... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

19 Seiten V  « < 4 5 6 7 8 > »   
Closed TopicStart new topic
> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
Bayer
Beitrag 26.09.2006, 10:36
Beitrag #251


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 370
Beigetreten: 10.08.2004
Mitglieds-Nr.: 4855



Es war der Fahrersitz. Da sieht die Sache imho schon etwas anders aus.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 26.09.2006, 16:46
Beitrag #252


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Ja in der Tat: 2,45 Promille auf dem Fahrersitz. Ich hätte etwas genauer lesen sollen. blushing.gif

Das Sitzen auf dem Fahrersitz erklärt natürlich, warum hier eine Blutprobe angeordnet wurde.

Da ein Führen des Fahrzeugs aber anscheinend nicht nachgewiesen werden konnte, ist es zu keinem Entzug der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren gekommen.

Nachdem die Blutprobe aber erst mal vorlag, spielt es meiner Ansicht nach keine große Rolle mehr, wo der Betreffende angetroffen wurde.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 26.09.2006, 22:10
Beitrag #253


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



Eine derartige Tatsache, die hohe Alkoholisierung nämlich ist bei dieser Vorgeschichte ganz sicher ein Anlass zu einer Begutachtung, da die Tatsache erneute Zweifel aufwirft resp. wieder hervorholt. Ob der Betrefffende einen deutsche FE hat oder eine sonst wo ausgestellte, spielt dabei keine Rolle.

Wäre dass sein erstes Auffallen gewesen, dann hätte die Sache auch anders sein können. Nämlich zurecht verweigerte Begutachtung, da kein Bezug zum Straßenverkehr; schließlich wurden auch keine 3‰ erreicht.

Zur Logik sich auch noch bis zum OVG zu klagen: Bei der Vorgeschichte tippe ich auf derart massives Alkoholproblem, wahrscheinlich eine Abhängigkeit, die da die Realität so verdreht, dass die Betroffenen selbst immer noch meinen, sie hätten nicht bzw. nur weng konsumiert. Demzufolge sehen sie sich im Recht. Christoph Daum war damals mit seinem Drogentest ein beredtes Beispiel für dererlei Realitätswirrwar.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 27.09.2006, 03:08
Beitrag #254


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat (corneliusrufus @ 26.09.2006, 22:10) *
Zur Logik sich auch noch bis zum OVG zu klagen: Bei der Vorgeschichte tippe ich auf derart massives Alkoholproblem, wahrscheinlich eine Abhängigkeit, die da die Realität so verdreht, dass die Betroffenen selbst immer noch meinen, sie hätten nicht bzw. nur weng konsumiert. Demzufolge sehen sie sich im Recht. Christoph Daum war damals mit seinem Drogentest ein beredtes Beispiel für dererlei Realitätswirrwar.


Das mit dem Realitätsverlust leuchtet ein - Anwälte konnten oder wollten den Kläger wohl auch nicht stoppen ...

Man sollte seinen Rausch - egal, ob in Litern oder Metern herbeigeführt - trotzdem nicht unbedingt in einem Fahrzeug ausschlafen, es sei denn es hat ein ordentliches Bett ...

wink.gif

Halten wir also fest: Eine Überprüfung der Fahreignung erfolgt in diesen Fällen korrekt und ist unabhängig von der EU-FS-Problematik zu betrachten. Auch gut.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 27.09.2006, 08:09
Beitrag #255


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Hier stören mich die Abgrenzungsprobleme für die Praxis ganz gewaltig:

Das geht schon mit der berechtigten Frage los:

Was ist ein sog. krasser Fall? (2 Vorstrafen? oder lieber 3 Vorstrafen? 2 mal mit hohen Promille, dreimal mit mittleren?) Einfach zu sagen, es sind Fälle, bei denen sich (fast) alle einig sind, dass eine MPU trotz EU-FE nötig ist, ist mir zu schwammig. Geht es nach den MPU-Befürwortern, dann reicht schon eine hohe Alkoholisierung, weil sie dann einfach mit ihrer dem Fahrerlaubnisrecht völlig fremden Definition von Alkoholmissbrauch (die sie einfach aus der Sozialmedizin auf das Recht übertragen) von "Fortwirken", "wieder Aufleben" usw. reden. Da es für die Bewertung keine einheitlichen Maßstäbe gibt, kann jeder Richter nach Belieben eine Einordung in "krass" (MPU ja), "mittelmäßig krass" (MPU ja oder nein?), "nicht so krass" (keine MPU) vornehmen. Er könnte natürlich auch würfeln.

Dann kommt die nächste Frage:

Wenn keine neue Tatsache vorliegt (z. B. alkoholisiertes Fahren nach Erteilung der EU-FE), was ist dann mit solchen Fällen wie Schlafen im Auto? Was ist verkehrsnah genug, um eine MPU anzuordnen? Auf dem Beifahrersitz schlafen (keine MPU?), auf dem Fahrersitz schlafen (MPU?); auf dem Fahrersitz schlafen (aber keine Autoschlüssel dabei, die nach dem Aufschließen vorsorglich dem Saufkumpel gegeben wurden, der zu Fuß nach Hause ging (MPU oder keine MPU?); in voller Kleidung zu Hause auf dem Sofa schlafen mit den Autoschlüsseln (schon) in der Hand (MPU? keine MPU?).

In solchen Fällen klafft eben eine breite Lücke zwischen Sozialmedizin und Recht. Juristen brauchen wegen der Rechtssicherheit für die Betroffenen klare Sachverhalte, mit denen sie Eingriffe in Grundrechte erklären können. Sozialmediziner und Psychologen, insbesondere die MPU-Befürworter, eigentlich auch. Aber für die letzteren ist die Abgrenzung ganz einfach: ein klarer Fall für die MPU ist eben jemand, der trinkt. Wer regelmäßig trinkt ist genauso ein Missbraucher wie jemand der nur manchmal, dafür aber heftig trinkt. Ob derjenige eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, wird gar nicht hinterfragt, sondern im Hinblick auf den Alkohol einfach behauptet und schwupps, ist der Betroffene in der Rolle, die Beweise für das Gegenteil beibringen zu müssen und das auch noch mit einer Methode, die in ihrer Ehrlichkeit, in ihrer Wirksamkeit, in ihrer Überprüfbarkeit, in ihrer Brauchbarkeit, in ihrer Wissenschaftlichkeit höchst angreifbar ist.

Manche werden wissen, dass es eine andauernde Diskussion darüber gibt, ob die MPU-Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist oder nicht. Ich bin persönlich (rein juristisch) der Meinung, dass es kein Widerspruchsrecht gegen die MPU-Anordnung gibt, ich kann das auch langatmig begründen. Die Gegenmeinung hat keine rechtlich überzeugenden Argumente, sondern beruft sich eigentlich nur auf die Eingriffsschwere der MPU-Anordnung, ein nettes, aber angeischts des gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren bei Verweigerung der MPU-Unterwerfung völlig verfehltes Argument. Aber trotzdem möchte ich mal auf etwas aufmerksam machen.

Es wird kolportiert, dass die MPI-Psychologen und auch die freien Berater (als Angehörige der Gruppe, die von der MPU finanziell profitieren) gegen die selbständige Anfechtung seien. Das ist für mich ein absolutes Scheinargument, denn für deren Einkommenssituation ist es doch völlig gleichgültig, ob ein Gericht die Anordnung der MPU richtig findet (und das wird in 998,9 % der Fälle so sein) oder ob das Gericht erst kurze Zeit später nach der Versagung der Fahrerlaubnis oder nach ihrem Entzug zu dem selben 99,9-%-Ergebnis kommt, dass die nicht befolgte MPU-Anordnung rechtmäßig war. Aus dem gleichen Grund ist es auch für die Anwälte egal, ob sie die Gebühren nun zwei Monate früher oder später verdienen. Mit Geld hat diese rein verwaltungsrechtliche Frage überhaupt nichts zu tun.

Es ist auch nicht wahr, dass durch noch ein Dutzend EuGH-Entscheidungen die MPU jemals am Ende sein wird. Die Zahl der EU-Führerscheine steht in überhaupt keinem Verhältnis zur Zahl der MPU-Anordnungen. Die Menge der MPU-Durchführungen geht seit einigen Jahren ganz langsam und allmählich zurück (verändertes Trinkverhalten usw.). Dieser Rückgang beruht keineswegs auf der Existenz der EU-Führerscheine. Es sind jährlich über 100.000 MPUen in D. Dagegen stehen vielleicht einige tausend EU-FÜhrerscheine. Bisher sind insgesamt etwa 2.400 EU-Führerscheine aktenkundig. Und das seit nun bad 3 Jahren Kapper. Also aus dieser Ecke kommt keine ernstzunehmende Gefahr für die MPU. Das liegt u. a. auch daran, dass sowieso keine ernstzunehmende Menge von im deutschen Leben stehenden Mitbürgern einen echten Auslands-Wohnsitz begründen will und kann.

Die Gefahr für die MPU kommt bestenfalls von ihr selbst, nämlich wegen mangelnder Qualität. Es hat sich z. B. nun auch mal ein Verkehrspsychologe zur selbständigen Anfechtbarkeit der MPU-Anordnung zu Wort gemeldet und aus "seiner Ecke" sich für die selbständige Anfechtbarkeit ausgesprochen. Dass seine verkehrspsychologischen Argumente juristisch nicht ernst zu nehmen sind, ist die eine Seite. Aber sehr erstaunt hat mich eine Teilbegründung: Die MPU-Anordnung soll u. a. schon deshalb selbständig angefochten werden können, weil die Qualität der MPU-Gutachten so dürftig ist!

Dipl.-Psych. Wolfgang Müller, Landau, DAR 2006, 534 ff. schreibt u. a. folgendes:

Zitat
Ein weiterer Aspekt betrifft die MPU selbst. Seit Jahren ist der Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen (BNV) als Interessenverband der freiberuflich tätigen Verkehrspsychologen in Deutschland ungebrochen darum bemüht, im intensiven Austausch mit den Gutachter-Kollegen einzelner Begutachtungsstellen konstruktive Vorschläge zur qualitativen Verbesserung der MPU-Gutachten zu bieten. Zahlreiche Veröffentlichungen zu dieser Thematik kritisieren unisono seit Jahrzehnten bis in die jüngste Gegenwart die hier nach wie vor in der Regel nicht explizierten Explorationsstandards und die dadurch bedingte mangelnde Nachvollziehbarkeit der MPU-Gutachten.

Nach Einschätzung eines überwiegenden Teils der niedergelassenen Verkehrspsychologen und Verkehrspsychologinnen besteht hier unverändert akuter Handlungsbedarf, da nach jüngster Sichtung von MPU-Gutachten und auch nach der Überarbeitung der „Begutachtungsleitlinien” (BAST 2000) sowie insbesondere nach Einführung der neuen „Beurteilungskriterien"' keine grundlegende Verbesserung in der Qualität der MPU-Gutachten zu erkennen ist. Das langjährige Bestreben einiger der freiberuflich tätigen Verkehrspsychologen, im Fall nicht nachvollziehbarer Gutachten über den kollegial-informellen Austausch eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, hat in der Regel zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt. In Einzelfällen war es leider unvermeidbar, die „kollegialen Differenzen” über die Qualität des streitigen Gutachtens gar zivilgerichtlich klären zu lassen.

So hält auch der Vorstand des BNV das (ohnehin recht heterogene) Begutachtungssetting sowie insbesondere die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der MPU-Gutachten für weiterhin verbesserungswürdig. Auch und gerade angesichts dieser nach wie vor bestehenden Bedenken bezüglich der Qualität von MPU-Gutachten steht er der Forderung nach einer „Rechtsmittelfähigkeit einer MPU-Anordnung” mit entschieden positiver Haltung gegenüber. Zum gegenwärtigen Stand der Diskussion erscheint hier die Einführung eines solchen Rechtsmittels hinreichend sachlich begründet. Die scientific community ist aufgefordert, sich zu exponieren und zu positionieren. Der interdisziplinäre Diskurs ist eröffnet.


Da so etwas erwartungsgemäß folgenlos verhallen wird, finde ich den Schlusssatz natürlich viel zu optimistisch. Aber ist es nicht bezeichnend, dass auch zunehmend die Psychologen vor der Qualität der MPU-Gutachten erschrocken sind?

Seit 2006 gelten verbindlich die "Beurteilungskriterien", leider sind diese sehr umfangreich und können nicht - wie die bisherigen Leitlinien - einrfach mal schnell auf einer Website veröffentlicht werden (174 Seiten mit zu klärendem Urheberrecht, der Preis des käuflich zu erwerbenden Werkes beläuft sich sich auf 98 € - damit wird die Transparenz für die Betroffenen auch nicht grad größer). Aber die akribische Mühe dieser Neubearbeitung, die man dem Inhalt auch deutlich anmerkt, erweist, dass der bisherige Weg wohl nicht der richtige gewesen ist.

Sorry, dass aus dem Anlass der gerade diskutierten Auotschläfer-Fälle wieder ein MPU-Off-Topic geworden ist. Aber ich denke, dass die Verzahnung von MPU und EU-Fahrerlaubnis derartig stark ist, dass sich das Mäandern zwischen den beiden Themen gar nicht vermeiden lässt.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 27.09.2006, 14:04
Beitrag #256


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



Überwiegend große Zustimmung. Als Anmerkungen: das Fahrerlaubnisrecht hat sehr wohl einen sozialmedizinischen Ansatz: Auffallen = Nicht Trennen können von Konsum vom Fahren. Es hat nur unzureichend einen anderen medizinischen Maßstab, bsp. medizinisch-psychologisch. (Dafür stehen dann die festgelegten Promillegrenzen.) Allein daraus ergibt sich ein Mischmasch, der Folgen zeigt.

Nun von hinten: Ich halte es gesellschaftlich für verfehlt, wenn die MPU durch Intransparenz vermäntelt wird. D.h. dass es keine Ton- und Videomitschnitte gibt, dass die vollständigen Begutachtungsrichtlinien nicht als Anlage in der FeV aufgeführt und somit für jedermann (kostenfrei) nachzulesen sind.

Für mich ist da der Gesetzgeber gefragt, seine Definitionen zu reformieren, seine Grundsätze festzuschreiben. Wird tatsächlich auf das sozialmedizinische Kriterium des aktuell nicht mehr fahren Könnens (= 1,1% oder Ausfallerscheinungen) abgehoben, so wäre im obigen Beispiel (Rausch im Auto ausschlafen) nie eine MPU fällig. Selbst nicht mit krasser, einschlägiger Vorgeschichte. Mir fehlt ein Tatsachenkatalog, der meinetwegen offen ist, dessen Öffnung dann aber eng ausgelegt wird. Nicht wie heute schwammig "werden Tatsachen bekannt".

Oder der Staat muss sich dazu bekennen, dass er bei Alkoholproblematik intervenieren will, also bereits dann, wenn Fahren noch vom Konsum getrennt werden kann.

Gleichwie, ich würde beim Auffallen, also entweder Fahren mit Alkohol oder ab Interventionsschwelle, den Betroffenen erstmal zum Arzt schicken. Soll er doch erstmal feststellen, wieweit da überhaupt ein medizinisches oder psychologisches Problem besteht. Meinetwegen gerne ein ÄG. Je nach Ergebnis dann für eine neue FE ein weiteres ÄG oder eine MPU je nach Falllage. und wir müssten uns daran gewöhnen, dass bei einigen möglicherweise kein dauerhaftes medizinisches oder gar psychologisches Problem vorliegt, sondern nur eine einmalige Verantwortungslosigkeit.

Einer der Hauptfehler in der Gestaltung des § 13 FeV ist neben der ziemlich unsinnig-fehlerhaften-unbrauchbaren Definition von Missbrauch und Abhängigkeit ist, dass die MPU zum Regelfall wird, die Konsumartfeststellung unbedeutend ist. Demgemäß wird in der MPU ein schwammiger Konsum überprüft. Das kann Betroffenen nicht gerecht werden. Demgemäß muss die Qualität der MPU-Gutachten leiden.

Tenor in einem geänderte § 13 FeV sollte sein: Wer Fahren und Konsum nicht trennen kann, bei dem erfolgt ein ÄG. Als nicht Trennen können gelten auch die folgenden Tatsachen ... Aufgrund des Ergebnisses des ÄG entscheidet die FEB, ob die FE entzogen wird, so bei dem Ergebnis ....

Zugleich entscheidet sie, unter welchen Prüfungserfordernissen eine neue FE zu erhalten ist. Ergebnen sich durch das ÄG Anhalte, dass die Konsumursachen auch/gravierend im psychischen Bereich liegen sowie bei Abhängigkeitsfeststellung, so erfolgt eine MPU, andernfalls ein erneutes ÄG.

Jedenfalls würden erst mal mehr medizinische Fakten gesammelt, um daraus eine Beurteilung abzugeben. Wenn diese Faktensammlung im Gesetz steht, dann macht die Anwendung von konkreten Begutachtungsrichtlinien erst Sinn, dann ist der Begutachtungsauftrag auch klar gefasst.

Wie gesagt, ich kenne genügend Menschen, die Alkoholmissbrauch betreiben. Auch sicher über 2‰ BAK. Die trennen dennoch zuverlässig Fahren und Konsum. Allgemein medizinisch haben die ein Alkoholproblem (= Missbrauch), sozialmedizinisch nicht (sie fallen nicht auf), verkehrsrechtlich ebenfalls nicht, denn sie Fahren eben nicht.

Müssten diese zur MPU, so hätten sie kaum eine Chance zum bestehen. Diese sind im gegenwärtigen Stadium kein verkehrsrechtliches Problem. (Das können sie später werden, wenn sie freiwillig auf das Trennen verzichten oder wenn sie abhängig werden.)

In meinen Augen prüfen die Psychologen bei der MPU jedoch anderes. Sie klassifizieren Betroffene medizinisch ohne irgendwelche Tests (bsp. auf Kriterien nach ICD10, DSM-IV), schauen dann in die da statistische Verhalten dieser Klasse und schließen dann aus den Aussagen, ob das typische Verhalten dieser Klasse nicht mehr vollzogen wird. D.h. es wird nicht mehr auf wiederhergestelltes Trennvermögen geprüft, sondern auf Kriterien, die einfach so bzw. mit Berufserfahrung zugewiesen wurden. Aus diesen soll dann ein automatisches Trennvermögen folgen. Das ist unwissenschaftlich. Und weiterhin werden dadurch (einige) Betroffene aussortiert, die durchaus (wieder) Trennen können und dennoch weiterhin Missbrauch treiben wollen (und können) jenseits des Verkehrs.

Im Grunde genommen wird zwischen Strafurteil und MPU der Messmaßstab verändert und das darf nicht sein.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 27.09.2006, 17:08
Beitrag #257


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



Pizzaro Bayern Fußballer muss wohl zur MPU
Artikel
zum wiederholten mal mit Alk am Steuer, ob der auch 1 Jahr Abstinenz Nachweise Sammeln muss? ich denke nicht da wird sicherlich mit zweierlei Maß gemessen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Asrael
Beitrag 27.09.2006, 19:37
Beitrag #258


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 408
Beigetreten: 21.05.2006
Wohnort: Hamburg
Mitglieds-Nr.: 19598



Ne kleine Spende in die Kaffekasse das wars dann werden wir aber niemals erfahren-da solche Angelegenheiten mit aller Macht verschwiegen werden


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 27.09.2006, 20:04
Beitrag #259


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Auffallen = Nicht Trennen können von Konsum vom Fahren.


Richtiger: Auffallen = Nichttrennung von Konsum und Fahren u n d sich erwischen lassen ...

Dazu nur der Hinweis: Statistisch gesehen wird nur jede 400ste (andere Quelle: 600ste) Alkoholfahrt überhaupt geahndet. Das sind 0,25 % bzw. 0,16%. Es fallen also eigentlich erstaunlich wenige Alkoholfahrten überhaupt auf.

Das ist natürlich völlig subjektiv (und unsachlich), aber manchmal habe ich das Gefühl, man ließe die Wut über die unentdeckten 99,75-99,84 % an denen aus, die tatsächlich aufgefallen sind ... Im Übrigen wird der Fehler gemacht, diese Leute - die erwischt werden - mit einer (natürlich geschätzten) "gewissen" Anzahl von unentdeckten Alkoholfahrten in Verbindung zu bringen.

Tatsächlich ist über die grundsätzlichen Trink- und Fahrgewohnheiten einer Person nichts gesagt, wenn er einmal mit 1,0%o erwischt wird. Auch nicht, wenn er einmal mit 2,8 %o auf einem Beifahrer- oder selbst auf einem Fahrersitz aufgefunden wird. Es werden Dinge ganz selbstverständlich in einen Topf geworfen, die nicht notwendigerweise zusammengehören und der Betroffene hat nundann seine liebe Mühe, die Suppe auszulöffeln und aufzudröseln - bis für einen Psychologen ein stimmiges Bild entsteht.

Im Übrigen aber denke ich, sollte es (theoretisch) ein Leichtes sein, eine MPU zu bestehen, wenn man deutlich alkoholisiert ein Kfz nur noch als Schlafplatz definiert und nicht mehr als Fortbewegungsmittel erkennt ... Ist mit Sicheheit praktisch nicht so, wie ja das der Diskussion zugrunde liegende Urteil beweist.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 27.09.2006, 20:05
Beitrag #260


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



Zitat aus dem Link zuvor:
Zitat
"Wir werden das regeln, wie wir das immer regeln", kündigte Bayern-Manager Uli Hoeneß am Dienstag an.


Für mich liest sich das weniger so, als ob eine große "Spende" die Folgen abmildert, sondern eher so: Das Problem Alkohol und Spitzensport haben auch wir im Verein. Wir bieten unseren Sportlern da echte Hilfe an im beiderseitigen Interesse.

Mir sind schon Sportler begegnet, auch Bundesliga, die waren Alkoholiker.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
der Sachse
Beitrag 28.09.2006, 05:53
Beitrag #261


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 250
Beigetreten: 06.04.2006
Mitglieds-Nr.: 18244



Zitat (corneliusrufus @ 27.09.2006, 22:05) *
Zitat aus dem Link zuvor:
Zitat
"Wir werden das regeln, wie wir das immer regeln", kündigte Bayern-Manager Uli Hoeneß am Dienstag an.


Für mich liest sich das weniger so, als ob eine große "Spende" die Folgen abmildert, sondern eher so: Das Problem Alkohol und Spitzensport haben auch wir im Verein. Wir bieten unseren Sportlern da echte Hilfe an im beiderseitigen Interesse.

Mir sind schon Sportler begegnet, auch Bundesliga, die waren Alkoholiker.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


kann aber auch so gemeint sein: wir regeln das immer mit einer kleinen spende, und machen das auch jetzt so.
wenn ich mich richtig erinnere, hatte kahn auch schon ein paar mal den lappen weg, man hat aber nie was gehört wie der den wieder gekriegt hat.
conny, du hast echt schon ein ungesundes vertrauen - ungesund, aber beneidenswert smile.gif
sorry für offtopic.gif


--------------------
*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 28.09.2006, 10:16
Beitrag #262


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



wär doch eine Coole Schlagzeile "Pizzaro muss zum Idiotentest" wenn alle gleich sein sollen/müssen, muss er zur MPU, nur wird er nie hingehen müssen, ich sage nur dazu "zweierlei Mass" und eine riesen Sauerei.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
der Sachse
Beitrag 28.09.2006, 19:34
Beitrag #263


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 250
Beigetreten: 06.04.2006
Mitglieds-Nr.: 18244



Zitat (mirko1 @ 28.09.2006, 12:16) *
wär doch eine Coole Schlagzeile "Pizzaro muss zum Idiotentest" wenn alle gleich sein sollen/müssen, muss er zur MPU, nur wird er nie hingehen müssen, ich sage nur dazu "zweierlei Mass" und eine riesen Sauerei.


leider wirst du die aber nie sehen, ausser in der B... vieleicht smile.gif


--------------------
*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
Go to the top of the page
 
+Quote Post
darkstar
Beitrag 28.09.2006, 20:17
Beitrag #264


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 10706
Beigetreten: 12.05.2006
Mitglieds-Nr.: 19269



Zitat (der Sachse @ 28.09.2006, 20:34) *
leider wirst du die aber nie sehen, ausser in der B... vieleicht smile.gif
In der B... stand es so drin das stimmt. Aber mit nur etwas Suche wäre aufgefallen das auch andere Medien dies schon aufgegriffen haben... z.B. hier oder da. Und das waren nur die Beispiele wo es im Titel auftauchte. Die wo es mitten im Text steht lasse ich mal aus, das sind mir zuviele. Desweiteren würde ich wohl als Prominenter jedem Wurstblatt erzählen wo und mit wem ich den ersten Kuss, den ersten S.. und die erste MPU hatte. Ihr könnt ihn ja beobachten und wenn er das nächste Mal fährt wäre das doch die Story für ein deutsches Boulevardblatt...

mfg
darkstar

PS: Hier die Meldung aus B... Zufrieden?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 28.09.2006, 21:19
Beitrag #265


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



naja 1,1 Promill und vor 10 Monaten auch mit Alk aufgefallen, zum wiederholten male mit Alk am Steuer da spielt die Höhe der Promil keine Rolle =MPU muss. evtl. könnten wir Pizzaro eine kleinen Tipp geben EU-FS hehe.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 28.09.2006, 22:32
Beitrag #266


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Ich finde es schäbig vom Club, den Jungs bei dem miesen Gehalt einen Dienstwagen ohne Fahrer zu geben.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 29.09.2006, 02:09
Beitrag #267


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Mir ist da was bei dem Urteil des VGH Mannheim vom 21.07.2006 unklar. think.gif Wenn die Behörde annimmt, dass der EU-Führerschein rechtsmissbräuchlich erworben wurde & der Betroffene sich deswegen nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen könne, dann wäre doch der EU-Führerschein trotz des Kapper-Urteil’s automatisch ungültig, gerade wenn auch noch der deutsche Wohnsitz als Beweis draufsteht, & eine Verurteilung nach § 21 StVG wäre wieder sofort möglich. So verstehe ich jedenfalls die Argumentation. blink.gif Damit wäre ja m.E. ein ausländischer EU-Führerschein nur noch gültig, wenn gleichzeitig ein Schreiben mitgeführt wird, dass der Führerschein rechtmäßig erworben wurde.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 29.09.2006, 10:13
Beitrag #268


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Der FS ist nicht "automatisch ungültig", es ist jedoch dem Betroffenen verwehrt, sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (MPU-Anordnung) auf das Europarecht zu berufen. So dürfte das gemeint sein.

Ich finde nach wie vor, dass das Rechtsmissbrauchsargument nicht durchdringen darf. Es kommt ja in den meisten Fällen nur dadurch zustande, dass die Gerichte zwei Dinge einfach mixen: Nämlich den Wohnortverstoß (der nach Kapper gerade nicht zur fehlenden Anerkennung führen darf) und die Vorgeschichte des Betroffenen, aus der sich durch den Mix dann ergeben soll, dass der vorgetäuschte Wohnortwechsel "nur" der Umgehung der MPU dienen sollte.

Wäre die MPU nun eine gesamteuropäische Einrichtung, dann könnte ich das Rechtsmissbrauchsargument verstehen, wenn sich jemand dieser allgemein gültigen Prozedur durch Wohnsitzvortäuschung (verbunden mit Verschweigen des Vorlebens) zu entziehen versucht. Da aber die Betroffenen kein europäisches Recht durch ihre Handlungsweise verletzt haben, sondern mit Hilfe europäischer Regelungen nur schlichtes nationales Recht umgangen haben, zieht das auf Europarecht gegründete Missbrauchsargument nicht.

Das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsargument ist nicht dazu da, der Durchsetzung nationaler Eigenheiten zu dienen. Es ist auch nicht dazu da, die Anforderungen an die Fahrlaubniserteilung in allen Mitgliedsstaaten auf das Niveau eines einzelnen Landes zu "heben".


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 29.09.2006, 11:41
Beitrag #269


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



@Lexus
Volle Zustimmung, bleibt die Frage warum wird dann das Rechtsmissbrauchsargument angewandt? Bis es in ein Paar Monaten vom EUGH kassiert wird? oder ist es das letzte aufbäumen?

Zitat (Lexus @ 29.09.2006, 12:13) *
Wäre die MPU nun eine gesamteuropäische Einrichtung, dann könnte ich das Rechtsmissbrauchsargument verstehen, wenn sich jemand dieser allgemein gültigen Prozedur durch Wohnsitzvortäuschung (verbunden mit Verschweigen des Vorlebens) zu entziehen versucht. Da aber die Betroffenen kein europäisches Recht durch ihre Handlungsweise verletzt haben, sondern mit Hilfe europäischer Regelungen nur schlichtes nationales Recht umgangen haben, zieht das auf Europarecht gegründete Missbrauchsargument nicht.

Das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsargument ist nicht dazu da, der Durchsetzung nationaler Eigenheiten zu dienen. Es ist auch nicht dazu da, die Anforderungen an die Fahrlaubniserteilung in allen Mitgliedsstaaten auf das Niveau eines einzelnen Landes zu "heben".
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Freelancer
Beitrag 29.09.2006, 11:51
Beitrag #270


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 687
Beigetreten: 17.03.2006
Wohnort: Österreich
Mitglieds-Nr.: 17635



Schon seltsam das mit dem Remi, da werden Gerichte und Behörden damit bemüht, wo doch die 3. Rili angeblich alles hinbiegen soll!!!

@Lexus

Klasse Beitrag! thumbup.gif


--------------------
Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 29.09.2006, 14:36
Beitrag #271


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat (Thommy Bumm @ 29.09.2006, 02:09) *
Damit wäre ja m.E. ein ausländischer EU-Führerschein nur noch gültig, wenn gleichzeitig ein Schreiben mitgeführt wird, dass der Führerschein rechtmäßig erworben wurde.

Das geht ja bereits nach deutschem Recht schon nicht.
Selbst ein unrechtmässig in Deutschland erworbener Führerschein ist solange gültig, bis die ehedem ausstellende Behörde ihn wieder entzieht.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 29.09.2006, 14:45
Beitrag #272


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Gute Erklärung, Lexus! thumbup.gif

Allerdings verstehe ich noch nicht so ganz den Zusammenhang, warum ein Eu-Führerschein, wegen angeblichem Rechtsmissbrauchs, aberkannt werden kann, aber der Eu-Führerschein wegen Rechtsmissbrauchs nicht von vornherein ungültig ist. Das wäre m.E. die logische Konsequenz aus der Argumentation der Gerichte, abgesehen davon, dass ich diese Rechtsmissbrauchsargumentation für rechtswidrig halte. Ich finde, dass ich da den Knackpunkt gefunden habe, die die Argumentation des Gerichts ad absurdum führt.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 29.09.2006, 18:45
Beitrag #273


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (mirko1 @ 29.09.2006, 13:41) *
@Lexus
Volle Zustimmung, bleibt die Frage warum wird dann das Rechtsmissbrauchsargument angewandt? Bis es in ein Paar Monaten vom EUGH kassiert wird? oder ist es das letzte aufbäumen?


Ich glaube nicht wirklich dran, dass der EuGH das Rechtsmissbrauchsargument kassieren wird; er wird sagen, diese Beurteilung sei allein den einzelstaatlichen Tatrichtern überlassen. Es kann unmöglich sein, dass der EuGH darüber urteilt, ob nun in einem konkreten Einzelfall Hinz "so einiges zusammenkommt", das dann Missbrauch ergeben kann, und im Einzelfall "Kunz" hingegen nicht.

Insofern ist das ReMi-Argument (hier wird ja echt innovativ abgekürzt *g*) ein bisschen gefährlich, weil die Verwaltungsgerichte eben Einzelfälle beurteilen, sich dabei auch offenbar nur "krasse" Fälle raussuchen, bei denen ihnen sogar die Zustimmung von Foren sicher ist, und sich das alles doch auf einer generellen Linie, aber ohne EuGH-Kontrolle abspielen könnte. Aber damit müsste man leben; der EuGH ist nun mal keine Art Revisionsgericht für innerstaatliche für falsch gehaltene Einzelurteile.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
MaximilianNRW
Beitrag 30.09.2006, 10:58
Beitrag #274


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 364
Beigetreten: 23.09.2004
Wohnort: Niederrhein
Mitglieds-Nr.: 5725



Alkohol und fahren trennen können:

Ich kenne 2 Polizisten und einen Busfahrer, die sich regelmäßig und jeden Abend, wenn sie keinen Dienst haben, heftig besaufen.
Einen Taxifahrer, der sich nach Feierabend regelmäßig gut eine Flasche Pernod reinzieht.
Aber die fahren alle nicht besoffen.
Eine MPU würden sie aber sicherliich nicht bestehen, schon wegen der Leberwerte.
Ich weiß gar nicht, ob Polizisten nicht regelmäßig amrsärztlich untersucht werden. Da müsste doch sowas eigentlich auffallen. Bei Bus - und Taxifahrern doch auch.

Dann hatten wir mal das Thema mit dem nicht koscheren Führerscheinerwerb im Ausland.

Hier eine Pressemeldung:

Korruption beim TÜV
Da wird beschrieben, dass 39 Berliner Fahrschulen durchsucht wurden. Der TÜV-Prüfer Norbert F und der Fahrschulbesitzer Ali Hasan T. wurden verhaftet. Pro bestandener Theorieprüfung gabs für den TÜV-Mann 200 EUR. Kunden kamen aus ganz Deutschland (sozusagen innerdeutsche Führerscheintouristen). Mehr als 4000 Führerscheinvergaben müssen überprüft werden ( Das frage ich mich, wie). es wird gegen mehrere Dutzend Beschuldigte ermittelt.

Also, war wohl nichts mit der deutschen moralischen Überlegenheit und dem deutschen Wesen, an dem die Welt genesen soll.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 30.09.2006, 11:27
Beitrag #275


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat (Lexus @ 29.09.2006, 18:45) *
Insofern ist das ReMi-Argument (hier wird ja echt innovativ abgekürzt *g*) ein bisschen gefährlich, weil die Verwaltungsgerichte eben Einzelfälle beurteilen, (...) Aber damit müsste man leben; der EuGH ist nun mal keine Art Revisionsgericht für innerstaatliche für falsch gehaltene Einzelurteile.

Das ReMi-Argument sollte mit jeder guten, in sich schlüssigen, Geschichte auszuhebeln sein - wichtig ist imho, daß der Führerscheinerwerb nicht der Hauptgrund war, sich in dem entsprechenden Land aufzuhalten und auch sonst alles formal korrekt verlaufen ist. Grobe Widersprüche im Einzelfall sind natürlich tabu: Wer Hartz IV in Deutschland bezieht, seinen Hauptwohnsitz aber in Ost-Polen angibt, tatsächlich aber einen Ein-Euro-Job in Berlin ausübt, der wird schon berechtigte Zweifel erwecken ...

Der EuGH ist kein Revisionsgericht ? In Fällen wie Kapper oder Halbritter aber offensichtlich doch, wenn auch eher indirekt: Im Sinne eines Luxemburger EU-Verständnisses falsche Auslegungen von EU-Richtlinien deutscher (auch: Verwaltungs-) Gerichte werden korrigiert; was auch Auswirkungen auf nachfolgende Gerichtsverfahren hat bzw. haben kann.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 30.09.2006, 22:35
Beitrag #276


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (Lexus @ 29.09.2006, 11:13) *
Der FS ist nicht "automatisch ungültig", es ist jedoch dem Betroffenen verwehrt, sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (MPU-Anordnung) auf das Europarecht zu berufen. So dürfte das gemeint sein.

Das sehe ich nicht so: es ist doch nach wie vor rechtlich unklar, ob ein EU-Führerschein, der nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erteilt wurde, automatisch in Deutschland gültig ist oder ob er erst auf Antrag (nach § 28 (5) FeV bzw. nach § 4 (4) IntKfZVO) anzuerkennen ist. Die allermeisten Strafgerichte gehen von der automatischen Gültigkeit aus. Ebenso das OVG Lüneburg und das OVG Greifswald.

Der VGH Mannheim und das OVG Münster halten die Frage für offen, ebenso das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom vom 17. November 2005 BVerwG 3 C 54.04 ebenso. Das BVerwG hat nur deshalb von einer Vorlage an den EUGH abgesehen, weil es in dem entschiedenen Fall nicht auf diese Frage ankam.

DAS OVG Magdeburg geht dagegen davon aus, dass EU-Führerscheine zunächst ungültig sind und erst durch einen deutschen Verwaltungsakt anerkannt werden müssen.

Aber ist das nicht genau die Frage, die das OLG München dem EUGH vorgelegt hat?

Zitat
Ich finde nach wie vor, dass das Rechtsmissbrauchsargument nicht durchdringen darf. Es kommt ja in den meisten Fällen nur dadurch zustande, dass die Gerichte zwei Dinge einfach mixen: Nämlich den Wohnortverstoß (der nach Kapper gerade nicht zur fehlenden Anerkennung führen darf) und die Vorgeschichte des Betroffenen, aus der sich durch den Mix dann ergeben soll, dass der vorgetäuschte Wohnortwechsel "nur" der Umgehung der MPU dienen sollte.

Wäre die MPU nun eine gesamteuropäische Einrichtung, dann könnte ich das Rechtsmissbrauchsargument verstehen, wenn sich jemand dieser allgemein gültigen Prozedur durch Wohnsitzvortäuschung (verbunden mit Verschweigen des Vorlebens) zu entziehen versucht. Da aber die Betroffenen kein europäisches Recht durch ihre Handlungsweise verletzt haben, sondern mit Hilfe europäischer Regelungen nur schlichtes nationales Recht umgangen haben, zieht das auf Europarecht gegründete Missbrauchsargument nicht.

Das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsargument ist nicht dazu da, der Durchsetzung nationaler Eigenheiten zu dienen. Es ist auch nicht dazu da, die Anforderungen an die Fahrlaubniserteilung in allen Mitgliedsstaaten auf das Niveau eines einzelnen Landes zu "heben".

Das sehe ich auch anders: nach rein deutschem Recht sind die EU-Führerscheine ja ungültig. Wenn die Betroffenen die EU-Führerscheine anerkannt haben wollen bzw. sich gegen eine Nutzungsuntersagung aufgrund eines § 46 FeV-Prüfungsverfahrens wehren wollen, müssen sie sich schon auf das Europarecht, d.h. die europäische Führerscheinrichtlinie berufen, so wie sie vom EUGH im Kapperurteil und im Halbritterbeschluss ausgelegt wurde.

Diesbezüglich gefällt mir die Argumentation des OVG Greifswald: ein Verstoß gegen die 185 Tage Regelung allein macht die Sache noch nicht zu einem Mißbrauchsfall. Wenn aber jemand ohne jeden sonstigen Bezug zum Ausstellerland dort einen Führerschein erwirbt und z.B. sowohl weiterhin in Deutschland gemeldet bleibt als auch seine deutsche Anschrift im EU-Führerschein vermerken lässt, dann kann man von Mißbrauch ausgehen.

Die 185 Tage Regelung hat ja so ihre Probleme: verlangt man, dass man bei Führerschenausstellung schon mindestens 185 Tage im Ausstellerland gelebt hat, so führt das ja dazu dass man ein halbes Jahr nach einem Umzug ins EU-Ausland keinen neuen Führerschein erwerben kann. Versteht man die 185 Tage Regelung dagegen als Prognose über den Aufenthalt, so kann es eben vorkommen, dass sich diese Prognose nachträglich als falsch herausstellt (der neue Job im Ausland wird früher als geplant beendet etc.), ohne dass man einem Führerscheinerwerber deshalb unlautere Absichten unterstellen kann.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 01.10.2006, 09:48
Beitrag #277


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (strichachtdoktor @ 25.09.2006, 18:43) *
Ein neues Urteil:

Zitat
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 37/2006

OVG: Tschechische Fahrerlaubnis durfte entzogen werden

Beschluss vom 11. September 2006, Aktenzeichen 10 B 10734/06.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle - 56068 Koblenz

... dazu noch ziemlich nah an meinem Wohnort. sad.gif Allerdings ist bei 2,4%o tatsächlich von einer Gewöhnung auszugehen, die die Fahreignung auch ohne einen CZ-FS in Frage stellen würde.


Hier ist die Beschluss-Begründung.

Dieser Beschluss stimmt mich doch sehr bedenklich: Ein Jugendlicher fährt dreimal in einem Jahr ohne FE betrunken Auto und wird auch entsprechend verurteilt. Nach Ablauf der immerhin zweijährigen Sperre holt er sich einen tschechischen Führerschein. Dann sitzt er eines Morgens schwer betrunken in seinem Auto auf dem Fahrersitz und spielt mit dem CD-Spieler. Gefahren ist er nicht. Aber er hat 2,45 Promille im Blut.

Das OVG Koblenz meint, es sei egal, ob hier Rechtsmissbrauch vorlag oder nicht (im Zweifel also nicht); es sei auch egal, ob man die vom OVG Lüneburg vorgeschlagene "Fortwirkungstheorie" (wer einmal betrunken fährt, wird es ohne MPU immer wieder tun) für richtig hält oder nicht (im Zweifel doch also wohl nicht). Weiterhin sei es egal, ob die Anlage zur FeV und die Begutachtungsrichtlinien Alkoholmissbrauch nur bei nchgewiesenen Nichttrennen von Fahren und Trinken konstatieren. Schließlich sei es auch egal, ob Alkoholabhängigkeit vorliege oder nicht. Trotzdem MPU.

Zitat
Das OVG Koblenz:

Dies folgt daraus, dass § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV (bzw. ähnlich Nr. 2 e) ersichtlich - wie ein Vergleich zu den Regelungen der Nr. 2 b, c und d dieser Bestimmung, die den Bereich des Alkoholmissbrauchs in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr abdecken, zeigt - ein Auffangtatbestand ist. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht sehenden Auges untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Von daher vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine solche Maßnahme jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.


Das OVG argumentiert also genauso wie /8doc mit der Alkoholgewöhnung und dem reinen Verdacht - also einer Vermutung, dass künftig erst Alkoholmissbrauch geschehen könnte.

Alkoholgewöhnung ist nun aber überhaupt kein rechtlicher Grund für irgendetwas. Mit Alkoholgewöhnung kann ich mit links jede MPU bestehen, wenn ich mein Trennvermögen sauber glaubhaft machen kann.

Was man an solchen Entscheidungen und an Argumentationen wie von corneliusrufus sieht, ist eigentlich nur, dass Alkoholgewöhnung ohne jeden Hinweis auf Verkehrszusammenhänge bereits für eine MPU oder auch nur ein ärztliches Gutachten (das genauso ein Grundrechtseingriffe ist) ausreichen soll. Und das steht in keiner FeV, in keiner Anlage, in keiner Begutachtungsleitlinie, in keinem Beurteilungskritierium. Das existiert nur in den Köpfen von Beamten und Richtern und MPU-Interessierten.

Und warum ist das so? Weil niemand, der mit einem sog. "krassen" Fall (hier reicht schon heftiges Trinken, auch wenn es niemals zur Verkehrsteilnahme kommt) befasst ist, sich traut, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dem Betroffenen seinen Führerschein zu belassen. Letztlich erklären sich auch ein Haufen negativer MPU-Urteile nicht aus Fachkundigkeit, sondern aus Feigheit der Gutachter. Wäre das nicht so, dann würde es viel mehr positive Trennvermögen-Gutachten geben. Aber wer möchte sich schon gern dem späteren Vorwurf ausgesetzt sehen, am Tod eines unschuldigen Kindes mitgewirkt zu haben? Da ist es schon einfacher, den § 13 FeV zum uferlosen Auffangtatbestand zu machen.

Letztendlich befürchte ich, dass in den nächsten 10 Jahren in die Rechtsprechung zum EU-Führerschein keine klare Linie kommen wird, weil letztlich jeder Einzelfall an irgendeiner Ecke geeignet sein kann, zur begründeten Annahme Anlass zu geben, "der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen".


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 01.10.2006, 12:48
Beitrag #278


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Aber er hat 2,45 Promille im Blut.

Zitat
"der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen".


Wir haben (im vorliegenden Fall und in mutmaßlich einer Reihe anderer Fälle) eine Tatsache und einen Verdacht. Daraus wird ohne eine wirksame Rechtsgrundlage ein Verbot gebastelt. Wie nennen das Juristen ?

Willkür ? Rechtsmißbrauch ?

Immerhin lag der Fall schon vor dem OVG. Da hat kein überengagierter Einzelrichter ein bißchen über das Ziel hinausgeschossen ...

Zitat
Alkoholgewöhnung ist nun aber überhaupt kein rechtlicher Grund für irgendetwas.

Wenn das so ist, was ich Lexus gerne glaube, dann sollten das auch Richter wissen, oder ?!

Ich habe den Eindruck, daß in dieser Republik Menschen, die einen EU-FS erworben haben und - zumindest für den Fall ist es dokumentiert - betrunken in einem Fahrzeug angetroffen werden, zu Freiwild für die Justiz und die Behörden werden.

Weitergesponnen ist es doch so: Wer betrunken in seinem Fahrzeug fährt und kontrolliert wird, der wird bestraft. Zu Recht. Keine Frage.
Wer das vermeiden will, der hat es schon schwerer:
- im Auto den Rausch ausschlafen - nicht zu empfehlen.
- mit dem Fahrrad nach Hause - verboten.
- zu Fuß nach Hause - kann auch zum Führerscheinentzug führen, wenn die Behörde davon Wind bekommt.
- mit dem Taxi nach Hause: Ja, dann aber bitte direkt vor der Tür abladen lassen und auch direkt ins Bett.
(Denn wer sich noch eine CD aus dem Auto holt, der kann schon wieder bestraft werden ...)

Demnächst reicht es vielleicht, angetrunken in einer Diskothek angetroffen zu werden, mit dem Autoschlüssel in der Tasche. Oder das Anlehnen an ein Kfz in angetrunkenem Zustand ist Zeichen einer Fahrabsicht - egal, wem das Fahrzeug gehört ... Wozu braucht man einen Schlüssel ?

Schon ein bißchen irre, was sich Justiz und Behörden in diesem Land leisten.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 01.10.2006, 15:34
Beitrag #279


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



Genau, die Kritik von Lexus richtet sich nicht nur an EU-FE-Inhaber, sondern an jeden FE-Inhaber. Das, was vor dem Strafgericht (= Nichttrennen) noch sanktioniert wird, reicht bei wieder hergestelltem Trennvermögen noch lange nicht aus, um eine entzoghene FE wieder zu erwerben.

Mir ist bisher kein Gutachten in die Hände gekommen, in dem nach einer Alkoholfahrt weiterer Missbrauch mit wieder hergestelltem Trennungsvermögen festgestellt worden ist.

Ich halte es für sinnvoll, wenn eine FEB auch für eine Gefahrenabwehr sorgen muss. Auch und gerade, wennd adurch Eingrife in die Persönlcihkeitsrechte erfolgen müssen.

Daraus ergibt sich jedoch, dass nach eieer Auffälligkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr kaum ein Richter und kein Gutachter bei vorliegendem Missbrauch ein neu erworbens Trenungsvermögen bescheinigt. Das kann er nämlich gar nicht, weil er nicht in den Betroffenen hineinkrabbeln kann, nicht in jede mögliche Zukunft schauen kann.

Ich kann es auch so formulieren: Würden die Kriterien der bestandenen Begutachtung auch dem Entzugsverfahren zugrunde gelegt, dann müsste viel früher entzogen werden.

Die dahinterstehende Logik können die wenigsten verstehen; die Bevölkerung erst recht nicht.

Daher fordere ich, wohl wie Lexus, die die Bedingungen/Voraussetzungen des Entzuges wie der Erteilung gleich zu gestalten. Lexus, so wie ich ihn bisher verstanden habe, meint dazu, dass dann die bisherige Wiedererteilungspraxis anzupassen wäre, also die Begutachtung klar das Ziel Trennvermögen als Fragestellung beinhalten muss. Genau das leisten jedoch die herrschenden Begutachtungsrichtlinien bezogen auf einen Einzelfall nicht. Wenn eh nach Klassifizierungen und dem daraus typischen Verhalten in der Zukunft beurteilt wird, dann ist eine Begutachtung eben nur eine Klassifizierung, jedoch keien begutachtung über das konkrete Zukunftsverhalten. Denn dieses müsste atypisches Klassenverhalten des Individdum berücksichtigen.

Wenn der Gestezgeber das beabsichtigte, dann möge er am besten seine Legaldefinitionen von Missbrauch und Abhängigkeit aus der FEB streichen und ausschließlich auf das Trennvermögen abheben.

Wohlweislich der Erwartungswerte des Zukunftsverhalten der Klasen kann er das natürlich. Er könnte jedoch endlich die Begutachtungsricghtlinien derart anpassen. Dann würde er jedoch feststellen müssen, dass es kaum Beurteilungskriterien gibt, die seien Forderung nach Überprüfung des individuellen Trennvermögens gibt. Deshalb sucht er sich auf die sichere Seite zu bewegen, Stichwort Gefahrenabwehr, und prüft weitaus mehr. Genauer lässt prüfen.

Die berechtigte Kritik sollte sich da nicht gegen die Richter und Gutachter richten, sondern gegen den Gesetzgeber, der solche Vorgaben vorgibt. Nicht die Kritik als solche ist falsch, sondern die Ansprechseite.

Ich könnte ganz gut mit einer dahingehenden Änderung im Gesetz/ den Begutachtungsrichtlinien leben. Ich habe ethische Bedenken, die ich weiter unten begründe, jedoch wäre dass die Reduktion der Intervention im Sinne größtmöglicher Handlungsfreiheit einzelner. Einem Wert, dem wir uns alle verpflichtet haben!

Das obige Problem der unterschiedlichen Voraussetzungen für Erteilung und Entzug ließe sich auch anders lösen. Es wäre ein anderer Weg wäre, für den ich vermehrt stehe. Das ist der Präventivgedanke. Dann dürfte nur der Anlass des Nichttrennens von Fahren und Konsum zum Anlass genommen werden, eine Konsumart- und Konsumproblemfeststellung zu treffen. Erst wenn das Konsumproblem gelöst und die daraus folgende Konsummenge sicher bei jedem ein zukünftiges Trennen von Fahren und Konsum gewährleistet, dann kann eine FE wieder erlangt werden. dafür stehen die derartigen begutachtungsrichtlinien mit ihrer Praxis in etwa. Dann könnte der Gesetzgeber sich seine Legaldefinitionen von Missbrauch und Abhängigkeit schenken und statt dessen die allgemein medizinischen nehmen.

Ich bin für eine derartige Reform, weil den meisten Betroffenen erstmal die Größe ihres Problemes deutlich gemacht werden würde, damit sie im Rahmen ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit sich den Schwerpunkt Konsumfreiheit oder Fahrerlaubnis bilden können! Diese neue Freigeit in der Entscheidung können wahrscheinlich nur Abhängige verstehen, die vorher zum Konsum gezwungen waren.

Die gegenwärtige "Lösung" der Problematik ist eh ein Spagat. Sie ist weder rechtlich noch medizinisch-psychologisch konsistent. Für sie spricht lediglich, dass überwiegend brauchbare Ergebnisse herauskommen.


Ich bin gerne dazu bereit, einen Entwurf für die gesetzliche Intervention und die Begutachtungsrichtlinien mitzuwirken, solange der Gedanke der Prävention und des nicht Wiederholens einer Trunkenheitsfahrt darin beinhaltet ist.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 03.10.2006, 19:03
Beitrag #280


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (strichachtdoktor @ 01.10.2006, 13:48) *
Zitat
Aber er hat 2,45 Promille im Blut.

Zitat
"der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen".


Wir haben (im vorliegenden Fall und in mutmaßlich einer Reihe anderer Fälle) eine Tatsache und einen Verdacht. Daraus wird ohne eine wirksame Rechtsgrundlage ein Verbot gebastelt. Wie nennen das Juristen ?

Willkür ? Rechtsmißbrauch ?

Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache, möchte den OVG-Beschluss mal verteidigen.

Das OVG geht hier von mehreren Tatsachen aus:
- auf dem Fahrersitz mit 2,45 Promille angetroffen
- die eigene Erklärung, der Antragsteller sei auf seinen Führerschein angewiesen, um zur Arbeit kommen zu können
- falsche Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei hinsichlich seines Trinkverhaltens
Zitat
lediglich den Genuss von zwei Mixery eingeräumt, obwohl nach Lage der Dinge weder zu erwarten stand, dass ihm diese Angaben abgenommen werden würden, noch es für eine derartige wahrheitswidrige Einlassung überhaupt einen vernünftigen Grund gab, nachdem er selbst mit dem Fahrzeug - ausweislich der späteren Aussagen seiner Freunde - seinerzeit gar nicht gefahren war.


Das Gericht hat daraus gefolgert, dass im Sinne von FeV § 13 Nr. 2a
Zitat
hinsichtlich des Antragstellers angesichts des angesprochenen Vorfalles „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen".

Das finde ich nun vollkommen nachvollziehbar: Verboten ist das Fahren unter Alkohol ja bereits ab 0,5 Promille. Und wer mehr als einmal mit dieser Konzentration angetroffen wird, bekommt nicht nur ein erhöhtes Bußgeld, sondern auch eine MPU-Auflage.
Um von 2,45 Promille auf 0,5 Promille runterzukommen, muss man 1,95 Promille Alkohol im Blut abbauen. Das dauert bei einer Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde über 19 Stunden, bei einer Rate von 1,5 Promille immerhin noch 13 Stunden.

Auch wenn der Betroffene nicht mit 2,45 Promille beim Fahren erwischt wurde und sich noch soweit unter Kontrolle hat, dass er mit über 2 Promille nicht mehr fährt, besteht doch durchaus die Gefahr, dass er bei einem späteren Alkoholexzess in dieser Größenordnung möglicherweise zwar nicht sofort fährt, aber sich ein paar Stunden später mit einer verbotenen Restalkoholkonzentration ans Steuer setzt (z.B. um zur Arbeit zu kommen), weil er sich über den Grad seiner Alkoholisierung überhaupt nicht im klaren ist.

D.h. nachgewiesene Tatsachen begründen hier die Annahme von Alkoholmissbrauch und damit Eignungszweifel.

Bei Eignungszweifel ist aber nach der FeV und dem StVG die Anordnung einer MPU rechtmäßig. Aus dem Nichtvorlegen einer positiven MPU (einer weiteren Tatsache) darf dann auf die mangelnde Eignung geschlossen werden.

Berücksichtigt werden dürfen dabei ergänzend natürlich auch die alten Vorfälle: wenn der Betroffene mit 0,51 Promille beim Fahren erwischt worden wäre, wäre nach § 13 FeV ja auch eine MPU vorgeschrieben, weil er bereits über mindestens eine (vorliegend sogar drei) Voreintragung wegen Alkoholdelikten verfügt.

Entlastend hätte der Antragsteller bei einer MPU wohl nur vorbringen können, dass die Kontrolle an einem Samstagmorgen passiert ist (14.05.05 um 7:30) und dass er derartige Alkoholexzesse nur am Wochenende (Freitag Nacht bis Samstag Nacht) begeht und sein Fahrzeug dann das ganze Wochenende über stehen lässt, dass er aber von Sonntag Mittag bis Freitag nachmittag nichts mehr trinkt, so dass er von Montag morgen bis Freitag nachmittag auf seinem täglichen Weg zur Arbeit nüchtern ist. (Immer vorausgesetzt, er arbeitet von Montag bis Freitag)

Ob ihm ein MPU-Gutachter diese Version des kontrollierten Trinkens abgenommen hätte, ist natürlich eine andere Frage.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
MaximilianNRW
Beitrag 03.10.2006, 19:58
Beitrag #281


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 364
Beigetreten: 23.09.2004
Wohnort: Niederrhein
Mitglieds-Nr.: 5725



Ist schon mal jemand auf den Gedanken gekommen, dass die ganzen Argumentation unlogisch ist. Man nimmt an, dass der gute Mann durch seine Trinkgewohnheiten irgendwann mal Trinken und Fahren nicht mehr trennen kann.
Wie kommt man dann eigentlich drauf, dass der Trinken und Fahren ohne FS trennen kann?

Überspritzt gesagt: Am Besten gleich in den Knast mit solchen Trunkenbolden, oder auf eine einsame Insel verbannen. Die Todesstrafe ist, glaub ich, abgeschafft. Wobei ich mir nicht mehr so sicher bin, dass nicht dem einen oder anderen spitzfindig argumentierenden Richter da nicht auch noch was einfallen könnte.....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 03.10.2006, 20:33
Beitrag #282


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (MaximilianNRW @ 03.10.2006, 20:58) *
Ist schon mal jemand auf den Gedanken gekommen, dass die ganzen Argumentation unlogisch ist. Man nimmt an, dass der gute Mann durch seine Trinkgewohnheiten irgendwann mal Trinken und Fahren nicht mehr trennen kann.
Wie kommt man dann eigentlich drauf, dass der Trinken und Fahren ohne FS trennen kann?

Man geht halt davon aus, dass viele Trunkenheitsfahrten fahrlässig begangen werden: die Fahrer sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie zuviel Alkohol im Blut haben. Dass sie nach einem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr fahren dürfen, müsste ihnen aber in jedem Fall klar sein: Verstöße sind dann vorsätzliche Straftaten und werden entsprechend härter bestraft.

Ein Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze ist übrigens nur eine Ordnungswidrigkeit, sofern der Alkoholisierungsgrad unter 1,1 Promille liegt und keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in jedem Fall eine Straftat.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 04.10.2006, 03:27
Beitrag #283


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Im Zweifel gehen deutsche Behörden immer von dem aus, was maximal belastet und ergo zur Entziehung der FE führt - schon um dem Sicherheitsaspekt Genüge zu tun. Zudem läßt die FeV wenig Spielraum für Ermessen ... Mit Logik hat das nicht immer zu tun, muss es auch nicht.

Trotzallem sind mir das im diskutierten Einzelfall zuviele unbewiesene Annahmen. Ich sehe ein, daß 2,45 %o eine hohe Dosis ist, die eine hochgeradige Anpassung / Gewöhnung erkennen lassen können - wobei es auch hier nur eine Annahme ist, daß sich der Betroffene wie jemand aus dem "statistischen Mittel" verhält. Zur individuellen Fahrabsicht in diesem Fall oder an eventuell anderen Tagen ist damit absolut nichts gesagt, weshalb ich den Schluss
Zitat
"der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen".
für unzulässig erachte. Zumindest, wenn es keine weiteren Anhaltspunkte gibt.

Und nur, weil der Betroffene schon früher mehrfach ein Fahrzeug unter Alkohol geführt hat, verliert die Tatsache, daß er es gerade diesmal nicht (nachweisbar) getan hatte, nicht an Bedeutung. Immerhin wäre es auch möglich, daß er inzwischen - wie auch immer - gelernt hat, Fahren und Trinken zu trennen und eben grundsätzlich nicht mehr angetrunken den Zündschlüssel umdreht.

Mir gehen die Schlüsse immer zu schnell: zuviele Vermutungen, zuviele Annahmen, zuviele statistische Werte ohne Relevanz zum Einzelfall.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 04.10.2006, 09:32
Beitrag #284


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (Uwe W @ 03.10.2006, 21:03) *
D.h. nachgewiesene Tatsachen begründen hier die Annahme von Alkoholmissbrauch und damit Eignungszweifel.


Genau das ist es, was ich bemängele: Alkoholmissbrauch ist fahrerlaubnisrechtlich ein klarer Tatbstand, zu dem bewiesenes Kfz-Führen gehört (Fahrrad ist nicht ausreichend). Daher kann man Alkoholmissbrauch auch nicht "annehmen", er liegt entweder vor oder er liegt nicht vor.

Das ist sehr schön vom

Verwaltungsgericht Potsdam

erklärt worden. Wenn das schon auf Radfahrer so zutrifft, dann auf Fußgänger - und mehr ist ein im Kfz sitzender Mensch, der den Motor nicht angelassen hat, nicht - erst recht.

Ich glaube, dass in vielen Urteilen einfach Alkoholgewöhnung und Alkoholmissbrauch sprachlich durcheinandergeworfen wird. Alkoholgewöhnung ist aber überhaupt kein fahreralubnisrechtlicher Begriff.

Mit gefällt die Kette "nachgewiesene Tatsache" (= alkoholisiert im stehenden Auto sitzen) - "Annahme" von Alkoholmissbrauch - "Eignungszweifel" nicht, die doch nur darauf beruht, ob wohl der MPU-Gutachter "glaubt", dass der Betreffende nach dem Trinken mit dem Fahren wartet, bis der Alkholhol abgebaut ist.

Mit dem Zweifel am Glauben des Gutachters kann ich natürlich alles begründen, denn was glaubt ein Gutachter schon, zumal er sich mit Zustimmung von corneliusrufus einfach für das Fahrerlaubnisrecht einen eigenen Begriff von Alkoholmissbrauch (= viel trinken) zurechtgebastelt hat, der nirgendwo im Normenbereich eine Stütze findet.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 04.10.2006, 14:12
Beitrag #285


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



So ist es. Die Argumentationskette ist zwar logisch und durchaus berechtigt, nur dass sie eher auf Wahrscheinlichkeiten beruht als auf konkreten Tatsachen. Das was für ein Strafverfahren nicht reichte, reicht nun für ein Verwaltungsverfahren.

Hier halte ich es jedoch wegen der Vorgeschichte für richtig. Ich frage mal anders herum: Wer schläft seinen Rausch im Auto aus, statt zuhause im Bett? Wer trinkt soviel, dass er noch nach vielen Stunden immer noch alkoholisiert fahren würde? Beides zusammen genommen, da ist für mich wahre Hilfe schon ein Einschreiten. Und zusätzlich im Rahmen der Verkehrssicherheit geboten. Er kann ja dann nachweisen, dass er sicher trennen kann.

Dieser Fall ist ein anderer, als wenn jemand mit 1,8‰ Fahrrad fährt und keine Vorgeschichte hat.

Das Problem sehe ich nicht in der Anordnung einer Untersuchung oder Begutachtung, weil der Betroffene da zuviel Anlass zum Zweifeln gegeben hat. Sondern darin, dass die Begutachtung für derartige Fälle kein Handwerkszeug hat, so dass der Betroffene sich kaum entlasten kann, falls gerade er eben es vorzieht seinen Rausch im Auto auszuschlafen und trotz hoher Promillewerte (noch) trennen kann.

Eine indirekte Argumentation, dass er dann nämlich nicht in einem Verwaltungsverfahren belangt = untersucht werden darf, halte ich für falsch. Das Verwaltungsrecht hat eben auch einen Präventivcharakter. Dem könnte es mit derartiger Argumentation kaum mehr genügen. Schon in Folge dessen sind die dort benannten Tatsachen weicher, als sie in einem Strafverfahren wären.

Dennoch handelt es sich um eine von mir kritisierte Maßstabsverschiebung. Diese hat der Gesetzgeber so gewollt. Es ist eben nicht erlaubt, sämtliche Grundsätze aus verschiedenen Rechtsgebieten zu mischen. Strafrecht ist das eine, Verwaltungsrecht ist das andere. Die Lösung dieser liegt nicht nur im rechtlichen Gebiet, sondern, siehe oben, im medizinisch-psychologischen Handwerkszeug.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 04.10.2006, 16:17
Beitrag #286


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Auf einen, auf Wahrscheinlichkeiten beruhenden, Zweifel oder einen Verdacht hin muss der Betroffene i.d.R. in der MPU einen (Gegen-)Beweis antreten/erbringen, der schon ziemliche Substanz haben soll, sonst schafft er die Untersuchung nicht.

Das ist doch eine hervorragende Konstruktion um damit viel Geld um eine Glaskugel kreisen zu lassen ...

Dank @ Lexus für das eingestellte Urteil!
Es gibt auch Urteile, die ich gerne lese ... wink.gif


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 04.10.2006, 19:16
Beitrag #287


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (Lexus @ 04.10.2006, 10:32) *
Zitat (Uwe W @ 03.10.2006, 21:03) *

D.h. nachgewiesene Tatsachen begründen hier die Annahme von Alkoholmissbrauch und damit Eignungszweifel.


Genau das ist es, was ich bemängele: Alkoholmissbrauch ist fahrerlaubnisrechtlich ein klarer Tatbstand, zu dem bewiesenes Kfz-Führen gehört (Fahrrad ist nicht ausreichend). Daher kann man Alkoholmissbrauch auch nicht "annehmen", er liegt entweder vor oder er liegt nicht vor.
Einspruch, Euer Ehren!

Dass Alkoholmissbrauch ein fahrerlaubnisrechlicher Begriff ist, der von Alkoholgewöhung zu unterscheiden ist, ist klar. Aber die FeV sagt in der Anlage 4 Nr. 8.1. :
Zitat
Mißbrauch (Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)

Es geht also nicht um ein in der Vergangenheit bewiesenes Alkoholdelikt, sondern um den gegenwärtigen psychischen bzw. geistigen Zustand des Probanden. Ist dieser aufgrund seiner psychischen Konstitution zusammen mit seinen Kenntnissen über die Wirkungen und Abbauraten von Alkohol nicht "hinreichend sicher" in der Lage, Alkoholkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, so liegt Alkoholmissbrauch vor, aus dem zwingend die mangelnde Eignung geschlossen werden muss (siehe die nächsten Spalten in 8.1.).

Alkoholmissbrauch ist also ein psychischer Zustand, bei dem die nicht mehr hinnehmbare Gefahr besteht, dass in einer konkreten Lebenssituation ein Verkehrsdelikt unter Alkoholeinfluss mit einem KfZ besteht.

Es reicht also aus, dass diese Gefahr mit einer im Sinne der Verkehrssicherheit zu hohen Wahrscheinlichkeit sich zu realisieren droht. Es muss nicht bewiesen werden, dass diese Gefahr sich in jedem Fall realisiert. Umgekehrt kann aus einem nachgewiesenen Alkoholdelikt in der Vergangenheit nicht geschlossen werden, dass Alkoholmissbrauch besteht. Der Verordnungsgeber geht ja sogar davon aus, dass nach einer einzigen Fahrt mit 1,5 Promille der angeordnete Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist ausreicht, um die Kraftfahreignung wieder herzustellen, d.h. das der in der Vergangenheit nachgewiesenen Alkoholmissbrauch nicht bedeutet, dass dieser Zustand weiter bestehen bleibt.

Alkoholmissbrauch ist also kein vergangenes Alkoholdelikt, sondern ein psychischer Zustand, dessen Vorhandensein im Rahmen einer MPU abzuklären ist. Natürlich lässt sich dieser psychische Zustand nicht mit rein naturwissenschaftlichen Methoden erforschen, so dass man durchaus wie @strichachtdoktor das Gefühl haben kann, der Psychologe würde Alkoholmissbrauch durch einen Blick in die Kristallkugel diagnostizieren.

Ob eine MPU aber angeordnet wird, weil der Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht, hat der Verordnungsgeber in § 13 FeV normiert: nachgewiesene Verkehrsdelikte in der Vergangenheit (einmal mit 1,6 oder Promille oder mindestens zwei verwertbare Eintragungen reichen aus) rechtfertigen die Eignungszweifel ebenso wie sonstige Umstände, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs nach sich ziehen.

Im vorliegenden Fall kann man ja auch so argumentieren: Alkoholmissbrauch hat angesichts der drei Vorstrafen eindeutig vorgelegen. Damit wäre für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens nötig. Wenn diese Änderung tatsächlich stattgefunden haben sollte, so zeigt aber das Antreffen mit 2,45 Promille, dass hier ein Rückfall in alte Zeiten vorliegt, so dass aufgrund dieser neuen Tatsache nunmehr wiederum der dringende Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht.

Das ist aber erst einmal nur der Verdacht, dem erst einmal im Rahmen einer MPU nachgegangen werden muss. Dass der Betroffene es in solchen Situationen schwer hat, eine positive MPU beizubringen, steht auf einem anderen Blatt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Freelancer
Beitrag 04.10.2006, 20:12
Beitrag #288


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 687
Beigetreten: 17.03.2006
Wohnort: Österreich
Mitglieds-Nr.: 17635



Zitat
Ob eine MPU aber angeordnet wird, weil der Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht, hat der Verordnungsgeber in § 13 FeV normiert: nachgewiesene Verkehrsdelikte in der Vergangenheit (einmal mit 1,6 oder Promille oder mindestens zwei verwertbare Eintragungen reichen aus) rechtfertigen die Eignungszweifel ebenso wie sonstige Umstände, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs nach sich ziehen.

Na Gott sei Dank, sind die Sheriffs nicht zu mir an dem Biertisch gekommen, als ich das letztemal auf dem Volksfest war, um auf Alkoholmissbrauch zu prüfen! rofl1.gif



Das Vorgehen der Polizei bzw. der FEB, finde ich echt traurig in diesem Fall!


--------------------
Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 04.10.2006, 23:02
Beitrag #289


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Auf www.fahrerlaubnisrecht.de habe ich einen Beschluss des OVG Brandenburg in Frankfurt/Oder Berlin gefunden:

Beschluss vom 27.06.2006 OVG 1 S 112.05

08.07.1999 Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis
18.06.2001 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille einen PKW geführt
25.04.2002 verurteilt mit Sperrfrist

18.11.2004 MPU-Anordnung wegen der tschechischen Fahrerlaubnis
03.03.2005 Nutzungsuntersagung
23.09.2005 VG Potsdam lehnt Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab
27.06.2006 OVG Frankfurt/Oder bestätigt diese Entscheidung

Da hier die letzte Alkoholstraftat nach der Neuerteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag, dürfte dieser Fall klar sein.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 04.10.2006, 23:18
Beitrag #290


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Das OVG Berlin-Brandenburg liegt leider nicht in meiner Geburtsstadt Frankfurt (Oder), sondern in Berlin.

Darum hab ich es auf meiner Website auch unter "OVG Berlin"; aber es gehört meiner Meinung nach nicht den Katalog der hier üblichen Beschlüsse, weil die zur NU führende entscheidenden "Tatsachen" "neue" waren, nämlich erst nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis geschahen.

Die CZ-FE wurde 1998 erworben; die erste Trunkenheitsfahrt war 1999 und die zweite 2001.

Also ein glasklarer Fall, bei dem die NU völlig unzweifelhaft rechtmäßig ist, wenn keine positive MPU beigebracht wird, also nicht von großem Interesse.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 04.10.2006, 23:22
Beitrag #291


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



@Uwe W:
Eine Entziehung der FE bzw. Verhängung einer Sperrfrist im Urteil vom 25.04.02 ist aus dem Beschluss nicht zu entnehmen. Sonst würde der Beschluss auch keinen Sinn ergeben, da eine Nutzungsuntersagung ins Leere gegangen wäre.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 05.10.2006, 13:14
Beitrag #292


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



@Lexus und Mr. T: Danke für die Korrekturen, hab das mal in das ursprüngliche Posting eingearbeitet.

Naja, war ich wohl nicht auf dem letzten Stand: bis zum 30.06.05 war das OVG Brandenburg ja tatsächlich noch in Frankfurt/Oder, jetzt haben beide Bundesländer ein gemeinsames OVG, wie es bis Anfang der 90er Jahre Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hatten..


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 05.10.2006, 14:31
Beitrag #293


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (Freelancer @ 04.10.2006, 21:12) *
Na Gott sei Dank, sind die Sheriffs nicht zu mir an dem Biertisch gekommen, als ich das letztemal auf dem Volksfest war, um auf Alkoholmissbrauch zu prüfen!

Das Vorgehen der Polizei bzw. der FEB, finde ich echt traurig in diesem Fall!

Bei nochmaligem Nachdenken ist es in der Tat dieser Umstand, der auch mir ein wenig Unbehagen bereitet: Blutproben kann eine Fahrerlaubnisbehörde ja gar nicht anordnen, auch wenn sie einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch hat.

Blutproben können nur im Rahmen eines Straf- oder OWi-Verfahrens angeordnet und mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden, wenn der Verdacht auf eine Alkoholstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht. Alles andere wäre eine Körperverletzung im Amt ggf. tateinheitlich mit einer Verfolgung Unschuldiger.

D.h. nur wenn sich jemand verdächtigt macht, unter Alkohol gefahren zu sein, kann es zu einer Blutprobe kommen, deren Ergebnis dann verwaltungsrechtlich weiter verwertet wird, auch wenn sich der Verdacht der Straftat oder OWi nicht aufrecht erhalten lässt.

Dass sich jemand auf einem Volksfest betrinkt, reicht als solches für die Annahme von Alkoholmissbrauch nicht aus.

Dass ein Beweisergebnis aus einem Strafverfahren für ein Verwaltungsverfahren herangezogen wird, finde ich bedenklich, wenn einerseits der strafrechtliche Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und andererseits im Verwaltungsverfahren dieser Beweis gegen den Willen des Betroffenen gar nicht hätte erhoben werden können.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Freelancer
Beitrag 05.10.2006, 14:47
Beitrag #294


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 687
Beigetreten: 17.03.2006
Wohnort: Österreich
Mitglieds-Nr.: 17635



Zitat (Uwe W @ 05.10.2006, 15:31) *
Dass ein Beweisergebnis aus einem Strafverfahren für ein Verwaltungsverfahren herangezogen wird, finde ich bedenklich, wenn einerseits der strafrechtliche Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und andererseits im Verwaltungsverfahren dieser Beweis gegen den Willen des Betroffenen gar nicht hätte erhoben werden können.

Uwe, ich verstehe nicht so ganz was du meinst, denn die Polizeibeamten haben den CZ FS Inhaber doch Blutproben entnommen,
obwohl nicht eindeutig geklärt werden konnte, dass er auch wirklich gefahren ist!


Da fällt mir aber die Geschichte eines Kumpels ein, der betrunken nach der Disco heimfahren wollte.
Er stellte das Auto auf einen Parkplatz ab bzw. ließ den Motor laufen und setzte sich zum übergeben auf die Einstiegsleiste (Fahrerseite).
Als dann die Polizei kam, gab er an er sei nicht gefahren, einen Fahrer gab er auch nicht an, denn dieser sei weggegangen...

Die Polizei nahm ihm die Autoschlüssel und hörte aber auch nie mehr etwas von der FEB!

Er wurde aber auch nie unter Alkohleinfluss beim fahren erwischt...


--------------------
Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
corneliusrufus
Beitrag 05.10.2006, 18:26
Beitrag #295


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13536
Beigetreten: 30.07.2004
Wohnort: Lübeck
Mitglieds-Nr.: 4642



Zitat (Uwe W @ 05.10.2006, 15:31) *
Dass ein Beweisergebnis aus einem Strafverfahren für ein Verwaltungsverfahren herangezogen wird, finde ich bedenklich, wenn einerseits der strafrechtliche Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und andererseits im Verwaltungsverfahren dieser Beweis gegen den Willen des Betroffenen gar nicht hätte erhoben werden können.


Ist das nicht typisch im deutschen Recht? Dürfen nicht unzuläßig erhobene Beweise dennoch verwertet werden? Doch, das halte ich für bedenklich. Vor allem weil sich betroffene dann nciht mehr effektiv rechtlcih wehren können.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


--------------------
MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BeK
Beitrag 06.10.2006, 11:33
Beitrag #296


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 96
Beigetreten: 02.06.2005
Mitglieds-Nr.: 10060



Hallo,

habe heute nach fast 1 Jahr Wartezeit Post vom Oberlandesgericht bekommen. Es geht um das Revisionsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. So darin steht: Der Haupttermin ist am 7. November 2006 um....Uhr, Sitzungssaal soundso.

Die Angeklagte ist nach §§ 300 usw. nicht verpflichtet zu dem Revisionstermin zu erscheinen; es muss auch kein Verteidiger erscheinen.

Was soll das denn? Wäre es jetzt besser dahin zu gehen oder nicht? Und ich dachte, das Thema wäre endlich abgeschlossen und ich werde freigesprochen. crybaby.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 06.10.2006, 11:42
Beitrag #297


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



@Bek
Fahren ohne und du bist schon vor dem OLG, das kann doch nicht wahr sein? Fahren ohne ist es doch niemals.??? thread.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BeK
Beitrag 06.10.2006, 11:45
Beitrag #298


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 96
Beigetreten: 02.06.2005
Mitglieds-Nr.: 10060



nicht ganz richtig: Nach § 350 Ii 1 StPO muss der Angeklagte vor dem Revisionsgericht NICHt erscheinen; er muss sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten lassen.

Ja das dachte ich auch, hatte jetzt mittlerweile schon 2 Verhandlungen. 1 x schuldig, Revision eingelegt, 2. Mal Freispruch. Da hat der Staatsanwalt Revision eingelegt. Und jetzt das. sad.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mirko1
Beitrag 06.10.2006, 11:49
Beitrag #299


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 785
Beigetreten: 25.07.2004
Mitglieds-Nr.: 4482



2 mal Freispruch, na da ist der Staatsanwalt ein ganz unbelehrbarer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BeK
Beitrag 06.10.2006, 11:53
Beitrag #300


Mitglied
***

Gruppe: Members
Beiträge: 96
Beigetreten: 02.06.2005
Mitglieds-Nr.: 10060



Nee. 1 x Geldstrafe, 1x Freispruch. Aber trotzdem. Muss ich jetzt zu der Hauptverhandlung hin, ohne dass es schwerwiegende Konsequenzen (im Sinne von Verurteilung) hat, wenn ich nicht erscheine?
Go to the top of the page
 
+Quote Post

19 Seiten V  « < 4 5 6 7 8 > » 
Closed TopicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 06:40