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> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
Lexus
Beitrag 25.08.2006, 11:40
Beitrag #51


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Um mal wieder etwas Übersicht in den derzeitigen Stand EuGH-Befassung zu bringen:

Offen sind meiner Meinung nach zur Zeit die Vorabentscheidungsfragen des

Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 09.09.2005 (Strafsache gegen Kremer).

Dabei geht es wesentlich um die Zulässigkeit vorgeschalteter Kontrollmaßnahmen - sprich MPU - für die strafrechtliche Beurteilung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Hinzugekommen ist in diesem Sommer noch das Vorabentscheidungsersuchen des

Verwaltungsgerichts Chemnitz (Beschl. v. 17.07.2006 - 2 K 1380/05).

Bei diesem Ersuchen geht es einmal darum, ob der Erwerber einer EU-FE nicht verpflichtet ist, zunächst im Inland ein Anerkennungsverfahren durchzuführen; falls dies nicht nötig sein sollte, dann soll der EuGH die Probleme der MPU-Anordnung und des Rechtsmissbrauchs bei MPU-Umgehung und Wohnsitzvortäuschung beantworten.

Ein Aktenzeichen des EuGH für die Anfragen des VG Chemnitz habe ich noch nicht finden können.

Und weil durch die nicht sehr glückliche Aufteilung des ursprünglichen Threads mein Hinweis auf

das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar (Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06)

in dem Unterthread (OVG Thüringen) gelandet ist, will ich den Link hier nochmals wiederholen, weil dieser Entscheidung eine sehr grundsätzliche Bedeutung zukommt und die meisten in den Unterthread gar nicht reinschauen werden.


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johnnie walker
Beitrag 25.08.2006, 14:13
Beitrag #52


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Hi,
Die neue Mode des Mißbrauchs, besser Rechtsbeugung, wird auch keinen Bestand haben, da sie auf der unzulässigen Wohnsitzüberprüfung gründet.

Glückauf
Johnnie

Anlagen:


OVG Weimar v. 29.06.2006: Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft.

Auszug:
Denn für den Senat ist nicht nachvollziehbar, dass ein Bundesbürger, der dem Meldewesen folgend wohl seinen Lebensmittelpunkt nur im Inland haben dürfte, über eine tschechische Fahrerlaubnis verfügen muss, wenn er an sich einen inländischen Führerschein beanspruchen kann. Hier zeigt sich wohl ein missbräuchliches Verhalten. Dies hat mit der generellen Anerkennung von ausländischen Führerscheinen aus EU-Staaten im Inland nichts mehr zu tun. Hier wird sich diese Regelung nur aus anderen Motiven, die in der Person des Antragstellers liegen, zu Nutze gemacht.


Volker Kalus, Ludwigshafen

Die Anerkennung einer nach der Richtlinie 91/439/EWG erteilten EU-Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
(Interpretation der Rechtssache C-476/01 – Ausblick )
Auszug:


Zur Vorlagefrage 1:

Zu dieser Fragestellung hat der EU-GH bereits am 11.12.2003 (C-408/02) eine klar
nachvollziehbare Meinung vertreten. Nach Ansicht des Gerichtshofes verstößt
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung eindeutig gegen die Richtlinie 91/439.
In ihrer Argumentation gehen die Richter vom Grundsatz der automatischen
gegenseitigen Anerkennung einer von einem Mitgliedsstaat ausgestellten
Fahrerlaubnis innerhalb der EU/EWR aus. Diese „automatische“ Anerkennung darf
grundsätzlich an keine weitere Bedingung geknüpft werden und hat ohne jede
weitere Formalität zu erfolgen. Diese Anerkennung hat auch dann zu erfolgen, wenn
eine Behörde des Aufnahmestaates feststellt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes nach Artikel 7
Abs.1b der Richtlinie nicht vorgelegen haben.



In diesem Zusammenhang führen Otte/Kühner [8] aus:
„... Die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis wäre zunächst ipso iure im Inland wirksam. Diese Wirksamkeit würde ihr erst durch inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland genommen. Bedenken bestehen allerdings insoweit, als auch eine solche Handhabung letztlich auf eine systematische Überprüfung des Verwaltungsaktes eines anderen Mitgliedstaates hinausläuft, die das Vertrauen in den erreichten Harmonisierungsstand des Fahrerlaubnisrechtes in Europa zu erschüttern geeignet ist. ..“
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mirko1
Beitrag 26.08.2006, 08:56
Beitrag #53


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Zitat (Lexus @ 25.08.2006, 13:40) *
Hinzugekommen ist in diesem Sommer noch das Vorabentscheidungsersuchen des

Verwaltungsgerichts Chemnitz (Beschl. v. 17.07.2006 - 2 K 1380/05).

Bei diesem Ersuchen geht es einmal darum, ob der Erwerber einer EU-FE nicht verpflichtet ist, zunächst im Inland ein Anerkennungsverfahren durchzuführen; falls dies nicht nötig sein sollte, dann soll der EuGH die Probleme der MPU-Anordnung und des Rechtsmissbrauchs bei MPU-Umgehung und Wohnsitzvortäuschung beantworten.

Ein Aktenzeichen des EuGH für die Anfragen des VG Chemnitz habe ich noch nicht finden können.

Also Fall Kremer ist sowieso Egal, den Deutschland macht in manchen Fällen eben Missbrauch daraus, so wie ich es verstehe wird es engültige Sicherheit erst nach Beantwortung durch den EUGH zur Vorlage Chemnitz geben. Wenn man die Laufzeiten sieht wird es ca. September 2007 soweit sein. Na Toll.

Wie sind nun die Reaktionen sollte man in eine Kontrolle z.B. in BW kommen? MPU Aufforderung NU oder gleich NU da Rechtsmissbrauch?

Wie kann man sich schützen vor dem Argument Rechtsmissbrauch?

Bleibt jetzt wieder die Frage was ist zu tun?
Umschreiben dort wo umgeschrieben wird?
Im Tarnmodus verharren?

Man sollte es eigentlich nicht für möglich halten nach Kapper und Halbritter muss wieder auf eine Vorlage an den EUGH gewartet werden, wird dann danach schluss sein?
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strichachtdoktor
Beitrag 26.08.2006, 10:44
Beitrag #54


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Zitat
Wie kann man sich schützen vor dem Argument Rechtsmissbrauch?


Kann man sich denn schützen ?

In meinen Augen ist das Argument "Rechtsmißbrauch" seitens eines Gerichts immer dann unredlich, wenn sich die Behauptung nicht auf Tatsachen bezieht; wenn also dem FE-Inhaber nur unterstellt wird, er hätte dies und jenes getan," weil ..." - die Beweise aber fehlen.

Sehe ich mir meinen Fall an, so ist es natürlich so, daß das einzig "wirklich" Vorzeigbare, was ich damals aus Polen mitgebracht habe, ein Führerschein war. Da es aber nicht der Sinn* einschlägiger EU-Regelungen ist, ins Ausland zu ziehen, um einen Führerschein zu bekommen, kann man darin theoretisch schon einen Rechtsmißbrauch erkennen. Theoretisch !

* Der Sinn der FS-Richtlinie liegt imho darin, einen vorhandenen EU-FS in jedem Land der EU voll nutzen zu können ohne Registrierungs-, Umschreibe- und Anerkennungsprobleme. Wobei die Verantwortlichen wohl eher die Fälle vor Augen hatten, in denen der Wohnsitz aus dem Heimatland in ein anderes EU-Land aus anderen gewichtigen Gründen, wie z.B. Heirat, Beruf etc. verlegt wird und der bereits vorhandene Führerschein dann im anderen Land anerkannt werden muss. Die Variante, diese Möglichkeiten auch umgekehrt zu nutzen, wurde imho nicht ausreichend bedacht - die 185-Tage-Regelung ist zwar ein (schwaches) Hinderniss, aber nur, wenn sie auch von allen Staaten konsequent umgesetzt wird.


Wir haben es also mit einer Medaille zu tun, die wie immer zwei Seiten hat: Anerkennung der FE als Lebenserleichterung für den EU-Bürger im Sinne von Freizügigkeit etc. und Führerscheintourismus als Folge dieser für die Bürger erweiterten Möglichkeiten.

Um nun einen Rechtsmißbrauch beweisen zu können, reicht es imho nicht aus, den Führerscheintourismus per se zu unterstellen und dann Beweise für das Gegenteil zu suchen oder zu fordern. Denn da mir als EU-Bürger die Möglichkeit, nach Polen zu gehen grundsätzlich offen stand, kann man mir doch auch keinen Vorwurf machen, daß ich sie genutzt habe. Immerhin wurde mein Führerschein nach polnischem Recht korrekt erteilt und alle einschlägigen Anforderungen wurden erfüllt.

Deshalb wird es in meinen Augen darauf hinauslaufen, daß nur die Führerscheine klar aberkannt werden können, in denen ganz offensichtlich bereits bei Erteilung schon EU-Recht verletzt wurde. Sprich: Immer dann, wenn der deutsche Wohnsitz als Wohnsitz im Sinne der EU-FS-Richtlinie im ausländischen Dokument unter Punkt "x" vermerkt wurde, kann (einigermassen sicher) von einem Mißbrauch ausgegangen werden, weil nach EU-Recht die erteilende Behörde gar nicht zuständig war, sondern nur die Behörde des Wohnsitzes. In allen anderen Fällen werden Gerichte und Behörden die "Kröte" wohl oder übel schlucken müssen.

Werden sie nicht so ohne weiteres tun, ganz klar.

Daher muß sich jeder, der seinen Führerschein im EU-Ausland gemacht hat, eine glaubhafte Geschichte zurechtlegen, die er unter Umständen auch zu belegen in der Lage ist. Sinn der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit ist ja z.B. daß ein deutscher Bürger (auch:Arbeitsloser!) sich auch im Ausland ohne grosse Probleme bewerben kann; was man günstigerweise vor Ort tut, wo man gleich das Land kennenlernen kann und die Sprache erlernt. Im Rahmen einer solchen Umorientierungsphase auch einen Führerschein zu erwerben, macht den Führerschein imho zu einem "Nebeneffekt" (weil der Grund des Aufenthaltes ja ein ganz anderer war) - weshalb man dann von Rechtsmißbräuchlichkeit aber nicht mehr reden kann.

Um aber auf die Beantwortung der Ausgangsfrage zu kommen: Vor dem Argument des Missbrauchs kann man sich durch eine durchdachte und belegbare Legende schützen!

Idealerweise haben die Betroffenen dann wirklich sechs, sieben oder mehr Monate im Erteilerland verbracht und können private Gründe, berufliche Gründe oder sonstige "Gründe von einem gewissen Wert" vorbringen und belegen.

- Wenn jemand nach drei verrissenen MPUs und vier zurückgenommenen Führerscheinanträgen die Reise nach PL, CZ oder sonstwohin antritt, nach zwei Wochen mit der entsprechenden Karte, die ihm ja aus guten Gründen von den Deutschen verweigert wurde, zurückkehrt - wo also die Intention der Taten ganz klar erkennbar ist - und er sich nichtmal ab- bzw. angemeldet hat, dann läßt das mindestens zweifachen Missbrauch erkennen: 1. Der Betroffene hatte nie die Absicht, in dem Land etwas anderes zu tun, als die Karte zu ergattern (wozu es die FS-RiLi erkennbar nicht gibt !!!) und 2. das Land hat aus multiplen Gründen gegen alle Regeln der EU-FS-RiLi verstossen (was vor allem unter dem Eintrag in der Wohnsitzziffer erkennbar wird. Wohnsitz ist nur der in Art.7 FS-RiLi gemeinte.).
Da halte ich die Aberkennung dann auch für gerechtfertigt.

- Wenn aber jemand - durchaus in zeitlichem Zusammenhang mit deutschen Führerscheinturbulenzen - ins Ausland zieht, also "seine Koffer packt und die Zelte abbricht" um "irgendwoanders neu anzufangen", sei es im Rahmen einer bestehenden Arbeitslosigkeit oder nach Trennung vom Ehepartner, und er sich ordnungsgemäß in D abmeldet, im EU-Land ordnungsgemäß anmeldet, nachweisbar sich auch dort aufhält und im Rahmen seiner dortigen Bemühungen, "Fuß zu fassen" einen Sprachkurs vorweisen kann, Bewerbungen vorlegt und in diesem Kontext auch im Rahmen der dortigen gesetzlichen Vorgaben einen Führerschein macht, um für dortige Arbeitgeber attraktiver zu werden, der sollte gegen den Vorwurf des Missbrauchs gewappnet sein. Denn die Richtlinien der EU erlauben ihm genau das !

Um es klar zu sagen: Ich habe in Polen gelebt. Und ich habe dort einige Deutsche getroffen, die wie ich genau so verfahren sind: Wohnung gemietet, Bewerbungen, Sprachkurse etc. oder die mit Frau und Kind und Kegel dort hingezogen sind und in diesem Gesamtzusammenhang vorhandener Gründe auch einen Führerschein gemacht haben - der in Polen genau wie in jedem anderen zivilisierten Land eine Grundvorraussetzung für individuelle Mobilität ist. Und ich habe zwanzigmal mehr Deutsche getroffen, denen Regeln, Voraussetzungen, Gründe usw. sehr egal waren, weil sie nur den Führerschein wollten - die sich auch genauso benommen haben, in der Fahrschule, auf der Strasse, in Hotels und Pensionen. Da gab es mehr als einmal Ärger deswegen. Diejenigen, die sich wirklich in Polen niederlassen wollten, hatten diesbezüglich auch einiges zu erklären bzw. sonstige Schwierigkeiten. Weshalb sich mein Mitleid für einige Leute, die jetzt Schwierigkeiten mit ihren Führerscheinen haben, arg in Grenzen hält.

Trotzdem (oder gerade deshalb!) halte ich es für notwendig, bei der "Mißbrauchsfrage" etwas gründlicher hinter die Kulisse zu schauen und nicht so pauschaliert vorzugehen.

Wer im Sinne der EU-Richtlinien gehandelt hat, der ist dagegen gewappnet. Die Anderen hole der Teufel ... wink.gif


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corneliusrufus
Beitrag 26.08.2006, 11:37
Beitrag #55


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Der EUGH bhraucht nicht so lange zu warten bis ins Jahr 2007 mit der Entscheidung zur Chemnitzer Vorlage. Er kann sich die Vorlage frei terminieren. Insbesondere wenn er meint, dass er mit Kapper, Halbritter und kremer bereits alles notwendigie gesagt hat, kann er es kurz fassen und dann zeitlch einschieben.

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mirko1
Beitrag 26.08.2006, 15:17
Beitrag #56


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Zitat (strichachtdoktor @ 26.08.2006, 12:44) *
Deshalb wird es in meinen Augen darauf hinauslaufen, daß nur die Führerscheine klar aberkannt werden können, in denen ganz offensichtlich bereits bei Erteilung schon EU-Recht verletzt wurde. Sprich: Immer dann, wenn der deutsche Wohnsitz als Wohnsitz im Sinne der EU-FS-Richtlinie im ausländischen Dokument unter Punkt "x" vermerkt wurde, kann (einigermassen sicher) von einem Mißbrauch ausgegangen werden, weil nach EU-Recht die erteilende Behörde gar nicht zuständig war, sondern nur die Behörde des Wohnsitzes. In allen anderen Fällen werden Gerichte und Behörden die "Kröte" wohl oder übel schlucken müssen.

Wer hat nun den Missbrauch begangen? ich als FS-Bewerber oder der ausstelende Staat? Die wusten doch genau sie hätten nach EU-Recht nicht erteilen dürfen, haben sie aber. think.gif

@Cornelius
Halbritter haben die auch per Beschluss beschlossen trotzdem seit Vorlage bis zum Beschluss ging fast 1 Jahr ins Land.

Ich denke folgt man dem EUGH Kapper Halbritter hat der EUGH schlicht keinen Bock einen erteilten EU-FS ein zu schränken, erteilt ist erteilt wie auch immer (so sehe ich das) spielt keine Rolle. D versucht doch nur zu verschieben Zeit zu gewinnen sonst nix, nach 2 Verlorenen Schlachten wird D den Krieg nicht mehr gewinnen.
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Medusa
Beitrag 26.08.2006, 15:40
Beitrag #57


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Zitat (strichachtdoktor @ 26.08.2006, 11:44) *
Wer im Sinne der EU-Richtlinien gehandelt hat, der ist dagegen gewappnet. Die Anderen hole der Teufel ... wink.gif


An diese Bezeichnung hatte ich noch nicht gedacht - der Teufel würde sicher auch besser gewappnet vorm EuGH antreten, und nicht so oft unterliegen twinkle.gif

Ich hatte erst kürzlich im Urlaub Gelegenheit die ganze Geschichte von außen zu durchdenken - außerhalb D., in verschiedenen EU Ländern. Das verschiebt die Sichtweise schon gewaltig, und man fragt sich, ob D. noch alle Tassen im Schrank hat mit seinem Auftreten als Nabel Europas. Ich bin fest überzeugt, daß D. mit jeder Form von Nichtanerkennung Schiffbruch um Schiffbruch vorm EuGH erleiden wird. In einem geeinten Europa ist für derartige Extrawürste eines Nationalstaates kein Platz mehr. Wenn ihm das nicht paßt muß er halt austreten ...
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pellada
Beitrag 26.08.2006, 16:02
Beitrag #58


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Zitat (Medusa @ 26.08.2006, 17:40) *
Zitat (strichachtdoktor @ 26.08.2006, 11:44) *
Wer im Sinne der EU-Richtlinien gehandelt hat, der ist dagegen gewappnet. Die Anderen hole der Teufel ... wink.gif


An diese Bezeichnung hatte ich noch nicht gedacht - der Teufel würde sicher auch besser gewappnet vorm EuGH antreten, und nicht so oft unterliegen twinkle.gif

Ich hatte erst kürzlich im Urlaub Gelegenheit die ganze Geschichte von außen zu durchdenken - außerhalb D., in verschiedenen EU Ländern. Das verschiebt die Sichtweise schon gewaltig, und man fragt sich, ob D. noch alle Tassen im Schrank hat mit seinem Auftreten als Nabel Europas. Ich bin fest überzeugt, daß D. mit jeder Form von Nichtanerkennung Schiffbruch um Schiffbruch vorm EuGH erleiden wird. In einem geeinten Europa ist für derartige Extrawürste eines Nationalstaates kein Platz mehr. Wenn ihm das nicht paßt muß er halt austreten ...

Eben, eben

die Position des Nabels hat sich geändert, wer das verstehen mag oder nicht
D hat EU WEIT gar nichts mehr zu sagen und nich nur das, sondern muss Antrag stellen um erhört zu werden

@Medusa ein grosses Lob an deine Beiträge
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mirko1
Beitrag 26.08.2006, 17:00
Beitrag #59


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Klingt schon lächerlich, ein Staat schreibt mir auf meinen FS die deutsche Adresse drauf und ich habe dann Rechtsmissbrauch betrieben, man man gehts noch?

@Medusa
jo Urlaub und freies fahren das hat was, ich war in Portugal (Alvor) "Ironie ON" die Portugiesen haben 12% Mwst. "Ironie OFF" und hatten nix gegen meinen CZ-FS, einmal den CZ-FS gewendet und zurück gegeben "das wars". Time für die Kontrolle 30 Sekunden.

Witzig ist ich fahre hier im Tarnmodus seit 09/2004 einmal 10 Tage Urlaub Bingo Kontrolle in Portugal.

Nunja am Dienstag habe ich Termin zwecks Umschreibung beim RA in Aalen Ostalbkreis, die Adresse vom RA + die Info der erfolgreichen Umschreibung habe ich von einem User in einem anderen Forum (TomXY).

Er hatte erst dieses Jahr den CZ-FS mit deutscher Adresse (so wie 99% aller CZ-FS) drauf erhalten. Ich hoffe natürlich es läuft bei mir identisch ab.

Schaun ma mal. shutup.gif
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pellada
Beitrag 26.08.2006, 19:30
Beitrag #60


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@ mirko

Glück im Unglück, aber eins würde ich draus lernen, nämlich ein EU-fs ist auch im letzten Eck der EU gültig!

obwohl ich die Portogisissche Lebensqualität höher einschätze wie die in D würde ich trotzdem sagen, bravo
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strichachtdoktor
Beitrag 26.08.2006, 23:08
Beitrag #61


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Zitat (pellada @ 26.08.2006, 19:30) *
Glück im Unglück, aber eins würde ich draus lernen, nämlich ein EU-fs ist auch im letzten Eck der EU gültig!

Was heißt "Unglück" ? Gegen eine normale Verkehrskontrolle kann man eben nichts machen.
Ist ja auch im Grunde genommen gar kein Problem.

Nur leider ist nach Verbüssung einer Strafe und einer Sperrfrist der dann im EU-Ländle ausgestellte Führerschein in jedem Eck der EU gültig - nur nicht wirklich in Deutschland! Vor 3 Jahren bist Du in D noch trotz EU-Karte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dran gewesen und konntest Dein PFZ auffüllen. Und trotz Kapper und Halbritter sind die Deutschen, was die tatsächliche Anerkennung angeht, immer noch nicht viel weiter. Nungut, bestraft wird man nicht mehr. Aber Ärger kriegt man trotzdem reichlich. Und Fußgänger ist man nach einer normalen Kontrolle auch ganz schnell ... (...wenn man darin eine echte Verbesserung sehen will: bitte! ... )

Und dann ist es noch "ein ganz kleines bißchen" hirnrissig, wenn dann für D eine NU besteht und man trotzdem völlig unbeschwert in der ganzen EU noch fahren darf, weil man ja eine gültige EU-FE hat !


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mirko1
Beitrag 27.08.2006, 09:27
Beitrag #62


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.08.2006, 01:08) *
Und dann ist es noch "ein ganz kleines bißchen" hirnrissig, wenn dann für D eine NU besteht und man trotzdem völlig unbeschwert in der ganzen EU noch fahren darf, weil man ja eine gültige EU-FE hat !

@Bingo /8Doc
Totaler Wahnsinn, geh fahren wo du willst "gefährde die Verkehrssicherheit" wo auch immer du willst nur nicht mit deinem EU-Weit gültigem Führerschein bei uns in Deutschland.

Das Gegenteil sagt nun seit Jahren mit 1 Urteil und einem 1 Beschluss der EUGH. Der Eugh kann nicht sagen fahr mal nicht in D aber in 24 EU-Staaten darfst du fahren, das geht doch nicht. Der Eugh kann nur Europäisch Urteilen und muss jedes Land gleich behandeln so muss der Eugh alleine aus der Logik heraus jedem EU-Führerschein den gleichen Stellenwert geben, da bleibt im endefeckt immer nur ein Weg übrig ein erteilter EU-FS muss in jedem EU-Land uneingeschränkt gültig sein ,Basta.

Der EUGH kann nicht im Europäischen Sinne Urteilen dein Führerschein ist nicht gültig, was würde das bedeuten? die Konsequenzen wären Chaos? wo wäre die Rechtssicherheit? sollte mir ein EU-Staat einen FS erteilen was dann? die haben erteilt und nun? ist der FS überall in der EU gültig oder nicht? da kann ich als EU-Bürger doch nicht die EU-STaaten aufordern erteilt mir Bitte den FS nur wenn er auch überall gültig ist.

Als ich vor 2 Wochen im Urlaub in Portugal kontrolliert wurde merkte ich das meine Psyche durch den Tarnmodus schon einen kleinen schaden genommen hat, obwohl ich wusste das nichts passiert, hatte ich Herzklopfen und fühlte mich nicht so gut, doch als der Portugiesische Polizist die Karte nur kurz anguckte drehte abtastete daraufhin ohne was auf zu schreiben ohne das er den FS mit genommen hat dann zurück gab, war ich wieder in der Realen Welt angekommen. "Krank Krank Krank"

Mal im ernst hätte ich die Möglichkeit Deutschland zu verlassen würde ich nicht eine Sekunde zögern. Ich habe nun soviel Lebenszeit, Nerven und Geld wegen dem Führerschein verschwendet "es reicht"

Warum das alles? wegen der MPU, ich werde die MPU nicht einfach so machen damit dann gut ist. Nein lieber Kämpfe ich gegen die MPU, ich weis wir/ich ziehen den kürzeren (noch) doch wer einmal eine MPU gemacht hat der weis was das für ein unsägliches Instrument ist.

Deutschland gibt doch auch nicht nach trotz Kapper trotz Halbritter die machen einfach weiter wie gehabt, bei allem Respekt Sprüche wie "wenn du dich auf geltendes RECHT berufst" dann ist es Rechtsmissbrauch, also ich als "normaler durchschnittlicher Mensch" (kein studierter-nur Handwerker) bei solchen Sätzen bleibt mir nur zu sagen Schwachsinn nix weiter.

Witzig finde ich list man manche VG Beschlüsse da streicheln sie Halbritter "nein der Halbritter hat sogar eine VPU gemacht" der Halbritter ist was ganz anderes. Super nicht, scheinheiliger gehts wohl kaum, erst nicht anerkennen nun streicheln.

Na zum Glück hat der EUGH allgemein gesprochen:
Zitat
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Ich kann nirgends erkennen wo da steht Halbritters AUT-FS ist was anderes als ein CZ-PL-FS, ein EU-FS ist ein EU-FS u.s.w.

Sollten bei der Erteilung eines EU-FS nach EU-Recht was nicht richtig gelaufen sein, an den Aussteller Staat wenden.
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Lexus
Beitrag 28.08.2006, 14:26
Beitrag #63


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Beschl. v. 21.07.2006 - 10 S 1337/06):

Zitat
... Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. ...

Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EUAusland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren.

Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). ...

Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. ...


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mirko1
Beitrag 28.08.2006, 14:56
Beitrag #64


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Kapper hatte doch auch keinen NL-Wohnsitz?
Zitat
Bei Führerscheinen, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt sind, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-476/01. Danach ist ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips (Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen. Ebenso ist ein Führerschein anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist.

Was ist damit?
hat der VGH Mannheim das Kapper Urteil nicht gelesen? ich dachte Kapper und Halbritter muss man zusammen sehen?
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Volker Kalus
Beitrag 28.08.2006, 16:00
Beitrag #65


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Und dann wäre da noch

das OVG Magdeburg vom 13.07.2006
das VG Chemnitz vom 03.08.2006 mit weiteren Vorlagefragen (nun haben wir 4 Fälle beim EU-GH !)
der VGH Kassel vom 09.08.2006,

und noch ein paar andere VG-Entscheidungen.
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RA XDiver
Beitrag 28.08.2006, 16:02
Beitrag #66


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OVG Lüneburg vom 14.08.2006
VG Stuttgart vom 18.08.2006


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Volker Kalus
Beitrag 28.08.2006, 16:12
Beitrag #67


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Zitat (Medusa @ 26.08.2006, 17:40) *
Ich hatte erst kürzlich im Urlaub Gelegenheit die ganze Geschichte von außen zu durchdenken - außerhalb D., in verschiedenen EU Ländern. Das verschiebt die Sichtweise schon gewaltig, und man fragt sich, ob D. noch alle Tassen im Schrank hat mit seinem Auftreten als Nabel Europas.


Zumindest mal aufs Fahrerlaubnisrecht bezogen stimme ich hier absolut zu. Wir sind hier klar überreglementiert. Aber mal ernsthaft gefragt -> sind die Franzosen bei Thema A, die Engländer bei Thema B, die Holländer bei Thema C besser in Ihrem Auftreten in anderen Fragen des europäischen Rechts ?

Zitat
Ich bin fest überzeugt, daß D. mit jeder Form von Nichtanerkennung Schiffbruch um Schiffbruch vorm EuGH erleiden wird. In einem geeinten Europa ist für derartige Extrawürste eines Nationalstaates kein Platz mehr. Wenn ihm das nicht paßt muß er halt austreten ...


Oder nachbessern und/oder die anderen Mitgliedsstaaten dazu bringen die Richtlinie einzuhalten. Dies übrigens auch ein Aspekt, der sich immer wieder in der Rechtsprechung findet, auch in der des EU-GH, nur muss man feststellen, dass er es sich bei diesem Thema leider sehr einfach macht.



Zitat (RA XDiver @ 28.08.2006, 18:02) *
OVG Lüneburg vom 14.08.2006
VG Stuttgart vom 18.08.2006



VG Sigmaringen vom 27.06.2006
VG Chemnitz vom 21.06.2006
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der Sachse
Beitrag 28.08.2006, 16:20
Beitrag #68


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@Lexus,RA XDiver, wie ist das eurer meinung nach mit einem eufs der schon anerkannt, bzw umgeschrieben wurde, könnte dann auch noch das argument von rechtsmißbrauch ziehen und der fs wieder entzogen werden?
mfg.er sachse


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RA XDiver
Beitrag 28.08.2006, 16:40
Beitrag #69


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Das halte ich eher für unwahrscheinlich.


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darkstar
Beitrag 28.08.2006, 17:09
Beitrag #70


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Zitat (Volker Kalus @ 28.08.2006, 17:00) *
das VG Chemnitz vom 03.08.2006 mit weiteren Vorlagefragen (nun haben wir 4 Fälle beim EU-GH !)
Naja, man muß wohl realistisch bleiben. 2 von den bekannten Entscheidungen hat wohl die Gegenseite vereinnahmt (Zumindest das Grundsätzliche). Das sollte man wohl nicht ganz vergessen. Kremer könnte durchaus noch genauso ausgehen. Wenn ich mir die Einreichungsdaten so ansehe, wird dieser wohl auch noch dieses Jahr Okt/Nov. spruchreif. Das VG Chemnitz hat aber m.E. interessante Vorlagefragen geliefert.

Da ich unverständlicherweise in der Urteilssammlung Paletta nicht finden konnte liefere ich den hier aus anderer Quelle nach...
C-206/94 -Paletta- (24f)
Zitat
24 Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist...
25 Die nationalen Gerichte können also das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien zwar in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten.

Mit anderen Worten die nationalen Gerichte machen jetzt nichts anderes als sich u.a. auf die Rdnr. 25 des Paletta Urteils zu berufen. Dies ist völlig legitim, da ja alle Urteile vom EuGH in dem Sinne gleichwertig sind. Einzig wie letztlich entschieden wird ist unklar.

Es gäbe mehrere Möglichkeiten: Eine wäre zum Beispiel das der EuGH die Regeln der Anwendbarkeit für den Vorwurf für Rechtsmißbrauch feststellt. (Oder wann einer gegeben ist) Eine andere wäre die Überprüfungsmöglichkeiten für einen Rechtsmißbrauch für die inländischen Staaten zu erweitern. Andererseits könnten auch die Rdnr. aus den EuGH-Urteilen für das Rechtsgebiet der Niederlassungsfreiheit (Kapper, Halbritter usw. waren solche) nicht anwendbar sein, da es bei dem zitierten durch die Bank um Steuerrecht, Freizügigkeit, Unternehmensrecht und Landwirtschaft ging. Ich bleibe jedenfalls weiterhin gespannt.

Zitat
wie ist das eurer meinung nach mit einem eufs der schon anerkannt, bzw umgeschrieben wurde, könnte dann auch noch das argument von rechtsmißbrauch ziehen und der fs wieder entzogen werden?
Die Essenz was Lexus dazu gesagt hatte ist in diesem Posting zu finden. XDiver hatte sich irgendwo auch schon ähnlich geäußert. Das ist aber in den x-Seiten schwer zu finden.

mfg
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Medusa
Beitrag 28.08.2006, 17:54
Beitrag #71


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Zitat (Volker Kalus @ 28.08.2006, 17:12) *
Aber mal ernsthaft gefragt -> sind die Franzosen bei Thema A, die Engländer bei Thema B, die Holländer bei Thema C besser in Ihrem Auftreten in anderen Fragen des europäischen Rechts ?

Sicher nicht. Erst kürzlich hat sich z. B. Frankreich ein 57,7 Millionen Zwangsgeld wegen Nicht-Umsetzung eines Urteils des EuGH über Fischereikontrollen eingehandelt. (klick). Als EU-FE Inhaber sieht man natürlich zuerst auf das Fahrerlaubnisrecht. Verstöße dort treffen einen persönlich.
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Bayer
Beitrag 28.08.2006, 18:27
Beitrag #72


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@RA XDiver , Volker Kalus, Lexus:
Danke für die Auflistung der letzten VG/OVG/VGH Entscheidungen.

Gibt es keine neuen Entscheidungen aus Bayern ?
Zufall ? Oder ist die Sache hier (vorerst) entschieden ?
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Volker Kalus
Beitrag 28.08.2006, 19:15
Beitrag #73


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In Bayern ist es zur Zeit nicht zu erwarten, da es dort relativ klare Anweisungen durch das Innenministerium gibt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.
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Medusa
Beitrag 28.08.2006, 19:29
Beitrag #74


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Zitat (Volker Kalus @ 28.08.2006, 20:15) *
In Bayern ist es zur Zeit nicht zu erwarten, da es dort relativ klare Anweisungen durch das Innenministerium gibt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

Wie lauten diese Anweisungen?
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Volker Kalus
Beitrag 28.08.2006, 20:51
Beitrag #75


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Nach Hörensagen wird im Regelfall eine Überprüfung der Eignung nur aufgrund neuer Erkenntnisse eingeleitet.
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Medusa
Beitrag 28.08.2006, 20:55
Beitrag #76


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Gibt es dort zu Umschreibungen auch eine Anweisung durch das Innenministerium?
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Gast_emile_*
Beitrag 28.08.2006, 22:40
Beitrag #77





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Zitat (Volker Kalus @ 28.08.2006, 18:00) *
das OVG Magdeburg vom 13.07.2006
der VGH Kassel vom 09.08.2006,



Zitat (RA XDiver @ 28.08.2006, 18:02) *
OVG Lüneburg vom 14.08.2006
VG Stuttgart vom 18.08.2006


Gibt es Links zu diesen Beschlüssen? Würde mich interessieren ob die Betroffenen richtige Hardcore-Cracks oder nur "kleine Lichter" sind.
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RA XDiver
Beitrag 28.08.2006, 22:51
Beitrag #78


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Volker Kalus
Beitrag 28.08.2006, 22:52
Beitrag #79


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Die Beschlüsse können bei mir ab Mittwoch nachgelesen werden. Habe gerade die entsprechenden Seiten aufbereitet.
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darkstar
Beitrag 28.08.2006, 23:03
Beitrag #80


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Zitat (RA XDiver @ 28.08.2006, 23:51) *
Da hab ich gesucht und gleich VG Lüneburg eingegeben anstatt die Oberverwaltungsgerichte. So kann ich das ja nicht finden, zumal das Datum auch der 15.08.2006 ist. ranting.gif Die restlichen haben keinen Onlineabruf der Entscheidungen.

Zu Lüneburg kann ich nur sagen: Neue Eignungszweifel nach Erteilung. cool.gif

mfg
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Gast_emile_*
Beitrag 28.08.2006, 23:03
Beitrag #81





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Danke für die schnellen Antworten. Und wie ich es mir auch gedacht habe, sind wieder Sätze wie dieser dabei:

Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller am xx.xx.xxxx erneut auffällig geworden.......

Ich habe selber eine Polen-Pappe aber so etwas finde ich zum K........ thumbdown.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 29.08.2006, 09:31
Beitrag #82


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Zitat
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller am 16. Mai 2006 erneut auffällig geworden, als er ungeachtet des angeordneten Sofortvollzuges des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug führte, wobei er unter Alkoholeinwirkung stand und mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnbaustelle einfuhr. Nach seinem eigenen Vortrag wurde ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall auf strafprozessualer Grundlage vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Q
... wirklich lernbereit scheint der Betroffene jedenfalls nicht zu sein. think.gif


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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trebon
Beitrag 29.08.2006, 10:22
Beitrag #83


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So, heute habe ich meinen umgeschriebenen FS in Bayern abgeholt und dabei meinen CZ FS abgegben.
Habe auch nachgefragt wie es sei wenn ich jetzt Motorad und Hänger in D nachholen möchte.
Antwort FSS : Müsste MPU machen, da meine 15 Jahre noch nicht rum sind.
Die Umschreibung geht in Ordnung da man die ausländische FE anerkennen müsse, aber bei Neuerwerb einer D FE gelte das nationale Recht.

Ist zwar Blödsinn, aber Bürokratie legt es halt so aus
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Andreas 214
Beitrag 29.08.2006, 10:54
Beitrag #84


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.08.2006, 11:31) *
Zitat
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller am 16. Mai 2006 erneut auffällig geworden, als er ungeachtet des angeordneten Sofortvollzuges des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug führte, wobei er unter Alkoholeinwirkung stand und mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Autobahnbaustelle einfuhr. Nach seinem eigenen Vortrag wurde ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall auf strafprozessualer Grundlage vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Q
... wirklich lernbereit scheint der Betroffene jedenfalls nicht zu sein. think.gif


Das ist genau dies was mir sehr, sehr sauer aufstößt und Wasser auf die Mühlen
der anderen Seite gibt wallbash.gif


--------------------
....................................................
Gruß aus Ravensburg
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mirko1
Beitrag 29.08.2006, 11:05
Beitrag #85


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@Trebon
wo ist den Wohnsitz in Bayern?
Danke
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trebon
Beitrag 29.08.2006, 11:18
Beitrag #86


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@ mirko1

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Volker Kalus
Beitrag 29.08.2006, 11:23
Beitrag #87


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Zitat (trebon @ 29.08.2006, 12:22) *
So, heute habe ich meinen umgeschriebenen FS in Bayern abgeholt und dabei meinen CZ FS abgegben.
Habe auch nachgefragt wie es sei wenn ich jetzt Motorad und Hänger in D nachholen möchte.
Antwort FSS : Müsste MPU machen, da meine 15 Jahre noch nicht rum sind.
Die Umschreibung geht in Ordnung da man die ausländische FE anerkennen müsse, aber bei Neuerwerb einer D FE gelte das nationale Recht.

Ist zwar Blödsinn, aber Bürokratie legt es halt so aus


Das kann ich doch nicht glauben. Vor allem mit dieser Argumentation nicht.
Entweder ich erteile (und sei es im Umschreibungsverfahren) eine deutsche Fahrerlaubnis und attestiere damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder ich tue es nicht und überprüfe vorher.

Hinterher kann ich nicht mehr kommen und in Anspruch nehmen, dass es sich ja jetzt um die Erteilung einer reinen dt. Fahrerlaubnis geht.

Kann mir nicht vorstellen, dass man damit in Bayern bei den VG's durchkommt.
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der Sachse
Beitrag 29.08.2006, 11:38
Beitrag #88


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Zitat (Volker Kalus @ 29.08.2006, 13:23) *
Das kann ich doch nicht glauben. Vor allem mit dieser Argumentation nicht.
Entweder ich erteile (und sei es im Umschreibungsverfahren) eine deutsche Fahrerlaubnis und attestiere damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder ich tue es nicht und überprüfe vorher.

Hinterher kann ich nicht mehr kommen und in Anspruch nehmen, dass es sich ja jetzt um die Erteilung einer reinen dt. Fahrerlaubnis geht.

Kann mir nicht vorstellen, dass man damit in Bayern bei den VG's durchkommt.

kannst du aber glauben. ich habe meinen B-PL schein umschreiben lassen und wollte meinen CE schein hier wieder machen. laut feb müsste ich den schein komplett neu machen und nicht nur die prüfungen wiederholen. Das wäre aber möglich wenn ich einen "richtigen" deutschen fs hätte, und nicht "nur" einen umgeschriebenen sad.gif
das wäre eine anweisung aus der landeshauptstadt (die sachgebietsleiterin der fsst hat sich bei meiner umschreibung darüber erkundigt weil ich beim beantragen schon nachgefragt hatte)

achso, mpu bräuchte ich aber wenigstens keine machen dry.gif


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Mr.T
Beitrag 29.08.2006, 11:46
Beitrag #89


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Du hast doch jetzt einen "richtigen" deutschen FS. Da sollte auch nichts einer Neuerteilung der Klasse CE (ohne Ausbildung) im Wege stehen.


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der Sachse
Beitrag 29.08.2006, 11:54
Beitrag #90


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Zitat (Mr.T @ 29.08.2006, 13:46) *
Du hast doch jetzt einen "richtigen" deutschen FS. Da sollte auch nichts einer Neuerteilung der Klasse CE (ohne Ausbildung) im Wege stehen.


hab ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt. weil meiner "nur" umgeschrieben ist, muss ich die komplette ausbildung noch mal machen, und kann eben nicht nur(wie es eigentlich gehen sollte) die prüfungen wiederholen. das ist ja genau das was ich nicht vestehe. hätte ich hier die mpu gemacht, hätte ich für die jeweiligen klassen nur die prüfungen wiederholen brauchen, so habe ich aber meinen B schein in polen gemacht und hier umschreiben lassen.wenn ich jetzt meine anderen klassen hier wieder haben will, muss ich die komplett neu machen. sad.gif


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Mr.T
Beitrag 29.08.2006, 12:04
Beitrag #91


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Zitat (der Sachse @ 29.08.2006, 12:54) *
hab ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt.

Ne, habe das schon richtig verstanden.
Siehe auch das Posting von @Volker Kalus von 12:23Uhr.


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der Sachse
Beitrag 29.08.2006, 12:28
Beitrag #92


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Zitat (Mr.T @ 29.08.2006, 14:04) *
Zitat (der Sachse @ 29.08.2006, 12:54) *

hab ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt.

Ne, habe das schon richtig verstanden.
Siehe auch das Posting von @Volker Kalus von 12:23Uhr.


dann müsste ich die fsst, oder wen auch immer vor einem vg verklagen, so weit,so gut. aber solange wie sich manche behörden immer noch querstellen und die rechtslage in den augen der behörde noch nicht zu 100%klar ist, verkneife ich mir das lieber. "wer im glashaus sitz, soll.........."
der spatz (klasse b) in der hand, ist besser als die taube auf dem dach smile.gif


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Bayer
Beitrag 29.08.2006, 12:39
Beitrag #93


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Zitat (trebon @ 29.08.2006, 11:22) *
So, heute habe ich meinen umgeschriebenen FS in Bayern abgeholt und dabei meinen CZ FS abgegben.


Die obligatorische Frage : CZ-FS mit deutscher Adresse drauf ??
Wie lange hat die Umschreibung gedauert und gabs irgendwelche Auflagen bzw. Fragen ??
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trebon
Beitrag 29.08.2006, 12:45
Beitrag #94


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@ Bayer

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Ach ja, Umschreibung ca. 3 Wochen
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mirko1
Beitrag 29.08.2006, 15:37
Beitrag #95


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@Trebon
danke für deine Antworten.

Neumarkt ist nur 170 KM von mir (nähe Stuttgart) entfernt, also werde ich nach Neumarkt Pilgern und mir einen Wohnsitz beschafen.

Mein RA besuch heute hat gezeigt in BaWü kann man es zur Zeit vergessen.

Folge ich den Beiträgen von RAXDiver und Kalus oder Lexus ist eine Umschreibung wohl die sicherste Variante.
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mirko1
Beitrag 30.08.2006, 09:36
Beitrag #96


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@Volker Kalus
meine Frage ob es in Bayern eine klare Anweisung zwecks Umschreibung gibt hast du nicht beantwortet, trotzdem Danke keine Antwort ist auch ein JA. smile.gif

Ich denke du wirst Umschreibungen bestimmt nicht noch fördern.
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corneliusrufus
Beitrag 30.08.2006, 16:16
Beitrag #97


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Es wäre ja auch möglich, dass er es nicht weiß. Ist ja ein anderes Bundesland.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Volker Kalus
Beitrag 30.08.2006, 18:37
Beitrag #98


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Zitat (mirko1 @ 30.08.2006, 11:36) *
@Volker Kalus
meine Frage ob es in Bayern eine klare Anweisung zwecks Umschreibung gibt hast du nicht beantwortet, trotzdem Danke keine Antwort ist auch ein JA. smile.gif


Fehlinterpretation - kann keine genaue Antwort geben

Zitat
Ich denke du wirst Umschreibungen bestimmt nicht noch fördern.


Das verstehe ich nicht. think.gif
Warum sollte ich mich gegen Anträge auf Umschreibung stellen ? Da sehe ich keinen Grund
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supermario666
Beitrag 30.08.2006, 19:35
Beitrag #99


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Zitat (trebon @ 29.08.2006, 14:45) *
@ Bayer

Stand deutscher Wohnort drauf
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Obligatorische Gebühren für Gemeinde und Landratsamt wegen Umschreibung ca. 50 €
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Das wars
Ach ja, Umschreibung ca. 3 Wochen


Find ich ja krass...meine FSB hat mir 105 Euronen abgeknüpft und startet noch eine Anfrage bei den tschechischen Behörden, um dann erst umzuschreiben! Bis da allerdings eine Atwort kommt, die dann auch noch übersetzt und auch noch von mir bezahlt werden muß, kann sich das noch Monate hinziehen! Wohne übrigens auch in Bayern...
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strichachtdoktor
Beitrag 30.08.2006, 19:36
Beitrag #100


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Meines Wissens ist die Unterscheidung D-FE / "nur" umgeschriebene EU-FE unzulässig, da es sich um völlig gleichwertige Führerscheine handelt. Eine Wiedererteilung eines alten z.B. C1E1, der nach Entzug der Klasse 3 und Neuerwerb der Klasse B im EU-Land verlorengegangen ist, sollte also nach normalen Regeln ohne Fahrschule und ohne MPU erfolgen. Alles andere wäre wieder ein Verstoss gegen die FS-RiLi ...


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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