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> Tateinheit | Tatmehrheit, Mehrere Verstöße jeweils einzeln ahnden?
Rolf Tjardes
Beitrag 01.02.2004, 18:56
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.02.2004, 18:58
Beitrag #2


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Tateinheit | Tatmehrheit

Auszug aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

6. Tateinheit, Tatmehrheit

Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.

Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG [...] anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.

6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit

Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal "Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr" verbunden sind, sogenannte "Handlungseinheit"; entscheidend ist also, ob bei "natürlicher Betrachtung" eine Handlung gegeben ist (Anm.: "Natürliche Handlungseinheit").

Zitat
"Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (ungleichartige Tateinheit), oder ein solches Gesetz mehrmals (gleichartige Tateinheit), so wird eine einzige Geldbuße festgesetzt (§ 19 Abs. 1 OWiG). Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, daß die höhere Buße androht" (§ 19 Abs. 2 OWiG, § 1 Abs. 6 BKatV). Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 24 StVG Rz. 58, Beck-Verlag.


Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.

Beispiel:

So steht das Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug regelmäßig mit während dieser Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote in Tateinheit. Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).

Von Tatmehrheit spricht man dann, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Tatbestände erfüllt oder aber denselben Verstoß mehrmals begangen hat (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit).

6.2 Ausnahmen von der Grobformel

Die Ordnungswidrigkeiten stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorliegt, so dass die isolierte Betrachtung der einen Zuwiderhandlung nicht möglich ist, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Nur gelegentlich einer Fahrt, die eine Dauerordnungswidrigkeit darstellt, begangene Verkehrsverstöße stehen dagegen zu dieser in Tatmehrheit (BGH VRS 52, 129).

Hieraus ergibt sich:
  • Zeitlich zusammenfallende Begehungsdelikte stehen zueinander in Tateinheit;

  • Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit;
Zitat
"Bei Tatmehrheit ist jeder Verstoß gesondert zu ahnden" (§ 20 OWiG), OLG Düsseldorf DAR 97 322, 98 113.

Beispiele für Tatmehrheit:
  • Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);
  • Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);
  • Unterlassen des Gurtanlegens und Geschwindigkeitsverstoß;
  • Unterlassen des Gurtanlegens und Abstandsverstoß;
  • Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung
Beim Zusammentreffen mehrerer Unterlassungen besteht Tateinheit nur dann, wenn die vom Täter geforderten Handlungen dem gleichen Zweck dienen, also identisch sind. Ob dies der Fall ist, muss im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch "ein und dieselbe Handlung" zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung nur eine Handlung gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH St. 18, 376, 379);

Beispiel:

Unterlassen des Gurtanlegens und Fahrzeug nicht rechtzeitig zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 02.02.2004, 19:21
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Peter Lustig
Beitrag 06.02.2004, 21:55
Beitrag #3


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Von der Website des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei Geschwindigkeitsverstößen:
Zitat
6. Tateinheit und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG)

Zwischen dem Nichtbefolgen des Haltgebots eines Polizeibeamten und dem anschließenden Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tatmehrheit (Beschl. v. 12.4.1994 - 2 ObOWi 102/94).

Auch in Fällen der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalog-Verordnung a. F. handelt es sich in der Regel um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinn (BayObLGSt 1995, 91 = VRS 90, 204 = DAR 1995, 412 = NZV 1995, 407 = ZfS 1995, 354 und BayObLGSt 1995, 150 = VRS 90, 293 = NZV 1996, 160 = DAR 1996, 31 = NStZ-RR 1996, 47).

Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn so lange gegeben, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist.

Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung zu BayObLGSt 1995, 91; 1995, 150) (BayObLGSt 1997, 17 = MDR 1997, 483 = NZV 1997, 282 = DAR 1997, 250 = VerkMitt 1997, 43 = NStZ-RR 1997, 249 = VRS 93, 141 = VersR 1997, 1504).

Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht daher in der Regel der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (BayObLGSt 1997, 40 = NZV 1997, 489 = VRS 93, 369 = NStZ-RR 1997, 279 = VersR 1997, 1505).

Mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn können allerdingsauch im Rahmen einer einheitlichen Fahrt dann angenommen werden, wenn dabei in unterschiedlichen Verkehrslagen mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde (BayObLGSt 2001, 134 = NStZ 2002, 155 = NZV 2002, 145 = VRS 101, 446 = DAR 2002, 78 = VersR 2002, 588).
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Matte
Beitrag 13.05.2004, 14:37
Beitrag #4


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Tatmehrheit

Leitsatz:

Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG.

3 Ss OWi 182/03 OLG Hamm


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Peter Lustig
Beitrag 14.05.2004, 07:59
Beitrag #5


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Aber auch:
Zitat
Leitsatz:
„Zwei auf derselben Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen jeweils besonders angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nicht in jedem Falle verschiedene Taten im prozessualen und selbstständige Handlungen im materiellen Sinne.“

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbenannte Urteil des Amtsgerichts Landstuhl dahingehend geändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts in Tateinheit mit fahrlässiger Abstandsunterschreitung schuldig ist. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt. Ihm wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.02.2003, Az 1 Ss 23/03, 1 Ws 43/03

Eine individuelle Einzelfallbeurteilung ist also in jedem Fall anzuraten!
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Peter Lustig
Beitrag 21.06.2005, 09:33
Beitrag #6


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Begehungsdelikte (z.B. ein Geschwindigkeitsverstoß) und Unterlassungsdelikte (z.B. das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts), die zeitlich zusammenfallen, stehen regelmäßig in Tatmehrheit zueinander (AG Sondershausen, DAR 05 350). Damit gilt das Kumulationsprinzip, nach dem die für die Einzelverstöße zu verhängenden Bußgelder zu addieren sind und aus der Summe ein Gesamtbußgeld zu bilden ist.
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Burkhard
Beitrag 16.06.2007, 18:48
Beitrag #7


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Dass sich die Rechtsgelehrten zur Frage der Tateinheit und Tatmehrheit noch immer nicht einig sind, zeigt sich in der aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart.

An der Rechtsauffassung, dass grundsätzlich Unterlassungsdelikte und Begehungsdelikte zueinander in Tatmehrheit stehen, kann so nicht mehr festgehalten werden. Das OLG Stuttgart hat, abweichend von der polizeilichen Verfahrensweise und der der Bußgeldbehörden, zu dieser Frage entschieden, dass dieser Grundsatz so keine Anwendung finden kann. Für mich ist diese Entscheidung nachvollziehbar und deckt sich mit meiner Rechtsauffassung. Der Leitsatz zum Beschluss vom 22.12.2006, Az.: 4 Ss 596/2006 lautet, dass das Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und das Überschreiten der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit in Tateinheit zueinander stehen. Damit geht das OLG Stuttgart konform mit der Rechtsprechung des OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004, Az.: 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03.

Damit sich jeder selbst informieren kann, ist die Entscheidung oben verlinkt. Entscheidend ist die Teilidentität der Handlungen, d. h., dass zur Erfüllung der objektiven Tatbestände eine gemeinsame Handlung notwendig ist. Dies ist hier der objektive Tatbestand "während der Fahrt".

Das bedeutet, dass im Falle einer Anzeigenfertigung gem. der o. a. Fallkonstellation, es sich lohnt, den Rechtsweg zu beschreiten. Einzig der BGH kann hier für Klarheit und Transparenz sorgen.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 20.08.2015, 11:18
Bearbeitungsgrund: 2. Link aktualisiert


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