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> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
darkstar
Beitrag 15.01.2007, 19:25
Beitrag #651


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Zitat (MaximilianNRW @ 15.01.2007, 19:10) *
Noch nicht mal in einem Bundesland spricht man mit einer Zunge. Wie soll das denn dann mit der EU klappen?
Das ist aber in jedem Rechtsgebiet so, nicht nur im Verwaltungsrecht/Fahrerlaubnisrecht. Da kommen auch unterschiedlichste Urteile von den einzelnen Gerichten. Eine grundsätzliche Linie ist aber meistens zu erkennen wenn auch verschieden ausgestaltet. Im Moment ist halt Rechtsmißbrauch "In". Da keiner so richtig Ahnung hat was das ist, können halt verschiedene Urteile zustandekommen.
Zitat (MaximilianNRW @ 15.01.2007, 19:10) *
Das gibt doch nie was, da wird weiterhin jeder sein eigenes Süppchen kochen.
Genau, und deswegen wird es die MPU noch lange geben..... shutup.gif rolleyes.gif

mfg
darkstar

PS: Wir sollten auch mal Lexus knuddeln das er die Urteile immer so schön aufbereitet... laugh.gif


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Uwe W
Beitrag 15.01.2007, 23:19
Beitrag #652


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Im Verwaltungsrecht ist es allerdings so, dass sich die erstinstanzlichen Gerichte sehr stark an der Rechtsprechung "ihres" OVG orientieren. Sie sind auch über dessen Entscheidungen, die ihr Fachgebiet betreffen, immer gut informiert.

Sobald eine OVG-Entscheidung ergangen ist, ist deshalb die Rechtsprechung im betreffenden Bundesland meist einheitlich. Vor Ergehen einer OVG-Entscheidung urteilen die erstinstanzlichen Gerichte bei kontroversen Themen allerdings noch uneinheitlich.

Ähnlich ist die Sache auch auf Bundesebene, wo das Bundesverwaltungsgericht für eine einheitliche Rechtsprechung sorgt. Im Führerscheinrecht werden allerdings viele Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffen, so dass auch strittige Themen das Bundesverwaltungsgericht entweder gar nicht (wenn die vorläufige Entscheidung endgültig bleibt und der Betroffene sich anderweitig arrangiert z.B. indem er sich einer MPU unterzieht) oder aber mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erreichen. Da das Bundesverwaltungsgericht das Europarecht aber gar nicht verbindliche auslegen kann, sind wir im Moment in einer Situation, wo der EUGH einige streitige Fragen beantwortet hat und die nationale Rechtsprechung zur Abgrenzung von Zweifelsfragen dann - für jedes Bundesland unterschiedlich - von den ländereigenen OVG's (vorläufig) getroffen wird.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 16.01.2007, 10:39
Beitrag #653


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Zitat (Weißnichtsogenau @ 15.01.2007, 17:01) *
Habe mir auf der Seite nochmal speziell Sachsen angeschaut. Ist doch aber auch merkwürdig, daß alles nur
vom VG Chemnitz ausgeht. Erweckt bei mir den Eindruck, als hätten die den ganzen Tag nichts anderes zu tun. In der Landeshauptstadt dagegen sieht man das alles sehr viel gelassener. Auch Richtung Oberlausitz gibts keine "Dinger" (siehe Umschreibung von Sachse).
Ist für mich eben halt nur etwas verwunderlich, daß man sich nicht mal innerhalb des Bundeslandes einig ist.


Ich habe nochmals gesucht und bin tatsächlich mit je einer Entscheidung des

VG Leipzig (Beschl. v. 14.12.2005 - 1 K 1101/05)

und des

VG Dresden (Beschl. v. 03.01.2006 - 14 K 2073/05)

fündig geworden. Die beiden Entscheidungen wurden eingearbeitet.

Sie sind auch ganz interessant, denn sie sind wohl das extremste, was einem auf der Seite der EU-FE-Gegner so begegnen kann.

Eine Eilentscheidung des OVG Bautzen ist mir bisher nicht untergekommen.


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Uwe W
Beitrag 16.01.2007, 16:52
Beitrag #654


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Zitat (Lexus @ 16.01.2007, 10:39) *
Sie sind auch ganz interessant, denn sie sind wohl das extremste, was einem auf der Seite der EU-FE-Gegner so begegnen kann.

Du meinst bestimmt auf Seite der EU-FE-Inhaber:

in der Leipziger Entscheidung ist ja von einer Fahrt mit 3,74 Promille (!) die Rede,
die aus Dresden ist dagegen mit den 2,86 Promille auf dem Fahrrad noch vergleichsweise "harmlos".
Erschwerend kommt natürlich hinzu, dass beide Antragsteller mindestens dreimal alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt wurden.

Naja, die Entscheidungen stammen ja aus der Zeit vor der Halbritter-Entscheidung, haben also was die Argumente des Gerichts angehen, mehr einen historischen Wert.

Die Dresdner Entscheidung korrespondiert aber mit einigen anderen Entscheidungen, nach denen auch eine nicht verbotene Alkoholisierung Eignungsmängel auslösen kann:
Zitat
Dass diese Gefahr nicht fernliegend ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller auch bei der Kontrolle vom 28.05.2005 einen Promillewert von 0,23 aufwies. Auch dies deutet auf ein grundlegendes nicht bewältigtes Alkoholproblem des Antragstellers hin, was bereits die erst reichlich 2 Jahre zurückliegenden Verkehrsdelikte unter sehr hohem Alkoholeinfluss als naheliegend erscheinen lassen.


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Lexus
Beitrag 16.01.2007, 20:59
Beitrag #655


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Zitat (Uwe W @ 16.01.2007, 16:52) *
Zitat (Lexus @ 16.01.2007, 10:39) *

Sie sind auch ganz interessant, denn sie sind wohl das extremste, was einem auf der Seite der EU-FE-Gegner so begegnen kann.

Du meinst bestimmt auf Seite der EU-FE-Inhaber:


Eigentlich nicht, denn die beiden Gerichte sind doch EU-FE-Gegner, denk ich mal. Auf der Seite der EU-FE-Inhaber wird man wohl solchen Argumenten nicht begegnen.

Warum finde ich z. B. den Beschluss aus Leipzig krass? Es wird nicht mal der Versuch gemacht, mit Konstruktionen wie Fortwirkung (vgl. Lüneburg) oder Rechtsmissbrauch (vgl. viele) zu operieren, sondern es wird einfach und schlicht festgestellt:


Zitat
Soweit der Antragsteller sinngemäß vorgetragen hat, seine Fahreignung sei durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 5.1.2005 bejaht worden, so dass der Antragsgegner nur Tatsachen, die sich nach dieser Erteilung ereignet hätten, gegen ihn verwenden dürfe (so auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v . 15.8.2005, aaO; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), folgt dem die Kammer nicht. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sieht sogar vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf den Inhaber dieser Fahrerlaubnis Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden sind. Diese Sachverhalte müssen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG , wonach jede Person nur Inhaber einer einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sein kann, denknotwendig vor der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat liegen (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), so dass die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht mute dem einen Mitgliedstaat zu, das Ergebnis einer Eignungsprüfung durch einen anderen Mitgliedstaat hinzunehmen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, aaO) in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft.


Mit anderen Worten: Was geht uns denn die EuGH-Rechtsprechung überhaupt an?

Und Dresden? Es liegt doch auf der selben Linie:

Zitat
So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hatte gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 b) und c) FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bezüglich der Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da der Antragsteller wiederholt, und zwar jeweils im Jahre 2003, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Jedenfalls die beiden Trunkenheitsfahrten vom 09.08.2003 und vom 05.05.2003 können ihm als noch beachtlich entgegengehalten werden, da insoweit die Tilgungsfristen unstreitig noch nicht abgelaufen sind.


Mit anderen Worten: Der Erteilung der FE im Ausland kommt NULL Bedeutung zu, wie machen einfach weiter, als ob es die ausländische FE gar nicht gäbe.

Das traut sich heute - unabhängig von Halbritter - in dieser Schlichtheit kein OVG mehr.

Da konnte Dresden wirklich froh sein, dass sich noch der "zudem"-Aufhänger mit den 0,23 aufgetan hat, das kaschiert das ganze ein bisschen.

Also, ich finde, dass zwischen Leipzig und Dresden einerseits und Chemnitz andererseits Welten liegen.


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johnnie walker
Beitrag 27.01.2007, 18:46
Beitrag #656


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Fahrerlaubnisrecht: News

Gericht:

OLG Stuttgart


Datum:

15.01.2007


Aktenzeichen:

1 Ss 560/06


Auszug

Am 20. Juli 2005 - zwei Wochen vor Ablauf der Sperrfrist - ließ sich der Angeklagte in der Tschechischen Republik durch die Stadt Marianske Lazne (Marienbad) eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen. Nach Ablauf der zuletzt bestimmten Sperrfrist führte er am 2. Oktober 2005 auf der BAB 44 und am 9. Dezember 2005 in ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen. Dabei war er nur im Besitz der in Tschechien ausgestellten EU-Fahrerlaubnis.

Die Vorlegungspflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV reicht über eine Divergenzvorlage hinaus und greift immer schon ein, wenn eine rechtserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom EuGH noch nicht entschieden ist. Obwohl die Rechtsauffassung des EuGH unmittelbar nur in der entschiedenen Sache bindend ist, besteht keine Vorlagepflicht, wenn zu der sich stellende Frage bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen ist.

Sowohl in der Rechtssache Kapper ( NJW 2004, 1725 ) als auch in der Rechtssache Halbritter ( NJW 2006, 2173 ) und in der Rechtsache Kremer (Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 Rdn. 29) hat der EuGH ausdrücklich – wenn auch nicht tragend – im Sinne einer Abgrenzung der Fallgruppen erklärt, dass nach Ablauf der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist frühere, vor der Erteilung des EU-Führerscheins im EU-Ausland liegende Verhaltensweisen des Angeklagten nicht mehr zur Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Wohnsitzstaat durch ein Gericht rechtskräftig verhängten Sperrfrist nach Art.8 Abs. 2 u. 4 der Führerscheinrichtlinie für nicht anerkennungsfähig hält. Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.


Eine üble Auslegungsanmaßung, wenn nicht Rechtsbeugung den Zugang zum EuGH zu verweigern.
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der Sachse
Beitrag 27.01.2007, 20:07
Beitrag #657


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Zitat (johnnie walker @ 27.01.2007, 18:46) *
Eine üble Auslegungsanmaßung, wenn nicht Rechtsbeugung den Zugang zum EuGH zu verweigern.


warum? steht doch auch schon so in der fs-rilis 2 und 3.
ich kann da nichts von rechtsbeigung sehen. smile.gif


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*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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saftrag
Beitrag 28.01.2007, 21:01
Beitrag #658


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Zitat
Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.

Eine üble Auslegungsanmaßung, wenn nicht Rechtsbeugung den Zugang zum EuGH zu verweigern.


Ist mit diesem obigen Satz tatsächlich der Zugang zum EuGH verwehrt
oder nur das Rechtsmittel für den BGH blockiert ?

MfG
saftrag
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Uwe W
Beitrag 28.01.2007, 21:21
Beitrag #659


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Wegen des OLG-Stuttgart-Urteils hatte @Lexus ja schon einen eigenen Thread eröffnet. klick

Eine rechtswidrige Verneinung der Vorlagepflicht an den EUGH kann meines Wissens nach nur mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden: auch der EUGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes, sofern eine Vorlagepflicht besteht.

Eine strafrechtliche Revisionsentscheidung eines Oberlandesgerichts ist ja mit normalen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar.

Allerdings sehe ich keine Chancen, dass eine Verfassungsbeschwerde durchkommt, wenn die Rechtsfrage vom EUGH schon geklärt ist und damit keine offene Rechtsfrage aus dem EU-Recht mehr besteht.
Die Vorlagepflicht bedeutet ja nicht, dass ein OLG jeden Fall, in dem es auch um die Anwendung von EU-Recht geht, dem EUGH vorlegen muss. Es müssen nur die Fälle vorgelegt werden, in denen die Auslegung des EU-Rechts zweifelhaft ist und noch keine Entscheidung des EUGH vorliegt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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saftrag
Beitrag 28.01.2007, 22:55
Beitrag #660


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OLG-Urteil Stuttgart
Zitat
Hätte der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist von den tschechischen Behörden eine EU-Führerschein ausstellen lassen, so hätte dieser -falls die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten -von den deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen.

Was sind denn nun die " übrigen Voraussetzungen" ?
Mit der deutschen Sprache kann doch zielgenau beschrieben werden.
Klare Sache ist:
Hätte der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist von den tschechischen Behörden eine EU-Führerschein ausstellen lassen, so hätte dieser von den deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen.

Warum werden die übrigen Voraussetzungen nicht beim Namen genannt ?

MfG
saftrag
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Lexus
Beitrag 28.01.2007, 23:21
Beitrag #661


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Warum soll sich ein Richter die Arbeit machen, alles Erdenkliche aufzuzählen, obwohl das für seine Entscheidung keine Bedeutung hat, z. B. ausreichende Anzahl Fahrstunden, ausreichendes Sehvermögen, ausreichender Wohnsitz (kein Scheinwohnsitz), bestandene Prüfungen für jede Klasse, ärztliche Gesundheitsüberprüfung je nach beantragter Klasse, keine Lüge, ob man schon mal eine Fahrerlaubnis hatte, Ausschluss aller Tatsachen, aus denen sich Rechtsmissbrauch ergeben könnte, Zahlung der Verwaltungs- und Prüfungsgebühren usw. usw.und alles was nur nach polnischen, tschechischem, litauischem, rumänischem usw. Recht nötig ist, was ein deutscher Richter gar nicht alles wissen muss und wissen kann ...

Wozu soll das gut sein?


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strichachtdoktor
Beitrag 29.01.2007, 02:18
Beitrag #662


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... mal ganz davon abgesehen, daß die übrigen Voraussetzungen nicht vollumfänglich durch deutsche Behörden geprüft werden können, geprüft werden müssen, teilweise nicht mehr geprüft werden dürfen - was sollen denn deutsche Richter da schon großartig ausführen ?

Das OLG-Stuttgart hat nur einen relativ klaren Hinweis gegeben, wie der Betroffene es methodisch hätte machen können und hat damit gleichzeitig festgestellt, wie er es wohl nicht gemacht hat ...

Was willst Du da denn noch genauer, @ saftrag ?


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saftrag
Beitrag 29.01.2007, 13:39
Beitrag #663


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@ strichachtdoktor
Zitat
Was willst Du da denn noch genauer, @ saftrag ?

Lexus hat es doch die übrigen Voraussetzungen aufgeführt.
Bei einer der nächsten Verhandlungen könnte einer diesen Voraussetzungen zum gleichen Urteil führen.
Ich sehe das als Hinweis, wenn nicht, dann ist doch der Zusatz mit den "übrigen Voraussetzungen" so unnötig wie ein Kropf !
Kapito ?
MfG
saftrag
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strichachtdoktor
Beitrag 05.02.2007, 03:14
Beitrag #664


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Zitat (saftrag @ 29.01.2007, 13:39) *
Kapito ?

wink.gif
... wenn überhaupt: "Capisce?"-"verstehst Du?",
"Kapito" wäre "ich verstehe"
OK, nach diesem kleinen Ausflug ins Italienische zurück zum Thema:
wavey.gif


"Wenn ein Führerschein während einer noch laufenden Sperrfist erteilt wird, dann ist er ungültig." DAS lese ich aus dem zur Diskussion stehenden Zitat ersteinmal heraus.

Da es ja nicht nur die Voraussetzung "Ablauf der Sperrfrist" bis zur Erteilung eines EU-FS gibt und ALLE Voraussetzungen eingehalten werden müssen, um eine Gültigkeit der erteilten FE zu bewirken, so wäre es theoretisch so, daß der Führerschein gültig wäre, wenn neben der Voraussetzung "Ablauf der Sperrfrist" auch "die übrigen Voraussetzungen" erfüllt werden.

In diesem Fall ist es unerheblich, welche sonstigen Voraussetzungen noch erfüllt wurden, weil bereits das Fehlen dieser "Ablauf der Sperrfrist"-Voraussetzung zur Ungültigkeit führt.

Und wahrscheinlich wollte man sich nicht die Arbeit machen, nun exakt die Voraussetzungen zu benennen, die sonst noch eingehalten werden müssen. Das Fehlen von weiterführenden Aufzählungen und Betrachtungen hilft ja auch, den Tritt in Fettnäpfchen zu vermeiden ... Bei einer der nächsten Verhandlungen könnte eine der nichtgenannten oder unkorrekt genannten Voraussetzungen evtl. zu anderen Urteilen führen - vielleicht will man sowas auch vermeiden ? Oder aber: Die Rechtslage ist nach Meinung des OLG Stuttgart so eindeutig, daß sich weitere Nennungen erübrigen ...

Fakt ist doch, dass das OLG gesagt hat
Zitat
Hätte der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist von den tschechischen Behörden eine EU-Führerschein ausstellen lassen, so hätte dieser -falls die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten -von den deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen.

und zwar im Konjunktiv ...

Capisce ?!
whistling.gif


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saftrag
Beitrag 05.02.2007, 13:32
Beitrag #665


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@ strichachtdoktor
in der Schule lernte ich das Lesen und Schreiben in deutscher Sprache.
Das scheint mir so langsam in Deutschland zum Verhaengnis zu werden.

MfG
saftrag
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Urquell
Beitrag 05.02.2007, 14:29
Beitrag #666


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Zitat (saftrag @ 05.02.2007, 13:32) *
@ strichachtdoktor
in der Schule lernte ich das Lesen und Schreiben in deutscher Sprache.
Das scheint mir so langsam in Deutschland zum Verhaengnis zu werden.

MfG
saftrag


Manche zeigen eben,daß sie noch eine Sprache können! Rozumíš?

Urquell wavey.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 05.02.2007, 23:31
Beitrag #667


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wink.gif klar ...
... und Tschechisch ist eine echte Ansage, finde ich ...
Ist das alles, was Du kannst oder lebst Du richtig dort und hast die Sprache erlernt, @Urquell ?


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Beitrag 05.02.2007, 23:50
Beitrag #668


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Meiner Meinung nach, sollten grenznahe Gebiete die Sprache der Nachbarstaaten in den Schulen einführen quasi als freiwilliges Wahlfach. Das haben die Tschechen schon vor 10 Jahren gemacht...

Bezog sich jetzt aber nicht auf dein Posting /8 Doc und ist OT...

Je mehr Sprachen du kannst, desto mehr Mensch bist du! (Tschechisches Sprichwort)


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Urquell
Beitrag 06.02.2007, 07:54
Beitrag #669


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Zitat (strichachtdoktor @ 05.02.2007, 23:31) *
wink.gif klar ...
... und Tschechisch ist eine echte Ansage, finde ich ...
Ist das alles, was Du kannst oder lebst Du richtig dort und hast die Sprache erlernt, @Urquell ?


@ auch wenn es OT strichachtdoktor' !
Nach fast 17 Jahren Aufenthalt in CZ,denke ich einigermaßen der Sprache mächtig zu sein,schon alleine aus dem Grunde,den Angestellten ein gerechter "Chef" zu sein,der andere ist mit den Kindern in ihrer Muttersprache zu reden. wavey.gif
Gruss aus Pilsen
Urquell


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darkstar
Beitrag 09.02.2007, 19:19
Beitrag #670


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Deutschland hat noch nicht genug, neue Vorlagefrage beim EuGH. tongue.gif

Landgerichts Siegen (Deutschland) - Strafverfahren gegen Frank Weber
in C-1/07 eingereicht am 3. Januar 2007

Vorlagefrage:
Zitat
Ist die Richtlinie 91/439/EWG1, Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4, so auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen beziehungsweise abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedsstaat eine so genannte "zweite" EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedsstaat fällt?

Sagen wir es mal so: Ich habe schon bessere Fragen gesehen. whistling.gif

mfg
darkstar

PS: Hab den Ausgangssachverhalt schon gesucht aber nicht finden können.


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Bitburger
Beitrag 09.02.2007, 19:36
Beitrag #671


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Diese VF ist ja auch von einem Landgericht ! laugh2.gif
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darkstar
Beitrag 09.02.2007, 19:41
Beitrag #672


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Zitat (Bitburger @ 09.02.2007, 19:36) *
Diese VF ist ja auch von einem Landgericht ! laugh2.gif
Mal ehrlich: Ein bißchen mehr Mühe hätte man sich schon geben können. Da mache ich mir Gedanken wie eine wirklich interessante Vorlagefrage aussehen könnte und dann muß man sowas lesen. Ich frage mich was dort auf dem Land seit Kapper passiert ist...crybaby.gif

Aber man kennt das Ausgangsverfahren nicht, das bestimmt wieder irgendjemand besorgen kann, genauso wie es interessant wäre was aus Kremer geworden ist.

mfg
darkstar


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Gast_emile_*
Beitrag 09.02.2007, 22:12
Beitrag #673





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Zitat (darkstar @ 09.02.2007, 19:19) *
Deutschland hat noch nicht genug, neue Vorlagefrage beim EuGH. tongue.gif

Landgerichts Siegen (Deutschland) - Strafverfahren gegen Frank Weber
in C-1/07 eingereicht am 3. Januar 2007........


........PS: Hab den Ausgangssachverhalt schon gesucht aber nicht finden können.


Der interessiert mich total. Kremer war auch ein Strafverfahren, was kann sich denn da noch großartiges im Sachverhalt unterscheiden. Zumal das ganze vor Inkrafttreten der 3.Rili eingereicht wurde, also nicht mal ein Bezug dazu.
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strichachtdoktor
Beitrag 10.02.2007, 01:07
Beitrag #674


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Ist es denn eine "sogenannte zweite" Fahrerlaubnis, wenn in Deutschland der Führerschein
a.) aktuell entzogen ist bzw. eine Sperrfrist läuft oder
b.) wenn die Sperrfrist gerade abgelaufen ist (<2Jahren) oder
c.) wenn eine Sperrfrist abgelaufen ist und die FE länger als zwei Jahre entzogen ist ???

Gut - wir drehen uns im Kreis, aber Deutschland offensichtlich auch, wenn ich mir so anschaue, was sich deutsche Gerichte so für Vorlagefragen ausdenken ...


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corneliusrufus
Beitrag 10.02.2007, 15:59
Beitrag #675


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Ich habe ein wenig recherchiert, jedoch leider auch nichts zu obigem Ursprungsprozess gefunden. - Mir scheint diese "zweite Fahrerlaubnis" bisher gekünstelt zu sein.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_emile_*
Beitrag 10.02.2007, 18:30
Beitrag #676





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Zitat (corneliusrufus @ 10.02.2007, 15:59) *
Mir scheint diese "zweite Fahrerlaubnis" bisher gekünstelt zu sein.



Ich spekulier mal: Vielleicht wurde der EU-FS in der Sperrfrist gemacht?
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Asrael
Beitrag 10.02.2007, 19:00
Beitrag #677


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Oder aber die Ausländische FE wurde vor der Hauptverhandlung erworben-sprich nach Entzug der D FE aber dafür vor der Hauptverhandlung wo eine Sperre verhängt werden würde


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Bayer
Beitrag 10.02.2007, 19:35
Beitrag #678


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Mein Tip: Kurz vor überschreiten der 18 Punkte - den Eu-FS in CZ oder sonstwo gemacht. D-FS danach abgegeben und einfach weitergefahren. Dreist ? Funktioniert aber so. Zumindest bei einem entfernten Bekannten in Bayern. Der hats genauso gemacht, ist schon lange "enttarnt" und darf immer noch fahren.
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Perplex
Beitrag 10.02.2007, 21:39
Beitrag #679


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Ich habe mir das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 mal etwas genauer betrachtet. Einerseits stellt dieses Gericht erst einmal richtig feststellt, dass eine einmal erteilte Fahrerlaubnis nach gefestigter Rechtsprechung ohne jede Formalität gegenseitig anzuerkennen ist & Deutschland eine klare und unbedingte Verpflichtung hat, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen einräumt, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Andererseits wird dem Betroffenen genau dieses Grundrecht klar verboten. Das scheint im Moment die allgemeine Masche der deutschen Gerichte seit Ende 2006 zu sein, wobei die Richter sich eines EuGH-Urteils vom 9. März 1999 im Fall Centros bedienen, dass nun absolut nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun hat. Meiner Meinung nach hat es nur den oberflächlichen Anschein, dass es da Gemeinsamkeiten geben könnte.

Zitat (OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05)
...zumal die Führerschein-RL ausweislich ihrer Erwägungsgründe auch das Ziel verfolgt, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und zu diesem Zweck Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerschein festlegt.
Hier ist erst einmal von Mindestvoraussetzungen die Rede, dass heißt der gemeinsame Nenner, der in allen EU-Staaten gelten muss. Diese Mindestvoraussetzungen sind doch schon umgesetzt in den Fahrschulen aller EU-Staaten. Die deutschen Richter versuchen jetzt aber auf hinterlistige Weise die MPU als Mindestvoraussetzung für die gesamte EU zu etablieren. Ich habe aber diesen fiesen Trick durchschaut.

Zitat (OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05)
Auch auf subjektiver Ebene lassen sich gewisse Anhaltspunkte für die Absicht des Antragstellers erkennen, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch Umgehung der innerstaatlichen Vorschriften zu verschaffen.
Richtig, solange er nicht Anstalten unternimmt sich den Mindestvoraussetzungen in der EU zu entziehen, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Soweit ich weiß wurden in Tschechien nur Führerscheine erteilt, wenn eine ärztliche Untersuchung voran ging. Das würde ich dann mit zu den Mindestvoraussetzungen zählen. Wer die MPU als Mindestvoraussetzung ansieht, wird sich mit der einfacheren tschechischen Gesundheitsprüfung nicht abfinden wollen.

Eigentlich müsste man nur die Ziele der 3 EuGH-Urteile Kapper, Halbritter & Kremer mit den eigentlichen Zielen des Fall-Centros vergleichen. Betrachtet man dabei den EG-Vertrag, stellt man fest, dass er nicht das geringste mit der Richtlinie 91/439/EWG gemeinsam hat.

Zitat (EG-Vertrag)
Artikel 56
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Artikel 58
(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
Hier steht zwar der freie Handel & Geldfluss in der EU im Vordergrund, allerdings dürfen die einzelnen Länder ausdrücklich noch innerstaatliche Maßnahmen ergreifen, was das Steuerrecht & das Meldeverfahren für den Kapitalverkehr angeht, wenn es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, solange es das Niederlassungsrecht in der EU nicht beschränkt.

Dagegen wiederum die 2.Führerscheinrichtlinie:
Zitat (Ziel der Richtlinie 91/439/EWG)
Angleichung der Bedingungen für die Erteilung eines nationalen Führerscheins, um die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu ermöglichen und vor allem denjenigen, die innerhalb der Gemeinschaft Fahrten durchführen oder sich in einem anderen als dem Mitgliedstaat niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, die Teilnahme am Verkehr zu erleichtern. Quelle
Hier steht also die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im Vordergrund, was meiner Meinung nach die Grundlage einer ungehinderten Niederlassungs- & Dienstleistungsfreiheit ist. Ich kann mir jedenfalls keinen EU-Bürger vorstellen, der sich frei mit Waren & Dienstleistungen durch Europa bewegt, wenn er das Handicap hat keine Fahrerlaubnis in absehbarer Zeit bekommen zu können.

Zuerst kommt die Fahrerlaubnis & dann kommt der Job!

Auf diese Weise kann man sich die Vorlagefragen vor dem EuGH leicht selber beantworten. Der EuGH widerspricht sich nicht, so wie es die deutschen Gerichte andauernd tun.


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Uwe W
Beitrag 10.02.2007, 23:35
Beitrag #680


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Was die Vorlagefrage aus Siegen angeht, kann es so gewesen sein, wie von @Asrael bzw. @Bayer beschrieben:

1. Verkehrsverstoß in Deutschland mit deutscher Fahrerlaubnis begangen
2. Erwerb eines EU-Führerscheins
3. Entzug der deutschen Fahrerlaubnis (behördlich oder gerichtlich) dürfte keinen wesentlichen Unterschied machen

4. Ist anschließend eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden? Das ist nicht klar
5. Fahren mit dem EU-Führerschein führt zu dem Strafverfahren.

Eine solche Frage wurde übrigens vom EU-Führerscheinfreundlichen OVG Koblenz Beschlus auf der Homepage von @Lexus schon mal negativ für den Betroffenen entschieden: verwaltungsrechtlich ging es um die Frage 4. ob eine Nutzungsuntersagung zulässig ist, auch wenn der Vorfall vor dem Erwerb des EU-Führerscheins lag.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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darkstar
Beitrag 11.02.2007, 18:47
Beitrag #681


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Zitat (Thommy Bumm @ 10.02.2007, 21:39) *
Das scheint im Moment die allgemeine Masche der deutschen Gerichte seit Ende 2006 zu sein, wobei die Richter sich eines EuGH-Urteils vom 9. März 1999 im Fall Centros bedienen, dass nun absolut nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun hat. Meiner Meinung nach hat es nur den oberflächlichen Anschein, dass es da Gemeinsamkeiten geben könnte.
Bevor auch nur ein dt. Richter den Centros-Fall erwähnt hat, wurde er schon von der Kommission die die FS-RiLi auslegt in den Auslegungsfragen zum FS (C77/5) zitiert.
Zitat
Des Weiteren wird auf das EuGH-Urteil C-212/97 (Centros Ltd.) verwiesen, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass bestimmte Staatsbürger sowie Bürger anderer Mitgliedstaaten, die Einwohner seines Staatsgebiets sind, sich in betrügerischer Weise oder missbräuchlich auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung) berufen.
Die Erwähnung des Centros Urteil der Kommission macht auch deutlich das sie auch aus anderen Rechtsgebieten (hier Freizügigkeit) die Übertragung auf die Führerscheinproblematik (Niederlassungsfreiheit) für möglich hält. Wenn die Kommission dies für möglich hält dann ist es für dt. VG auch nicht an den Haaren herbeigezogen sondern im Gegenteil legitim.

Im übrigen wäre es aber wirklich interessant um was es sich genau bei der neuen Vorlagefrage dreht.

mfg
darkstar


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strichachtdoktor
Beitrag 11.02.2007, 22:46
Beitrag #682


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Zitat
sich in betrügerischer Weise oder missbräuchlich auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung) berufen
(Zitat d. Zitates aus dem Beitrag von darkstar)

Ich halte den Passus schon für einigermassen bemerkenswert: Der EuGH sieht das ja wohl nicht so eng ! Denn in der Kappersache hat es ja nach Betrug nur so gerochen. Trotzdem war es kein Problem, ihm die FE wieder zuzuerkennen und stattdessen den korrekten Weg einer Intervention aufzuzeigen. Also läuft es wohl auf eine Konfrontation EuGH/EU-Kommission hinaus, was die Auslegung bestimmter Mißbräuche angeht ...


Zudem frage ich mich, wer diesen (wie auch immer gearteten) "Betrug" nun genau definiert, anklagt und aburteilt. Das ist doch alles ziemlich theoretisch.

Praktisch wird es doch erst, wenn man bei der FEB des Wunschlandes falsche Auskünfte gibt bzw. falsche Kreuze macht. DAS würde - im Fall eines Entdecktwerdens - vielleicht zu Konsequenzen führen, wie Entzug der FE und Anzeige wg. Urkundenfälschung oder was auch immer. Zuständig wären aber wohl - da hatte der EuGH auch schon einen Hinweis gegeben - die Behörden, die ausgestellt haben bzw. die Behörden des Landes, in dem ausgestellt wurde.

Haben die Deutschen denn damit überhaupt etwas zu tun ? Nein - zumindest nicht, solange sie nicht durch die "betrogene" Behörde aufgefordert werden, einen "ergaunerten" FS einzuziehen. Meine Meinung.

Das könnte dann vielleicht so laufen: Deutschland hegt einen Verdacht, stellt eigene Ermittlungen an, teilt die Ermittlungen der ausstellenden Behörde im EU-Ausland mit, diese prüft dort und stellt aufgrund der Indizien und Unterlagen aus D einen Betrug fest, widerruft daher die Erteilung der FE und ordnet die Einziehung des FS an - und das wird dann von den Deutschen "willig" vollstreckt.

Was wir hier tatsächlich erleben, ist doch nur die Konterkarierung Europas. Europa wurde ursprünglich als Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft gegründet. Und genau Letzteres wird hintertrieben, wenn sich die Deutschen anmaßen, erst zu vollstrecken, dann aufzuklären und zu urteilen und das alles ohne Mitwirkung der Behörden, die einem ganz normalen EU-Bürger "in Ausübung seiner Rechte eine Fahrerlaubnis ausgestellt"* haben.

*Davon muss bis zum Beweis des Gegenteils erstmal ausgegangen werden - wie aber einen Beweis erbringen, wenn z.B. die Polen, Tschechen oder Niederländer nichtmal wissen, was genau in D bis zur Verurteilung, bzw. dem Eintreffen des beschlagnahmten FS auf ihrem Schreibtisch, abgegangen ist ? Und wieso eigentlich richten hier die Deutschen, wenn Polen, Tschechien oder NL betrogen wurde ? Und warum darf ein deutscher EU-Bürger Rechte erst in Berufungs- und Revisionsprozessen wahrnehmen ?

Mir scheint, daß da einiges ganz gehörig durcheinanderläuft.

Es wird hier auch immer (imho fälschlicherweise!) davon ausgegangen, daß Deutsche im Ausland betrogen haben müssen, um einen Führerschein ausgestellt bekommen zu haben. Tatsache ist aber, daß an Deutsche mit Kusshand auch dann Führerscheine erteilt wurden, wenn die Vorgeschichten bekannt waren. Weil da dringend benötigtes Geld ins Land kam. Und auch - dazu sollte man sich deutscherseits mal besser informieren - weil da Verjährungsfristen längst abgelaufen waren und aus den dort bekannt gewordenen Urteilen und Vorfällen nach Landesrecht keine restriktiven Maßnahmen mehr abgeleitet werden konnten oder auch in Deutschland noch "hochwichtigst eingetragene" Delikte wegen Verjährung gar nicht mehr vorgelegt werden mussten oder berücksichtigt werden durften ...

Wo, bitte, bleibt also ein Betrug - ausser auf der Strecke ?


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Bitburger
Beitrag 11.02.2007, 23:06
Beitrag #683


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Nun was will man dazu noch sagen, du hast den Strich auf den Punkt gebracht. Andere Länder andere Sitten.

Deutschland kann nicht nur fordern, es muss sich auch darauf zu bewegen !

Das heißt die ach so aller Gründlichkeit, im Namen der Allgemeinheit, ähnlich wie bei den Kreuzrittern, muss hier überdacht werden !

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Jack Daniels
Beitrag 12.02.2007, 16:19
Beitrag #684


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Zitat (Bayer @ 10.02.2007, 19:35) *
Mein Tip: Kurz vor überschreiten der 18 Punkte - den Eu-FS in CZ oder sonstwo gemacht. D-FS danach abgegeben und einfach weitergefahren. Dreist ? Funktioniert aber so. Zumindest bei einem entfernten Bekannten in Bayern. Der hats genauso gemacht, ist schon lange "enttarnt" und darf immer noch fahren.

think.gif Da man ALLE Führerscheine abliefern muß kann ich mir das nicht ganz vorstellen.Das er den aus CZ wiederbekommen hat ist klar,aber das er damit legal in D rumfährt?
Ich vermute mal stark das er den aus der CZ verschwiegen hat und bisher die Fahrerlaubnisbehörde nur noch keinen Wind davon bekommen hat.Wenn die den Schein in den Fingern gehabt hätte hätte er eine NU eingetragen.Aber der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht und so mancher mußte schon erleben das seine anscheinend legale Möglichkeit doch nicht legal war.
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Lexus
Beitrag 12.02.2007, 21:58
Beitrag #685


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Zitat (emile @ 09.02.2007, 22:12) *
Zitat (darkstar @ 09.02.2007, 19:19) *

Deutschland hat noch nicht genug, neue Vorlagefrage beim EuGH. tongue.gif

Landgerichts Siegen (Deutschland) - Strafverfahren gegen Frank Weber
in C-1/07 eingereicht am 3. Januar 2007........


........PS: Hab den Ausgangssachverhalt schon gesucht aber nicht finden können.


Der interessiert mich total. Kremer war auch ein Strafverfahren, was kann sich denn da noch großartiges im Sachverhalt unterscheiden. Zumal das ganze vor Inkrafttreten der 3.Rili eingereicht wurde, also nicht mal ein Bezug dazu.


Mich interessierte das auch; für eine Urteilsanforderung benötige ich an sich aber ein Aktenzeichen oder das Entscheidungsdatum des Vorlagebeschlusses des LG Siegen. Also habe ich danach beim EuGH angefragt. Hier die bürgernahe Antwort:

Zitat
Da sowohl das interne Aktenzeichen als auch das Datum des Vorlagebeschlusses des vorlegenden Gerichts für das Verfahren am EuGH nicht relevant sind, darf ich Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an das Landgericht Siegen zu wenden.

Das derzeit hier erhältliche Dokument zur Rechtssache C-1/07 ist die Amtsblattmitteilung, die sich auf der Datenbank unserer Homepage unter Eingabe des Aktenzeichens befindet.

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

Mit freundlichen Grüßen,

D... P ...
Presse- und Informationsdienst
Deutschsprachige Sektion
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Tel. ...
E-Mail ...@curia.europa.eu


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Gast_emile_*
Beitrag 12.02.2007, 23:23
Beitrag #686





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Zitat (Asrael @ 10.02.2007, 19:00) *
Oder aber die Ausländische FE wurde vor der Hauptverhandlung erworben-sprich nach Entzug der D FE aber dafür vor der Hauptverhandlung wo eine Sperre verhängt werden würde


Also wenn ich mir die Vorlagefrage immer und immer wieder durchlese dann komme ich auch auf Asrael`s Meinung.
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Perplex
Beitrag 13.02.2007, 18:31
Beitrag #687


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Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in meinem Fall

Bei der Betrachtung meiner Nutzungsuntersagung in Bezug auf eine mögliche Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 VwVfG ist mir folgender meiner Meinung nach gravierender Formfehler aufgefallen, der mich unter Umständen einem ungerechtfertigtem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren aussetzen würde. Die berliner Verwaltungsbehörde hatte mir die Nutzung meiner CZ-Fahrerlaubnis nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt & auch noch extra betont, dass diese Zwangsmaßnahme keine rechtliche Wirkung auf das Ausland haben wird bzw. darf. Gleichzeitig soll aber mein CZ-Führerschein ersatzlos von den deutschen Behörden eingezogen werden, woraufhin auch noch eine landesweite Fahndung nach meinem CZ-Führerschein von der berliner Verwaltungsbehörde ausgelöst wurde. Würde ich also dem Verwaltungsakt nachkommen oder den CZ-Führerschein bei einem Grenzübertritt selbst im Zug mit mir führen, müsste ich also ständig mit der Beschlagnahme meines CZ-Führerscheins rechnen müssen. Damit bliebe es mir in der Konsequenz versagt meinen CZ-Führerschein mit ins Ausland bei mir zu führen. Bei einer Verkehrskontrolle im Ausland könnte ich dann logischer Weise meinen gültigen CZ-Führerschein nicht vorlegen, was mich dann einem zwangsläufigen Straf- oder Bußgeldverfahren aussetzen würde. Selbst eine späteren Vorlage meines CZ-Führerscheins bliebe mir verwehrt, weil ich so gezwungen wäre meinen CZ-Führerschein aus Deutschland raus zu schmuggeln, was wiederum als Straftat zumindest im Ausland gewertet werden könnte. Auch bei einer möglichen erfolgreichen Beschlagnahme meines CZ-Führerscheins, würde ich mich im Ausland zwangsläufig einem Straf- oder Bußgeldverfahren aussetzen. Dabei wäre die deutsche Argumentation, dass der Nachweis meiner Fahrerlaubnis im Ausland den deutschen Behörden nichts anginge & der inoffizielle Rat, dass ich mich möglichen Rechtsfolgen im Ausland leicht entziehen könnte, wenn ich auf jegliche Fahrten im Ausland gänzlich verzichten würde, deutschem Kleingeist entsprungen. Das berührt wiederum ein von den deutschen Behörden niemals beeinflussbares Grundrecht. Daran ändert auch der deutsche § 47 FeV nichts, weil er so in diesem Fall nicht anwendbar wäre. Ein eventueller Sperraufkleber auf meinem CZ-Führerschein wurde von der deutschen Verwaltungsbehörde nie in Erwägung gezogen.

Zitat (§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.
Genau das wäre in meinem Fall verwirklicht!

Abschließend bedeutet das also, dass ich dem Verwaltungsakt der Nutzungsuntersagung nicht nachkommen kann, weil ich mich sonst im Ausland einem Straf- oder Bußgeldverfahren aussetzen würde, oder ich müsste um dem zu entgehen den CZ-Führerschein über die Grenze schmuggeln. Beides wären Strafbare Handlungen, die die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in meinem Fall begründen.


Jetzt stellt sich also nur noch die Frage, ob der Verwaltungsakt nach § 44 Abs.4 VwVfG im Ganzen nichtig ist.
Zitat (§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Meiner Meinung nach ja, weil der Verwaltungsakt sonst keinen Sinn machen würde, denn wenn ich wirklich ungeeignet wäre, ich auch logischer Weise im Ausland ungeeignet sein müsste. Nach meiner persönlichen Auffassungsgabe gehe ich davon aus, dass der Verwaltungsakt ohne den Nichtigen Teil nie erlassen worden wäre. Anderslautende Vermutungen sind reine Spekulation & deswegen irrelevant.

Auch der letzte Absatz (§ 44 Abs.5 VwVfG) ist nur eine "kann"-Bestimmung, der die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes noch untermauern könnte.
Zitat (§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Ich denke, dass ein Nichtiger Verwaltungsaktes nicht plötzlich gültig wird, nur weil er nicht von einer deutschen Behörde bestätigt wurde.

Zum Schluss bliebe noch anzumerken, dass es noch weitere offensichtliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nutzungsuntersagung für Deutschland im Ganzen ungültig ist. Zum Beispiel wenn es klare Gesetze & Bestimmungen gibt, dass der EU-Führerschein in jedem Fall von den deutschen Behörden anerkannt werden muss. unsure.gif


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Uwe W
Beitrag 13.02.2007, 18:47
Beitrag #688


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@Thommy Bumm: die Nutzungsuntersagung verlangt ja nicht von Dir, dass Du ohne Führerschein im Ausland fährst und Dich damit strafbar machst.

Diese Argumentation ist also absurd.

Ebenso verstehe ich nicht, was hier mit "Schmuggeln" gemeint sein soll: Die Strafbarkeit von Schmuggeln ist ja darin begründet, dass man verbotene Dinge einführt. Dazu gehört ein gültiger Führerschein doch nicht.

Hast Du Deine Nutzungsuntersagung denn nicht mal gerichtlich abklopfen lassen? Wie steht das Gericht zu der Frage, dass Du ohne Führerschein im Ausland fahren sollst?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Bitburger
Beitrag 13.02.2007, 19:38
Beitrag #689


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Also ohne dir zu nahe zutreten Thommy, aber ich frage mich irgendwie welchen Drogen du nimmst ? whistling.gif
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Perplex
Beitrag 13.02.2007, 20:01
Beitrag #690


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Zitat (Uwe W @ 13.02.2007, 18:47) *
@Thommy Bumm: die Nutzungsuntersagung verlangt ja nicht von Dir, dass Du ohne Führerschein im Ausland fährst und Dich damit strafbar machst.
Doch, genau DAS wird von mir in der letzten Konsequenz verlangt. Dass ich die Fahrerlaubnis für das Ausland habe, ist mein unbestrittenes Recht. Nur mit meinem CZ-Führerschein meine Fahrerlaubnis im Ausland nachweisen, wird mir von den deutschen Behörden verboten.

Ich werde zwar nicht direkt aufgefordert im Ausland Fahrzeuge zu bewegen. Da ich aber das klare & unangefochtene Recht dazu habe, tue ich das auch. Das wäre in etwa so, als wenn ich das Recht hätte mich im Ausland zu bewegen, ich aber einen legalen Grenzübertritt nicht mit einem Reisepass oder Personalausweis legitimieren dürfte.

Zitat (Uwe W @ 13.02.2007, 18:47) *
Ebenso verstehe ich nicht, was hier mit "Schmuggeln" gemeint sein soll: Die Strafbarkeit von Schmuggeln ist ja darin begründet, dass man verbotene Dinge einführt. Dazu gehört ein gültiger Führerschein doch nicht.
Tatsache ist, dass es mir verboten wurde jeden Führerschein über jede Grenze von & nach Deutschland mit mir zu führen. Wenn ich also ein verbotenes Dokument weder ein- noch ausführen darf, ich es aber durch geeignete Geheimfächer trotzdem tue, ist es ganz klar Schmuggel verbotener Dokumente. Schon alleine die Unlogik dieser vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Schmuggels, wäre ein weiteres Indiz für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes an sich.


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Perplex
Beitrag 13.02.2007, 21:09
Beitrag #691


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Zitat (Bitburger @ 13.02.2007, 19:38) *
Also ohne dir zu nahe zu treten Thommy, aber ich frage mich irgendwie welchen Drogen du nimmst? whistling.gif
Das ist wieder mal so eine typische Frage, die man nicht ehrlich beantworten könnte, wenn man Drogen nehmen würde. Würde ich solch einen Umstand bejahen, würde das bei einer offiziellen Feststellung neue Eignungszweifel begründen, was meine gesamte Verteidigung zunichte machen würde. Würde ich diesen Umstand verneinen, würde ich denken, dass schon anhand Deiner Fragestellung, Du mir nicht unbedingt glauben würdest.

Muss man denn überhaupt irgendwas nehmen, um hier in diesem Staat rechtlich durchzublicken? Oder würde es auch reichen, wenn man sich über alle rechtlichen Fragen & Meinungen jeden Tag intensiv einliest?

Mal abgesehen davon läge es doch sehr nahe, dass die deutschen Richter an den Verwaltungs- & Oberverwaltungsgerichten sich irgendwas rein gezogen haben müssen, weil sie so viele schwachsinnigen Begründungen & Widersprüche liefern oder solche dummen Fragen vor dem Europäischen Gerichtshof stellen, die sie sich mit ein bisschen Logik selbst beantworten hätten können. Da aber deutsche Richter keine Dummköpfe sein können, würde wahrscheinlich Fachidiot besser passen, wobei ein Fachidiot kein Idiot im eigentlichem Sinne ist, sondern ein Experte, der das offensichtliche nicht erkennt. Oder sie halten sich für dermaßen schlau, dass sie alle anderen für dumm verkaufen.


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Perplex
Beitrag 13.02.2007, 21:51
Beitrag #692


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Zitat (Uwe W @ 13.02.2007, 18:47) *
Hast Du Deine Nutzungsuntersagung denn nicht mal gerichtlich abklopfen lassen? Wie steht das Gericht zu der Frage, dass Du ohne Führerschein im Ausland fahren sollst?
Ehrlich gesagt ist dieser Umstand für mich eher sekundär, weil es mir ja primär darum geht in Deutschland fahren zu dürfen. Dass ich jetzt in Deutschland fahren darf, dessen bin ich mir nun absolut sicher. Das aber von den deutschen Gerichten bestätigen zu lassen, erschien mir eher so, als wenn man gutes Geld für schlechte Rechtssprechung zum Fenster rausschmeißen würde. Die momentane Rechtssprechung des OVG Berlin/Brandenburg bestätigt nur meine Vermutung. Deswegen hatte ich mich seinerzeit an weit höherer Stelle gewandt, um meine rechtliche Situation eindeutig zu klären.

Meine Petition vor dem Europäischen Parlament liegt mir inzwischen vor & hatte durchschlagenden Erfolg. Mein Fall wurde vor dem Petitionsausschuss geprüft & eindeutig entschieden. Wie nicht anders zu erwarten, müssen die deutschen Behörden meinen CZ-Führerschein nach wie vor unbedingt anerkennen & dürfen keine MPU wegen der alten Eignungszweifel fordern. Dabei bleibt die Richtigkeit meiner Angaben, dass ich mich damals tatsächlich aus beruflichen Gründen für mindestens 185 Tage in Tschechien aufgehalten hatte, unerheblich, weil nur die tschechischen Behörden berechtigt sind diesen Umstand zu prüfen.


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Uwe W
Beitrag 13.02.2007, 22:10
Beitrag #693


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Glückwunsch zur erfolgreichen Petition. thumbup.gif

Allerdings kann das europäische Parlament den deutschen Behörden keine Weisungen erteilen.

Insofern ist noch nicht klar, wie es weitergeht, wenn das Parlament die Petition befürwortet.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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PRIMO-Bln
Beitrag 13.02.2007, 22:44
Beitrag #694


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Also Leute,ich habe fast genau das selbe Problem wie Thommy,habe (wie ich ebend oben bei deinem verlinkten Beitrag gesehen habe,NU),ausser das mir die Berlner FSST mir schrieb,das meine Eignungszweifel,erst mit einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie+1 Jahr Abstinenznachweis+MPU ausgeräumt werden !!

Da ich meinen CZ-FS aber auch im Ausland noch nutzen darf und möchte,habe ich den FS nicht wie gefordert abgegeben.Es kam schon 2 x die police.gif vorbei um meinen CZ_FS einzuziehen,ich wies sie immer ganz freundlich darauf hin das es nicht rechtens ist usw.

Erste Konsequenz ist: Das mein CZ-FS jetzt zur Fandung ausgeschrieben ist und evt. noch ein Richter eine HD beschließt und meine Wohnung richtig auf den Kopf gestellt wird!!

Zweite Konsequenz ist: Das ich jetzt 750 Euro,wegen nicht abgabe des Fs zahlen soll(ohne vorherige Mahnungen)!!

Bin vor ca. 2-3 Wochen zum Chef der FSSt in Berlin(Puttkammerst.) gegangen,glaube Thommy kennt ihn auch ??!!Der berühmte Herr H...f,kam nicht viel bei raus,ausser das er bei unserem Gespräch mir mit einem Grinsen sagte:Egal im welchen Land ich eine FE erwerbe und egal wie superlegal sie wäre,er würde sie mir immer wieder entziehen,TOTALE WILLKÜR!!!

Einen NU Aufkleber könnten sie mir an meinen CZ-FS nicht anbringen,da er ihn ja unkenntlich mache würde!!

Was soll man dazu noch sagen???Willkür pur!!

gruss primo


p.s lass meinen in einen PL_FS umschreiben!!dauert ca. noch 2-3 Wochen!!
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Perplex
Beitrag 13.02.2007, 23:47
Beitrag #695


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Zitat (Uwe W @ 13.02.2007, 22:10) *
Glückwunsch zur erfolgreichen Petition. thumbup.gif
Danke, aber ich verdanke es Euch allen, dass ich im Sommer 2005 diese Petition eingereicht hatte. Das Bestellformular wurde hier damals von aufmerksamen Usern verlinkt. Die Bearbeitungszeit dauerte exakt ein Jahr. Leider habe ich diesen Brief erst jetzt erhalten.

Zitat (Uwe W @ 13.02.2007, 22:10) *
Allerdings kann das europäische Parlament den deutschen Behörden keine Weisungen erteilen.
Das muss es auch nicht. Das gibt mir aber absolute Sicherheit in der Beurteilung meiner rechtlichen Situation. Da also in dem Brief eindeutig drinsteht, dass mein CZ-Führerschein von den deutschen Behörden unbedingt anerkannt werden muss, werde ich diesen Brief für eine eventuelle Kontrolle immer mit mir führen.

Um die rechtliche Situation genauer beurteilen zu können, habe ich hier ein Paar sehr interessante Informationen gefunden, die das EU-Recht genau beschreiben. Da steht unter anderem:
Zitat (EU-Recht)
Eine europäische Richtlinie enthält die Anweisung an die Mitgliedstaaten, ihr nationales Recht so zu ändern, dass es die Ziele der Richtlinie verwirklicht. Dazu wird den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eine Frist gesetzt. Unterlassen sie die form- und fristgerechte Umsetzung in nationales Recht, wirkt die Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Umsetzung. Dann kann sich der einzelne EU-Bürger vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten direkt auf die EG-Richtlinie berufen. Diese "unmittelbare Wirkung" von Richtlinien haben alle staatlichen Stellen, also auch Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften zu beachten. Voraussetzung ist, dass in der Richtlinie konkrete Rechte des Bürgers genannt sind. Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe unmittelbar verbindlich.
Daraus würde ich dann schlussfolgern, dass diese Entscheidung des Petitionsausschusses doch unmittelbare Rechtswirkung auf deutsche Behörden hat. Die Zeit ist also nicht mehr allzu fern, wo ich voller Stolz meinen CZ-Führerschein am Grenzübergang Schirnding vorlegen darf, ohne Unannehmlichkeiten befürchten zu müssen.


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Perplex
Beitrag 14.02.2007, 00:04
Beitrag #696


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Zitat (PRIMO-Bln @ 13.02.2007, 22:44) *
Der berühmte Herr H...f, kam nicht viel bei raus, ausser dass er bei unserem Gespräch mir mit einem Grinsen sagte: Egal im welchen Land ich eine FE erwerbe und egal wie superlegal sie wäre, er würde sie mir immer wieder entziehen, TOTALE WILLKÜR!!!
Meine Erfahrungen mit dem Dienststellenleiter Herrn H**ff sind ziemlich ähnlich. Ich würde gerne mal wissen, wie man solche Sachbearbeiter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen könnte. think.gif


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Bitburger
Beitrag 14.02.2007, 00:06
Beitrag #697


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Na Thomy dann solltest du deine Energie aber echt auch dafür einsetzen, statt dir über solchen Dinge wie in deinem Posting: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in meinem Fall

Finde ich jedenfalls mal. Schließlich könntest du damit auch einigen anderen Problemkindern helfen, die zu Unrecht eine NU bekommen haben. wink.gif
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Perplex
Beitrag 14.02.2007, 00:39
Beitrag #698


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Zitat (Bitburger @ 14.02.2007, 00:06) *
Schließlich könntest du damit auch einigen anderen Problemkindern helfen, die zu Unrecht eine NU bekommen haben. wink.gif
@Bitburger,
natürlich will ich anderen Betroffenen helfen! Nur der Verwaltungsakt ist bei mir nun mal erlassen worden. Auch die Beschlagnahmeanordnung besteht vermutlich noch. Jedenfalls habe ich von einer deutschen Behörde noch kein offizielles Schreiben bekommen, dass meine Nutzungsuntersagung aufgehoben wurde. Damit stellt sich für mich die Frage nach welcher Rechtsgrundlage ich einen Verwaltungsakt nicht mehr beachten brauche. Mir fällt dabei aber nur § 44 VwVfG ein.


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Bitburger
Beitrag 14.02.2007, 01:42
Beitrag #699


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In Verbindung mit dem Europarecht könnte ich damit auch was anfangen, aber nicht wegen schmuggeln den Schein über die Grenze, schließlich geht es ja darum mit der Fe auch hier in Deutschland fahren zu können !

Dir bleibt eigentlich nur der übliche Weg, wie Kapper, Halbritter oder Kremer ! Alles andere haben doch gute Anwälte bestimmt schon ausgedacht oder abgeschöpft !
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Perplex
Beitrag 14.02.2007, 08:56
Beitrag #700


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Zitat (Thommy Bumm @ 14.02.2007, 00:39) *
Damit stellt sich für mich die Frage nach welcher Rechtsgrundlage ich einen Verwaltungsakt nicht mehr beachten brauche.
An sich liegt doch die Rechtsgrundlage auf der Hand. Es ist die Richtlinie 91/439/EWG, die nach geltendem Recht unmittelbare Wirkung entfaltet & von allen staatlichen Stellen beachtet werden muss. Unmittelbare Wirkung heißt also, dass EU-Recht gilt & nationales Recht, in diesem Fall den Verwaltungsakt der Nutzungsuntersagung, automatisch bricht. An sich war das von Anfang an meine Rechtsauffassung & bei Kremer hatte es auch geklappt, der ja 5 Nutzungsuntersagungen hatte.


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