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> Sonderrechte für Politessen?
schachbrettblume
Beitrag 01.06.2006, 14:55
Beitrag #1


Neuling


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Folgende Sachlage:

Ich habe mein Fahrzeug im absoluten halteverbot abgestellt und deshalb zu recht einen Strafzettel bekommen.
Der Mitarbeiter der Stadtverwaltung Worms welcher den Strafzettel ausstellte parkte mit seinem Dienstfahrzeug im gleichen Halteverbot.

Ich habe also reumütig den Strafzettel bezahlt und konsequenter Weise gleichzeitig den Mitarbeiter der Stadt angezeigt.

Nun bekam ich von der Stadtverwaltung Worms ein Schreiben in dem steht, dass die Mitarbeiter des Kontroll- und Vollzugsdienstes ( keine Polizei ) eine hoheitliche Aufgsbe ausüben würden und somit über Sonderrechte verfügen würden.

Ich sehe das allerdings etwas anders.

Was ist das nun, Amtsanmaßung? Missbrauch von Sonderrechten?

Kann jemand etwas dazu sagen?
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2006, 15:06
Beitrag #2


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Du hast Recht. Sonderrechte sind im §35 StVO geregelt:
Zitat (§35 Abs.1 StVO)
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Und nur auf die dort angegebenen Behörden beschränkt.

Bei wem hast du sie denn angezeigt?

Konsequent weitergedacht wirst du auch im Falle der Nachverfolgung deiner Anzeige in Beweisschwierigkeiten kommen. Oder hast du Beweise gesammelt?


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2006, 15:43
Beitrag #3


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Nein, Du hast nicht Recht! sad.gif

Der Begriff der Polizei im § 35 StVO ist weit auszulegen. Dazu zählen z.B. auch die Mitarbeiter des Ordnungsamts, wenn sie hoheitlich tätig werden. Der Begriff "Kontroll- und Vollzugsdienst" deutet im Übrigen auch schon in diese Richtung.

Nicht ganz ohne Grund hat man früher einmal z.B. von der Lebensmittelpolizei gesprochen oder den Begriff Polizei auch in Verbindung mit anderen Sicherheitsaufgaben verwendet.
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schachbrettblume
Beitrag 01.06.2006, 15:44
Beitrag #4


Neuling


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§ 35 StVO sehe ich genau so.
Die Anzeige habe ich bei der zuständigen Bußgeldstelle gemacht, ich hätte nicht gedacht, dass man wegen einer Lapalie die Staatsanwaltschaft belästigen muss.
Es ist nicht meine Art jemanden anzuzeigen, aber die Politessen nehmen ihre Arbeit in Worms sehr wichtig und meiner Meinung nach müssten sie sich aber ebenso wie alle Verkehrsteilnehmer an die Vorschriften halten.
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arenk
Beitrag 01.06.2006, 15:44
Beitrag #5


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Wenn das wirklich so wäre dürfte das Ordnungsamt aber praktisch nirgends mehr blitzen. Fast jedesmal ist ihr Fahrzeug nicht der STVO entsprechend abgestellt.

EDIT: Peter Lustig hat das mittlerweile klargestellt wink.gif

Du könntest höchstens versuchen, die Notwendigkeit des Parkens im Halteverbot für die Ausübung der hoheitlichen Aufgabe anzuzweifeln.

Das grenzt aber fast schon an Lächerlichkeit und Erfolg wirst du damit (leider) nicht haben biggrin.gif
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schachbrettblume
Beitrag 01.06.2006, 15:48
Beitrag #6


Neuling


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Hallo Peter Lustig,

hoheitlich tätig kann jeder werden.
Darf ich dann um einen Falschparker aufzuschreiben mein Auto ebenso ins Halteverbot stellen?
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2006, 15:54
Beitrag #7


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Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2006, 16:43) *
Der Begriff der Polizei im § 35 StVO ist weit auszulegen.

Wenn das so ist, warum hat man dann die Bundespolizei explizit mit aufgenommen? Sie würde ja dann auch in dein weitgefasstes Schema passen.

Was ich mir eher vorstellen kann, ist dass die Fahrzeuge (!) des Ordnungsamtes eine entsprechende Sondergenehmigung erhalten, so dass sie gegen einige Dinge der StVO verstoßen dürfen.

Wenn der §35 tatsächlich so weit zu fassen wäre, dann bedürfte es dieser Sondergenehmigungen ja gar nicht (ich weiß dass es sie gibt!) und nahezu jedes Behördenfahrzeug dürfte bei der Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe gegen die StVO verstoßen. Ich erinnere mich u.a. an die Diskussion um den Chauffeur von Herrn Koch, der mit 180 km/h geblitzt wurde. Personenschutz ist auch eine hoheitliche Aufgabe. Warum wurde da denn so kontrovers diskutiert? Nicht nur weil es moralisch verwerflich ist.

Wenn der §35 wirklich so weit zu fassen wäre, wären wir von der Anarchie nicht mehr weit entfernt!


--------------------
Viele Grüße,
MM
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klausimausi
Beitrag 01.06.2006, 15:56
Beitrag #8


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Zitat (schachbrettblume @ 01.06.2006, 17:48) *
hoheitlich tätig kann jeder werden.
Das wäre mir neu. Verwechselst du da nicht was mit dem jedermannsrecht? think.gif

Zitat (schachbrettblume @ 01.06.2006, 17:48) *
Darf ich dann um einen Falschparker aufzuschreiben mein Auto ebenso ins Halteverbot stellen?
Das wohl mit Sicherheit nicht rofl1.gif

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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schachbrettblume
Beitrag 01.06.2006, 16:31
Beitrag #9


Neuling


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Aufgaben gelten dann als Hoheitlich, wenn sie dem Vollzug des Gesetzes dienen.
Jede Person kann und muss gelegentlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Als extremes Beispiel könnte man das Festhalten (Verhaften!) eines Gewalttäters, Totschlägers, Mörders oder was auch immer nennen.

Das Ausüben von Hoheitsrechten ist nach §35 StVO immer personen- und niemals Fahrtzeuggebunden.
Somit ist eine Ausnahmegenemigung in welcher Fahrzeuge des Kontroll- und Vollzugsdienstes sich in das Haltverbot stellen dürfen eigentlich auch unmöglich
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2006, 16:33
Beitrag #10


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Zitat (schachbrettblume @ 01.06.2006, 17:31) *
Das Ausüben von Hoheitsrechten ist nach §35 StVO immer personen- und niemals Fahrtzeuggebunden.
Somit ist eine Ausnahmegenemigung in welcher Fahrzeuge des Kontroll- und Vollzugsdienstes sich in das Haltverbot stellen dürfen eigentlich auch unmöglich

Das ist völlig falsch. Da die Ausnahmegenehmigungen nichts mit §35 zu tun haben, sondern es für bestimmte Fahrzeuge erlaubt ist, gegen bestimmte StVO-§§ zu verstoßen.


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Viele Grüße,
MM
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martin09
Beitrag 01.06.2006, 16:38
Beitrag #11


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Zitat (schachbrettblume @ 01.06.2006, 17:31) *
Aufgaben gelten dann als Hoheitlich, wenn sie dem Vollzug des Gesetzes dienen.
Jede Person kann und muss gelegentlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Als extremes Beispiel könnte man das Festhalten (Verhaften!) eines Gewalttäters, Totschlägers, Mörders oder was auch immer nennen.

Das ist FALSCH. Du darfst NIEMANDEN verhaften. Du darfst eine Person lediglich "vorläufig festnehmen".


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Man lernt nie aus
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schachbrettblume
Beitrag 01.06.2006, 16:47
Beitrag #12


Neuling


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Vorläufig festnehmen ist natürlich der richtige Ausdruck, trotzdem ist es eine hoheitliche Aufgabe.

Das Beanspruchen von Sonderrechten ist trotzdem immer Personenbezogen.
Feuerwehrleute dürfen zum Beispiel in ihrem Privat-Fahrzeug Sonderrechte in ANspruch nehmen, falls sie gerufen wurden und dringend zu ihrer Feuerwache müssen um dort ein Fahrzeug der Feuerwehr zu besetzten.

Nicht zu verwechseln mit Wegerechten.
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2006, 16:47
Beitrag #13


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Zitat (martin09 @ 01.06.2006, 17:38) *
Das ist FALSCH. Du darfst NIEMANDEN verhaften. Du darfst eine Person lediglich "vorläufig festnehmen".


Und das auch nur unter den engen Bedingungen des § 127 StPO.

Zitat (MickyMaus @ 01.06.2006, 16:54) *
Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2006, 16:43) *

Der Begriff der Polizei im § 35 StVO ist weit auszulegen.

....
Wenn der §35 wirklich so weit zu fassen wäre, wären wir von der Anarchie nicht mehr weit entfernt!

Letztes scheint mir ja nun schon arg übertrieben. sad.gif

Ansonsten stütze ich mich mit meinen obigen Aussagen nur auf die allgemein anerkannten Grundsätze, die z.B. in Rz 4 zu § 35 StVO im Hentschel, StVR, 37. Auflage, oder auch in anderen Verkehrsrechtskommentierungen nachzulesen sind.

Die Bundespolizei wurde deshalb aufgenommen, da sie aus dem früheren Bundesgrenzschutz bzw. der Bahnpolizei hervorgegangen ist. Der Bundesgrenzschutz als Polizeitruppe des Bundes wurde vorher auch schon explizit erwähnt.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 01.06.2006, 16:49
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tomcraft
Beitrag 01.06.2006, 16:52
Beitrag #14


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Ich denke, Peter Lustig hat ( mal wieder ) Recht. Nach der kommentierung zu § 35 StVO sind "Polizei" i.S.d.G. sogar Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher und auch Steuerfahnder... Hab jetzt aus Interesse ins Fremdwörterbuch geschaut: Polizei ist "Ordnungs-, Sicherheits- und Vollstreckungsorgan des Staates" womit das Ordnungsamt wohl eindeutig mit erfasst wird.
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Achim
Beitrag 02.06.2006, 08:31
Beitrag #15


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Hallo schachbrettblume. Die hoheitliche Gewalt steht nur ausdrücklich befugten Personen und Behörden zu. Hoheitliche Maßnahmen sind in der Regel Eingriffsmaßnahmen in das Grundrecht nach dem Grundgesetz. Sie stehen nicht jedermann zu. Auch vorläufige Festnahmen sind nicht durch jedermann zulässig. Jeder hat jedoch das Recht, jemanden festzuhalten. Das ist Wortspielerei, aber in diesem Zusammenhang schon sehr wichtig.
Und übrigens: Grundrechtseingriffe unterliegen gewissen Schranken und Gesetzesvorbehalten. Daher können sie nicht durch jedermann vorgenommen werden. Dies sind dann hoheitliche Aufgaben. Sonst gilt der Tatbestand der Amtsanmaßung (Straftat) als erfüllt.


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Arthur Dent
Beitrag 02.06.2006, 13:32
Beitrag #16


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Zitat (Achim @ 02.06.2006, 10:31) *
Auch vorläufige Festnahmen sind nicht durch jedermann zulässig. Jeder hat jedoch das Recht, jemanden festzuhalten. Das ist Wortspielerei, aber in diesem Zusammenhang schon sehr wichtig.

In der StPO ist aber ausdrücklich von der vorläufigen Festnahme durch Jedermann die Rede:
Zitat
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

§127 StPO

Ich gehe aber mit dir dahingehend konform, daß die Festnahme durch Jedermann nach §127 StPO imho keine hoheitliche Aufgabe ist.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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durban
Beitrag 02.06.2006, 14:00
Beitrag #17


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Zitat
Das Beanspruchen von Sonderrechten ist trotzdem immer Personenbezogen.


auch falsch: § 35 StVO (5)
Zitat
5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.


...also sehr wohl fahrzeugbezogen.


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Proxima Estación: Esperanza.
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Naschty
Beitrag 02.06.2006, 21:27
Beitrag #18


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Bei den Aufgaben des Ordnungsamtes handelt es sich um schlicht hoheitliche Tätigkeiten und nicht um dringende hoheitliche Tätigkeiten. Ihnen ist es genau so zuzumuten sich einen Parkplatz zu suchen wie jedem anderen Bürger auch. Der § 35 ist im übrigen eine abschließende Aufzählung .

LG
Naschty
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peter
Beitrag 02.06.2006, 21:58
Beitrag #19


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Ich versuche vergeblich die Subsumtion der Notwendigkeit des Abstellens eines Dienstfahrzeuges im Haltverbot zur Verfolgung einer OWi nach § 12 StVO unter das TBM "dringend geboten" nach § 35 StVO.

"Hoheitlichen Auftrag" will ich ja noch verstehen......

Vulgo: Gelingt dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Verfolgung der eher geringfügigen OWi nur dann, wenn er selbst sein Fahrzeug im Haltverbot abstellt?
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MickyMaus
Beitrag 04.06.2006, 15:26
Beitrag #20


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Zitat (Naschty @ 02.06.2006, 22:27) *
Bei den Aufgaben des Ordnungsamtes handelt es sich um schlicht hoheitliche Tätigkeiten und nicht um dringende hoheitliche Tätigkeiten.

Lesen bildet:
Im §35 StVO steht
"soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist"
und nicht
"soweit das zur Erfüllung dringender hoheitlicher Aufgaben geboten ist".

Ist nur einerseits die Frage, die peter gestellt hat ("ist das falschparken dringend notwendig, um knöllchen zu verteilen"). Meiner Meinung nach zwar berechtigt. Aber ich denke, dass die Fahrzeuge - unabhängig von §35 StVO - entsprechende Sondergenehmigungen bekommen. Demnach ist die ganze Diskussion überflüssig.


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Viele Grüße,
MM
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peter
Beitrag 04.06.2006, 18:18
Beitrag #21


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Mal kurz in den Kommentaren geblättert:

Eine Dienstfahrt alleine genügt nicht, sondern die öffentliche Aufgabe muss, abgesehen von gewissem sachlichen Gewicht, bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinnen Wohl erforderlich erfüllt werden können.

Sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe muss vom richtig verstandenen Gemeininteresse aus wichtiger sein als der etwaige Nachteil bei Regelnichtbeachtung. Das trifft zum Beispiel nicht zu, wenn die Dienstaufgabe ohne Nachteil auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann.


Da scheint mir die Verfolgung eines Verstoßes nach § 12 StVO - zumal auch über die reine Kennzeichenfestellung möglich - nicht durch § 35 StVO gedeckt...
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MickyMaus
Beitrag 04.06.2006, 18:33
Beitrag #22


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Wobei generelle Sondergenehmigungen solche Unterscheidungen uninteressant machen. Die müssen dann aber gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein.


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Viele Grüße,
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Burkhard
Beitrag 04.06.2006, 18:45
Beitrag #23


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Auch wenn schon viele Dinge geschrieben wurden (siehe vorallem Peter Lustig), möchte ich meinen Senf noch beifügen und alles etwas zusammenfassen.


Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist immer am Einzelfall festzumachen, bzw. es ist immer anhand einer Einzelfallprüfung zu klären, ob Sonderrechte zu Recht in Anspruch genommen wurden.

1. Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Sinne des § 35 Absatz 1 bezieht sich tatsächlich nur auf Personen bzw. Personengruppen und ist daher nicht Fahrzeuggebunden.

In den Absätzen 5 bis 7 wird dann auf bestimmte Fahrzeuge Bezug genommen.

Nun enthält der Absatz 1 eine abschließende Aufzählung. U. a. ist hier auch die Polizei aufgelistet. Mitarbeiter der Ordnungsämter werden jedoch nicht explizit benannt. Hierzu sind die einschlägigen Kommentierungen (z. B. Bouska, Schurig, Hentschel, Kullik) und die Rechtsprechung (OLG Celle VRS 74, 220) heranzuziehen. Hiernach ist der Begriff der Polizei sehr weit auszulegen (siehe auch Beitrag von @Peter Lustig).

Entscheidend ist der Begriff der Polizei im materiellen Sinne. Hierzu gehören auch Forstbeamte, Jagdaufseher, Steuerfahnder, der kommunale Vollzugsdienst und die Ordnungsbehörden soweit ihnen polizeiliche Aufgaben zugewiesen worden sind.


2. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sonderrechte in Anspruch genommen werden?

Jenachdem welche Personengruppe oder welche Institution betroffen ist, liegen der Inanspruchnahme von Sonderrechten auch unterschiedliche Voraussetzungen zu grunde. Für uns ist nur der Absatz 1 von Bedeutung.

Hiernach sind die benannten Personen von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies
  • zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
  • dringend geboten ist.

Hoheitliche Aufgaben liegen dann vor, wenn Diensthandlungen vorgenommen werden, die unmittelbar der Erfüllung von Aufgaben der genannten Organisationen dienen. Der Bedienstete muss jedoch sachlich und örtlich zur Erfüllung einer hoheitl. Aufgabe zuständig sein.

Dass die Bediensteten der Ordnungsämter bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfte wohl keiner weiteren Erläuterungen bedürfen.

Nun ist aber die Frage zu beantworten, ob die Inanspruchnahme von Sonderrechten auch dringend geboten ist.

Das ist immer dann der Fall, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln (OLG Stuttgart (NZV 1992, 123)). Das Bedeutet, dass dem Beamten ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Celle in VRS 74, 221).

Einschränkend hat der Senat aber auch gefordert, dass bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten alle Umstände berücksichtigt werden müssen, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verletzung der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder gar Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Letzteres wird wiederum in Absatz 8 gefordert.


Fazit:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehrs gehört zu den zugewiesenen Aufgaben der Ordnungsämter. Wenn kein ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge vorhanden ist, dann ist es auch als dringend geboten anzusehen, wenn das Behördenfahrzeug entgegen § 12 StVO abgestellt wird. Hierbei ist der Begriff "dringend" nicht zu eng auszulegen, sondern im Verhältnis zu den dienstlichen Belangen und der Schwere des Abweichens von den Vorschriften der StVO zu setzen.

Da das Abstellen eines Fahrzeugs des Ordnungsamtes in zweiter Reihe oder in sonstiger verkehrswidriger Weise im Regelfall nicht zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen dürfte (außer an unübersichtlichen Stellen, engen Kkurven usw.) liegt hier eine rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten vor.

Selbstverständlich kann eine Beurteilung immer nur am Einzelfall vorgenommen werden.


Abschließend noch eine persönliche Anmerkung. Man sollte sein eigenes Fehlverhalten nicht damit zu relativieren versuchen indem man mit den Fingern auf andere zeigt (symbolisch gemeint). Wenn man sich nicht an die Verkehrsregeln hält und man wird "erwischt", dann sollte man dazu stehen und fertig ist. Zumal bei Parkverstöße zumeist ganz bewusst gegen die Vorschriften verstoßen wird.


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Eddie
Beitrag 04.06.2006, 18:46
Beitrag #24


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Ich würde jetzt glattweg mal behaupten, das die Fahrzeuge des OA eine Sondergenehmigung dafür haben.

Hier in DU haben unsere Betriebsaufsicht-Fahrzeuge und auch die des U-Bahn-Sicherungsdienstes Ausnahmegenehmigungen, um div. Fußgängerzonen zu befahren bzw. um auch dort zu halten/parken - sofern sie eine Aufgabe dort zu erfüllen haben.

Gruß Eddie

@Expert

Zitat (Expert)
Abschließend noch eine persönliche Anmerkung. Man sollte sein eigenes Fehlverhalten nicht damit zu relativieren versuchen indem man mit den Fingern auf andere zeigt (symbolisch gemeint).


Weisst Du auch warum??????























Weil dann 3 Finger auf dich selber zeigen.............probiere es mal aus wink.gif whistling.gif wavey.gif


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Burkhard
Beitrag 04.06.2006, 18:53
Beitrag #25


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Zitat (peter @ 04.06.2006, 19:18) *
Sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe muss vom richtig verstandenen Gemeininteresse aus wichtiger sein als der etwaige Nachteil bei Regelnichtbeachtung. Das trifft zum Beispiel nicht zu, wenn die Dienstaufgabe ohne Nachteil auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann.


Da scheint mir die Verfolgung eines Verstoßes nach § 12 StVO - zumal auch über die reine Kennzeichenfestellung möglich - nicht durch § 35 StVO gedeckt...


Genau diese Frage ist anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für die Feststellung von Parkverstößen ist eine gewisse Beobachtungszeit erforderlich. Diese kann aber nur nachgewiesen werden, wenn sich der Bedienstete im Sichtbereich aufhält. Gibt es eine entsprechende Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe, dann gebe ich dir Recht, dann wäre es nämlich nicht zu begründen, dass diese nicht genutzt wurde.

Darüber hinaus sollen auch Haltverbotsverstöße zeitnah erfasst werden. Wenn sich die Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei erst einen Parkplatz suchen müssten, hat sich der Verstoß auch schon erledigt. Neben der Anzeigefertigung wird nämlich auch angestrebt ein so genanntes verkehrsaufklärendes Gespräch zu führen und auf den Betroffenen einzuwirken sich demnächst verkehrsgerecht zu verhalten, auch wenn das zumeist als untunlicher Versuch bewertet werden kann.

Bei Polizeifahrzeugen kommt noch hinzu, dass dies Einsatzfahrzeuge sind und die Beamten unmittelbaren Zugriff auf diese haben müssen, um im Notfall mobil zu bleiben.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 04.06.2006, 18:56


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peter
Beitrag 04.06.2006, 23:38
Beitrag #26


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Zitat
Darüber hinaus sollen auch Haltverbotsverstöße zeitnah erfasst werden


Nun, für die Feststellung eines Halt- oder Parkverstoßes bedarf es zunächst nur des Kennzeichens - selbst das Fertigen eines Lichtbildes sollte allenfalls Sekundensache sein.


Zitat
Neben der Anzeigefertigung wird nämlich auch angestrebt ein so genanntes verkehrsaufklärendes Gespräch zu führen


Und das macht man im Haltverbot....?


Zitat
Bei Polizeifahrzeugen kommt noch hinzu, dass dies Einsatzfahrzeuge sind und die Beamten unmittelbaren Zugriff auf diese haben müssen, um im Notfall mobil zu bleiben.


Aha. Und das ist auch von § 35 StVO gedeckt?


Ich kann - aus eigenem Erleben - ohne weiteres nachvollziehen, dass die Verfolgungsbehörden die Strapaziergrenze des § 35 recht weit ausdehnen wollen - natürlich höchst uneigennützig....

Wenn ich aber die Kommentierungen und Entscheidungen zum § 35 StVO durchlese, habe ich nicht den Eindruck, als wäre die Vorschrift dafür gemacht worden, dem einschreitenden PB bei Halt- und Parkverstößen einen "ereignisnahen" Parkplatz zu liefern, Stichwort Übermaßverbot aus Abs. 8.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 04.06.2006, 23:46
Beitrag #27


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Zitat (peter @ 05.06.2006, 00:38) *
Zitat
Neben der Anzeigefertigung wird nämlich auch angestrebt ein so genanntes verkehrsaufklärendes Gespräch zu führen


Und das macht man im Haltverbot....?

Klar doch:
Die "Falschparkgebühren" richten sich auch nach der Dauer des Verstoßes; da kann so'n viertelstündiges Kurzreferat aus berufenem... ääh uninformiertem Munde schon mal den einen oder anderen Geldschein extra in die marode Stadtkasse spülen... wink.gif
lg
c.s.
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Burkhard
Beitrag 05.06.2006, 10:21
Beitrag #28


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Zitat (peter @ 05.06.2006, 00:38) *
Zitat
Darüber hinaus sollen auch Haltverbotsverstöße zeitnah erfasst werden


Nun, für die Feststellung eines Halt- oder Parkverstoßes bedarf es zunächst nur des Kennzeichens - selbst das Fertigen eines Lichtbildes sollte allenfalls Sekundensache sein.


Selbstverständlich. Jeder Park- oder Haltverstoß soll mit einer Kamera dokumentiert werden ... und den Hinweiszettel falten die Mitarbeiter zu einen Papierflugzeug und schicken diesen mit einem gezielten Wurf auf die Reise direkt unter den Scheibenwischer... whistling.gif

Zitat
Neben der Anzeigefertigung wird nämlich auch angestrebt ein so genanntes verkehrsaufklärendes Gespräch zu führen


Und das macht man im Haltverbot....? Es gibt keine Rechtsgrundlage den Betroffenen aufzufordern das Haltverbot zu verlassen und anschließend an einer Parkmöglichkeit für zwei Fahrzeuge (wo auch immer man eine solche dann finden sollte ...) aufzusuchen, damit man die Personalien aufnehmen und ein verkehrsaufklärendes Gespräch führen kann. whistling.gif

Zitat
Zitat
Bei Polizeifahrzeugen kommt noch hinzu, dass dies Einsatzfahrzeuge sind und die Beamten unmittelbaren Zugriff auf diese haben müssen, um im Notfall mobil zu bleiben.


Aha. Und das ist auch von § 35 StVO gedeckt?


Ja, dass ist von § 35 gedeckt. Wenn du der Meinung bist, dass hier übergebühr Sonderrechte in Anspruch genommen werden, dann kannst du ja mal eine Verwaltungsklage anstrengen.

Ich gebe dir jederzeit Recht, wenn du beobachtest, dass sich Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes ins Haltverbot stellen, um sich etwas beim Bäcker zu holen, da dies nicht zulässig ist und es macht auch keinen guten Eindruck.

Aber die Überwachung des ruhenden Verkehrs würde erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht, wenn sich die Bediensteten jedesmal erst eine Parkmöglichkeit suchen müssten, die sich zumeist nicht in unmittelbarer Nähe befinden dürfte.

Dass das von Betroffenen zumeist anders gesehen wird, ist völlig normal. Solche klugen Sprüche hört man immer wieder.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 05.06.2006, 10:22


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peter
Beitrag 05.06.2006, 22:46
Beitrag #29


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Zitat
Ja, dass ist von § 35 gedeckt. Wenn du der Meinung bist, dass hier übergebühr Sonderrechte in Anspruch genommen werden, dann kannst du ja mal eine Verwaltungsklage anstrengen.


Mal vielleicht die Polizistenbrille absetzen....

Die Erleichterung polizeilicher Arbeit findet weder im Gesetzestext noch in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung adäquate Deckung.


Zitat
Solche klugen Sprüche hört man immer wieder


Von wem? Ich stelle mir keine inhaltlich präzise Auseinandersetzung auf Betroffenenniveau vor.
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Burkhard
Beitrag 05.06.2006, 23:00
Beitrag #30


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Das hat nichts mit Erleichterung polizeilicher Tätigkeit zu tun sondern mit der ordnungsgemäßen Wahrnehmng der Aufgabenzuweisung (§ 53 OWiG, § 163 StPO und der allgemeinen Aufgabenzuweisung nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder).

Wie gesagt, wenn du der Meinung bist, dass dies eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Sonderrechten ist, was im Einzelfall durchaus auch zutreffen kann, dann musst du dies gerichtlich prüfen lassen.

Es mag durchaus sein, dass ich das mehr aus der polizeilichen Sicht betrachte. Ich kann dir aber versichern, dass ich 17 Jahre im ganz normalen Berufsleben stand und ich mich sehr um eine objektive Betrachtungsweise bemühe.

Darüber hinaus ist für mich erkennbar, dass wir hier nicht auf einen gemeinsamen Nenner - auch nicht auf den kleinsten möglichen - kommen.

Mehr kann ich zu einer sachlichen Diskussion nicht beitragen. Meine Sicht der Dinge habe ich dargestellt und auch Einzelfälle eingeräumt, bei denen man von einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Sonderrechten ausgehen kann. Wenn wir hier aber diskutieren wollen, dann müssen wir dies auch an ebensolche Einzelfälle festmachen.

Ich sehe nach jetziger Rechtslage und meinem Rechtsverständnis keine Basis für eine Fortführung dieser fruchtlosen Diskussion.


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schachbrettblume
Beitrag 06.06.2006, 14:06
Beitrag #31


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Als derjenige der die Diskussion angeregt hat, muss ich noch einmal etwas dazu sagen:

In §35 sind Fahrzeuge z.B. des Rettungsdienstes und der Straßenreinigung noch einmal extra erwähnt, weil Mitarbeiter des Rettungsdienstes und der Straßenreinigung Sonderrechte nur in den dazu vorgesehenen Dienstfahrzeugen in Anspruch nehmen darf.
Anders z.B. bei Polizei und Feuerwehr, welche Sonderrechte unter Umständen auch in ihren Privtfahrzeugen in Anspruch nehmen dürfen.
Ich halte §35 auch für abschliesend, warum sollte mann denn Fahrzeuge der Straßenreinigung extra aufnehmen welche um ihre Arbeit auszuüben logischerweise gelegentlich gegen einige Straßenverkehrsregeln verstossen müssen.
Fahrzeuge der Stadtverwaltung mit welchen der ruhende Verkehr kontrolliert wird sind aber nicht extra erwähnt. Warum sollte so ein Fahrzeug Sonderrechte besitzen?

Ich zeige hier auch nicht mit dem Finger auf jemanden, ich habe meine Fahrzeug gegen die geltenden Regeln abgestellt und die Konsequenz daraus gezogen und das Knöllchen umgehend bezahlt.
das ich bei dieser Aktion niemanden behindert oder belästigt habe möchte ich an dieser Stelle nochmals betont wissen.

Egal, es war unrecht und mein Strafzettel ging in Ordnung.

Nun aber zurück zu meiner eigentlichen Frage:

Die Stadtverwaltung Worms sagt, dass ihre Fahrzeuge Sonderrechte besäßen!

Es wird nicht von Ausnahmegenehmigungen gesprochen wie sie zum Beispiel Lieferfahrzeuge etc. bekommen können.
Diese müssen aber im Einzelfall für jedes Fahrzeug genehmigt werden und gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.

Um die Örtlichkeiten zu klären:

Der Mitarbeiter der Stadtverwaltung hätte sich ca. 5 meter weiter in das eingeschränkte Halteverbot stellen können, wo er drei Minuten völlig legal hätte stehen können und ohne Qualitätsverlust von dort aus seiner Aufgabe nachgegangen wäre.
Weiterhin stand ca. 1 Meter neben seinem Fahrzeug ein öffentlicher Behindertenparkplatz zur Verfügung, auch dort wäre das halten für drei Minuten legal gewesen.

Eine Benachrichtigung fand auch nicht per Luftpost hinter meinen Scheibenwischer statt, der Mitarbeiter der Stadtverwaltung stieg gar nicht aus dem Fahrzeug aus.
Von klärenden Gesprächen oder Aufforderungen sein Fahrzeug korekt zu parken wollen wir erst gar nicht sprechen. Ob verpflichtet oder nicht.

Selbstverständlich ist die Polizei unter anderem die Ordnungsbehörde des Landes, daraus zu folgern das Ordnungsamt hätte automatisch Polizeistatus finde ich für sehr gefährlich.

Es konnte mir noch niemand logisch erklären, warum man sich als Politesse ins Halteverbot stellen darf um jemanden im Halteverbot aufzuschreiben.
Es sollte doch immer die Verhältnissmäßigkeit gewahrt bleiben.
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Achim
Beitrag 06.06.2006, 14:18
Beitrag #32


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Zitat (schachbrettblume @ 06.06.2006, 15:06) *
Selbstverständlich ist die Polizei unter anderem die Ordnungsbehörde des Landes, daraus zu folgern das Ordnungsamt hätte automatisch Polizeistatus finde ich für sehr gefährlich.

Gemäß dem Sächsischen Polizeigesetz ist die Stadt- oder Kreisverwaltung Polizeibehörde, die "uniformierte" Polizei der Polizeivollzugsdienst. Die von Dir als Ordnungsbehörde genannte Stelle ist nach sächsischer Auslegung also die Polizeibehörde.
Deine Aussage ist also absolut pauschal und so nicht haltbar.


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Burkhard
Beitrag 06.06.2006, 16:48
Beitrag #33


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Ich habe die Diskussion durchaus nicht beenden wollen. Es geht mir nur darum, dass man diese Fragen nur zum Teil pauschal beantworten kann. Denn die Mitarbeiter der Ordnungsämter genießen zunächst einmal, sofern sie materielle polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, auch Sonderrechte im Straßenverkehr.

Zu klären ist aber, ob die Sonderrechte auch zu Recht in Anspruch genommen werden oder ob es sich nicht nur um Bequemlichkeit handelt. So etwas kann man aber nur am konkreten Einzelfall festmachen. Dieser liegt nun mit deiner genaueren Schilderung der Örtlichkeit vor.

Du schreibst, dass du im Haltverbot geparkt hast (ein absolutes Haltverbot gibt es übriges nicht, sondern nur ein Haltverbot = Z. 283 und ein eingeschränktes Haltverbot Z. 286). Das Fahrzeug des Ordnungsamtes wurde unmittelbar hinter deinen Wagen, also auch im Haltverbot postiert?

Du schreibst weiter, dass der Mitarbeiter nicht einmal ausstieg, um mit dir zu sprechen. Warst du denn überhaupt am Fahrzeug, als das Fahrzeug anhielt und war die Abstellmöglichkeit im eingeschränkten Haltverbot von dort aus einzusehen?

Nach deinen Schilderungen halte ich das Vorgehen des Mitarbeiters für nicht ordnungsgemäß. Er hat sich auch nach meinem Dafürhalten auf Sonderrechte berufen, welche aber nicht dringend geboten waren. Somit hat auch er entgegen Z. 286 gehalten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Es steht dir durchaus frei, die Stadt Worms auf die rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten hinzuweisen und dass es kein gutes Bild in der Öffentlichkeit hinterlässt, wenn die Ahndung des ruhenden Verkehrs auf diese Weise erfolgt.


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Tnixm
Beitrag 06.06.2006, 20:12
Beitrag #34


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Zitat (Expert @ 06.06.2006, 17:48) *
Nach deinen Schilderungen halte ich das Vorgehen des Mitarbeiters für nicht ordnungsgemäß. Er hat sich auch nach meinem Dafürhalten auf Sonderrechte berufen, welche aber nicht dringend geboten waren. Somit hat auch er entgegen Z. 286 gehalten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Es steht dir durchaus frei, die Stadt Worms auf die rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten hinzuweisen und dass es kein gutes Bild in der Öffentlichkeit hinterlässt, wenn die Ahndung des ruhenden Verkehrs auf diese Weise erfolgt.



bei allem korrekten was @expert ausgeführt hat......die theorie ist wunderschön, und noch schöner zu begründen

allerdings halte ich das oben eingeräumte Zugeständniss eher für den allgemeinen Usus, als die theoretische Variante !

daran wird auch die freimütig eingräumte Möglichkeit die Stadt Worms zu informieren, nicht das geringste ändern !


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GrussT. (Uli)Gelassen bleiben !! Mir muss man schon die Zähne zeigen, damit ich arbeite!

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schachbrettblume
Beitrag 06.06.2006, 20:27
Beitrag #35


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Hallo,

um noch einmal zu betonen, mein Fahrzeug stand Verkehrswidrig und dies wurde von mir auch so akzeptiert.
Der Unterschied zwischem Halteverbot und eingeschränktem Halteverbot ist mir auch bekannt, wird bei uns nur umgangssprachlich so genannt, sorry für die Verwirrung.

Der Angestellte der Stadtveraltung hätte seinen Dienst aber ohne Probleme verrichten können wenn er sein Fahrzeug vorschriftsmäßig geparkt oder abgestellt hätte.(Vorbildfunktion, Glaubwürdigkeit, Sinn, Vorschriften, u.s.w)
Ich gehe davon aus, dass er möglichst schnell ein paar Knöllchen verteilen wollte, was sicherlich sein gutes Recht ist aber auch er muss sich an einige Straßenverkehrsregeln halten.
Ich halte sein Vorgehen nicht für gerechtfertigt und werde erst einmal bei der Stadt Worms nachfragen wie diese zu dem Entschluss kommt Sonderrechte zu besitzen.
Ich werde euch darüber natürlich auf dem Laufenden halten.
Übrigens handelt es sich bei den betroffenen Personen (Ordnungsamt Worms) durchweg um Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst also keine Vollzugsbeamten!
Übrigens gibt es zum gleichen Straßenabschnitt und mit ähnlicher Problematik in den nächsten Tagen eine erneute Anfrage zu eurer Meinung

Eure Schachbrettblume
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Burkhard
Beitrag 06.06.2006, 20:41
Beitrag #36


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Zitat (schachbrettblume @ 06.06.2006, 21:27) *
Ich halte sein Vorgehen nicht für gerechtfertigt und werde erst einmal bei der Stadt Worms nachfragen wie diese zu dem Entschluss kommt Sonderrechte zu besitzen.

Nochmals, so lange die Bediensteten des Ordnungsamtes materielle Polizeiaufgaben erfüllen, haben sie auch Sonderrechte i. S. d. § 35 StVO. Entscheidend ist nur, ob die Sonderrechte zu Recht in Anspruch genommen wurden.

Zitat
Übrigens handelt es sich bei den betroffenen Personen (Ordnungsamt Worms) durchweg um Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst also keine Vollzugsbeamten!

Das ist völlig unerheblich, sofern ihnen per Verordnung entsprechende polizeiliche Aufgaben zugewiesen wurden.


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Nucki
Beitrag 07.06.2006, 07:26
Beitrag #37


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Fertige doch eine Anfrage an die Stadtverwaltung.

Und wenn die Dir noch nicht reicht gehe den Weg über's Verwaltungsgericht.

Und ja, mich würde der Ausgang interessieren wavey.gif


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