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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil14), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Filli
Beitrag 12.06.2006, 11:06
Beitrag #1601


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hat jemand aus dem raum ba-wü seine nu aufgehoben bekommen, würde mich interessieren?
hab heut mit meiner führerscheinstelle telefoniert, die sagten mir ich solle noch ein paar tage abwarten dann könnten sie mir konkretes sagen ob di nu aufgehoben wird. klang aber auf jeden fall positiv.

gruss filli
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Asrael
Beitrag 12.06.2006, 11:09
Beitrag #1602


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Also ich habe auch eben mal mit der FEB Hamburg telefoniert diese Dame sagte Eu Führerschein wird anerkannt aber umschreiben soll nur mit einem Nachweiß möglich sein die Angabe eine Freundin gehabt zu haben reicht hier nicht aus.Die wollen eine Bescheinigung von Arbeitgeber oder einer Schule haben,als ich die nette Dame darauf hingewiesen habe das nur das Ausstellerland die 185 Tage prüfen darf habe ich von Ihr eine Tel Nr bekommen das soll eine Dame sein die sich mit den Gesetzen auskennt mal schauen werd da morgen ma anklingeln mal sehen was die dazu sagt


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bardino
Beitrag 12.06.2006, 11:09
Beitrag #1603


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Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 13:02) *
" OK gültig ist der Schein ja und sie dürfen auch damit fahren aber umschreiben müssen wir deshalb noch lange nicht wenn wir den Verdacht haben, die 185 TG wurden nicht eingehalten."



bei mir wurde kurzerhand einfach meine sperrfrist (juni 96 - dez. 97) nicht gelöscht

d.h. keine NU, aber nach jeder kontrolle anzeige wegen fahrens ohne und zu fuß weiter


ausserdem scheint mir, dass lexus ebenfalls nicht das größte vertrauen in die FEBs hat


mfg

bardino
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Gast_emile_*
Beitrag 12.06.2006, 11:15
Beitrag #1604





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@Bayer

es bleibt dann nur seinen FS als verloren zu melden, dann müssten sie doch Ersatz ausstellen. Aber das machen die FEB`s auch nicht.

Dazu gibt es einen Beitrag bei: fahrerlaubnisrecht.de
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Lexus
Beitrag 12.06.2006, 11:31
Beitrag #1605


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Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 13:02) *
Nun ja der bekannte Satz aus dem Kapper-Urteil, 185 TG dürfen nur vom Ausstellerland geprüft werden usw., ist ja bekannt. Aber die FEB könnte ja argumentieren: " OK gültig ist der Schein ja und sie dürfen auch damit fahren aber umschreiben müssen wir deshalb noch lange nicht wenn wir den Verdacht haben, die 185 TG wurden nicht eingehalten." Dazu hat der EUGH ja auch nix gesagt.


Man muss einfach bei solchen Diskussionen beide EuGH-Entscheidungen zusammen sehen, und zwar:

Zitat
aus dem Kapper-Urteil den ersten Leitsatz:

Artikel 1 Absatz in Verbindung mit Artikel 7 Absatz1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG de Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 197ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.

und aus dem Halbritter-Beschluss den zweiten Leitsatz:

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


Wenn man das zusammen liest, dann ergibt sich ganz zwangsläufig für die ganze bisherige Streitpalette die Lösung: Weder das 185-Tage-Problem noch das MPU-Problem geben D. eine Handhabe, die Umschreibung zu verweigern.


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bardino
Beitrag 12.06.2006, 11:33
Beitrag #1606


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@ Lexus

wissen die FEbs das ???
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mala_fides
Beitrag 12.06.2006, 11:39
Beitrag #1607


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@bardino: Da musst Du ggf. anrufen und nachfragen oder hingehen.

Ich werde das demnächst mal machen, da sage ich der Sachbearbeiterin, wie es derzeit aussieht. Ich den Schein auch im Ausland ohne MpU machen kann, das aber schädlich für die örtlichen Fahrschulen ist. Denn dahin muss ich ja so oder so, ob nun hier nochmal Prüfung und vorhergehende Fahrstunde(n) oder im Ausland komplette Fahrschulkurse, das bleibt sich fast gleich, auch preislich. Was ist da wohl besser für die deutsche Fahrschulwirtschaft? Vielleicht hat sie ja ein Einsehen und gibt mir die Erlaubnis ohne MpU den Schein hier zu machen... rofl1.gif


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netanyahoo
Beitrag 12.06.2006, 11:41
Beitrag #1608


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Auf Anfrage teilte mir das Landratsamt vom Rhein-Neckar-Kreis mit:

1.) Ohne Nachweis der 185 Tage wird nicht umgeschrieben

2.) Mein tschechischer FS ist gültig

3.) Sobald die "Sache" auf den Tisch meines Sachbearbeiters kommt ordnet er die MPU an (z.B. durch Routinekontrolle). Meinen Einwand "das dürfe er doch gar nicht" liess er nicht gelten. Er mache das und darf das.
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mala_fides
Beitrag 12.06.2006, 11:46
Beitrag #1609


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Zitat (netanyahoo @ 12.06.2006, 12:41) *
Auf Anfrage teilte mir das Landratsamt vom Rhein-Neckar-Kreis mit:

3.) Sobald die "Sache" auf den Tisch meines Sachbearbeiters kommt ordnet er die MPU an (z.B. durch Routinekontrolle). Meinen Einwand "das dürfe er doch gar nicht" liess er nicht gelten. Er mache das und darf das.



BEAMTENWILLKÜR, sag ich doch immer wieder! Solche gehören vor Gericht. thread.gif


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bardino
Beitrag 12.06.2006, 11:46
Beitrag #1610


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Zitat (netanyahoo @ 12.06.2006, 13:41) *
3.) Sobald die "Sache" auf den Tisch meines Sachbearbeiters kommt ordnet er die MPU an (z.B. durch Routinekontrolle). Meinen Einwand "das dürfe er doch gar nicht" liess er nicht gelten. Er mache das und darf das.



was ist bitte eine routinekontrolle ?? MPU ohne grundlage oder wie


mfg

bardino
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 11:47
Beitrag #1611


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@Lexus: Erstmal vielen Dank.
Aber es kommt dann bestimmt der Einwand: "Ja aber der Halbritter war ja auch 185 Tg in AUT."

Was wäre Deiner Meinung nach die beste Antwort auf die Wohnsitzfrage:
a.) wurde durch CZ-Behörden schon geprüft, sonst hätten sie den FS ja gar nicht ausgestellt und sie (die dt.FEB) dürfen lt. EUGH nicht überprüfen.
b.) Die 185 Tg Regel gabs damals in der CZ noch nicht und wurde daher auch nicht geprüft.
c.) Ich hatte damals meinen "ordentlichen Wohnsitz" lt. EU-FS-Rili mit "persönlichen Bindungen" in CZ nur gemeldet war ich in D, daher der D-Wohnort auf dem CZ-FS.
d.) Was würdest Du antworten ?
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RA XDiver
Beitrag 12.06.2006, 11:48
Beitrag #1612


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Zitat
Sobald die "Sache" auf den Tisch meines Sachbearbeiters kommt ordnet er die MPU an (z.B. durch Routinekontrolle). Meinen Einwand "das dürfe er doch gar nicht" liess er nicht gelten. Er mache das und darf das


Na, dann muss wohl ggf. ein Verwaltungsgericht die Behörde eines besseren belehren. cool.gif


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Asrael
Beitrag 12.06.2006, 11:56
Beitrag #1613


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Vielleicht ist Polen hier ja wirklich auf dem richtigen Weg weil die händigen den Führerschein erst nach den 185 Tagen aus somit dürfte es hier ja überhaupt keine Fragen über die 185 Tage geben weil diese ja erbracht sein müssen ehe der Führerschein ausgehändigt wird think.gif


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Lexus
Beitrag 12.06.2006, 12:12
Beitrag #1614


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Nein, dann wäre Polen auch nicht auf dem richtigen Weg, weil die 185 Tage nicht abgelaufen sein müssen.

Beispiel: eine deutsche Frau heiratet einen Polen und zieht "für immer" nach Polen. Sie möchte dort nach zwei Monaten den Führerschein erwerben und besteht nach drei Monaten die Prüfung. Nach EU-Recht ist sie für mindestens 185 Tage mit ihrem ordentlichen Wohnsitz in Polen ansässig. Selbst wenn sie nach vier Monaten Ehekrach entnervt wieder nach D. zurückgeht, hat sie den Führerschein nach drei Monaten rechtmäßig erworben. Es kommt darauf an, dass der Aufenthalt seiner Absicht, seiner Anlage nach auf mindestens 185 Tage hin angelegt war.


Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 13:47) *
@Lexus: Erstmal vielen Dank.
Aber es kommt dann bestimmt der Einwand: "Ja aber der Halbritter war ja auch 185 Tg in AUT."

Was wäre Deiner Meinung nach die beste Antwort auf die Wohnsitzfrage:
a.) wurde durch CZ-Behörden schon geprüft, sonst hätten sie den FS ja gar nicht ausgestellt und sie (die dt.FEB) dürfen lt. EUGH nicht überprüfen.
b.) Die 185 Tg Regel gabs damals in der CZ noch nicht und wurde daher auch nicht geprüft.
c.) Ich hatte damals meinen "ordentlichen Wohnsitz" lt. EU-FS-Rili mit "persönlichen Bindungen" in CZ nur gemeldet war ich in D, daher der D-Wohnort auf dem CZ-FS.
d.) Was würdest Du antworten ?


Zum Einwand: Das ist für einen Nichtjuristen jetzt etwas kompliziert. Die Ausführungen zum 185-Tage-Erfordernis im Halbritter-Beschluss sind ein sog. obiter dictum, d. h. eine Aussprache, die zwar getan wurde, aber nicht zu denjenigen Gründen der Entscheidung gehört, auf die es ankommt; man spricht von einem sog. nichttragenden Grund: Das Gericht hat etwas "nebenbei" erwähnt, was es besser erst gar nicht gesagt hätte, weil es darauf in dem zu entscheidenden Zusammenhang nicht ankam. Für den Halbritter-Beschluss war nach der Vorlagefrage eigentlich nur zu entscheiden, ob eine nachträgliche MPU-Anforderung ergehen durfte oder nicht. Dass es auf das Wohnsitzprinzip nicht ankam, wusste das fragende vorlegende VG München auch schon, als es seine Vorlagefragen formuliert hat. Der EuGH hat also mit der bloßen Erwähnung der 185 Tage auf etwas geantwortet, was ihn niemand gefragt hat. Aus diesem Grund ist ein Hinweis auf den 185-Tage-Aufenthalt des Herrn Halbritter nicht sachdienlich. Insoweit gilt das Kapper-Urteil.

Ich würde wohl antworten: Als ich ins Ausland zog, hatte ich die Absicht dort für länger als 185 Tage zu bleiben; dies war auch noch der Fall, als ich mich entschloss, dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Das hat sich dann später unvorhersehbar geändert. Aber ich sage Ihnen das nur privat, damit Sie mich verstehen. Für die Gültigkeit, Anerkennung oder Umschreibung meiner Fahrerlaubnis kommt es nach dem Kapper-Urteil hierauf überhaupt nicht an.


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Asrael
Beitrag 12.06.2006, 12:15
Beitrag #1615


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Zitat (Lexus @ 12.06.2006, 14:03) *
Nein, dann wäre Polen auch nicht auf dem richtigen Weg, weil die 185 Tage nicht abgelaufen sein müssen.

Lexus wir reden aneinander vorbei Wenn ich jetzt z.b. mit meinen Führerschein beginne wobei ich ja die Bürgerkarte beantragen muß.
Ich mache meine Prüfungen erfolgreich dann würde ich erst nach Ablauf der 185 Tage meinen Führerschein erhalten-so ist es zum Beispiel in Stettin-ich bekomme den Führerschein ja nicht 3 Wochen nach bestandener Prüfung-also sind die 185 Tage zu 100% eingehalten wenn ich den Führerschein bekomme


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netanyahoo
Beitrag 12.06.2006, 12:20
Beitrag #1616


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@bardino:

Routinekontrolle: Wenn Du routinemässig von der Polizei überprüft wirst (Führerschein, Fahrzeugpapiere, etc.)
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bardino
Beitrag 12.06.2006, 12:26
Beitrag #1617


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Zitat (netanyahoo @ 12.06.2006, 14:20) *
@bardino:

Routinekontrolle: Wenn Du routinemässig von der Polizei überprüft wirst (Führerschein, Fahrzeugpapiere, etc.)


das ist aber kein grund, eine mpu anzuordnen


mfg

bardino
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netanyahoo
Beitrag 12.06.2006, 12:46
Beitrag #1618


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@bardino:

Routinekontrolle mit CZ - FS und anschliessender meldung an das Landratsamt (davon geht der gute Mann anscheinend aus)
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bardino
Beitrag 12.06.2006, 13:11
Beitrag #1619


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Zitat (netanyahoo @ 12.06.2006, 14:46) *
Routinekontrolle mit CZ - FS und anschliessender meldung an das Landratsamt (davon geht der gute Mann anscheinend aus)



das würde ich mir von dem guten mann aber schriftlich geben lassen

mfg

bardino
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Gast_emile_*
Beitrag 12.06.2006, 16:17
Beitrag #1620





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Diesen Beschluss sollte man immer in der Tasche haben:
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RA XDiver
Beitrag 12.06.2006, 16:21
Beitrag #1621


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Ich muss zugeben, irgendwie amüsiert zu sein, was hier immer wieder für Ideen kommen. Glaubt hier auch nur einer tatsächlich, dass ein ausgedrucktes Urteil in einer Kontrolle irgendwas bewirkt? Das wird niemanden davon abhalten, wenn er denn will, Euren FS zu beschlagnahmen, Euch die Weiterfahrt zu untersagen oder was auch immer.

Ideen habt Ihr.... rofl1.gif

Allgemeine Verkehrskontrolle, Führerschein, Fahrzeugpapiere und Urteilssammlung bitte..... whistling.gif laugh2.gif


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Gast_emile_*
Beitrag 12.06.2006, 16:27
Beitrag #1622





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@RA Xdiver:

Den Beschluss kann die Polizei gleich mit ihrer Meldung an die FEB weiterleiten, spart Porto. Und zuhause druck ich mir ne neue Kopie smile.gif

Außerdem ist das Thema ernst genug, da greife ich zu jedem Strohhalm der sich bietet.

Nachtrag: Was hat man denn schon zusätzlich zu verlieren wenn der police.gif zum Briefträger gemacht wird?
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Gallier
Beitrag 12.06.2006, 16:46
Beitrag #1623


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Also ich habe mir heute einen Beratungsgutschein geholt und bin zu einem Rechtsanwalt marschiert...

Dieser will sich nun meine Führerscheinakten holen und sich dann (Nach Einsicht/Einlesung) wieder melden bei mir wie er/wir vorgehen werden daß mein CZ-FE in eine D-FE umgeschrieben wird.

Weiß jemand wie lange das dauern kann/wird/darf/soll/muss?


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Kondolenzbuch für Bruno...
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RA XDiver
Beitrag 12.06.2006, 16:48
Beitrag #1624


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Die Akte sollte er innerhalb einer Woche haben. Je nach Dicke wird er dann noch ein zwei Tage brauchen.

Mein Beileid an den Kollegen. Für Beratungshilfegebühren mache ich sowas nicht. shutup.gif


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Gast_emile_*
Beitrag 12.06.2006, 16:50
Beitrag #1625





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Zitat (RA XDiver @ 12.06.2006, 18:48) *
Mein Beileid an den Kollegen. Für Beratungshilfegebühren mache ich sowas nicht. shutup.gif


Jetzt weisst du warum ich immer alles im Auto habe
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 16:54
Beitrag #1626


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Aus für gewöhnlich gut informierter Quelle weiß ich, dass das mit der Akte auch viel länger dauern kann. Und man kann ja auch mal etwas nachfragen u.s.w. Die Herrschaften haben ja gaaanz vieeel Zeit. Werden nämlich nicht nach Akkord bezahlt. Eher, wenn es sowas denn gibt, nach dem Gegenteil. Leistungsreziproke Entlohnung. Oder so.
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Gallier
Beitrag 12.06.2006, 17:05
Beitrag #1627


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Zitat (RA XDiver @ 12.06.2006, 18:48) *
Die Akte sollte er innerhalb einer Woche haben. Je nach Dicke wird er dann noch ein zwei Tage brauchen.

Mein Beileid an den Kollegen. Für Beratungshilfegebühren mache ich sowas nicht. shutup.gif




Naja-ist das nicht der Schein wo auch die Gerichtsverhandlung oder so bezahlt werden vom Staat an den Rechtsanwalt? Weis nicht genau wie sich der Schein genau nennt sad.gif

Habe beim Anwalt nur 10.-€ bezahlen müssen... blushing.gif
Genauso wie vor 3 Monaten wo ich einen Anwalt wegen der Scheidung brauchte...


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RA XDiver
Beitrag 12.06.2006, 17:07
Beitrag #1628


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Beratungshilfe ist für die außergerichtliche Vertretung, während PKH für das gerichtliche Verfahren ist.

Bei den Gebühren die Dir der Staat zahlt, kommen Dir die Tränen..... crybaby.gif


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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 17:31
Beitrag #1629


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Es sei denn, Du bist Beamter. Bei deren Tantiemen kommen mir dann die Tränen.
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Gallier
Beitrag 12.06.2006, 17:35
Beitrag #1630


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Zitat (RA XDiver @ 12.06.2006, 19:07) *
Beratungshilfe ist für die außergerichtliche Vertretung, während PKH für das gerichtliche Verfahren ist.

Bei den Gebühren die Dir der Staat zahlt, kommen Dir die Tränen..... crybaby.gif




Wärste eben kein RA geworden rolleyes.gif
Hat dich niemand dazu gezwunden oder rofl1.gif
Ne jetzt mal Spaß beiseite-ich weis nicht was der Anwalt dafür bekommt wenn er sich die Akten holt und denen dann einen netten Brief schreibt... KEINE AHNUNG


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BayernCulture
Beitrag 12.06.2006, 17:36
Beitrag #1631


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ich hatte heute ein weiteres Telefonat mit meiner Bayrischen FSST , zwecks dem FÄG Termin übermorgen, heute hieß es, ich könne den Termin vorerst absagen, ob es allerdings dabei bleibt kan ermir nicht sagen, da die Behörde auf ein IMS ( Richtlinien der Regierung ? ) wartet, er selbst ( Sachbearbeiter ) habe den Beschluß C 227/05 bereits gelesen, und finde diesen eindeutig.

Weiß jemand Details zu diesem IMS das uns erwartet, oder ist das so geheim, das nichts nach aussen dringt ?
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Gallier
Beitrag 12.06.2006, 17:43
Beitrag #1632


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Zitat (BayernCulture @ 12.06.2006, 19:36) *
Weiß jemand Details zu diesem IMS das uns erwartet, oder ist das so geheim, das nichts nach aussen dringt ?




Das ist nur ein Rundschreiben vom Bundesministerium an die FEB wo drinnen steht wie die FEB nun zu handeln hat... In Nürnberg wartet man auch immer noch darauf...


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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 17:45
Beitrag #1633


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Ich denke mal, die grübeln drüber, wie sie den Halbritterbeschluss wieder aushebeln können. Ich trauen beamten ja nicht viel zu, aber wenn es darum geht, die Bürger zu knechten sind sie recht erfinderisch.
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 18:13
Beitrag #1634


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Nicht nur Beamte, sondern auch Richter. Denen vom VG Wiesbaden war der Halbritter-Beschluß anscheinend immer noch nicht eindeutig genug:VG Wiesbaden
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 18:32
Beitrag #1635


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Na super.
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 18:36
Beitrag #1636


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Frage an die Experten:
Was wird jetzt eigentlich aus dem Fall Kremer EUGH-Kremer ?
Könnte da noch eine Überraschung kommen ? Wo ist eigentlich der Unterschied zum Fall "Halbritter" ?
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bardino
Beitrag 12.06.2006, 18:49
Beitrag #1637


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Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 20:13) *
Nicht nur Beamte, sondern auch Richter. Denen vom VG Wiesbaden war der Halbritter-Beschluß anscheinend immer noch nicht eindeutig genug:VG Wiesbaden


stellungnahme der FEB münchen beim VG münchen bzgl. der österreichischen mpu (auszugsweise)


...die bestehenden Eignungszweifel könnten nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das bundesdeutschen Standards entsprechen müsse. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Der Beklagte müsse daher von der Nichteignung des Klägers ausgehen. Das österreichische Gutachten sei in Form und Inhalt in keiner Weise mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach bundesdeutschen Maßstäben vergleichbar. So basiere es im Wesentlichen auf standardisierten Fragebögen. Ein individuelles, situationsspezifisches Untersuchungsgespräch, in dem das Erkennen der Ursachen für das gezeigte Fehlverhalten, Verhaltensänderungen und Vermeidungsstrategien abgefragt würden, finde nicht statt. Auf den vom Kläger selbst eingeräumten jahrelangen Betäubungsmittelkonsum werde nicht eingegangen. Eine Untersuchung, ob möglicherweise ein fortdauernder Drogenkonsum bestehe oder ob aussagekräftige Abstinenznachweise vorlägen, habe nicht stattgefunden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 stehe nicht entgegen. Die begehrte Anerkennung des in Österreich erworbenen Führerscheins stehe im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG...
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 19:05
Beitrag #1638


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@bardino: verstehe den Zusammenhang jetzt nicht so ganz.
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Medusa
Beitrag 12.06.2006, 19:07
Beitrag #1639


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Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 19:13) *
Nicht nur Beamte, sondern auch Richter. Denen vom VG Wiesbaden war der Halbritter-Beschluß anscheinend immer noch nicht eindeutig genug:VG Wiesbaden


Oder noch nicht bekannt? VG Wiesbaden, Datum: 30.05.2006. Der EuGH Halbritter Beschluß wurde m. E. n. am 29.05.2006 veröffentllicht. think.gif
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 19:08
Beitrag #1640


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Na, ist doch einfach. Erst reicht die österreichische MPU nicht aus. Jetzt auf einmal schon. Halbritter hatte ja eine östereichische MPU. Im Beschluss steht allerdings, dass die Erteilung eines anderen Staates nicht angezweifelt werden darf und dessen Eignungsüberprüfung. Dieses Urteil ist in meinen Augen typisch. Einfach Augen zu und durch.
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der Sachse
Beitrag 12.06.2006, 19:09
Beitrag #1641


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Zitat (Bayer @ 12.06.2006, 20:13) *
Nicht nur Beamte, sondern auch Richter. Denen vom VG Wiesbaden war der Halbritter-Beschluß anscheinend immer noch nicht eindeutig genug:VG Wiesbaden


kann mir nicht vorstellen das die damit vor dem ovg durchkommen. in meinen augen ist das klare rechtsbeugung.
vieleicht sollte dieser richter mal zu mpu, mit seiner geistigen gesundheit scheints auch nicht zum besten zu stehen smile.gif


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bardino
Beitrag 12.06.2006, 19:11
Beitrag #1642


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@ Bayer

betreff das wiesbaden-urteil. erst wird abgelehnt, weil das österreichische gutachten nicht ausreicht und im betreffendem fall wird abgelehnt, weil kein gutachten gemacht wurde.

halbritter wird zum einzelfall gemacht

@ Medusa

wenigstens einer der mich versteht
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 19:11
Beitrag #1643


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Aber das dauert... Rechtsbeugung ist es nicht. Da passiert erst mal gar nichts. Und dann nach Monaten irgendwas. so ähnlich hab ich mir das vorgestellt.
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 19:12
Beitrag #1644


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Zitat (Medusa @ 12.06.2006, 20:07) *
Oder noch nicht bekannt? VG Wiesbaden, Datum: 30.05.2006. Der EuGH Halbritter Beschluß wurde m. E. n. am 29.05.2006 veröffentllicht. think.gif


Wird doch sogar erwähnt:
Zitat
Damit wäre gegen das grundsätzliche Gebot nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen worden, wonach in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Führerscheine grundsätzlich im Inland anzuerkennen sind (vgl. Beschluss EuGH Rechtssache C-227/05 vom 06. April 2006, Internet-Veröffentlichung Randnr. 25 ).
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 19:14
Beitrag #1645


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Bezieht sich aber auf 227/05 Und das ist Halbritter.
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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 19:21
Beitrag #1646


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Zitat (bardino @ 12.06.2006, 20:11) *
@ Bayer

betreff das wiesbaden-urteil. erst wird abgelehnt, weil das österreichische gutachten nicht ausreicht und im betreffendem fall wird abgelehnt, weil kein gutachten gemacht wurde.

halbritter wird zum einzelfall gemacht


sehe das etwas anders, wiesbaden stützt sich darauf, daß § 46 FeV im Halbritter-Beschluss nicht explizit erwähnt wurde und somit nach wie vor für eine NU herhalten kann.


Zitat (MaximilianNRW @ 12.06.2006, 20:14) *
Bezieht sich aber auf 227/05 Und das ist Halbritter.

sag ich doch. Medusa meinte die Wiesbadener hätten den Beschluss evtl. noch nicht gekannt.
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Gallier
Beitrag 12.06.2006, 19:21
Beitrag #1647


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Und was hat das nun für ne Auswirkung auf unsere EU-FE?
Bedeutet daß vielleicht daß nun doch nicht umgeschrieben werden muß?


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Es existiert ein Interesse an der generellen Rezension der Applikation relativ primitiver Methoden komplementaer zur Favorisierung adaequater komplexer Algorithmen.

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Bayer
Beitrag 12.06.2006, 19:24
Beitrag #1648


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denke eher dies bleibt eine Einzelmeinung, ähnlich wie zuvor das OVG Koblenz für uns.
Oder wird vom zuständigen OVG in Berufung geändert.
Es sei denn du kommst aus Wiesbaden, da würd ich momentan keine Umschreibung versuchen.
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MaximilianNRW
Beitrag 12.06.2006, 19:24
Beitrag #1649


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Mit dieser Vorgehensweise hat die Behörde auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Allerdings wäre es europarechtlich unzulässig gewesen, wenn der Antragsgegner sich auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV berufen und erklärt hätte, dass der im September 2004 erworbene tschechische Führerschein von vornherein keine Berechtigung mit sich gebracht hätte, von ihm in Deutschland Gebrauch zu machen. Damit wäre gegen das grundsätzliche Gebot nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen worden, wonach in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Führerscheine grundsätzlich im Inland anzuerkennen sind (vgl. Beschluss EuGH Rechtssache C-227/05 vom 06. April 2006, Internet-Veröffentlichung Randnr. 25 ).

Das sit doch der Passus. Und da ist 227/5 erwähnt. Also kannten sie Halbritter.
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Asrael
Beitrag 12.06.2006, 19:26
Beitrag #1650


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Das ist doch echt der pure Wahnsinn-es kommt ein Urteil wo sich die FEB nicht mehr wehren können und dann wird der fall als Einzelfall geahndet.Das ist typisch deutschland


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