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PRIMO-Bln
Beitrag 27.12.2006, 09:35
Beitrag #101


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irgendwann hatte ich die frage hier im forum schon mal gestellet und bekam ebend eigentlich die antwort,ach man alles ssoooo schwer ranting.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 27.12.2006, 10:12
Beitrag #102


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Kann man das so sagen ? Ich meine: nein.

Wie immer, wenn mehrere Themengebiete (unnötig!) miteinander verwoben werden blickt hinterher keiner mehr durch ...

Zum einen haben wir den Themenkreis Eignungsprüfung:

Was ist das überhaupt ? In Deutschland ist das die MPU oder ein ärztliches Gutachten. In der EU ist die MPU weitestgehend unbekannt, wird in der Richtlinie nicht erwähnt und ist somit eine spezielle einzelstaatliche Massnahme. Frag´einen Polen oder Tschechen nach einer MPU und Du wirst nur ein Achselzucken ernten! Nicht nur, daß die nichts mit dem Begriff Eignung anfangen können - die ganze Konstruktion drumrum (eine Tat erweckt Eignungszweifel, weshalb die Fähigkeit zum Führen von Kfz ohne richterliche Anordnung abgesprochen wird und nur nach speziellen Gutachten wiedererlangt werden kann) gibt es nicht. Nach einem Entzug und der abgelaufenen Sperrfrist wird in diesen Ländern wieder erteilt.
Besonders in Polen kann eine ärztliche Untersuchung nachgefragt werden - das ist keine Eignungsüberprüfung im deutschen Sinne sondern dient - eu-richtlinienkonform - dem Ausschluss von Krankheiten, wie z.B. einer Alkoholabhängigkeit bzw. organischen Störungen in diesem Zusammenhang.

Insoweit entspricht (in der Regel) auch eine "Neuerteilung nach Entzug" einer "einfachen Erteilung" der FE in diesen Ländern. Allerdings: Es ist immer die Fahrschule und die Prüfung zu wiederholen, sodaß letztendlich der Prüfer entscheidet, ob Kenntnisse und Fähigkeiten und Eignung ausreichend vorhanden sind um ein Fahrzeug sicher im Verkehr führen zu können.


Dann der Themenkreis "Ausräumung von Eignungszweifeln":

Da es sich bei der MPU um eine (mehr oder weniger) singuläre einzelstaatliche Maßnahme in der EU handelt, stellt sich doch die Frage, ob diese Eignungszweifel einfach so übertragbar sind. Ich meine: Nur weil eine deutsche Behörde bei einer Wiedererteilung Eignungszweifel hat, muß man nicht automatisch davon ausgehen, daß nun jede erteilende europäische Behörde diese Eignungszweifel auch teilen muss. Lassen wir das problematische Feld der Rechtsanpassung mal aussen vor und lassen die unterschiedlichen Verwertungsfristen mal aussen vor, so bleiben auch ganz sachliche Gründe, die dazu führen können, daß deutsche Eignungszweifel nicht in allen Ländern verstanden und akzeptiert werden müssen.

Zudem fallen in meinen Augen diese (deutschen) Eignungszweifel in die Kathegorie "Erteilungsvoraussetzungen"! Imho ist daher nachträglich nicht durch die Deutschen zu bemängeln, daß die "Eignungszweifel" evtl. nicht ausgeräumt seien, wenn die erteilende europäische Behörde diese Begriffe gar nicht kennt. Die Problematik der niedrigeren Standards anderer EU-Staaten kann schließlich nicht Thema bei der Anerkennung eines einzelnen Führerscheins sein, sondern sollte auf anderen Ebenen gelöst werden. Ausserdem sind die Erteilungsvoraussetzungen anderer EU-Staaten durch die Deutschen gar nicht zu bemängeln, wie nun schon mehrfach durch den EuGH festgestellt wurde.

Zudem halte ich es für fraglich, ob die Eignungszweifel deutscher Behörden überhaupt aufrecht erhalten werden können. Zumindest in Fällen, in denen der erteilenden Behörde im EU-Land die vorherigen Entzüge etc. bekannt waren, dürfte das nicht der Fall sein. Denn wenn der Verwaltungsakt der Wiedererteilung einer FE (und das wäre es dann auch im EU-Land, wenn die dort von bereits entzogenen FSen wissen) voll von den Deutschen anerkannt werden muss, dann auch mit der Folge, daß alte Sachen allein (also ohne erneute Auffälligkeiten) nicht mehr zu Eignungszweifeln führen dürfen; so wäre es bei einer deutschen Wiedererteilung nach deutschen Regeln und so müßte es dann auch für eine EU-Wiedererteilung nach EU-Regeln sein.


Schließlich ist noch ein anderes Problem evident: Der Entzug einer Fahrerlaubnis in einem EU-Land zieht es normalerweise nach sich, daß zumindest bis zum Ablauf der Sperrfrist in keinem Land der EU mehr gefahren werden darf. Im Hinblick auf die innereuropäische Verkehrssicherheit mutet es zumindest merkwürdig an, daß eine verwaltungsrechtliche Maßnahme eines Mitgliedsstaates ausgerechnet aus Gründen der "Nicht-Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" eben nicht zu diesem EU-weiten Fahrverbot führen soll, sondern sich lediglich auf den Staat beziehen soll, der die Eignungszweifel hat. Ebenso merkwürdig ist es, daß die erteilende Behörde dazu weder befragt noch in Kenntnis gesetzt werden soll.
Dieses unter Berücksichtigung fehlender EU-Regeln betrachtet kann eigentlich nur dazu führen, der Meinung zu sein, daß Deutschland da mit seinen Forderungen zu weit geht und die Annahme, eine ehemalige Verurteilung würde auf Jahrzehnte automatisch zu Eignungszweifeln führen müssen - egal, ob zwischenzeitlich woanders erteilt worden ist und (nach Möglichkeit) keine neuen Eignungszweifel bekannt geworden sind - schlicht falsch ist.

Denn es gibt eben in diesem Punkt kein geltendes europäisches Recht und deutsches Recht füllt diese Lücke auch nicht.

Und jetzt kommen wir zu dem Punkt "Fahndung nach einem ausländischen Führerschein":

Warum soll der ausländische Führerschein überhaupt abgenommen werden dürfen ?
Zum einen darf ja sowieso nur ein Vermerk gemacht werden, daß dieser Führerschein nicht zum Fahren auf deutschem Boden berechtigt. Zum anderen entfalten deutsche Zweifel (an irgendwas - also Eignung, Echtheit, Zustandekommen der FE) nicht automatisch das Recht, einen Führerschein, der deutschen Behörden vielleicht nicht geheuer ist, einzuziehen und an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

Es ist eine völlig widersinnige Konstruktion, dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis lokal und ohne Einbeziehung der erteilenden Behörde aus einzelstaatlichen Motiven ("Pflicht zur MPU") die Fahrerlaubnis für einen Staat zu entziehen, bei Nichteinhalten der Forderungen ein Strafverfahren wegen Fahren ohne FE einzuleiten (obwohl diese ja unstreitig noch besteht) und daraus das Recht abzuleiten, die Person permanenten Kontrollen etc. zu unterziehen um den Führerschein in das Land der Erteilung zurückzusenden - welches dann wieder erteilt, weil es die Gründe zur Entziehung nicht anerkennt, weil es sie mangels eigener Gesetze nicht anerkennen kann ...
... und das dann eigentlich wieder zu der anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis führt, die wieder mit NU belegt wird (bzw. deren NU fortbesteht), deren FS eingezogen werden soll, welcher zurückgesandt wird, welcher erneut erteilt/ausgehändigt wird ...
wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif

Das ist krank.


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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PRIMO-Bln
Beitrag 27.12.2006, 10:39
Beitrag #103


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Da bin ich voll deiner Meinung!!!!!

Obwohl ich ja einen PL FS "hatte",wollten sie auch noch mein Auto beschlagnahmen....

Aber so wie du schreibst ist es!

und DE macht was es will und nicht jeder hat die Zeit,Kraft,Geld etc um bis zum obersten... zu klagen!!

Mehrere Anwälte meinten,ich habe eine NU für meinen CZ FS,machst DU in PL einen Neuen,muss der wieder anerkannt werden(abgesehen das die ZIVIS von einer Fälschung ausgehen(meinen neuen PL-FS,meinten sie auch noch es gebe einen Richterlichen Beschluss gegen mich,das ich mit keinem FS der welt in DE fahren darf,und sie jetzt mein auto mein e Wohnung richtig auf den Kopf stellen,mein Anwalt meinte :haben sie dir denn irgendeinen Beschluss vor die nase gehalten,nö haben se nicht,meinten muss wohl ganz frisch draussen sein,aber wie mein anwalt schon in erfahrung gebracht hat gibts den beschluss gegen mich garnicht ranting.gif ,habe die police.gif auch darauf hingewiesen,das sie es wohl mit der NU von meinem CZ FS verwechseln müssen,naja letzendlich habe ich den PL fs rausgerückt(obwohl ich das nur im beisein meines anwltes machen wollte)und es soll jetzt so 2 monate dauern bis ich mehr erfahre!!!



aber meinen CZ FS haben se nicht,lool

Fahren darf ich ja dann wohl auch nicht mehr,alles sch...
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Perplex
Beitrag 27.12.2006, 12:44
Beitrag #104


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.12.2006, 10:12) *
Und jetzt kommen wir zu dem Punkt "Fahndung nach einem ausländischen Führerschein":

Warum soll der ausländische Führerschein überhaupt abgenommen werden dürfen?
Zum einen darf ja sowieso nur ein Vermerk gemacht werden, dass dieser Führerschein nicht zum Fahren auf deutschem Boden berechtigt. Zum anderen entfalten deutsche Zweifel (an irgendwas - also Eignung, Echtheit, Zustandekommen der FE) nicht automatisch das Recht, einen Führerschein, der deutschen Behörden vielleicht nicht geheuer ist, einzuziehen und an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Doch, das scheint nach deutschen Gesetzen möglich zu sein! Ausschlaggebend sind dazu die Verfahrensregelungen in § 47 FeV, nachdem die Fahrerlaubnis durch § 46 Abs.1 FeV in Verbindung mit § 3 Abs.1 StVG bestandskräftig aberkannt wurde. Dabei wird so verfahren, als wenn ich Gründe für neue Eignungszweifel geliefert hätte, wie z.B. durch Punkte in Flensburg nach Erteilung meiner CZ-Fahrerlaubnis. Tatsächlich habe ich diese neuen Eignungszweifel nie geliefert.
Zitat (§ 47 Abs.1 FeV)
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein nicht möglich, weil auf dem Führerschein nicht genügend Platz vorhanden ist, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.
Da ich aber widersprochen hatte, müsste mir die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich nach § 30 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis erteilen, auf der dann die Beschränkung eingetragen wäre. Mit diesem Führerschein dürfte ich dann im Ausland fahren. Jedenfalls steht es so im Gesetz. Da aber die deutschen Behörden sich sowieso nur an die Gesetze halten, die ihnen genehm sind, würden sie mir das deutsche Dokument einfach verweigern.

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Kolbenfeder
Beitrag 27.12.2006, 13:22
Beitrag #105


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Allgemein:

Haben den deutsche Behörden das Recht einen ausländischen Führerschein vorgelegt zu bekommen wenn der Führerscheininhaber nicht Führer eines KFZ ist oder war ( oder als Halter seines Wagens einem Besoffenden oder Führerscheinlosen die Fahrt gestattet).
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MaximilianNRW
Beitrag 27.12.2006, 20:10
Beitrag #106


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Wenn Du nicht fährst, hast Du ihn ja sicherlich NIEMALS dabei, oder?
Bei der Phanstasie unserer Behörden alles nur Erdenkliche gegen den Bürger auszulegen, fällt denen wohl folgendes Konstrukt ein: Gestatten ist ja ein Verstoss gegen § 21 und Straftat. Wer derart wissentlich gegen recht verstößt, bei dem sind neuerliche Eigungszweifel angebracht, denn es ist zu vermuten, dass er auch ansonsten erheblich gegen das Strassenverkehrsrecht verstößt u.s.w.
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PRIMO-Bln
Beitrag 27.12.2006, 21:55
Beitrag #107


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Zitat (Thommy Bumm @ 27.12.2006, 12:44) *
Zitat (strichachtdoktor @ 27.12.2006, 10:12) *
Und jetzt kommen wir zu dem Punkt "Fahndung nach einem ausländischen Führerschein":

Warum soll der ausländische Führerschein überhaupt abgenommen werden dürfen?
Zum einen darf ja sowieso nur ein Vermerk gemacht werden, dass dieser Führerschein nicht zum Fahren auf deutschem Boden berechtigt. Zum anderen entfalten deutsche Zweifel (an irgendwas - also Eignung, Echtheit, Zustandekommen der FE) nicht automatisch das Recht, einen Führerschein, der deutschen Behörden vielleicht nicht geheuer ist, einzuziehen und an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Doch, das scheint nach deutschen Gesetzen möglich zu sein! Ausschlaggebend sind dazu die Verfahrensregelungen in § 47 FeV, nachdem die Fahrerlaubnis durch § 46 Abs.1 FeV in Verbindung mit § 3 Abs.1 StVG bestandskräftig aberkannt wurde. Dabei wird so verfahren, als wenn ich Gründe für neue Eignungszweifel geliefert hätte, wie z.B. durch Punkte in Flensburg nach Erteilung meiner CZ-Fahrerlaubnis. Tatsächlich habe ich diese neuen Eignungszweifel nie geliefert.
Zitat (§ 47 Abs.1 FeV)
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein nicht möglich, weil auf dem Führerschein nicht genügend Platz vorhanden ist, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.
Da ich aber widersprochen hatte, müsste mir die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich nach § 30 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis erteilen, auf der dann die Beschränkung eingetragen wäre. Mit diesem Führerschein dürfte ich dann im Ausland fahren. Jedenfalls steht es so im Gesetz. Da aber die deutschen Behörden sich sowieso nur an die Gesetze halten, die ihnen genehm sind, würden sie mir das deutsche Dokument einfach verweigern.

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dann kannst ja eigentlich gleich dein CZ FS behalten,die machen hier wirklich nur faxen,einfach unglaublich!!!
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Perplex
Beitrag 27.12.2006, 23:19
Beitrag #108


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Zitat (PRIMO-Bln @ 27.12.2006, 21:55) *
Dann kannst ja eigentlich gleich dein CZ-FS behalten, die machen hier wirklich nur Faxen, einfach unglaublich!!!
@PRIMO
Es bringt uns allen absolut gar nichts, wenn Du nur meinen Post komplett wiederholst & dann nur in Chat-Charakter gegen den Staat inhaltsleer rum motzt. ranting.gif

Es mag sein, dass wir beide in einer ähnlichen Situation sind, vor allem durch die latent rechtswidrigen Anweisungen des Dienststellenleiters Herrn H**ff in der berliner Fahrerlaubnisbehörde.

Aber es wäre für uns alle sehr viel hilfreicher, insbesondere für mich, wenn Du Deine Erfahrungen mit den Behörden näher ausführen würdest. Auch Dein weiteres Vorgehen in ausführlicher Form wäre für uns alle sehr hilfreich.

• Wie lief es denn in der Praxis mit der Umschreibung Deines CZ-Führerscheins in den PL-Führerschein?
• Wurdest Du denn in der Zwischenzeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt?
• Läuft Deine Führerschein-Fahndung noch?
• Welcher Führerschein steht bei Dir in der Fahndung?
• Wurde Deine Nutzungsuntersagung inzwischen auf Deinen PL-Führerschein erweitert?
• Bist Du inzwischen wirksam Rechtsschutz versichert?
• Wirst Du in der Zwischenzeit anwaltlich vertreten?
• Laufen bei Dir noch irgendwelche Anträge oder Klagen vor dem Verwaltungsgericht?
• Wo bist Du im Moment überall gemeldet (Stadt & Land)?
• Fährst Du im Moment selbst?
• Warst Du schon Mal am Grenzübergang in Schirnding?
• Welche Erfahrungen hast Du mit den Grenzbeamten Richtung Polen gemacht?

Zitat (PRIMO-Bln @ 27.12.2006, 10:39) *
Obwohl ich ja einen PL FS "hatte",wollten sie auch noch mein Auto beschlagnahmen....
• Wo passierte das?
• Auf welcher Rechtsgrundlage wollten die Beamten Dein Auto beschlagnahmen?
• Warum wurde Dein Auto doch nicht beschlagnahmt?
• Wurdest Du in der Zwischenzeit erkennungsdienstlich behandelt?
• Dürftest Du an diesem Tag weiter fahren?

Also PRIMO, nicht böse sein flowers.gif, aber ich wollte Dich eben zu einer sinnreicheren Diskussionskultur animieren, gerade weil wir von Deinen Erfahrungen alle sehr viel lernen könnten.
Und bitte!!! Gib Dir mit Deinen Beiträgen (z.B. Groß- & Kleinschreibung) einfach mehr Mühe!

Guten Rutsch Euch allen, Thommy wavey.gif

Der Beitrag wurde von Thommy Bumm bearbeitet: 27.12.2006, 23:24


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darkstar
Beitrag 28.12.2006, 09:19
Beitrag #109


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Ich kann zumindest in bezug auf den FS bei PRIMO nichts Unrechtes erkennen.

Er hat den dt. FS entzogen bekommen und einen aus CZ gemacht. Dann wurde aufgrund neuer Eignungszweifel die von Primo selbst geliefert wurden auf den CZ-FS eine NU ausgesprochen. Nun macht er einen FS in Polen der vermutlich! gefälscht ist. Das fällt einem police.gif auf der Meldung bei der FSST macht. Diese (evtl über Staatsanwaltschaft) schreibt erstmal den FS zur Fahndung aus. Ich vermute irgendwo einen Übermittlungsfehler entweder bei FEB oder police.gif als dann plötzlich auch auf dem CZ eine Fahndung lag. Das sie ihn nicht ewig mit einem mutmaßlich!! gefälschten FS rumfahren lassen wollen dürfte klar sein.

Ob er den nun gefälscht ist oder nicht läßt sich am besten durch eine Beschlagnahme klären.

@Kolbenfeder: Ich könnte mir vorstellen das es schwierig ist auf einem nichtvorgelegten FS ein Fahrverbot oder eine NU einzutragen. whistling.gif

mfg
darkstar


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PRIMO-Bln
Beitrag 29.12.2006, 00:54
Beitrag #110


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@Thommy,habe ausversehen deinen post wiederholt,wollte nur ein stück zitieren!!Und SORRY für meine Rechtschreibfehler,gebe mir Mühe!!!!

so ne Menge Fragen

Die pol fs(die mir dabei hilft,wartet jetzt auf den registeraszug aus Cz,deshalb dauert es so alles mit umschreibung 4-8 wochen

Angeklagt wurde ich noch nicht,habe mit dem Oberamtsanwalt gesprochen,der meinte das kann bis zu 2 monate dauern,ob entschieden wird ob ein Verfahren gegen mich eröffnet wird!!Der Oberamtsanwalt,hatte mir shon damals 2 mal meinen CZ Schein wieder beschafft,einmal gleich beim Revier angerufen,das sie mir den CZ FS wieder aushändigen sollen!!!

Wie Darkstar vielleicht recht hat haben die police.gif es mit dem pl fs verwechselt,da ja bei dem, der Verdacht der Urkundenfälschung steht!!Könnte aber auch sein,weil ich ihn ja zur puttk.. FSST schicken sollte,was ich nie tat,das letzte war damals im april ,als ein Kontaktbereichsbeamter ihn abholen wollte und ich ihn darauf hinwies,das er keine ausländische Fs beschlagnahmen dürfte!!Wurde dann am 1.11 angehalten,dann gings nur um den PL FS,keine Rede vom CZ fs!!hatte nur ne Kopie dabei und sollte das Original dann vorlegen,es wurde mir dann ein Stellungsschreiben geschickt mit Begründung FOF und Verdacht der Urkundenfälschung!
War dann beim Anwalt,der meinte Fahre so wenig wie möglich!!(toller TIP)

Dann 19.12 wieder von den gleichen police.gif angehalten(ausser eine police.gif Dame diesmal dabei),die auch plötzlich meinte ,es gibts ein Beschuss gegen mich,das ich mit keinem FS der welt im Inland gebrauch machen darf,hab sie darauf hingewiesen,das sie es wohl mit der NU für den CZ FS verwechseln würde,dann meinte der andere police.gif ,es sei jetzt auch eine Fahndung gegen meinen CZ fs draussen,muss wohl alles ganz frisch sein!

Ich sagte immer erst,habe den PL FS(auf den waren sie ja ganz heiss) nicht dabei!Bis mir der eine Zivi klarmachte,werde dein Auto,deine Wohnung alles auf den Kopf stellen und dein Auto beschlagnahmen lassen,wollte ich nicht(hätten dann mein CZ FS nämlich bestimmt auch gefunden) und musste ja sowieso den PL FS ja mal vorlegen,also ab zu mir, police.gif kamen nicht mal mit rein und ich gab ihnen meinen Pl FS(der vermutlich wirklich gefälscht ist)!!

Evtl. wurde die NU auf den PL FS erweitert!Aber das Hauptproblem in moment ist der Verdacht der Fälschung!!

Bin bei der ARAG

Ja,habe eigentlich 2 Anwälte,der sich jetzt darum kümmern soll,gefällt mir aber irgendwie nicht,ist fast nie zu erreichen,mein anderer,ist ein sehr bekannter,stand letztens erst wieder in der Zeitung,werde auch wieder zu ihm gehen,wollte dem bloß nicht wegen so einem sch... ihm aufn Geist gehen!!


Nein,nach dem erfolglosen Widerspruch gegen die NU für den CZ FS,ging ich den Weg,mit dem PL FS(womit ich mich total angemeiert habe)


Bin in Berlin und Polen Slubice gemeldet!!schon etwas länger!!
FAHRE JETZT NICHT MEHR!!!


Nein,bin damals in der nähe von Cham nach CZ gefahren!!!


Laufe immer über die Grenze nach PL!!!

In Berlin_Reinickendorf(MV)

Das ich meinen PL FS nicht rausrücken wollte und wegen diesen angeblichen Beschluss,den es nicht gibt!!!


Ja 2005 in der JVA Moabit!!


Nein.mein Auto musste ich stehen lassen,wo es jetzt immer noch steht!!!

wavey.gif Gruss PRIMO-BLN
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Beitrag 29.12.2006, 09:28
Beitrag #111


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PRIMO-Bln' date='29.12.2006, 00:54' post='581777']


Zitat
Die pol fs(die mir dabei hilft,wartet jetzt auf den registeraszug aus Cz,deshalb dauert es so alles mit umschreibung 4-8 wochen


Was mir als CZ-Einwohner unverständlich ist,wie Du einen Registerauszug ohne WS bekommst, in welcher Sprache die PL-Behörde in CZ anfragt und wer die Gebühren in CZ bezahlt für den Registerauszug ? think.gif


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PRIMO-Bln
Beitrag 29.12.2006, 13:02
Beitrag #112


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MHHH,gute Frage!!Die Fs schreibt wohl auf CZ,ein fahrlehrer ist aufjedenfall CZ!!Was meinst du mit hatte den schein august 2004 gemacht,war keine rede von damals von WS,bezahlen ,läuft bestimmt über fahrschule!!!Also ich hatte das Gefühl,das die schon wissen was sie machen,und die PL Behörde wurde ja auch gefragt!! think.gif
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Urquell
Beitrag 29.12.2006, 13:33
Beitrag #113


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Zitat (PRIMO-Bln @ 29.12.2006, 13:02) *
MHHH,gute Frage!!Die Fs schreibt wohl auf CZ,ein fahrlehrer ist aufjedenfall CZ!!Was meinst du mit hatte den schein august 2004 gemacht,war keine rede von damals von WS,bezahlen ,läuft bestimmt über fahrschule!!!Also ich hatte das Gefühl,das die schon wissen was sie machen,und die PL Behörde wurde ja auch gefragt!! think.gif


@
Überleg doch mal selber,ohne WS bist du nicht im Register,wie sollen sie dich da finden. Na wenn die PL Fahrschule den Registerauszug bezahlt,mir war nur bis heute bekannt,daß Du dafür eine CZ- Gebührenmarke (Kolek) brauchst,frag ich mich wie sie das machen?
Dieser Ganze Post ist für mich nicht nachvollziehbar,bezüglich Deines Registerauszug in CZ.

Wo war den Dein CZ-Ausstellungsort?


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Perplex
Beitrag 29.12.2006, 19:42
Beitrag #114


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Zitat (Urquell @ 29.12.2006, 13:33) *
...,ohne WS bist du nicht im Register,...
Wo war den Dein CZ-Ausstellungsort?
Mensch Mädels, könnt Ich nicht so schreiben, dass ein Außenstehender das auch leicht verstehen kann?

Zitat (PRIMO-Bln @ 29.12.2006, 00:54) *
Und SORRY für meine Rechtschreibfehler, gebe mir Mühe!!!!
Ganz zu klappen scheint das ja noch nicht...

Außerdem sind Deine Antworten auf meine Fragen, PRIMO, dermaßen unstrukturiert, dass ich jetzt genauso schlau bin wie vorher. Aber vielleicht verstehe ich das mal irgendwann. think.gif unsure.gif


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Beitrag 29.12.2006, 23:26
Beitrag #115


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Thommy Bumm, bei allem Respekt, Deine Beiträge waren (sind??) auch nicht immer gleich zu verstehen, zudem, wenn ich mich an deine Anfangszeit im VP zurückerinnere, hattest Du auch schon die abenteuerlichsten Ideen, Deine Beiträge zu "gestalten".

Anstatt Andere zu Maßregeln solltest Du hilfreiches und nützliches Posten.

Danke........


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Beitrag 30.12.2006, 04:31
Beitrag #116


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Austellungsort war Kralocice,also ich muss sagen,darüber mache ich mir net so ne sorgen,Die stellten sich nicht so an,ob sie es zum ersten mal machen!!


Und natütlich muss ich doch im Führerscheinregister stehen,sonst hätte ich doch keinen gültigen FS!!! think.gif

gruss primo!!


p.s CZ Gebührenmarke-Kolek,muss ich mal nachfragen!!!


@ Thommy hab versucht die nach der Reihenfolge deine Fragen zu beantworten,wenn dir irgendwas unkklar ist,schreibe es doch !!!

mfg primo
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PRIMO-Bln
Beitrag 30.12.2006, 05:41
Beitrag #117


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Kralovice sorry
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Beitrag #118


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Zitat (PRIMO-Bln @ 30.12.2006, 05:41) *
Kralovice sorry


@ Gehört zum Regierungsbezirk Pilsen,ist ca25km von meinem Wohnort entfernt!
Ohne Vollmacht kann keiner eine Kopie Deiner FEB-Akte bekommen,ausgenommen sind staatliche Stellen,

Dein Schreiben,eine PL-Fahrschule besorgt aus CZ- Kralovice-Magistrat Auskünfte bezüglich Deiner CZ- FEB,ist einfach nicht zu glauben,wenn manche auch die CZ für eine "Bananenrepublik " halten,soetwas geht nicht!! think.gif


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PRIMO-Bln
Beitrag 30.12.2006, 15:24
Beitrag #119


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die Fahrschule,hat es an die PL Behörde weitergegeben,es macht nicht die PL fahrschule alleine!!!

Also PL Behörde (mit Vollmacht etc) fragt CZ!!!

Die Sekträrin von der fs hat es doch mit dem herrn Beamten von der PL behörde geklärt,also ich mache mir darüber keine Sorgen!!! wink.gif
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PRIMO-Bln
Beitrag 20.01.2007, 04:26
Beitrag #120


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@urquell,hattest wohl recht,muss warscheinlich selber nach kralovice,mir den Registerauszug holen!!,

Naja weiß morgen mehr,die CZ fahrschule von damals meinte,es könnte auch sein das ich einen Wohnsitz brauche um mir ein registerasuzug zu holen!!!!!!Bin doch jetzt schon in Polen "Nebenwohnsitzbürger",oh mann !!

ich möchte doch nur einen Führerscheinregisterauszug,naja morgen übermorgen weiß ich mehr

gruss PRIMO unsure.gif
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Urquell
Beitrag 20.01.2007, 09:01
Beitrag #121


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'PRIMO-Bln' date='20.01.2007, 04:26' post='593868']
Zitat
@urquell,hattest wohl recht,muss warscheinlich selber nach kralovice,mir den Registerauszug holen!!,


@ Primo
Du brauchst zuerst einen WS in CZ, bevor Du einen Registerauszug bekommst! Nach Gründung eines WS kannst Du einen Registerauszug beantragen,auch mit Vollmacht möglich!! think.gif

Urquell aus Pilsen


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PRIMO-Bln
Beitrag 20.01.2007, 15:12
Beitrag #122


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Ich kann doch nicht gleichzeitig einen Wohnsitz in Polen und Tschechien haben,ODER(Nebenwohnsitze)!!Und dann noch meinen Hauptwohnsitz in Deutschland,mensch ich möchte doch nur einen FS Registerauszug,und dafür extra einen WS in CZ haben,um nur den FS Registerauszug zu bekommen

Ändert auch nichts daran,das ich meinen CZ FS im August 2004 gemacht habe,also vor der neuen Wohnsitzregelung?????

gruss primo
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PRIMO-Bln
Beitrag 20.01.2007, 16:40
Beitrag #123


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@Urquell,sollte ich einen WS in CZ dann haben,muss ich dann auch noch 185 tage warten,bis ich an den Fs Registerauszug komme mad.gif BITTE NICHT,in mom halte ich ja für alles möglich!!!! crybaby.gif
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Urquell
Beitrag 20.01.2007, 16:45
Beitrag #124


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@Primo
Das ist ja Dein Problem,Führerschein ohne WS,auch wenn es keine Pflicht war,bedeutet:bei Verlust keinen Ersatz,wenn von D zurück gesendet wird,keine Ausgabe mehr.
So ist es beim Registerauszug, beim Führungszeugnis, ohne WS, gibt es nichts!! think.gif

Urquell


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Urquell
Beitrag 20.01.2007, 16:57
Beitrag #125


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Zitat (PRIMO-Bln @ 20.01.2007, 16:40) *
@Urquell,sollte ich einen WS in CZ dann haben,muss ich dann auch noch 185 tage warten,bis ich an den Fs Registerauszug komme mad.gif BITTE NICHT,in mom halte ich ja für alles möglich!!!! crybaby.gif

@
nach der Anmeldung des WS ,kannst Du in der Regel nach 14 Tagen Deinen Registerauszug beantragen,hat nichts mit den 185 Tagen zu tun!! think.gif
Urquell


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