EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ... |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ... |
14.09.2006, 18:49
Beitrag
#201
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Wie ich schon schrieb so denke ich, ist das mit dem Rechtsmissbrauch totaler Schwachsinn und meiner Meinung nach, einfach den Mackentest weiter bestehen lassen zu können.
Das ein unbescholltener Bürger ins Ausland geht, nur weil dort der FS günstiger ist als in D ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Ehrlichgesadt, mache ich mir eher um die 3.Rili Gedanken, möchte natürlich auch nächstes Jahr noch am Wochenend zu meinen Eltern fahren können, wenn die Schule anfängt! Das Umschreiben in Österreich ist, wie du sicherlich gelesen hast, kläglich gescheitert.... (scheitern lassen...) Naja Dr. Säftel wirds schon richten! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
17.09.2006, 07:50
Beitrag
#202
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Beschl. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06)
Wie schmal der Grat ist, auf dem die Gerichte zur Zeit balancieren, zeigen zwei Beschwerdeentscheidungen aus Greifswald: Am 29.08.2006 entscheidet sich das OVG für Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06) für das Rechtsmissbrauchsargument. Einen Tag später am 30.08.2006 entscheidet sich das selbe OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Beschl. v. 30.08.2006 - 1 M 59/06) in einem anderen Fall für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Beide Beschlüsse sind hervorragend begründet und an Europa-Treue überhaupt nicht zu überbieten. Schade, dass der die Beschwerde der Führerscheinstelle zurückweisende Beschluss kaum Sachverhaltsmitteilungen enthält, sodass man die Fälle nicht direkt miteinander vergleichen kann. Der eine wird wohl "krass" genannt werden müssen, der andere eben nicht. Es dürfte nicht ganz einfach sein, die Kriterien für "krass" so übersichtlich festzuschreiben, dass das Ergebnis vorhersagbar wird. -------------------- |
|
|
Gast_emile_* |
17.09.2006, 08:38
Beitrag
#203
|
Guests |
@lexus: Kannst du dazu vielleicht ein paar Hintergrunginformationen liefern? |
|
|
17.09.2006, 11:22
Beitrag
#204
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Immerhin wieder ein OVG das uns Recht gibt, das ist doch was, obwohl der "gute Mann" 1999 über 2 Promillie hatte, darf er weiter mit seiner PL-Pappe durch deutsche Lande tuckern.
Wichtig erscheint mir das OVG hat gesagt "vorallem wenn in letzter naher Zeit kein Negatives Gutachten wahr" desweiteren hat er in Polen ein KBA Auszug vorlegen müssen (Sperrfrist abgelaufen). Das sind die wesentliche Gründe warum die Geschichte gut für den Mann/uns ausgegangen sind. Das Wohnsitzprinzip wird vom OVG Mecklenburg eher vernachläsigt, also in dem Fall war auch klar das er nicht für 185 Tage in PL seinen Wohnsitz hatte. Wenn der EUGH das Rechtsmissbräuchlich nicht gelten lässt gehen Deutschland die Trümpfe endgültig aus. |
|
|
17.09.2006, 11:26
Beitrag
#205
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Wie sieht es hiermit aus? KLICK ! ! !
-------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
17.09.2006, 11:44
Beitrag
#206
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
@Freelancer
also ein Polizeiliches Führungszeugnis bringen das wars, wenn da nix drin steht was für neue Eignungszweifel (nach der Erteilung) herhalten könnte. Ist doch akzeptabel. |
|
|
17.09.2006, 13:20
Beitrag
#207
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Im Ganzen betrachtet, wenden die deutschen Gerichte die Abwägung zwischen Freizügigkeit und Verkehrssicherheit sehr maßvoll an. In meinen Augen legen sie damit das recht "eng" im Sinne von Kapper aus.
Ich tippe Mal als krasse Fälle gelten: Wiederholungstäter mit vorhandener negativer MPU. Sowie mehrfache Wiederholungstäter auch ohne MPU. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
|
|
17.09.2006, 19:42
Beitrag
#208
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Ich habe mir schon verschiedentlich die Frage gestellt, wie es eigentlich kam, dass das Missbrauchsargument erst so spät in die Debatte geworfen wurde und nicht längst früher jemand auf diesen Gedanken gekommen ist.
Evtl. habe ich den Hinweis auf eine Antwort gefunden, die doch recht erstaunlich ist: In einem neuen Aufsatz in DAR 2006, 490 setzt sich Geiger (der ja nicht unbekannte Präsident des VG München) mit dem Wohnsitzerfordernis auseinander. Neues enthält der Aufsatz für den Kenner der Materie nicht, bis auf den Schluss-Satz, den ich hier mal zitieren möchte: Zitat Es ist bezeichnend, dass die Tschechische Republik, der in der Vergangenheit häufig der Vorwurf einer unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Fahrerlaubniserwerb gemacht wurde, in ihrer Stellungnahme zum Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts München (Beschl. v. 04.05.2005 - AZ 6a 04.1), das zur Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 geführt hat, ausdrücklich auf den MIssbrauchsgesichtspunkt hingewiesen hat. Die Vertreter der Tschechischem Republik betonen darin die Befugnis des Aufnahmestaats, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre eigenen Staatsangehörigen die ihnen aus dem EG-Vertrag verliehenen Rechte missbrauchen, indem sie sich "dem Wirkungsbereich ihres nationalen Rechts entziehen und sich in betrügerischer Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen". Möglicherweise verdanken wir also das Argument der Tschechei. Im Zuge des Halbritter-Verfahrens konnten ja die Staaten Stellungnahmen abgeben. Dem vorlegenden Gericht und den sonstigen Parteien werden diese Stellungnahmen natürlich zugänglich gemacht; jedoch werden diese Schriftsätze nicht veröffentlicht. Und wenn aus ihnen im Urteil oder Beschluss nicht ausdrücklich zitiert wird, erfährt man deren Inhalt auch nicht, es sei denn, ein Insider, der diese Schriftsätze lesen konnte und sie zur Verfügung hat, zitiert daraus - wie wohl im vorliegenden Fall in dem Aufsatz geschah. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme der Tschechei auch von den Richtern gelesen wurde, muss man vielleicht Rdnr. 30 des Halbritter-Beschlusses mit etwas anderen Augen lesen: Zitat 30 Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben. Jedenfalls ist Geiger der Auffassung, dass der EuGH hier die Missbrauchsmöglichkeit gesehen habe, es jedoch im speziellen Fall Halbritter hierauf für die Entscheidung nicht ankam (weil ja eine missbräuchliche Umgehung ausgeschlossen war). Ein meiner Meinung nach nicht ganz zu verachtender Hinweis. Wie man lernt, ist die Auslegung der EuGH-Rechtsprechung in etwa so kompliziert wie Bibel-Exegese. -------------------- |
|
|
18.09.2006, 02:06
Beitrag
#209
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Sicherlich ein interessanter Gedankengang, Lexus.
Doch ich sehe hierin Zitat Es ist bezeichnend, dass die Tschechische Republik, der in der Vergangenheit häufig der Vorwurf einer unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Fahrerlaubniserwerb gemacht wurde, in ihrer Stellungnahme zum Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts München (Beschl. v. 04.05.2005 - AZ 6a 04.1), das zur Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 geführt hat, ausdrücklich auf den MIssbrauchsgesichtspunkt hingewiesen hat. Die Vertreter der Tschechischem Republik betonen darin die Befugnis des Aufnahmestaats, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre eigenen Staatsangehörigen die ihnen aus dem EG-Vertrag verliehenen Rechte missbrauchen, indem sie sich "dem Wirkungsbereich ihres nationalen Rechts entziehen und sich in betrügerischer Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen". eher das Weiterreichen eines "schwarzen Peters" nach dem Motto: Wenn wir uns nicht ändern wollen, dann könnt Ihr das vielleicht tun ... Tatsächlich ist es aber doch wohl eher so, daß das Gemeinschaftsrecht erst dadurch mißbraucht werden kann, daß in einigen Ländern klare Erteilungsvoraussetzungen ganz offensichtlich nicht geprüft werden (185 Tage Lebensmittelpunkt) oder geprüft werden können (in Ermangelung von landesspezifischen Verwaltungsrichtlinien) und das einige wichtige Harmonisierungspunkte - wie das gemeinsame EU-"Zentral-Register" - allgemein nicht umgesetzt sind. Zitat "dem Wirkungsbereich ihres nationalen Rechts entziehen und sich in betrügerischer Das sind grosse Worte, die auch sicher ihren Zweck in Deutschland nicht verfehlen werden. Da sich die Deutschen doch gerne an solchen Strohhalmen aufhängen ...Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen" Doch wie sollen da Lösungen aussehen, wenn es umgekehrt in der EU genug Länder gibt, die das EU-Recht schlicht laxer auslegen und dazu alles theoretisch Machbare den Antragstellern ohne großartige Kontrollen auch ermöglichen ? Im Grunde genommen wird dieser "schwarze Peter" dann von den Deutschen durchgereicht an den einfachen Bürger, der auf diesem komplizierten EU-Weg gleich mehrfach "ordentlich gemolken" wird und am Ende nichts Brauchbares in der Hand hält. Einschlägige Gerichtsurteile hast Du ja schon gepostet. Ich denke dazu: "So geht es ja nicht ..." Die Idee zum Ausnutzen gewisser regionaler Unterschiede wurde ja erst durch die höchst unterschiedliche Handhabung von Führerscheinangelegenheiten in den verschiedenen EU-Ländern, gepaart mit einem "verbrieften" Anerkennungsgrundsatz in der Richtlinie geboren. Diese Unzulänglichkeiten in Regelungen und Ausführungen können nun nicht dazu führen, daß plötzlich jeder persönlich nicht nur für sein eigenes Tun oder gar für seine mutmaßliche Motivationslage für dieses Tun, sondern auch für das (freiwillige) Unterlassen anderer (Behörden) verantwortlich gemacht werden kann. Nochmal: Die Polen haben nachweislich bisher nicht nach erteilten oder entzogenen EU-Führerscheinen gefragt. Aus Kontext und Fragestellung im entsprechenden Passus im Anmeldebogen zu/ im Antragsformular auf einen polnischen Führerschein ist klar ersichtlich, daß ausschliesslich nach bisher erteilten und/oder entzogenen polnischen Führerscheinen oder Klassen gefragt wird. Da ein Deutscher meist bisher keinen polnischen Führerschein hatte, bleiben diese Felder üblicherweise leer. Nicht wie in Deutschland, wo ganz dezidiert nach anderen EU-Führerscheinen gefragt wird, z.B. Das ist mit Sicherheit eine Lücke. Aber eine, die die Polen zu verantworten haben und nicht derjenige, der genau weiß, daß die Polen nicht danach fragen und deshalb nach Polen zieht. Oder so tut - was gleich den nächsten Punkt meiner Kritik an dieser "Mißbrauchsproblematik" erfasst: Niemand in Polen kontrolliert wirklich, ob ein vorgegebener Wohnsitz überhaupt ein Wohnsitz ist. Schlimmer noch: Das Einwohnermelderecht steckt in ganz Polen in den Kinderschuhen und kaum ein Pole ist dort gemeldet, wo er sich tatsächlich aufhält. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz hat in Polen zudem keine Bedeutung. EU-weit aber auch nicht: Ein Deutscher mit Hauptwohnsitz (nach deutscher Definition) in Deutschland kann in Polen gar keinen Nebenwohnsitz anmelden - nur einen weiteren Hauptwohnsitz. Aus dem er dann wiederum alle Rechte eines "singulären Hauptwohnsitzes in Polen" herleiten kann ohne Berücksichtigung etwaiger Aufenthalte in Deutschland. Solche Dinge sind mir auch aus NL, B, L, I und F persönlich bekannt - nirgendwo ist die Vorlage einer deutschen Abmeldebestätigung für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes erforderlich. Und nirgendwo wird kontrolliert, ob ein Deutscher nicht eventuell irgendwo anders noch einen anderen Hauptwohnsitz hat. Also auch hier eine Lücke. Wieder eine, die nicht derjenige zu verantworten hat, der sie ausnutzt, sondern der, der sie zuläßt. Wenn man sich da erstmal eingedacht hat und einen geschickten persönlichen Schlachtplan entworfen hat, dann ist - gewisse finanzielle, zeitliche und persönliche Möglichkeiten vorausgesetzt - durch diese nationalen und EU-weiten Unzulänglichkeiten in Regelwerk und nationalen Umsetzungen eine Menge möglich. Aber ist es denn wirklich Mißbrauch ? Nach meinen Erkenntnissen darf ein deutscher Hartz-IV-Empfänger einen weiteren Wohnsitz, den er ganz offiziell als Nebenwohnsitz deklariert (z.B. bei seinen Eltern in NL) haben. Dort in NL ist er aber normal angemeldet. Er hätte also die Möglichkeit, da er in D und in NL gleichermassen (natürlich mit Hauptwohnsitz) gemeldet ist und niemand diesen Unterschied aus Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz so herausdefiniert wie die Deutschen, nach Verlust eines in Deutschland gemachten Führerscheines einen ganz normalen niederländischen Führerschein zu machen. Keiner würde dort mißtrauisch werden, niemand würde Fragen stellen, die der Betreffende unwahr beantworten müsste. Er könnte sogar den Verlust des deutschen Führerscheines angeben und würde nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist natürlich einen niederländischen Führerschein erhalten. Wo soll da der Mißbrauch sein ? Und, selbst wenn der Sinn dieser Führerscheinrichtlinie mutmaßlich nicht erreicht wurde, warum sollte dieser "Weltenbummler" für das Annehmen angebotener Möglichkeiten mit der Ungültigkeit seines Führerscheines und dem Verlust seines Geldes bestraft werden können ? Ich selbst habe mich in D abgemeldet und bin 2004 der Arbeitssuche wegen nach Polen gezogen. Zur Verbesserung meiner Fortbewegungs-Möglichkeiten habe ich einen Führerschein dort gemacht und einen Sprachkurs versucht. Dermaßen mobilisiert und vorbereitet habe ich mich an verschiedenen Unis vorgestellt und immer wieder die gleichen ernüchternden Antworten bekommen. Also bin ich zurück nach Deutschland gezogen - nichts tun kann ich auch hier, aber man versteht mich besser ... In Polen werden - obwohl EU-Regeln das eigentlich verbieten - bestimmte Abschlüsse definitiv nicht anerkannt und in Deutschland will man mir jetzt vorwerfen, daß der Führerschein evtl. mißbräuchlich erworben wurde, obwohl ich mich streng an polnisches Recht gehalten habe und im Übrigen (privat und ohne polnische Nachfragen, z.B. bei der Antragstellung für den FS!) auch die einzige wirkliche Hürde der EU-Richtlinie (185 Tage) eingehalten habe. Das ist doch völlig absurd und karikiert alle möglichen EU-Richtlinien bezüglich Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit, Anerkennung von Berufs- und sonstigen Abschlüssen und natürlich auch die Führerscheinrichtlinie - mal abgesehen davon, daß das "grosse Europa" so natürlich nur zur individuellen Zeitverschwendung und zur Vernichtung privater Geldmittel taugt ... Deshalb sehe ich das "Mißbrauchsargument" sehr kritisch. Um es kurz und prägnant zu sagen: Ich verstehe jeden, der sich nach einem ähnlichen Weg "einfach nur verarscht" fühlt. Dieses Gefühl läßt sich auch nicht akademisch wegdiskutieren oder ausklammern. Schon gar nicht, wenn man als kleiner Mann mal so Richtung Industrie schaut, was da so alles möglich ist und meist noch steuerlich subventioniert bzw. aus Steuergeldern bezahlt wird ... Da klappt das mit den "Vorteilen aus der EU" ganz reibungslos und selbstverständlich - nur dem Bürger werden alle möglichen Fallstricke gedreht und ... hingehalten ! Und letztendlich soll/muss er sich dann noch Mißbrauch vorwerfen lassen, wenn es "die in Brüssel" mal wieder nicht gebacken kriegen ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
18.09.2006, 10:16
Beitrag
#210
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Nochmal: Die Polen haben nachweislich bisher nicht nach erteilten oder entzogenen EU-Führerscheinen gefragt. Aus Kontext und Fragestellung im entsprechenden Passus im Anmeldebogen zu/ im Antragsformular auf einen polnischen Führerschein ist klar ersichtlich, daß ausschliesslich nach bisher erteilten und/oder entzogenen polnischen Führerscheinen oder Klassen gefragt wird. Da ein Deutscher meist bisher keinen polnischen Führerschein hatte, bleiben diese Felder üblicherweise leer. Nicht wie in Deutschland, wo ganz dezidiert nach anderen EU-Führerscheinen gefragt wird, z.B. Aber wie ist dann das Schreiben der polnischen FE-Behörde an das KBA in D. zu verstehen: Zitat "Bezugnehmend ... teilt die Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt Poznan mit, dass Herr M. geb. am ... einen Lehrgang für die Fahrerlaubnis Klasse B abgeschlossen hat; er hat die theoretische und die praktische Prüfung für die Klasse B mit positivem Ergebnis bestanden und ein ärztliches Attest vorgelegt, das keine Einschränkungen in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen der Klasse "B" beinhaltet. Im Zusammenhang damit, dass Herr M. im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes eines Bürgers der Europäischen Union für die Stadt Poznan war, hat der Präsident der Stadt Poznan eine Fahrerlaubnis für die Klasse B Nr. ..., unbegrenzt gültig, ausgestellt. Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr M. unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben: * für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, * seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten, * die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen. ??? Quelle Ist das, was du da über den eindeutigen Kontext zu nur polnischen Führerscheinen schreibst, nicht eher ein frommer Wunsch? -------------------- |
|
|
18.09.2006, 11:10
Beitrag
#211
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Das mir vorliegende Antragsformular (in Übersetzung) enthält keine Fragen, welche sich ohne weiteres auf Führerscheine anderer Länder beziehen lassen. Und strafrechtlich wird da auch nichts angedroht. Stand: Stettin 2004. Kann ja sein, daß sich da was geändert hat oder daß das von Stadtpräsident zu Stadtpräsident anders geregelt ist/war.
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
21.09.2006, 18:56
Beitrag
#212
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 40 Beigetreten: 31.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19913 |
Hallo Allerseits,
Etwas zu mir.Ich habe im November 2004 den Führerschein in CZ gemacht. Im Februar 2006 erhielt ich eine NU vom Strassenverkehramt.Ich solle eine MPU machen.Im März Wiederspruch eingereicht über Dr. Säftel beim Landgericht Düsseldorf, leider verloren.Dann erneuter Wiederspruch beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Erfolg.Es erging ein Beschluss,natürlich nach Halbritter in dem steht: beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, da er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 seine Verfügung vom 28. Februar 2006 aufgehoben und damit die Erledigung des vorliegenden Verfahrens selbst herbeigeführt hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. So nun meine Frage. Kann mir im nachhinein noch die FE entzogen werden, obwohl im Urteil steht unanfechtbar?Kann ich meinen Führerschein nun umschreiben lassen,bedenkenlos? Denn das las ich in unser Zeitung http://www.nrz.de/nrz/nrz.onlinesuche.voll...er=1&other= ich bedanke mich schon mal vorab für alle Informationen Eurerseits |
|
|
21.09.2006, 20:01
Beitrag
#213
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 40 Beigetreten: 31.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19913 |
Ja ohne Probleme und ohne jegliches Verkehrdelikt!
|
|
|
21.09.2006, 20:51
Beitrag
#214
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 40 Beigetreten: 31.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19913 |
Mir wurde die FE entzogen 1997 wegen Alkohol am Steuer mit anschliesender MPU Auflage.
Dann, statt der MPU den Führerschein in CZ gemacht.Grenzkontrolle und die Daten vom Führerschein wurden an das Strassenverkehramt durch die Beamten weiter gereicht. Dann kam in 02/2006 die NU und den Rest kennst du! |
|
|
21.09.2006, 20:53
Beitrag
#215
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 31.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12578 |
@Ralf:
Könntest Du mir den Zusammenhang zwischen Deinem höchsterfreulichen!! Urteil vom OVG Münster und dem Zeitungsartikel erklären. Der Zeitungsartikel kann sich doch unmöglich auf Deinen Fall beziehen, da der EUFS-Inhaber, um den es in dem Artikel geht, den Prozess doch wohl offensichtlich verloren hat?! Steh ich auf dem Schlauch? Hat das OVG Münster tatsächlich für Dich entschieden?? Das wäre ja der Hammer!! Bin nämlich auch im direkten Einzugsbereich von Münster. Das hieße, in NRW ist jetzt auch alles klar..? Haben die nicht mit dem Missbrauchargunment angefangen?? Wie waren denn die näheren Umstände Deines Führerschein-Erwerbs? Gruß, Andi |
|
|
21.09.2006, 20:56
Beitrag
#216
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 843 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: Essen Mitglieds-Nr.: 7592 |
EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug einer Fahrerlaubnis. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster gestern entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen 38-jährigen Mann, der in Deutschland seinen Führerschein abgeben musste, weil er 1998 mit einer Blutalkoholkonzentration 1,25 Promille ein Auto geführt hatte. Noch im gleichen Jahr fuhr er ohne Fahrerlaubnis. Nach einem psychologisch-medizinischen Gutachten durfte er 2000 keinen neuen Führerschein in Deutschland erwerben. Kurz nach der Speerzeit, machte der 38-Jährige 2005 einen Führerschein in der tschechischen Republik. Dieser ist hierzulande nicht gültig, entschieden die Richter. Das Urteil ist unanfechtbar.
-------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
|
|
|
21.09.2006, 21:07
Beitrag
#217
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 31.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12578 |
Ja was denn nun??
Ich check das nich ganz.. Ralf schreibt: "positiver Beschluss". Die Zeitung sagt aber was anderes. Schlussfolgerung: Das müssen zwei verschiedene Sachen sein. Kann es sein, dass bewusst nur die anti-Führerscheintourismus-Urteile publik gemacht werden und wir nur von diesen erfahren? So ein Beschluss, wie von Ralf, wird vieleicht absichtlich nich an die große Glocke gehängt.. |
|
|
21.09.2006, 21:14
Beitrag
#218
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug einer Fahrerlaubnis. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster gestern entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen 38-jährigen Mann, der in Deutschland seinen Führerschein abgeben musste, weil er 1998 mit einer Blutalkoholkonzentration 1,25 Promille ein Auto geführt hatte. Noch im gleichen Jahr fuhr er ohne Fahrerlaubnis. Nach einem psychologisch-medizinischen Gutachten durfte er 2000 keinen neuen Führerschein in Deutschland erwerben. Kurz nach der Speerzeit, machte der 38-Jährige 2005 einen Führerschein in der tschechischen Republik. Dieser ist hierzulande nicht gültig, entschieden die Richter. Das Urteil ist unanfechtbar. naja gerri, du bringst etwas durcheinnander.FoF. ist nicht das gleiche wie FuA. Der EUGH hat nie entschieden das ein Mensch ohne FS fahren darf. Wäre neu. Lasse mich belehren. |
|
|
21.09.2006, 21:23
Beitrag
#219
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 40 Beigetreten: 31.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19913 |
Ja ich habe gewonnen gegen den Landrat,Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Strassenverkehr Az.......
wegen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen hat der 16. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 25 Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht F. nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3, 161 Abs. 2, 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, da er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 seine Verfügung vom 28. Februar 2006 aufgehoben und damit die Erledigung des vorliegenden Verfahrens selbst herbeigeführt hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. So lautet der Beschluss Aber meine Fragen wurden immer noch nicht beantwortet! Was bedeutet unanfechtbar und kann ich ihn nun umschreiben lassen. Die Kostenerstattung vom Strassenverkehramt habe ich schon bekommen. Sie mußten ebenso meine Anwaltskosten tragen. |
|
|
21.09.2006, 21:28
Beitrag
#220
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
@Ralf1968
In deinem Verfahren musste das OVG in der Sache nicht entscheiden, da deine FSST die NU zurückgenommen hat. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
|
|
21.09.2006, 21:35
Beitrag
#221
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Meine Frage wäre dann, warum ich (an deiner Stelle) nach 16 Monaten mit unauffäligem Verkehrsverhalten nicht autonom geeignet bin am Strassenverkehr teilzunehmen. Dann könnte jeder bei dem eine MPU erforderlich ist ohne FS am Straßenverkehr teilnehmen und sagen das bei ihm nach 2 Jahren keine MPU mehr notwendig ist nur weil er nicht mehr aufgefallen ist. Also liegen keine Eignungszweifel mehr vor...Wenn ich mir die VG-Urteile durchlese wird dieser Umstand auch zurecht kaum beachtet. Bsp:Zitat Dem steht nicht etwa entgegen, dass er -worauf der Antragsteller in seiner Beschwerde nachdrücklich hinweist - seit der Erteilung des Führerscheins am 20. Dezember 2004 sowohl in der Schweiz als auch etwa ein Jahr lang (bis zur Zustellung des angegriffenen Bescheids) in Deutschland beanstandungsfrei Kraftfahrzeuge geführt hat. Schon tatsächlich folgt daraus nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass er auch weiter alkoholbedingt ein Fahrzeug führt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, da er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 seine Verfügung vom 28. Februar 2006 aufgehoben und damit die Erledigung des vorliegenden Verfahrens selbst herbeigeführt hat. Hier hat die FSST ihren Antrag zurückgezogen und nicht das Gericht hat entschieden. Warum das die FSST allerdings getan hat bleibt mir hier verborgen.mfg darkstar edit: Mr.T war schneller... -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:01
Beitrag
#222
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
Meine Frage wäre dann, warum ich (an deiner Stelle) nach 16 Monaten mit unauffäligem Verkehrsverhalten nicht autonom geeignet bin am Strassenverkehr teilzunehmen. Dann könnte jeder bei dem eine MPU erforderlich ist ohne FS am Straßenverkehr teilnehmen und sagen das bei ihm nach 2 Jahren keine MPU mehr notwendig ist nur weil er nicht mehr aufgefallen ist. Also liegen keine Eignungszweifel mehr vor...Erstens, er hat zum erforderlichen Zeitpunkt eine gültige, sogar in der EU, FS: Zweitens, sind durch dieser alle Eignungszweifel EU weit beseitigt. Drittens, 16 Monate sind nicht gleich Jahre. @Ralf1968 In deinem Verfahren musste das OVG in der Sache nicht entscheiden, da deine FSST die NU zurückgenommen hat. PS: @ darkstar Jetzt kommt die grosse Frage! Warum? Warum wurde die NU zurückgenommen? |
|
|
21.09.2006, 22:05
Beitrag
#223
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Zweitens, sind durch dieser alle Eignungszweifel EU weit beseitigt. Dann fange an die deutschen Verwaltungsgerichtsurteile und Entscheidungen zum Thema zu lesen. Am besten fängst du hier schonmal damit an.Bei Ralf kam es garnicht erst zur Verhandlung.Wenn allein der Erwerb eines EuFS dafür sorgen würde das Eignungszweifel europaweit ausgeräumt wären könnten wir den Thread morgen schließen. Warum wurde die NU zurückgenommen? Das müssen wir hier den Hellsehern unter uns überlassen. Ich kenne doch Ralfs Fall überhaupt nicht.(Will es auch garnicht wissen) Auf jeden Fall Glückwunsch von mir. mfg darkstar -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:10
Beitrag
#224
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
Meine Frage wäre dann, warum ich (an deiner Stelle) nach 16 Monaten mit unauffäligem Verkehrsverhalten nicht autonom geeignet bin am Strassenverkehr teilzunehmen. Dann könnte jeder bei dem eine MPU erforderlich ist ohne FS am Straßenverkehr teilnehmen und sagen das bei ihm nach 2 Jahren keine MPU mehr notwendig ist nur weil er nicht mehr aufgefallen ist. Also liegen keine Eignungszweifel mehr vor...Erstens, er hat zum erforderlichen Zeitpunkt eine gültige, sogar in der EU, FS: Zweitens, sind durch dieser alle Eignungszweifel EU weit beseitigt. Drittens, 16 Monate sind nicht gleich Jahre. @Ralf1968 In deinem Verfahren musste das OVG in der Sache nicht entscheiden, da deine FSST die NU zurückgenommen hat. PS: @ darkstar Jetzt kommt die grosse Frage! Warum? Warum wurde die NU zurückgenommen? Eine Frage von mir: Haben die FeB´s ihre Probs. aufgearbeitet, oder brauchen sie immer noch Hilfe und Unterstützung von der EU und die mitwirkung des höchsten Organ, EUGH? |
|
|
21.09.2006, 22:24
Beitrag
#225
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Haben die FeB´s ihre Probs. aufgearbeitet, oder brauchen sie immer noch Hilfe und Unterstützung von der EU und die mitwirkung des höchsten Organ, EUGH? Was meinst du denn mit Probs... Die FSST halten sich grundsätzlich an den EuGH, wenn das nicht so wäre hätten wir eingezogene FS, MPU nach Umschreibung, neu ausgestellte NU und ähnliches im Thread. Wenn die Abweichung zu Halbritter und Kapper zu groß sind werden die VG angerufen. Die VG nehmen sich alle Fakten über den Kandidaten, die gängige Rechtssprechung im Inland und die des EuGH und urteilen entsprechend. Die FSST setzten um was die VG sagen nix weiter. Ich glaube du suchst hier den "Schuldigen" an der verkehrten Adresse... Auch ich dachte das die Materie sehr einfach ist EU-Recht bricht Landesrecht und fertig. Je mehr man darüber liest desto mehr sieht man das es so einfach nicht ist. Am besten du liest mal den oder den Post von mir. mfg darkstar PS: Auch Lexus schrieb schon das der EuGH nur die Beteiligten bindet. -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:24
Beitrag
#226
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 |
Hallo Ralf 1968,
freut mich für Dich. Habe übrigens den selben Anwalt wie Du gehabt, allerdings ohne mein zutun hätte meine FEB die NU nicht zurückgenommen. Was mich bei Deinem Fall verwundert ist folgendes: Du bekommst Deine Anwaltskosten zurückersattet ? Mir drohen Sie (Staatskasse München) mit Gerichtsvollzieher. Habe allerdings auch jetzt nach 8. Wochen noch nichts von einem Gerichtsvollzieher gehört oder gesehen. Ich habe bis heute nichts an die Staatskasse überwiesen und werde dies auch nicht tun, im Gegenteil, ich überlege ob und wie ich nicht Schadensersatzansprüche geltend machen werde. Vieleicht kannst Du Dich auch mal mit pers. PN melden, würde mich freuen. Viele liebe Grüße nasowas |
|
|
21.09.2006, 22:25
Beitrag
#227
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Wenn allein der Erwerb eines EuFS dafür sorgen würde das Eignungszweifel europaweit ausgeräumt wären könnten wir den Thread morgen schließen. Ja freilich wurden mit dem tschechischen EU Führerschein alle Eignungszweifel eurpaweit beseitigt, alles andere wäre ja blödsinnig! Er bzw. wir haben ja durch die Neuerteilung die Eignung durch den Erwerb bewiesen! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
21.09.2006, 22:30
Beitrag
#228
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Er bzw. wir haben ja durch die Neuerteilung die Eignung durch den Erwerb bewiesen! Naja, diese Behauptung finde ich sehr kühn, um nicht zu sagen, falsch. Alleine die Neuerteilung macht aus einem nachweislich ungeeigneten Kraftfahrer noch keinen neuerlich geeigneten. Das mag nach mehreren Jahren ohne Auffälligkeit (und ich meine ohne und nicht ohne entdeckte) vielleicht anders aussehen. Aber alleine durch Erteilung einer EU-FE wirst Du sicherlich nicht geeignet. Durfte sich heute wieder ein Mandant von mir vom Strafrichter anhören (dessen CZ-Schein geht jetzt übrigens per Dienstpost nach CZ zurück). -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:32
Beitrag
#229
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
Wenn allein der Erwerb eines EuFS dafür sorgen würde das Eignungszweifel europaweit ausgeräumt wären könnten wir den Thread morgen schließen. Um den Thread würde es mir Leid tun. Tut aber nichts zur Sache. ::::Siehe oben. aber wenn du meinst das nur die m.. (sogar die drei Buchstaben bereiten mir Ekel) Eignungszweifel AUSRÄUMEN können, möchte ich dich des besseren belehren. Die EU ist groß im vergleich zu (d). In welcher Machtstellung steht dann die m..(pfui): |
|
|
21.09.2006, 22:36
Beitrag
#230
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ja freilich wurden mit dem tschechischen EU Führerschein alle Eignungszweifel eurpaweit beseitigt, alles andere wäre ja blödsinnig! Er bzw. wir haben ja durch die Neuerteilung die Eignung durch den Erwerb bewiesen! Dann frage ich mich warum die Gerichte nicht genau so urteilen. Komischerweise sind VG-Urteile die pos. für "euch" ausfallen immer ganz toll und richtig und die Richter sind Helden ihres Berufsstands, während andere Entscheidungen die es neg. beurteilen immer krasse Fehlurteile, Rechtsbeugung usw. sind. In jedem Urteil wurden auch die Randnummern vom EuGH bei der Urteilsbegründung abgewogen ob sie bei der aktuellen Entscheidung Anwendung finden können. Dummerweise ist es einfacher sich darüber pauschal aufzuregen als sie sich durchzulesen und zu differenzieren welches Argument davon zutreffen könnte und was nicht. mfg darkstar PS: "Euch" der Einfachheit halber verwendet. @g.galliere: sind wir uns von früher bekannt... -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:43
Beitrag
#231
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Zitat Er bzw. wir haben ja durch die Neuerteilung die Eignung durch den Erwerb bewiesen! Naja, diese Behauptung finde ich sehr kühn, um nicht zu sagen, falsch. Alleine die Neuerteilung macht aus einem nachweislich ungeeigneten Kraftfahrer noch keinen neuerlich geeigneten. Das mag nach mehreren Jahren ohne Auffälligkeit (und ich meine ohne und nicht ohne entdeckte) vielleicht anders aussehen. Aber alleine durch Erteilung einer EU-FE wirst Du sicherlich nicht geeignet. Durfte sich heute wieder ein Mandant von mir vom Strafrichter anhören (dessen CZ-Schein geht jetzt übrigens per Dienstpost nach CZ zurück). Also ich weiß ja nicht wie du da denkst, aber ich jedenfalls möchte keine "ungeeignete KFZ Fahrer" auf europas Straßen haben! Natürlich, alles andere wäre ja schmarrn wenn durch den Neuerwerb die Zweifel weiterbestehen würden! Jemand der ungeeignet ist besitzt eben keinen Führerschein, entweder geeignet oder eben nicht! Oder gibt es da noch ein Zwischending?!? Das was deutsche Richter wollen ist eine Sache, wie aber die EuGH Richter urteilen eine andere und die weißt du doch genauso wie ich! @Darkstar Ehrlichgesagt, interessieren mich negative sowie auch zu unserer Gunst positiv ausgegangene deutsche Urteile eigentlich überhaupt nichtmehr, da hat der EuGH schon eine sehr klare Linie aufzeigt und wie bekannt dieser über Nationale Gerichte steht! Sehr interessant würde ich allerdings die Entscheidungen finden, wenn statt deutsche polnische oder tschechische über die gleiche Sache urteilen müßten! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
21.09.2006, 22:49
Beitrag
#232
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
|
|
|
21.09.2006, 22:51
Beitrag
#233
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
@Freelancer
Die rechtliche Seite habe ich bewusst außen vorgelassen. Deine Aussage war mir schlicht und einfach zu pauschal. Während ein Großteil der Probanden, die sich auf eine MPU einlassen zumindest ein wenig reflektiv tätig geworden sind und sich Gedanken über Ihren Umgang mit was auch immer gemacht haben, so gehe ich proportional davon aus, dass diejenigen, die ihr Heil jenseit der Grenzen suchen, eben dies in sehr vielen Fällen nicht getan haben, sondern einfach den Weg des geringsten Widerstandes beschritten haben. Ich weiss, ich weiss, es gibt auch andere Fälle, hier schreiben ja genug und von einigen Mandanten weiss ich ähnliches. Aber alleine dadurch, dass man in CZ eine neue FE erhält, deren Erteilungsvoraussetzungen wohl zumeist der Ersterteilung einer deutschen FE ähneln dürften, arbeitet man keine Probleme auf. Die Folge ist bekannt, man fällt wieder auf. Ich behaupte nicht, dass die MPU dass Allheilmittel ist. Ist sie in der momentanen Form sicher nicht. Aber zumindest wird man gezwungen, sich mal Gedanken zu machen, was eben, ich sagte es bereits, vielen "Auswanderern" abgehen dürfte. Ist ja in sich auch schlüssig. Man bekommt ja auch ohne Selbstreflektion den neuen Schein. Dass diese Leute sodann geeignet sein sollen, dürfte selbst Dir die Schuhe ausziehen. Jetzt wirst Du mir mit der Wiederholungstäterquote trotz MPU kommen. Aber, auch wenn es dazu noch keine Statistik gibt, wie hoch ist denn die Quote derer, die Ihren CZ-Schein wieder verlieren? Ich wage zu behaupten (rein subjektiv), dass diese Quote noch übler ausfällt. -------------------- |
|
|
21.09.2006, 22:51
Beitrag
#234
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Sehr interessant würde ich allerdings die Entscheidungen finden, wenn statt deutsche polnische oder tschechische über die gleiche Sache urteilen müßten! Die könnte hier sowieso keiner verstehen geschweige denn lesen. Ich wage zu behaupten das es den meisten hier schon am lesen mangelt obwohl sie doch polnische und tschechische Staatsbürger waren. Zu Bedenken ist weiterhin folgendes und ich klammere die die hier im Thread eine EuFS haben bewußt aus: Prinzipiell sind die, die hier im Land nie eine MPU schaffen würden genau die Ersten die sich einen EuFS besorgen würden. Sie sind quasi der Teil von den mutmaßlich Ungeeigneten denen es am Willen und an den Voraussetzung mangelt sie hier zu bestehen und die überhaupt mit dem FE-Entzug getroffen werden sollen. Kaum einer der hier eine MPU bestehen könnte fährt nach PL oder CZ und geht dort nochmal zur FS weil er einfach keinen Grund dafür hat. Das so wenig über entzogene EuFS berichtet wird ist kein Beweis das jetzt überall alle Eignungszweifel beseitigt sind. Oder hörst du von 100.000 entzogenen dt. FS im Jahr etwas in den Medien. Es ist einfach tägliches Business. mfg darkstar -------------------- |
|
|
21.09.2006, 23:00
Beitrag
#235
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 19 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23401 |
|
|
|
21.09.2006, 23:07
Beitrag
#236
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Es gibt ja zum bestehen des Depperltests ja genug Testknacker, schwarze Listen, Vorbereitungskurse in dem einem die "richtigen" Worte ja schon in den Mund gelegt werden und und und....
Mit der MPU ist einfach zu großes Schindluder getrieben worden! Ja sicher wird es die auch geben die sich mit den Problemen die zum Entzug geführt haben nicht auseinander gesetzt haben, wobei es die aber bei der MPU auch gibt! (sehe ich sogar jedes Wochenende! ) Jetzt muß ich dich schonmal fragen, wieso der EuGH den Idiotentest nicht als Besserung und Sicherung bzw. Selbstreflektion sieht?!? @Darkstar Wieso machen dann viele den ausl. Führerschein wenn es doch nur die Hardcorefälle sind, die die MPU nicht schaffen??? -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
21.09.2006, 23:13
Beitrag
#237
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Weil den EuGH diese Frage entweder nicht interessiert oder aber er bewusst darüber hinwegsieht (aus welchem Grund auch immer).
Der EuGH hat sich mit grundsätzlichen Anerkennungsfragen zu beschäftigen. Die nationalen Eignungsvoraussetzungen sind nicht Gegenstand einer Prüfung, da nicht harmonisiert. -------------------- |
|
|
21.09.2006, 23:22
Beitrag
#238
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Wieso machen dann viele den ausl. Führerschein wenn es doch nur die Hardcorefälle sind, die die MPU nicht schaffen??? Das will ich auch mal gerne wissen. Ganz einfach: Weil die Erteilungsvoraussetzungen in D halt höher sind und manche diese Hürde nicht überspringen wollen/können oder angenervt sind.Ich sehe wenn ich hier im MPU Board bin kaum Durchfallquoten nachdem sie hier um Rat gefragt haben. Bringe mir ein Beispiel bei dennen es ein neg. Gutachten gab. Weiterhin sehe ich das wenn man es wirklich korrekt mit allem was dazugehört macht, der EuFS teurer ist.(Wohnsitz, Ummeldung, FS-Kosten, Arbeitsuche) (Ich betrachte jetzt nicht deinen Fall) Wozu also noch ins Ausland rennen wenn es mit Buch kaufen (10€), kostenloser Forumsnutzung und dem Psychologen vollsülzen (400€) getan ist.... Das ist das was mir persönlich nie in den Kopf will. mfg darkstar -------------------- |
|
|
21.09.2006, 23:31
Beitrag
#239
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Das finde ich ein bisschen zu leicht gesagt, dass es das Gericht nicht interessiert hätte oder darüber hinweg sieht!
Natürlich haben sich die EuGH Richter informiert um was es bei den Idiotentests geht und sah das viel mehr als überflüssig an, denn für was ist denn dann die Sperrzeit gut wenn nicht zur aufarbeitung des Problems?!? @Darkstar Ganz einfach, weil es im Ausland 100%ig ist, dass einem nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis erteilt wird! Persönlich muß ich sagen, dass ich von der MPU angenervt war und schon in der Gerichtsverhandlung, nachdem der Richter mir 12 Monate verpaßt hat, klar war das ich den deutschen Führerschein nichtmehr beantrage! Wobei mir die "Eignungszweifel" lustigerweise von der österreichischen Seite offiziell bekannt gegeben wurde! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
21.09.2006, 23:38
Beitrag
#240
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ganz einfach, weil es im Ausland 100%ig ist, dass einem nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis erteilt wird! Das haben die sich auch gedacht bei denen sich die FSST gesperrt hat und die Sache vorm dt. VG ausgetragen wurde. Komischerweise wars dann doch nicht soo 100% und sie haben jetzt das Vergnügen den deutschen oder den Weg zum EuGH zu gehen... Wobei mir die "Eignungszweifel" lustigerweise von der österreichischen Seite offiziell bekannt gegeben wurde! Hättest du in D neu beantragt hätte dies auch ein ein dt. Beamter gern übernommen. mfg darkstar -------------------- |
|
|
21.09.2006, 23:42
Beitrag
#241
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Das haben die sich auch gedacht bei denen sich die FSST gesperrt hat und die Sache vorm dt. VG ausgetragen wurde. Komischerweise wars dann doch nicht soo 100% und sie haben jetzt das Vergnügen den deutschen oder den Weg zum EuGH zu gehen... Irgendwie leuchtet mir das mit dem Rechtsmissbrauch immer noch nicht ganz ein, ich meine wodurch unterscheiden sich diese Fälle von anderen??? Denke da sollte der EuGH wiedermal tätig werden und denen richtig auf die Finger klopfen! Was mich aber dahingehend interessiert, ob ein schon für gültig beschloßene Fahrerlaubnis auch wieder per Rechtsmissbrauch aberkannt werden kann?!? -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
22.09.2006, 13:12
Beitrag
#242
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 104 Beigetreten: 09.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15247 |
Was mich aber dahingehend interessiert, ob ein schon für gültig beschloßene Fahrerlaubnis auch wieder per Rechtsmissbrauch aberkannt werden kann?!? Eher nicht, denn: Deutschland ist dem EU-Rechtssystem beigetreten und hat damit anerkannt, daß im Falle eines Widerspruchs zwischen EU- und nationalem Recht dieses dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht anzupassen ist und nicht umgekehrt. Die Auslegehoheit aller Gemeinschafts-Richtlinien hat der EuGH und keinesfalls nationale Gerichte. Seit Kapper und Halbritter ist die EuGH Auslegung hinreichend bekannt und auch zu Kremer wird der EuGH, wie bei Halbritter anmerken, daß die Vorlagefrage abzuleiten war. Ein Mißbrauch-Tatbestand findet im EU-Recht keine Rechtsgrundlage und entsprechendes nationales Recht (FeV) ist obsolet. Glück auf Johnnie |
|
|
22.09.2006, 13:17
Beitrag
#243
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Was mich aber dahingehend interessiert, ob ein schon für gültig beschloßene Fahrerlaubnis auch wieder per Rechtsmissbrauch aberkannt werden kann?!? Eher nicht, denn: Deutschland ist dem EU-Rechtssystem beigetreten und hat damit anerkannt, daß im Falle eines Widerspruchs zwischen EU- und nationalem Recht dieses dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht anzupassen ist und nicht umgekehrt. Naja damit meinte ich eigentlich, ob eine FE nach der 3.Rili aberkannt werden kann, wenn zuvor schon ein nationales deutsches Gericht die Gültigkeit der FE beschlossen hat. -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
22.09.2006, 13:44
Beitrag
#244
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Eine Partei zieht bsp. Vor Gericht ihren Antrag zurück bzw. pflichtet dem Antrag der Gegenseite bei, wenn das Gericht bedeutet, dass ein Urteil nicht zu Gunsten dieser Partei ausgehen wird. Der Vorteil für die Partei ist, dass es kein Urteil gegen sie gibt.
(Wobei ich mich natürlich frage, was eine Behörde verlieren kann, wenn ein Urteil mehr Rechtssicherheit schafft.) Die Ansicht, dass eine EU-FE 100%ig wäre ist doch falsch, wie selbst die Befürworter dieses Weges anführen. Die Prüfung in ... war viel schwerer ... als bei uns, da sind etliche durchgefallen. Nö, Darkstar hat völlig Recht mit seiner Kostenrechnung, wenn die Begründungen der EU-FE-Erwerber selbst herangezogen werden. Es ist schlicht weg so, dass es keine 100%ige Sicherheit geben kann. Wenn das Umgehen der MPU wirklich so einfach wäre, dann frage ich mich ebenfalls, warum diese das nicht getan haben. Zumal es so kostengünstig ist. Die Schlussfolgerung ist entweder, dass die Aussage, die MPU ließe sich inhaltlich einfach bestehen durch Schulung, nicht richtig sein kann oder dass, das zeigt eher die Praxis, dass Erwerber einer EU-FE selbst nach rhetorischer Schulung und Testknackern nicht in der Lage wären, eine MPU zu bestehen. Also was nun, bitte? Wie dem auch sei, ich erlebe, wie irrational und höchst subjektiv der Weg zur FE sei es über MPU oder EU-FE gewählt wird. Mit Vorstellungen, die ebenfalls irrational und subjektiv sind. Wenn dann hinter her, sei es durch eine nicht bestandene MPU, sei es durch einen aberkannten EU-FS, unangenehme und kostspielige Nachfolgemaßnahmen erforderlich werden, wird gerne der größtenteils eigene Anteil von sich gewiesen. Genau dieses berührt mich seltsam. Weil dieses auch seltsam ist, deshalb haben diverse Staaten daraus gelernt. Nicht nur D, dass es nämlich meistens die EU-FE anerkennen muss, sondern auch Staaten wie Pl und Cz, die nun genauer hinsehen. Xdiver hat es schön formuliert. Ein Eignung wird doch nicht für eine bestandene Prüfung über die Ersterteilung wieder hergestellt. Sondern wenn durch eine Eignungsüberprüfung in einem Wiederneuerteilungsverfahren. Lexus hat dankenswerterweise jüngst die Argumentation von Cz in ihrer Stellungnahme an den EUGH zum Rechtsmissbrauch angeführt. Ich lese sie so, dass sich Cz durchaus der Problematik bewusst ist. Sie weist dem Aufnahmeland die Problemlösung zu. Nun, das wird auch verständlich, wenn man folgendes betrachtet. In Cz wurde eine Cz-EU-FE erstmalig ausgestellt. Denn zuvor gab es keinen irgendwie gearteten Cz-FE. Damit war in Cz alleinig das Verfahren über die Ersterteilung anzuwenden. Unabhängig davon, ob irgendwo anders eine FE entzogen worden ist. Deshalb braucht auch nicht nach einem Entzug ausländischer FE in einem Ersterteilungsverfahren im Ausstellerstaat gefragt werden, sondern nur danach, ob es sich in dem Ausstellerstaat um eine Ersterteilung genau dieses Ausstellerstaates handelt. Diese Situation hatte ich lange Zeit anders gesehen. Es ist jedoch der Ausdruck im weitgehend nicht eu-harmonisierten Bereich der nationalen Erteilung einer FE. In ihrer Stellungnahme besteht Cz auch nicht auf einer vorbehaltslosen Anerkennung seiner EU-FE. Sondern sagt, das Argument des Erwerbs unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf diesen unter Umgehung der nationalen Wiederneuerteilungsvoraussetzungen des Aufnahmestaates sei schlicht weg nicht ihr Problem und sei ausschließlich Sache des Aufnahmestaates. Die Stellungnahme geht soweit, dass Cz indirekt D auffordert, diese eigene Verantwortung wahrzunehmen und nicht bei Ihnen zu suchen. In D wurde die Stellungnahme nicht verstanden. Deshalb wurde das Cz-Argument Rechtsmissbrauch auch nicht aufgegriffen, sondern man meinte, die alleinige Verantwortung läge im Ausstellerstaat. Genau da hat der EUGH entschieden, prinzipiell muss jeder EU-Staat eine EU-FE anerkennen. Hätte D das Cz-Argument aufgegriffen, hätte einen Rechtsmissbrauch vorgetragen, dann hätte der EUGH zunächst ebenso den grundsätzliche Anerkennung formuliert. Dann hätte er das Argument aufgegriffen, sich seiner Rechtsprechung bedient und hätte D in den Fällen des Rechtsmissbrauches ein Ablehnungsrecht zugestanden. Nun wird auch klar, warum der EUGH sagt, es kommt auf die Einhaltung der 185 Tage nicht an. Denn wenn in einem Ersterteilungsverfahren die Eignung festgestellt wurde, so ist der jenige eben geeignet. Allerdings, wird das Cz-Argument richtig gewertet, dann eben nur im Ausstellerland und in den weiteren EU-Ländern, in denen kein Wiederneuerteilungsverfahren nötig wäre. In D wird weiter nach externen Lösungen gesucht. Dabei wären lediglich interne notwendig. D muss prüfen, ob die im Ausstellerstaat vorgenommene Eignungsprüfung allein zum Zwecke der Umgehung der MPU angetreten (und bestanden) wurde. Zum einen muss es dabei prüfen, ob es nur genau diesen Grund gab (Umgehung) und keine weiteren Gründe. Bsp. familiäre und/oder berufliche Bindung. Liegt letzteres (mit) vor, dann ist es jedenfalls keine Umgehung. D muss also voll anerkennen. Fehlen weitere Gründe, d.h. auch nach dieser Prüfung ergibt sich das Bild, dass die EU-FE nur zum Zweck der Umgehung der MPU erworben wurde, muss D prüfen, ob das überhaupt rechtsmissbräulich ist. Denn nicht der Erwerb der EU-FE als solcher ist rechtsmissbräuchlich, sondern ausschließlich das ungerechtfertigte Berufen darauf. Bestehen nämlich Anhaltspunkte, dass der betroffene sein Problem gelöst haben könnte, dann ist das Berufen darauf eben nicht rechtsmissbräuchlich. Gibt es dagegen Anhaltspunkte, dass eine MPU ohne Inanspruchnahme massiver Hilfe nicht bestanden worden wäre, dann greift erst das Argument Rechtsmissbrauch. Dem entsprechend wird nunmehr in D so geurteilt. Den meisten Betroffenen wird zugebilligt, sie hätten die MPU schaffen können. Ihre Vorgeschichte ist nicht so gravierend, als dass sie nicht auch sonst wie die Eignung (über die Eignungsprüfung im Ausstellerland hinaus) wieder hergestellt haben könnten. Demzufolge muss abgewartet werden, ob sie wieder auffällig werden in D. D erkennt grundsätzlich an. Einige wenige Fälle sind so krass, dass ohne professionelle Hilfe und unter Ablegung einer bloßen Befähigungsprüfung (wie bei einer Ersterteilung) und selbst eigenem Engagement in der eigenen Fehleranalyse und -abstellung regelmäßig die Fehleranalyse und -abstellung nicht gelingen kann. In dieses Fällen ist unter den obigen Voraussetzungen (= nur zum Zwecke der Umgehung der MPU) die Berufung auf eine EU-FE rechtsmissbräuchlich. Damit sind die deutschen oberen Verwaltungsgerichte weiter und dem EUGH näher, als manche FEB. Auch resultiert aus dem gesagten, dass eine deutsche FEB meist umschreiben muss. Mutmaßlich sind die deutschen oberen Verwaltungsgerichte auch weiter als unsere Politik, die den FEB die notwendige Handlungsfreiheit anscheinend zu nehmen sucht. Ich habe festgestellt, dass die Praxis in D mittlerweile zu einem höchst differenziertem Handlungsbild geführt hat. Ich halte das insgesamt im Rahmen einer EU-Dienstleistungsfreiheit und der EU-Freizügigkeit auch für angemessen. Daher wird sich auch die deutschen MPU-Dienstleister auf diesen Wettbewerb einstellen müssen. Der TÜV Süd geht da bereits voran, in dem er die kostenlose Wiederholung seiner Kurse bis zum MPU bestehen anbietet. Nach meiner Ansicht werden die MPU-Dienstleister mehr Problemlösungen anbieten müssen als bloße Prüfungen. Dann ist das wirklich ein belebender Wettbewerb. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
|
|
25.09.2006, 16:43
Beitrag
#245
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ein neues Urteil:
Zitat Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle - 56068 KoblenzPressemitteilung Nr. 37/2006 OVG: Tschechische Fahrerlaubnis durfte entzogen werden Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45%o auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Es bestünden Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 %o weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßenverkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen. Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des Antragstellers vor, so das Oberverwaltungsgericht. Beschluss vom 11. September 2006, Aktenzeichen 10 B 10734/06.OVG ... dazu noch ziemlich nah an meinem Wohnort. Allerdings ist bei 2,4%o tatsächlich von einer Gewöhnung auszugehen, die die Fahreignung auch ohne einen CZ-FS in Frage stellen würde. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
25.09.2006, 16:54
Beitrag
#246
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Allerdings ist bei 2,4%o tatsächlich von einer Gewöhnung auszugehen, die die Fahreignung auch ohne einen CZ-FS in Frage stellen würde. Das Problem sehe ich viel mehr darin, dass der nächste alkoholisierte EU-FS Inhaber schon bei z.B. 1,8%o ein Gutachten vorlegen muß. Wie ich schon in einem anderen Thread schrieb, sehe ich darin das die Behörden/Gerichte die Grenzen einfach austesten, wie weit sich das Recht zum Entzug ausnützen läßt! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
25.09.2006, 17:06
Beitrag
#247
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
... dazu noch ziemlich nah an meinem Wohnort. Allerdings ist bei 2,4%o tatsächlich von einer Gewöhnung auszugehen, die die Fahreignung auch ohne einen CZ-FS in Frage stellen würde. Das VG Neustadt liegt auch in RP. Vielleicht kann dich dieser Beschluß wieder etwas aufmuntern....3 L 685/06.NWmfg darkstar -------------------- |
|
|
25.09.2006, 20:00
Beitrag
#248
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich würde den Beschluss des OVG Koblenz nicht überbewerten in Hinblick auf EU-Führerscheine.
Meiner Ansicht nach hätte die Behörde genauso handeln können, wenn der Betreffende einen deutschen Führerschein gehabt hätte. Hier wurde ein Inhaber eines gültigen Führerscheins mit 2,5 Promille auf dem Beifahrersitz angetroffen. Dreimal war ihm schon vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Gericht sah hier aufgrund der hohen Alkoholisierung anscheinend als notwendig an, dem Verdacht des Alkoholmissbrauchs nachzugehen, so dass es aufgrund des nach Erteilung des CZ-Führerscheins festgestellten Vorfalls eine Eignungsüberprüfung nach § 46 FeV als rechtmäßig angesehen hat, die sich speziell stützt auf Zitat FeV § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß 1... 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn .... 5. sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht. Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 25.09.2006, 20:38 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
26.09.2006, 00:16
Beitrag
#249
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Allerdings ist bei 2,4%o tatsächlich von einer Gewöhnung auszugehen, die die Fahreignung auch ohne einen CZ-FS in Frage stellen würde. Ich neige nicht zur Überbewertung (s.o.) und muss auch nicht aufgemuntert werden. Trotzdem "Danke". Wenn jemand schon ein paarmal mit ähnlichen Werten aufgefallen ist und dann stockbesoffen auf dem Beifahrersitz erwischt wird, dann spricht es ein kleines bißchen eher für die Blödheit des Betroffenen, sich bis vors OVG durchzuklagen ... War daher auch mehr der Vollständigkeit halber genannt. Das Urteil zeigt aber auch - unterstellt, der Betroffene sei wirklich nicht gefahren - wie gefährlich es doch werden kann, in angetrunkenem oder sonstwie desolatem Zustand in einem Fahrzeug aufgefunden zu werden. Halte ich auch nicht für unbedenklich. Denn immerhin zeigt doch das Verhalten - mal von dem hohen Wert abgesehen, aus dem sich weitere Probleme ergeben könnten, Stichworte: Restalkohol, mutmaßliche Gewöhnung, evtl. Sucht - daß eine Person eben nicht betrunken (etc.) fahren will. Wenn die weiteren Umstände, wie z.B. keine Zündschlüssel im Fahrzeug oder Motor definitiv kalt, dafürsprechen, daß der Betroffene nicht gefahren ist oder gefahren sein kann, dann sollte man das entsprechend berücksichtigen müssen und eben nicht auf die Nichteignung schliessen können/dürfen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
26.09.2006, 05:16
Beitrag
#250
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 04:56 |