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Beitrag
#1851
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
Für mich stellt sich zur Zeit folgende Frage:
"Umschreiben ja oder nein" Lasse ich Umschreiben, und die 3.Richtlinie folgt der momentanen Tendenz, kann ich mir die Umschreibung auch sparen. Meine EU-FE muss weiter anerkannt werden, und ich bin weiter im Besitz einer nicht "Deutschen" EU-FE, an die der Deutsche Amtsschimmel nicht beikommen kann. Würde ich hier evtl. mit einer Umschreibung in ein Fettnäpfchen treten können? Lasse ich nicht Umschreiben, und die 3. Richtline geht gegen Halbritter und Kapper, muss ich wieder im Tarnmodus fahren oder sogar garnicht??? Hier würde mich jetzt nochmal die Meinung von RA-XDiver und Lexus interessieren. Sollte ich angenommen meinen EU-Führerschein nun vor der 3.Richtline umschreiben lassen, und die 3. Richtline geht gegen die momentane Tendenz, also Nichtanerkennung, bin ich sicherlich im Vorteil wenn ich vorher umgeschrieben habe. Wäre es D überhaupt möglich, wenn ich jetzt umschreiben lasse, mir die FE, nach In Kraft treten der 3. Richtlinie, ohne erneute Eignungszweifel zu entziehen. Also quasi eine Gleichbehandlung von bis dato umgeschriebenen und nicht umgeschriebenen EU-FEs. Denkbar oder realitätsfremd? |
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Gast_emile_* |
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Beitrag
#1852
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Guests ![]() |
Ich denke, dass in der 3Rili jedem Staat die Möglichkeit gegeben wird, EU-FS aus anderen Ländern zu überprüfen wenn der Besitzer im Staat schon mal auffälig geworden ist. Die Frage ist nur ob das auch rückwirkend bzw EU-FS betrifft die vor der 3Rili gemacht worden sind. Aber auch da denke ich das das eher nicht passiert, denn diese EU-FS sind ja formal jetzt schon anzuerkennen, nur manche FEB machts nicht.
Es wird also wohl ein Schlüsseldatum geben (Inkraftreten der 3Rili). Nachtrag: Auf alle Fälle wird man sich was einfallen lassen wie man den EU-FS-Besitzern vor der der 3Rili beikommen kann. Deutsche sind schlecht Verlierer. |
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Beitrag
#1853
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Moin Moin ich habe ein Aktenzeichen gefunden was eigentlich garnich groß veröffentlicht wurde ist zwar etwas älter aber ist interessant .
Urteil vom 25.10.2005 Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 3B 192/05 Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Schleswig-Holsteiner Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 25.Oktober 2005 durch den Einzelrichter beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ( EU-Führerscheininhaber ) vom 13.09.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners ( Straßenverkehrsbehörde Schleswig-Flensburg ) vom 01.09.2005 wird wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige Antrag ist begründet. Nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Nichtvollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen wird die Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik deutschland Gebrauch zu machen, ist offensichtlich rechtswidrig. Der Verwaltungsakt beruht auf § 3 Abs. 1 S. StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 3 FeV, § 46 FeV. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Diese Regelungen finden über den Verweis des § 28 Abs. 1 S. 3 FeV im vorliegenden Fall Anwendung. § 28 FeV regelt Einzelheiten hinsichtlich einer EU-Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 28 Abs. 1 S. 3 FeV finden die Vorschriften der FeV auf EU-Fahrerlaubnisse Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch durch § 11 Abs. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntKfzVO) wird nichts anderes bestimmt. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 28 FeV ist lex specialis, wenn der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis, wie es bei dem Antragsteller der Fall ist, seinen Wohnsitz im Inland hat. Nach § 11 IntKfzVO ist dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4 IntKfzVO) das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies setzt voraus, dass der Betroffene Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis i.S.d. § 4 IntKfzVO ist. § 4 Abs. 1 S. 2 IntKfzVO verweist für die Fälle, in denen der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, auf § 28 FeV. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die Vorschriften der §§ 11-14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Gemäß § 13 FeV ordnet die Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematiken die Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens an. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Schlussfolgerung kann die Behörde jedoch nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens rechtmäßig war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Anordnung der Beibringung des medizinisch psychologischen Gutachtens kann nicht darauf gestützt werden, dass sich der Antragsteller durch die Trunkenheitsfahrt im Jahre 1990 ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezeigt habe und diese Eignungszweifel auch nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis noch fortwirken würden. Eine solche Beurteilung stellt eine Umgehung von § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dar. Gemäß §28 Abs. 1 S. FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. §7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, -vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2-4- im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland grundsätzlich anerkannt ist. Die Berechtigung, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auch nicht gemäß §28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV u.a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. In einem solchen Fall wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst wieder auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV). Zwar würde dem Antragsteller nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 und 5 FeV die Berechtigung fehlen, da ihm die Fahrerlaubnis im Inland durch das Amtsgericht Flensburg entzogen wurde und er bislang keinen Antrag auf Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gestellt hat. § 28 Abs. 4 und 5 FeV sind jedoch europarechtskonform auszulegen. Diese Vorschriften können nur hinsichtlich der Fortgeltung einer vor den innerstaatlichen Maßnahmen erteilten EU-Fahrerlaubnis gelten (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.09.2005, Az: 6 G 2485/05(V)). Sie können nicht in dem hier vorliegenden Fall angewendet werden, bei dem die EU- Fahrerlaubnis nach den in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen und nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde (vgl. VG Frankfurt a.M. Beschluss vom 15.09.2005, Az: 6 G 2485/05 (V); VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004, Az: 11 K 4476/03). Dies widerspräche der Führerscheinrichtlinie des Rates 91/439 EWG vom 29.07.1991 (Amtsblatt Nr. L 237 S. 1-24) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper ./. Deutschland, NJW 2004, S. 1725 ff) erhalten hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie werden die von Mitgliedstaaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Nach dem EuGH ist die Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper,Tenor). Dennoch wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass § 28 Abs. 4 FeV auch den vorliegenden Fall regele (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 04.03.05, JURIS-Nr.: MWRE002500500; Verkehrsrecht aktuell 2005 S. 87; VG München NJW 2005 S. 1818-1819). Nach dieser Ansicht sehe Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie diese Ausnahme ausdrücklich vor. Nach Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten maßnahmen angewendet wurde. Als Maßnahme in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie werden die Einschränkung, die Aussetzung, der Entzug und die Aufhebung der Fahrerlaubnis genannt. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass mit der weiten Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie der Grundsatz der unbedingten gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine unterlaufen würde. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie stellt eine Ausnahmevorschrift dar. Ausnahmevorschriften sind nach dem EuGH eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper Rn.72). Der betroffene Mitgliedstaat darf insbesondere keine zweite eigenständige Eignungsprüfung vornehmen. Er muss davon ausgehen, dass in dem anderen Staat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren stattgefunden hat. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper, Rn. 48). Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemit- gliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper, Rn. 48). Der betroffene Mitgliedstaat kann aus diesem Grund nur dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis neue Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung begründen. Insofern ist die EU-Fahrerlaubnis mit einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis gleichzustellen. Bei einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis wären Eignungsbedenken auch nur zulässig, wenn sie auf konkreten bekannt gewordenen Tatsachen beruhen (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV, Rn.9). Eine erneute Überprüfung der Eignung aufgrund eines bloßen Verdachtes ist rechtswidrig (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV, Rn. 9) Dem Antragsgegner sind keine neuen Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, bekannt geworden. Insbesondere hat der Antragsteller nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis nicht erneut in einem alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug geführt. -------------------- |
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#1854
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
@Asrael
danke für den Urteilsauszug; ich würde diesen sehr gern "Schulter an Schulter" mit OVG Koblenz auf meiner Website bereitstellen. Kannst du mir eine vollständige Quelle nennen? Ansonsten müsste ich den Beschluss direkt vom Gericht anfordern. Ist es nun bezeichnend, dass sich dieser Beschluss auch nicht bei Herrn Kalus auf der Seite findet? Bei nachträglichem Suchen habe ich einen Hinweis auf der türkischen Seite Arkadas gefunden. -------------------- |
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#1855
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Habe dir gerade den Link per PN geschickt
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Gast_emile_* |
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#1856
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@asrael
Ist diese Sache noch weitergegegangen zum OVG oder war nach dieser Entscheidung schluß? |
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#1857
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Ich denke hier war Schluß weil ja Antragsgegner auf den Kosten sitzen geblieben ist -es wurde nicht veröffentlicht könnte ein Indiz sein- genau sagen kann ich es aber nicht endlich ist hier der Streitwert mal doppelt so hoch
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#1858
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
Ich denke die zur Zeit gültige Richtlinie hätte auch Spielraum für einen anderen Beschluss im Fall Halbritter gehabt, insofern sollte es mir nicht verübelt werden, aus dem Beschluss eine gewisse Tendenz in Richtung 3. Richtline erahnen zu können. nehm ich dir nicht übel, hoffe ja auch das du recht hast. aber wenn alles schief geht, denke ich das ich mit einem umgeschriebenen fs bessere karten habe, denn der wurde ja aufgrund eines gültigen fs ausgestellt, und somit auch von D anerkannt. Ohne neue eignungszweifel dürfte die fsst schlechte karten haben, wenn die an meinen fs wollen ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1859
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
endlich ist hier der Streitwert mal doppelt so hoch Das ist mir natürlich auch sofort aufgefallen *g* -------------------- |
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#1860
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 31.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12578 ![]() |
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#1861
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Ich habe mal eine frage an dich Lexus ich mache ja gerade meinen Polnischen Führerschein und werde diesen dann nicht umschreiben-Gab es in der Vergangenheit schon Fälle wo man sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts berufen kann oder aber bleibt hier eindeutig nur die Richtlinie um sich darauf zu berufen?
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#1862
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
bei 6,4% umsatzrückgang siehts aber schlecht mit ner lohnerhöhung aus. ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1863
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 58 Beigetreten: 02.06.2006 Mitglieds-Nr.: 19965 ![]() |
endlich ist hier der Streitwert mal doppelt so hoch Das ist mir natürlich auch sofort aufgefallen *g* 5.000 EUR sind Standard, soweit mir aus Ba-Wü bekannt. Ein teures Spässchen. Bezahlt wirds immer vom Steuerzahler - ob nun direkt oder indirekt *gg* |
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#1864
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
5.000 EUR sind Standard, soweit mir aus Ba-Wü bekannt. Ein teures Spässchen. Bezahlt wirds immer vom Steuerzahler - ob nun direkt oder indirekt *gg* Bis jetzt habe ich nur Streitwert Beträge bis 2500 Eurotaler gelesen -------------------- |
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#1865
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
aber wenn alles schief geht, denke ich das ich mit einem umgeschriebenen fs bessere karten hab ja ich tendiere auch etwas in diese Richtung, bin mir aber noch nicht wirklich schlüssig, ob ich mir damit nicht doch irgendwie ein Eigentor legen könnte, letztendlich gebe ich damit ja auch meinen Tarnmodus auf, den es zur Zeit zwar nicht mehr Bedarf, aber vielleicht mal wieder gebraucht werden könnte.... ![]() Die Meinungen von Lexus und RA-XDiver würden mich hier schon sehr interessieren, wie sie persönlich vorgehen würde, wobei Lexus sich ja schon tendenziell in eine Richtung geäußert hatte. Letztendlich wohl wie der Doc schon sagte, die Wahl zwischen Pest und Cholera. |
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#1866
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 ![]() |
Für mich stellt sich zur Zeit folgende Frage: "Umschreiben ja oder nein" Lasse ich Umschreiben, und die 3.Richtlinie folgt der momentanen Tendenz, kann ich mir die Umschreibung auch sparen. Meine EU-FE muss weiter anerkannt werden, und ich bin weiter im Besitz einer nicht "Deutschen" EU-FE, an die der Deutsche Amtsschimmel nicht beikommen kann. Würde ich hier evtl. mit einer Umschreibung in ein Fettnäpfchen treten können? Lasse ich nicht Umschreiben, und die 3. Richtline geht gegen Halbritter und Kapper, muss ich wieder im Tarnmodus fahren oder sogar garnicht??? Hier würde mich jetzt nochmal die Meinung von RA-XDiver und Lexus interessieren. Sollte ich angenommen meinen EU-Führerschein nun vor der 3.Richtline umschreiben lassen, und die 3. Richtline geht gegen die momentane Tendenz, also Nichtanerkennung, bin ich sicherlich im Vorteil wenn ich vorher umgeschrieben habe. Wäre es D überhaupt möglich, wenn ich jetzt umschreiben lasse, mir die FE, nach In Kraft treten der 3. Richtlinie, ohne erneute Eignungszweifel zu entziehen. Also quasi eine Gleichbehandlung von bis dato umgeschriebenen und nicht umgeschriebenen EU-FEs. Denkbar oder realitätsfremd? Ich schließe mich mit folgenden an: Der Entwurf der 3. Richtlinie der im Internet bekannt ist verheißt nichts Positives zum Thema der Anerkennung von EU – Führerscheinen bei bestehender MPU Problematik. Kernsatz demnach ist: (Allseits bekannt)…… .......„...Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen. ...“.... Die Aussage ( Hoffnung ) demnach das EU – Parlament hierzu wesendliche entschärfende Änderungen vornimmt kann ich nicht teilen, vor allen wenn man bedenkt das Deutschland in allen Fraktionen des Parlamentes sehr stark vertreten ist und das sich die Ablehnung des Führerschein- Tourismus sich wie ein roter Faden durch die innerdeutsche Parteinlandschaft zieht. Die 3. EU – FS Rili. wird mit Bestimmtheit so kommen dafür spricht auch das erwartungsvolle „ Händereiben „ der EU – Führerscheingegner. Darum umschreiben JETZT, solange das Zeitfenster noch besteht oder besser nicht ? Zu der ganzen umschreibe Geschichte bestehen allerdings noch einige offene Fragen. Kann es nach erfolgter Umschreibung noch später möglich sein, bei geänderter EU Gesetzeslage, eine NU auf einen umgeschriebenen D EU-FS auszusprechen, oder andersrum gefragt, dürfen alte Eignungsmängel wider geltend gemacht werden? Kommt der Verwaltungsakt der Umschreibung einer Widererteilung einer „Fahrerlaubnis“ im Sinn des deutschen Fahrerlaubnisrechts gleich? @ Sachse : Zu schön um wahr zu sein das man nach erfolgter Umschreibung eine reine Weste haben sollte. |
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#1867
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
Kommt der Verwaltungsakt der Umschreibung einer Widererteilung einer „Fahrerlaubnis“ im Sinn des deutschen Fahrerlaubnisrechts gleich? Eigentlich wohl schon, aber wen interessiert das dann noch, wenn Dich die Fahrbehörde zur MPU auffordert und das Verwaltungsgericht bei einer evtl. Klage der NU bei nicht erbrachter MPU statt gibt ![]() Bei einer auf Deutschland umgeschriebenen EU-FE sehe ich jeglichen Ermessensspielraum für D, das Wort Willkür würde mir hier fern liegen ![]() |
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#1868
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Ich teile keineswegs den hier doch recht vorherrschenden Pessimismus hinsichtlich der kommenden 3. FS-RiLi.
Zum einen finde ich es merkwürdig, dass die Vorlage an das Parlament meines Wissens nach noch nicht amtlich veröffentlicht ist. Meine Spekulationen gehen dahin, dass die Beamten, die mit der Formulierung beschäftigt sein werden, noch gar nicht so richtig wissen, was sie da eigentlich reinschreiben sollen. Denn in der Sitzung des Verkehrsministerrats Ende März ist wahrscheinlich nur in groben Zügen irgendwas von Tiefensee verlangt worden, zu dem die anderen desinteressiert genickt haben werden (ihnen ging es ja nur darum, D. endlich dazu zu bewegen, den Widerstand gegen die Umtauschpflicht aufzugeben). Hinterher werden dann die armen Sachbearbeiter aus den verschiedenen Ländern gemerkt haben, was ihnen Tiefensee da ins Nest gelegt hat und nun klemmt es erstmal. Wenn mir irgendjemand nachweisen kann, wie der exakte Wortlaut des Kommisionsentwurfs nach Ende März und für die Vorlage ans Parlament ist, dann lasse ich mich gern belehren. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass diese Vorlage vom Halbritter-Beschluss des EuGH gänzlich unbeeinflusst bleibt. Und wenn schon - dann wird es der EuGH wahrscheinlich auch wieder richten. Auch Richtlinien - als sog. Sekundärrecht - dürfen nicht gegen den EU-Vertrag - sog. Primärrecht - verstoßen. Der EuGH kann eine Richtlinie daher durchaus kippen, das hat er auch schon getan. Die Auffassung, dass der EuGH an die Richtlinien gebunden ist, stimmt nur insowweit, wie diese nicht ihrerseits gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen. Vorrangige Aufgabe des EuGH ist nicht die Durchsetzung von Richtlinien, sondern die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Aus allen diesen Erwägungen fällt es mir sehr schwer, die Waagschale sich zugunsten der Umschreibung oder einfach des Behaltens der EU-FE neigen zu lassen. Mein Bauchgefühl geht in Richtung EU-FE behalten. Da spart man sich auch jetzt die Auseinandersetzung mit der FE-Behörde. Dieser Gesichtspunkt dürfte insbesonder für diejenigen interessant sein, die durch Abwarten in nächster Zeit sowieso über die 15-Jahres-Grenze rutschen. -------------------- |
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#1869
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Eines muß man auch bedenken tauscht man den Polnischen Eu Führerschein in ein deutsches Dokument um und es geht schief sodaß die deutschen behörden das Polnische Dokument schon einbehalten haben dann ist alles verloren-Im Falle des behaltens des Polnischen Dokuments darf ich in den anderen Eu Ländern weiter uneingeschränkt fahren (also als letzte lösung bleibt da Auswandern) Wolln wir ma nicht hoffen das es so kommt
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#1870
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
@ laxus, hatte mein anwalt recht, und nach der umschreibung kann die fsst, auch nicht an meinen fs ran? (natürlich ohne neue eignungszweifel)
die leiterin der fsst hatte mir auch gesagt das ich meine alten klassen (C,E) wieder bekomme. vorrausetzung ist aber das ich die(nur) prüfung noch mal mache, vorrausgesetzt das wäre eine wiedererteilung und keine neuerteilung. was das genau ist konnte sie mir aber noch nicht sagen. was wäre das in deinen augen, neu, oder wiedererteilung? Eines muß man auch bedenken tauscht man den Polnischen Eu Führerschein in ein deutsches Dokument um und es geht schief sodaß die deutschen behörden das Polnische Dokument schon einbehalten haben dann ist alles verloren-Im Falle des behaltens des Polnischen Dokuments darf ich in den anderen Eu Ländern weiter uneingeschränkt fahren (also als letzte lösung bleibt da Auswandern) Wolln wir ma nicht hoffen das es so kommt der polnische wird bei beantragung der umschreibung nicht einbehalten. bei mir haben die sich eine kopie gemacht und gut ist. du musst den schein erst abgeben wenn du deine deutsche kriegst. bei mir machen die jetzt noch eine anfrage an das kba, ob was neues dazu gekommen ist, und das wars dann. -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1871
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@ sachse da wir alle im selben Boot sitzen gebe ich dir eine Antwort Wenn du Prüfungen neu machen mußt ist es eine Neuerteilung laß dich hier nicht von der Sachbearbeiterin linken
Nee ich meine du hast deine D Fahrerlaubnis und den fällt dann wieder was ein wie du schon sagst neue Prüfung usw. ich mein ich bin mir ziemlich sicher das hiernach die MPU kommt-genau weiß ich es aber leider nicht -------------------- |
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#1872
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 ![]() |
Kommt der Verwaltungsakt der Umschreibung einer Widererteilung einer „Fahrerlaubnis“ im Sinn des deutschen Fahrerlaubnisrechts gleich? Eigentlich wohl schon, aber wen interessiert das dann noch, wenn Dich die Fahrbehörde zur MPU auffordert und das Verwaltungsgericht bei einer evtl. Klage der NU bei nicht erbrachter MPU statt gibt ![]() Bei einer auf Deutschland umgeschriebenen EU-FE sehe ich jeglichen Ermessensspielraum für D, das Wort Willkür würde mir hier fern liegen ![]() Du machst mir richtig Mut für meinen morgigen Umschreibeantrag ![]() Handeln wir die Hypothese der Umschreibung mal so ab: 1. Ich stelle morgen Antrag auf Umschreibung, A) der kann abgelehnt werden oder B) es wird Umgeschrieben Bei A) muss von der FSST ein Grund zur Ablehnung vorgetragen werden ( post Halbritter nur schwer möglich) Bei B) kommt die Umschreibung in einen D FS der Widererteilung der D ' Fahrerlaubnis ' gleich. Wie könnte mir eine ' Fahrerlaubnis ' erteilt werden um mir nach Erteilung derselben (später) Eignungszweifel -mit MPU Auflage und Androhung einer NU - auszusprechen, vieleicht gar noch 4-5 Monate nach dem Verwaltungsakt der Umschreibung, bei geänderter Eu-3. Rili ? Ich habe schon viel gehört, auch glaube ich das es einige "Psychophatische" Sachbearbeiter auf den Führerscheinstellen gibt ....... aber könnte sowas tatsächlich möglich sein ? |
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Beitrag
#1873
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die polnische klasse b wird so anerkannt. mir ging es aber um die erweiterung. ich hatte die CE schon mal, nur das ich ja meinen D fs vor ca 8 jahren "weggeschmissen" habe, insofern ist klar das ich die prüfung noch mal machen muss.
hätte ich die nicht schon mal gehabt, müsste ich ja auch erst den "kleinen" lkw schein machen, und könnte nicht gleich wieder an die "großen" -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1874
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Ich kenne jemanden der hat zwar seinen Führerschein bekommen mußte aber eine positive MPU nachreichen
ist allerdings 10Jahre her aber wie du siehst die können auch so Du hast also damals Quasi BCE verloren hast nach 8 Jahren B neu in Polen gemacht und willst nun umschreiben damit du erweitern kannst-wieder auf BCE-Richtig? Wenn richtig dann ist es eine Neuerteilung von deiner damaligen deutschen CE -------------------- |
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#1875
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
@ Lexus, erstmal Danke für Deine wie immer ausführliche Antwort.
Mein Bauchgefühl schließt sich Deinem an betreffend der 3. RiLi, werde dann wohl doch erstmal still halten. Leider ist meine EU-FE nicht mal so lange Gültig wie meine Verjährungsfrist noch andauert, also kommt auch noch das Problem der Verlängerung auf mich zu, aber da habe ich ja noch 8 Jahre Zeit, bis dahin sollte Klarheit ins Dunkel gebracht sein. ![]() |
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#1876
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
@ sachse da wir alle im selben Boot sitzen gebe ich dir eine Antwort Wenn du Prüfungen neu machen mußt ist es eine Neuerteilung laß dich hier nicht von der Sachbearbeiterin linken Nee ich meine du hast deine D Fahrerlaubnis und den fällt dann wieder was ein wie du schon sagst neue Prüfung usw. ich mein ich bin mir ziemlich sicher das hiernach die MPU kommt-genau weiß ich es aber leider nicht die leiterin der fsst sagte: bei einer wiedererteilung (in meinem fall die schon mal vorhandene CE) keine mpu, bei neuerteilung schon mpu. wie gesagt, die will sich auch nochmal erkundigen und mir in 2 wochen, wenn ich meinen neuen schein abholen kann, das nochmal genau sagen. Jedenfalls hatte die mir erst gesagt das ich nicht nochmal die ganze Fahrschule machen muss, sondern nur noch mal die prüfung, netter zug wie ich meine ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1877
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 ![]() |
Ich teile keineswegs den hier doch recht vorherrschenden Pessimismus hinsichtlich der kommenden 3. FS-RiLi. Aus allen diesen Erwägungen fällt es mir sehr schwer, die Waagschale sich zugunsten der Umschreibung oder einfach des Behaltens der EU-FE neigen zu lassen. Mein Bauchgefühl geht in Richtung EU-FE behalten. Da spart man sich auch jetzt die Auseinandersetzung mit der FE-Behörde. Dieser Gesichtspunkt dürfte insbesonder für diejenigen interessant sein, die durch Abwarten in nächster Zeit sowieso über die 15-Jahres-Grenze rutschen. Mein Bauch dürfte bei knapp 110 kg etwas dicker sein als Deiner und das Gefühl in demselben sagt mir Umschreiben. Der fast schon vergessene Grund hierfür ist, die Sache mit dem "Bestandsschutz" der noch immer noch nicht restlos gekärt ist. Kein Mensch kann mir im Monent garantieren das bei geänderter 3.EU-Rili. meine alte CZ Karte noch unter einem Bestandsschutz der zuvor geltenden 2. EU-Rili. steht. Vollkommen richtig ist allerdings Dein sehr guter Ratschlag, dass wer kurz vor Ende (1-3 Jahre) seiner Tilgungsfrist (15 Jahre) steht zunächst erst mal abwarten soll. |
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#1878
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Also das du nicht mehr zur Fahrschule mußt und wieder alle Std machen mußt davon weiß ich das ist irgentwo Gesetzlich verankert-das ist schon mal eine richtige Aussage
Also ich würde nun erstmal abwarten erstmal B im Sack haben dann kannste weiter schauen -------------------- |
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#1879
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
was wäre das in deinen augen, neu, oder wiedererteilung? Da gibt es rechtlich keinen Unterschied. Erteilung ist Erteilung. Nur praktisch ist es eben so, dass bei einer Ersterteilung Flensburg in der Regel noch leer ist, woraus dann dieser "Vertrauensvorschuss" folgt, den es natürlich nicht mehr gibt, wenn man kein unbeschriebenes Blatt mehr ist. Die Frage ist nun einfach: Ist man doch wieder ein unbeschriebenes Blatt (auf die Eignung bezogen), wenn man eine EU-FE erworben hat? Der EuGH sagt: JA! -------------------- |
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#1880
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
@ asrael, genau so mache ich das auch, ein bein vors andere
![]() @ lexus. hatte mein anwalt also recht mit der "blütenweissen akte" ![]() ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1881
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Ich hab mein "unbeschriebenes Blatt" bewusst eingeschränkt auf die derzeitige Eignung.
Kommt es zu Eignungszweifeln aufgrund neuer Tatsachen nach der Erteilung der EU-FE, dann werden natürlich die Sachen, die bereits in Flensburg stehen, auch wieder in die Bewertung einbezogen (Beispiel: eine Alk-OWi wäre dann der zur MPU führende zweite Verkehrsverstoß unter Alkohol, wenn vor 8 Jahren schon mal ein Alk-Delikt eingetragen wurde). Also "blütenweiß" ist eine übertreibende Generalisierung. -------------------- |
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#1882
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Wie schon gesagt wenn ich den Polnischen EU Führerschein habe werde ich diesen erstmal behalten ich nutze mal den EUGH und die polnischen Regeln ich finde zb nicht schlecht das es in diesem Sinne keine Probezeit gibt im ersten jahr bis zu 18 Punkte ohne Chance Punkte abzu bauen und im zweiten Jahr bis 24 Punkte und Möglichkeit Punkte abzubauen
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#1883
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
@lexus. da ich das nicht vorhabe kann ich damit leben
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#1884
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 ![]() |
Lexus dürfen mir die deutschen FEB aufgrund von z.B. einen Punkt eine neue MPU auf die deutsche sowie auf Polnische FE auferlegen-bin der Meinung nicht
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#1885
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Es gibt imho mindestens zwei Wege zu einer deutschen FE:
1.) Der Antrag auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis: Aufgrund der alten Vorkommnisse wird die Wiedererteilung bis zur Vorlage einer positiven MPU verweigert. Wurde die Eignungsüberprüfung erfolgreich durchlaufen und wurden die weiteren Bedingungen erfüllt (Fahrschule, Prüfung etc.), dann gibt es den Schein. 2.) Der Erwerb einer gültigen EU-FE: Die alten Vorkommnisse dürfen nicht zu einer erneuten Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen (gem. "Halbritter-Beschluss") führen. Die Weigerung des Betroffenen, eine MPU aufgrund vor der Erteilung im EU-Land bekannten und abgeschlossenen Sachverhalten durchführen zu lassen, kann auch nicht zu neuen Eignungsbedenken führen. Die MPU fällt damit faktisch weg, weil sich die Erteilungsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht des erteilenden Staates richten. Es müssen auch keine weiteren deutschen Bedingungen erfüllt werden, wenn eine FE im EU-Ausland bereits rechtskräftig erteilt ist und seitens deutscher Behörden weitere Überprüfungsmaßnahmen - wie bezgl. des Wohnsitzes (lt."Kapper") - nicht möglich sind. D.h.: Die deutschen Behörden müssen a. die EU-FE anerkennen und b. ohne Auflagen umschreiben. (Daneben gibt es natürlich noch andere Wege (IntKfzVO etc.)) Ist ein Betroffener im Besitz einer gültigen EU-FE und wird ein Antrag auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis (nach Weg 1) gestellt, so wird der deutschen FEB (bei empfohlener wahrheitsgemässen Angabe) die EU-FE bekannt und das weitere Verfahren sollte sich automatisch nach §30FeV (in Verb.m. dem "Halbritter"-Beschluss) richten. Im Ergebnis gibt es immer eine gültige D-FE. Und die kann nur entzogen werden, wenn neue Gründe für Eignungszweifel bekannt werden, denn die alten Gründe sind nach Erteilung abgehakt. Wird ein also eine EU-FE/ein EU-FS in Deutschland umgeschrieben und man erhält statt dem z.B. polnischen das deutsche Dokument, dann ist dieser Schritt nicht so leicht wieder zurückzunehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es z.B. ein paar Monate später zu einer MPU-Aufforderung, aufgrund vor der Umschreibung bekannter Tatsachen, kommen wird. Denn auch das wäre ja nur eine nachträgliche Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Den einzigen Vorteil dieser Umschreibung sehe ich darin, daß mit einem offiziellen deutschen Papier in der Tasche eine neue EU-Richtlinie keine Auswirkungen mehr auf die formale Anerkennung der ehemaligen EU-Fahrerlaubnis haben kann - weil der Anerkennungsprozess durch Ausgabe des deutschen Dokumentes in meinen Augen bereits vollständig abgeschlossen ist. Die Frage kann also nur sein: Führt bereits die Ausgabe des Führerscheines im EU-Land bezüglich der Anerkennung zu einem Automatismus, der auch durch die nachträgliche Gültigkeit einer weiteren EU-FS-Richtlinie durch die Deutschen nicht mehr geändert werden kann oder beginnt der Anerkennungsprozess erst wenn der Führerschein einer deutschen Behörde bekannt wird ? Im ersteren Fall wäre eine Umschreibung in die deutsche Version überflüssig, im zweiten Fall dringend vor Gültigkeit der dritten Richtlinie notwendig ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1886
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
Im ersteren Fall wäre eine Umschreibung in die deutsche Version überflüssig, im zweiten Fall dringend vor Gültigkeit der dritten Richtlinie notwendig ... ![]() Bei der Wahl zwischen "überflüssig" und "notwendig" sollte Dir die Entscheidung aber eigentlich nicht schwer fallen, worauf wartest Du dann noch Doc? |
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#1887
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Ist meine Frage denn schon ausreichend genau beantwortet ??? Imho: Nein !
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#1888
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 223 Beigetreten: 04.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5888 ![]() |
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#1889
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
[quote name='strichachtdoktor' date='15.06.2006, 15:58' post='468789']
Wird ein also eine EU-FE/ein EU-FS in Deutschland umgeschrieben und man erhält statt dem z.B. polnischen das deutsche Dokument, dann ist dieser Schritt nicht so leicht wieder zurückzunehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es z.B. ein paar Monate später zu einer MPU-Aufforderung, aufgrund vor der Umschreibung bekannter Tatsachen, kommen wird. Denn auch das wäre ja nur eine nachträgliche Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Den einzigen Vorteil dieser Umschreibung sehe ich darin, daß mit einem offiziellen deutschen Papier in der Tasche eine neue EU-Richtlinie keine Auswirkungen mehr auf die formale Anerkennung der ehemaligen EU-Fahrerlaubnis haben kann - weil der Anerkennungsprozess durch Ausgabe des deutschen Dokumentes in meinen Augen bereits vollständig abgeschlossen ist. und das ist doch schon ein großer vorteil, oder meinst du nicht? ein anderer wäre auch, das du deine alten klassen "einfach" wiederbekommst, brauchst nur die prüfung wiederholen, und nicht in pl oder cz den schein komplett neu machen. eine prüfung in D ist sicher auch noch billiger als den kompletten schein in Pl zu machen, wobei da ja auch wieder auf die 185 tage zu achten wäre. -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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#1890
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 137 Beigetreten: 27.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15630 ![]() |
ich habe erst die Klasse B gemacht und mich danach für Klasse A entschieden, d.h. es wurde jeweils eine eingene Anmeldungbei Magistrat gestellt. ich bin in der Theorie für die beschränkte Klasse A ( also AA) durchgefallen. ich nehme an, da dir Klasse B erst nach dem Bestehen der Klasse A gegeben wurde, daß du beide Klasse auf einmal machen wolltest bzw. bei dir geprüft wurde, richtig?. @ XXMajaXX wusstest du das vor deinem entscheid noch die Klasse A zu machen ? ![]() |
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#1891
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 ![]() |
Hallo Leute, ich habe heute morgen mal mit einem Anwalt bzgl. der 3. Richtlinie telefoniert.
Er sagte mir, das die 3.Richtl. nicht am 01.01.07 sondern ca. frühestens in 6-7 Jahren in kraft tritt. Die 3.Richtl. muß im Oktober 06' noch von der Eu-Kommission unterzeichnet werden, danach geht sie noch zum Eu-Parlament und dann muß sie natürlich in nationales recht umgesetzt werden und das dauert ca. 6 Jahre. Deshalb liest man auch öfters das Jahr 2012. Außerdem sagte er mir, das man mit einem Eu-Führerschein egal ob aus PL oder CZ nur Vorteile im Gegensatz zum deutschen hat, im übrigen ist es völlig egal ob auf dem Führerschein ein deutscher oder ausländischer Wohnsitz steht, da "erteilt ist erteilt" und hat nichts mit der Gültigkeit zu tun. ![]() Jetzt ist mir aber auch klar, warum man von unseren netten Verkehrsminister bzgl. dessen nichts mehr hört. In welcher Führerscheinrichtlinie steht denn überhaupt, das der Führerschein erst nach 6 Monaten ausgehändigt werden darf. Es steht nur, das man seinen Lebensmittelpunkt für 185 tage in dem Ausstellerland haben muß. Die deutschen selbst halten sich nicht an die 185 tagesregelung, oder habt ihr schonmal gehört, das ein Ausländer bei uns in BRD 6 Monate auf seine Fahrerlaubnis gewartet hat, ich nicht. Er geht zur Fahrschule, legt seine Prüfung ab und bekommt nach bestandener Prüfung seinen Führerschein, so einfach ist das. ![]() |
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#1892
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Ich glaube, dass hinsichtlich der Inkraft-Treten-Frist was verwechselt wird: nämlich die Frist für die Mitgliedsstaaten, die Richtlinie innerstaatlich umzusetzen mit der Geltung der Richtlinie selbst. Die Richtlinie tritt entweder mit ihrem Erlass in Kraft oder mit dem Datum, das sie selbst dafür festsetzt. Bei den Jahren, die hier immer genannt werden, geht es auch um den Zeitraum, ab dem sozusagen der Zwangsumtausch beginnen soll.
Wenn nun aber ein Staat bereits innerstaatliche Bestimmungen hat, die mindestens den Standard der Richtlinie erfüllen oder sogar noch darüber hinausgehen, dann braucht er auch nichts zur innerstaatlichen Umsetzung zu unternehmen, er zeigt einfach seine nationalen Bestimmungen der Kommission vor und gut ist. Da diese Bestimmungen sowieso schon gelten, kommt es gar nicht zu einem Konflikt zwischen innerstaatlichem Recht und Richtlinie. Wüßte man nun, was in der 3. FS-RiLi stehen wird, dann könnte man § 28 FeV damit vergleichen und prüfen, ob da noch was umzusetzen ist. Man mache sich doch keine Illusionen: wenn die Richtlinie D. das erlauben würde, was sich einige erhoffen, dann würde D. doch nicht bis 2012 mit der Umsetzung warten, sondern sofort handeln. Der jeweils gewährte Umsetzungszeitraum muss doch nicht ausgeschöpft werden. Die Auskunft des Kollegen über das Inkrafttreten der Richtlinie selbst halte ich für unzutreffend. Die Regelungen über den Zwangsumtausch in einheitliche EU-Kartenführerscheine hat mit einer Umgestaltung von Art. 8 der jetzigen RiLi nichts zu tun. -------------------- |
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#1893
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 ![]() |
@ Lexus
Kann ja nur das wieder, geben was dein Kollege mir gesagt hat obwohl alles was er sagte, bis jetzt so eingetroffen ist, er ist in meinen Augen der Anwalt schlechthin, da er sich mit dem EU-Recht bestens auskennt. |
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#1894
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Die Frage kann also nur sein: Führt bereits die Ausgabe des Führerscheines im EU-Land bezüglich der Anerkennung zu einem Automatismus, der auch durch die nachträgliche Gültigkeit einer weiteren EU-FS-Richtlinie durch die Deutschen nicht mehr geändert werden kann oder beginnt der Anerkennungsprozess erst wenn der Führerschein einer deutschen Behörde bekannt wird ? Im ersteren Fall wäre eine Umschreibung in die deutsche Version überflüssig, im zweiten Fall dringend vor Gültigkeit der dritten Richtlinie notwendig ... ![]() Ich sehe in den beiden Alternativen keinen wirklichen Gegensatz: Die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die automatische Anerkennung zur Folge, weil das normativ so bestimmt ist. Mit dem Bekanntwerden der ausländischen Fahrerlaubnis wird der innerstaatlichen betroffenen Verwaltung das Anerkennungsproblem bewusst. Dem muss sie sich eben nach dem Halbritter-Beschluss sicherlich etwas anders stellen als davor. Ich sehe nach wie vor nicht, dass irgend etwas mehr für Umschreibung spricht als dagegen. Ich sehe aber sehr wohl, dass die ausländische EU-FE jedenfalls die Rückenstärkung der beiden EuGH-Entscheidungen hat. Ich sehe auch nicht die Gefahr, dass nach einer - meiner Meinung nach sowieso nicht wahrscheinlichen - Verschärfung der FS-RiLi eine Gefahr für bereits erteilte EU-FEs besteht. Würde das, was einige erhoffen, andere befürchten, tatsächlich in die RiLi hineingeschrieben werden, dann würde die RiLi gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wie es durch die beiden EuGH-Entscheidungen erklärt wurde. Man darf nicht den allerdings äußerst komplizierten Zusammenhang zwischen europäischer und nationaler Rechtsprechung außer Acht lassen. Der EuGH ist dazu da, den EU-Vertrag und somit das geltende Gemeinschaftsrecht auszulegen. Dabei kann er auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Richtlinie in Teilen dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Im Prinzip hat er das ja mit Art. 8 gemacht, indem er bei einer Abwägung mit Art. 1 zu dem Ergebnis der engen Auslegung gekommen ist, die in praxi aber letztlch auf eine Nichtanwendung des Art. 8 hinausgelaufen ist. Es ist schwer vorstellbar, dass der EuGH diese Interpretationslinie wieder verlassen wird (gänzlich ausschließen kann man das in der Rechtsprechung nie, auch der EuGH hat schon Rechtsprechungswechsel durchgeführt). Was ein bisschen bei der ganzen Diskussion übersehen wird, ist doch, dass im Grunde die Linie des Halbritter-Beschlusses bereits eine starke Stütze in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung gehabt hat. Wieso dies? Nun, ein deutscher EU-Bürger hat ja keinen direkten Zugang zum EuGH, sondern ist auf das Vorabentscheidungsverfahren angewiesen. D. h. nur wenn es ihm gelingt, ein deutsches Gericht zu finden, das bereit ist, seine - des Bürgers - Auffassung zu teilen, kommt es dazu, das es dem EuGH die entsprechende Vorlagefrage stellt. Lehnt das deutsche Gericht die Auffassung des Bürgers ab, dann legt es eben nicht vor, sondern entscheidet einfach gegen ihn. Schon indem das VG München seinerzeit gesagt hat, dass es "beide" Auslegungen für denkbar hält, und die Fragen an den EuGH gerichtet hat, hat es bewusst den Weg für den Halbritter-Beschluss freigemacht. Und wieviele Beschüsse gibt es, die danach auch für die sog. offene Auslegung waren und auf das schon schwebende Vorabentscheidungsverfahren verwiesen haben! Alle diese Gerichte haben doch im Grunde für die Antragsteller entschieden, weil sie dem EuGH den Weg frei gemacht haben. Es wird oft verkannt, dass der EuGH schlicht darauf angewiesen ist, von den nationalen Gerichten zu einer bestimmten Auslegung aufgefordert zu werden (es gab einmal nach einer bestimmten Entscheidung - Fall Duyn, wem das was sagt - einen lange Jahre anhaltenden Boykott der nationalen Gerichte, nicht nur der deutschen, sondern aller damals 6 Mitgliedsstaaten, die einfach keine oder jedenfalls fast keine Vorlagefragen mehr gestellt haben, weil ihnen die Entscheidung nicht passte. Das hat der EuGH dann korrigiert, indem er in einem folgenden Urteil die Hälfte der störenden Meinung wieder zurückgenommen und damit die Kooperation mit den nationalen Gerichten wieder in Gang gesetzt hat). Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat dem EuGH einmal sehr deutlich seine Grenzen aufgezeigt. Auch das führte zu einem Einlenken des EuGH. Europa funktioniert nicht in einem rein formalen Über-Unterordnungsverhältnis, sondern das europäische Rechtssystem bildet sich in einem dichten Geflecht von kooperativer EuGH- und nationaler Rechtsprechung heraus und entwickelt sich weiter. Mit diesem off-Topic will ich eigentlich nur sagen, dass ganz offensichtlich die Stimmung in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung längst am Kippen war und dass dadurch der Halbritter-Beschluss erst so zustandekommen konnte. Es ist daher durchaus mehr als Ironie, wenn man dem VG München dafür mal Dank sagt. Kurzum, ich denke, dass die derzeitige Linie einfach nicht mehr zu kippen ist, sondern dass sich in kurzer Zeit das durchsetzen wird, was sich die meisten hier gewünscht haben. Es bleiben zwei Problemkreise für die Zukunft offen: Werden die erteilungsfreudigen Staaten die 185-Tage-Regelung rigoros durchsetzen? Und werden sich auch in den anderen Staaten langsam Eignungsprüfungsverfahren herausbilden, die das Ziel - Verkehrssicherheit - auch erreichen? Hier wird viel über das derzeit strenge Polen geschrieben: Es gibt aber auch noch polnische Fahrschulen, die mit sehr seriös aufgemachten Internetseiten und hohen Preisen dafür werben, dass sie eine Wohnsitzgarantie geben und gleichwohl das Verfahren in sechs Wochen über die Bühne bringen. Das sind so Dinge, die einem die EuGH-Rechtsprechung immer wieder ein bisschen verleiden können; aber ich erliege dem nicht mehr. Das Anerkennungsprinzip ist auch was schönes und die deutsche MPU-Verwaltungspraxis war sicher nicht immer das gelbe vom Ei. Und in diesem Thread sind ja sowieso alle gründlich geläutert ;-) -------------------- |
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#1895
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 33 Beigetreten: 27.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17955 ![]() |
eigentlich müßten wir alle zusammenlegen und Lexus etwas zukommen lassen
für dieses herrvoragende Statement. Ist ja schon fast ein Schriftsatz. Kompliment Lexus, nicht weil alles für uns spricht sondern weil man auch begreift was hinter den Gerichten so läuft. ![]() ![]() ![]() lucas |
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#1896
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
Das bringt mich jetzt aber auf eine Idee:
in meinem VG Beschluss hatte ich zwar verloren, es gab aber auch den entscheidenden Part, das für abschliessende entscheidung "eigentl. der EUGH befragt werden müsste, dies aber bereits in vergleichbaren Fall geschehen ist (...) und letzendlich hiervon der Ausgang des Entschluss abhängt." Somit heisst das doch defakto ich hab im nachhinein gewonnen, oder sehe ich das falsch? Und wenn, wie ist dann mit Gebühren etc.? |
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#1897
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 130 Beigetreten: 27.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13277 ![]() |
Und gleich auf SAT 1 - Akte 06/24 wieder ein Bericht über Polen und die EU-FE...
-------------------- Es existiert ein Interesse an der generellen Rezension der Applikation relativ primitiver Methoden komplementaer zur Favorisierung adaequater komplexer Algorithmen.
Kondolenzbuch für Bruno... |
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Beitrag
#1898
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 26.10.2005 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 14092 ![]() |
Bei mir steht der dt. Wohnort auf der CZ EU-FE. Das dürfte viele Nachfragen ersparen, und gemäß EuGH Kapper doch kein Problem sein, solange die CZ darin kein Problem sieht ![]() Bei mir auch , habe die CZ EU-FE vor 2 Jahren gemacht , da gab es in der CZ noch gar keine umgesetzte 185 Tage Regelung !!!!!!!!!!! ![]() |
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#1899
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat Somit heisst das doch defakto ich hab im nachhinein gewonnen, oder sehe ich das falsch? Ich vermute mal nein. Ich denke eher, dass aus deisem Grunde die aufschiebende Wirkung versagt wurde und die Klärung im Hauptsacheverfahren erfolgen soll. Wenn Du also einen ablehnenden VG-Beschluss hast, dann bleibt der auch. Ausnahme, das OVG ändert ab. -------------------- |
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#1900
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 123 Beigetreten: 02.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10920 ![]() |
OVG läuft noch - aber mann könnte die ja mal darauf stossen, das defakto eigentlich schon VG gesagt hat "wenn EUGH in Vorlagefrage anders entscheidet, dann gilt das eben".
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 22.04.2025 - 04:50 |