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> Planwagenfahrten mit Schlepper (Trecker, LoF)
polbg
Beitrag 12.06.2006, 11:39
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

es geht darum, selbst einen Planwagen für 14-16 Personen zu bauen und diesen dann von einem Trecker (LoF) ziehen zulassen. Hierbei würde ich im Vorfeld gern die rechliche Seite ein wenig durchleuchtet wissen. Ich habe zwar schon drei Beiträge mit ähnlichem Inhalt gefunden, jedoch waren dort aber keine zufriedenstellenden Antworten enthalten.

Von einigen Seiten hört mann, dass es ausreichend ist, wenn an dem Planwagen ein 6-km/h-Schild angebracht wird und die Fahrten mit der Schlepper-Versicherung abgestimmt sind. Dann soll ein Personenbeförderungsschein überflüssig sein.

Die Fahren wären selbstverständlich nicht gewerblich und allenfalls gegen Erstattung der Spritkosten.

Die steuerliche Seite mit grünem/schwarzem Kennzeichen soll erst einmal unberücksichtigt bleiben.

Kann die oben gemachten Angaben jemand widerlegen/bestätigen?
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Beitrag 12.06.2006, 13:28
Beitrag #2


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bei uns in der gegend ist am wochenende ein 16-jähriger von einem solchen planwagen überrollt worden. dabei stand immerwieder im raum, das der wagen tüv haben muss. richtig ist, das der planwagen bei 6km/h über die schlepperversicherung mit abgedeckt wird wavey.gif


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CvR
Beitrag 12.06.2006, 16:10
Beitrag #3


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Zitat (polbg @ 12.06.2006, 12:39) *
es geht darum, selbst einen Planwagen für 14-16 Personen zu bauen und diesen dann von einem Trecker (LoF) ziehen zulassen. Hierbei würde ich im Vorfeld gern die rechliche Seite ein wenig durchleuchtet wissen. Ich habe zwar schon drei Beiträge mit ähnlichem Inhalt gefunden, jedoch waren dort aber keine zufriedenstellenden Antworten enthalten.

Inwiefern nicht zufriedenstellend? Insofern, als dass dein Vorhaben da als unzulässig dargestellt wurde?
Zitat
Von einigen Seiten hört mann, dass es ausreichend ist, wenn an dem Planwagen ein 6-km/h-Schild angebracht wird und die Fahrten mit der Schlepper-Versicherung abgestimmt sind. Dann soll ein Personenbeförderungsschein überflüssig sein.

Na, nun mal langsam. Du schmeisst gerade zahlreiche Dinge durcheinander. Es wären gesondert zu betrachten:
-Zulassungspflichtigkeit
-Versicherung
-Personenbeförderung
-Fahrerlaubnis
-Bauvorschriften

Fangen wir an mit der Zulassungspflicht. Diese ist geregelt in §18 StVZO. Dort heißt es:
Zitat
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Demzufolge benötigt ein Anhänger, wenn das Zugfahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 6km/h erreichen kann, zunächst eine Zulassung. Nun existieren im §18 StVZO noch einige Ausnahmeregelungen. Ich halte sie aber in diesem Fall für nicht anwendbar.

Zulassungspflichtige Fahrzeuge sind häufig (oder immer?) auch versicherungspflichtig.

Bleiben noch die Frage nach Fahrerlaubnis und Personenbeförderung.

Ein Personenbeförderungsschein ist imho dann erforderlich, wenn eine gewerbliche Personenbeförderung vorliegt. Es wäre dann also zu prüfen, ob die Beförderung bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen wäre, wenn die Fahrgäste einen Obolus zur anteiligen Deckung der Unterhaltskosten entrichten müssten bzw. ob die Tätigkeit in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Zimmervermietung o.ä.) steht.

Zur Fahrerlaubnis: Klasse L oder T werden vermutlich nicht genügen, da diese auf die landwirtschaftliche Verwendung beschränkt sind. Eine Aussage über die nötigen Klassen wäre somit wohl abhängig von zGG des Zugfahrzeuges sowie zGG, Achsenzahl des Anhängers (und ggf. von der Anzahl der eingtragenen Sitzplätze des Anhängers?).

Das Hauptproblem liegt jedoch in §32A StVZO. Denn dort steht:
Zitat (§32A StVZO)
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden.

Ein Schlepper wäre vermutlich als Kraftfahrteug anzusehen. Somit endet wahrscheinlch dein Vorhaben an dieser Stelle, sofern du keine Sondergenehmigung hast.

Es sei denn, da lässt sich was tricksen.

Daher jetzt noch eine Frage zum §32A StVZO von mir an die Rechtsexperten:
In Satz zwei dieses Paragraphen, in dem von Zugmaschinen die Rede ist, wird von der Zulässigkeit zweier Anhänger gesprochen. Es findet jedoch keine Einschränkung statt, die eine Personenbeförderung auf diesen Anhängern untersagen würde. Das Verbot der Zweckbestimmung der Personenbeförderung aus Satz 1 ist meines Erachtens eng an den einen zulässigen Anhänger gekoppelt und könnte somit durch die Genehmigung von zwei Anhängern mit aufgehoben sein... ("Diese Regel betrifft Zugmaschinen nicht") Was denkt ihr darüber? Könnte es somit legal sein, hinter einer Zugmaschine zwei Personenbeförderungsanhänger zu ziehen?


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fritz440kombi
Beitrag 12.06.2006, 20:07
Beitrag #4


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Österreichische Bestimmungen:

Derartige Transporte bei FW-Festen, Kindergartenausflügen etc. wurden aus gegebenen Unfallanlässen letztes Jahr für Österreich definitiv verboten.

Hier war auch angeblich ein Schlupfloch für die langsamen Zugfahrzeuge, wo der Anhänger nicht überprüft werden mußte.

Maßgeblich ist jedoch 1. die Kopfzahl 8, die man mit dem Normalen FS nicht überschreiten darf und 2. das Juxfahrten keine Arbeitsfahrten sind.

Derartige Transporte sind nur innerhalb eines Land- oder Forstwirtschaftlichen Betriebes zu- und von einer Arbeitsstelle (Feld, Wald) erlaubt (bis Kopfzahl 8).

Für FAhrten außerhalb solcher Betriebe sind entsprechende Auflagen für Bremsen etc. vorgeschrieben, unaghängig ob das Zugfahrzeug nur 10 km/h ging oder nicht.

Wer mit mehr als 8 Personen erwischt wurde fährt ohne gültige Lenkerberechtigung, ab da braucht man nämlich den Busführerschein. Vor allem im Personen-schadenfall eine existenzbedrohende Haftungsfrage für den Lenker ...


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köni
Beitrag 13.06.2006, 23:43
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (CvR @ 12.06.2006, 17:10) *
Zitat (polbg @ 12.06.2006, 12:39) *
es geht darum, selbst einen Planwagen für 14-16 Personen zu bauen und diesen dann von einem Trecker (LoF) ziehen zulassen. Hierbei würde ich im Vorfeld gern die rechliche Seite ein wenig durchleuchtet wissen. Ich habe zwar schon drei Beiträge mit ähnlichem Inhalt gefunden, jedoch waren dort aber keine zufriedenstellenden Antworten enthalten.

Inwiefern nicht zufriedenstellend? Insofern, als dass dein Vorhaben da als unzulässig dargestellt wurde?
Zitat
Von einigen Seiten hört mann, dass es ausreichend ist, wenn an dem Planwagen ein 6-km/h-Schild angebracht wird und die Fahrten mit der Schlepper-Versicherung abgestimmt sind. Dann soll ein Personenbeförderungsschein überflüssig sein.

Na, nun mal langsam. Du schmeisst gerade zahlreiche Dinge durcheinander. Es wären gesondert zu betrachten:
-Zulassungspflichtigkeit
-Versicherung
-Personenbeförderung
-Fahrerlaubnis
-Bauvorschriften

Fangen wir an mit der Zulassungspflicht. Diese ist geregelt in §18 StVZO. Dort heißt es:
Zitat
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Demzufolge benötigt ein Anhänger, wenn das Zugfahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 6km/h erreichen kann, zunächst eine Zulassung. Nun existieren im §18 StVZO noch einige Ausnahmeregelungen. Ich halte sie aber in diesem Fall für nicht anwendbar.

Zulassungspflichtige Fahrzeuge sind häufig (oder immer?) auch versicherungspflichtig.

Bleiben noch die Frage nach Fahrerlaubnis und Personenbeförderung.

Ein Personenbeförderungsschein ist imho dann erforderlich, wenn eine gewerbliche Personenbeförderung vorliegt. Es wäre dann also zu prüfen, ob die Beförderung bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen wäre, wenn die Fahrgäste einen Obolus zur anteiligen Deckung der Unterhaltskosten entrichten müssten bzw. ob die Tätigkeit in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Zimmervermietung o.ä.) steht.

Zur Fahrerlaubnis: Klasse L oder T werden vermutlich nicht genügen, da diese auf die landwirtschaftliche Verwendung beschränkt sind. Eine Aussage über die nötigen Klassen wäre somit wohl abhängig von zGG des Zugfahrzeuges sowie zGG, Achsenzahl des Anhängers (und ggf. von der Anzahl der eingtragenen Sitzplätze des Anhängers?).

Das Hauptproblem liegt jedoch in §32A StVZO. Denn dort steht:
Zitat (§32A StVZO)
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden.

Ein Schlepper wäre vermutlich als Kraftfahrteug anzusehen. Somit endet wahrscheinlch dein Vorhaben an dieser Stelle, sofern du keine Sondergenehmigung hast.

Es sei denn, da lässt sich was tricksen.

Daher jetzt noch eine Frage zum §32A StVZO von mir an die Rechtsexperten:
In Satz zwei dieses Paragraphen, in dem von Zugmaschinen die Rede ist, wird von der Zulässigkeit zweier Anhänger gesprochen. Es findet jedoch keine Einschränkung statt, die eine Personenbeförderung auf diesen Anhängern untersagen würde. Das Verbot der Zweckbestimmung der Personenbeförderung aus Satz 1 ist meines Erachtens eng an den einen zulässigen Anhänger gekoppelt und könnte somit durch die Genehmigung von zwei Anhängern mit aufgehoben sein... ("Diese Regel betrifft Zugmaschinen nicht") Was denkt ihr darüber? Könnte es somit legal sein, hinter einer Zugmaschine zwei Personenbeförderungsanhänger zu ziehen?



Also, ich würde das tricksen erstmal über den 21 StVO versuchen. Wenn es gelingt, den Planwagen als Wohnwagen zuzulassen können darin beliebig viele Personen (ohne Gurt) befördert werden. Entsprechende Drehschemelfahrgestelle mit Auflaufbremse bauen die Holländer schon ewig, da sollte man auch was gebrauchtes günstig bekommen. Führerscheinrechltich braucht man dann nur den korrekten Führerschein für das Zugfahrzeug mit Anhänger, alles was sich um Personenbeförderung dreht bezieht sich auf KRAFT-Fahrzeuge. Aufpassen mit der Land-Forstwirtschaft-Einschrängung bei Klasse L oder T !
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Nucki
Beitrag 14.06.2006, 09:08
Beitrag #6


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Gibt mal das Stichwort Brauchtumsveranstaltungen in die Forensuchmaschine ein. Dieses Thema wurde schon mehrmals ausführlich behandelt. Anders sehe ich für Euch kaum eine Chance das Ding legal durchzuziehen.

Unter diesem Link findet Ihr die Ausnahme VO zu Brauchtumsveranstaltungen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 18.10.2025 - 17:03