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> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 14:41
Beitrag #301


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@ BeK: Ich denke, verurteilt werden kannst Du vom Oberlandesgericht nicht, da das OLG nur über Rechtsfragen urteilt und für eine Verurteilung einerseits tatsächliche Feststellungen zu Deinem Fehlverhalten nötig sind und andererseits die Strafzumessung der Tatsacheninstanz (Landgericht) obliegt. Was im ungünstigsten Fall passieren könnte, wäre deshalb, dass das OLG die Sache an das Landgericht zurückverweist und dabei rechtlich bindend festschreibt, dass unter den vorgeworfenen Umständen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.

Zu beachten ist, dass das OLG über die Revision durch Urteil (aufgrund mündlicher Verhandlung) zu entscheiden hat, wenn keiner der in § 349 StPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, was hier anscheinend nicht der Fall ist.

D.h. auch wenn das OLG dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen will, muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Es sind jetzt mehrere Verfahrensausgänge denkbar:
- das OLG bestätigt den Freispruch durch das Landgericht und weist die Revision zurück
- das OLG legt dem EUGH die Rechtsfrage vor, ob der CZ-Führerschein unter den gegebenen Umständen (Erteilung nach vorherigem Verzicht in Deutschland) formlos anzuerkennen ist
- das OLG setzt das Verfahren aus, bis über díe beim EUGH anhängige Vorlagefrage des OLG München entschieden wurde (ich weiß gar nicht, ob das nach der StPO zulässig ist)
- das OLG hebt das Landgerichtsurteil auf und weist die Sache zur weiteren Entscheidung ans Landgericht zurück


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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BeK
Beitrag 06.10.2006, 14:48
Beitrag #302


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Aha.....das wusste ich nicht. Es könnte also durchaus noch gut ausgehen für mich. Mal angenommen, im schlimmsten Fall, dass das OLG die Sache wieder an das Landgericht zurückverweist: Würde dann also wieder eine Verhandlung stattfinden?

Also ist mein Erscheinen dort nicht unbedingt notwendig, oder? Ich trete nämlich am Montag eine neue Arbeitsstelle an und würde dort ungern 1 Monat später schon wieder freinehmen müssen. Das macht keinen guten Eindruck.

Was sagt ihr dazu? Ist es tatsächlich noch wahrscheinlich wegen FoFe verurteilt zu werden? Wo doch in letzter Zeit alles eigentlich schon zugunsten von EU-FS-Inhabern entschieden wurde? Nur bei mir nicht?
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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 15:15
Beitrag #303


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@Lexus (der sicherlich zum Fall von BeK noch Stellung nehmen wird) hat auf seiner Homepage ja den Vorlagebeschluss des OLG München hinterlegt und hier im VP auch bereits verlinkt:
Link zur Homepage von Lexus

Auch wenn über den Fall Krämer nichts genaueres bekannt ist, dürfte es auch in diesem Fall darum gehen, ob ein EU-Führerschein automatisch anzuerkennen ist oder ob vor seiner Anerkennung durch Deutschland noch ein Prüfungsverfahren nach § 28 (5) FeV stattfinden muss.

So wie ich die Sache sehe, gehen bisher fast alle Strafgerichte davon aus, dass ohne Formalitäten anerkannt werden muss und sprechen deshalb regelmäßig vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei. Nur das OLG München war sich anscheinend nicht sicher und hat dem EUGH die Vorlagefrage vorgelegt.

Der Fall von @BeK ist insofern etwas besonderes als hier ein Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis vorliegt (der hier aber anscheinend erklärt wurde, um einem drohenden Entzug zuvorzukommen).

Das führt nach deutschem Recht dazu, dass eine EU-Fahrerlaubnis nach § 28 (4) FeV ungültig sein sollte (sofern diese deutsche Rechtsvorschrift anzuwenden ist). In Artikel 8 Absatz 4 der EU-Führerscheinrichtlinie ist allerdings der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis gar nicht aufgeführt. Dementsprechend bietet das EU-Recht überhaupt keine Rechtsgrundlage, um vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in Artikel 1 abweichen zu können, so dass die entsprechende Vorschrift der FeV gar nicht anwendbar sein dürfte. D.h. im Falle eines Verzichts ist die Rechtslage für den Betroffenen eigentlich günstiger als im Falle eines Entzuges und anschließender Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Ausland.

Hingehen oder nicht?

Die Frage ist auch: sich von einem Anwalt vertreten lassen oder nicht?

Es handelt sich schließlich um eine mit regulären innerdeutschen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare (und für die Beantwortung der Rechtsfrage) endgültige Entscheidung, wo das Gericht sogar verpflichtet ist, die Sache gegebenenfalls l dem EUGH vorzulegen.

Wenn ein Anwalt zum Verfahren erscheint, ist ein persönliches Erscheinen wohl nicht unbedingt nötig, da es ja "nur" um Rechtsfragen geht und der persönliche Eindruck des Gerichts von der Beschuldigten keine Rolle spielen wird.

Eine anwaltliche Anwesenheit wäre aber z.B. dann sehr sinnvoll, wenn das Gericht dazu tendiert, der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, und man darüber diskutieren muss, ob die Sache eventuell dem EUGH vorgelegt werden muss.

Edit: d.h. ein Anwalt müsste dann z.B. vor Ort entscheiden, wie man mit dem EUGH-Vorlagebeschluss in Sachen Krämer, den das OLG vielleicht gar nicht kennt, in der Verhandlung umgeht.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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BeK
Beitrag 06.10.2006, 15:33
Beitrag #304


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unsure.gif Oh je, ich wusste gar nicht, dass eine Entscheidung vom OLG entgültig und unanfechtbar ist. Das ist ja schrecklich. Das Problem ist jetzt nur, dass ich so einen teuren Anwalt habe und ich es mir finanziell absolut nicht leisten kann, den kommen zu lassen. Das wäre mein Untergang. think.gif
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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 15:54
Beitrag #305


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Ist es der Anwalt aus Frankenthal, über den hier im Forum schon mal geschrieben wurde?

War der in dem Revisionsverfahren denn überhaupt schon tätig?

Wenn nein, dann sollte ein Anwaltswechsel möglich sein.
Wenn er schon tätig war, dann sollte es eine Ehrensache für ihn sein, dass er vor dem OLG auch persönlich erscheint, ohne dafür unangemessene Honorarforderungen zu erheben.
Revisionsverhandlungen in Strafsachen wegen EU-Führerscheinen gibt es ja nicht allzu viele. Und wenn das Verfahren positiv für Dich ausgeht, ist das für ihn ja sogar werbewirksam.

Gleiches gilt natürlich für jeden anderen Anwalt, den Du beauftragen könntest.

Edit: nach Amtsgericht Hof und Landgericht Hof müsste jetzt das Oberlandesgericht in Bamberg mit der Sache befasst sein?


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BeK
Beitrag 06.10.2006, 16:10
Beitrag #306


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Ja stimmt genau, die Sache ist jetzt beim OLG Bamberg. Und...ich kann meinem Anwalt ja noch nicht mal telefonisch erreichen, er nimmt nämlich keine Anrufe mehr entgegen. Nur noch schriftform. ranting.gif
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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 18:25
Beitrag #307


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@BeK: kannst Du Deinen Anwalt denn per email erreichen?

Bzw. könnte Dir seine Geschäftsstelle nicht die Frage beantworten, ob er auch eine Ladung bekommen hat?


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Lexus
Beitrag 06.10.2006, 18:54
Beitrag #308


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Das Problem ist, dass wir ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass es in der Revisionsverhandlung nur um die Frage "Anerkennung des EU-FS oder Nichtanerkennung" und somit um Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit geht.

Es ist aber auch denkbar, dass das Landgericht Verfahrensfehler begangen hat, dass es falsch besetzt war usw. In einem solchen Fall würde das OLG gar nicht erst über die Sachfrage entscheiden, sondern entweder den Revisionsanträgen stattgeben, die dann sicherlich auf Rückverweisung lauten würden, oder eben die Revision verwerfen mit der Folge, dass dann der Freispruch rechtskräftig wäre.

Es wäre daher äußerst hilfrech, die Revisionsbegründung der StA zu kennen. Wurde nur eine sog. Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass der EU-FS nach Verzicht nicht zur Straffreiheit führt?

Letzterenfalls müsste sich die StA ja angesichts vieler entgegenstehender Urteile sehr sorgfältig mit dem Problem der Anerkennung auseinandergesetzt haben. Das würde dann sicherlich zur Folge haben, dass auch das OLG mit gleicher Sorgfalt (hoffe ich doch) sich mit den entscheidenden Rechtsfragen auseinandersetzt. Das wiederum könnte dazu verleiten, auf eine Anwesenheit von BEK und deren Anwalt zu verzichten. Denn es ist nicht sehr wahrscheinlich - wenngleich natürlich auch nicht ausgeschlossen -, dass dann die Meinung des OLG-Senats, der bei einer derart komplizierten Rechtsfrage sicher schon vorberaten hat, noch in einer mündlichen Diskussion herumgerissen wird.

Sollte es nur um Förmlichkeiten gehen (wie von mir eingangs auch als möglich hingestellt), dann wäre die Anwesenheit sowieso überflüssig, weil es dann gar nicht um die Sache selbst geht.

Im übrigen: Gibt es auch eine Erwiderungsschrift auf die Revisionsbegründung der StA? Auch deren Qualität ist ja für das Erscheinen oder Nichterscheinen eines Anwalts nicht ganz unbedeutend.

Ansonsten hat Uwe W die Möglichkeiten sehr schön - wie immer - aufgezeigt.


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BeK
Beitrag 06.10.2006, 19:15
Beitrag #309


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@ UweW

Ja, ich könnte den Anwalt (oder besser gesagt seine Gehilfinnen) auch per e-mail erreichen. Das Schreiben selbst haben sie laut deren Auskunft bekommen, aber ob das eine Ladung ist, weiß ich nicht. Ich werde ich innerhalb der nächsten 8-10 Tage schriftlich von ihnen hören, sagten sie.

@ Lexus

blushing.gif Das ist jetzt alles ein bißchen zu hoch für mich. Was ist denn eine Erwiderungsschrift auf die Revisionsbegründung der StA? Ich hab nur ein Schreiben bekommen, dass die StA Revision gegen das Urteil eingelegt hat. Mehr nicht.

Mal angenommen, wir gehen jetzt vom schlimmsten Fall aus, nämlich dass alles wieder zurück an das Landgericht Hof geht und dabei rechtlich bindend festschreibt, dass unter den vorgeworfenen Umständen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.
Kann man dann noch Rechtsmittel einlegen oder wars das dann für mich?
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Lexus
Beitrag 06.10.2006, 19:28
Beitrag #310


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So richtig koscher läuft das irgendwie mit deinem Anwaltsbüro nicht. Die StA muss innerhalb einer bestimmten Frist ihre Revision begründen. Diese Revisionsbegründung sollte dir dein Anwalt in Kopie zugeschickt haben, eigentlich ist es sogar üblich, dass das Gericht sie direkt an den Beschuldigten ebenfalls zustellt, das ist aber nicht zwingend.

Nach der Revisionsbegründung hat der Revisionsgegner (also in diesem Fall du) Gelegenheit, schriftsätzlich auf die Revisionsbegründung der StA zu erwidern. Üblicherweise tut man das auch, es sei denn, man erkennt auf den ersten Blick, dass die Revision völlig sicher begründet ist, dann wäre es überflüssig, dazu noch was zu entgegnen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn an der Hauptverhandlung des Landgerichts ein falscher Schöffe teilgenommen hat und das nach dem Geschäftsverteilungplan auch ganz offensichtlich war. Dann muss das Urteil auf Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.

Bisher weiß ich in deinem Fall einfach nicht, was die StA denn mit der Revision überhaupt bemängelt.

Hast du eine Revisionsbegründung oder hast du sie nicht?


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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 19:33
Beitrag #311


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Ich vermute mal, dass hier einige Schreiben gar nicht zu BeK vorgedrungen sind, sondern nur beim Anwalt gelandet sind (schriftliche Revisionsbegründung etc.).

Zitat
Mal angenommen, wir gehen jetzt vom schlimmsten Fall aus, nämlich dass alles wieder zurück an das Landgericht Hof geht und dabei rechtlich bindend festschreibt, dass unter den vorgeworfenen Umständen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.
Kann man dann noch Rechtsmittel einlegen oder wars das dann für mich?

Zunächst mal was beruhigendes : Ich gehe mal davon aus, dass eine Geldstrafe dann nicht so hoch ausfallen würde wie die Honorarforderung des Anwalts (Du hattest mal was von 1500 € geschrieben, das bezog sich wohl auf die Verhandlung vor dem Landgericht).

Übrigens ist in der StPO auch vorgesehen, dass das OLG im Falle eines Schuldspruches ein Absehen von Strafe oder eine Verurteilung zur Mindeststrafe (5 Tagessätze) auf Antrag des Staatsanwalts selber aussprechen könnte.

Dann wäre die Strafe selber natürlich auch noch erträglich.

Als außerordentlichen Rechtsbehelf könnte man gegen ein negatives Revisionsurteil nur noch die Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn das OLG die Sache nicht dem EUGH vorgelegt hätte, obwohl das geboten gewesen wäre. Durch die Nichtvorlage an den EUGH wäre @BeK ja dem gesetzlichen Richter (EUGH), der nach EU-Vertrag über die Auslegung der EU-Führerscheinrichtlinie zu befinden hat, entzogen worden. Die Nichtvorlage an den EUGH wäre dann ein Verstoß gegen das Grundgesetz, so dass das Bundesverfassungsgericht ein OLG Urteil dann aufheben könnte.

Hier eine Seite, die sich mit der Vorlagepflicht an den EUGH beschäftigt

Das würde aber voraussetzen, dass sich die Vorlage an den EUGH für das OLG auch aufdrängen würde. Dazu wäre es meiner Ansicht nach nötig, dass ein Anwalt in der mündlichen Verhandlung die Vorlage an den EUGH beantragen würde. Das sollte er im Interesse der Angeklagten aber nur tun, wenn sich ein Freispruch gerade nicht abzeichnet.

Ein Freispruch unter Hinweis auf das Kapper-Urteil des EUGH wäre hier sicherlich die bessere Lösung für @BeK.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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BeK
Beitrag 06.10.2006, 19:42
Beitrag #312


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Habe gerade meinen Order durchwühlt. Ich habe hier die Revisionsbegründung der StA. Die ist aber etliche Seiten lang, kann ich nicht so einfach abtippen.

Und mein Anwalt hat die Revisionsbegründung auch erwidert. Ist also beides hier vorhanden. Hat nur scheinbar nichts gebracht.
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Lexus
Beitrag 06.10.2006, 19:48
Beitrag #313


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Sicher kommt darin der Satz vor: "Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts", oder? Das ginge dann in Richtung Anerkennung oder Nichtanerkennung.

Kommt auch vor: "Gerügt wird die Verletzung des förmlichen Rechts" oder so ähnlich, wobei dann sehr detailliert §§ der StPO genannt werden müssen, die angeblich verletzt worden sein sollen.


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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 19:49
Beitrag #314


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Zitat (BeK @ 06.10.2006, 20:42) *
Hat nur scheinbar nichts gebracht.

Das kannst Du nicht sagen: die mündliche Verhandlung plus Urteil ist jetzt zwingend vorgeschrieben nach § 349 StPO.

Wenn die Staatsanwaltschaft nicht absoluten Blemm in die Revisionsbegründung geschrieben hat, hat das Gericht keine andere Wahl, als jetzt eine mündliche Verhandlung anzusetzen, auch wenn es Dir Recht geben will.

Du könntest aber ja mal schreiben, worum es in der Revisionsbegründung geht: nur um das Europarecht oder spielen da auch Verfahrensfragen eine Rolle?


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Beitrag 06.10.2006, 19:49
Beitrag #315


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Zitat (BeK @ 06.10.2006, 21:42) *
Und mein Anwalt hat die Revisionsbegründung auch erwidert. Ist also beides hier vorhanden. Hat nur scheinbar nichts gebracht.


Das kannst du nicht sagen, weil sich das erst in der Hauptverhandlung vor dem OLG entscheiden kann, ob es was gebracht hat oder nicht.


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BeK
Beitrag 06.10.2006, 19:53
Beitrag #316


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Gerügt wird die Verletzung des materiellen Rechts.

Zu Unrecht geht das Gericht davon aus, daß § 28 IV Nr. 3 und V FeV mit euroäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und die Angeklagte ohne vorheriges Anerkennungsverfahren gemäß § 28 V FeV mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge fahren durfte. Die Rechtsfrage der Vereinbarkeit usw. ....Das ist die Einleitung

Die StA reitet in dem ganzen Schreiben nur auf dem § 28 V FeV rum und hat dann noch etliche negativ ausgefallen Beschlüsse, z.B. Mannheim, Sigmaringen usw. hinzugefügt.
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Beitrag 06.10.2006, 20:03
Beitrag #317


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Könntest du mal von den Beschlüssen, die die StA zitiert, jeweils Gericht, Aktenzeichen und / oder Datum nennen? Dann versuch ich mal, ob die bei juris oder bei jurion zu finden sind.

Sigmaringen, Mannheim usw. klingt sehr nach Verwaltungsgerichtsbarkeit; das hilft für die Strafbarkeit überhaupt nicht weiter.


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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 20:12
Beitrag #318


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Naja, die Frage, ob ein EU-Führerschein nun unmittelbar gültig ist oder erst nach vorheriger Anerkennung nach § 28 (5) FeV gültig ist, sollte normalerweise von der Straf- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit irgendwann einmal einheitlich beantwortet werden.

Insofern sollte auch die Verwaltungsrechtssprechung immer eine Rolle mit spielen.

In diesem Beitrag hatte ich ja schon darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist.

Viele Verwaltungsgerichte halten die Frage inzwischen für offen (Bundesverwaltungsgericht, Münster, Mannheim), allerdings geht es meist um Fälle vorläufigen Rechtsschutzes oder um Fälle, wo diese Frage gar nicht entscheidungserheblich ist.


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Beitrag 06.10.2006, 20:14
Beitrag #319


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VG Bayreuth. Beschluß vom 28.2.2005, B 1 S 05.90

Urteile des EuGH vom 10.7.2003, Az. C-246/00 und vom 9.9.2004, Az. C-195/02

Geiger, DAR 2004, 342, 690 (691)

VGH Mannheim (Urteil vom 12.10.2004, 10 S 1346/04

VG Neustadt ( Entscheidung vom 4.3.2005, 3 L 253/05)

VG Sigmaringen (Beschluß vom 12.5.2005, 4 K 708/05)

VG München (Beschluß vom 13.1.2005, M 6b S 04.5543)
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Beitrag 06.10.2006, 20:32
Beitrag #320


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was ist denn nun bei der Begründung: "Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts" zu erwarten?
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Beitrag 06.10.2006, 20:40
Beitrag #321


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Schon klar, das ist der Versuch der StA mit ihr - allerdings nur scheinbar - günstigen Verwaltungsgerichtsentscheidungen etwas in einer Strafsache zu drehen. Gegen diese Entscheidung stehen genauso viele entgegengesetzte Verwaltungsgerichtsentscheidungen.

Hier geht es aber um die Frage der Strafbarkeit. Auf der Ebene der Obergerichte (BGH und OLGs) gibt es dazu allerdings bisher nach meiner Kenntnis nur drei Entscheidungen, wobei 2 sog. Altfälle betrafen (das sind Fälle, bei denen irgendwann vor 1999 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Betroffenen dann noch vor dem Inkrafttreten der FeV eine EU-FE erworben hatten und dann nach dem Inkrafttreten der FeV im Inland gefahren sind). Für den Fall von BEK ist diese Untermenge wohl nicht interessant, wenn ich den Ablauf noch richtig in Erinnerung habe (wobei man eben an die Stelle von Entzug den Verzicht setzen muss).

In diesen Altfällen ist wollte das OLG Karlsruhe freisprechen und hat die Sache dem BGH vorgelegt, der BGH ist dann von Strafbarkeit ausgegangen; ebenso für Strafbarkeit hat sich das OLG Saarbrücken ausgesprochen.

Zu den Nicht-Altfällen gibt es bisher meiner Kenntnis nach nur ein OLG Urteil, nämlich

OLG Köln DAR 2005, 106 f. (Beschl. v. 04.11.2004 - Ss 182/04),

das in dem Fall, der hier einschlägig ist, freigesprochen hat.

Das Gericht sah sogar einen Widerspruch zu der BGH-Entscheidung, die ich zuvor erwähnt habe, hat jedoch nicht die Frage dem BGH vorgelegt, sondern direkt auf Freispruch entschieden, weil es dem Kapper-Urteil gefolgt ist und in einem solchen Fall keine Vorlagepflicht besteht.

Daraus folgt eigentlich, dass das OLG Bamberg auch nur dann dem EuGH vorlegen müsste, wenn es dem Kapper-Urteil nicht folgen will und wegen des Verzichts eine Sachverhaltsabweichung sieht. Sieht es allerdings hierin keine Sachverhaltsabweichung, dann müsste es meiner Meinung nach wegen Widerspruchs gegen das OLG Köln die Sache dem BGH vorlegen, weil dieser ja bisher nur über Altfälle entschieden hat.
Dies ließe sich allerdings mit der Begründung vermeiden, dass die Sachverhalte nicht übereinstimmen (im Gegensatz zum OLG Köln gibt es im Fall BEK keine Sperrfrist).

Insgesamt ergibt sich somit doch eine reichliche Möglichkeitenpalette:

* Vorlage an den BGH, wenn das OLG Bamberg verurteilen möchte und es davon ausgeht, dass Verzicht und Entzug nicht wesensverschieden sind;

* Vorlage an den EuGH, wenn das OLG verurteilen möchte, weil Entzug und Verzicht nicht gleichbehandelt werden können;

*Freispruch, wenn es dem EuGH und dem OLG Köln folgen will, also Zurückweisung der Revision der StA;

*Aufhebung des Landgerichtsurteils auf die StA-Revision hin, wenn das OLG Bamberg die Vorlagepflichten anders beurteilen würde, was sich immer irgendwie begründen lässt, man muss nur herausfinden, das sich die Fälle nicht gleichen.

Die anderen Möglichkeiten (Verhängung der Mindeststrafe auf Antrag der StA, Absehen von Strafe usw.) sind sehr unrealistisch.

Den Überblick zur Strafbarkeit habe ich seinerzeit mal

hier

dargestellt.


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Beitrag 06.10.2006, 20:49
Beitrag #322


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Ok, und die Aufhebung des Landgerichtsurteils? Was würde die dann konkret für mich bedeuten? Will ja nicht nerven, aber ist jetzt demnach ein Erscheinen meines Anwalts notwendig? unsure.gif
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Beitrag 06.10.2006, 20:49
Beitrag #323


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Zitat (BeK @ 06.10.2006, 22:32) *
was ist denn nun bei der Begründung: "Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts" zu erwarten?


Tja, einfacher Rat in einem komplizierten Fall?

Ich würde doch einen Anwalt auftreten lassen, um auf die Vorlage zu drängen.

Allerdings ist das sehr subjektiv. Mit jeder Verlängerung des Verfahrens (Vorlagen, Zurückverweisungen usw.) dreht sich ja die Kostenspirale für dich weiter.

Da kann dir ein Außenstehender eigentlich nicht richtig raten, wie du zwischen den Alternativen entscheiden sollst.

Finanziell sollte es zu einem baldigen Ende kommen (ich wünsche dir einen fixen Freispruch mit Erstattung aller deiner Anwaltskosten aus der Staatskasse!).

Sachlich sollte der Fall möglichst gründlich ausgekämpft werden.


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Beitrag 06.10.2006, 20:55
Beitrag #324


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Bei den Altfällen muss man aber unterscheiden: hier gab es den Spezialfall, dass ein deutsches Gericht eine ausländische Fahrerlaubnis vor dem 1.1.99 mit Sperrfrist entzogen hat, was nach damaligem Recht die Wirkung hatte, dass man nach Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres in Deutschland weiterfahren durfte. Hier hat der BGH entschieden, dass nach dem 1.1.99 das nicht mehr geht und das Strafbarkeit vorliegt.

Wurde eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen (bzw. ein Verzicht erklärt) und erst anschließend nach Ablauf der Sperrfrist eine EU-Fahrerlaubnis erworben, so liegt eine ganz andere Situation vor.
Hier gibt es neben dem Beschluss des OLG Köln noch eine Urteil des OLG Karlsruhe (siehe diesen FAQ-Beitrag)
Ob die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.99 erworben wurde oder nicht, dürfte eigentlich keine Rolle spielen.



Die in der Revisisonsbegründung genannten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind allerdings schon etwas älter. Der vom VG Neustadt steht im Widerspruch zum übergeordneten OVG Koblenz. Das Urteil aus Mannheim wurde vom BVerwG in Leipzig geändert. Beide Gerichte sehen die Rechtsfrage inzwischen als offen an.
Das OVG Lüneburg und das OVG Greifswald gehen beide von einer unmittelbaren Geltung aus, d.h. müssten zu einem Freispruch führen.


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BeK
Beitrag 06.10.2006, 20:56
Beitrag #325


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Ach ja, einen Freispruch, das wünsche ich mir auch. crybaby.gif
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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 21:03
Beitrag #326


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Sagen wir so: wenn das Gericht nicht freisprechen will, dann müsste es die Sache dem EUGH oder dem BGH vorlegen.

Wenn das OLG die Sache mit der Auflage, Dich zu verurteilen, an das Landgericht zurückverweist, dann würde ich vermuten, dass Dein Anwalt nicht richtig für Dich gekämpft hat.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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BeK
Beitrag 06.10.2006, 21:08
Beitrag #327


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Hm..na das will ich ja nicht hoffen. Briefe mit guten Begründungen hat er ja genug geschrieben. Auch während des letzten Jahres. Weiß nicht, ob man sonst noch was anderes hätte tun können.
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Uwe W
Beitrag 06.10.2006, 21:18
Beitrag #328


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Ich würde die Sache optimistisch sehen.

Ob Dein Anwalt zum Termin erscheinen wird, wirst Du wahrscheinlich in den nächsten Tagen auch erfahren.


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mirko1
Beitrag 06.10.2006, 21:40
Beitrag #329


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wenn ich es richtig mit bekommen habe ist der Fall von BEK der gleiche wie der Fall Kremer der beim EUGH liegt und laut Prognosen bald zur Entscheidung kommen wird. Sollte Bek um es salop zu sagen eins auf den "Deckel" bekommen und der EUGH entscheidet für Kremer was ist dann?
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strichachtdoktor
Beitrag 07.10.2006, 14:22
Beitrag #330


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Auch, wenn es sicher etwas offtopic.gif ist, möchte ich mal ein deutliches Lob aussprechen:
Gerade die letzte Diskussion zwischen BeK, Lexus und Uwe W. fand ich und finde ich sehr interessant und überaus aufschlußreich. Und auch, wenn ich mal nix sage (weil ich z.B. von dieser streng juristischen Seite keine Ahnung habe whistling.gif) lese ich nach 21/2 Jahren immer noch mit Begeisterung jeden einzelnen Beitrag gerne und ich freue mich, daß ich das hier kann und darf und daß es sich - was die nicht nachlassende Qualität angeht - auch lohnt. Daher ein dickes Dankeschön an die obigen Diskutanten und an alle, die hier regelmässig Interessantes posten ! wavey.gif Joe


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Bayer
Beitrag 08.10.2006, 17:07
Beitrag #331


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Vorlage des VG Sigmaringen beim EUGH C-329/06
Klick
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Lexus
Beitrag 08.10.2006, 17:15
Beitrag #332


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Thx, @Bayer, jetzt musst du noch Chemnitz rausfinden *g*


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strichachtdoktor
Beitrag 08.10.2006, 18:35
Beitrag #333


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Diese drei Fragen haben es ja in jeder Form in sich ... :
Zitat
Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG1 dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt
Quelle(C-329/06)

Ganz oben drüber müßte jetzt noch stehen:
"Wir wollen die Scheine endlich kassieren können - sagt uns bitte wie!"

Es ist wie immer: Die Deutschen geben keine Ruhe bis sie irgendwann kriegen, was sie wollen ...


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Gast_emile_*
Beitrag 08.10.2006, 19:49
Beitrag #334





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Zitat (strichachtdoktor @ 08.10.2006, 19:35) *
Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?


Woher weiss das VG das der FS kollusiv erteilt wurde? Oder wird das einfach nur unterstellt? Man unterstellt einer ausländischen Behörde Bestechlichkeit ohne Beweise? Und das reicht?
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Gast_emile_*
Beitrag 08.10.2006, 20:11
Beitrag #335





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Nachtrag: Die Ausgangslage die zur Fragestellung geführt hat wäre sehr interessant.
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Mr.T
Beitrag 08.10.2006, 20:27
Beitrag #336


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Zitat (emile @ 08.10.2006, 21:11) *
Die Ausgangslage die zur Fragestellung geführt hat wäre sehr interessant.

Dann guckst du hier. wink.gif
Und hier ist der Beschluss aus Chemnitz.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_emile_*
Beitrag 08.10.2006, 20:37
Beitrag #337





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@:Mr.T

Danke für den fixen Link.

Ich nehme alles zurück betreffend Unterstellung und Bestechlichkeit usw. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse ist ja der Hammer. Es würde mich nicht wundern wenn der EuGH die dritte Vorlagefrage abnickt.
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strichachtdoktor
Beitrag 08.10.2006, 21:53
Beitrag #338


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Zitat (emile @ 08.10.2006, 19:49) *
Woher weiss das VG das der FS kollusiv erteilt wurde? Oder wird das einfach nur unterstellt? Man unterstellt einer ausländischen Behörde Bestechlichkeit ohne Beweise? Und das reicht?

kollusiv gehört zu Kollusion - a. geheime, betrügerische Verabredung, sittenwidrige Absprache oder b. Verdunkelung, Verschleierung

Mit Bestechung hat das also nichts zu tun.

In meinen Augen ist das ein komplett falscher gedanklicher Ansatz und ich halte es auch für sehr ungeschickt, die ausländischen Behörden in dieses Licht rücken zu wollen.

Viele Behörden im europäischen Ausland arbeiten schlicht "schludriger" und "lückenhafter" als z.B. deutsche Behörden und deren Gesetze lassen das sogar teilweise zu. Es muss in Polen nicht getäuscht werden, wenn niemand fragt - zum Beispiel; den Begriff "Fahreignung" gibt es in den meisten Ländern gar nicht - was soll da also nachgewiesen werden? Und die Krönung ist der Vorwurf der Kollusion ...

Ganz im Ernst: Das ist theoretischer Geistesmüll !

Wer mal in Polen war (über die Tschechen kann ich nicht viel sagen), der konnte erleben, daß das Letzte, was polnische Beamte freiwillig tun, die Zusammenarbeit mit einem deutschen Führerscheinbewerber ist. Natürlich wussten die und wissen die, was da "gespielt" wurde und wird. Und einigen Beamten im Bürgeramt hat das mächtig gestunken und stinkt es mutmasslich noch. Deshalb hat die Herausgabe der ersten Führerscheine ja auch ewig gedauert: Man hat überall geprüft, wie diese Herausgabe der polnischen Führerscheine an Deutsche noch zu verhindern ist.

Von Kollusion also keine Rede ...
Vielmehr wurden Gesetzeslücken ausgenutzt, es wurden auch Kontrollversäumnisse der Polen genutzt und insgesamt wurden die "leichteren Verhältnisse" in Polen genutzt - wer in Polen einen Führerschein haben will, der kriegt eben einen. Ohne viele Fragen, ohne grosses Theater, ohne viel Geld hinlegen zu müssen. Weil es eben viel, viel einfacher ist. Und selbstverständlich ist alles legal, genauso bürokratisch geprüft, wie in Deutschland, nur eben auf einem einfacheren Level.

So ist das eben, wenn man alle EU-Staaten in einen Topf wirft und vorher vergißt, die Gesetze und Verordnungen auch an Stellen auf EU-Tauglichkeit zu prüfen, die nichts direkt mit "Wirtschaft, Industrie, Handel" zu tun haben ...


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Perplex
Beitrag 09.10.2006, 21:16
Beitrag #339


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Zitat (strichachtdoktor @ 08.10.2006, 19:35) *
Ganz oben drüber müsste jetzt noch stehen:
"Wir wollen die Scheine endlich kassieren können - sagt uns bitte wie!"
Besonders hinterlistig twinkle.gif finde ich folgende Frage:
Zitat
Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt
Quelle(C-329/06)

Damit könnte dann die deutsche Verwaltungsbehörde einen deutschen Brief an die tschechische Behörde schicken. Wenn die Tschechen dann nicht in deutsch antworten, dann bliebe die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit entzogen & alle deutschen Fahrerlaubnisbehörden könnten alle so verfahren.


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strichachtdoktor
Beitrag 09.10.2006, 23:48
Beitrag #340


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Zitat
solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt
Quelle(C-329/06)

Interessant ist ja auch, daß die Deutschen (nach der Vorstellung des VG Sigmaringen) dem Ausstellerland sagen, ob eine Fahrerlaubnis rechtsmißbräuchlich ist oder nicht ! Und dem Ausstellerland dann nur noch die Entscheidung bleibt, ob es die Fahrerlaubnis zurücknimmt oder nicht ... Wäre es anders gemeint, wäre es anders formuliert ...

Zunächst sollte man - wenn man schon so borniert ist, ausländische Verwaltungsentscheidungen generell anzuzweifeln - dem Ausstellerland eine eigene Chance auf Überprüfung des Sachverhaltes geben. Und daran anschliessend könnten diese ausländischen Behörden die Mittel ergreifen, die ihrer Meinung nach sinnvoll sind - muß vielleicht nicht der Entzug sein; vielleicht sagt man ja auch:"Gut, wir prüfen die Gesundheit auf Folgen eines Alkoholmißbrauchs; finden wir nichts, passiert auch nichts ..."

Denn die Entziehung einer FE muß ja auch irgendwie begründet werden. Ein "...ja, aber die Deutschen haben gesagt..." wird vor Verwaltungsgerichten (oder ähnlichen Instanzen) im Erteilerland etwas mager wirken, könnte ich mir vorstellen.

Ausserdem ist eine Überprüfung deutscher Ergebnisse und Ansichten, die den Schluss einer Rechtsmißbräuchlichkeit u.U. zulassen könnten, ganz offensichtlich nicht geplant - wäre doch auch blöd, wenn die Tschechen oder Polen (oder sonstwer) zu einer ganz anderen Sicht der Dinge gelangen würden. wink.gif


Nein. Ich denke, die Deutschen stellen sich das irgendwie einfach und auf das Wesentliche reduziert vor - und so wird es nicht sein. Man darf nicht vergessen, das die Tschechen und gerade die stolzen Polen auch ein Gesicht zu verlieren haben. Würde man, nach jahrelangem Druck, einfach klein beigeben, dann wäre das fast so etwas wie eine nationale Schande ... Nur mal so am Rande bemerkt: Deutsche Beamte und Verwaltungsangestellte halten sich imho - europäisch betrachtet - noch reichlich zurück, wenn es darum geht, sich als Nabel der Welt, des Landes, der Stadt oder aber mindestens dieses kleinen Büros zu fühlen, in dem sie ihr Dasein fristen. Die Krönung sind die Spanier; aber die Polen waren auch schon nicht schlecht, wenn es darum ging, eine "von Arroganz und Macht vergiftete Atmosphäre" zu schaffen. Im besten Fall kämpft also "Gott gegen Gott" , wenn sich deutsche Behörden mit ausländischen Behörden anlegen ...

Ausserdem wird das der EuGH sowieso nicht zulassen. Aus der Untätigkeit einer Behörde im Ausstellerland wird ein Aufnahmeland keine Schlüsse ziehen dürfen, die einen EU-Bürger derart einschränken in Freizügigkeit etc.pp. Zumal die Überprüfungskompetenz ja sowieso schon eingeschränkt ist - was aber ist das Verhalten der Deutschen denn sonst, wenn nicht die (haar-genaue!!!) Überprüfung der Verwaltungsentscheidung des Erteilerlandes ? Man hätte dieses zentrale Register längst einführen können, ebenfalls einheitliche Regeln der Erteilung von Führerscheinen, bzw. der Wiedererteilung ...

Nee,nee - das gibt so nichts ... Kann ich mir wirklich nicht vorstellen, daß diese Verlagefragen den Deutschen Erfolge bescheren werden.


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Perplex
Beitrag 10.10.2006, 20:44
Beitrag #341


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Zitat (Uwe W @ 30.09.2006, 23:35) *
Diesbezüglich gefällt mir die Argumentation des OVG Greifswald: ein Verstoß gegen die 185 Tage Regelung allein macht die Sache noch nicht zu einem Missbrauchsfall. Wenn aber jemand ohne jeden sonstigen Bezug zum Ausstellerland dort einen Führerschein erwirbt und z.B. sowohl weiterhin in Deutschland gemeldet bleibt als auch seine deutsche Anschrift im EU-Führerschein vermerken lässt, dann kann man von Missbrauch ausgehen.
Also, nach deutschem Recht wäre wohl § 7 Abs.1 FeV maßgeblich. Aber selbst wenn das in Deutschland zutreffen würde, schließt das noch lange nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht doch im Ausland befunden haben könnte. Ein Deutscher hat in der Regel immer familiäre Bindungen in Deutschland. Wenn er seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und seinen Nebenwohnsitz im Ausland, könnte er ja auch eine Freundin im Ausland haben. Aber wer weiß schon, ob es in Tschechien genau diesen vergleichbaren Paragraphen wie "§ 7 FeV" gibt? Der Führerschein wird schließlich nach innerstaatlichen Gesetzen rechtmäßig erteilt. Dabei spielt es aus tschechischer Sicht keine Rolle, welche Adresse auf dem Führerschein steht.

Was wäre denn, wenn ein Eu-Führerschein vor 2 Jahren in Tschechien mit deutscher Adresse nach damaligem Recht erteilt wurde und die tschechischen Behörden ein Ersatzdokument nach Verlust nur dann erteilen bzw. verlängern, wenn man für 185 Tage in Tschechien eine ordentliche Meldeadresse neu nachweist? Natürlich würde dann auch die tschechische Adresse draufstehen. Solange dieser Eu-Führerschein in Tschechien gültig ist, wäre er automatisch auch in Deutschland gültig, wenn nicht neue Eignungszweifel eine Entziehung oder ein Fahrverbot begründen.

Wer bestimmt denn, ob ein Führerschein rechtsmissbräuchlich erworben wurde, der ausstellende Staat oder Deutschland?


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darkstar
Beitrag 16.10.2006, 04:39
Beitrag #342


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Hallo,

Nun, da das Verkehrsportal ja das Flagschiff in Sachen Verkehrsrecht ist und immer wieder Leute dafür sorgen das hier Beschlüsse und Urteile mit als erstes eingestellt werden, siehe z.B. Halbritter-Beschluß und 3.RiLi ist es mir gelungen die neuen Aktenzeichen der Vorlagefragen für den EuGH herauszufinden. Wir müssen uns wohl nach Kapper, Halbritter und Kremer wieder an neue Namen gewöhnen. whistling.gif

neue Vorlagen an den EuGH
(VG Sigmaringen) vs Arthur Wiedemann in C-329/06
(VG Chemnitz) vs Matthias Zerche in C-334/06
(VG Chemnitz) vs Steffen Schubert in C-335/06
(VG Chemnitz) vs Manfred Seuke in C-336/06

In diesem Sinne... cool.gif

mfg
darkstar


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strichachtdoktor
Beitrag 16.10.2006, 14:12
Beitrag #343


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... dem VG Chemnitz ist gleich in mehreren Fällen das gleiche unklar - Fragestellung daher identisch. Da wird es sicher noch einiges vom EuGH zu beantworten geben, wenn nur die richtigen Bedenkenträger erstmal loslegen. So eine Frage ist schnell zusammengebaut ...

Im Prinzip dreht es sich aber um den "§28 FeV" und dazu hatte der EuGH sich schon recht eindeutig geäußert.


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strichachtdoktor
Beitrag 16.10.2006, 14:37
Beitrag #344


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Zitat
Wer bestimmt denn, ob ein Führerschein rechtsmissbräuchlich erworben wurde, der ausstellende Staat oder Deutschland?


Interessante Frage.
Wer prüft denn, bzw. darf prüfen ?
Die Deutschen dürfen nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung nicht prüfen bzw., das ist ja nicht ganz richtig: sie dürfen prüfen, aber sie dürfen die ausländische Entscheidung nicht kritisieren oder gar aufheben.
Denn die Prüfung muss durch das Ausstellerland und sonst niemanden erfolgen.
Auch eine Nachprüfung müsste demnach durch das Ausstellerland erfolgen - und sei es, weil Deutschland Gründe liefert, die die erteilende Behörde zu Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Entscheidung ermuntert.

Selbst wenn Deutschland nach intensiver Prüfung zu dem Schluss käme, genug Gründe zur Erhärtung des Verdachtes des "Rechtsmißbrauches" zusammengetragen zu haben, so obläge es trotzdem dem Ausstellerland, selbst zu prüfen - unter Beachtung der eigenen Rechtslage - und aus dieser Prüfung dann die eigenen Schlüsse - evtl. auch den Schluss des "Rechtsmißbrauchs" mit allen Folgen, bis hin zum Widerruf oder der Entziehung, zu ziehen.


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Lexus
Beitrag 16.10.2006, 14:53
Beitrag #345


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Ich sehe das etwas differenzierter. Wie ich schon mal äußerte, ist für die Prüfung des Rechtsmissbrauchs wohl eher die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit als der EuGH zuständig, weil es sich bei dieser Prüfung immer um eine Enzelfallentscheidung handelt, die mit Europarecht herzlich wenig zu tun hat.

Nach den Bestimmungen des ausländsichen EU-Mitglieds, die ja nach der Auffassung der deutschen Verwaltungsgerichte einen niedrigeren Level als die deutschen Bestimmungen haben, liegt ja - bis auf die Wohnsitzgeschichte, über die die ausländischen Behörden halt erfolgreich getäuscht wurden (bis auf durch /8doch, ich weiß, ich weiß), gar kein Missbrauch vor. Der liegt nur aus deutscher Sicht vor, weil der Betreffende halt die deutschen Bestimmungen - MPU - umgangen hat. Man braucht ja nicht zu entscheiden, welche Erteilungsbestimmungen nun qualitativ höher oder besser oder sonstwas sind: Auf jeden Fall sind diese noch nicht europarechtlich harmonisiert, was eben die Sichtweise erlaubt, dass das, was aus z. B. tschechischer Sicht vollkommen in Ordnung ist, aus deutscher Sicht eben nicht in Ordnung ist.

Deshalb glaube ich nicht wirklich daran, dass der EuGH hier weiterhelfen wird. Er wird sagen: Natürlich gibt es Rechtsmissbrauch, kein Zweifel. Aber ob er im Einzelfall vorliegt oder nicht, müssen schon die nationalen Gerichte entscheiden. Würde mich sehr wundern, wenn der EuGH hierüber hinausgehen sollte.

Meines Erachtens liegt der Fehler der deutschen Rechtsmissbrauchs-Auffassung woanders: Der EuGH sagt doch, dass EU-Fahrerlaubnisse ungeachtet der unterschiedlichen Erteilungslevel anzuerkennen sind. Wenn also D. hinnehmen muss, dass auf seinem Territorium zigfach ausländische EU-Bürger mit der FE ihres jeweiligen Heimtlandes unterwegs sind, ganz gleich, ob sie nach deutschem Erteilungsniveau eine MPU nötig haben oder nicht, dann muss es auch hinnehmen, dass seine eigenen EU-Bürger mit einer EU-FE unterwegs sind, die von einem Mitgliedsstaat mit anderem Erteilungsniveau ausgestellt wurde.

Ist das aber so, dann fällt das Umgehungsargument in sich zusammen; Ein englischer Alkoholiker hat, wenn man so will, auch die deutsche MPU umgangen, indem er sich nicht hier für ein halbes Jahr angemeldet hat. Das klingt lächerlich, aber das ist der Kern der Geschichte. EU-Bürger ist nun mal EU-Bürger.


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johnnie walker
Beitrag 16.10.2006, 15:51
Beitrag #346


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Zitat (Lexus @ 16.10.2006, 16:53) *
Meines Erachtens liegt der Fehler der deutschen Rechtsmissbrauchs-Auffassung woanders: Der EuGH sagt doch, dass EU-Fahrerlaubnisse ungeachtet der unterschiedlichen Erteilungslevel anzuerkennen sind. Wenn also D. hinnehmen muss, dass auf seinem Territorium zigfach ausländische EU-Bürger mit der FE ihres jeweiligen Heimtlandes unterwegs sind, ganz gleich, ob sie nach deutschem Erteilungsniveau eine MPU nötig haben oder nicht, dann muss es auch hinnehmen, dass seine eigenen EU-Bürger mit einer EU-FE unterwegs sind, die von einem Mitgliedsstaat mit anderem Erteilungsniveau ausgestellt wurde.

Ist das aber so, dann fällt das Umgehungsargument in sich zusammen; Ein englischer Alkoholiker hat, wenn man so will, auch die deutsche MPU umgangen, indem er sich nicht hier für ein halbes Jahr angemeldet hat. Das klingt lächerlich, aber das ist der Kern der Geschichte. EU-Bürger ist nun mal EU-Bürger.



Kapper Urteil Auszug:
78 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.


Lexus zieht die absolut richtige Schlußfolgerung aus RN 78 des Kapper Urteils.

Alle nur denkbaren Vorlagefragen deutscher Gerichte werden wie der Halbritter-Beschluß mit dem Zusatz, wie aus der Rechtslage abzuleiten ist, beantwortet werden.

Der Gesetzgeber muß FeV § 28 der gültigen Rechtslage in der Auslegung des EuGH anpassen um diesen Unfug zu beenden.

Der überwiegende Teil der VG-Urteile zeigt mit aller Deutlichkeit, daß der vielzitierted hohe Standard der deutschen Rechtssprechung auch eine der Lebenslügen der Republik sind.

Glück auf
Johnnie
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Hill-Gang
Beitrag 16.10.2006, 21:30
Beitrag #347


Neuling
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Zitat (strichachtdoktor @ 16.10.2006, 16:12) *
Im Prinzip dreht es sich aber um den "§28 FeV" und dazu hatte der EuGH sich schon recht eindeutig geäußert.


@ doc

darkstar ist neu im vergleich zu DIR. Also darf er/sie auch denkfehler machen. Ausserdem wurde der 28te in der Vergangenheit ausführlich besprochen.
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Lexus
Beitrag 16.10.2006, 21:38
Beitrag #348


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Ich denke, dass sich die Bemerkung von /8doc nicht an darkstar richtete, sondern an das VG Chemnitz.

Dann hat wohl Bayer diesmal nicht so schnell geschaltet *g*

Klick

und

Klack.

@darkstar,

bitte mal einen Mod, deinen Beitrag in die EuGH-Rechtsprechung zu verschieben, hier gehts um Richtlinien.


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Beitrag 16.10.2006, 21:50
Beitrag #349


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Nicht ganz richtig Hill-Gang

Wie ich selber feststellen mußte, wollten mir die Österreicher auf meinen CZ FS auch eine VPU aufs Auge drücken bzw. eine NU!

Zitat
EU-Bürger ist nun mal EU-Bürger.
Dieser Satz sollte im Grundgesetz stehen!!!


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Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
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darkstar
Beitrag 16.10.2006, 21:51
Beitrag #350


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Zitat (Hill-Gang @ 16.10.2006, 22:30) *
darkstar ist neu im vergleich zu DIR. Also darf er/sie auch denkfehler machen.
Bin ich froh, ich dachte ich dürfte hier nur fehlerfrei posten. Naja dann mal los Hill-Gang worin besteht mein Denkfehler, zumal ich in meinem letzten Post nur die Aktenzeichen rausgesucht habe? Irgendwie haben mich Neuposter immer gleich ins Herz geschlossen oder ist es nur einer. think.gif Woher kommt das bloß... blink.gif Ich lese hier auch schon etwas länger mit als ich angemeldet bin...
Zitat
bitte mal einen Mod, deinen Beitrag in die EuGH-Rechtsprechung zu verschieben, hier gehts um Richtlinien.
Hmm der Thread heißt doch.. "EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte." Aber du hast Recht, dort passen sie besser. Das VG Chemnitz will scheinbar diesmal Nägel mit Köpfen machen... whistling.gif unsure.gif

mfg
darkstar

PS: Bitte um Verschiebung... wavey.gif


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