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> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
Lexus
Beitrag 20.12.2006, 12:05
Beitrag #601


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An der "Großen Strafrechtsreform des Verkehrsportals" werde ich mich nicht ausführlich beteiligen, jedoch ein paar Anmerkungen seien gestattet:

1) Es ist meiner Meinung nach völlig unverhältnismäßig, wegen ein paar tausend Führerscheintouristen das Maßregelsystem des deutschen Strafrechts umzuwerfen; wie kann man eine so winzige Minderheit nur so wichtig nehmen?

2) Eine Maßregel ist keine Strafe. Sie muss sachlich begründet sein, d. h. die Dauer der Ungeeignetheit kann zwar in gewissen Grenzen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung schematisiert werden, aber es muss der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Eine Sperrfrist darf daher von vornherein nicht länger sein, als die Ungeeignetheit - auch ohne MPU - vermutlich andauert, alles was darüber ist, würde keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben. Man kann nicht mit Instrumenten des Strafrechts erst ein Übermaß an Sperre verhängen und dessen Abkürzung dann dem Betroffenen aufbürden.

3) Letztendlich haben wir das gewünschte System doch jetzt indirekt auch schon: Man muss nur gedanklich die verhängte Sperrfrist als 15-jährige Sperre begreifen, die man jederzeit durch eine MPU abkürzen kann, wobei noch zahlreiche Ausnahmen bestehen, in denen die FE-Behörde die Verkürzung auch ohne MPU durch sofortige Neuerteilung nach Ablauf der strafrichterlichen Prognose vornimmt.

so what?

Der einzige denkbare Effekt würde darin bestehen, dass die anderen EU-Staaten wegen der noch laufenden Sperre keine FE erteilen dürften; jedoch tun sie das und würden das ja auch künftig trotzdem tun (müssen), weil die Betroffenen wahrheitswidrig angeben, Ersterwerber zu sein ("Hatten Sie schon einen Führerschein?" "Nein").

Und laut Freelancer dürften die anderen EU-Staaten das auch ganz legal tun, denn nach ihm sind EU-Führerscheine auch dann vollwertig, wenn sie während einer laufenden Sperre erteilt wurden.


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Rolrick
Beitrag 20.12.2006, 12:08
Beitrag #602


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Nun, bevor ich es vergesse

Ein Frohes Fest wünsch ich euch allen.

Ich will mal hoffen das die einzelnen Führerscheinstellen nicht wieder so schräg drauf sind und genau am 24.12. NU`s verteilt. Letztes Jahr war das nämlich bei mir der Fall. ranting.gif
Dieses Jahr fällt er zwar auf einen Sonntag, aber hey, was soll das schon heisen.

Auf meinem Wunschzettel steht eigentlich nur das endlich Ruhe ist mit dem unsäglichen Verhalten der Dt. FSST.
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strichachtdoktor
Beitrag 20.12.2006, 12:24
Beitrag #603


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@ Lexus
Nur wo eine fünfzehnjährige Führerscheinsperre draufsteht ist eine solche auch drin - dann darf man es eben nicht "Verwertungsfrist" nennen. Nach den aktuellen, "Sperrfrist" genannten, Sperrfristen jedenfalls kann jede Behörde neu erteilen - auch innerhalb der deutschen 15 Jahre ...

Interessant wären doch Daten, nach denen man beurteilen kann, wielange ein deutscher Führerscheinbewerber tatsächlich benötigt, nach dem Ablauf einer Sperrfrist wieder in den Genuß des besagten Schein kommen zu dürfen. Mutmaßlich ist die führerscheinlose Zeit mindestens doppelt so lang, wenn nicht länger. Aber das ist rein hypothetisch ... Irgendwas stimmte dann ja mit der Berechnung dieser Sperrfristen wohl nicht, wenn die Sperrfristen auf dem "kalten Weg" regelmässig verlängert werden würden.

Strafrechtsreformen werden ja gelegentlich mal angedacht - sollte sowas notwendig sein, könnte man die FS-Geschichten ja gleich mitberücksichten ... wink.gif


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Perplex
Beitrag 20.12.2006, 14:03
Beitrag #604


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Zitat (Lexus @ 20.12.2006, 12:05) *
3) Letztendlich haben wir das gewünschte System doch jetzt indirekt auch schon: Man muss nur gedanklich die verhängte Sperrfrist als 15-jährige Sperre begreifen, die man jederzeit durch eine MPU abkürzen kann, ...
Dann soll der Richter bei der Verurteilung auch Klartext reden. ranting.gif Der aber verhängt eine Geldstrafe, entzieht die Fahrerlaubnis & bestimmt eine Sperre. Das alles versteht der Betroffene als Strafe. Von einer MPU-Strafe ist bei der Verurteilung absolut nicht die Rede. In jedem Rechtssystem ist es Usus die komplette Strafe bei der Verurteilung zu verkünden, außer in Deutschland natürlich. Dort bekommt fast jeder Verurteilte nach der Sperre eine 2. Sperre ...ä... ich meine... "Verwertungsfrist" von 10 Jahren, die noch dazu erst nach 5 Jahren zu zählen beginnt, was ich bis heute noch nicht ganz verstanden habe. wallbash.gif Ich wette, dass kein Betroffener in der Lage ist das Ende der Verwertungsfrist auf den Tag genau zu berechnen, um sich ein Kreuz in den Kalender zu machen. Noch dazu wird auch kein Unterschied in der Verwertungsfrist-Strafe gemacht, egal ob jemand besoffen mit 80 durch ne Fußgängerzone rauscht & ein Paar Leute um nietet oder lediglich 2 Verkehrsübertretungen begeht, ohne jemanden zu gefährden. Selbst Leute, die dabei erwischt wurden zuckerkrank zu sein, bekommen die gleiche 15-jährige Strafe. Jedenfalls sieht der überwiegende Teil der Bevölkerung die MPU als Strafe, die sich der Straftäter selber eingebrockt hat. Und wenn einer es wagt, bei einer MPU zu versagen, bei dem wird sofort die Strafe verlängert. Auf diese Weise dürfen sogar Verurteilungen aus den 70-gern heute noch verwertet werden.

Fragt doch mal Eure Mutter, Oma oder Nachbarin, ob sie dieses Straf- bzw. Verwertungssystem verstehen! Wenn die das nicht im geringsten verstehen können, obwohl sie deutsch verstehen, wie soll dann ein ausländischer EU-Bürger das System verstehen? Schon alleine das ist ein Grund das deutsche System zu umgehen. Man möchte sich einfach nicht mit bescheuerten Verwaltungen rum ärgern. Wir lachen uns immer über die bescheuerten Ami-Gesetze kaputt, die ja oft dort in der Praxis gar nicht angewendet werden. Aber das praktische, hirnrissige, deutsche Verwaltungsrecht steht den Amis in nichts nach. Diese EuGH-Threads hier sind der beste Beweis dafür.


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Capture
Beitrag 22.12.2006, 02:13
Beitrag #605


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Zitat (Thommy Bumm @ 20.12.2006, 14:03) *
Fragt doch mal Eure Mutter, Oma oder Nachbarin, ob sie dieses Straf- bzw. Verwertungssystem verstehen! Wenn die das nicht im geringsten verstehen können, obwohl sie deutsch verstehen, wie soll dann ein ausländischer EU-Bürger das System verstehen? Schon alleine das ist ein Grund das deutsche System zu umgehen. Man möchte sich einfach nicht mit bescheuerten Verwaltungen rum ärgern. Wir lachen uns immer über die bescheuerten Ami-Gesetze kaputt, die ja oft dort in der Praxis gar nicht angewendet werden. Aber das praktische, hirnrissige, deutsche Verwaltungsrecht steht den Amis in nichts nach. Diese EuGH-Threads hier sind der beste Beweis dafür.


Hast Du Dir schon mal die Frage gestellt warum Juristen in einer Sprache sprechen die für den normalen Menschen gänzlich unverständlich ist, oder warum Richter unverständliche Urteile fällen, oder warum gegen den gesunden Menschenverstand gehandelt wird ???
Die Antwort ist = Das System will sich mit allen Mitteln selbst erhalten = defacto " ein sich selbst erzeugender Bestandsschutz "
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Weißnichtsogenau
Beitrag 22.12.2006, 06:26
Beitrag #606


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Zitat
Ich wette, dass kein Betroffener in der Lage ist das Ende der Verwertungsfrist auf den Tag genau zu berechnen, um sich ein Kreuz in den Kalender zu machen.


Naja, so schwierig ist das nicht. Ab dem Tage der Rechtskraft des Urteils genau 15 Jahre.
Also: Du bekommst den Strafbefehl und legst keinen Widerspruch ein. Dann sind es genau (Ausstellungsdatum des Strafbefehls beachten) 14 Tage und 15 Jahre crybaby.gif
Das ganze verschiebt sich natürlich nach hinten, solange Du in Widerspruch gehst.

@ ALL

An der Stelle Euch allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr, verbunden mit den Wünschen, dass es im kommenden Jahr so weiterlaufen möge wie bisher.
Meine Wünsche vor einem Jahr im Bezug auf den FS sind ja auch in Erfüllung gegangen smile.gif
AMEN!
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Uwe W
Beitrag 22.12.2006, 13:08
Beitrag #607


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@Weißnichtsogenau: Du weißt es tatsächlich nicht so genau:

Bei Straftaten beginnt die 15 jährige Tilgungsfrist bereits mit dem Datum der Entscheidung (Verkündung des Urteils bzw. Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter). Wann die Entscheidung rechtskräftig wird, spielt keine Rolle.

Anders ist es in Bußgeldsachen: dort kommt es auf die Rechtskraft an.

§ 29 StVG (4) Nr. 1 und Nr. 3


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Perplex
Beitrag 22.12.2006, 13:33
Beitrag #608


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Zitat (Uwe W @ 22.12.2006, 13:08) *
@Weißnichtsogenau: Du weißt es tatsächlich nicht so genau:
Der war gut! rofl1.gif

Aber genau das weinte ich damit, wenn die deutsche Gesetzgebung eine so unbestimmte Tilgungsfrist zulässt. Kaum einer hat wirklich Ahnung.


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Uwe W
Beitrag 22.12.2006, 14:56
Beitrag #609


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Naja, ob die Frist nun zwei bis drei Wochen früher abläuft oder nicht, spielt ja nicht so eine entscheidende Rolle: dann muss man eben noch ein paar Tage länger warten oder wartet unnütz ein paar Tage länger auf den neuen Führerschein: da man ja erst einmal eine Prüfung bestehen muss, können sich dadurch ja auch noch Verzögerungen ergeben.

@Thommy Bumm: Der war aber auch gut! tongue.gif rofl1.gif rofl1.gif wavey.gif

Fröhliche Weihnachten!


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Weißnichtsogenau
Beitrag 22.12.2006, 17:01
Beitrag #610


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Naja, dann eben auf die 14 Tage gesch...(Macht das Kraut mit Sicherheit nicht mehr fett)

Trotzdem, oder sogar erst recht deswegen, hat man dann doch den genauen Zeitpunkt der Verwertungsfrist.
Nämlich die Ausstellung des Strafbefehls + 15 Jahre. Was ist da so schwierig zu ermitteln?
Übrigens könnte Dir jeder zuständige FSST Mitarbeiter am Telefon darüber Auskunft geben (siehe weiter unten).
Obwohl diese Verwertungsfrist ja auch wieder eine Kann-Bestimmung ist. Es gibt ja auch Leute, die nach 10 Jahren ohne MPU wieder die Fahrschule besuchen durften ohne weitere Auflagen. Und nein, ich meinte damit nicht diejenigen, welche den Antrag wieder zurückgezogen haben. Meines Wissens nach zählten in dem Falle die 10 Jahre schon ab diesem Tag und nicht erst 5 Jahre nach beschwerendem Urteil.
Als ich mit meiner zuständigen Behörde damals sprach (Oktober 2005), sagte man mir unumwunden, dass volle 15 Jahre verwertet wird. Also folglich MPU. Nun hat sich seit damals allerdings eine Menge getan. Es könnte folglich auch sein, dass man, in Anbetracht der derzeitigen Lage, vielleicht doch ein Auge zudrückt um wenigstens noch das Geld für die Fahrschule nach Deutschland abfließen zu lassen, was bei einem ausländischen FS natürlich nicht mehr gegeben wäre. Ist nur eine Theorie. Kann da auch falsch liegen und es käme auf einen Versuch an (welcher sich allerdings finanziell lohnen könnte).
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Uwe W
Beitrag 22.12.2006, 17:42
Beitrag #611


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Das mit der 15 oder 10 jährigen Verwertungsfrist hängt damit zusammen, dass diese Frage lange in der Verwaltungspraxis unklar war und dann zu unterschiedlicher Rechtsprechung geführt hat (OVG Saarlouis gegen OVG Weimar). Klarheit besteht erst, seitdem das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2005 diese Frage zu Gunsten der 15 jährigen Verwertbarkeit geklärt hat.

FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Weißnichtsogenau
Beitrag 22.12.2006, 18:05
Beitrag #612


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Aha, dann danke ich Dir für die Auskunft.
Aber dann ist ja alles klar. 15 Jahre und rien ne va plus (im Ermessensspielraum). Oder?
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Bitburger
Beitrag 25.12.2006, 23:52
Beitrag #613


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Habt ihr das schon mal gelesen ? :

Zitat
Dabei wird dann einseitig von deutscher Seite festgelegt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die ausländische Behörden unzureichend war und zum Ausgleich dieses angenommenen Defizits soll der Führerscheininhaber den verlangten Eignungsnachweis (MPU) erbringen, wie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald vom 29. August 2006.

Dabei hätte Deutschland, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Führerscheinerteilung, die Möglichkeit ein Verfahren nach `Artikel 227 EG´ gegen den ausstellende Staat einzuleiten. Außerdem ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis ein souveräner Akt, der, auch wenn er fehlerhaft wäre, nur von der ausstellenden Behörde zurückgenommen werden dürfte.

Eine Nutzungsuntersagung, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, scheint also, abgesehen von der Berücksichtigung neuer Eignungszweifel, offensichtlich europarechtswidrig zu sein, vor allem, unter Berücksichtigung des letzten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. September 2006 im Fall Kremer.

Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.

Dabei wurde die belgische Fahrerlaubnis von Stefan Kremer von Deutschland nie anerkannt, und er wurde insgesamt 5 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt. Die Nutzungsuntersagungen und Sperren hatte er nie beachtet und sich stattdessen auf europäisches Gemeinschaftsrecht berufen. Der Europäische Gerichtshof hat dann festgestellt, dass seine belgische Fahrerlaubnis in Deutschland nie ungültig war. Daraus ergibt sich, dass selbst eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand haben muss.


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darkstar
Beitrag 26.12.2006, 06:49
Beitrag #614


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Zitat (Bitburger @ 25.12.2006, 23:52) *
Habt ihr das schon mal gelesen ?
Klar habe ich das gelesen. Ist aber immer ein Unterschied wer das schreibt oder? Ein Mitarbeiter einer FEB würde anders schreiben denkst du nicht? Am besten gehst du in die Änderungsansicht des Artikels und schaust dir an wer genau diesen Teil geschrieben hat. Dann gehst du damit nach Fahrerlaubnisrecht.de und läßt dir von diesem Nick die Beiträge anzeigen.

Um er kurz zu machen: Derjenige der diesen Teil geschrieben hat ist hier im Forum kein Unbekannter und hat selbst eine CZ-FS. Deswegen ist es ja schön wenn man in einem Forum einen Text schreibt und dann gleich auf Wikipedia verweisen kann, wo das "zufällig" genauso gesehen wird... whistling.gif

mfg
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xerron
Beitrag 29.12.2006, 17:11
Beitrag #615


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Zitat (darkstar @ 26.12.2006, 06:49) *
Zitat (Bitburger @ 25.12.2006, 23:52) *
Habt ihr das schon mal gelesen ?
Klar habe ich das gelesen. Ist aber immer ein Unterschied wer das schreibt oder? Ein Mitarbeiter einer FEB würde anders schreiben denkst du nicht? Am besten gehst du in die Änderungsansicht des Artikels und schaust dir an wer genau diesen Teil geschrieben hat. Dann gehst du damit nach Fahrerlaubnisrecht.de und läßt dir von diesem Nick die Beiträge anzeigen.

Um er kurz zu machen: Derjenige der diesen Teil geschrieben hat ist hier im Forum kein Unbekannter und hat selbst eine CZ-FS. Deswegen ist es ja schön wenn man in einem Forum einen Text schreibt und dann gleich auf Wikipedia verweisen kann, wo das "zufällig" genauso gesehen wird... whistling.gif

mfg
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Ist denn das Fahrerlaubnisrecht.de besser als das VP? Info mässig?
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darkstar
Beitrag 29.12.2006, 17:27
Beitrag #616


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Zitat (xerron @ 29.12.2006, 17:11) *
Ist denn das Fahrerlaubnisrecht.de besser als das VP? Info mässig?
Ich denke nicht, da auch die Urteile dort nicht mehr aktualisiert werden. Andererseits gelingt mir nicht anders die Verbindung von verlinktem Text-dem Verfasser und dem User hier im Forum. Einfach nur zu behaupten ist mir zu platt..

mfg
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xerron
Beitrag 29.12.2006, 17:40
Beitrag #617


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Zitat (darkstar @ 29.12.2006, 17:27) *
Zitat (xerron @ 29.12.2006, 17:11) *
Ist denn das Fahrerlaubnisrecht.de besser als das VP? Info mässig?
Ich denke nicht,

mfg
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Ich auch nicht.
Meine Ängste sind das ich in einem nicht Aktuellen Forum mitlese. crybaby.gif
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darkstar
Beitrag 29.12.2006, 17:51
Beitrag #618


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Zitat (xerron @ 29.12.2006, 17:40) *
Meine Ängste sind das ich in einem nicht Aktuellen Forum mitlese. crybaby.gif
Kann ich nicht beurteilen ob das Forum aktuell ist. Andererseits versuche ich es schon aktuell zu halten siehe Halbritter; neue Vorlagefragen beim EuGH; Kremer oder 3.RiLi.... whistling.gif

mfg
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Uwe W
Beitrag 30.12.2006, 02:29
Beitrag #619


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Die von @darkstar verlinkten Beiträge sind größtenteils auch in unserer

FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)

eingearbeitet. Insofern ist das Verkehrsportal sicherlich mit am aktuellsten (neben der Homepage von @Lexus), was EU-Führerscheine angeht.

Daneben gibt es ja noch Diskussionen in den Foren von fahrerlaubnisrecht.de und der Jurathek, wobei dort aber (jedenfalls zur Zeit) keine Übersicht über die Rechtsprechung angestrebt wird.

Was mich allerdings wundert: es scheint noch keine Urteile/Beschlüsse deutscher Gerichte zu geben, die explizit auf Kremer Bezug nehmen.

Da der Kremer-Beschluss des EUGH jetzt schon mindestens 6 Wochen bekannt ist, wundert mich das schon.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mirko1
Beitrag 01.01.2007, 15:37
Beitrag #620


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Man hat länger nichst mehr von neuen NU´S gehört, werden nun keine NU´S mehr verteilt?
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darkstar
Beitrag 01.01.2007, 16:51
Beitrag #621


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Drucksache 16/3855 des Bundestages auf eine Anfrage bezüglich Führerscheintourismus....am besten selbst durchlesen. Immerhin wurde die 3. Richtlinie noch 2006 veröffentlicht....

Zitat
Der Entwurf der 3. EG-Führerscheinrichtlinie bedarf noch der Billigung des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt ist Anfang des Jahres 2007 zu rechnen.Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorschriften gegen den Führerscheintourismus im Rahmen ihrer Zuständigkeit so schnell wie möglich nach Veröffentlichung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

mfg
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saftrag
Beitrag 01.01.2007, 21:10
Beitrag #622


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EU-Wochenberichte aus Brüssel nachlesen

hier


mfG
saftrag
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mirko1
Beitrag 02.01.2007, 13:06
Beitrag #623


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Zitat
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorschriften gegen den Führerscheintourismus im Rahmen ihrer Zuständigkeit so schnell wie möglich nach Veröffentlichung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Tja wenn da nicht in der neuen Richtlinie endgültige Fasung vom 20.12.2006 der Artikel 18 Inkrafttreten wäre der Regelt das Artikel 11 erst ab 19 Januar 2009 gilt. So kann Deutschland Artikel 11 nicht vorher anwenden. whistling.gif
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Lexus
Beitrag 07.01.2007, 10:18
Beitrag #624


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So allmählich tauchen nun die ersten Hauptsache-Urteile der Verwaltungsgerichte auf; erwartungsgemäß sind die Hauptargumente: Fortwirkung der Alkoholproblematik (wird behandelt wie neue Tatsachen nach Erteilung der EU-FE) und - natürlich - rechtsmissbräuchliche Berufung auf Europarecht und EuGH-Rechtsprechung.

Zitat
Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. 07.11.2006 - 6 E 1359/06):

Wendet sich ein Wohnsitzinländer unter Umgehung des Wohnsitzprinzips ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden und lässt sich dort ohne eine auf eine bestehende Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung eine Fahrerlaubnis ausstellen, so kann ihm deren Nutzung im Inland untersagt werden. Die Berufung des Betroffenen auf europäisches Gemeinschaftsrecht oder die EuGH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.

Verwaltungsgericht Osnabrück (Urt. v. 17.11.2006 - 2 A 194/05):

Das Gericht geht davon aus, dass innerstaatliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zumindest in Fällen, in denen es um die Eignung oder Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines früheren Alkoholmissbrauchs geht, auch dann ergriffen werden dürfen, wenn die Tatsachen, die in dieser Hinsicht Zweifel an der Kraftfahreignung begründen bzw. diese ggf. sogar ausschließen, bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene seine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat.


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fcmlars
Beitrag 10.01.2007, 04:03
Beitrag #625


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Hilfe!!!

Also von mir gibt es wie immer nur schlechte Nachrichten.

Da ich ne weile nicht hier war nochmal kurz mein Werdegang

01/99 Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zu 12 Mon. Führerscheinentzug
01/00 Neuantrag-Auflage MPU
03/00 Durchführung MPU-negatives Gutachten
10/04 Erwerb Tschechischer Führerschein
06/05-12/05 insgesamt 3 Kontrollen jedesmal Untersagung der Weiterfahrt-Verfahren wegen Fahren ohne wurde jedesmal eingestellt
02/06 Nutzungsuntersagung
03/06 Bestätigung der Nutzungsuntersagun in 1.Instanz
05/06 Ablehnung des Widerspruchs zur NU
06/06 nach Halbritter Urteil wieder gefahren 1 mal angehalten-keine Probleme

nun bekomme ich 2 Kostenrechnungen eine 130€-Ablehnung des Widerspruch und eine 2. Rechnung 363€
Gerichtskosten

Das eine eine Ablehnung des Widerspruchs ist habe ich erst telefonisch in Erfahrung gebracht.Auf der ander Rechnung steht nur das es um den Rechtsstreit ...../...... geht.Kein Urteil keine Urteilsbegründung nichts,garnicht.Außer der Wert des Gegnestandes,es kann nur um den Führerschein gehen jedoch bleibt noch zu erwähnen das der Wert des Gegenstandes 5000€ beträgt,letzten Winter waren es noch 2500€.
Desweiteren hatte ich über meinen Anwalt im Vorfeld Gerichtskostenhilfe beantragt da ich Hartz 4 Empfänger bin.Auch hierzu wird auf keinste Weise draufeingegangen.

Ist das alles so rechtens und wie soll ich mich Verhalten???
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strichachtdoktor
Beitrag 10.01.2007, 07:25
Beitrag #626


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Hallo fcmlars, dazu solltest Du Dich vielleicht direkt an einen Anwalt Deines Vertrauens wenden, der Dir das mal gründlich aufdröselt und erklärt (... vielleicht auch mal einen der hier mitlesenden Anwälte direkt anschreiben?!) .
Hier im Rahmen des Threads würde so eine "Einzelfall-Beratung" sicher zu weit gehen ... - ohne genauen Einblick in die Unterlagen sehe ich solche Ferndiagnosen immer als schwierig und bei einem so weit fortgeschrittenem Verfahren auch als nicht sinnvoll an. Mal davon abgesehen, daß es offtopic.gif ist ...


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saftrag
Beitrag 10.01.2007, 13:36
Beitrag #627


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@fcmlars
Zitat
...da ich Hartz 4 Empfänger bin.


da hast du ja Deinen finanziellen Strip gemacht.

Zitat
nun bekomme ich 2 Kostenrechnungen eine 130€-Ablehnung des Widerspruch und eine 2. Rechnung 363€
Gerichtskosten

Ein Kaufmann macht eine Minusbuchung, in Deinem Fall soll das die Gerichtskasse machen. blink.gif
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Rolrick
Beitrag 10.01.2007, 13:56
Beitrag #628


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Zitat (fcmlars @ 10.01.2007, 04:03) *
Hilfe!!!

Also von mir gibt es wie immer nur schlechte Nachrichten.

Da ich ne weile nicht hier war nochmal kurz mein Werdegang

01/99 Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zu 12 Mon. Führerscheinentzug
01/00 Neuantrag-Auflage MPU
03/00 Durchführung MPU-negatives Gutachten
10/04 Erwerb Tschechischer Führerschein
06/05-12/05 insgesamt 3 Kontrollen jedesmal Untersagung der Weiterfahrt-Verfahren wegen Fahren ohne wurde jedesmal eingestellt
02/06 Nutzungsuntersagung
03/06 Bestätigung der Nutzungsuntersagun in 1.Instanz
05/06 Ablehnung des Widerspruchs zur NU
06/06 nach Halbritter Urteil wieder gefahren 1 mal angehalten-keine Probleme


Nun, du schreibst das du eine NU hast, soweit so schlecht, crybaby.gif

ich habe ebenfalls eine NU, jedoch wohne und fahre ich nicht mehr in Germany. Bei mir war es einfach durch den Grenzübertritt von CZ nach D im Zug passiert, jedoch haben die damals noch nicht einmal was gefunden was darauf schliesst das ich einen CZ-FS gemacht hatte. Wie die FSST mir dann später meine FS- Nummer mitteilte, war mir schon etwas schleierhaft. Also zum Teufel mit der NU. tongue.gif

Was mich etwas stuzig macht ist, warum sprechen die dir eine NU aus und bei einer Kontrolle wird seitens der FSST od. Polizei nicht reagiert?

Verstehe mich nicht falsch, ich freue mich wenn es für dich Konsequenzlos bleibt.

Nochwas:
Ich bin noch NIE von angehalten worden mit meinem CZ-FS, der besteht schon seit 12/04.
Ist deine Fahrweise so provozierend, oder fährst du absichtlich immer bei deiner Polizeistelle vorbei?
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Perplex
Beitrag 10.01.2007, 16:21
Beitrag #629


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Zitat (Rolrick @ 10.01.2007, 13:56) *
Ist deine Fahrweise so provozierend, oder fährst Du absichtlich immer bei deiner Polizeistelle vorbei?
Ich sehe das mal so: Wer Hartz IV bekommt, kann sich in der Regel kein teures Auto leisten. Ein altes Auto mit zum Beispiel Rostlöcher & Beulen wird bekannter Maßen öfter angehalten. Damit erklären sich dann auch die häufigeren Kontrollen.


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Beitrag 10.01.2007, 16:42
Beitrag #630


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Finde es auch sehr verwunderlich,das die police.gif ,nach deiner NU,bei der Kontrolle nichts sagten!!

Glück gehabt??,oder ist das Halbritterurteil so ausschlaggebend!!

habe auch eine NU für meinen CZ Fs,der auch noch zur Fahndung ausgestellt ist!!!Da ich ihn nicht abgegeben habe!!

Gestern hatte ich das Vergnügen mit dem Herrn H...f von der FSST-Berlin(Puttkamerstr.),der mir sagte ,das er mir jede fahrerlaubnis(auch wenn sie super rechtens gemacht wurde) mir entziehen würde,DA ICH JA HIER EINE MPU AUFLAGE HABE blink.gif ,verstehe nur noch Bahnhof!!! think.gif
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fcmlars
Beitrag 10.01.2007, 16:43
Beitrag #631


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so schlecht ist mein Auto nicht aber die hatten mich wohl damals auf dem Kiekerwiegesagt jetzt ist die letzte Konrolle wieder ein 3/4 Jahr her
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Rolrick
Beitrag 10.01.2007, 18:02
Beitrag #632


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@otravnicek,

selbst als Neuling solltest du wissen das 1 Beitrag zu deinem Thema reichen sollte. wavey.gif

Beitrag von otranivcek, auf den @Rolrick Bezug nimmt, wegen Dreifachposting gelöscht.

Zitat (fcmlars @ 10.01.2007, 04:03) *
Hilfe!!!

06/06 nach Halbritter Urteil wieder gefahren 1 mal angehalten-keine Probleme


Hey fcmlars,
wie fand denn die Kontrolle statt? Kannst du dich noch daran erinnern?
Hatte die police.gif per Funk oder PC deine Daten mit denen in Flensburg abgeglichen?

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 10.01.2007, 20:22
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fcmlars
Beitrag 10.01.2007, 20:24
Beitrag #633


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Zitat (Rolrick @ 10.01.2007, 18:02) *
Hey fcmlars,
wie fand denn die Kontrolle statt? Kannst du dich noch daran erinnern?
Hatte die police.gif per Funk oder PC deine Daten mit denen in Flensburg abgeglichen?


die haben telefoniert aber mit wem weiß ich nicht-auf jeden Fall dauerte die Kontrolle ziemlich lange
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Rolrick
Beitrag 10.01.2007, 20:57
Beitrag #634


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Zitat
die haben telefoniert aber mit wem weiß ich nicht-auf jeden Fall dauerte die Kontrolle ziemlich lange


Sorry fcmlars,

also glaub mir ich freue mich das du da soooo gut "raus" gekommen bist, aber ich muß da nochmal nachfragen.
Aber meines Wissens ist doch die Dt. police.gif sonst nicht so blöde.

02/06 Nutzungsuntersagung erfolgte die Eintragung in Flensburg oder? Da ist ja ausreichend Zeit gewesen das die FSST das nach Flensburg gemeldet hat das du eine NU hast.
Hast du schonmal versucht einen Auszug von Flensburg zu bekommen?
Es soll ja alles möglich sein, vieleicht steht bei dir ja auch einfach nichts drinne.

Egal, ich frage deswegen so genau nach, weil ich vieleicht auch noch mal na D fahren will und sei es nur um ein zukaufen. In der Schweiz ist alles so teuer. crybaby.gif
Aber ich glaube wenn ich das mache dann riechen die das schon an der Grenze und ich bin drann.
Also lass ich doch lieber meine Frau fahren.
Die Erfahrung hat mir eh aufgezeigt das wenn meine Frau am Steuer sitzt, die Zöllner uns einfach ohne Kontrolle durchwinken.
PS:
Anhalten muß ich trotzdem, ich muß mir doch die 19% Mehrwertsteuer vom Einkauf zurück holen.
Die Gesichter jedesmal am Zollamt. rofl1.gif Unbezahlbar.
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Uwe W
Beitrag 11.01.2007, 23:46
Beitrag #635


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Ein paar Tage nach der Entscheidung des über den Fall des ehemaligen Users @JoeCool hat das OVG Hamburg folgende Entscheidung gefällt:

OVG Hamburg 3 Bs 257/06 Beschluss vom 22.11.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt.

Interessant sind die Ausführungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs:
Zitat
3. Der Berufung des Antragstellers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie kann nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.

Der Senat muss insoweit nicht im Einzelnen prüfen, unter welchen Voraussetzungen es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, die Wirkungen des Anerkennungsgrundsatzes dadurch wieder einzuschränken, dass die Berufung auf ihn als rechtmissbräuchlich bewertet wird. Jedenfalls kann eine solche Bewertung nicht allein darauf gestützt werden, dass Indizien für die Annahme bestehen, dass die EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben wurde (übereinstimmend OVG Greifswald, a.a.O.).Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, so dass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, a.a.O., 1727 unter Rdnr. 48). Gegen diese Zuständigkeitsverteilung würde es grundsätzlich verstoßen, wenn die Antragsgegnerin berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, den Anerkennungsgrundsatz in allen Fällen nicht anzuwenden, in denen sie meint, dass seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das der Richtliniengeber aus Gründen der Verkehrssicherheit erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er beim Erlass der Richtlinie an diese Fälle gedacht hätte. Die Anerkennung eines solchen Grundsatzes wäre geeignet, die volle Entfaltung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu verhindern.

Ebenso wenig tragfähig ist die Erwägung, es sei rechtsmissbräuchlich, die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gefordert werde, wenn die Aussichten auf eine günstige Beurteilung der Fahreignung auf der Grundlage eines in Deutschland erstellten Gutachtens als gering einzuschätzen seien. Denn in der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, hinsichtlich der Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (siehe Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Dann kann es aber nicht schon rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Ausstellungsbedingungen für einen Führerschein zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht gerade an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen.

Im vorliegenden Fall sind andere beweiskräftige Indizien, die für eine unzulässige Rechtsausübung des Antragstellers sprechen könnten, weder ermittelt worden noch nach Aktenlage sonst ersichtlich.


Damit liegt die Rechtsprechung in Hamburg auf einer Linie mit der Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 12.01.2007, 00:12
Beitrag #636


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Hier noch zwei Hauptsacheentscheidungen des VG Bayreuth, in denen jeweils die Klage gegen eine Nutzungsuntersagung abgewiesen wurde.
In beiden Fällen hatte sich eine Alkoholproblematik fortgesetzt, wenn auch nicht im strafrechtlich relevanten Bereich. In einem Fall sogar noch unterhalb der 0,5 Promille-Grenze:

VG Bayreuth B 1 K 06.420 Urteil vom 24.10.06 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Klage gegen Nutzungsuntersagung wird abgewiesen:
- Rechtsmissbrauch wird bejaht, weil Kläger durchgehend in Deutschland gemeldet war, deutsches Bankkonto hatte und bei einer polizeilichen Befragung zugegeben hatte, den Führerschein in der Tschechei gemacht zu haben, um die medizinisch-psychologische Untersuchung zu umgehen.
- durchgehende Alkoholproblematik wird nach 4 vorhergehenden negativen Gutachten (das letzte diagnostizierte zudem eine Leistungsminderung) und einer Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,19 mg/l nach Erwerb des CZ-Führerscheins bejaht.


VG Bayreuth B 1 K 06.208 Urteil vom 07.11.2006 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de
Klage gegen Nutzungsuntersagung wird abgewiesen:
- Rechtsmissbrauch wird u.a. deshalb bejaht, weil der Kläger durchgehend in Deutschland gemeldet war,
- Der Kläger hatte außerdem einen Monat nach Erlass der MPU-Aufforderung noch ein Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l geführt.


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strichachtdoktor
Beitrag 12.01.2007, 00:13
Beitrag #637


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Zitat
Damit liegt die Rechtsprechung in Hamburg auf einer Linie mit der Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald).

Damit liegt die Rechtsprechung endlich auch mal auf meiner Linie ... wink.gif
Das predige ich jetzt schon seit 2 Jahren.


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Uwe W
Beitrag 12.01.2007, 00:41
Beitrag #638


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Die Frage des Rechtsmissbrauchs stellt sich für das OVG Schleswig anscheinend gar nicht:

OVG Schleswig 4 MB 30/06 Beschluss vom 19.10.06
Auch in diesem Fall stellt das OVG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her:

Nach Ansicht des OVG sollen sogar fehlerhafte Angaben gegenüber der polnischen Fahrerlaubisbehörde unbeachtlich sein, insbesondere keinen Rechtsmissbrauch auslösen:
Zitat
Daraus folgt zugleich, dass die streitgegenständliche Verfügung aus Gründen des Gemeinschafts rechts wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitglied-Staats auch nicht auf die Tatsache gestützt werden kann: dass der Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung des polnischen Führerscheins die Ausstellungsbehörde nicht darüber informiert hat, dass ihm seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, vielmehr im Fragebogen bescheinigt hat, dass seine Fahrerlaubnis nicht aktuell einbezogen worden sei und deshalb - womöglich - bei der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung die „Alkoholproblematik" des Antragstellers keine Rolle gespielt hat.

Das OVG hält die Halbritter-Entscheidung für einschlägig:
Zitat
Dem steht nicht entgegen, dass nach nationalem Recht eine Umschreibung nicht erforderlich ist und dass der Antragsteller, nicht wie Herr Halbritter, seinen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte und gegenüber der Ausstellungsbehörde unzutreffende Angaben gemacht hat.


Damit haben wir bezüglich der Frage des Rechtsmissbrauchs jetzt sehr viele verschiedene Ansichten der OVG's:

-Schleswig-Holstein (OVG Schleswig) steht auf dem Standpunkt, dass Fehler bei der Führerscheinerteilung ausschließlich vom Ausstellerstaat zu korrigieren sind

- Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern bejahen anscheinend die grundsätzliche Möglichkeit, einen EU-Führerschein wegen Rechtsmissbrauchs nicht anzuerkennen, setzen die Schwelle aber sehr hoch an

- Niedersachsen und Bayern bejahen Rechtsmissbrauch ebenfalls unter eingeschränkten Bedingungen, lassen aber alkoholbedingte Eignungszweifel gerne "überleben" bzw. auch schon unterhalb der Schwelle der Straßenverkehrsdelikte wieder aufleben (Grobi auf der Parkbank bzw. Fahrt mit Atemalkohol von 0,19 Promille)

- NRW, Baden-Württemberg und Hessen sehen in nahezu jedem Führerscheinerwerber, der die 185 Tage-Regelung mißachtet und in Deutschland eine MPU-Auflage hatte, eine Rechtsmissbräuchler.

Zu den übrigen Bundesländern mache ich mir in den nächsten Tagen noch Gedanken...


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Rolrick
Beitrag 12.01.2007, 01:31
Beitrag #639


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Zitat (Uwe W @ 12.01.2007, 00:41) *
Zu den übrigen Bundesländern mache ich mir in den nächsten Tagen noch Gedanken...


Ich nehm dir mal "ein wenig" Arbeit ab, Thüringen (mein ehemaliges Bundesland) ist auch so drauf wie NRW, Baden-Württemberg und Hessen. ranting.gif
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Perplex
Beitrag 12.01.2007, 09:50
Beitrag #640


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Zitat (Rolrick @ 12.01.2007, 01:31) *
Ich nehm dir mal "ein wenig" Arbeit ab, OVG Weimar v. 29.06.2006...
Da wird Bezug genommen auf ein Urteil des EuGH vom 9. März 1999, wo der EuGH die Berufung auf Gemeinschaftsrecht einschränkt, wenn klarer Betrug verhindert werden sollte. Da ging es darum, dass die Betroffenen eine Limited in England begründet hatten, weil sie das Geld für eine GmbH im Inland nicht hatten. Die dänische Behörde führte an, dass im angeblichen Erstfirmensitz (England) keinerlei Geschäftstätigkeiten aufgenommen wurden. Damit ist die Limited ein Scheinfirmensitz, nur um inländische Regeln zu umgehen.
Zitat (EuGH vom 9. März 1999)
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die anders Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.
Ob eine Limited mit eimem EU-Führerschein vergleichbar ist, erscheint mir zweifelhaft. Dann hätte auch das Kapper-Urteil anders ausfallen müssen, weil bei ihm ja eindeutig die Umgehung des Wohnsitzerfordernis vorlag. Damit hätte sich der EuGH ja selbst widersprochen.

Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 12.01.2007, 13:41


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corneliusrufus
Beitrag 13.01.2007, 19:13
Beitrag #641


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Ich meine, die Hamburger Entscheidungebegründung wird sich durchsetzen, weil sie besondere Ausnahmetatbestände für die erforderliche grundsätzliche Anerkennung anführt. Damit entspricht sie auch dem Sinn der EU-Normgebung.

Die Schleswiger-Entscheidung entspricht in meinen Augen zwar nicht dem Sinnd er EU-Normen, doch darauf klagen müsste wenn ein Nachbarstaat. Darin besteht kein Anlass. Somit ist sie für Betroffene ebenfalls EU-konform.

Die anderen Entscheidungsbegründungen halte ich nach den Grenzen des EUGH für bezogen auf gegenwärtiges EU-Recht für nicht haltbar. Wenn können nur neue Auffälligkeiten als erneute Zweifel herangezogen werden, nicht jedoch (juristisch) fortwirkende Zweifel nach einer Erteilung.

Für mich: Die wirklich harten Fälle werden in Gefahr des Rechtsmissbrauches laufen, der normale FS-Tourist nicht.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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strichachtdoktor
Beitrag 13.01.2007, 20:20
Beitrag #642


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Zitat (corneliusrufus @ 13.01.2007, 19:13) *
Die wirklich harten Fälle werden in Gefahr des Rechtsmissbrauches laufen, der normale FS-Tourist nicht.

... wer ist denn ein "normaler FS-Tourist" ? Nimmt man die reinen Zahlen, dann sind es die "harten Fälle", die es ins Ausland zieht. Die paar Scheine, die von unbelasteten Bürgern im EU-Land erworben werden, fallen zahlenmäßig doch gar nicht ins Gewicht.

Und was ist Rechtsmißbrauch jetzt genau ? Ist doch eine total schwammige Angelegenheit ...

Wer will da was beweisen ? Oder kommt es darauf nicht an ? Wer ist zuständig für die Feststellung des Rechtsmißbrauchs ? Die deutschen Behörden - als Opfer vielleicht ? Die EU-Behörde ? Als Täter oder vielleicht doch als gutgläubiges Opfer, welches Angaben kaum kontrolliert hatte? Oder der EuGH - der dazu erstmal genau definieren müsste, was ER unter dem Mißbrauch europäischen Führerscheinrechts nun genau versteht ? Vielleicht der EU-FS-Inhaber ? Was soll er beweisen ? Dass er nur im EU-Land war und nicht in D ? Gibts denn da Regeln, die kontrollierbar wären ?

Ist doch alles Wischi-Waschi - hin und zurück.

Wenn da einer kommt, der sich in D abgemeldet hat und im EU-Ländle angemeldet, der keine Leistungen aus D erhalten und irgendwie im EU-Ländle gelebt hat, der mißbraucht doch nichts, wenn er da auch seinen FS macht. Für die Behörden im EU-Ländle ist das kein Problem - nur für deutsche Behörden, die etwas nicht anerkennen wollen, was sie anerkennen müssen. Und was war da noch der Rechtsmißbrauch ?


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stucki 123
Beitrag 13.01.2007, 21:02
Beitrag #643


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Na ja ich muss dem Mercedesfahrer rechtgeben. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Um es kurz zu machen, die Politik will uns weissmachen, das es ein einheitliches EU-Recht geben soll. Nur warum sperren sich die Deutschen so. Ich würde sagen, es geht wie immer nur um die Macht, und der EU-Deutsche hat mal wieder das nachsehen, da ja noch nicht mal eine Volksbefragung bei uns stattbar ist. Also an die Juristen hier, auch Ihr könnt was bewegen, und nicht nach den Oberen gehen, da ihr ja von den unteren mehr Geld bekommt! Soll jetzt nicht böse gemeint sein, aber nachdenken hilft da auch! Gruss! dry.gif
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johnnie walker
Beitrag 14.01.2007, 15:29
Beitrag #644


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Zitat (corneliusrufus @ 13.01.2007, 19:13) *
Rechtsmissbrauches


Eine unüberbietbare Chuzpe. Das Wohnsitzüberprüfung-Recht steht nur dem Ausstellerstaat zu; defacto für deutsche VG-Gerichte ein Verwertungsverbot.

Das wissen auch Verwaltungsrichter, die contra legem handeln.
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Lexus
Beitrag 14.01.2007, 19:43
Beitrag #645


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Zitat (strichachtdoktor @ 13.01.2007, 20:20) *
Wenn da einer kommt, der sich in D abgemeldet hat und im EU-Ländle angemeldet, der keine Leistungen aus D erhalten und irgendwie im EU-Ländle gelebt hat, der mißbraucht doch nichts, wenn er da auch seinen FS macht. Für die Behörden im EU-Ländle ist das kein Problem - nur für deutsche Behörden, die etwas nicht anerkennen wollen, was sie anerkennen müssen. Und was war da noch der Rechtsmißbrauch ?


Man muss wohl alle diese Freizügigkeitsaktivitäten mit dem Prädikat versehen,

"ohne mit der nur scheinbaren Wohnsitzverlagerung einen gemeinschaftsrechtlich geschützten Zweck - Arbeitsaufnahme, Dienstleistung, Familiengründung, Ausbildung usw. usw. - zu verfolgen, sondern ausschließlich zum Zwecke der Umgehung der deutschen MPU mit betrügerischen Mitteln gegenüber dem Ausstellerstaat durchzuführen, wenn hinzukommt, dass der Betroffene in D. keine Chance hatte, ohne MPU eine FE zu erlangen oder überhaupt eine MPU positiv zu bestehen",

um von Rechtsmissbrauch zu sprechen.

Das erfordert zwar eine gewisse Wertung und auch relativ handfeste Tatsachen, aber reines Wischi-Waschi ist das deshalb noch nicht.


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corneliusrufus
Beitrag 14.01.2007, 20:50
Beitrag #646


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/8Doc: Schön dass Du es aussprichst, dass die schwierigen Fälle (Du nennst sie schon Härtefälle) ins Ausland gehen. Zu® - auch Deiner - Beruhigung, denen wird in der Masse nicht rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Erwerb vorgehalten werden können. Siehe Lexus eben getätigte Aussage und den Zusammenhang, dass das bloße Ausweichen in ein Land mit niedrigeren Erteilungsvoraussetzungen, solange diese EU-konform sind, nicht zum Missbrauchsfall führt.

Damit: Diejenigen, die der Rechtsmissbrauch ereilen könnte, sind die Härtefälle obiger Fälle. Härtefälle der Härtefälle. Es muss also das nachweisbare Bewusstsein des Erwerbers hinzutreten, dass dieser genau um seine Ungeeignetheit (sicher) weiß.

Viele FS-Touristen meinen, sie wären nach dem Erwerb geheilt. zusammen mit der Theorie, nie mehr aufgefallen zu sein .... Gleichwie, diese meine ich mit den Rechtsmissbrauchsfällen nicht. Und dieses unabhängig davon, ob ich deren Weg für prinzipiell geeignet halte oder nicht.

Wird dieses einmal so betrachtet, dann macht auch die Aussage in der dritten EU-FE-RiLi Sinn, die besagt, Altfälle sollten unangetastet bleiben.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Lexus
Beitrag 15.01.2007, 15:07
Beitrag #647


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Zitat (Uwe W @ 12.01.2007, 00:41) *
Zu den übrigen Bundesländern mache ich mir in den nächsten Tagen noch Gedanken...


Ich helf auch mal ein bisschen:

Entscheidungen zur EU-Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern und bei den Bundesgerichten.


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Weißnichtsogenau
Beitrag 15.01.2007, 17:01
Beitrag #648


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@Lexus
Habe mir auf der Seite nochmal speziell Sachsen angeschaut. Ist doch aber auch merkwürdig, daß alles nur
vom VG Chemnitz ausgeht. Erweckt bei mir den Eindruck, als hätten die den ganzen Tag nichts anderes zu tun. In der Landeshauptstadt dagegen sieht man das alles sehr viel gelassener. Auch Richtung Oberlausitz gibts keine "Dinger" (siehe Umschreibung von Sachse).
Ist für mich eben halt nur etwas verwunderlich, daß man sich nicht mal innerhalb des Bundeslandes einig ist.
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Lexus
Beitrag 15.01.2007, 18:12
Beitrag #649


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Das ist mir auch aufgefallen. Es kann einerseits daran liegen, dass von den übrigen sächsischen Verwaltungsgerichten wenig veröffentlicht ist. Speziell für Sachsen und Berlin-Brandenburg werde ich noch weiter suchen.

Andererseits habe ich niemals Vollständigkeit angestrebt, sondern wollte eigentlich immer nur einigermaßen für eine Position repräsentative Entscheidungen sammeln; im Laufe der Zeit ist dabei allerdings einiges zusammen gekommen, sodass es mir durchaus lohnend erschien - angeregt auch durch Uwe W. - mal alles auf die Länder aufzuteilen, was ich schon hatte.


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MaximilianNRW
Beitrag 15.01.2007, 19:10
Beitrag #650


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Noch nicht mal in einem Bundesland spricht man mit einer Zunge. Wie soll das denn dann mit der EU klappen?
Das gibt doch nie was, da wird weiterhin jeder sein eigenes Süppchen kochen.
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