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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil13), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
pitkoeln41
Beitrag 11.04.2006, 06:28
Beitrag #751


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Mit Umsetzung der Richtlinie (spätestens 2012) dürfen in allen EU-Ländern nur mehr Führerscheine im einheitlichen EU-Format ausgestellt werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der Datenaustausch zwischen den nationalen Ausstellungsbehörden reibungslos funktionieren, sodass die missbräuchliche Ausstellung eines "Zweitführerscheins" in einem anderen EU-Land unmöglich wird. Bundesverkehrsminister Tiefensee kündigte unmittelbar nach der Einigung in Brüssel an, dass er auf Basis der neuen Führerscheinrichtlinie bereits binnen Jahresfrist hart gegen missbräuchlich ausgestellte Fahrerlaubnisse vorgehen will.

Wer in Deutschland mit einem Führerschein aus einem anderen Land angetroffen wird, weil ihm seine deutsche Fahrberechtigung entzogen worden ist, muss mit Strafverfolgung wegen "Lenkens ohne Führerschein" rechnen. think.gif
Quelle: SAZ
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fcmlars
Beitrag 11.04.2006, 10:47
Beitrag #752


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*** als Zitat eingebundenes Vorposting gelöscht. Admin ***

die dann aber eingestellt wird-war bei mir bereits zwei mal so beim dritten mal wurde garkein Verfahren eröffnet

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 13.04.2006, 17:35
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THOR
Beitrag 11.04.2006, 11:26
Beitrag #753


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Zitat (RA XDiver @ 08.04.2006, 15:37) *
Zitat (fcmlars @ 08.04.2006, 14:29) *
Oberverwaltungsgericht hat entschieden das die Nutzungsuntersagung unzulässig ist


Das halte ich doch mal für eine glatte Ente.

Innerhalb von 4 Wochen bis zur Beschwerdeentscheidung des OVG? Wovon träumst Du nachts? whistling.gif


Oh auch wieder da. Hier ist noch was offen was Du im Interesse aller hier vielleicht mal beantworten solltest. wavey.gif

Der Beitrag wurde von THOR bearbeitet: 11.04.2006, 11:27


--------------------
Gruß

THOR
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mirko1
Beitrag 11.04.2006, 11:54
Beitrag #754


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Zitat
Oh auch wieder da. Hier ist noch was offen was Du im Interesse aller hier vielleicht mal beantworten solltest.

@Thor
das könnte für fcmlars penlich werden, voll ins Fettnäpfchen getretten. hehe
in diesem Forum kannst du nicht einfach irgendwas von dir geben fcmlars. wavey.gif

Wir warten auf deine Beweise fcmlars.

Anwalt 24 Nutzung eines ausländischen EU-Führerscheins in Deutschland
Hmm im unteren Teil macht mich da was stuzig "wegen fahren ohne"

3.) Wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der deutschen Sperrfrist und nach Anordnung einer
MPU im EU-Ausland erteilt, kann die Verwaltungsbehörde Eignungsmängel nach
innerstaatlichem Recht geltend machen und die Fahrerlaubnis in Anwendung des
deutschen Fahrerlaubnisrechts aberkennen. Strafrechtlich kann der Tatbestand des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis vorliegen, wobei die Schuld durch einen Verbotsirrtum gemindert
oder ausgeschlossen sein kann.


4.) Wird die Fahrerlaubnis im ausländischen EU-Staat erworben, nachdem in Deutschland
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hatte, können Eignungszweifel nach
eutschem Recht geltend gemacht und die Berechtigung zum Gebrauchmachen der
ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt werden. Eine strafrechtliche Ahndung wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt, vorbehaltlich eines Schuldausschlusses aufgrund
Verbotsirrtums, in Betracht.

na was soll das genau heisen ? kann könnte blabla.
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mirko1
Beitrag 11.04.2006, 13:00
Beitrag #755


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Hey /8DOc

lass mal wieder was hören, ohne dich haben wir unseren Kopf vom contra-MPU Lager verloren, keiner von uns ist besser in der Lage mit coolen Beiträgen dagegen zu halten. Deine Beiträge werden schmerzlich vermisst. crybaby.gif
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2006, 14:26
Beitrag #756


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Was Neues aus dem Saarland.

Zitat
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 27.3.2006 – 1 W 12/06 – und vom 30.3.2006 – 1 W 2/06 - die Beschwerden zweier deutscher Antragsteller zurückgewiesen, die sich jeweils in einem Eilverfahren gegen die Aberkennung des Rechts wandten, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen1. Gegenstand beider Eilverfahren war u.a. die Frage, inwieweit eine Fahrerlaubnis, die einem deutschen Staatsangehörigen - nach vorangegangener Entziehung der von einer deutschen Behörde ausgestellten Fahrerlaubnis und Ablauf der diesbezüglichen Sperrfrist für eine Wiedererteilung – von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, einer Überprüfung durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden unterzogen werden darf.


Die Pressemitteilung in voller Länge: Hier. wavey.gif


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THOR
Beitrag 11.04.2006, 14:54
Beitrag #757


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Na ja, beide Fälle m.E. schon Exoten:

Der eine ist Methadonabhängig, verschweigt seine I-FE, gibt neg. Gutachten nach Erteilung dieser ab etc.

Der andere "erschleicht" sich unter falschen Tatsachen eine FE.


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Gruß

THOR
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saftrag
Beitrag 11.04.2006, 15:01
Beitrag #758


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Zitat
in denen die Fahrzeugführer nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wieder im Inland auffällig würden beziehungsweise in sonstiger Weise erneut Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung bestünden,

klipp und klar ausgedrueckt. wavey.gif
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MitgliedVerkehrsport...
Beitrag 11.04.2006, 16:07
Beitrag #759


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Danach hatte er durch einen bloßen Umtausch seiner von ihm in Deutschland als verloren gemeldeten deutschen Führerscheine eine niederländische und eine französische Fahrerlaubnis erhalten.

Das ist aus der Begründung Fall 2.

Weshalb kommt hier kein Fahren ohne in Betracht?
Ist es so, dass dem Menschen kein fahren ohne vorgeworfen wurde?
Können dies "alle" machen ?
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2006, 16:09
Beitrag #760


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§ 21 StVG interessiert das VG überhaupt nicht, schon gar nicht das OVG. wink.gif


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johnnie walker
Beitrag 11.04.2006, 16:49
Beitrag #761


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Zitat (saftrag @ 11.04.2006, 17:01) *
Zitat
in denen die Fahrzeugführer nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wieder im Inland auffällig würden beziehungsweise in sonstiger Weise erneut Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung bestünden,

klipp und klar ausgedrueckt. wavey.gif



In welcher Veröffentlichung des Kapper-Urteils finden wir denn den roten Zusatz? Die erneuten Bedenken sind doch wohl die nie MPU-tisierten alten Bedenken.

Das ist mit Verlaub eine große "Verarsche".
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Perplex
Beitrag 11.04.2006, 23:59
Beitrag #762


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Zitat (RA XDiver @ 11.04.2006, 15:26) *
Die Pressemitteilung in voller Länge: Hier. wavey.gif
Zitat (OVG Saarland vom 27.3.2006 und 30.3.2006)
Es hat insoweit ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rechtssache - C - 476/01) zwar der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt, dabei aber betont habe, dass die EU-Mitgliedstaaten durch die Führerscheinrichtlinie zumindest in den Fällen, in denen die Fahrzeugführer nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wieder im Inland auffällig würden beziehungsweise in sonstiger Weise erneut Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung bestünden, ermächtigt seien, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften anzuwenden.
Wo steht das? blink.gif


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Perplex
Beitrag 12.04.2006, 00:31
Beitrag #763


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Ihm wurde doch damals die deutsche Fahrerlaubnis 1989 entzogen. Wenn ich jetzt richtig rechne, dann haben wir jetzt 2006, also mehr als 15 Jahre. Ich kann mir also nicht erklären, warum solche alten Geschichten heute noch verwertet werden können. no.gif Ich wüsste auch nicht, wieso Methadon die Nichteignung begründen könnte. Methadon wird doch gerade deswegen verschrieben, damit der Betroffene keine Drogen mehr nimmt.
Zitat (OVG Saarland vom 27.3.2006 und 30.3.2006)
Der Aufforderung der saarländischen Fahrerlaubnisbehörde, sich zur Überprüfung seiner Fahreignung angesichts des andauernden Methadon-Konsums...
Methadon-Konsum ist nicht strafbar oder verboten! wallbash.gif


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Coyota
Beitrag 12.04.2006, 06:51
Beitrag #764


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Zitat (Thommy Bumm @ 12.04.2006, 00:31) *
Methadon wird doch gerade deswegen verschrieben, damit der Betroffene keine Drogen mehr nimmt.


... cool.gif was viele Drogis aber nicht davon abhält, sich neben dem Methadon noch andere Drogen reinzupfeiffen... whistling.gif . Daher ist es unter Methadon-Substitution nur in Ausnahmefällen möglich, die Fahrerlaubnis zu erhalten. Und ob der Kandidat die Erfordernisse des Einzelfalles erfüllt, wird in äG oder MPU geprüft.

Zitat
Aus den Begutachtungsleitlinien:
Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. QUELLE


Gruß von COYOTA thread.gif


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Perplex
Beitrag 12.04.2006, 12:39
Beitrag #765


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>Pressemitteilung OVG Saarland vom 27.3.2006 und 30.3.2006<
Zitat (§ 28 FeV)
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.
So, und da die Entziehungsgründe von 1989 nicht mehr da sind, dass heißt, nicht mehr bestehen, besteht erst einmal wieder Vertrauensvorschuss. Sollte sich jetzt irgendein Witzbold hier auf das Gutachten von 2003 berufen, dass als Grundlage nur die Entziehung von 1989 hat, dann würde die Verwertungszeit ja faktisch auf 29 Jahre verlängert werden. Da aber die deutsche Bürokratie einen nicht so gerne in Frieden lässt, würde die Frist wahrscheinlich immer wieder verlängert werden, bis dann die Nichteignung altersbedingt eindeutig fest steht. crybaby.gif wallbash.gif


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Lexus
Beitrag 12.04.2006, 12:58
Beitrag #766


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@Thommy Bumm

Dass Methadongebrauch nicht strafbar ist, bedeutet nicht, dass es die Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigt, es übt im übrigen keinen unwiderstehbaren Kfz-Benutzungszwang aus, man kann die Karre auch stehen lassen. Ansonsten fällt mir nur ein, dass Alk-Trinken auch nicht strafbar ist. Warum bist du immer soooo schlau?

Ich habe jetzt die hier angesprochene Entscheidung des AG Günzburg bekommen.

Zitat
Das AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00) hat entschieden:

Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.

Beschluss:

1. Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 abgeschlossenen Verfahrens (6 Ds 24 Js 1358/00) wird angeordnet.

2. Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 (6 Ds 25 Js 1358/00) freigesprochen.

3. Die Kosten des früheren Verfahrens, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die Kosten des neuen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

(Der Verurteilte) wurde durch Urteil des AG Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen vom 8.11.2000, rechtskräftig seit 25.7.2001, wegen zweimaligen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 TS zu je 35,-- DM verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Verurteilten war durch rechtskräftiges Urteil des AG Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 26.02.1997 (Ds 24 Js 12888/96) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 25.08.1998 ausgesprochen.

Am 12.08.1998 wurde dem Verurteilten durch die zuständige Behörde in Zebolde (Niederlande) eine Fahrerlaubnis erteilt.

Der Verurteilte fuhr sodann am 29.12.1999 gegen 15.41 Uhr und am 10.2.2000 um 11.22 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen ... auf der Vöhlinstraße in Illertissen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (C-476/01) in entsprechender Anwendung des § 79 BVerfGG beantragt.

Die Staatsanwaltschaft Memmingen ist der Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens gem. § 79 1 BVerfGG, der Aufhebung des Urteils sowie der Freisprechung des Verurteilten nicht entgegengetreten. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gem. § 371 II StPO zugestimmt.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 war der Angeklagte freizusprechen, da eine Straftat gem. § 21 StVG nicht vorliegt.

Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil wie folgt entschieden:

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr XY legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte_ Zur Tatzeit war Herr XY im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins.

Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn XY die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Entscheidung des EuGH ist auch im vorliegenden Fall maßgebend, obwohl die Fahrerlaubnis in den Niederlanden bereits vor Ablauf der in Deutschland geltenden Sperrfrist ausgestellt wurde. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor oder nach Ablauf einer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sperrfrist erteilt wurde. Die Anordnung der Sperrfrist durch ein deutsches Gericht bindet die deutsche Verwaltungsbehörde, entfaltet jedoch keinerlei Sperrwirkung für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates. Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates jederzeit eine neue Fahrerlaubnis auch schon vor Ablauf der Sperrfrist erteilen. Diese berechtigt den Inhaber zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Ausstellungsstaat und anderen Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, denn in der Bundesrepublik Deutschland konnte vor Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte ist jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist in der Bundesrepublik Deutschland gefahren, was er nach der Entscheidung des EuGH auch durfte.

Der Angeklagte war somit freizusprechen.


Ich halte die Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens für falsch:

§ 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz lautet:

"(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig."

Das Gericht hat § 79 Abs. 1 BVerfGG analog auf den Fall einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angewandt. Diese analoge Anwendung findet meiner Meinung nach im Gesetz keine Stütze.

Denn § 359 Nr. 6 der Strafprozessordnung sieht einen Wiederaufnahmegrund nur dann vor,

"wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."

Voraussetzung ist in diesem Fall, dass

* eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - und nicht des EuGH -;

* eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - und nicht des EU-Vertrages;

* der Betroffene selbst das Verfahren vor dem EuGHM geführt hatte - auf das Urteil eines anderen Bürgers in dessen Verfahren kann sich niemand zum Zwecke der Wiederaufnahme berufen (vgl. z. B. Pfeiffer, StPO, Rdnr.17 zu § 359).

Dem Gesetzgeber war im Jahre 1998 - Einführungszeitpunkt der Nr. 6 im § 359 StPO - die Institution des EuGH bekannt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch generell bei Entscheidungen des EuGH, die eine Verletzung des EU-Vertrages bescheinigen, die Wiederaufnahme zuzulassen, dann hätte er dies in das Gesetz aufgenommen. Da er dies ausdrücklich nicht getan hat, verbietet sich insoweit eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG.

In der Sache selbst ist die Auffassung des AG Günzburg meiner Ansicht nach vertretbar, wenn es annimmt, dass der Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland nach Ablauf der Sperrfrist nicht strafbar ist, auch wenn die Erteilung der FE bereits vor dem Ende der Sperrfrist erfolgt ist.


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Coyota
Beitrag 12.04.2006, 13:00
Beitrag #767


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Zitat (Thommy Bumm @ 12.04.2006, 12:39) *
So, und da die Entziehungsgründe von 1989 nicht mehr da sind...


Natürlich sind die noch da, es besteht weiter eine Drogensucht, was durch die Notwendigkeit einer Methadon-Substitution mehr als bewiesen wäre... whistling.gif


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sifis
Beitrag 12.04.2006, 13:26
Beitrag #768


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Zitat (Coyota @ 12.04.2006, 15:00) *
Natürlich sind die noch da, es besteht weiter eine Drogensucht, was durch die Notwendigkeit einer Methadon-Substitution mehr als bewiesen wäre... whistling.gif


ein drogensüchtiger bleibt ein drogensüchtiger sein leben lang so wie ein alkoholiker immer ein alkoholiker bleibt und wenn er nicht mehr trinken sollte bleibt er trotzdem ein

"trockener alkoholiker" gell

OT oder?


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-
MPU-bestanden, trotzdem schäme ich mich
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
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johnnie walker
Beitrag 12.04.2006, 15:40
Beitrag #769


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Zitat (Lexus @ 12.04.2006, 14:58) *
Ich halte die Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens für falsch:

Dem Gesetzgeber war im Jahre 1998 - Einführungszeitpunkt der Nr. 6 im § 359 StPO - die Institution des EuGH bekannt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch generell bei Entscheidungen des EuGH, die eine Verletzung des EU-Vertrages bescheinigen, die Wiederaufnahme zuzulassen, dann hätte er dies in das Gesetz aufgenommen. Da er dies ausdrücklich nicht getan hat, verbietet sich insoweit eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG.


Die Wiederaufnahme war zwingend geboten, da im ersten Verfahren ein nicht Richtlilinien konformes Urteil
gesprochen wurde.

Ob deutsche Gesetze dem entgegenstehen ist unerheblich.
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Lexus
Beitrag 12.04.2006, 22:43
Beitrag #770


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Ach ja? Einfach so? Begründung? Und tatsächlich kann Herr Müller ein Wiederaufnahmeverfahren verlangen, obwohl nicht er, sondern Herr Kapper das Europa-Urteil (bloß nicht vom EuGHM, sondern vom EuGH) errungen hat? *staune*


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Maulwurf
Beitrag 13.04.2006, 00:09
Beitrag #771


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Das Urteil erscheint nicht nur wegen der mangelhaften Begründung zur Wiederaufnahme falsch, sondern auch, weil in den Niederlanden die FE erteilt wurde, obwohl die Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Der EuGH sagt ziemlich klar:
Zitat
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Ich meine nicht, daß man sich aus dem Kapper-Urteil nur die Rosinen herauspicken kann und den ganzen Rest dann für unanwendbar halten darf ...

Die Günzburger liegen vielleicht richtig mit
Zitat
Es kann nicht darauf ankommen, ob die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor oder nach Ablauf einer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sperrfrist erteilt wurde. Die Anordnung der Sperrfrist durch ein deutsches Gericht bindet die deutsche Verwaltungsbehörde, entfaltet jedoch keinerlei Sperrwirkung für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates.

ziehen dann aber den falschen, bzw. zu kurz greifenden Schluss
Zitat
Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates jederzeit eine neue Fahrerlaubnis auch schon vor Ablauf der Sperrfrist erteilen.

Denn das sollte die ausländische EU-Behörde eigentlich nicht.
Jeder EU-Bürger sollte nur Inhaber einer einzigen Fahrerlaubnis bzw. eines einzigen Führerscheines sein. Die deutsche Fahrerlaubnis war zwar entzogen, aber genaugenommen noch vorhanden - der Führerschein würde bei einer Wiedererteilung auch nicht neu ausgestellt, sondern so wie er abgegeben wurde wieder ausgehändigt, sofern sich das Ganze innerhalb der deutschen Zwei-Jahres-Frist abspielt. Für mich ein klares Indiz, daß hier der Grundsatz der EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) Art.7 Satz 5 - Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. - verletzt wurde.


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Die Dialektik des Widerspruchs: Ohne das Böse gewinnt das Gute nie.
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penny
Beitrag 13.04.2006, 00:39
Beitrag #772


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Also was mach ich jetzt?
Mein Führerschein wurde 1999 eingezogen.
Ich hatte 1 Jahr und 6 Monate verbot vom Gericht.
Bis heute sind also 7 Jahre vorbei.
Und nun möchte mir dieser Staat immer noch verbieten mein normales Leben weiter zuführen?
Obwohl ich meine Strafzeit verbüst habe und ich meine Geldstrafe bezahlt habe?
Nun stelle ich mir mal vor ich bin ein Dieb?
Ich bekomme wegen mehrfachen Diebstahl und Betrug oder weis der Geier 2 Jahre oder auch 3 Jahre Haft.
Dann ist des doch so in D-Land das ich nach meiner Haftentlassung alles wieder machen kann wie vor meiner Haft. Oder?
Mit wieviel Recht wird hier in D-Land eigentlich noch gemessen.
Fahre ich unter ALK-Drogen = 15 Jahre
Mord oder Totschlag = auch 15 Jahre

So Ihr lieben Forum Teilnehmer nun könnt Ihr mal loslegen.

Suche noch einen RA der einen Kampf auf nimmt.
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GSX-R
Beitrag 13.04.2006, 06:07
Beitrag #773


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Zitat (penny @ 13.04.2006, 02:39) *
Suche noch einen RA der einen Kampf auf nimmt.

Da wirst Du lange suchen müssen. Außer, der RA ist Abzocker, der für seine Gebühren auch aussichtslose Fälle annimmt.
Auch ein RA kann an der bestehenden Gesetzeslage nichts ändern. sad.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Lexus
Beitrag 13.04.2006, 08:42
Beitrag #774


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Zitat (Maulwurf @ 13.04.2006, 02:09) *
Die deutsche Fahrerlaubnis war zwar entzogen, aber genaugenommen noch vorhanden - der Führerschein würde bei einer Wiedererteilung auch nicht neu ausgestellt, sondern so wie er abgegeben wurde wieder ausgehändigt, sofern sich das Ganze innerhalb der deutschen Zwei-Jahres-Frist abspielt. Für mich ein klares Indiz, daß hier der Grundsatz der EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) Art.7 Satz 5 - Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. - verletzt wurde.


Das stimmt so natürlich nicht. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist diese endgültig nicht mehr existent. Man bekommt innerhalb der 2-Jahres-Frist auch nicht den alten Führerschein zurück, sondern muss die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Prinzipiell ist es egal, wo man das tut, wenn die 185-Tage-Regelung eingehalten wird (was aber nicht überprüft werden soll lt. EuGH).

Es ist eben hier wieder wichtig, zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht zu unterscheiden: Auch wenn die EU-FE verwaltungsrechtlich nicht astrein erteilt wurde, stellt es aber kein strafbares Verhalten dar, von ihr im Inland Gebrauch zu mache, bis die FE-Behörde eine vollziehbare Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat. Dabei halte ich es für vertretbar, diesen Grundsatz auch auf Fälle anzuwenden, in denen die FE innerhalb der noch laufen Sperrfrist erteilt wurde, wenn der Inhaber erst nach Ablauf der Sperre im Inland fährt.



Zitat (penny @ 13.04.2006, 02:39) *
Nun stelle ich mir mal vor ich bin ein Dieb?
Ich bekomme wegen mehrfachen Diebstahl und Betrug oder weis der Geier 2 Jahre oder auch 3 Jahre Haft.
Dann ist des doch so in D-Land das ich nach meiner Haftentlassung alles wieder machen kann wie vor meiner Haft. Oder?
Mit wieviel Recht wird hier in D-Land eigentlich noch gemessen.


Auch das ist so nicht richtig. Wenn du wegen Diebstahls vorbestraft bist, wirst du vergeblich versuchen, für die Eröffnung einer Gaststätte, für eine Immobilienmaklergenehmigung usw. eine Erlaubnis zu bekommen.

Insofern gilt das für viele Berufe und Gewerbeausübungen, bei denen es auf die persönliche charakterliche Zuverlässigkeit ankommt.

Wo liegt also der Unterschied zur Fahrerlaubnis? Diebstahl beeinträchtigt nicht die Kfz-Eignung. Und 18 Punkte in Flensburg hindern nicht an einer Gaststättenkonzession. Das ist schon alles einerlei Recht und systematisch ordentlich durchdacht.


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Gast_camel-light_*
Beitrag 13.04.2006, 09:18
Beitrag #775





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Das alles systematisch ordentlich durchdacht ist, lassen wir mal dahingestellt sein. dry.gif
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richy
Beitrag 13.04.2006, 14:02
Beitrag #776


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von wegen alles gut durchdacht, lese gerade hier in der zeitung, da hat einer 1997 eine frau umgebracht,
in einem indizienprozess wurde er freigesprochen. durch dna-anlyse wurde er jetzt überführt, man kann ihn aber nicht mehr belangen, die dt. strafprozessordnung lässt das nicht zu. selbst wenn man diese strafprozessordnung ändern würde gilt für den täter ein "rückwirkungsverbot"
aber wehe du willst deinen führerschein wieder. armes deutschland.
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RA XDiver
Beitrag 13.04.2006, 14:08
Beitrag #777


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Tja, sowas nennt sich Strafklageverbrauch.

Aber Eure ewigen Strafrecht / Verwaltungsrechtvergleiche hinken wie ein 90-jähriger Einbeiniger und tun, ganz nebenbei, nichts zur Sache.


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Perplex
Beitrag 13.04.2006, 14:42
Beitrag #778


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Zitat (RA XDiver @ 13.04.2006, 15:08) *
Tja, so was nennt sich Strafklageverbrauch.


>Strafklageverbrauch in Wikipedia<



Anm. Mod.: Da ich gerade einen Beitrag mit nur "KLICK" gesehen habe möchte ich bitte folgendes Anregen: Bitte den Link kurz kennzeichnen, wohin er führt. Dies macht die Beiträge lesbarer/übersichtlicher.

Zudem kurze Klarstellung: Daß ich einen Beitrag von Thommy Bumm geändert habe ist kein Affront gegen Thommy und soll ihn in keiner Weise kritisieren, meine Anmerkung bezieht sich ausschließlich auf Alle user des VP.

Ich danke Euch
wavey.gif wavey.gif

Nachtrag: UUps, vergessen, den Haken bei bearbeitet durch zu setzen. Sorry blushing.gif blushing.gif

Der Beitrag wurde von Commodore25E bearbeitet: 13.04.2006, 19:01


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Ziggy Stardust
Beitrag 13.04.2006, 15:31
Beitrag #779


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Wenn niemand doppelt bestraft werden darf, warum muß ich mich wegen meiner Trunkenheitsfahrt erst strafrechtlich und danach noch verwaltungsrechtlich verantworten?
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RA XDiver
Beitrag 13.04.2006, 15:36
Beitrag #780


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Zum x-ten Mal:

Die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen sind keine Strafe, auch wenn sie vielleicht so empfunden werden mag.

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen können im Übrigen auch nicht mit irgendwelchen §§ von strafprozessualen Gesetzen angegriffen werden.

Wann geht das endlich in die Köpfe hier rein...... cool.gif


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Medusa
Beitrag 13.04.2006, 16:03
Beitrag #781


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Zitat (RA XDiver @ 13.04.2006, 16:36) *
Die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen sind keine Strafe, auch wenn sie vielleicht so empfunden werden mag.
..
Wann geht das endlich in die Köpfe hier rein...... cool.gif


Nie tongue.gif. Als Betroffener ist es mir nämlich sch..egal, ob ich wg. Verwaltungs- oder Strafrecht nicht fahren darf. wavey.gif
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michael_mk
Beitrag 13.04.2006, 17:26
Beitrag #782


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hallo leute,habe heute post von der staatsanwaltschaft bekommen,das verfahren wegen fahren ohne fahrerlaubniss wurde eingestellt.bin froh das ich deswegen keinen anwalt genommen habe whistling.gif und nun denke ich werde ich wohl post von der führerscheinstelle bekommen? think.gif
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THOR
Beitrag 13.04.2006, 17:33
Beitrag #783


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Glückwunsch zu #1. Hoffe #2 dauert oder kommt nicht. sad.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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michael_mk
Beitrag 13.04.2006, 17:35
Beitrag #784


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danke dir,hoffe auch mal das ich eventuell etwas glück habe,vielleicht haben die cop.gif ja keine meldung gemacht da sie ja dachten ich hätte eine nicht gültige fahrerlaubniss,naja........,schaun wa mal crybaby.gif
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Medusa
Beitrag 13.04.2006, 19:21
Beitrag #785


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Herzlichen Glückwunsch flowers.gif. Drück Dir natürlich auch die Daumen, daß nichts mehr folgt.
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saftrag
Beitrag 13.04.2006, 21:05
Beitrag #786


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Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer dieselben alten
Geschichten, die von immer neuen Menschen erlebt werden.
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Ziggy Stardust
Beitrag 14.04.2006, 09:21
Beitrag #787


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Hallo zusammen, ich finde dieser Satz aus der Pressemitteilung der EU klingt doch garnicht so schlecht:

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 26 Jahre Zeit, um die derzeitigen Führerscheine zu ersetzen. Sonderbestimmungen wurden vereinbart um sicherzustellen, dass jede bestehende Erlaubnis zum Führen eines bestimmten Fahrzeugs auch weiterhin gegenseitig anerkannt wird.


Gruß Ziggy

Der Satz stammt aus der Pressemitteilung Nr.:IP/06/381


Anm. Mod: Blau ist der Administration vorbehalten, daher geändert wavey.gif

Der Beitrag wurde von Commodore25E bearbeitet: 14.04.2006, 12:24
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max88
Beitrag 14.04.2006, 09:57
Beitrag #788


Neuling


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Hallo,
ich habe zwar meine Frage gestellt, will aber noch genaueres wissen:

Zitat
Hallo,

ich möchte in den Sommerferien meinen (EU)Führerschein in Polen machen.
Meinen festen Wohnsitz habe ich in Deutschland, und einen vorübergehenden in Polen.
Ich habe die polnische Staatsangehörigkeit.

Meine Frage: Muss ich den Führerschein umschreiben lassen?
Oder muss ich sonst etwas beachten?

thx

max


und als Antwort kam:

Zitat
@max88
Ein polnischer Führerschein muss hier anerkannt werden, auch wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt nicht für 185 Tage in Polen hattest.

Sollte allerdings Ende des Jahres die 3. EU-Führerscheinrichtlinie so kommen, wie Deutschland es gerne hätte, dann wäre ein ausländischer EU-Führerschein alleine in Deutschland grundsätzlich ungültig, wenn nicht gleichzeitig die Rechtmäßigkeit (185 Tage) nachgewiesen wird. Die Folge wäre dann: Anklage wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das gilt vor allem für Leute, die auch noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.


Soll ich den Führerschein gleich sicherheitshalber umschreiben lassen?
Ich werde meinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland haben...

Der Beitrag wurde von max88 bearbeitet: 14.04.2006, 09:58
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Medusa
Beitrag 14.04.2006, 10:01
Beitrag #789


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Wenn Dir keine MPU Aufforderung o. ä. von der FEB droht kannst Du ja versuchen die PL EU-FE umschreiben zu lassen.
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Perplex
Beitrag 14.04.2006, 13:46
Beitrag #790


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Zitat (Medusa @ 14.04.2006, 11:01) *
Wenn Dir keine MPU Aufforderung o. ä. von der FEB droht kannst Du ja versuchen die PL EU-FE umschreiben zu lassen.
Ich hatte erst vor Kurzem erfahren, dass eine einfache Umschreibung in Deutschland grundsätzlich verweigert wird. Nur wenn das Dokument verloren geht oder erweitert wird, wird umgeschrieben.

@max88
Meine Antwort hier ist mit Vorsicht zu genießen. think.gif Wenn ich mir die Postings von Andreas so anschaue, dann scheint er sich ganz doll zu freuen, wenn die 3. EU-Führerscheinrichtlinie so kommen sollte, wie Verkehrtminister Tiefensee es gerne hätte.

Quelle: Auf das quadratische Kästchen mit Pfeil oben rechts klicken:
Zitat (Andreas @ 07.04.2006, 20:07) *
Nach dem Entwurf der neuen EU-Führerscheinrichtlinie könnte damit aber bald Schluss sein. Sollte die neue Richtlinie in der jetzigen Form in Kraft treten, würde Deutschland solche "Ferienführerscheine" nicht mehr anerkennen, d. h. Dein spanischer FS wäre dann in D wertlos.

Also alles eine Risikoabwägung.... dry.gif
Das Problem ist aber, dass sich Andreas zwar wie ein Kind freut, wenn MPU-Kandidaten & Führerscheintouristen nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie einen in Deutschland wertlosen Führerschein in den Händen halten, allerdings scheint er keine Lösung zu haben, wie sich die Betroffenen dann verhalten sollten. blink.gif

Interessant fand ich da das Postig von Peter Lustig:
Zitat (Peter Lustig @ 13.04.2006, 17:13) *
Außerdem gilt in der Juristerei immer noch der alte Spruch: In dubio pro reo. smile.gif
Das heißt, der Staatsanwalt muss Dir beweisen, dass Du Deinen Lebensmittelpunkt nicht für 185 Tage im Ausland hattest. Dass Du die ganze Zeit in Deutschland gemeldet warst, wäre alleine kein Beweis dafür, dass Du Deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hattest. Hartz IV wäre allerdings ein Beweis.

Wenn Du also vor Gericht felsenfest behaupten würdest, dass Du Deinen Lebensmittelpunkt zu diesem Zeitpunkt in Polen hattest, dann muss das Gericht Dir erst einmal beweisen, dass das nicht stimmt. Erst wenn sie eindeutige Beweise gegen Dich haben, dann müsstest Du das Gegenteil beweisen. Dazu bräuchtest Du dann berufliche oder Familiäre Bindungen in Polen, die als Nachweis genügen müssten. Familiäre Bindungen wäre bei Dir mit polnischer Staatsbürgerschaft kein Problem, denke ich.

Viel Glück! wavey.gif


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Commodore25E
Beitrag 14.04.2006, 14:20
Beitrag #791


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Zitat (Thommy Bumm @ 14.04.2006, 15:46) *
Das Problem ist aber, dass sich Andreas zwar wie ein Kind freut, wenn MPU-Kandidaten & Führerscheintouristen nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie einen in Deutschland wertlosen Führerschein in den Händen halten, allerdings scheint er keine Lösung zu haben, wie sich die Betroffenen dann verhalten sollten. blink.gif


Zum einen frage ich mich, weshalb dieser Querschläger gegen Andreas, nur weil er sagt, was sich nun nach und nach abzeichnet (und wieso sollte er sich wie ein Kind freuen??????)

Zum anderen, Thommy, kannst Du Dir die Antwort auf den letzten, oben angeführten Satz im Zitat Deiner Aussage, eigentlich selbst geben wink.gif


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max88
Beitrag 14.04.2006, 14:31
Beitrag #792


Neuling


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Hallo,
naja dazu kommt noch ich gehe hier in die 10 Klasse Gymnasium...
Das wäre doch ein Argument gegen mich, oder?

max
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Perplex
Beitrag 14.04.2006, 15:34
Beitrag #793


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Zitat (Commodore25E @ 14.04.2006, 15:20) *
Zum einen frage ich mich, weshalb dieser Querschläger gegen Andreas, nur weil er sagt, was sich nun nach und nach abzeichnet (und wieso sollte er sich wie ein Kind freuen??????)
Sicher sollte es kein Querschläger oder Beleidigung gegen Andreas sein. Sollte das so oder so ähnlich angekommen sein, dann bitte ich vielmal um Entschuldigung! flowers.gif

Allerdings scheint sich Andreas hier am meisten auf die neue Führerscheinrichtlinie zu freuen, was er immer wieder zum Ausdruck bringt. Allerdings bin ich der Meinung, dass die Freude über eine Gesetzesänderung ohne einen Lösungsvorschlag, für die Betroffenen nur wie Hohn klingt

Für mich bleibt immer noch die Frage, ob Führerscheintouristen oder MPU-Kandidaten, die jetzt legal fahren dürfen, ab Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ihren Job & ihre Existenz aufgeben sollen, wenn der Führerschein davon abhängt. Es wurde hier ja schon mehrfach nachgewiesen, dass eine MPU nicht für jeden gestattet wird.


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corneliusrufus
Beitrag 14.04.2006, 17:51
Beitrag #794


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Es gibt eine ganz klare Richtung für diejenigen, die nun vorsichtig sind. MPU. dazu sich vorbereiten. Diese ist auch aus dem Ausland heraus möglich, nötigenfalls muss eine Klage da nachhelfen. Der fall ist klar in der FeV geregelt.

Bei einem ausländischen Führerschein kann dieser nicht entzogen werden, sondern das Recht der Nutzung wird entzogen. Um dieses Recht wieder zu erlangen sind die §§ 11 - 14 FeV analog anzuwenden.

Dass eine FEB so ein Verfahren noch nicht hatte und sich damit zunächst schwer tun mag, sei dahin gestellt. jedoch das Aufmerksam machen auf die geltende Rechtslage bringt auch diese zum mitarbeiten.

Eine Bemerkung zur Freude. ich sehe viele Einzelschicksale. Auch manche Ungerechtigkeit mag da sein. jedoch sehe ich vor allem das Große und Ganze. Damit freue ich mich schon, dass man zukünftig in D nicht mehr so leicht die Eignungswiederherstellung umgehen kann. Denn ich gehe gerne sicher über die Straße.

Freuen tue ich mich daher, wenn jemand ein Einsehen zeigt, an sich arbeitet. Wie er das macht, ist mir egal. Nur dass er es tut, dafür bin ich. Dazu wird der Druck ein wenig erhöht.

Bevor der Einwand mit dem Geld wieder kommt. Es gibt viele Hilfeeinrichtungen, die kostenlos bis kostengünstig beraten, damit die MPU kein Geldmoloch wird. Ich sage immer noch, dass eine MPU mitsamt Vorbereitung billiger sein kann und ist, als eine der üblichen EU-FE mit Vermittler. Man muss sich eben die richtigen Berater und Coacher aussuchen. Zum Hinzulernen gehören auch Mühe, auch diese Mühe.

Wer all das nicht will, verzichtet eben auf eine FE in D. Genauso wie ein Betrüger auf die Gaststättenkonzession verzichten muss. Dann muss man eben ohne FE leben oder ganz ins Ausland ziehen.

Jetzt spitze ich das mal zu. Wer dort genauso fährt wie hier, dem wird auch im Ausland die FE abgenommen werden. Was nützt die Flucht? Nichts. Oder er lernt hinzu, gründlich hinzu. Fällt daher im Ausland auch nicht auf, weil er verkehrsrichtig fährt. Wer sich so stark geändert hat, der kann auch in D die MPU bestehen. Also so what?

Wer allerdings die Verhaltensänderung umgehen will und nur wieder auf die Statistik der Ahndung von Verkehrsvergehen setzt, tja der hat es in meinen Augen nicht anders verdient. Das sind in meinen Augen Dünnbrettbohrer.

Mir ist es schwer verständlich, was an diesen drei Möglichkeiten so schwer verständlich sein soll, die Logik ist doch klar.

Der vierte Weg wäre zuwarten, bsp. auf eine vierte Eu-FERiLi. Mit der Hoffnung, dass dann auch die Eignungsverfahren vereinheitlicht werden.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Medusa
Beitrag 14.04.2006, 18:00
Beitrag #795


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Dem wäre aber noch hinzuzufügen, daß es in der MPU nicht nur auf eine Verhaltensänderung ankommt. Der Weg dahin ist auch ein KO Kriterium. Böse ausgedrückt: ohne Glauben an die Psychokaste geht nichts.
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corneliusrufus
Beitrag 14.04.2006, 18:10
Beitrag #796


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Weniger der Weg als der Erfolg! Regelmäßig blkeibt der Erfolg bei falschem Weg aus, so dass dann das Gutachten negativ wird. Bitte nicht die Kausalkette verkürzen.

LIebe Greet-Ings, Cornelius


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Medusa
Beitrag 14.04.2006, 18:12
Beitrag #797


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Die Kausalkette ist nicht unbedingt schlüssig. Beispiel trockener Alki - ohne Therapie geht nichts bei der MPU. Was nicht sein darf gibt es nicht ..
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Commodore25E
Beitrag 14.04.2006, 18:22
Beitrag #798


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Zitat (Thommy Bumm @ 14.04.2006, 17:34) *
Sicher sollte es kein Querschläger oder Beleidigung gegen Andreas sein. Sollte das so oder so ähnlich angekommen sein, dann bitte ich vielmal um Entschuldigung! flowers.gif


Du brauchst Dich doch nun nicht zu entschuldigen. Du hast Deine Meinung gesagt, Thommy, für mich klang es nuneinmal so, als ob Du richtig gefrustet bist, weil Andreas allem Anschein nach mit seinen Aussagen Recht zu behalten scheint. Aber laß es uns an dieser Stelle bewenden, irgendwie kann ich euch schon verstehen.

Auch ich bin wirklich froh darüber, daß es zu einer 3. FE-Rili kommen dürfte, aber nicht aus Schadenfreude, das wäre einfach nur billig. Nein, ich bin erleichtert darüber, daß es nun hoffentlich Licht in diesen bisherigen Wust an Einzelfallentscheidungen gibt. Momentan weiß ja niemand, was wo und wie gilt.

Daß eine neue Rili auch einige trifft, denen ich Ihre neue FE wirklich gönne, steht außer Frage und dies hatte ich auch schon mehrfach gesagt.

Über deine Äußerung, Thommy, daß eine MPU bestimmten Personen verweigert wird, sind wir, dies weißt Du, geteilter Ansicht. Ich bin dahingehend nun einmal ein "Gutmensch", der Probleme an der Person, die etwas entgegenstehen, versucht, so bestmöglich zu ändern. Daher sehe ich persönlich eine Problemaufarbeitung mit MPU für die Betroffenen als einzige, beständige Lösung......


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johnnie walker
Beitrag 15.04.2006, 10:34
Beitrag #799


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Zitat (corneliusrufus @ 14.04.2006, 19:51) *
Wer all das nicht will, verzichtet eben auf eine FE in D. Genauso wie ein Betrüger auf die Gaststättenkonzession verzichten muss. Dann muss man eben ohne FE leben oder ganz ins Ausland ziehen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius



Sind wir schon wieder soweit!

Wer sich auf eine höchstrichterliche Entscheidung beruft wird mit einem Betrüger gleichgesetzt

Hierzu paßt der von Heribert Prantl verfaßte Artikel in der "Süddeutschen Zeitung" mit der Aussage:
sinngemäßes Zitat:
Wenn Deutschland sich heute um eine EU-Mitgliedschaft bewerben würde, wäre die fehlende Unabhängigkeit der Judikative ein Hindernis.
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strichachtdoktor
Beitrag 15.04.2006, 13:55
Beitrag #800


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Streng offtopic.gif , aber interessant dazu (bevor wieder ein Aufschrei kommt!) :
... über den Herrn Prantl ... Weitere Infos zu dem Herrn kann sich jeder ergoogeln.

Nachdenken hilft immer. Und wenn Juristen das schon tun ... wink.gif

Irgendwie paßt dazu dieser Auszug einer Mail, die ich heute bekam und die sich mit dem Zustand unseres Rechtsstaates beschäftigt:
Zitat
das Hamburger Landgericht hat in Mediensachen den Ruf weg, Hab schon
öfter Aussagen gelesen wie:"..... dann braucht man nur irgend einen
Zusammenhang zu Hamburg herstellen und dort klagen und das Urteil ist
vorhersehbar..." Ist ja auch ganz gut, wenn Gerichtsentscheidungen
vorhersehbar sind, oder?

Das Hamburger Abendblatt geht in einem nicht minder richtungsweisenden
Fall ebenso konsequent wie Heise den Weg durch die Instanzen.

Ich hatte vor einiger Zeit den Fall der "alten Dame" aus Hamburg
eingestellt. (Gemeinde hat Grundstücksbesitzerin entmündigen lassen,
Betreuer lassen sie in geschlossene Abteilung sperren und Verkaufen
7500 qm Filetgrundstück für apple und ei an die selbe Gemeinde)

Klingt wie eine Fortsetzung von "einer flog übers Kuckucksnest" ist
viel zu ernst und keine Fiktion (siehe die links zum Abendblatt)

Da wurde letzte Woche auf zwei ebenen Entschieden: zuerst wurde
Betreuer ausgewechselt, dann wurde eine einstweilige Verfügung gegen
die Gemeinde erlassen, auf dem Grundstück abzureisen und zu bauen und
nun entschied ein Berliner Gericht ("großes Kino") im Sinne der
Betroffenen. Diese hatte sich hilfesuchend an die Presse gewandt. Da
hatte er berühmt-berüchtigte Medienanwalt Johannes Eisenberg per
Einstweiliger Verfügung einen Maulkorb erwirkt, "so dass über den Fall
nur noch ohne Nennung von Namen und Örtlichkeiten berichtet werden
durfte. Ebenso war der Betroffenen untersagt worden, sich an die
Öffentlichkeit zu wenden.

Es betrifft nicht nur die "Listenrentner", sondern jeden, der
irgendwann mal alt wird oder jemand älteres in seinem Umfeld zu
betreuen hat. Ich kenne einen Fall eines noch nicht so alten Ehepaars,
wo er nach einem schweren Unfall zum Pflegefall war und der Ehefrau
wurde ein teurer Betreuer for die Nase gesetzt, der die Entscheidungen
fällte. Die Sache stinkt zum Himmel!

http://www.abendblatt.de/daten/2006/04/15/553446.html
http://www.abendblatt.de/daten/2006/04/15/553528.html
http://www.abendblatt.de/daten/2006/04/15/553447.html

Der Fall Forenhaftung ist ja noch lange nicht ausgestanden und schon
bitten clevere Anwälte in Bezugnahme auf das Urteil zur Kasse ...


Also, sorry für offtopic.gif - bin auch schon wieder weg !

Der Beitrag wurde von strichachtdoktor bearbeitet: 15.04.2006, 14:05


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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