Gefahrgut, Links: Gesetze, Verordnungen... |
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Gefahrgut, Links: Gesetze, Verordnungen... |
17.08.2006, 09:27
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 |
Beförderung von Gasflaschen
1. Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR Zunächst ist auf den Unterabschnitt 1.1.3.1 zu verweisen. Darin ist festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von den Vorschriften des ADR erfolgen kann. Der für die Beförderung von Gasflaschen interessante Passus lautet folgendermaßen: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Aber: Einschränkung durch die GGVSE, Anlage 2, Nr. 1.3 für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge. U.a.: Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allg. Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 (z.B. Schutzkappen). Die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen sind im Unterabschnitt 1.1.3.2 dargestellt:
Können die Befreiungen des Abschnitts 1.1.3 nicht in Anspruch genommen werden, ist als nächstes der Unterabschnitt 1.1.3.6 heranzuziehen. Die Tabelle legt fest, bis zu welcher höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Freigrenze) nur die nachstehend aufgeführten Grundsätze (3.) beachtet werden müssen. "Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" bedeutet dabei: "für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter" Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, jedoch in der selben Beförderungseinheit befördert werden sollen, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände der
Beispiele:
Anm. Verfasser. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Die tatsächlichen Vorschriften richten sich nach den Ausführungen der GGVSE / des ADR und der dazugehörigen weiteren Rechtsvorschriften. Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 08.05.2011, 09:29
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert
-------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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22.07.2008, 06:52
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 |
VCI-Leitlinie - Beförderung gefährlicher Güter in Pkw/Kombi Quelle: Verband der Chemischen Industrie (VCI
Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 07.06.2011, 14:18
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert
-------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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