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Gast_Henning_* |
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wie ist denn der Unterschied zwischen Fzg.Halter und Fzg.Besitzer und wie wird dies deutlich? Danke Gruß Henning |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Der Fahrzeugbesitzer (-eigentümer) ist derjenige, der nach dem BGB Eigentum an dem PKW erworben hat.
Der Fahrzeughalter ist derjenige, der im Fahrzeugbrief/schein eingetragen ist. In Einzellfällen ist zur Feststellung der Haltereigenschaft noch nicht einmal eine Eintragung im Brief erforderlich. So ist bei einem langfristig gemieteten Fahrzeug der Mieter Halter und nicht das im Brief eingetragen Vermietunternehmen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
Mit dem im Brief eingetragenen Halter habe ich auch gleichzeitig den Begriff "Eigentum" bzw den Begriff "Eigentuemer" verbunden.
Besitzer und Eigentuemer, das wird in der taeglichen Umgangssprache meist durcheinandergebracht, man spricht meist auch dann nur noch vom Besitzer, wenn man eigentlich den Eigentuemer meint. Daher kennen auch viele den Unterschied nicht mehr. Besitzer und Eigentuemer werden - und das bezieht sich nicht auf's Auto sondern ist mehr grundsaetzlich - in der Regel doch immer so unterschieden, dass 1. der Eigentuemer derjenige ist, dem eine Sache gehoert, dessen Eigentum sie ist 2. der Besitzer jerjenige ist, der eine Sache gerade in seinem Besitz hat, also in seiner Verfuegungsgewalt, unabhaengig davon, ob ihm diese Sache gehoert oder nicht. Somit kann ich also durchaus etwas besitzen, was mir nicht gehoert. Den Begriff des Halters kann ich allerdings im Moment nicht sicher zuordnen. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der im Brief eingetragene Halter mit dem Eigentuemer identisch ist. Schliesslich gilt der Fahrzeugbrief mit eingetragenem Namen als Beweis dafuer, dass einem ein Auto gehoert. Somit muesste Halter=Eigentuemer sein. -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat Schliesslich gilt der Fahrzeugbrief mit eingetragenem Namen als Beweis dafuer, dass einem ein Auto gehoert Nein, der Fahrzeugbrief ist kein definitiver Eigentumsnachweis. Ich kann auch ein PKW kaufen und aus irgendwelchen (steuerlichen oder schuldrechtlichen Gründen etc.) auf eine andere Person zulassen. Außerdem stehe ich auch nicht in dem Fahrzeugbrief wenn ich das Fahrzeug frisch erwerbe. Bin ich deswegen kein Eigentümer des Fahrzeuges? Ich muß dir allerdings recht geben, daß in 99 % der Fälle deine Feststellung stimmt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Die Eintragung als Halter im KfZ-Brief ist kein Eigentumsnachweis.
Allerdings ist ohne Übergabe des KfZ-Briefes kein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Kraftfahrzeugen möglich: Beispiel: Der Eigentümer und Leasinggeber A vermietet dem B sein Auto einschließlich KfZ-Schein(Zulassung). B ist im KfZ-Schein als Halter vermerkt. B verkauft dann das Auto an C. Nach den Regeln des BGB ist B aufgrund der Leihe rechtmäßiger Besitzer(=Inhaber der tatsächlichen Herrschaft) des Autos, auch wenn A Eigentümer bleibt. Wenn dem C das Auto aber von einem rechtmäßigen Besitzer übergeben wurde, dann würde er das Eigentum erwerben nach: Zitat BGB § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wenn der KfZ-Brief nicht mitübergeben wird, so folgert die Rechtssprechung daraus, dass C nicht im guten Glauben war. Deshalb behält der Leasinggeber A das Eigentum am Auto, wenn er den KfZ-Brief in Verwahrung nimmt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21963 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Also, ich hab' mal gelernt, dass 3 Leute zu unterscheiden sind:
Eigentümer, Besitzer und Halter. Eigentümer ist der, der dem das Fahrzeug wirtschaftlich gehört, Halter ist der, der im Kfz-Brief steht Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Im Fall meines SPRINTERS: Eigentümer ist die VR Leasing AG, denn die hat die Karre bezahlt und hat auch den Kfz-Brief im Tresor. Halter bin ich, denn ich stehe im Kfz-Brief als Halter. Die VR-Leasing will nämlich nicht ins Gefängnis gehen, wenn jemand den Wagen ohne Führerschein fährt... Besitzer bin im Normalfall ich. Wenn mir allerdings jemand den Wagen klaut, ist der der Besitzer (allerdings nicht der rechtmäßige Besitzer), denn er hat von dem Moment an die tatsächliche Verfügungsgewalt. Den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hat mir übrigens früher mal mein Deutschlehrer beigebracht, und Lehrer haben ja bekanntlich immer Recht ![]() Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
BVerwG 7. Senat, Urteil vom 16. Februar 1968, Az: VII C 155.66
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Das der Halter Eigentum an dem Fahrzeug hat, ist nicht erforderlich; das schließt allerdings nicht aus, daß das Eigentum am Wagen ein wesentliches Merkmal für die Ermittlung der Haltereigenschaft ist. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat Eigentümer ist der, der dem das Fahrzeug wirtschaftlich gehört, Halter ist der, der im Kfz-Brief steht Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Korrekt, wobei anzumerken ist, dass die Begriffe Eigentümer und Besitzer aus dem bürgerlichen Recht kommen, während der Halter seine Grundlage im Verkehrsrecht hat. Zum Halter siehe aber auch die Anmerkung von Andreas (Urteil BVerwG). |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 ![]() |
Hallo,
Der Begriff Fahrzeughalter i,S.d. STVG ist in der Rechtssprechung näher definiert worden: Danach ist der Fahrzeughalter: -wer das Fz. auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt hat. -Für eigene Rechnung hat ein Fz. in Gebrauch, wer die Nutzen aus dessen Verwendung zieht und die laufenden Kosten hierfür bestreitet. - Die Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziehl und Zeit seiner FAhrt selbst bestimmen kann!!! Besitzer ist derjenige der: die unmittelbare Sachherrschaft ausübt(z.B der Berufskraftfahrer, der sich mit dem KFZ vom Standort entfernt hat!! Eigentümer einer Sache (z.B KFZ) ist derjenige, der mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte dritter entgegenstehen! Merke: Wer Eigentümer eines KFZ ist, muss nicht unbedingt auch der Halter sein! Gruß Bond -------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat Wer Eigentümer eines KFZ ist, muss nicht unbedingt auch der Halter sein! Einfachstes Beispiel dafür: Leasingfahrzeuge |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Zitat (James Bond @ 28.01.2004, 16:55) Wer Eigentümer eines KFZ ist, muss nicht unbedingt auch der Halter sein! Sehr richtig. Dürfte es aber hierbei nicht zu noch größeren Problemen im Rahmen der Halterkostentragungspflicht bei Parkverstößen (§ 25 a StVG) kommen. Wenn ich nun als im Fahrzeugschein eingetragener "Halter" angeschrieben werde u aber nachweise, dass ich das Fahrzeug nicht auf eigene Verfügungsgewalt unterhalte, sondern jemand anders. Und wenn dieser dann auch noch mit mir verwandt ist........ ![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Bitte nicht vergessen: im Verkehrsrecht heißt der Besitzer gemäß § 23 StVO " Fahrzeugführer"
![]() -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Fahrzeugführer ist derjenige, der ein Fahrzeug führt. Das muss nicht unbedingt der Besitzer sein, der kann nämlich auch nebenan grad im Dönerladen stehen, während sein Fahrzeug parkt.
Er kann auch auf dem Beifahrersitz sitzen u seinen Kumpel fahren lassen. Dieser ist dann Fahrzeugführer, wird aber nicht gleich zum Besitzer. ![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2025 - 16:45 |