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> Parken im Wendehammer vor Einfahrt
balou
Beitrag 22.02.2008, 15:10
Beitrag #51


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Ich bin es noch mal. Nachdem letztes Jahr im Frühjahr ein Parkplatz zwischen den Häusern "amtlich" eingezeichnet wurde, so angepasst, dass die End- Beginnmarkierungen an den jeweiligen Gartentörchen endete , bzw. begann, die Einfahrten also frei blieben, hat man heute auf Druck unserer DHH Nachbarn und mit ganz viel Vitamin B zur Stadtverwaltung eines Nachbarn aus der Siedlung , dem DHH-Nachbarn komplett die Parkmarkierung "weggenommen" und dafür den Parkbereich weiter in/vor unsere Einfahrt eingezeichnet.
Die Parkfläche wurde dadurch verkleinert und wenn jetzt ein großes Fahrzeug abgestellt wird, steht es über die Endmarkierung hinaus vor unserer Einfahrt. Wir müssen, bedingt durch das Grundstück immer schräg aus der Einfahrt fahren, was bedeuten wird, dass wir gegen das Heck des großen Fahrzeugs fahren. crybaby.gif

Ich habe schon versucht, Kontakt mit dem zuständigen Tiefbauamtsachbearbeiter zu bekommen. Leider hatte ich noch kein Erfolg für ein Gespräch.

Wie können wir uns jetzt rechtlich wehren? Anzeige gegen die Stadt? Besteht hier wohl eine Chance auf Erfolg?

Ich hoffe, ihr habt ein paar Ratschläge.
Danke.
Balou
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oscar_the_grouch
Beitrag 22.02.2008, 17:35
Beitrag #52


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ähm, die Stadt hat eine weisse Parflächenumrandung teilweise VOR deine Einfahrt gemalt ?? blink.gif
Lustig..........
(nen Foto hast du nicht zufällig ?)
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Peter Lustig
Beitrag 22.02.2008, 17:49
Beitrag #53


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Die Fachaufsichtsbehörde (Landratsamt, Bezirksregierung, oberste Straßenverkehrsbehörde Deines Bundeslands) einschalten oder auch ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn Einlassungen bei der Anordnungsbehörde gegen die Maßnahme ohne Erfolg geblieben sind. Die Erfolgsaussichten kann am besten ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht beurteilen.

@oscar-the-grouch
Was ist "nen" Foto? Ich kenne in unserer (gemeinsamen) Sprache nur "ein" Foto. wink.gif
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balou
Beitrag 23.02.2008, 16:53
Beitrag #54


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Zitat (Peter Lustig @ 22.02.2008, 17:49) *
Die Fachaufsichtsbehörde (Landratsamt, Bezirksregierung, oberste Straßenverkehrsbehörde Deines Bundeslands) einschalten oder auch ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn Einlassungen bei der Anordnungsbehörde gegen die Maßnahme ohne Erfolg geblieben sind. Die Erfolgsaussichten kann am besten ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht beurteilen.

@oscar-the-grouch
Was ist "nen" Foto? Ich kenne in unserer (gemeinsamen) Sprache nur "ein" Foto. wink.gif


Wenn man bedenkt, dass dieses Problem schon unseren Vorbesitzer und die Ämter beschäftigte, und das seit 1964 ranting.gif , ist jetzt wohl wirklich eine Verwaltungsklage angesagt. In den alten Schreiben hat die Stadt eindeutig erklärt, dass laut §1 und §12 der StVo Parken im Wendehammer nicht erlaubt sei und somit auch keine Halteverbotsschilder aufgestellt werden müssen...

Grüße
balou
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HeLi
Beitrag 23.02.2008, 17:30
Beitrag #55


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Zitat (Peter Lustig @ 22.02.2008, 17:49) *
@oscar-the-grouch
Was ist "nen" Foto? Ich kenne in unserer (gemeinsamen) Sprache nur "ein" Foto. wink.gif

Der Adressat bin ich zwar nicht, aber eine Idee hätte ich, was er gemeint haben könnte:

Um ein Foto (eine Fotografie) anzufertigen, bedarf es zunächst des hierzu erforderlichen technischen Geräts, also eines Fotoapparats. Im vorliegenden Casus also "einen Foto(apparat)". Möglicherweise hat er das auf seiner Sprachebene verkürzt zu "nen Foto".


--------------------
Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten.
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Peter Lustig
Beitrag 23.02.2008, 17:47
Beitrag #56


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Na denn, viel Erfolg, falls Du tatsächlich klagen willst! Und halte uns bitte auf dem Laufenden. wavey.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 23.02.2008, 21:50
Beitrag #57


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mein jott, wenn ick ma fersehntlich in mein dialekt rutsche, vasteht dit wieder mal keener......
thread.gif
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balou
Beitrag 24.02.2008, 13:58
Beitrag #58


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Zitat (Peter Lustig @ 23.02.2008, 17:47) *
Na denn, viel Erfolg, falls Du tatsächlich klagen willst! Und halte uns bitte auf dem Laufenden. wavey.gif

Da bleibt uns wohl nur eine Klage, denn wie ich schon schrieb, die Diskussion Wendehammer, Parkverbot, Einfahrt blockieren, läuft schon seit 1964! Wir haben uns jetzt mal die Unterlagen des Vorbesitzers durchgelesen.
Es gibt sogar Schreiben der Stadt , in denen klar gesagt wird, dass im Wendehammer NICHT geparkt werden darf und deshalb keine Schilder aufgestellt werden müssen.

Was uns nur so verärgert hat, ist dass die Einzeichnungen in einer "Nacht und Nebelaktion" durchgeführt wurden.Obwohl der zuständige Sachbearbeiter des Tiefbauamtes meine Kontakdaten besitzt wurden zwar die Nachbarn, die jetzt den absoluten Vorteil haben, informiert, sie haben nämlich mit ihrem Wagen die Stellfläche blockiert, so dass die Einzeichnungen vorgenommen werden konnten, wir aber , die nur den gravierenden Nachteil haben, nicht.

In meiner damaligen (2006/07) Diskussion mit dem OA stimmte man mir zu, dass dort überhaupt nicht geparkt werden dürfe, der netten Mann vom Tiefbauamt , ich möchte ihm ja nichts unterstellen, aber... (ist sicher ein "guter Freund" eines netten Nachbarn mit guten Beziehungen zur Stadt) ... hat aber "Partei" für eine Stellfläche ergriffen.......
Sie jetzt einfach um fast einen halben Meter in unsere Richtung zu versetzen, und die Begrenzung auf Höhe der Nachbarn (ohne Grund, und wo ist das Gleichheitsprinzip?) über einen halben Meter von ihnen weg zu nehmen..find ich schon als Anmaßung.

Was meinst du, erfahrungsgemäß , wieviel Geduld müssen wir wohl aufbringen, bis es zu einer Entscheidung kommt? Verwaltungsklagen dauern doch sicher.... Kann man für die Übergangszeit so was wie eine einsweilige Verfügung erwirken, dass in der Zeit, bis zur Entscheidung , der alte Zustand , oder komplettes Parkverbot gilt?

Als ich 06/07 mit dem OA sprach, sagte man mir, dass dort keine Anzeigen aufgenommen würden, wenn jemand "über die Markierungen hinaus" parkt. Hauptsache so einigermaße im Bereich des Striche........

Bin gespannt, wenn der erste seinen großen Wagen mit dem Heck vor unserer Ausfahrt parkt.

Ein Tor, der böses dabei denkt.. think.gif schade, dass wir keinen dieser SUV's fahren whistling.gif

balou
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Peter Lustig
Beitrag 24.02.2008, 15:11
Beitrag #59


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Ich denke, dass Du aufgrund der schwierigen Materie (Verwaltungsrecht!) nicht ohne Anwalt auskommen wirst. Diesem stellst Du am besten Deine noch offenen Fragen, da er Dir aufgrund seiner Erfahrungen wohl noch am ehesten etwas über Laufzeiten der Klage bis zu einem Urteil, evtl. mögliche temporäre Maßnahmen bis dahin usw. wird sagen können.
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balou
Beitrag 24.02.2008, 15:14
Beitrag #60


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Zitat (Peter Lustig @ 24.02.2008, 15:11) *
Ich denke, dass Du aufgrund der schwierigen Materie (Verwaltungsrecht!) nicht ohne Anwalt auskommen wirst. Diesem stellst Du am besten Deine noch offenen Fragen, da er Dir aufgrund seiner Erfahrungen wohl noch am ehesten etwas über Laufzeiten der Klage bis zu einem Urteil, evtl. mögliche temporäre Maßnahmen bis dahin usw. wird sagen können.


Ja, ich mache für nächste Woche einen Termin bei meinem Anwalt.

Hier noch ein Nachtrag: die Parkfläche hat jetzt eine Größe von
Länge: 4,20m
Breite: 2m

Gibt es keine Mindestmaße, also entsprechend kleinere Flächen dürften nicht als Parkplatz deklariert werden?
Dürfen überhaupt längere Fahrzeuge dort abgestellt werden?
balou
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Peter Lustig
Beitrag 24.02.2008, 15:30
Beitrag #61


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Zur Größe einer Parkfächenmarkierung gibt es Richtlinien, von denen, wie es der Name schon sagt, ggf. auch abgewichen werden kann, wenn es z.B. die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, den Richtlinienwert einzuhalten.

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO lautet: "Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung."

Daraus ergibt sich, dass dort abgestellte Fahrzeuge nicht über die Markierung hinausragen dürfen, sondern mit ihrem gesamten Umriss innerhalb der Markierung stehen müssen. Ist ein Fahrzeug für die vorhandene Markierung zu groß, darf es dort nicht geparkt werden. Ein Verstoß ist nach TBNr. 141015 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 €, im Falle einer Behinderung mit 15 € (TBNr. 141018) bedroht.
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balou
Beitrag 24.02.2008, 16:47
Beitrag #62


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Zitat (Peter Lustig @ 24.02.2008, 15:30) *
Zur Größe einer Parkfächenmarkierung gibt es Richtlinien, von denen, wie es der Name schon sagt, ggf. auch abgewichen werden kann, wenn es z.B. die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, den Richtlinienwert einzuhalten.

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO lautet: "Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung."

Daraus ergibt sich, dass dort abgestellte Fahrzeuge nicht über die Markierung hinausragen dürfen, sondern mit ihrem gesamten Umriss innerhalb der Markierung stehen müssen. Ist ein Fahrzeug für die vorhandene Markierung zu groß, darf es dort nicht geparkt werden. Ein Verstoß ist nach TBNr. 141015 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 €, im Falle einer Behinderung mit 15 € (TBNr. 141018) bedroht.

Sehr schön rolleyes.gif ,so was hatte ich mir schon fast gedacht. Hypothetische Frage: warum sagt das OA dann, hauptsache die parken irgendwie zwischen den Strichen..... eine Anzeige wird nicht gemacht....... wir sind schon froh, wenn die Fahrer sich einigermaßen an die Einzeichnung halten. ranting.gif

Also: wenn jetzt, bis es eine , für uns hoffentlich positivel, Entscheidung geben wird, jemand zwar auf der Stellfläche parkt, aber das Fahrzeugheck drüber hinausragt, bei 4,20 schnell zu schaffen, wäre es wohl angebracht das OA mit Anzeigen und Fotos zu bombadieren....

Ich werde die kommende Woche nochmals mit dem OA sprechen, die zuständige Sachbearbeiterin war ja "auf unserer" Seite, dass man dort gar nicht parken darf, konnte aber, angeblich gegen das Tiefbauamt nichts machen. Vielleicht ist sie ja jetzt bereit, bei unseren Anzeigen gegen die Halter/Parker vorzugehen....

Oh, wie ich das hasse ranting.gif

balou
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Peter Lustig
Beitrag 25.02.2008, 11:18
Beitrag #63


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Wenn Euer Ordnungsamt im Rahmen seiner Parküberwachung von einer Verfolgung der Verstöße absieht, tut es das im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Opportunitätsprinzip). Wenn jedoch Anzeigen von betroffenen Bürgern kommen, ist das Ermessen in meinen Augen eingeengt bzw. sogar auf Null reduziert, so dass solche Anzeigen nicht so ohne Weiteres eingestellt werden dürfen. Hier wäre ggf. ein Wink mit dem Zaunpfahl zu empfehlen, dass Ihr Euch ein solches Vorgehen nicht ohne Weiteres gefallen lasst, zumal das Ganze nach Deiner Schilderung auch verdächtig nach Mauschelei und Vetternwirtschaft riecht.
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balou
Beitrag 25.02.2008, 12:06
Beitrag #64


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Zitat (Peter Lustig @ 25.02.2008, 11:18) *
Hier wäre ggf. ein Wink mit dem Zaunpfahl zu empfehlen, dass Ihr Euch ein solches Vorgehen nicht ohne Weiteres gefallen lasst, zumal das Ganze nach Deiner Schilderung auch verdächtig nach Mauschelei und Vetternwirtschaft riecht.



.... davon gehen wir aus. Es wohnen einige Leute hier, die gute Verbindungen zur Stadt haben. Ob sie sie auch ausnutzen think.gif

Ich habe heute morgen einen Anruf vom Tiefbauamtsachbearbeiter bekommen. Er wird sich diese Woche "sein Werk" mal ansehen kommen.

Er meinte doch ,allen ernstes, wir müssten rangieren und die Änderung wäre erfolgt, da die Nachbarn eine zu enge Ausfahrt hatten ranting.gif

Ich glaub , so was nennt man Gerechtigkeit, oder wie.....

LG balou
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balou
Beitrag 25.02.2008, 17:37
Beitrag #65


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Zitat (Peter Lustig @ 24.02.2008, 15:30) *
Daraus ergibt sich, dass dort abgestellte Fahrzeuge nicht über die Markierung hinausragen dürfen, sondern mit ihrem gesamten Umriss innerhalb der Markierung stehen müssen. Ist ein Fahrzeug für die vorhandene Markierung zu groß, darf es dort nicht geparkt werden. Ein Verstoß ist nach TBNr. 141015 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 €, im Falle einer Behinderung mit 15 € (TBNr. 141018) bedroht.


Hallo Peter, wo kann ich deinen Hinweis nachlesen, denn unter §41 finde ich ihn nicht. Ich würde mir gerne den Text ausdrucken und den Falschparkern unter den Scheibenwischer klemmen, so mit Angabe des Paragraphen und Absatz.

Möchte mir 100% sicher sein, dass die Leute den Text auch in einem "Gesetzbuch" wiederfinden.

Danke.
balou
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balou
Beitrag 28.02.2008, 10:52
Beitrag #66


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So, gestern war Ortsbegehung. Der Sachbearbeiter des Tiefbauamtes hat einen Kollegen , Verkehrsingenieur, mitgebracht. Seine Sichtweise war eine unvoreingenommene. Es stellte ganz klar fest, dass bedingt durch unsere Garagenausfahrt eine besondere Situation gegeben sei. Ferner bemerkte er , dass das Fahrzeug seines Kollegen (er hatte es auf der Stellfläche geparkt) viel länger sei, als die Markierung. Da es sich hier um ein "normal" langes Fahrzeug handeln würde, sieht man , dass der Platz zu klein markiert wurde, also müßte eigentlich eine Verlängerung zu den Nachbarn hin eingezeichnet werden , was uns nichts helfen würde....

Also kam er zu dem Schluss:: es bleibt nur: Parkfläche entfernen und ein Halteverbotsschild aufzustellen rofl1.gif
Und dafür diskutieren und "streiten" wir schon seit 2005! Das war ja unser reden von Anfang an.

Das Halteverbot soll aber auch nur im Bereich zwischen den Doppelhaushälften gelten, nicht für den gesamten Wendehammer.

Er sagte, lt StVO gilt in einem Wendehammer nicht automatisch ein Halteverbot, man darf dort parken.

Falls dann demnächst einer parkt zwischen den DHH parkt, müssen wir ihn beim OA anzeigen.

Es soll nur ein Halteverbotschild aufgestellt werden, kein absolutes Halteverbot. Ich hoffe , dass dann die Wildparker nicht auf Idee kommen zu sagen, sie hätten nur kurz zum Laden gehalten.....und parken in Wirklichkeit.

Aber immerhin, ist doch schon mal ein (Teil-) Erfolg gegen diese Vetternwirtschaft.
Bin gespannt, wie schnell der Beschluß jetzt in die Tat umgesetzt wird.

Ich werde euch berichten.
LG balou wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 28.02.2008, 11:02
Beitrag #67


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Ein - wenn auch kleiner - Erfolg, aber immerhin ein Erfolg. Ich gratuliere! smile.gif
Zitat
Hallo Peter, wo kann ich deinen Hinweis nachlesen, denn unter §41 finde ich ihn nicht. Ich würde mir gerne den Text ausdrucken und den Falschparkern unter den Scheibenwischer klemmen, so mit Angabe des Paragraphen und Absatz.

Das ergibt sich aus der Formulierung des § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO:
Zitat
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Wortwörtlich steht es nicht in der Vorschrift. Gängige Rechtsmeinung ist, dass ein Parkverbot besteht, wenn die Beachtung der Markierung aufgrund der Fahrzeuggröße nicht möglich ist (Hauser, DAR 90 9) wavey.gif
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balou
Beitrag 07.03.2008, 20:11
Beitrag #68


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Wenden im Wendehammer...

Ich hab mal eine allgemeine Frage zum Thema Wendehammer:

Man hat mich heute dumm "angemacht": Wer zuerst im Wendehammer ist ,darf zuerst "wenden"........ meinte einer!

Folgendes ist passiert.
Ihr kennt ja "unseren " Wendehammer, den man ja als Parkhammer nutzt und somit bleibt so gut wie kein Platz zum eigentlichen Wenden...

Vor mir fuhr ein großer Kombi die enge Stichstraße in den Wendehammer. Unser Grundstück liegt am Ende der Stichstraße, also kann ich gerade auf die Einfahrt zu fahren. Da wieder ein Fahrzeug zwischen den DHH parkte , setzte der Fahrer des Kombis den Wagen mitten in den Wendehammer, mit dem Heck in meinen "Fahrweg" hinein. Ich betätigte den elektr. Toröffner und wartete , durch die Behinderung des Kombis, ziemlich rechts von unserer Einfahrt.

Da legt der Fahrer den Rückwärtsgang rein und macht Anstalten auf mich zu zu rollen. Ich hupe und ziehe gleichzeitig schon mal ein Stück auf das sich öffnende Tor zu.
Da fährt der so knapp rückwärts, dass keine Zeitung mehr zwischen meine Stoßstange und seinen Wagen passte!!!

Gibt es Vorrangsrechte für wendende Fahrer, wie dieser meinte???? think.gif
Logisch wäre es gewesen, mich in die Einfahrt zu lassen, und dann auf der verbleibenden Fahrbahn des Wendehammers (ringsherum waren mal wieder geparkte Autos) zu wenden.

Danke Euch.
Balou
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Peter Lustig
Beitrag 07.03.2008, 21:07
Beitrag #69


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Der Mann hat Recht. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wenn Du den Wendevorgang des vor Dir in den Wendehammer eingefahrenen Pkw behinderst, begehst Du einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.
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balou
Beitrag 07.03.2008, 22:43
Beitrag #70


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Also, lass mich noch mal die Situation schildern:
enge Stichstraße zum Wendehammer

Er fuhr sehr zügig in den Wendehammer, ich war unmittelbar hinter ihm. Zuerst fuhr er auf unsere Einfahrt zur. Dann setzte er seinen Wagen nach links in die "Mitte" des Wendehammers und hielt parallel zu dem zwischen dem DHH geparkten PKW. Ein Drehen war so nicht möglich. Rechts der geparkte PKW , nach vorne ein Gartenzaun, links weitere im Wendehammer geparkte PKW's. Es sah so aus, dass er dort halten wollte, um vielleicht was auszuladen.

Er stand und so fuhr ich auf unsere Einfahrt zu, betätigte den elektr. Toröffner und wartete, dass das Tor sich öffnete. Während ich wartete, das Tor geht sehr langsam auf, legte er den Rückswärtsgang rein, und rollte "an" . Ich hupte und da, mittlerweile die 2 Torflügel in Richtung unsere Einfahrt hin offen gegangen waren fuhr ich vor, um den Platz vor unserer Einfahrt frei zu machen. Und er "rauschte" an meiner Stoßstange vorbei, wie ich schon schrieb, passte keine Zeitung mehr dazwischen.

Hätte ich in der Stichstraße gewartet (wie ich schon mal berichtete, parken hier die Autos mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig) wenn man von oben kommt, parken sie also links, und es passt gerade eben ein Auto durch die freie "Gasse" , hätte ich die Durchfahrt versperrt. Der meiste Platz war halt noch in der Mitte des Wendehammers, wo er ja auch stand. Um den Wendehammer frei zu machen, ist es für mich logisch , dass ich meinen Wagen so schnell wie möglich in unsere Einfahrt setze.

Vielleicht war meine Erklärung jetzt klarer. Ich versteh nicht, warum ich ihn behindert haben sollte ,könnte???

balou
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Heinz Wäscher
Beitrag 08.03.2008, 05:59
Beitrag #71


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Parken auf dem Gehweg ist aber nur bei so einem Zeichen erlaubt. Wenn die alle auf der Fahrbahn Parken würden, wäre wohl kein Platz mehr da whistling.gif . Vielleicht ist das die Lösung für dein Problem wavey.gif !!!


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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balou
Beitrag 08.03.2008, 12:04
Beitrag #72


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Zitat (Heinz Wäscher @ 08.03.2008, 05:59) *
Parken auf dem Gehweg ist aber nur bei so einem Zeichen erlaubt. Wenn die alle auf der Fahrbahn Parken würden, wäre wohl kein Platz mehr da whistling.gif . Vielleicht ist das die Lösung für dein Problem wavey.gif !!!



Also, absolutes Parkverbot einrichten, wäre eine nicht mal so schlechte Lösung....

Und was machen dann die , ca 10 Fahrzeughalter, die ihre Autos soo abstellen?? Sie haben keine eigenen Stellplätze, oder Garagen, sind zu geizig , sich Garagen anzumieten... Haben ein eigenes Haus, aber keinen Platz fürs Auto...

Der Wendehammer und die enge Stichstraße sind immer komplett zugeparkt....
Das OA weiß es, drückt beide Augen zu, da , siehe oben.....

balou
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Peter Lustig
Beitrag 08.03.2008, 21:14
Beitrag #73


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Wenn für Dich erkennbar gewesen ist, dass der andere Fahrzeugführer wenden wollte, hättest Du als derjenige,der nach ihm in den Wendehammer fahren wollte, abwarten müssen, bis er seinen Wendevorgang beendet hatte. Dein Verhalten - war es nicht vielleicht auch etwas provokatorisch? thread.gif - stellt jedenfalls in diesem Fall eine vermeidbare Behinderung und damit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Dass bei einem Wendevorgang Anhalten erforderlich ist, ist nicht ungewöhnlich, wenn dieser nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, sondern dabei vor- und zurückgesetzt werden muss.

War das Verhalten des anderen für Dich nicht eindeutig erkennbar, hättest Du die Pflicht gehabt, Dich mit ihm zu verständigen.
Zitat
Es sah so aus, dass er dort halten wollte, um vielleicht was auszuladen.
War das wirklich objektiv so erkennbar oder ist dies nur eine subjektive Annahme, die Deiner Entlastung dienen soll?
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balou
Beitrag 10.03.2008, 09:37
Beitrag #74


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Zitat (Peter Lustig @ 08.03.2008, 21:14) *
Wenn für Dich erkennbar gewesen ist, dass der andere Fahrzeugführer wenden wollte, hättest Du als derjenige,der nach ihm in den Wendehammer fahren wollte, abwarten müssen, bis er seinen Wendevorgang beendet hatte. Dein Verhalten - war es nicht vielleicht auch etwas provokatorisch? thread.gif - stellt jedenfalls in diesem Fall eine vermeidbare Behinderung und damit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. Dass bei einem Wendevorgang Anhalten erforderlich ist, ist nicht ungewöhnlich, wenn dieser nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, sondern dabei vor- und zurückgesetzt werden muss.


Ich wollte nicht in den Wendehammer fahren, sondern geradeaus in unsere Einfahrt. Die Stichstraße führt geradewegs auf unsere Einfahrt. Dann wäre es auch wieder "freier" gewesen

War das Verhalten des anderen für Dich nicht eindeutig erkennbar, hättest Du die Pflicht gehabt, Dich mit ihm zu verständigen.
Zitat
Es sah so aus, dass er dort halten wollte, um vielleicht was auszuladen.
War das wirklich objektiv so erkennbar oder ist dies nur eine subjektive Annahme, die Deiner Entlastung dienen soll?

Das Fahrzeug war mir unbekannt, Kennzeichen nicht aus unserer Stadt, nicht aus unserem Regierungsbezirk.

Die "enge" Mitte des Wendehammers ließ kein Drehen zu. Er stand vor einem Gartenzaun, rechts und links PKW'S im Wendehamemr geparkt.

Wenn ich das Szenario mal durchspielen würde:
Mein PKW steht in der Stichstraße, links neben mir, halb auf dem Bürgersteig , halb auf der Staße geparkte Autos.

Der Ortsfremde fährt erst gerade auf unsere Einfahrt zu, setzt dann zurück, nach rechts in den Wendehammer und steht jetzt mitten drin, rechts und links geparkte PKW'S .
Er hätte jetzt zurücksetzen müssen, hätte rückwärts vor unsere Einfahrt setzen müssen, hätte dann mit der "Schnauze" gerade vor der Stichstraße gestanden und , wenn ich dort nicht gewartete hätte whistling.gif , hätte er gerade hoch in die Stichstraße fahren können und hätte sich dort einen Park think.gif platz auf dem Bürgersteig gesucht....

Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass der Fahrer ein Anwohner war, wohl mit seinem Firmenfahrzeug unterwegs. Er kannte also die örtlichen Gegebenheiten und mein Auto und wußte, dass ich in die Einfahrt fahren würde, und er dann eher Platz zum Rangieren gehabt hätte.
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Wenn man so rückwärts fährt, wie er es getan hat, fährt man voll auf unseren, an der Stichstraße liegenden, Stellplatz, den wir mit 2 Pfosten (rechts und links) und einer Kette gegen fremdes befahren geschützt haben, zu. So hat man uns, und dem Vorbesitzer des Stellplatzes, schon -zig mal die Pfosten beschädigt und umgefahren!

So passierte es auch wieder am Wochenende. Keine Info im Briefkasten, der Pfosten "hängt" in den Seilen und keiner meldet sich.

Der Wendehammer ist eindeutig zu eng, um als Parkhammer mißbraucht zu werden!!

Macht eine Anzeige gegen Unbekannt hier eigentlich Sinn??

Apropos enge Stichstraße und parken auf dem Bürgersteig.
Am Samstag stand ein DHL LKW auf der verbleibenden Restfläche der Stichstraße , lieferte Pakete aus, als ich dahinter , von oben kommend, wartete, konnte ich klar erkennen: würde die Autos komplett auf der Straße geparkt, käme kein LKW, wie DHL, mehr hier durch. Das heißt ja dann wohl, die Fahrbahn ist zu schmal zum Parken.
Also gilt hier ja wohl ein Halteverbot , wie du geschrieben hast....

Wenn man neu Eigentumswohnungen baut, muss man heutzutage doch auch ausreichende Stellplätze nachweisen. Gilt das eigentlich nicht für Häuser... think.gif , also eine Pflicht, eine Garage anzumieten (es gibt davon einige in der Siedlung) oder seinen Wagen "draußen" , auf der Hauptstraße, zu parken. Ich mein ja nur mal so... wavey.gif


Grüße balou
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balou
Beitrag 11.03.2008, 19:23
Beitrag #75


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Parken zwischen den Doppelhaushälften / jetzt Schreiben der Stadt (Tiefbauamt) erhalten:

Der Sachbearbeiter hat angeordnet, Zitat Anfang....

dass die Parkmarkierung in der Wendeanlage durch eine Parkgrenzmarkierung (Zeichen 299 StVO) ersetzt wird.
Diese Markierung bezeichnet, oder verlängert vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote- hier das Parkverbot vor Grundstückszufahrten, das aufgrund der besonderen baulichen Anlage über die eigentliche Zufahrt hinaus erforderlich ist.
Zitat Ende...


Frage ist jetzt: so akzeptieren, oder auf ein Verbotsschild (Halte, oder Park??) bestehen??

Bei welcher Variante können wir sicherer sein, dass hier keine/r mehr parkt??

Bzw. falls doch, wann reagiert das OA eher und verwarnt??

Danke .
balou
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balou
Beitrag 13.03.2008, 22:02
Beitrag #76


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Was meint ihr zu dem Schreiben??? Macht eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) Sinn? Ist ein Park- oder sogar Halteverbot sicherer??

LG balou
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balou
Beitrag 15.04.2008, 20:44
Beitrag #77


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So, heute Mittag wurde die Grenzmarkierung Zeichen 299 eingezeichnet.

Unser Anwalt hatte gemeint, diese Markierung würde uns auf Dauer nicht weiterhelfen, er reicht eine Verwaltungsklage ein.

Und ich muss sagen, -leider- hat er Recht behalten.... Der erste PKW wurde heute Abend bereits auf der Markierung geparkt......


Also ist wohl wirklich ein "richtiges" großes laugh2.gif Verkehrszeichen notwendig, damit man die Bodenmarkierung nicht einfach übersieht.....

Ich werde weiter berichten.

Grüße
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Andreas
Beitrag 15.04.2008, 20:54
Beitrag #78


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Zitat (balou @ 15.04.2008, 21:44) *
Also ist wohl wirklich ein "richtiges" großes laugh2.gif Verkehrszeichen notwendig, damit man die Bodenmarkierung nicht einfach übersieht.....


Eine Grenzmarkierung zur Verlängerung eines bestehenden Parkverbotes ist m. E. wirksamer als ein Schild. Was nützen aber Schilder oder Markierungen, wenn sie ignoriert werden? think.gif

Zitat
er reicht eine Verwaltungsklage ein.


Ich habe meine Zweifel das die Klage zum Erfolg führt, da durch die Grenzmarkierung das Parkverbot vor Einfahrten offensichtlich verlängert wurde und somit die Erfordernis eines VZ fehlt.


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balou
Beitrag 15.04.2008, 21:11
Beitrag #79


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Zitat (Andreas @ 15.04.2008, 21:54) *
Zitat (balou @ 15.04.2008, 21:44) *
Also ist wohl wirklich ein "richtiges" großes laugh2.gif Verkehrszeichen notwendig, damit man die Bodenmarkierung nicht einfach übersieht.....


Eine Grenzmarkierung zur Verlängerung eines bestehenden Parkverbotes ist m. E. wirksamer als ein Schild. Was nützen aber Schilder oder Markierungen, wenn sie ignoriert werden? think.gif

Zitat
er reicht eine Verwaltungsklage ein.


Ich habe meine Zweifel das die Klage zum Erfolg führt, da durch die Grenzmarkierung das Parkverbot vor Einfahrten offensichtlich verlängert wurde und somit die Erfordernis eines VZ fehlt.


So eine Bodenmarkierung kann man ja mal schnell übersehen... vor allem , da vorher hier an dieser Stelle eine (zwar fälschlich angebracht ) Parkfläche markiert war. Wer da nicht richtig guckt, könnte an eine Parkmarkierung glauben whistling.gif

So ein stehendes Parkverbotsschild kann man zwar ignorieren, aber nicht wirklich übersehen...
mein ich.
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Andreas
Beitrag 16.04.2008, 06:24
Beitrag #80


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Auch die Grenzmarkierung ist ein Verkehrszeichen, somit ist eine entsprechende Regelung vorhanden. Ich sehe bei einer Klage keine große Ausssichten auf Erfolg.


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