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> Urteil EU Führerschein vom Verwaltungsgericht Augsburg
trixn
Beitrag 07.06.2006, 16:33
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 07.06.2006
Mitglieds-Nr.: 20093



    
 
Au 3 S 06.600
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 01.06.2006
In der Verwaltungsstreitsache
***
-Antragsteller bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ***
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Landratsamt ***
-Antragsgegner wegen
Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Moll,
den Richter am Verwaltungsgericht Zwerger,
den Richter Oldag,
ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 200618
folgenden

-2-
Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und
2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April
2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4
angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene
Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der
Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).
Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich
der vorliegend tätigen Straßenverkehrsbehörde.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der Antragsteller wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis
entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller
vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai

-3-
2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK)
von 2,01 Promille geführt.
Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom
8. Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom
Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert
hatte.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding
der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort bekannt geworden sei, dass der Antragsteller
im Besitz einer von Behörden der Tschechischen Republik am 9. November
2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist.
Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom
30. November 2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung
seiner Fahreignung vorzulegen. Da er ein Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille
geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
darauf hingewiesen, dass im Falle der Nicht-oder nicht fristgerechten Vorlage des
Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden könne. Der
Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor.
2. Nach Anhörung wurde dem Antragsteller mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem
Bescheid vom 27. April 2006 das Recht aberkannt, von seiner in Tschechien
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen (Nummer 1). Weiter wurde ihm die unverzügliche, spätestens
bis zum 8. Mai 2006 zu erfolgende Vorlage des tschechischen Führerscheins
aufgegeben (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Vorlage des Führerscheins
wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,--angedroht (Nummer 4).
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch
ein, über den noch nicht entschieden ist.

-4-
3. Am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid der
Landratsamtes *** vom 27. April 2006 wieder herzustellen.
Die Voraussetzungen für die Forderung nach Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens lägen bereits nicht vor. Der streitgegenständlich Bescheid
verstoße im übrigen gegen die vorliegend bindende Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/02, Rechtssache „Kapper“),
die zwingend eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis
vorschreibe.
4. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das materielle Fahrerlaubnisrecht in Form der entsprechenden Vorschriften des
deutschen Straßenverkehrsgesetzes und der sich von diesem ableitenden Fahrerlaubnisverordnung
blieben nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG weiterhin
zu beachten. Vorliegend begründe die Alkoholfahrt mit einer BAK von 2,01 Promille
Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die nur durch ein positives
medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts-und Behördenakten verwiesen.

-5-
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der in Nummer 1. des Bescheids vom 27. April 2006
verfügten Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in
der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, zulässig. Insbesondere
kann ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Fehlens einer in jedem Fall erforderlichen,
aber nicht erteilten Genehmigung zum Gebrauchmachen der ausländischen
Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) nicht verneint werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV widerspricht
europäischem Recht und ist dementsprechend nicht anzuwenden.
Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller), die ihren ordentlichen
Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland
haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge
im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des §
28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im
Inland zu führen, jedoch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder
sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist
oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Das Recht von einer
im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen,
wird in solchen Fällen gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf Antrag erteilt,
wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen
für die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, da
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom
11. Juli 2003 entzogen war und die Fahrerlaubnis in Tschechien nach Ablauf
der Sperrfrist von acht Monaten erteilt wurde.

-6-
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fordert
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerschein-Richtlinie“) die
„gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare
und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug
auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung
nachzukommen“ (EuGH vom 6.4.2006, C-227/05, „Halbritter“, RdNr. 25). Da §
28 Abs. 5 FeV der vom Europäischen Gerichtshof strikt statuierten europarechtlichen
Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede
Formalität widerspricht, ist die auf dieser Vorschrift beruhende Voraussetzung
einer zusätzlichen Genehmigung für die Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
nach vorangegangenem Entzug in Deutschland nicht zu erfüllen.
2. Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO
zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw.
wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer
Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass – wie hier – der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg
haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 69 ff. zu § 80). Die mit dem angefochtenen Bescheid
verfügte Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der tschechischen
Fahrerlaubnis in Deutschland erweist sich im Rahmen der Überprüfung im Eilverfahren
als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
a) Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen Inhaber einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis wegen Tatsachen, die

-7-
zwar Zweifel an der Fahreignung begründen, jedoch vor Erteilung dieser
Fahrerlaubnis liegen, nicht zu Aufklärungsmaßnahmen nach innerstaatlichem
Recht verpflichten.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss
vom 6.4.2006, a.a.O., Fall „Halbritter“) widerspricht es dem Leitgedanken
der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“, in der sich die Mitgliedstaaten zur
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der europäischen
Union verpflichtet haben, wenn einer nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Fahrerlaubnis weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit verweigert wird (EuGH
vom 6.4.2006, RdNrn. 27 f.). „Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht
auf die ihnen mit Artikel 8 Abs. 2 der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“ eingeräumte
Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie
die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit
eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet
eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt
wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat
nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen.
Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die
Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt“ (EuGH, a.a.O., RdNr. 29).
Auch wenn der Europäische Gerichtshof im Fall „Halbritter“ auf die durch die
Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates erfolgte Eignungsprüfung nach
dem Recht des Ausstellungsstaates verweist (EuGH, a.a.O., RdNr. 31), so
sind der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte
Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem
Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig ist, in welcher

-8-
Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft hat. Insbesondere die
Schlussfolgerung Nummer 1 ist insoweit eindeutig, als darin ausdrücklich statuiert
wird, dass ein Mitgliedstaat die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nach dessen Entzug nicht deshalb
verweigern werden darf, weil sich der Inhaber „nicht der nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem
genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn
die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wurde“ (EuGH, a.a.O., Schlussfolgerung Nr. 1 a.E.). Nach
den oben wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs
kommt es für die Pflicht zur Anerkennung eines ausländischen Führerscheins
wohl auch nicht darauf an, ob die vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins
entstandenen Gründe für Fahreignungszweifel über die Erteilung des
Führerscheins hinaus fortwirken (so NdsOVG vom 11.10.2005, DAR 2005,
704).
Wenn das Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, die
mit den Bestimmungen der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“ ebenfalls erhöht
werden sollte, nicht befriedigend sein mag, so hat der Europäische Gerichtshof
der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von durch Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgestellten Führerscheinen auf der Grundlage geltenden
Rechts jedoch höheres Gewicht beigemessen. Die in der zitierten Entscheidung
vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen, die von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige
Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso
ist nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum
mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit
der zitierten Normen mit Europarecht offen ist (vgl. zuletzt: VG Augsburg
vom 18. Mai 2006, Au 3 S 06.588).

-9-
b) Damit erweist sich die Forderung nach Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV im vorliegenden Fall
als rechtswidrig. Denn die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 26. Mai
2003, die allein Eignungszweifel auslöst, lag vor Erteilung des Führerscheins
in Tschechien am 9. November 2005. Die Forderung widersprach der oben
dargestellten unbedingten gegenseitigen Verpflichtung zur Anerkennung von
durch Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheinen. Somit durfte aus
der nicht erfolgten Vorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Entsprechend
entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der
Behörde. Die kraft ausdrücklicher Regelung in Art. 21 a des Bayerischen Ver-
waltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) von Gesetzes
wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig.
3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter
Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

-10-
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Für die Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder

-11-
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder
und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung
oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten
sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes
stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen,
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind. Die Vertretungsregelungen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des
Schwerbehindertenrechts und der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten
des Sozialhilferechts sowie in Angelegenheiten, die im vorangehenden
Satz aufgeführt sind, gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der dort genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für
die Tätigkeit der Bevollmächtigung haftet.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an
den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,--EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

-12-
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Moll Zwerger Oldag


Damit sollte eigentlich klar sein, das in der Eu gemachte Führerscheine grundsätzlich gültig sein sollten
( Ausnahmen Bestätigen die Regel )
und auch die 185 Tage Regelung tritt erst ab 01.07.2006 in Kraft ab dann muss jeder den Wohnsitznachweis führen, der einen Führerschein in einem EU Land machen möchte. cop.gif

Der Beitrag wurde von trixn bearbeitet: 07.06.2006, 16:37
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trixn
Beitrag 09.06.2006, 11:50
Beitrag #2


Neuling


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Hallo Leute nach dem ich der Führerscheinbehörde In Augsburg die beiden neuen Urteile gegeben habe haben sie mir den ( EU ) Führerschein heute wiedergegeben. Mir wurde wie auch einem anderen in Augsburg ( siehe Verwaltungsgerichts Urteil im vorigen Beitrag )
" Das Recht aberkannt von meinem in der Tscheschischen Republik gemachten Führerschein in Deutschland gebrauch zu machen" das war im März diesen Jahres nachdem die beiden neuen Urteile da sind habe ich mit der Führerscheinbehörde gesprochen, sowie mit dem Verwaltungsgericht in Augsburg und zusätzlich habe ich mich noch mal von einem Anwalt beraten lassen in wie weit das Rechtskraft hat mir wurde von allen seiten bestätigt, das diese Urteile bindend sind für alle in der EU ( AUCH DEUTSCHLAND ) und mir wurde mein CZ Führerschein zurückgegeben OHNE ANWALT. DIe Führerscheinstelle hat mit sofortiger Wirkung die Aberkennung wieder aufgehoben und auch auf die Vorlage einer MPU verzichtet so das ich ab heute wieder offiziell damit fahren darf. wavey.gif

Gebt nicht auf cop.gif
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Bayer
Beitrag 09.06.2006, 12:56
Beitrag #3


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Gratulation. Hast Du auch schon wegen Umschreibung in D-FS gefragt ?
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Christinaa
Beitrag 20.06.2006, 11:18
Beitrag #4


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Kannst du mir bitte mitteilen, ob du den Führerschein umschreiben lassen kannst in einen deutschen Führerschein???
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osbran
Beitrag 29.06.2006, 11:10
Beitrag #5


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Der Führerschein wird umgeschrieben.Man muß ein polizeiliches Führungszeugnis auf der Gemeinde anfordern und erhält dann den deutschen Schein.Hat bei mir 30€ gekostet.
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Bayer
Beitrag 29.06.2006, 12:09
Beitrag #6


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@osbran:
Welches LRA bzw. Fsst ?
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goldie
Beitrag 30.06.2006, 13:21
Beitrag #7


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Hallo zusammen.

Was passiert denn wenn im Führungszeugnis noch immer Einträge wegen Verstoss gegen das BtmG bestehen, wenn man seinen EU-Führerschein umschreiben lassen will??

Dann Verlangt doch die FsS wieder eine MPU und man ist ebenfalls wieder so weit wie vor dem EU-Führerschein.

Oder täusche ich mich da??
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