Illegale Drogen, Wirkungsdauer und Nachweis |
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Illegale Drogen, Wirkungsdauer und Nachweis |
13.02.2004, 21:06
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=4062]Übersicht Wirkungsdauer und Nachweisbarkeit einiger Drogen[/URL] Danach wurde schon des öfteren gefragt. Abkürzungen: W: Wirkungsdauer NB: Nachweis im Blut NU: Nachweis im Urin h: Stunde T: Tag Wo: Woche Cannabis: W 2 - 4 h; NB bis zu 6 h bzw. 2 -3 T (Abbauprodukte) bei gelegentlichem Konsum und 3 Wo bei regelmäßigem Konsum; NU bei einmaligem Konsum 7 - 10 T, bei häufigerem Konsum bis zu 8 Wo Speed (Amphetamin): W 2 - 4 h; NU 2 - 4 T (Ausscheidung pH-Wert-abhängig) Extasy (MDMA): W 3 - 5 h; NB bis zu 24 h; NU 1 - 4 T (Auscheidung pH-Wert-abhängig) LSD: W 6 - 12 h; NB bis zu 12 h; NU bis 3 T (durch Test in Speziallabor) Kokain: W 1 - 2 h; NB bis zu 24 h; NU 2 - 4 T Nachweis direkt bzw. über Stoffwechselprodukt Heroin: W 3 - 6 h; NB bis zu 8 h; NU 2 - 3 T Barbiturate: W 3 - 24 h; NU 3 T bis mehr als 3 Wo Benzodiazepine: W 4 - 12 h; NU geringe Mengen bis zu 3 T, bei Langzeiteinnahme 4 - 6 Wo Crystal (Methamphetamin): W 4 - 12 h; NU 1 - 3 T Methadon: W 12 - 24 h; NB bis zu 48 h; NU 2 - 4 T (pH-Wert-abhängig) Anmerkung: Die Werte beruhen auf Angaben von diversen wissenschaftlichen Untersuchungen und sind allenfalls als Anhaltspunkte zu sehen, da die individuellen Schwankungen sehr groß und nicht vorhersehbar sind. Der quantitative Nachweis von Drogen hängt von der konsumierten Menge, der Häufigkeit des Konsums, der verstrichenen Zeit zwischen Konsum und Urin- bzw. Blutnahme, den Nachweisgrenzen des verwendeteten Testverfahrens und vom individuellen Metabolismus ab. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 20.07.2004, 08:49 |
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10.02.2005, 08:57
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum
In einer Entscheidung vom 11.11.2004 (11 CS 04.2348) hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum zu beschäftigen gehabt. Die Entscheidung umfasste insbesondere die Frage, ob bereits bei einer im Blut des Betroffenen festgestellten THC-Konzentraion zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml (im konkreten Fall 1,2 ng/ml) ohne weitere drogentypische Auffälligkeiten eine mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hinreichend belegbar ist. Der BayVGH kam insoweit zu einem negativen Ergebnis. Eine dazu eingeholte Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24.01.2005 kommt demgegenüber zum Ergebnis, dass die vom BayVGH vorgenommene Unterscheidung zwischen Fällen von unter und über 2,0 ng/ml THC im Blut wissenschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Danach reagieren Probanden in einem Bereich von 1,0 bis 2,0 ng/ml nicht besser als solche mit mehr als 2,0 ng/ml. Auch das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung vom 21.12.2004, Az. BvR 2652/03, in der Randziffer 27 ohne Hinweis auf eine andere Rechtsauffassung darauf gestützt, dass die Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC zu Grunde legen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass auch zukünftig bereits bei einem Wert ab 1,0 ng/ml THC im Blut entsprechende Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden. |
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14.02.2005, 10:15
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Das BMVBW beabsichtigt, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG vom 21.12.2004 die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, "Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten" anzupassen. Näheres ist jedoch noch nicht bekannt. Derzeit erfolgt eine Abklärung innerhalb der beteiligten Ressorts und Verbände.
Bei Feststellung von Geringstmengen von THC im Blut (< 1 ng/ml) beim Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr werden daher bis auf Weiteres zumindest in Bayern keine neuen Verfahren mehr eröffnet und die noch laufenden Verfahren eingestellt. Edit: Ob es bei der Absichtserklärung bleibt? Bis dato jedenfalls nichts Neues. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 26.06.2007, 17:13 |
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