FoF bei Überschreitung der bbH (Mofa, Leichtkraftrad), auch ohne vorgenommene Leistungssteigerung |
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FoF bei Überschreitung der bbH (Mofa, Leichtkraftrad), auch ohne vorgenommene Leistungssteigerung |
01.06.2006, 07:47
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Die höhere Geschwindigkeit ist jedoch nicht immer auf technische Änderungen zur Leistungssteigerung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO zurückzuführen, sondern kann auch auf den Verschleiß der Variomatik zurückzuführen sein. Auch wenn dann kein Erlöschen der Betriebserlaubnis mit seinen einschneidenden Rechtsfolgen vorliegt, sollten sich Fahrzeugführer bewusst sein, dass sie dennoch die erforderliche FE benötigen. Liegt eine solche nicht vor, dann handelt es sich bei mehrfachen und dauerhaften Überschreitungen der Geschwindigkeit um eine Fahren ohne Fahrerlaubnis. I. d. R. wird in diesem Zusammenhang ein Geschwindigkeitszuschlag von 20 % gewährt. Achtung! Bei Änderungen (Leistungssteigerungen) wird nur ein Geschwindigkeitszuschlag von 10 % gewährt. Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02 hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vorliegt, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann und damit an der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 1978, NJW 1978, 332 f., festgehalten. Dies trifft natürlich auch für Mofas und Kleinkrafträder zu. In der Begründung unter "c" wird u. a. ausgeführt: Zitat "Nach Auffassung des Senats reicht es aber bereits für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht aus (Einschränkungen im subj. Bereich bejahend: OLG Hamm a.a.O), wenn ein Fahrzeug - möglicherweise allein aufgrund Zeitablaufs eingetretener Verschleißerscheinungen - nur unwesentlich schneller als erlaubt fährt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs, welche der Gesetzgeber durch die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gewährleisten will, wird hierdurch nämlich nicht nennenswert beeinträchtigt. Zudem bedarf es - auch wegen der unklaren Gesetzeslage - klarer und eindeutiger Regelungen, aus welchen der Betroffene erkennen kann, unter welchen Vorraussetzungen er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht (vgl. BVerfG a.a.O). Bei nur geringfügigen Überschreitungen der bauartmäßig zugelassenen Geschwindigkeit ist dies nicht möglich, zumal solche für den Betroffenen zumeist nicht erkennbar sein dürften. Kann das Leichtkraftradrad aber erheblich höhere Geschwindigkeiten als erlaubt erreichen, so liegt für den Fahrzeugführer nahe, dass am Fahrzeug entweder geschwindig-keitsrelevante Änderungen vorgenommen wurden oder aber sonstige technische Mängel vorhanden sind, die eine Einschränkung bzw. Entziehung der Zulassung bedingen können (§ 17 StVZO ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof ESVGH 52, 102 ff.); auch drängt sich für ihn die Frage auf, ob er dieses mit der ihm erteilten Fahrerlaubnis noch benutzen darf. Die Grenze, ab welcher solche ohne äußere Eingriffe aufgetretene Veränderungen als wesentlich anzusehen sind, bemisst der Senat vorliegend mit 20 %, so dass bei einem geringeren Anstieg der bauartmäßig zugelassenen Höchstgeschwindigkeit die Fahrerlaubnis und damit der Tatbestand des § 21 Abs.1 StVG nicht betroffen ist.
Auch genügt ein "einmaliges" Überschreiten dieses Limits nicht, vielmehr muss es sich um dauerhafte Veränderungen des Fahrverhaltens des Leichtkraftrades handeln, so dass eine über diesem Grenzwert liegende Geschwindigkeit bei ebener Fahrstrecke wieder erreichbar ist." Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 19.01.2007, 13:34 -------------------- |
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