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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil14), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Asrael
Beitrag 14.06.2006, 00:10
Beitrag #1751


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Zitat (bazi @ 14.06.2006, 02:03) *
eben nicht

bazi

Doch ist Tatsache die FEB in Stettin gibt vor Ablauf der 185 Tage keine Führerscheine nach Warschau zum drucken da kannst du dich aufn Kopf stellen wie du willst
Ich bin auch in einem anderem Forum aktiv hier sind jede menge Leute die auf ihren Führerschein warten bei denen gehen die Papiere von Stettin erst am 4.7. nach Warschau in die Druckerei


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bazi
Beitrag 14.06.2006, 00:18
Beitrag #1752


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naja, schon seit Kapper sind die 185 Tagege vergessen, wer sie eingehalten hat , muss das natürlich in den Vordergrund stellen, als vorbildlicher EU-FS-Erweber,

nix für Ungut /8doc

Bazi

na gut, bis zur Realisierung der 185 tage in CZ


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 00:32
Beitrag #1753


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 02:10) *
Zitat (bazi @ 14.06.2006, 02:03) *

Ich bin auch in einem anderem Forum aktiv
Grüße URLAUB aus polen!

eins müsst ihr alle verstehen, D auch, die EU ist nur eine und so aggiert sie


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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MPU-bestanden, trotzdem schäme ich mich
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
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strichachtdoktor
Beitrag 14.06.2006, 00:37
Beitrag #1754


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Das hat mit mir persönlich absolut nichts zu tun, @Bazi. Was Du da schreibst ist Quatsch und durch keine Tatsachen, Urteile oder Beschlüsse gedeckt.

Die 185-Tage-Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie gilt nach wie vor und ist auch voll durchsetzbar:

Die Niederländer halten sie ein, die Deutschen sowieso, die Polen auch (wenn auch nicht ganz korrekt, denn die Richtlinie sagt nicht, daß die Führerscheine erst nach 185 Tagen erteilt werden dürfen, sondern sagt nur, daß sie während eines mindestens 185-tägigen Aufenthaltes gemacht werden sollen...) und die Tschechen ab 1.7.

Alles weitere dazu ist schon gesagt.


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Beeblebrox
Beitrag 14.06.2006, 00:53
Beitrag #1755


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Zitat (strichachtdoktor @ 14.06.2006, 02:05) *
Da Deutschland nicht prüfen darf und die Zusammenarbeit der Behörden länderübergreifend nicht so recht klappen will, liegt es an Dir, die 185 Tage einzuhalten und Deinen Führerschein somit nahezu wasserdicht zu machen. Führerscheine, deren Inhaber die 185 Tage nicht eingehalten haben, können theoretisch auch nachträglich entzogen werden - bisher ist so ein Fall aber nicht bekannt.
Bei allem Respekt vor deinen Beiträgen reitest du zu sehr auf legal/illegal erworbenen FS wg dieser Regelung herum. Vielleicht ist es in meinem Fall auch der Neid dessen, der sich den FS "erschlichen" hat, aber dennoch:
Der beste Beweis, dass die 185-Tage-Regelung eingehalten wurde, besteht doch GENAU DARIN, dass man einen EU-FS vorlegen kann, denn der kann ja nur durch die Einhaltung dieser Regelung zustandegekommen sein. Wenn jetzt eine deutsche Behörde daherkommt und die Einhaltung bezweifelt, dann ist das doch nicht das Problem des EU-FS-Besitzers, sondern das des ausstellenden Landes. Das Verhalten der FEBs atm heißt doch nichts anderes als das Pferd von hinten aufzuzäumen. Da soll sich der deutsche Verwaltungsapparat doch selber drum kümmern und im Ausland nachfragen.
Sehe ich da was falsch?
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 00:53
Beitrag #1756


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Das ist richtig /8 aber im Polen haben sie nicht großartig Lust falls nachfrage aus D besteht aufgrund der 185 Tage dieses groß zu prüfen aus diesen Grund sagt die FEB in Stettin erst nach ablauf der 185 Tage gehen die Papiere nach Warschau-Wenn tatsächlich eine Anfrage aus D kommt dann sagen die Leute ja ausgehändigt wurde der Führerschein erst nach 185 Tagen aufenthalt hätte der Führerschein-Besitzer die nicht eingehalten hätte er den Führerschein garnicht in der Hand halten können-Ist doch eine schlaue Lösung


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Beeblebrox
Beitrag 14.06.2006, 00:59
Beitrag #1757


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 02:53) *
aus diesen Grund sagt die FEB in Stettin erst nach ablauf der 185 Tage gehen die Papiere nach Warschau
Wie zeitnah sind denn deine Erfahrungen in dieser Frage? Ich habe meinen FS 7/2006 in Stettin gemacht, 2 Monate nach meiner Wohnsitz-Anmeldung dort und ich habe den FS knapp 4 Wochen nach der Prüfung erhalten.
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 01:04
Beitrag #1758


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Diese Regelung gillt seit dem 21.10.05 seit diesem Tag soll jede Fahrschule diese Regelung einhalten -Aber kann es sein das du dann eine Festanmeldung hast dann läuft es so schnell welcher wohnsitz steht in deinem Perso der D oder der Polnische
??????Hallo du hast deinen Führerschein in der Zukunft gemacht 7.2006??????
Die Blicke vom Polizisten möchte ich zu gerne dann aber sehen


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Perplex
Beitrag 14.06.2006, 01:05
Beitrag #1759


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Zitat (Marim @ 14.06.2006, 00:19) *
In wie weit darf ich diesem Artikel glauben den ich grad auf einer Internetseite gefunden habe? Was stimmt denn jetzt, erst 185 Tage abwarten um dann Führerschein machen zu dürfen oder darf man es wirklich schon sofort?
Es scheint zwar unter bestimmten Umständen so zu stimmen, allerdings habe ich den Eindruck, dass Du mit einem Vermittler liebäugelst. Meine persönliche Erfahrung ist, dass die deutschen Vermittler durchweg alles Verbrecher sind. Ihre Versprechungen entsprechen oft in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit. Die Versprechungen sind nur dazu da, Dich dazu zu bringen ihnen bis zu 3000,- Euro in den gierigen Rachen zu werfen.

Die gleiche Leistung kannst Du auch von einer tschechischen seriösen Fahrschule ab 400,- Euro direkt bekommen. Eine Liste einiger Fahrschulen findest Du >HIER<. Rechts auf der Landkarte findest Du noch mehr Fahrschulen.
Viel Glück! thumbup.gif


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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 01:13
Beitrag #1760


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Thommy hab schon versucht sie per PM anzuschreiben klappt aber nicht habe sie aber auch gewarnt das ist die Seite von ********* der hat in einem anderen Forum schon geschrieben das er selber nicht weiß ob das stimmt-sowas nennt sich also Vermittler laugh2.gif

*** Vermittler-URL gelöscht ***

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 14.06.2006, 03:48


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strichachtdoktor
Beitrag 14.06.2006, 01:53
Beitrag #1761


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Zitat (Beeblebrox @ 14.06.2006, 00:53) *
Bei allem Respekt vor deinen Beiträgen reitest du zu sehr auf legal/illegal erworbenen FS wg dieser Regelung herum.


Die 185-Tage-Regelung ist nach dem Halbritter-Beschluss aktueller denn je und man kann eigentlich gar nicht genug darauf herumreiten. Denn gerade der Halbritter-Beschluss sagt zwischen den Zeilen, wie wichtig die 185 Tage sind.

Was heißt ausserdem "rumreiten" ? Hier wird immer wieder geschrieben, daß es die 185-Tage-Regelung seit Kapper nicht mehr geben würde, oder sie nicht zu beachten sei etc. Und das ist eindeutig falsch! Ich versuche das immer wieder richtig zu stellen, damit es da nicht zu fortwährenden Irrtümern kommt:

Deutschland kann die Gültigkeit einer einzelnen Fahrerlaubnis nicht von der Einhaltung der Wohnsitzregel abhängig machen, weil die Wohnsitzregel zu den in D als nicht überprüfbar geltenden Erteilungsvoraussetzungen gehört. Der EuGH hat also etwas ganz anderes gesagt, als, von z.B. Bazi e.a., behauptet ...

Bisher haben die Verletzungen der Wohnsitzregelung nur deshalb noch nicht zu Problemen geführt, weil Deutschland aus mir unerfindlichen Gründen von Vertragsklagen gegen die entsprechenden Länder abgesehen hat. Und auch nur deshalb ist imho noch nicht geklärt, wie sich die Länder, die die 185-Tage-Regelung eine Weile nicht eingehalten haben, verhalten werden, wenn der EuGH diesen Ländern eine gewisse "Übergangszeit" zur Einführung der Wohnsitzregel nachträglich nicht zugesteht.

Im Extremfall könnte das also noch zur Ungültigkeit dieser Führerscheine führen.

Und: Weil allgemein bekannt ist, daß Polen und Tschechen gegen die Wohnsitzregel verstossen haben, ist es geradezu ein Witz, den Führerschein als Beweis für die Einhaltung der 185 Tage ansehen zu wollen. Hier wäre sicher eine Überprüfung angebracht - aber nur von den erteilenden Staaten, nicht von deutscher Seite her. Denn "das Pferd von hinten aufzuzäumen" hatte ja gerade der EuGH in der Kapper-Sache untersagt.

Insgesamt liegt da noch reichlich Konfliktpotential: Die erteilenden Staaten werden sicher nicht einsehen, daß ihre noch nicht angepassten und seit Jahrzehnten bestehenden Gesetze zu "illegal erteilten" Führerscheinen geführt haben sollen, nur weil die Länder der EU beigetreten sind ... Und in der Tat ist das eine interessante Frage: Warum sollen die Scheine nicht legal sein, wenn sie aufgrund von bestehenden Gesetzen erteilt wurden - alle anderen aufgrund derselben Gesetze erteilten Führerscheine wurden ja auch mit dem Beitritt Polens und Tschechiens automatisch zu vollgültigen EU-Führerscheinen.

Vielleicht wird man die Staaten entweder nur ermahnen oder ihnen ein Bussgeld auferlegen. Und für die Führerscheine wird man sich vielleicht andere Lösungen einfallen lassen - wie z.B. durch restriktive Regelungen in der 3. FS-Richtlinie, wie gelegentlich angedroht ...


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Rolf Tjardes
Beitrag 14.06.2006, 04:14
Beitrag #1762


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 01:10) *
Doch ist Tatsache die FEB in Stettin gibt vor Ablauf der 185 Tage keine Führerscheine nach Warschau zum drucken da kannst du dich aufn Kopf stellen wie du willst
Diese künstlich herbeigeführte Wartezeit bis zur Aushändigung des Führerscheins kann doch vom Bewerber wohl überwiegend auch in Deutschland verbracht werden, oder? Oder werden die EUFS-Bewerber in den Krokodilkellern der EU-Erteilungsbehörden bei Wasser und Brot angekettet? whistling.gif

Damit besteht dem Grunde nach die Möglichkeit, dass der Bewerber während der Wartezeit weiterhin über einen ordentlichen deutschen Wohnsitz verfügen könnte, mit der Folge, dass der Erwerber dem deutschen Fahrerlaubisrecht unterliegt und ihm nur in Deutschland eine FE erteilt werden dürfte. Ausschlaggebend ist dafür der tatsächliche Aufenthalt, vgl. § 7 FeV. Durch einen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet über mindestens 185 Tage im Jahr würde ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland faktisch begründet bzw. beibehalten werden.

Zur Argumentation, die "185 Tage" seien eingehalten, reicht ein simpler Verweis auf die "Wartezeit bis zur Aushändigung" also keinesfalls aus. Ein netter Versuch zwar, aber letztlich in der Sache untauglich.

Alles weitere zu den 185 Tagen siehe v.g. Beiträge von strichachtdoktor.
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Bayer
Beitrag 14.06.2006, 09:17
Beitrag #1763


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Zitat (strichachtdoktor @ 14.06.2006, 02:53) *
Bisher haben die Verletzungen der Wohnsitzregelung nur deshalb noch nicht zu Problemen geführt, weil Deutschland aus mir unerfindlichen Gründen von Vertragsklagen gegen die entsprechenden Länder abgesehen hat.


Dazu Volker Kalus:
Zitat
Dies umso mehr als trotz regelmäßiger und umfangreicher beim Kraftfahrt-Bundesamtes gesammelter Verstöße gegen das Wohnsitzprinzip gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden und dies trotz Hinweis auf diese Möglichkeit durch den EU-GH im sogenannten Kapper-Urteil.


Vermutlich aus den Gründen erfolglos die /8 weiter unten in seinem Text geschrieben hat.
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pascal344
Beitrag 14.06.2006, 09:50
Beitrag #1764


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Zitat (strichachtdoktor @ 14.06.2006, 03:53) *
Die 185-Tage-Regelung ist nach dem Halbritter-Beschluss aktueller denn je und man kann eigentlich gar nicht genug darauf herumreiten. Denn gerade der Halbritter-Beschluss sagt zwischen den Zeilen, wie wichtig die 185 Tage sind.


Das sieht Lexus aber ganz anders.

Zitat (Lexus @ 12.06.2006, 14:12) *
Zum Einwand: Das ist für einen Nichtjuristen jetzt etwas kompliziert. Die Ausführungen zum 185-Tage-Erfordernis im Halbritter-Beschluss sind ein sog. obiter dictum, d. h. eine Aussprache, die zwar getan wurde, aber nicht zu denjenigen Gründen der Entscheidung gehört, auf die es ankommt; man spricht von einem sog. nichttragenden Grund: Das Gericht hat etwas "nebenbei" erwähnt, was es besser erst gar nicht gesagt hätte, weil es darauf in dem zu entscheidenden Zusammenhang nicht ankam. Für den Halbritter-Beschluss war nach der Vorlagefrage eigentlich nur zu entscheiden, ob eine nachträgliche MPU-Anforderung ergehen durfte oder nicht. Dass es auf das Wohnsitzprinzip nicht ankam, wusste das fragende vorlegende VG München auch schon, als es seine Vorlagefragen formuliert hat. Der EuGH hat also mit der bloßen Erwähnung der 185 Tage auf etwas geantwortet, was ihn niemand gefragt hat. Aus diesem Grund ist ein Hinweis auf den 185-Tage-Aufenthalt des Herrn Halbritter nicht sachdienlich. Insoweit gilt das Kapper-Urteil.
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sifis
Beitrag 14.06.2006, 10:03
Beitrag #1765


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ne pascal,

es geht nicht darum wie /8 oder lexus es sieht sondern wie die EU es sieht

und die sagt nun mal 185-tage einhalten und basta


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
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die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 10:10
Beitrag #1766


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Da bin ich aber auch gründlich missversanden worden; ich versuche mal den Zusammenhang zu erläutern:

Jemand hatte die Frage gestellt, ob nicht aus der Tatsache, dass im Halbritter-Beschluss das Einhalten der 185 Tage genannt wurde, der Schluss gezogen werden kann, dass damit nun die Überprüfung doch wieder in D. zulässig sein könnte. Dem wollte ich widersprechen, weil die Einhaltung der 185 Tage im Halbritter-Beschluss nur erwähnt wird, die Ausführungen dazu aber nichts zur rechtlichen Begründung des Beschlusses beitragen.

Ob die 185 Tage nach wie vor gelten, ist ein anderes Problem: Selbstverständich gelten sie weiterhin!

Und wie das geprüft werden kann, ist wiederum ein anderes Problem: von D. nicht seit dem Kapper-Urteil.

Die Einhaltung nicht hier überprüfen zu dürfen und die Geltung der 185-Tage-Regelung an sich sind eben zwei ganz verschiendene Dinge.


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strichachtdoktor
Beitrag 14.06.2006, 10:12
Beitrag #1767


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Wenn in einem Beschluss oder Urteil so ein "obiter dictum" enthalten ist, wie beschrieben, dann ist das für diese eine Sache vielleicht nicht sachdienlich oder überflüssig. Andererseits ist es ein klares Signal, wie die Richter "ticken" - also, was sie zu dem Punkt denken. Und das ist wiederum ein wertvoller Hinweis ...

"Insoweit gilt das Kapper-Urteil" heißt ja nichts anderes, als daß die 185-Tage-Regelung eingehalten werden muß, aber gleichzeitig nicht von Deutschland überwacht werden darf. Es ist nunmal eine (oder auch "die") Erteilungsvoraussetzung und die ist nur von der (nur nationalen Gesetzen und, seit Beitritt, den EU-Regeln unterworfenen) ausstellenden Behörde zu prüfen.


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Beeblebrox
Beitrag 14.06.2006, 10:28
Beitrag #1768


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 03:04) *
??????Hallo du hast deinen Führerschein in der Zukunft gemacht 7.2006??????
lol, natürlich war 2005 gemeint, kleiner Freudscher Vertippser.
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pascal344
Beitrag 14.06.2006, 10:35
Beitrag #1769


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 12:10) *
Da bin ich aber auch gründlich missversanden worden


Ich habe das schon richtig verstanden, das sie selbstverständlich weiterhin gelten Lexus, ich wollte damit nur sagen, das es nicht ganz richtig ist was der Doc geschrieben hat.

"Die 185-Tage-Regelung ist nach dem Halbritter-Beschluss aktueller denn je"

Das sehe ich halt anders.

Ich denke das der Halbritter Beschluss sich nicht mit der 185-Tage-Regelung befasst hat, und man hier keine Schlüsse auf diese Regelung ziehen kann.

Für die 185-Tage-Regelung gilt weiter das Kapper-Urteil, natürlich müssen sie eingehalten werden, aber eben ohne Rückschlüsse aus dem Halbritter-Beschluss ziehen zu können.
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 11:05
Beitrag #1770


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Also das nun die antwort mit Hauptwohnsitz kommt war ja völlig klar wo steht übrigens in der Richtlinie das ich aus Deutschland abgemeldet sein muß Um den Führerschein zu erwerben reichen 185 Tage Wohnsitz im Ausstellerland nicht Hauptwohnsitz und nicht Festangemeldet und hier gelten dann die Gesetze aus Polen.
Angenommen in der Tat das ich die restlichen tage in der BRD wohne wer will mir das beweisen
Ich werde hier mal gleich das Polnische Gesetz zum Erwerb eines Führerscheins posten vielleicht ist ja jemand so gut und kann Polnisch
Zitat
ROZPORZĄDZENIE
MINISTRA TRANSPORTU I BUDOWNICTWA1)

z dnia 20 kwietnia 2006 r.

zmieniające rozporządzenie w sprawie wydawania uprawnień do kierowania pojazdami2)

(Dz. U. z dnia 28 kwietnia 2006 r.)

Na podstawie art. 100 ust. 1 pkt 2 ustawy z dnia 20 czerwca 1997 r. - Prawo o ruchu drogowym (Dz. U. z 2005 r. Nr 108, poz. 908, z późn. zm.3)) zarządza się, co następuje:

§ 1. W rozporządzeniu Ministra Infrastruktury z dnia 21 stycznia 2004 r. w sprawie wydawania uprawnień do kierowania pojazdami (Dz. U. Nr 24, poz. 215 i Nr 286, poz. 2884) wprowadza się następujące zmiany:
1) w § 5:
a) ust. 1a otrzymuje brzmienie:
"1a. Osoba ubiegająca się o wydanie prawa jazdy składa oświadczenie o spełnianiu warunku, o którym mowa w art. 90 ust. 1 pkt 5 ustawy, a cudzoziemiec dołącza ponadto do wniosku kserokopię karty pobytu, wizy pobytowej lub innego dokumentu potwierdzającego posiadanie prawa pobytu na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej albo zaświadczenie, że studiuje co najmniej od sześciu miesięcy.",
b) dodaje się ust. 8 w brzmieniu:
"8. Organ wymieniający prawo jazdy wydane przez państwo członkowskie Unii Europejskiej może wystąpić do właściwego organu państwa, który wydał prawo jazdy, o potwierdzenie danych zamieszczonych na dokumencie prawa jazdy. W przypadku wymiany prawa jazdy wydanego przez państwo niebędące państwem członkowskim Unii Europejskiej, gdy nie jest możliwe ustalenie organu wydającego, wystąpienie o takie potwierdzenie jest dokonywane za pośrednictwem polskiego przedstawicielstwa dyplomatycznego w tym państwie.";
2) w § 13 ust. 1 otrzymuje brzmienie:
"1. Prawo jazdy, o którym mowa w § 11 ust. 1 pkt 1 lit. a, wydane przed dniem 1 lipca 1999 r., można, na wniosek jego posiadacza, po upływie okresu zakazu, unieważnić na zasadach określonych w § 7 ust. 6 i wydać nowy dokument, stosując zasady określone w § 7 ust. 3.";
3) po § 22 dodaje się § 22a w brzmieniu:
"§ 22a. Do praw jazdy będących w posiadaniu organu stosuje się przepisy § 5 ust. 6 i § 7 ust. 8.";
4) załączniki nr 1, 2, 3 i 4 do rozporządzenia otrzymują brzmienie określone odpowiednio w załącznikach nr 1, 2, 3 i 4 do niniejszego rozporządzenia.

§ 2. Do wniosków złożonych a nierozpatrzonych przed dniem wejścia w życie rozporządzenia stosuje się przepisy dotychczasowe.

§ 3. Rozporządzenie wchodzi w życie po upływie 30 dni od dnia ogłoszenia.

______
1) Minister Transportu i Budownictwa kieruje działem administracji rządowej - transport, na podstawie § 1 ust. 2 pkt 4 rozporządzenia Prezesa Rady Ministrów z dnia 31 października 2005 r. w sprawie szczegółowego zakresu działania Ministra Transportu i Budownictwa (Dz. U. Nr 220, poz. 1900).
2) Niniejsze rozporządzenie w zakresie swojej regulacji wdraża postanowienia dyrektywy Rady nr 91/439/EWG z dnia 29 lipca 1991 r. w sprawie praw jazdy (Dz. Urz. WE L 237 z 24.08.1991, z późn. zm.; Dz. Urz. UE Polskie wydanie specjalne, rozdz. 7, t. 1, str. 317).
3) Zmiany tekstu jednolitego wymienionej ustawy zostały ogłoszone w Dz. U. z 2005 r. Nr 109, poz. 925, Nr 175, poz. 1462, Nr 179, poz. 1486 i Nr 180, poz. 1494 i 1497 oraz z 2006 r. Nr 17, poz. 141


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Rolf Tjardes
Beitrag 14.06.2006, 11:26
Beitrag #1771


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 12:05) *
... wo steht übrigens in der Richtlinie das ich aus Deutschland abgemeldet sein muß Um den Führerschein zu erwerben
Es geht nicht um An- oder Abmeldungen! Voraussetzung für eine Erteilung ist u.a. ein "ordentlicher Wohnsitz" im Ausstellerstaat. Dieser wird in der entsprechenden EU-Richtlinie definiert ("während mindestens 185 Tagen wohnt") und entfaltet daher uneingeschränkte Bindungswirkung auf sämtliche EU-Mitgliedsstaaten. Diese sind mit Beitritt zur EU verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auf diese Umsetzung hat die Bundesrepublik Deutschland Rechtsanspruch - zumindest theoretisch wink.gif

EU-Richtlinie 91/439/ EWG - Artikel 7:
Zitat (Absatz 1 (Auszug))
Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
...
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes [...] - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. ...

EU-Richtlinie 91/439/ EWG - Artikel 9:
Zitat (Auszug)
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. [...]


Mir ist völlig schleierhaft, warum diese eigentlich einfache Ausgangslage von einigen hier so konsequent mißverstanden oder ignoriert wird think.gif
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K@i
Beitrag 14.06.2006, 11:34
Beitrag #1772


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Zitat (Thommy Bumm @ 14.06.2006, 03:05) *
Meine persönliche Erfahrung ist, dass die deutschen Vermittler durchweg alles Verbrecher sind. Ihre Versprechungen entsprechen oft in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit. Die Versprechungen sind nur dazu da, Dich dazu zu bringen ihnen bis zu 3000,- Euro in den gierigen Rachen zu werfen.

Die gleiche Leistung kannst Du auch von einer tschechischen seriösen Fahrschule ab 400,- Euro direkt bekommen.


Das ist absolut war.Vorallem in Zeiten alls es noch kein Halbritter Beschluß gab. wink.gif
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 11:36
Beitrag #1773


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Genau das ist es doch den ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat habe ich ja d.h. ich halte die 185 Tage ein ob ich nun angenommen jeden Tag nach Berlin zur Arbeit fahre und nach der Arbeit zu meinem Ordentlichen Wohnsitz in Polen hat ja z.b. auch niemenden zu interessieren da mein ordentlicher Wohnsitz in Polen ist.Und wer will mir z.b beweisen das ich die 185 Tage nicht eingehalten habe da kommt es doch praktisch sehr gut das Polen erst nach 185 Tage ausstellt


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Lino
Beitrag 14.06.2006, 11:47
Beitrag #1774


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Man muss sich nicht Ummelden (Erst oder Zweit Wohnsitzanmeldung) um die 185 Tage Wohnsitzregelung einzuhalten. Es gilt der TATSÄCHLICHE Aufenthalt. Eine Anmeldung in dem EU-Staat langt vollkommen aus ohne das man sich vorher in Deutschland abmelden muss.

LG
Lino
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Bayer
Beitrag 14.06.2006, 11:50
Beitrag #1775


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Die Richtlinie ist in meinen Augen insofern schlecht formuliert, da handfeste Nachweise, egal ob sie jetzt von der austellenden oder von der Behörde des Aufnahmestaates gefordert werden, nach bereits erfolgter Erteilung nicht möglich sind.
Folglich, also im Zweifel für den Angeklagten, ist eine spätere Rücknahme durch den Ausstellerstaat aus diesem Grund imho unmöglich.
Es steht ja auch nirgends in der Richtlinie, daß der FS-Erwerber irgendwelche Belege wie Stromrechnung, An-Abmeldenachweiß usw. aufheben muss nur weil der Aufnahmestaat die vielleicht nach Jahren mal sehen will.
Davon kann die Gültigkeit eines FS nicht abhängig gemacht werden, auch nicht nach der 3.FS-Rili.
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Gast_emile_*
Beitrag 14.06.2006, 11:53
Beitrag #1776





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Ich wollte damals meinen Zweitwohnsitz in Deutschland behalten und den Erstwohnsitz nach Polen verlegen. Auf dem Einwohnermeldeamt hat man mir gesagt, dass Meldegesetz NRW lässt das nicht zu. Deswegen hatte ich mich nicht abgemeldet. Kann das jemand bestätigen oder hat man mich dort auch falsch informiert?
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 11:55
Beitrag #1777


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Ich weiß zb aus ganz sicherer Quelle bei einer anderen Fahrschule in den Schulungsraum sind im Moment 50 Personen angemeldet

emile du hättest dich ganz einfach nur in Polen für 185 Tage anmelden brauchen das hätte völlig gereicht


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Gast_emile_*
Beitrag 14.06.2006, 12:00
Beitrag #1778





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Habe ich doch, habe auch eine grüne Bürgerkarte. Nur die Sache mit dem Meldegesetz kam mir komisch vor.
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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 12:03
Beitrag #1779


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Zitat (emile @ 14.06.2006, 14:00) *
Habe ich doch, habe auch eine grüne Bürgerkarte. Nur die Sache mit dem Meldegesetz kam mir komisch vor.

Das kann ich dir leider nicht beantworten da ich nicht aus NRW bin


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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 12:07
Beitrag #1780


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Wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist eine rein tatsächliche Frage. In den meisten Fällen kann man sie nur anhand zahlreicher Indizien beantworten. Und die in Betracht kommenden Indizien sind ja feststellbar.

Arbeitsplatz, wo halten sich Familienangehörige auf, werden Sozialleistungen woanders bezogen, wohin wird die Post geschickt, wo werden Steuern gezahlt, wo gehen die Kinder zur Schule, wo hat der Betreffende Wohnraum gemietet oder gar Grundstückseigentum usw. usw. Aus dem sich aus allen in Betracht kommenden Indizien ergibt sich dann ein Gesamtbild, das darüber entscheidet, ob es sich um einen wirklichen oder nur einen Scheinwohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (egal, ob europarechtlich oder innerstaatlich) handelt.

Dabei sind die Anmelde- und Abmelde-Umstände ebenfalls Indizien, natürlich nicht allein ausschlaggebend genauso wie die anderen auch nicht für sich ausschlaggebend sind. Aber eine Anmeldung unter einer bestimmten Adresse allein macht diese noch nicht zum ordentlichen Wohnsitz, schon gar nicht, wenn das alles ist, und der gewöhnliche Aufenthalt nach wie vor im Inland ist. Und eine Abmeldung mag nicht nötig sein, sie wäre aber ein Indiz für den ernstlichen Willen, den ordentlichen Wohnsitz tatsächlich zu verlagern.

Insofern kann man auch wiederum froh sein, dass das Kapper-Urteil es D. verbietet, diese ganzen Prüfungen vorzunehmen. Denn sonst würden die Verwaltungsgerichte bald in einem Schwall von Verfahren ersticken, in denen es nur darum geht, ob es nun wirklich eine seriöse Wohnsitzverlagerung war oder nicht.

Und die Betroffenen können halt froh sein, dass im Ausland derartige Unterscheidungen oftmals nicht gemacht werden, sondern eine einfache Anmeldung ausreicht.

Weil D. aus rein formalen Gründen an diese Indizienbeweise einfach nicht rankommt, ist es eben völlig müßig, sich über die Einzelheiten zu streiten.


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Bayer
Beitrag 14.06.2006, 12:19
Beitrag #1781


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Aber nur an Hand von Indizien und seien sie noch so zahlreich, kann doch eine bereits erteilte FE nicht widerrufen werden oder ?
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eu-andy
Beitrag 14.06.2006, 12:56
Beitrag #1782


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Scheinwohnsitz hin oder her, man kann genau so mit offenen Karten spielen. Man gründet ein Wohnsitz mit dem Grund z.B. in Polen eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Wo liegt das Problem? Man muss ja nicht lügen…
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Perplex
Beitrag 14.06.2006, 13:03
Beitrag #1783


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 11:10) *
Dem wollte ich widersprechen, weil die Einhaltung der 185 Tage im Halbritter-Beschluss nur erwähnt wird, die Ausführungen dazu aber nichts zur rechtlichen Begründung des Beschlusses beitragen.
@Lexus
Gilt das auch so bei der Tatsache, dass Daniel Halbritter in Österreich seine Eignung wieder hergestellt hatte? Das heißt, ist die VPU die er bestanden hatte auch ein sog. "obiter dictum"? unsure.gif


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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 13:08
Beitrag #1784


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Das würde ich so sehen wollen. Natürlich hat der EuGH Wert darauf gelegt - wie auch auf die 185 Tage -, dass überhaupt eine Eignung bescheinigt wurde, aber er hat - so lese ich den Beschluss - die Art und Weise des Eignungsnachweises nicht irgendwie eingeschränkt.


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 15:00
Beitrag #1785


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 15:08) *
Das würde ich so sehen wollen. Natürlich hat der EuGH Wert darauf gelegt - wie auch auf die 185 Tage -, dass überhaupt eine Eignung bescheinigt wurde, aber er hat - so lese ich den Beschluss - die Art und Weise des Eignungsnachweises nicht irgendwie eingeschränkt.


@ LEXUS

zur 185-tage regel:bin ausländer (aber mit einem EU pass),

( bei unserer behörde heißt es,steht in der Akte, wohnsitz in "X" mit "vorläufigen" wohnsitz in D) und das seit 40 jahren in meinem fall)

heisst das nicht, umgekehrt der deutschen meinung, das ich 185-tage in D begründen müsste

auf der anderen seite muss ich zugestehen:

zahle steuern in beiden ländern (eigentum) UND hab auch in beiden ländern familie UND das zugeständnis der feb die zuständig ist für mein eu-fs das wenn D probleme macht , sollen sie sich doch bitte an die ausstellende behörde wenden (mein entzugs grund habe ich natürlich angegeben)

gibt es in meinem fall noch ein prob.


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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MPU-bestanden, trotzdem schäme ich mich
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sifis
Beitrag 14.06.2006, 15:20
Beitrag #1786


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hab leider heute post bekommen

@ cornelius

was bedeutet es wenn zum schluss eines 19 seitigen schreibens eines MPI steht:

V.Beantwortung der Fragestellung

Nach den Ergebnissen der Untersuchung ist nicht zu erwarten, dass Herr (X)
auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.
Leistungsbeeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der
Gruppe (X) in Frage stellen, sind nicht nachzuweisen.


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 15:24
Beitrag #1787


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Auch ungefragt nenne ich so etwas ein positives Gutachten - Glückwunsch und Anerkennung!


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 15:28
Beitrag #1788


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 17:24) *
Auch ungefragt nenne ich so etwas ein positives Gutachten - Glückwunsch und Anerkennung!


nochmal danke lexus

leider zu spät


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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 15:29
Beitrag #1789


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wieso zu spät? hab ich was verpasst?


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 15:31
Beitrag #1790


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 17:29) *
wieso zu spät? hab ich was verpasst?


halbritter?


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Lexus
Beitrag 14.06.2006, 15:33
Beitrag #1791


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ach so :-) - ne ne, so würd ich das aber nicht sehen. Das ist doch eine sichere Bank, jetzt die ausdrückliche Gestattung zu beantragen, die griechische FE in D. nutzen zu dürfen.


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 15:38
Beitrag #1792


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DAS durfte ich vorher auch, und wirklich ohne prob.


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die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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Gallier
Beitrag 14.06.2006, 15:51
Beitrag #1793


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GLÜCKWUNSCH @ Sifis!


Hat das MPI von deiner EU-FE gewusst?


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Es existiert ein Interesse an der generellen Rezension der Applikation relativ primitiver Methoden komplementaer zur Favorisierung adaequater komplexer Algorithmen.

Kondolenzbuch für Bruno...
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Medusa
Beitrag 14.06.2006, 15:56
Beitrag #1794


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Zitat (Lexus @ 14.06.2006, 13:07) *
Weil D. aus rein formalen Gründen an diese Indizienbeweise einfach nicht rankommt, ist es eben völlig müßig, sich über die Einzelheiten zu streiten.


Bei mir steht der dt. Wohnort auf der CZ EU-FE. Das dürfte viele Nachfragen ersparen, und gemäß EuGH Kapper doch kein Problem sein, solange die CZ darin kein Problem sieht wink.gif .
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sifis
Beitrag 14.06.2006, 16:02
Beitrag #1795


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Zitat (Gallier @ 14.06.2006, 17:51) *
GLÜCKWUNSCH @ Sifis!


Hat das MPI von deiner EU-FE gewusst?


Gegenfrage

kann man in D zur mpu wenn man zweitgleisig fährt?
anders: die mpi braucht deine akte, ohne antrag nicht möglich


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Der EU-GH wird es schon richten, auch wenn die Deutschen Behörden dagegen sind.
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die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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Medusa
Beitrag 14.06.2006, 16:12
Beitrag #1796


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@sifis

Auch von mir einen herzlichen Glückwunsch. Das ist zwar nicht ganz so mein Fachgebiet wink.gif, aber ich glaube eine pos. MPU wird 2 Jahre anerkannt. Somit wärst Du wohl mit der MPU auch im worst case - 3. EU FE Rili - noch auf der sicheren Seite.
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sifis
Beitrag 14.06.2006, 16:23
Beitrag #1797


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Zitat (Medusa @ 14.06.2006, 18:12) *
@sifis

Auch von mir einen herzlichen Glückwunsch. Das ist zwar nicht ganz so mein Fachgebiet wink.gif, aber ich glaube eine pos. MPU wird 2 Jahre anerkannt. Somit wärst Du wohl mit der MPU auch im worst case - 3. EU FE Rili - noch auf der sicheren Seite.



danke medusa,

leider habe ich immer noch das flaue gefühl das es falsch war, auch wenn pos.
weil für mich (persönlich) die mpu keinen "wert" darstellt

auf jeden fall danke


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 16:33
Beitrag #1798


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Zitat (Medusa @ 14.06.2006, 18:12) *
@sifis
im worst case - 3. EU FE Rili - noch auf der sicheren Seite.


mir ist es allein um die 6 monate gegangen oder auch mehr, (auf jeden fall bis zur 3. rili DIE dann sowieso alle eu-fs´s alls legal erklärt)


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Asrael
Beitrag 14.06.2006, 16:44
Beitrag #1799


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Zitat (sifis @ 14.06.2006, 18:33) *
mir ist es allein um die 6 monate gegangen oder auch mehr, (auf jeden fall bis zur 3. rili DIE dann sowieso alle eu-fs´s alls legal erklärt)

Warum hast du die MPU überhaupt gemacht das verstehe ich überhaupt nicht


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sifis
Beitrag 14.06.2006, 16:57
Beitrag #1800


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Zitat (Asrael @ 14.06.2006, 18:44) *
Zitat (sifis @ 14.06.2006, 18:33) *


mir ist es allein um die 6 monate gegangen oder auch mehr, (auf jeden fall bis zur 3. rili DIE dann sowieso alle eu-fs´s alls legal erklärt)

Warum hast du die MPU überhaupt gemacht das verstehe ich überhaupt nicht


wie ich schon gesagt habe, meine arbeit ist saison-bedingt abhängig

in dieser zeit muss ich unter aderem auch in D fahren (mit unter 2000km/woche)

ANTWORT.

um kein risiko einzugehen


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die 3.rili ist nicht nur das "aus" für die mpu sondern erhöht die arbeitslosigkeit um 1% in "D"(11.06.06)
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