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Beitrag
#1
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![]() Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 28.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17964 ![]() |
ich hätte gerne gewusst wer zur Verantwortung gezogen wird wenn ein Lkw über 40 to. galden hat?( bei Unfall ) > Halter und der Fahrer > Der Fahrer und der Verlader ? > Der Halter , Fahrer, Verlader und der jenige der den Lieferschein ausdruckt und den Lkw raus lässt? Ich weiß dass mann nicht mehr wie 40 to. laden darf, aber ich habe Kunden die streiten sich mit mir diesbezüglich!!! von wegen 2% oder so. Fakt ist doch das wir hier in Deutschland nicht mehr wie 40 to. GG haben darf, und mehr nur bei komb. Verkehr. Unsere Ladung ist teilbar..... uzw. Ich wäre euch sehr Dankbar wenn ihr mir helfen könntet. Vielen Dank im vorraus. Gruß Gallipoli |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Je nach den Einzelumständen kann die Verantwortung beim Fahrer ebenso wie beim Halter (= Verantwortlicher, kann also z.B. auch der Fuhrparkleiter, Lademeister oder Disponent sein) zu suchen sein. Guggst Du dazu hier. Der Fahrer ist aber in der Regel als "Täter" immer mit dabei.
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Wie @Peter Lustig schon geschrieben, gibt es hier mehrere erdenklich Möglichkeiten, also i.d.R. Einzelfallentscheidung.
Hier findest Du die rechtlichen Grundlagen und ein paar wertvolle Links. -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
Wie stellt sich denn der Einzelfall dar, wenn das Gewicht der Ladung in den Frachtpapieren zu niedrig angegeben ist?
Gelegentlich habe ich schon den Verdacht, daß Versender gerne mal mogeln (Luftfracht z.B. wird nach Gewicht berechnet). Die Gewichtsangabe zieht sich durch alle Dokumente, wird scheint's auch nur stichprobenartig nachgeprüft, und als letztes Glied in der Kette habe ich öfter mal das deutliche Gefühl, mehr als die angegebenen x kg geladen zu haben... ![]() Was, wenn sich bei einer Kontrolle oder gar nach einem Unfall eine Überladung herausstellt, die anhand der Frachtpapiere gar nicht existieren dürfte? lg c.s. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Wie stellt sich denn der Einzelfall dar, wenn das Gewicht der Ladung in den Frachtpapieren zu niedrig angegeben ist? Gelegentlich habe ich schon den Verdacht, daß Versender gerne mal mogeln (Luftfracht z.B. wird nach Gewicht berechnet). Die Gewichtsangabe zieht sich durch alle Dokumente, wird scheint's auch nur stichprobenartig nachgeprüft, und als letztes Glied in der Kette habe ich öfter mal das deutliche Gefühl, mehr als die angegebenen x kg geladen zu haben... ![]() Was, wenn sich bei einer Kontrolle oder gar nach einem Unfall eine Überladung herausstellt, die anhand der Frachtpapiere gar nicht existieren dürfte? lg c.s. Auf Gericht und hoher See.... Gegenfrage: Kannst Du auf Grund der evtl. Verwiegung und Angaben im Frachtbrief beweisen, das die Angaben im Frachtbrief nicht stimmen? Wenn ja, sind die Karten für dich doch gar nicht so schlecht gemischt! -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
Verwiegen ist fast unmöglich; allenfalls erwischt man am Flughafen einen der wenigen Stapler mit Waage; der Empfänger, der meist auch der Frachtzahler ist, hat natürlich allen Grund, die Benutzung seiner Waage zu verweigern, außerdem ist es dann eh zu spät...
Immerhin fahre ich mit jedem neuen Auto "aufgerödelt plus Bierkasten" auf eine Waage, um das tatsächliche Gewicht und damit die echte Nutzlast zu kennen. Gerade heute früh hatte ich eine Palette mit (angeblich) gut 200 kg an Bord, mein Popometer hat mir gut und gern das Doppelte signalisiert (immerhin nicht genug, um überladen unterwegs gewesen zu sein!)... ![]() lg c.s. |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Das mit falsch wiegen kommt auf die Einzelfall an, wie die anderen schon erwähnt haben.
Mir ist ein Fall bekannt, da hatte ein Kieswerk für die eigene Fuhrpark ne extra Waage, der zeigte immer exakt 2 Tonnen weniger an, d.h. Tara bzw. Brutto auf Papier 2 tonnen weniger, aber Netto stimmt auf PApier immer bzw. dadurch 2 Tonnen überladen!! Folge, alle luden 2 Tonnen über und machten so ihr Geschäft! Dummerweise kam ein Fahrer dahinter, da normal ein leere Truck auf Waage immer schwerer ist als in Papiere wegs Ausrüstung, nur eben nicht hier!! Als er den Chef darauf ansprach, daß die Waage scheinbar manipuliert sei, flog er raus! Folge: Er war soo Sauer, ging zu Polizei und machte Anzeige, sowohl die WKD als auch BAG machten unangemeldet Hausbesuch, Anzeige gegen alle Fahrer (wurde später eingestellt), Wägmeister und Chef (beide wurde Verurteilt mit Haft auf Bewährung)! Ein anders mal hatte ich selbst ein Schwerlasttransport, angegeben wurde Netto 66 Tonnen, aber nach Verladen erkannte ich anhand die Druckmanometer von Hydraulikaufhängung, daß es mindestens 85 Tonnen waren!!! Die streiteten ab, ich rief ![]() -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Es gibt da schon einige Besonderheiten bei Überladungen. Leider werden diese auch von einigen Polizisten nicht beachtet.
1. Wenn sich das tasächliche Gewicht aus der Summierung des Leergewichtes des Fahrzeugs, bei Sattelzügen der Leergewichte der Einzelfahrzeuge, und dem Ladungsgewicht laut Ladungspapieren ober aufgedruckter Gewichtsangaben aus der Bezettelung der Versandtstücke errechnen lässt, dann ist der Fahrer in jedem Fall zur Verantwortung zu ziehen. 2. Wenn ein Wiegeschein vorhanden ist, dann dürfte sich jede Frage erübrigen. 3. Wenn beispielsweise Schüttgut geladen wird (ohne Wiegeschein) und die Überladung lässt sich nicht an äußeren Merkmalen, wie durchgedrückte Reifen oder Leistungseinbußen beim Beschleunigen festmachen, dann handelt der Fahrer nicht tatbestandsmäßig, da der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit fehlt. Denn, er konnte die Überladung selbst bei Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erkennen. 4. Daraus ergibt sich, dass Überladungen, die sich durch mangelnde Beschleunigungsleistung oder stark durchgewalkte Reifen dem Fahrer aufdrängen müssten, ihm auch zur Last gelegt werden. Ich werde heute Nachmittag mal einige Urteile hierzu einstellen. Vor 14 Tagen hatte ich einen Lkw mit 68 % Überladung. Da kommt keiner raus, denn den konnte man schon im Stand lenken ohne Lenkhilfe. Der Halter saß auch gleich mit drinn. ![]() ![]() ![]() -------------------- |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Vor 14 Tagen hatte ich einen Lkw mit 68 % Überladung. Da kommt keiner raus, denn den konnte man schon im Stand lenken ohne Lenkhilfe. Der Halter saß auch gleich mit drinn. ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1047 Beigetreten: 27.03.2006 Wohnort: Wuppertal Mitglieds-Nr.: 17935 ![]() |
Containertransporte (hohes Eigengewicht des Containers) und Kühltransporte (Gefrorenes ist schwerer)dürfen mehr wiegen als 40 t. Schon aus Gründen der wirtschaftlichkeit.
Der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überlänge). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesammten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein. (Das Personal übrigens auch.) Die Einhaltung der zulässigen Nutzlast und einer gleichgewichtigen Belastung der Ladefläche (Lastverteilung) als auch keine über die Fahrzeugabmessungen hinausragende Beladung gehören zu den Pflichten des Frachtführers, da hiervon die Betriebssicherheit des Fahrzeugs abhängt. Er hat also auch das Gewicht der Lagung mit ihm zumutbaren Mitteln zu überprüfen. Es kann z.B. in Bereich des Stückguttransportes Ware bewusst niedriger im Gewicht angegeben worden sein. als sie wirklich wiegt. Da kann der Fahrer oder der Verlader nur auf die Angaben in den Frachtpapieren nachschauen. Wenn man eine solche Fehlangabe in den Papieren nachweisen kann (durch nachwiegen), dann ist der Absender bzw. der Versender dafür zu belangen. |
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#11
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Containertransporte (hohes Eigengewicht des Containers) und Kühltransporte (Gefrorenes ist schwerer)dürfen mehr wiegen als 40 t. Schon aus Gründen der wirtschaftlichkeit. Nicht nur die, sondern auch die Langholzzüge dürfen mit Genehmigung bis zu 45 Tonnen gesamt haben... Aber es müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt werden wie z.B. Luftfederung und mehrstufige Retarder (also nicht nur Motorbremse!)... -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Nicht nur die, sondern auch die Langholzzüge dürfen mit Genehmigung bis zu 45 Tonnen gesamt haben... Dürfte eigentlich nicht sein, da eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO nur für den Transport von unteilbarer Ladung erteilt werden darf. Langholz ist aber eine teilbare Ladung, einfach ein paar Stämme weniger aufladen und man bleibt bei 40 t. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Dann erklär mir bitte, warum fast alle Langholzzüge um Gaildorf ganz offiziell mit 45 Tonnen fahren...
Ich meine zu erinnern, daß nach die Orkane Ende 80er eine §§ geschaffen wurde, nachdem diese Züge mit bestimmte Voraussetzung 5 Tonnen mehr laden dürfen, um die Wälder schneller "aufzuräumen"! Aber es wurde versäumt, daß dies nur während einer Ausnahmesituation gilt und wurde seither nicht mehr überarbeitet! (oder doch? ![]() -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Dann erklär mir bitte, warum fast alle Langholzzüge um Gaildorf ganz offiziell mit 45 Tonnen fahren... Dann hat die zuständige Erlaubnisbehörde keine Ahnung oder es hat einen anderen Grund, über den ich jetzt nicht spekulieren möchte..... ![]() Zitat Ich meine zu erinnern, daß nach die Orkane Ende 80er eine §§ geschaffen wurde, nachdem diese Züge mit bestimmte Voraussetzung 5 Tonnen mehr laden dürfen, um die Wälder schneller "aufzuräumen"! Das war damals beim Orkan "Wiebke" eine Ausnahmeregelung, die Langholz-LKW durften für ein gewisse Zeit (max. 1 Jahr) aber auch nur auf gewissen Strecken mit mehr als 40 t fahren. Eine Erlaubnis für Langholz über 40 t Gesamtgewicht ist nach der VwV-StVO zu § 29 definitiv unzulässig. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Containertransporte (hohes Eigengewicht des Containers) und Kühltransporte (Gefrorenes ist schwerer)dürfen mehr wiegen als 40 t. Schon aus Gründen der wirtschaftlichkeit. Das höchst zulässige Gesamtgewicht in D beträgt 40 Tonnen. Das gilt auch für Von Kühlkost oder im Containerverkehr. Wirtschaftliche Gründe sind hier nicht maßgeblich. Einzige Ausnahme: Container im sog. "Kombinierten Verkehr", hier darf das zGg 44 Tonnen betragen. -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Ich hatte ja versrochenen noch einige Urteile zu Fragen der Überladung einzustellen. Viele habe ich jetzt nicht gefunden.
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.8.1984 – Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 292/84 – 224/84 I entschied, dass eine Überladung vorliegt, wenn das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist. Das tatrichterliche Urteil muss Feststellungen über das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeug und – gegebenenfalls – Anhänger enthalten. Um dem Fahrzeugführer fahrlässiges Verhalten zu unterstellen (subjektiver Tatbestand), müssen bei der Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts besonderere Feststellungen getroffen werden, wie auf Überladung hinweisende Umstände wie etwa durchbiegende Federn, Erschwerung der Lenkung, geringe Wendigkeit oder Höhe, Umfang und Art der Ladung. Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.1996 – Aktenzeichen 2 Ss 141/96 entschied, dass Fahrlässigkeit im Hinblick auf eine Überladung eines Nutzfahrzeugs nicht damit begründet werden kann, dass das Bremsverhalten und der Zustand der Federung bei Überladung erfahrungsgemäß vom Normalzustand abweichen. Denn bei auf hohe Zuladungen ausgelegten Fahrzeugen sind signifikante Veränderungen dieser Art allenfalls bei hoher Überladung zu erwarten. Auch der Halter hat pflichten. So entschied das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.1988 – Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 213/88 – 183/88 I, dass der Halter eines Fahrzeugs verpflichtet ist, im Rahmen seines Betriebs solche organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die eine Überladung durch seine Fahrer zuverlässig ausschließen. Liegen besondere Umstände vor, die es den Fahrern im Einzelfall erschweren, die Einhaltung des zulässigen Gewichts zu prüfen (hier: Ladung von Paketen mit wechselndem Gewicht), so hat er eine Wiegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nur in einem Umfange beladen werden, bei dem die Gewissheit besteht, dass eine Überladung nicht vorliegt.“ -------------------- |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1047 Beigetreten: 27.03.2006 Wohnort: Wuppertal Mitglieds-Nr.: 17935 ![]() |
Oftmals kommt man zu einer Bude, in der keine Waage vorhanden ist, und das Personal vor Ort nicht abschätzen kann wir schwer die Ware ist. Und wenn du ganz viel Glück hast, spricht dieses Personal nicht mal deine Sprache, sodass man nicht mal Fragen zu der Sendung stellen kann. Im Ausland zum Beispiel...
Dann ist guter Rat teuer. Du bist zudem noch ortsfremd und kannst die Karre nirgens wiegen lassen. Und wer haftet dann? Wenn ich 28 Tonnen geladen habe, merke ich nicht mehr, ob es jetzt 5 Tonnen mehr sind... Supjektiv gesehen... |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Ich kann dir keine rechtsverbindliche Antwort geben. Wenn die Überladung für den Fahrer augenfällig ist oder er auf Grund seiner Erfahrung als Berufskraftfahrer die Überladung hätte erkennen müssen, dann muss er rechtlich auch dafür einstehen.
Leider werden die von mir angeführten Besonderheiten nicht immer von Kolegen berücksichtigt. Auch im Einspruchsverfahren wird auf die subjektive Komponente nur unzureichend eingegangen. Hier braucht man einen langen Atem und einen wirklich guten RA. -------------------- |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1047 Beigetreten: 27.03.2006 Wohnort: Wuppertal Mitglieds-Nr.: 17935 ![]() |
Ich kann dir keine rechtsverbindliche Antwort geben. Wenn die Überladung für den Fahrer augenfällig ist oder er auf Grund seiner Erfahrung als Berufskraftfahrer die Überladung hätte erkennen müssen, dann muss er rechtlich auch dafür einstehen. Leider werden die von mir angeführten Besonderheiten nicht immer von Kolegen berücksichtigt. Auch im Einspruchsverfahren wird auf die subjektive Komponente nur unzureichend eingegangen. Hier braucht man einen langen Atem und einen wirklich guten RA. Und da liegt ja das Problem. Den können sich viele Fahrer nicht leisten. Nur sehr selten kann man nachweisen das eine Überladung nicht zu erkennen war. Ich habe LKW gesehen, die sehr stark überladen waren. Gerade die 7,5 Tonner. Schaut man sich den LE von MAN an, steht der mit erlaubten 2,3 Tonnen Zuladung genauso da, als wenn er eine Tonne mehr hat. Beim Fahren merkst du das auch nicht. Erst wenn du auf der Waage stehst. |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Auch ich war ja bis 1997 (17 Jahre) als Berufskraftfahrer tätig. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch die beruflichen Risiken abdeckt, war für mich selbstverständlich. Und die Kosten sind durchaus überschaubar.
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1047 Beigetreten: 27.03.2006 Wohnort: Wuppertal Mitglieds-Nr.: 17935 ![]() |
Ich weiß dass mann nicht mehr wie 40 to. laden darf, aber ich habe Kunden die streiten sich mit mir diesbezüglich!!! von wegen 2% oder so. Fakt ist doch das wir hier in Deutschland nicht mehr wie 40 to. GG haben darf, und mehr nur bei komb. Verkehr. Alles richtig, aber die Sache mit den 2% ist gefährlich. Es gibt Tolleranzen. Die dienen aber nicht dazu, ein Fahrzeug vorsätzlich zu überladen. Habe oft genug das Theater mit den Disponenten gehabt. Du bist der Fahrer und verantwortlich für die ordnungsgemäße Beladung. (rechtliche Besonderheiten beachten). Du kannst eine Beförderung verweigern. Auch ich war ja bis 1997 (17 Jahre) als Berufskraftfahrer tätig. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch die beruflichen Risiken abdeckt, war für mich selbstverständlich. Und die Kosten sind durchaus überschaubar. Die kannte ich bisher noch nicht. Was deckt diese Versicherung denn alles ab? ![]() |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Ich glaube, ich war damals bei der Deurag versichert. Aber ich denke, da gibt es aber sicherlich weitere und sicherlich günstigere Versicherer.
Erkundige dich doch mal beim Berufsverband. -------------------- |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Hab grad mit mein Daddy telefoniert, der auch mehrere Jahre Langholz fuhr. Jetzt muß ich mein letzte Beitrag ergänzen:
Er durfte bis 44,9 Tonnen haben, bis dahin war er zu 100% Straffrei! Hatte er jedoch 45,1 Tonne, dann wurde sein Überladen ab 40 Tonnen berechnet! Es sei kein §§, sondern ein Gerichtsurteil, das beim beladen ohne Wägmöglichkeit z.B. bei 40-Tonner Langholzzug ein Überladen von bis zu 5 Tonnen als absolut Tollerierbar zuliess! Und diese Urteil sei uralt und heute noch (?) gültig, und damals bei Wiebke wurde diese Urteil von die Sägewerke an alle Fahrer als Erinnerung verteilt! So mancher Einsteiger haut mit sein geschätzte Zuladung öfters paar Tonnen daneben, aber ein jede alte Hase könnte sein Ladung so schätzen, daß die selten mehr als 500 Kg daneben liegen! Also wird geladen bis knapp 45 Tonnen, und die Gaildorfer Cop müssen Machtlos Zuschauen... PS: Warum Gaildorf? Dort steht einer der größten und modernste Sägewerk Europas... -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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#24
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![]() Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 28.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17964 ![]() |
Auch ich war ja bis 1997 (17 Jahre) als Berufskraftfahrer tätig. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch die beruflichen Risiken abdeckt, war für mich selbstverständlich. Und die Kosten sind durchaus überschaubar. Also nicht mehr wie 40 to. GG und diese 2-5% ist ein völliger Sch.....ß ????? Wenn doch Überladen und es kommt zu einem Unfall!!! Wer wird zur Verantwortung gezogen? ( siehe dazu meine drei Punkte ) Gruß Gallipoli |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Hmmm...
![]() Wie wärs, wenn du diese Unfall hier kurz Erläuterst? Wie du die viele Posting hier schön entnehmen kannst, gibt es viele Faktoren zu Überladen, was Top, Hop und in Grauzone sein kann... ![]() -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Die müsste nachgewiesen werden, dass die Überladung unfallursächlich war. Das kann nur dann der Fall sein, wenn sich der Bremsweg auf Grund einer technischen Überladung verlängert hat.
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Hab grad mit mein Daddy telefoniert, der auch mehrere Jahre Langholz fuhr. Jetzt muß ich mein letzte Beitrag ergänzen: Sorry Rob, aber das stimmt nicht. Es gibt zwar im Einzellfall Urteile wo Gewichtsüberschreitungen bei Langholz im gewissen Maß toleriert wurden, vor allem beim Unterschied zwischem feuchtem und trockenem Holz, es gibt aber keine allgemeine Toleranzgrenze. Mit dem Orkan Wiebke hat das schon gar nichts zu tun, damals gab es vor allem im Bereich des Schwarzwaldes die von mir erwähnten Ausnahmegenehmigungen. Diese habe ich sogar schriftlich vorliegen.... ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Rechtsprechung (zu § 34 StVZO) Überladung
Zur Pflicht des Kraftfahrzeughalters gehört es, für die Einhaltung der zulässigen Achslasten und des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1986 - VerkMitt. 1987 S. 28) Wegen der besonderen Gefahren, die mit dem Einsatz überladener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sind, ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Überschreitung dieses Gewichts zu verhindern. An die insoweit den Halter treffende Sorgfaltspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Halter ist nicht nur verpflichtet, bei der Auswahl der Fahrer die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit anzuwenden und ihnen die notwendigen Weisungen zu erteilen. Seine Pflicht ist es ebenfalls, sich durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben davon zu überzeugen, dass seine Weisungen auch beachtet werden. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist zudem verpflichtet, im Rahmen seines Betriebs solche organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die eine Überladung durch seine Fahrer zuverlässig ausschließen. Liegen besondere Umstände vor, die es den Fahrern zusätzlich erschweren, die Einhaltung des zulässigen Gewichts zu kontrollieren - z. B. wie hier durch Ladung von Paketen wechselnden Gewichts - kann unter Umständen eine besondere Verpflichtung bestehen, eine Wiegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Pflichten ist auch einem gewerblichen Unternehmer zumutbar, das tatsächliche Leergewicht feststellen zu lassen, damit nicht hierdurch bereits eine mögliche Ursache für spätere Überladungen geschaffen wird. Kommt der Halter diesen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nach, so ist er für die in der Folgezeit vorkommenden Überladungen selbst verantwortlich. Sein Unterlassen stellt bereits einen unmittelbaren Verstoß gegen die betriebsbezogene Pflicht dar. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.1988 - NZV 1988 S. 192) Wenn keine äußerlich erkennbaren Hinweise auf Überladung eines Lkw feststellbar sind, kann nicht ohne weiteres vorsätzliches Handeln angenommen werden. Allerdings ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn es der Fahrzeugführer unterlässt, an Hand der ihm ausgehändigten Wiegeprotokolle die Einhaltung des zulässigen Gewichts nachzuprüfen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1992 - DAR 1993 S. 106) Der Führer eines Lkws muß bei Übernahme eines bereits beladenenFahrzeuges dessen Gewicht nicht selbständig ermitteln, sondern darf sich auf die Gewichtsangaben des Verladers verlassen, soweit keine Anhaltspunkte für eine Überladung vorliegen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.1992 - DAR 1993 S. 107) Zur - zuverlässigen - Feststellung einer Überladung eines aus Zugmaschine und Nachläufer bestehenden Langholzfahrzeuges, das mit Tannen- und Fichtenstämmen beladen war, reicht es aus, wenn das Messergebnis der zur Gewichtsmessung verwendeten Waage mitgeteilt wird und von diesem Messergebnis ein angemessener Toleranzabzug zum Ausgleich etwaiger Fehlerquellen (hier: 5 % der festgestellten Gewichtsüberschreitung) vorgenommen wird. Nach den Urteilsfeststellungen liegt ein eindeutiges Indiz für die Überladung vor, das ausreicht, um ein fahrlässiges Handeln des betroffenen Fahrzeugführers zu belegen, wenn ausgeführt ist, dass die "Baumstämme auffällig über das Führerhaus nach oben hinausragen", was nach der - zutreffenden - Einschätzung der kontrollierenden Polizeibeamten eine Überladung nach ihrer Erfahrung als "fast sicher" erscheinen ließ. Solche sichtbaren äußeren Anzeichen konnte und musste auch der betroffene Fahrzeugführer wahrnehmen. Da ein Anzeichen für die Überladung vorhanden war, war der Betroffene verpflichtet, sich zuverlässig zu vergewissern, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten war. Seinen Sorgfaltspflichten wird er dann nicht dadurch gerecht, dass er Federn, Bremsvermögen und Lenkverhalten des Lastzuges prüft. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es dem Langholzfahrer in diesen Fällen zuzumuten, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeichten Waage überprüft. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.04.1996 - NZV 1996 S. 417) Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Sie verbindet mehrere während der Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 5 Satz 2 StVO zu einer Ordnungswidrigkeit (Tateinheit). Zur tatrichterlichen Feststellung der Überladung eines Lastkraftwagens (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.1996 - VRS Bd. 92/97 S. 338) Eine Zuwiderhandlung gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO kann nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter, begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung (§ 14 OWiG) vorliegen. Zwischen einem Verstoß des Halters gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO i. V. m. § 14 Abs. 1 OWiG und der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung über das einzuhaltende zulässige Gesamt-gewicht (§ 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO) besteht Tateinheit. (BayObLG, Beschl. v. 24.10.1996 - VerkMitt. 1997 S. 66) Es ist in den einschlägigen Berufs- und Wirtschaftskreisen heute allgemein bekannt, daß aufgrund der technischen Beschaffenheit schwerer Lkw moderner Bauart typische Anzeichen einer sich im unteren und mittleren Bereich bewegende Überschreitung des (in Deutschland) zulässigen Gesamtgewichts nicht (mehr) wahrnehmbar sind. Dennoch bleibt der Fahrzeugführer grundsätzlich verpflichtet, (auch) solche Gewichtsüberschreitungen zu vermeiden. Es ist Sache der beteiligten Berufs- und Wirtschaftskreise, die hierfür bestehen - ggf. zu schaffenden - technischen Möglichkeiten zu nutzen, und, falls dieser Obliegenheit nicht nachgekommen wird, auf so viel Zuladung zu verzichten, daß eine Überladung schlechthin ausgeschlossen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 02.12.1996 - DAR 1997 S. 118). Das Führen eines Lastkraftwagens, dessen hintere Achslast und dessen Gesamtgewicht die zulässigen Werte übersteigen, stellt zwei tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten dar, die nur mit einer Geldbuße zu ahnden sind. Bei der Bemessung der Geldbuße dürfen Vorbelastungen zum Nachteil des Betroffenen nur berücksichtigt werden, wenn sie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem inneren Zusammenhang mit der abzuurteilenden Ordnungswidrigkeit stehen. Daß dies der Fall ist, hat der Tatrichter in seinem Urteil darzulegen. Dazu genügt die Mitteilung der früheren Schuldsprüche und der Rechtskraftdaten allein nicht. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.1997 - VerkMitt. 1998 S. 46) Bei der Verurteilung wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts eines Kraftfahrzeuges ist im Urteil anzugeben, ob das Fahrzeug auf einer geeichten Waage gewogen worden ist. Außerdem ist die berücksichtigte Meßtoleranz mitzuteilen. (OLG Celle, Beschl. v. 03.03.1998 - VRS Bd. 95 S. 114) Zur Feststellung einer fahrlässigen durch den Fahrzeugführer begangenen Überladung eines Lkw im Falle des Transportes frisch geschlagenen und noch im Wald verladenen Holzes. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.08.1998 - VRS Bd. 95 S. 300) Dazu hat das Gericht u.a. ausgeführt: Wegen der großen Gefahr, die das Führen überladener Kraftfahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Er hat deshalb unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu prüfen, ob die übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zugelassenen Gesamtgewichts geführt hat; notfalls muß er das Fahrzeug auf der nächstgelegenen Waage wiegen lassen. Diese selbständige Prüfungspflicht trifft den Fahrzeugführer allerdings nur dann, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine Überladung vorliegen. Unter anderem können Höhe, Umfang und Art der Ladung auf ein mögliches Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts hinweisen. Notfalls hätte er davon absehen müssen, das Ladevolumen in vollem Umfang auszunutzen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde werden die Grenzen der Zumutbarkeit dadurch nicht überschritten. Der Schutz des Straßenverkehrs vor den Gefahren, die von überladenen Kraftfahrzeugen ausgehen, hat Vorrang. Zu den notwendigen Feststellungen bei Annahme von Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge ist erforderlich, daß die konkreten äußeren Umstände bei der Beladung und hinsichtlich des Ladeguts die Überlegung nahelegen, daß eine Überladung vorliegen könnte. Der Umfang einer übernommenen Holzladung gibt nicht in jedem Fall einen zuverlässigen Aufschluß über ihr Gewicht, da dieses in Abhängigkeit von Holzart und Trocknungszustand erheblichen Schwankungen unterworfen ist. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.08.1998 - DAR 1999 S. 83) Auch bei einer Überladung von 74 % müssen die Urteilsgründe Umstände mitteilen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene von der Überladung Kenntnis oder konkreten Anlass hatte, an der Einhaltung der erlaubten Höchstlademenge zu zweifeln. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.1999 - DAR 2000 S. 225) Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeugs mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie "Hiebzeit", Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden, bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zu viel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.06.2002 - VRS Bd. 104 S. 65) An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern, sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. (OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 - DAR S. 381) Quelle: Bauer, Preßl, Roos, Weintritt, Kralik, Götzfried - StVO für die Praxis, Forum Verlag Herkert GmbH, Merching |
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Beitrag
#29
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Hi,
also ich bin schon Schlauer geworden. Fakt ist mann kann mehrere Personen zur Verantwortung ziehen, wenn das GG überschritten ist und Paralel zur einem Unfall kommt. In der zukunft werde ich noch mehr drauf Achten das Fahrzeuge den zulässigen GG nicht überschreiten. Bei den Deutschen Kraftfahrer hätte ich keine Probleme, aber Problematich wird es bei den Ausländischen wie Rus. und anderen Ost Fahrern. Trotzdem vielen Dank, an alle die Versucht haben, mir zu Helfen Danke[size=2] Gallipoli.... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 19:24 |