Ferienreiseverordnung |
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Ferienreiseverordnung |
01.07.2005, 08:17
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 |
Ferienreiseverordnung Sechste Verordnung zur Änderungs der Ferienreiseverodnung (BGBl Teil I Nr. 25 vom 31.05.2006, S. 1254) Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BGBl Teil I Nr. 28 vom 29.06.2007, S. 1184 Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BGBl Teil I Nr. 24 vom 13.06.2008 § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Auf Grund des § 6 Abs. 1, Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 06. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genennten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 01. Juli bis 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht verkehren. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge 1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei 2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung 3. der Feuerwehr und des Katastophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. 5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse. 4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transporte und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat. 5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantigkvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse. 6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden. (2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die 1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid, 2. nach dem Verkehrssicherstellungssgesetzes herangezogen werden (Absatz 1 Nr.6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. § 3 (1) § 1 gilt ferner nicht für: 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, 1a. kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. Beförderungen von a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d. leicht verderblichem Obst und Gemüse 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen. (2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 4 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungn nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig. (4) Die Ausnahmgenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen § 5 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 eine Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder 2. entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt. § 6 (mittlerweile gegenstandlos) § 7 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. *) *) Inkrafttreten: 01.06.1985 Übersichtskarte Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 24.06.2008, 07:29 -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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