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> Maximalabstand zum Bordstein beim Parken?
flomei_ist_schon_ver...
Beitrag 12.05.2006, 12:12
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

Erstmal, das muss jetzt raus, bin ich überrascht das mein "Standardnick" flomei schon vergeben ist... biggrin.gif
War ich wohl zu langsam... Hehe... smile.gif

Jetzt aber zur eigentlichen Sache.

Meine Mutter erzählte gerade eben, dass sie gestern beobachtet hat wie die örtliche Politesse den Abstand parkender Autos zur Bordsteinkante gemessen hat.
Nach weiteren Gesprächen mit ner Arbeitskollegin hat sie erfahren, dass diese Politesse Knöllchen verteilt wenn das Rad weiter als 30cm von der Bordsteinkante entfernt steht.

Ein Auto bei dem das passiert ist stand auf einer markierten Parkfläche, kein bisschen auf der Straße, es lag also keine Behinderung des fliessenden Verkehrs vor.
Die Parkflächen sind relativ breit und so konnte auch der Abstand von 30cm zustande kommen.

Ich frage mich jetzt ob das Verhalten wirklich rechtens ist.
Es handelt sich doch um ruhenden Verkehr der den fliessenden Verkehr in keiner Weise beinträchtigt oder gar behindert.
Wo liegt da die "Rechtfertigung" für ein Knöllchen?

Freue mich über alle Antworten.

Vielen Dank!

MfG Florian
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Hane
Beitrag 12.05.2006, 12:23
Beitrag #2


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Zitat (§12(6) StVO)
Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Ich kenne keine Regel, die besagt, wie platzsparend platzsparend ist. Es kann aber durchaus sein, daß es entsprechende Urteile gibt.

Wahrscheinlich gibt es eine Dienstanweisung: Ab soundsoviel cm Knöllchen.

Ob das bei sehr großen Stellplätzen dann noch anzuwenden ist, möchte ich nicht entscheiden. Es gibt Argumente dafür und dagegen.


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Achim
Beitrag 12.05.2006, 13:00
Beitrag #3


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Zitat (flomei_ist_schon_vergeben?! @ 12.05.2006, 13:12) *
Meine Mutter erzählte gerade eben, dass sie gestern beobachtet hat wie die örtliche Politesse den Abstand parkender Autos zur Bordsteinkante gemessen hat.
Nach weiteren Gesprächen mit ner Arbeitskollegin hat sie erfahren, dass diese Politesse Knöllchen verteilt wenn das Rad weiter als 30cm von der Bordsteinkante entfernt steht.

Langsam werden wir in D wunderlich. So viel Blödsinn kann es eigentlich nicht geben ranting.gif


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FaSt
Beitrag 12.05.2006, 13:10
Beitrag #4


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Hmm - dass das so explizit nachgemessen und u.U. geahndet wird, ist mir auch neu.
Aber ich habe es tatsächlich in der Fahrschule gelernt, das der Abstand zum Bordstein
max. 30 cm betragen darf! yes.gif


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Gib jedem Tag die Chance, der Schönste deines Lebens zu sein!

Gruß... ...FaSt
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Petra
Beitrag 12.05.2006, 13:13
Beitrag #5


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Kürzlich unterhielt ich mich mit meinem Ex-FL darüber (er sah, wie ich eingeparkt hatte blushing.gif ).
Die 30 cm-Regel ist auf jeden Fall ein Maßstab der praktischen Führerscheinprüfung.
Haste mehr, musst du entweder korrigieren, oder bei anderen prüfungsrelevanten Übungen glänzen, sonst war`s das mit Prüfung für die nächsten 14 Tage.... sad.gif


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*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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flomei_ist_schon_ver...
Beitrag 12.05.2006, 16:10
Beitrag #6


Neuling


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Ja, ich kenne das mit den "zwei Bordsteinbreiten" auch noch aus der Fahrschule (ist ja auch erst etwas mehr als nen Jahr her) aber das mit dem Knöllchen hat mich ja doch echt geschockt.

Vor allem verstehe ich das nicht wenn nichts und niemand behindert wird...

Vielen Dank für die Antworten, werde mich mal beim Amt umhören ob es da ne Dienstanweisung gibt... *G*

MfG Florian
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steveluke
Beitrag 12.05.2006, 16:26
Beitrag #7


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Die StVO spricht im einschlägigen Absatz des § 12 StVO nebulös davon, dass "platzsparend" zu parken ist und lässt es dabei bewenden, ohne konkrete Maßangaben zu nennen.
Vielleicht auch sinnvollerweise und bewusst, denn den Kommentierungen zu dieser Bestimmung ist u.a. zu entnehmen:

Zitat
Platzsparend parkt, wer den Abstand nach vorn, hinten und u.U. seitlich je nach Sachlage so gering wie möglich hält.
Dü VM 73 78


Zitat
... wobei der Zustand beim Einparken maßgebend ist und spätere Veränderungen hierüber u.U. täuschen können.


Daraus folgt für mein Verständnis:
Es sollte dem Betroffenen nachgewiesen werden können, dass die Parksituation zu Beginn des Einparkvorganges für ihn keine andere zumutbare Möglichkeit zuließ, das Fahrzeug näher als mit dem o.g. 30cm-Abstand zum Bordstein zu parken.
Demnach wäre die Behörde in der Beweispflicht, oder?


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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fritz440kombi
Beitrag 12.05.2006, 17:07
Beitrag #8


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Also wenn der Wagen innerhalb eines Parkkästchens stand, ist so eine Vorgangsweise, auch wenn es die 30 cm Regel geben sollte, eine Bürgerquälerei der besonderen Art .... und ich habe geaubt wir in Österreich sind die besseren Masochisten .....

Wenn das Eure Probleme in Deutschland sind ... kann man wirklich nur den Kopf schütteln ... ist ja fast schon eine Sache für den Tierschutzverein ... blink.gif think.gif


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DaRealAd
Beitrag 12.05.2006, 17:20
Beitrag #9


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Ich denke man würde sich hier auf Tb-Nr 112062 "Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand." beziehen. Aber ich zweifle daran, dass ein solcher Vorwurf wegen Überschreiten einer 30 cm-Grenze vor Gericht Bestand hätte.


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[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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Freisinn
Beitrag 16.10.2013, 15:33
Beitrag #10


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Hoffentlich bekomme ich jetzt keine auf den Deckel für das Ausgraben dieses uralten Threads whistling.gif
Ich suche schon eine ganze Weile ein Urteil zu diesem Thema, ist vielleicht jemandem eines bekannt?
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ts1
Beitrag 16.10.2013, 17:15
Beitrag #11


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Unklar ist mir, ob zur Messung nicht sogar das strasseninnere Rad genommen werden darf. whistling.gif
Das dürfte dann ziemlich häufig zu einer Bestrafung führen, aber man könnte auch argumentieren, dass ein Pkw sich nicht platzsparend parken lässt, also damit parken generell verboten sei.


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MfG Thomas
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Ichtyos
Beitrag 16.10.2013, 17:25
Beitrag #12


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Ich habe mal an einem Wohnmobil rumgemessen: Außenkante Spiegel bis Außenkante Reifen waren locker 40 cm. Wie soll der korrekt parken, ohne den Lichtraum des Gehweges einzuschränken? think.gif

Edit: Hier sieht man ein paar Bilder - aber die Spiegel waren noch breiter. Ob der Aufbau auch breiter war, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Der Beitrag wurde von Ichtyos bearbeitet: 16.10.2013, 17:34


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erwin_a
Beitrag 16.10.2013, 17:53
Beitrag #13


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Mir ist bislang bekannt, dass ab einem Abstand von 50 cm zum Bordstein von ordnungswidrigen "Parken nicht am Rechten Fahrbahnrand" gesprochen werden kann. Die 30 cm sind nur zu viel, bei Behinderung des Fliessverkehrs. Bei vorhandener Parkflächenmarkierung sollte der Abstand zum Bordstein nicht die Rolle spielen, wenn innerhalb der Markierung geparkt wird. wavey.gif
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Ichtyos
Beitrag 16.10.2013, 18:15
Beitrag #14


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Außenkante Spiegel oder Außenkante Reifen?

Fahrbahn- oder Gehweg - seitige Kante Bordstein?

Ersteres macht 20 - 40 cm aus, letzteres nochmal 10 cm - alles nur grob geschätzt.


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Freisinn
Beitrag 16.10.2013, 18:21
Beitrag #15


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Zitat (erwin_a @ 16.10.2013, 18:53) *
Mir ist bislang bekannt, dass ab einem Abstand von 50 cm zum Bordstein von ordnungswidrigen "Parken nicht am Rechten Fahrbahnrand" gesprochen werden kann. Die 30 cm sind nur zu viel, bei Behinderung des Fliessverkehrs. Bei vorhandener Parkflächenmarkierung sollte der Abstand zum Bordstein nicht die Rolle spielen, wenn innerhalb der Markierung geparkt wird. wavey.gif


Die 50cm zum Reifen waren bisher auch immer mein Maßstab. Muss eine Stellungnahme zu einem Einspruch schreiben. Keine Parkflächenmarkierung, Abstand ca. 1m zum Fahrbahnrand, Behinderung des Fließverkehrs. Ich untermauere das aber ganz gerne mit Urteilen, kann aber absolut nichts finden, was mich sehr wundert. Zumindest Amtsgerichtsurteile sollte es doch geben.
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ukr
Beitrag 16.10.2013, 18:29
Beitrag #16


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Meiner Meinung nach zählt hier die verbleibende Fahrstreifenbreite, aber nicht zwingend der Abstand der Räder zum Bordstein. So würde ein LKW, der direkt am Bordstein parkt toleriert werden, während z.B. ein Smart ein Knöllchen bekommt, weil er zu weit vom Bordstein entfernt steht, obwohl die Einschränkung der Fahrstreifenbreite vergleichbar ist.

...wobei 1m schon sehr fragwürdig ist. whistling.gif
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Freisinn
Beitrag 16.10.2013, 18:44
Beitrag #17


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wenn es aber keine Markierung der Fahrstreifen gibt?
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ukr
Beitrag 16.10.2013, 18:46
Beitrag #18


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Dann eben die Breite der verbleibenden Fahrbahn.
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Officer
Beitrag 16.10.2013, 18:47
Beitrag #19


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Zitat (Freisinn @ 16.10.2013, 19:21) *
Die 50cm zum Reifen waren bisher auch immer mein Maßstab.

Müsste der Maßstab nicht vielmehr an dem am weitesten nach rechts stehenden Fahrzeugteil (also i.d.R. am Außenspiegel) angelegt werden, um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten?


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Freisinn
Beitrag 16.10.2013, 18:55
Beitrag #20


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Zitat (ukr @ 16.10.2013, 19:46) *
Dann eben die Breite der verbleibenden Fahrbahn.


Ok, dann dürfte man auch 2m vom Fahrbahnrand entfernt parken, dürften dann noch gute 3m verbleibende Fahrbahn sein.

Zitat (Officer @ 16.10.2013, 19:47) *
Müsste der Maßstab nicht vielmehr an dem am weitesten nach rechts stehenden Fahrzeugteil (also i.d.R. am Außenspiegel) angelegt werden, um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten?


Für die Ermittlung der Restfahrbahnbreite schon, auf der anderen Seite finde ich den Reifen sinnvoller, sonst dürften ja LKWs weiter entfernt vom Fahrbahnrand parken als PKW. In der Praxis wird ja auch ein Spiegel im Lichtraumprofil des Gehweges nicht als Parken auf dem gehweg verwarnt.
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Officer
Beitrag 16.10.2013, 18:59
Beitrag #21


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Solange eine entsprechende Restfahrbahnbreite gegeben ist, sehe ich in weiter links parkenden Lkw kein Problem. Da wären die mitunter z.B. weit auf den Radweg ragenden Außenspiegel eines solchen Lkw mAn weitaus problematischer.


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erwin_a
Beitrag 16.10.2013, 19:19
Beitrag #22


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Zitat (Freisinn @ 16.10.2013, 19:21) *
Die 50cm zum Reifen waren bisher auch immer mein Maßstab. Muss eine Stellungnahme zu einem Einspruch schreiben. ...Ich untermauere das aber ganz gerne mit Urteilen, kann aber absolut nichts finden, was mich sehr wundert. Zumindest Amtsgerichtsurteile sollte es doch geben.

Man muss schon ein wenig suchen, aber dann...
Zitat
In jedem Fall ist am äußersten Fahrbahnrand zu halten und zu parken (BGHSt 17 240), parallel zum Fahrbahnrand, für den Fahrverkehr möglichst unbehindernd (BayObLG VRS 31 129, OLG Düsseldorf VM 66 46). Wer nicht scharf rechts hält oder parkt, gegen den spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein der Ursächlichkeit (BGH VR 69 715).


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 158/05) hat entschieden:
Zitat
Im allgemeinen muss zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Hält jedoch bei Dunkelheit und Berufsverkehr der Führer eines Lkw bei etwa mittiger Benutzung seiner Fahrbahn nur einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von ca. 38 cm ein, dann ist dies nicht vorwerfbar. Kommt es zur Kollision durch das unvorsichtige Öffnen der Tür eines neben der Fahrbahn geparkten Pkw, dann ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Pkw-Führers angemessen.


verkehrslexikon



Zitat
Bei durchschnittlichen Verhältnissen ist deshalb die Einhaltung eines geringen, verkehrstechnisch bedingten Abstandes der Fahrzeugräder zum Bordstein unbedenklich
(Rüth/Berr-/Berz, Rand-Nr. 94)

Dieser Abstand darf aber nicht größer als etwa 20 bis 30 cm sein
(Booß, Anm. 5; Bouska, DAR 1972, 253/256, Börhinger, DNP 1995, 531 (max.50 cm)
Ich denke ab 50 cm als Masstab in Bezug auf Verwarnungen handelst du rechtssicher. Bei konkreter Behinderung, wie oben geschrieben, sind auch 30 cm schon zu viel.wavey.gif
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Freisinn
Beitrag 16.10.2013, 19:39
Beitrag #23


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Also bist Du der Meinung, man könne auch 1m entfernt vom Fahrbahnrand parken, Officer?
Dem kann ich mich nicht anschließen, "an den rechten Fahrbahnrand heranfahren" heißt für mich nicht in 1m Entfernung zum Fahrbahnrand zu parken.

Danke Erwin,

das BGH-Urteil ist ja schon mal passend, bei dem OLG-Urteil geht es aber eher um einen anderen Sachverhalt.
Die Kommentare bestätigen ja meine Einschätzung, wobei mir die Kommentatoren ehrlich gesagt nicht bekannt sind.
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erwin_a
Beitrag 16.10.2013, 20:03
Beitrag #24


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Von den Kommentatoren stammen bsw. diese Fachbücher: StVO Erläuterungen oder Owi-Sachen oder hier Strassenverkehrsrecht
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Officer
Beitrag 16.10.2013, 22:06
Beitrag #25


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Zitat (Freisinn @ 16.10.2013, 20:39) *
Also bist Du der Meinung, man könne auch 1m entfernt vom Fahrbahnrand parken, Officer?

Sagen wir mal so: Es muss sichergestellt sein, dass durch die "Verletzung des Luftraums" eines anderen Straßenteils keine Behinderung anderer VT entsteht (ich denke, hier ist das Beispiel mit dem Radweg recht passend). Mehr als 50 cm Abstand wird das selten erfordern und ein Anklappen des Außenspiegels wäre im Zweifelsfall sicherlich auch zuzumuten.


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Gruß, Officer
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Tanker
Beitrag 16.10.2013, 23:10
Beitrag #26


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Nur mal zum nachdenken. Bei uns gibt es eine Straße die 4,5m breit ist. Warum? Weil sich die Gemeinderäte sagten, ein PKW ist 2m breit und ein LKW 2,5m. Ergibt 4,5m. Allerdings durften zu der Zeit als diese Straße gebaut wurde LKW schon 2,55m breit sein. whistling.gif Mal ne Frage an die Experten. Wie beliefere ich in dieser Straße einen Kunden mit einem 2,5m breiten LKW? Oder wie bringt ein Langholzzug sein Holz aus dem Wald? whistling.gif
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Big R
Beitrag 17.10.2013, 06:44
Beitrag #27


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In der Straße darf man mit einem normalen PKW sowieso nicht parken da keine 3,05m Restfahrbahnbreite bleiben. Insofern kann einen deswegen eigentlich nur der Fließverkehr stören und mit dem kann man sich ja austauschen... whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 17.10.2013, 07:49
Beitrag #28


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Zitat (Tanker @ 17.10.2013, 00:10) *
Mal ne Frage an die Experten. Wie beliefere ich in dieser Straße einen Kunden mit einem 2,5m breiten LKW?
Gar nicht oder mit Ausnahmegenehmigung. Oder halt mit passendem Fahrzeug oder Schlauchmaterial.

Zitat (Tanker @ 17.10.2013, 00:10) *
Oder wie bringt ein Langholzzug sein Holz aus dem Wald? whistling.gif
In dem er auf der Fahrbahn fährt?
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Mähgapixel
Beitrag 17.10.2013, 08:55
Beitrag #29


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Also so etwas hatte ich bei uns auch schon gesehen, wir haben eine Einbahnstraße mit linksseitigen Längsparkständen die großzügig aufgezeichnet sind. Habe dort auch schon Politessen gesehen die den Abstand Reifen-Gehweg gemessen haben.

Wenn die Parkmarkierung nun 2,50m breit ist und ich mit meinem Ford Focus MK1 (Breite mit Spiegel glaube knapp 2m) mehr als 30cm vom Rand weg Parke, kann ich dann beknollt werden?

Nicht Platzsparend geparkt zu haben kann mir ja eigentlich nicht vorgeworfen werden da ich innerhalb der Markierungen gestanden habe und somit auch den fließenden Verkehr nicht behindert habe.

LG Chrischn
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nogel
Beitrag 17.10.2013, 13:00
Beitrag #30


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Hallo,

also die Diskussion über Abstände des Reifens oder des Fzg.-Umrisses zur Bordsteinkante einerseits und die verbleibende Restbreite der Fahrbahn andererseits ist ja schön und gut, kommt aber m. E. nur zum Tragen, wenn ohne jede Parkmarkierungen am rechten Fahrbahnrand geparkt werden soll.

Im hier zur Rede stehenden Fall sind doch Parkmarkierungen vorhanden! Und da muß es in jedem Fall in Ordnung sein (und schon gar nicht nicht bußgeldbewehrt zu beanstanden!), wenn das Fahrzeug komplett innerhalb der Markierungen steht! Egal, ob weiter vorne/hinten oder rechts/links, hauptsache innerhalb!

Denn bereits bei der Aufbringung der Parkmarkierungen muß doch die Behörde geprüft haben, ob genug Rest-Fahrbahnbreite vorliegt usw., usw......Die Fläche innerhalb der Markierung ist also von vorneherein dem Parken gewidmet und kann nicht nötig sein, um den fließenden Verkehr zu gewährleisten.



Nogel
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Freisinn
Beitrag 20.10.2013, 10:43
Beitrag #31


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Zitat (nogel @ 17.10.2013, 14:00) *
Hallo,

also die Diskussion über Abstände des Reifens oder des Fzg.-Umrisses zur Bordsteinkante einerseits und die verbleibende Restbreite der Fahrbahn andererseits ist ja schön und gut, kommt aber m. E. nur zum Tragen, wenn ohne jede Parkmarkierungen am rechten Fahrbahnrand geparkt werden soll.

Darum ging es ja nur in der ursprünglichen, schon über 7 Jahre alten, Frage. Meine Nachfrage bezog sich auf das Parken ohne Parkflächenmarkierungen.
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