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> Ferienreiseverordnung
frankenstein
Beitrag 01.07.2005, 08:17
Beitrag #1


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Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

Ferienreiseverordnung

Sechste Verordnung zur Änderungs der Ferienreiseverodnung (BGBl Teil I Nr. 25 vom 31.05.2006, S. 1254)
Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BGBl Teil I Nr. 28 vom 29.06.2007, S. 1184
Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BGBl Teil I Nr. 24 vom 13.06.2008

§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Auf Grund des § 6 Abs. 1, Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 06. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genennten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 01. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht verkehren.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
  • A 1 von Autobahnkreuz Köln über Autobahnkreuz Leverkusen-West, über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck
  • A 2/E 30 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Hannover-Ost
  • A 3 von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck Heumar Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
  • A 4/E 40 von Kirchheimer Dreieck der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord Autobahndreieck Nossen
  • A 5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg
  • A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
  • A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen.
  • A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
  • A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
  • A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
  • A 13/E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord aufgehoben
  • A 13/E 36/E 55 vom Schönefelder Kreuz bis Autobahndreieck Spreewald *
  • A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
  • A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
  • A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen
  • A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
  • A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
  • A 99 von Autobahndreieck München-Eschenried über Autobahndreieck München-Feldmoching und Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz München-Süd Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
  • A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
  • A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
  • A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
  • A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
  • B 31 von Anschlussstelle Stokach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
  • E 22 Stralsund bis Anschlussstelle Rostock-Ost der A 19
  • B 96/E 251 Greifswald bis Berlin Neddernin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) Neubrandenburger Ring bis Berlin
§ 2

(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei

2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung

3. der Feuerwehr und des Katastophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen.

4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.


4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transporte und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat.

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantigkvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse.

6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.


(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werdden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,

2. nach dem Verkehrssicherstellungssgesetzes herangezogen werden (Absatz 1 Nr.6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.



(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.


§ 3

(1) § 1 gilt ferner nicht für:

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

1a. kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. Beförderungen von

a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d. leicht verderblichem Obst und Gemüse

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.

(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


§ 4

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

(2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungn nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig.

(4) Die Ausnahmgenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen


§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 eine Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder

2. entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.


§ 6

(mittlerweile gegenstandlos)


§ 7

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. *)


*) Inkrafttreten: 01.06.1985


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Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 24.06.2008, 07:29


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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