Umschreibung / Ummeldung / Neuanmeldung, Das Problem mit den Reifengrößen |
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Umschreibung / Ummeldung / Neuanmeldung, Das Problem mit den Reifengrößen |
24.07.2006, 08:41
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Mit den folgenden Ausführungen möchte ich etwas Aufklärungsarbeit leisten, wobei der Hinweis nicht fehlen darf, dass es sich ausschließlich um meine persönliche Meinung handelt. Allgemeines Die Zulassungbescheinigung Teil I entspricht dem altem Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II dem alten Fahrzeugbrief. Da nur die Zulassungsbescheinigung Teil I mitführungspflichtig ist und in ihr nachträglich vorgenommene (eintragungspflichtige) Änderungen vermerkt werden, ist sie für die Kontrollpersonen von entsprechender Bedeutung. Bei der Umschreibung des alten Fahrzeugscheins in die neue Zulassungsbescheinigung, wird der "alte" Fahrzeugschein vernichtet. Mit dem Fahrzeugbrief wird unterschiedlich verfahren. Einige Zulassungsstellen stempeln den Brief „ungültig“, andere behalten ihn ein. Nun zu den Reifen In den alten Papieren (auch das hat sich geändert) waren in Brief und Schein alle vom Hersteller freigegebenen Reifengrößen eingetragen. In der neuen Zul-besch. I ist nur noch der kleinste Reifen eingetragen (ob dieser Zustand wünschenswert ist oder nicht sei mal dahingestellt). Die kleinen Reifen werden natürlich sehr oft nicht gefahren, da selbst vom Hersteller größere Rad-/Reifenkombinationen bei der Erstauslieferung aufgezogen sind. Auch die unter der ehemaligen Ziffer 33 (Bemerkungen) extra aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen von eventuellen Sondermodellen werden nicht übernommen, weil diese eben serienmäßig montiert waren. Manche Zulassungsstellen gehen in Kenntnis dieses Umstandes sogar soweit, dass sie dem Kfz-halter auferlegen, den alten (entwerteten) Fzg-brief mitzuführen, was sogar in der Zul-besch. I vermerkt wird. Diese Verfahrensweise ist in sofern problematisch, da der alte Fahrzeugbrief ungültig gestempelt ist und somit kein amtliches Dokument mehr darstellt, er somit eigentlich auch gar nichts nachweisen kann. Andere Zulassungsstellen machen es eben wie die EU es will und tragen nur noch die kleinste Reifengröße ein. Und genau dieser Umstand kann zu Problemen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei (am besten auch noch Nachts) oder bei der nächsten Hauptuntersuchung bei einer techn. Überwachungsorganisation führen. Nun heißt es immer wieder, die Polizei hätte eine Datenbank und könne dies vor Ort feststellen ob in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eben jener Reifen eingetragen ist. Dem ist flächendeckend (noch) nicht so. Der Polizist hat nur die Möglichkeit den aufgezogenen Reifen zu dokumentieren und sich am nächsten Werktag beim KBA über die Zulässigkeit der Rad-/Reifenkombination mittels der Schlüsselnummer des Fahrzeugs zu erkundigen. Nachträglich, also nicht serienmäßig angebrachte Rad- / Reifenkombinationen, die nach § 19 III bzw. § 19 II i.V.m. § 21 StVZO abgenommen wurden und vor der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigungen bereits in den alten Fahrzeugschein eingetragen wurden, müssen bei der Umschreibung in die neue Zul-besch. I übernommen werden. Eine Automobilfachzeitschrift hat hierzu auch einiges geschrieben. Da ich es auch irgendwo diesbezüglich hier im Forum mal gelesen habe, möchte ich dies noch einmal aufgreifen. So wurde behauptet, man soll von der Zulassungsstelle verlangen die größte Reifengröße einzutragen (wenn dies auch sinnvoll wäre). Die Zulassungsstelle wird dies aber nicht machen. Zum Thema Sicherstellung Diese ist m. E. nur möglich wenn Umstände wie Schmutz- und Lackabriebe im Radhaus, aufgeschlitzter Reifen, Schleifspuren am Reifen usw. festzustellen sind, die eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit erwarten lassen und damit den Verdacht auf ein Erlöschen der Betriebserlaubnis begründen können. Auch nur dann könnte eine Anzeige wegen des Erlöschens der BE gefertigt werden. Lediglich ein nicht abgenommener Reifen, der allerdings keinerlei Scheuermerkmale usw. aufweist, stellt lediglich eine Unvorschriftsmäßigkeit gemäß § 30 StVZO dar. Diese Ansicht vertrat bereits 1996 das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 2. Sen für Bußgeldsachen, Beschl. vom 21.8.1996, Ss (OWI) 240/96, BerkMitt 1997 Nr. 26). Siehe hierzu auch die Aufsätze von Expert, FAQ: Sicherstellung/Beschlagnahme von Fahrzeugen FAQ: Erlöschen der BE - Grundsätzliches ... Fazit Die neuen Zulassungsbescheinigungen sind im Bereich der Verkehrskontrollen nicht gerade als vorteilhaft zu bezeichnen. Oft werfen sie mehr Fragen auf, als sie beantworten können. Für den Fahrzeugführer ist es ratsam neben der Zul-besch. I noch den ungültigen Fahrzeugbrief mitzuführen. Alternativ kann man sich auch die zu seinem Fahrzeug erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung von seinem Fahrzeughändler aushändigen lassen, sofern dieser das macht. Leider machen das nicht alle Händler. Ihr sind alle zulässigen Reifengrößen zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte können der Originalverkaufsprospekt oder der Reifenluftdruckaufkleber im Tank sein. Diese dienen jedoch mehr als Indiz denn Beweis. Sind weder der alte Fahrzeugbrief noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorhanden, darf einem Fahrzeugführer bei einer Kontrolle daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Längere Wartezeiten sind in diesem Sinne allerdings keine Nachteile, sofern sie sich im allgemeinüblichen Rahmen einer technischen Verkehrskontrolle bewegen. Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 24.07.2006, 08:47 -------------------- |
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