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Rolf Tjardes
Beitrag 09.01.2005, 17:18
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Gefahrgut
(Vorschriften / Links)

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 18.12.2010, 23:28
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frankenstein
Beitrag 17.08.2006, 09:27
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Beförderung von Gasflaschen

1. Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR

Zunächst ist auf den Unterabschnitt 1.1.3.1 zu verweisen. Darin ist festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von den Vorschriften des ADR erfolgen kann. Der für die Beförderung von Gasflaschen interessante Passus lautet folgendermaßen:

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.


Aber: Einschränkung durch die GGVSE, Anlage 2, Nr. 1.3 für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge. U.a.: Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allg. Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 (z.B. Schutzkappen).

Die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen sind im Unterabschnitt 1.1.3.2 dargestellt:
  • Gasen, die in Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z.B. Kühlanlage) dienen;
  • Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten FAhrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;
  • Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1, wenn der Druck im Gefäß oder Tank bei 15° C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;
  • Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher oder gasgefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung);
  • Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden;
  • ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;
  • in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.
2. Tabelle der begrenzten Mengen- Unterabschnitt 1.1.3.6

Können die Befreiungen des Abschnitts 1.1.3 nicht in Anspruch genommen werden, ist als nächstes der Unterabschnitt 1.1.3.6 heranzuziehen.

Die Tabelle legt fest, bis zu welcher höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Freigrenze) nur die nachstehend aufgeführten Grundsätze (3.) beachtet werden müssen.
"Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" bedeutet dabei:

"für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter"

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, jedoch in der selben Beförderungseinheit befördert werden sollen, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände der
  • Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50
  • Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3 und der
  • Beförderungskategorie 3
die Zahl "1000" nicht überschreiten. Dabei dürfen die Höchstmengen innerhalb der Beförderungskategorie ebenfalls nicht überschritten werden. Liegen die Mengen über den Freigrenzen, sind auch die besonderen Vorschriften (4.) zu beachten.

Beispiele:
  • Für Druckluft /UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT, 2.2) oder verdichteten Stickstoff (UN 100 STICKSTOFF, VERDICHTET, 2.2) liegt die Freigrenze bei 1000 Liter nominaler FAssungsraum.
  • Für Butan (UN 1011 BUTAN, 2.1), Propan (UN 1978 PROPAN, 2.1) oder Acetylen (UN 1001 ACETYLEN, GELÖST, 2.1) liegt die Freigrenze bei 300 Liter nominaler Fassungsraum
3. Grundsätze des ADR, die bei jeder Beförderung, unabhängig von der Menge (Unterabschnitt 1.1.3.6) beachtet werden müssen (nicht bei vollständiger Befreiung nach Abschnitt 1.1.3)
  • Sicherheitspflichten der Beteiligten (Abschnnitt 1.4.1 und GGVSE § 9
  • Vorschriften für den Versand, insbesondere für Kennzeichnung und Bezettelung (Teil 5, Abschnitt 5.2)
  • Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung (Kapitel 7.1. in Verbindung mit Kapitel 8.1)
  • Feuerlöschmittel (Abschnitt 8.1.4)
  • Dichtheit, Schutz der Verschlussventile (Unterabschnitt 4.1.6.8)
  • Ausreichende Belüftung in gedeckten Fahrzeugen (Abschnitt 7.2.4 - V7)
  • Benutzung nur bestimmter tragbarer Beleuchtungsgeräte (Abschnitt 8.3.4)
  • Mitführen eines Beförderungspapiers (Abschnitt 5.4.1); evtl. Anwendung der Ausnahme Nr. 18 (S) der GGAV
  • Vorschriften für das Beladen, Entladen (Teil 7.5), Zusammenladeverbote Unterabschnitt 7.5.2, Ladungssicherung (Unterabschnitt 7.5.7.1)
4. Vorschriften, die bei Überschreitung der Freigrenzen nach 1.1.3.6 zusätzlich zu beachten sind
  • Mitführen der Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) für die beförderten Stoffe
  • Fahrzeugführer benötigt ADR-Bescheinigung
  • Beförderungseinheit muss mit zwei orangefabenen Warntafeln gekennzeichnet sein (Absatz 5.3.2.1.1)
  • Mitführen von Feuerlöschern (Abschnitt 8.1.4)
  • Sonstige Ausrüstung (Abschnitt 8.1.5); zwei selbststehende Warnzeichen, min. ein geeigneter Unterlegkeil, eine Handlampe sowie Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesetzung, die notwendige Ausrüstung gem. Unfallmerkblatt
  • Verbot der Personenbeförderung (Abschnitt 8.3.1)
  • Halten und Parken nur mit angezogener Handbremse ( Abschnitt 8.3.7
  • Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge (Kapitel 8.4)
  • Besonderheit: bei Giftgasen werden zusätzlich geeignete Gasmasken nach Kapitel 8.5, S 7 vorgeschrieben;
5. Ungereinigte leere Gasflaschen
  • Ungereinigte leere Gefäße müssen so verschlossen sein wie im gefüllten Zustand
  • Ungereinigte leere Gefäße müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand (Unterabschnitt 5.1.3.1)
  • Zu Angaben im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.6, zusätzliche Angaben u.a. "LEERES GEFÄSS", "LEERE VERPACKUNG" etc.
Merkblatt zum sicheren Transport von kleinen Gasgefäßen im StraßenverkehrQuelle: www.industriegaseverband.de


Anm. Verfasser. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Die tatsächlichen Vorschriften richten sich nach den Ausführungen der GGVSE / des ADR und der dazugehörigen weiteren Rechtsvorschriften.

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 08.05.2011, 09:29
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frankenstein
Beitrag 22.07.2008, 06:52
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VCI-Leitlinie - Beförderung gefährlicher Güter in Pkw/Kombi Quelle: Verband der Chemischen Industrie (VCI

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 07.06.2011, 14:18
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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