EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ... |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ... |
Gast_emile_* |
14.02.2007, 12:04
Beitrag
#701
|
Guests |
Glückwunsch zur erfolgreichen Petition. Danke, aber ich verdanke es Euch allen, dass ich im Sommer 2005 diese Petition eingereicht hatte. Das Bestellformular wurde hier damals von aufmerksamen Usern verlinkt. Die Bearbeitungszeit dauerte exakt ein Jahr. Leider habe ich diesen Brief erst jetzt erhalten.Glückwunsch Und ich hoffe, das es nicht nochmal ein Jahr dauert. |
|
|
14.02.2007, 14:28
Beitrag
#702
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Die erfolgreiche Petition bedeutet ja auch, daß wir EU-FS-Inhaber bzw. -Befürworter nicht ganz alleine mit unseren Ansichten sind:Da ist der EuGH, der Petitionsausschuss und ich vermute, daß es noch eine Menge anderer Menschen geben wird, die ebenfalls an ein rechtswidriges Verhalten deutscher Behörden glauben. Das gibt zumindest Kraft, weiterzukämpfen ...
Nur: Leider ist so eine "Mitteilung an die Mitglieder", wie die Antwort des Petitionsausschusses heißt, nicht direkt verbindlich und landet vermutlich auf irgendeinem Schreibtisch, auf dem sie liegenbleiben wird. Oder meint jemand, daß eine solche Mitteilung eine FEB jemals erreicht ? Bevor sich eine solche - mutmaßlich vorhandene - Meinung also weiter entwickeln kann und in Verordnungen oder Gesetze einfließen wird, wird noch sehr viel Zeit vergehen. Und damit wird sich auch für Thommy zunächst mal nichts ändern. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
14.02.2007, 14:54
Beitrag
#703
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Gut anders gesehen, hat Thommy jetzt was in der Hand, eine Klage hätte nun Erfolgsaussicht und er könnte Prozesskostenhilfe bekommen.
Eine Vorlagefrage, kann sich das Verhandelte Gericht dann auch Sparen. Ein negativer Ausgang wär absolut Eu-Rechtswiedrig, so sehe ich das. |
|
|
15.02.2007, 03:28
Beitrag
#704
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Eine Vorlagefrage kann sich das Verhandelte Gericht dann auch Sparen. An sich sehe ich das auch so, aber ich traue den berlinern Oberverwaltungsrichtern zu, dass sie mir auch noch die Berufung auf das Petitionsergebnis verbieten würden. Sie würden dann zwar sagen, dass ich nach Artikel 17 GG eine Petition stellen darf, nur die Berufung auf das Ergebnis wird mir verwehrt. diesen Richtern traue ich alles zu.Ein negativer Ausgang wäre absolut EU-Rechtswidrig, so sehe ich das. Glücklicher Weise war ich 2004, als ich meine CZ-Fahrerlaubnis erwarb, nicht in Deutschland gemeldet. Es gibt auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte, wie zum Beispiel Job in Deutschland oder Arbeitslosengeld II, dass mir für 2004 zum Verhängnis werden könnte. Von dieser Seite könnten die deutschen Behörden mir keinen Rechtsmissbrauch nachweisen. Allerdings traue ich ihnen zu, wenn ich mich weigern würde den Lebensmittelpunkt 2004 in ihrem Sinne nachzuweisen, weil ich solche alten Unterlagen normaler Weise nicht aufhebe, sie daraus wiederum den Lebensmittelpunkt für Deutschland konstruieren würden, um mir die Berufung auf Gemeinschaftsrecht zu verwehren. Was will man auch von einem Staat erwarten, der zeugungsunfähige Männer per Gesetz zu Vätern erklärt? Stichwort: Kuckuckskinder. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 09:31
Beitrag
#705
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Normalerweise, so sieht es zu mindestens der Eugh, ist der Führerschein der Beweis und damit hast du es Nachgewiesen.
Aus dem Kapper Beschluss: Zitat In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat.
|
|
|
15.02.2007, 10:05
Beitrag
#706
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
sie daraus wiederum den Lebensmittelpunkt für Deutschland konstruieren würden, um mir die Berufung auf Gemeinschaftsrecht zu verwehren. Was will man auch von einem Staat erwarten, der zeugungsunfähige Männer per Gesetz zu Vätern erklärt? Stichwort: Kuckuckskinder. Was bitte haben Kuckuckskinder nun mit EU-FS zu tun ? An dieser Stelle nur der kleine Hinweis, daß Du, lieber Thommy, ja nicht gezwungen wirst, Dein Leben in Deutschland zu verbringen. Gerade als EU-Bürger hast Du das Recht, Deinen Lebensmittelpunkt zu verlagern, wohin Du auch willst. (Bevor laut aufgeschrien wird, bitte mal kurz nachdenken, ob eine Herkunft aus z.B. Somalia, Nordkorea etc. zu gleichen Ergebnissen führen würde ...) Im Gegensatz zu ganz vielen anderen Ländern wird Dir auch nichts verwehrt. Du kannst Dich berufen, worauf Du willst. Ob man Dir allerdings folgt, das ist natürlich eine andere Sache. Zumindest hast Du in Deutschland die Chance, erstmal Deine Version des Lebensmittelpunktes vorzubringen und je nach Glaubwürdigkeit Deiner vorgebrachten Argumente hast Du somit auch die Chance, daß man Dir folgt. Unter den aktuell gegebenen Voraussetzungen, die sich durch Deine immerhin erfolgreiche Petition wieder ein kleines Bißchen zu Deinen Gunsten verschoben haben, sehe ich das bei weitem nicht so kritisch wie Du. Wie Bitburger zurecht erwähnt, könntest Du diese Petitionsantwort vielleicht als Argument zur Beantragung von Prozesskostenhilfe nutzen und dann mit neuem Anwalt Deine Angelegenheit neu aufrollen. Damit wärest Du weiter, als Du in vielen Ländern dieser Welt je kommen würdest ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
15.02.2007, 12:57
Beitrag
#707
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Aus Europa gibt es die doch sehr klaren EuGH-Entscheidungen; es gibt Äußerungen der Kommission zur Anerkennung der Führerscheine, nun gibt es noch eine als Petitionsergebnis bezeichnete Äußerung des Parlaments.
Ich frage mich, welche gesteigerte Bedeutung denn dieses Petitionsergebnis haben soll? Ist so ein Ausschuss des Parlaments, der mehr oder weniger solche Gnaden- oder Billigkeitsäußerungen von sich gibt, plötzlich mehr wert als der EuGH? Thommy Bumm, weshalb postest du nicht mal wörtlich die entscheidenden Sätze des Petitionsergebnisses? Dann würde den Lesern sicherlich klar werden, dass dem ganzen gar keine rechtliche Bedeutung zukommt. -------------------- |
|
|
15.02.2007, 16:34
Beitrag
#708
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Dann würde den Lesern sicherlich klar werden, dass dem ganzen gar keine rechtliche Bedeutung zukommt. Der Petitionsausschuss kann bzw. darf kein Recht sprechen, kann aber den rechtlichen "Ist"-Zustand darstellen. Der momentane "Ist"-Zustand ist, dass meine CZ-Fahrerlaubnis nach wie vor in Deutschland anerkannt werden muss. Im Übrigen hatte das 2005 bei mir auch die EU-Kommission festgestellt, wo es hier auch heiße Diskussionen gab, nachzulesen bei Wikipedia (versteckt als Quelle). Die Nutzungsuntersagung ist also ein Zahnloser Tiger, weil ich nach höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden kann. Das wäre in etwa vergleichbar als wenn die Nutzungsuntersagung gegen das Grundgesetz verstoßen würde. Dann bräuchte ich diesen Verwaltungsakt auch einfach nicht beachten. Das sieht man auch daran, dass ich seit Inkrafttreten der Nutzungsuntersagung 3 Mal kontrolliert bzw. "erwischt" wurde. Eine Anklage gab es bis jetzt noch nicht & ein Anfang Oktober eingeleitetes Ermittlungsverfahren in Bayern wurde bis heute nicht weiter geführt. Mein Anwalt steht in den Startlöchern & wartet bis heute vergeblich auf Akteneinsicht & meine Rechtsschutzversicherung beim ADAC zahlt auch, weil ja vorsätzliche Begehung einer Straftat in meinem Fall absolut ausgeschlossen ist.Genauso verhält es sich mit Fahrzeughaltern, die mich fahren lassen, obwohl sie wissen dass bei mir eine Nutzungsuntersagung besteht. Das ist im Übrigen schon oft vorgekommen. Wenn ich also einem Halter meinen CZ-Führerschein im Original, den Brief vom Petitionsausschuss, die Antworten von der EU-Kommission & die 3 EuGH-Urteile zeige, dann kann er ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass er sich nicht nach § 21 StVG strafbar macht, weil dort alles aufgeführt ist, nur eben keine Nutzungsuntersagung. Genauso verhielte es sich, wenn sich der Verwaltungsakt der Nutzungsuntersagung ausschließlich auf § 28 Abs.4 Nr.3 FeV gestützt hätte, unabhängig davon ob Sofortvollzug oder Unanfechtbarkeit besteht. Denn jede angeklagte Fahrt begründet einen neuen Verwaltungsakt, wo vom Gericht alle Umstände abgewogen werden müssen. Dabei müssten die Richter die Unanwendbarkeit dieses Paragraphen feststellen, wegen dem Kapper-Urteil Randnummer 77. Ihr seht also, dass ich letztinstanzlich nicht verurteilt werden kann. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 17:54
Beitrag
#709
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich frage mich, welche gesteigerte Bedeutung denn dieses Petitionsergebnis haben soll? Ist so ein Ausschuss des Parlaments, der mehr oder weniger solche Gnaden- oder Billigkeitsäußerungen von sich gibt, plötzlich mehr wert als der EuGH? Für sich genommen bedeutet das Petitionsergebnis rechtlich erst einmal nichts. Eine vom Parlament positiv entschiedene Petition zwingt allerdings die Exekutive zum Handeln. Das wird auf europäischer Ebene die Kommission sein. Diese kann dann auf die EU-Mitgliedstaaten hinwirken, dass der Petition Folge geleistet wird. Wenn das EU-Mitgliedsland einer solchen Bitte/Aufforderung nicht nachkommt, kann die Kommission auch ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und ggf. das Mitgliedsland vor dem EUGH verklagen. Das ganze setzt natürlich voraus, dass die Kommission die Rechtsansicht des Parlaments teilt, was hier aber wohl der Fall ist. Petitionen haben ja in Deutschland oftmals den Effekt, dass ein Einzelfall auf Ebene des zuständigen Ministeriums noch einmal geprüft werden muss, d.h. der Fall wird nachprüfbar auf eine höhere exekutive Entscheidungsebene gehoben. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
15.02.2007, 17:59
Beitrag
#710
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Gut - anders gesehen, hat Thommy jetzt was in der Hand, eine Klage hätte nun Erfolgsaussichten und er könnte Prozesskostenhilfe bekommen. Falls meine Rechtsschutzversicherung Schwierigkeiten machen sollte, weil einige Rechtsprozesse vor Versicherungsabschluss eingetreten sind, werde ich diese Option in Betracht ziehen. Andererseits wird so weit ich weiß über Prozesskostenhilfegewährung in der Regel erst im Hauptsacheverfahren entschieden, jedenfalls behauptete das mein damaliger Rechtsanwalt in Chemnitz. Ich halte diese Behauptung allerdings für fragwürdig.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 18:18
Beitrag
#711
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Was sagt denn diese Petition letztlich im Wortlaut aus? Ich meine wenn ich sowas vom Parlament oder sonstwoher in die Finger bekommen würde, würde ich es hier doch posten und sagen das alle wiedermal Unrecht hatten insbesondere die dt.VG. Warum passiert das nicht?
Ihr seht also, dass ich letztinstanzlich nicht verurteilt werden kann. Vorm EuGH vielleicht nicht, vor dt. VG vielleicht schon. Denke das was du letztlich bekommen hast (was immer es ist) auch mit ein pos. Mosaikstein fürs Verfahren sein kann.mfg darkstar -------------------- |
|
|
15.02.2007, 18:26
Beitrag
#712
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Was sagt denn diese Petition letztlich im Wortlaut aus? Ich meine wenn ich sowas vom Parlament oder sonstwoher in die Finger bekommen würde, würde ich es hier doch posten und sagen das alle wiedermal Unrecht hatten insbesondere die dt.VG. Warum passiert das nicht? Vielleicht ist @Lexus ja so nett und stellt die Antwort auf die Petition in seine Homepage ein, wenn Thommy Bumm ihm eine Kopie zukommen lässt? So ähnlich hatte Lexus es doch schon in einigen anderen Fällen (Grobi etc.) gehandhabt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
15.02.2007, 19:39
Beitrag
#713
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Vielleicht ist @Lexus ja so nett und stellt die Antwort auf die Petition in seine Homepage ein, wenn Thommy Bumm ihm eine Kopie zukommen lässt? Gute Idee! Ich werde mich darum kümmern.
So ähnlich hatte Lexus es doch schon in einigen anderen Fällen (Grobi etc.) gehandhabt. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 20:05
Beitrag
#714
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Denke das was du letztlich bekommen hast (was immer es ist) auch mit ein pos. Mosaikstein fürs Verfahren sein kann. Genau, ein Mosaikstein der direkt meinen Fall betrifft. Bei den EuGH-Urteilen konnten die Sachbearbeiter immer noch behaupten, dass diese Fälle nicht auf mich zutreffen würden. Aber mit dem Ergebnis der Petition ist diese Verbindung zu den EuGH-Urteilen eindeutig geschaffen.Ich habe mich gerade eben mit Lexus in Verbindung gesetzt & ihm die Petition zukommen lassen. Er wird sich das morgen genauer anschauen & dann weiter entscheiden, ob er das anonymisiert auf seine Homepage stellt. Schließlich will ich Euch den Inhalt dieser Petition nicht vorenthalten, weil das Ergebnis anderen Betroffenen weiter helfen kann & unter Umständen sogar Gerichtsentscheidungen beeinflussen könnte (mal abgesehen von meinem Fall). -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 20:36
Beitrag
#715
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Für sich genommen bedeutet das Petitionsergebnis rechtlich erst einmal nichts. Eine vom Parlament positiv entschiedene Petition zwingt allerdings die Exekutive zum Handeln. Das wird auf europäischer Ebene die Kommission sein. Diese kann dann auf die EU-Mitgliedstaaten hinwirken, dass der Petition Folge geleistet wird. Wenn das EU-Mitgliedsland einer solchen Bitte/Aufforderung nicht nachkommt, kann die Kommission auch ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und ggf. das Mitgliedsland vor dem EUGH verklagen. Sehr schön formuliert! Das ganze setzt natürlich voraus, dass die Kommission die Rechtsansicht des Parlaments teilt, was hier aber wohl der Fall ist. Petitionen haben ja in Deutschland oftmals den Effekt, dass ein Einzelfall auf Ebene des zuständigen Ministeriums noch einmal geprüft werden muss, d.h. der Fall wird nachprüfbar auf eine höhere exekutive Entscheidungsebene gehoben. Mit dem Petitionsergebnis (& dem EU-Kommissionsergebnis) könnte also Deutschland direkt vor den Europäischen Gerichtshof gezerrt werden. Damit könnte dann mein Realname (Bumm ist es natürlich nicht) in einer Linie mit Kapper, Halbritter & Kremer stehen, nachdem einige andere momentane Vorlagefragen auf dieser Liste stehen. Da solche EuGH-Urteile nicht Gesetze ändern, sondern bestehende Gesetze auslegen, entfaltet diese Auslegung rückwirkenden Charakter. Das heißt, ich fahre heute nicht ohne Fahrerlaubnis. Auch wenn es 100%-ige Sicherheit nicht geben kann, ist doch der Weg relativ klar, auch wenn noch einige Steine im Weg liegen. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 21:04
Beitrag
#716
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Schade Thommy, das du bis Dato noch keine Wortlaute aus deiner Pen. gepostet hast, natürlich ohne dein Realname !
|
|
|
15.02.2007, 22:00
Beitrag
#717
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Und nun noch ein Paar Worte zur Bestandskraft von Verwaltungsakten. Auch wenn ein Verwaltungsakt bindende Wirkung auf den Betroffenen & die Exekutive hat, mal abgesehen von der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, ist er letztendlich nur eine subjektive Entscheidung einzelner Sachbearbeiter, der keinen Anspruch auf Rechtmäßigkeit hat, auch wenn die Exekutive die Rechtmäßigkeit nicht prüfen muss.
Zitat (Wikipedia - Bestandskraft) Das Verwaltungsverfahren hat wegen des nur gering formalisierten Verfahrensablaufs und der Rolle der Behörde als Beteiligte (und nicht als neutraler Dritter) nur eine beschränkte Richtigkeitsgewähr. Zudem hat das Verwaltungsverfahren keine endgültige Rechtsbefriedungsfunktion und ist eher gestaltend auf die Zukunft und weniger auf einen Abschluss der Vergangenheit ausgerichtet. Aus rechtsstaatlichen Bedenken ordnet der Gesetzgeber daher grundsätzlich keine Feststellungswirkung des Verwaltungsaktes an. © Deswegen kann ich auch nicht nur alleine wegen der Bestandskraft des Verwaltungsaktes verurteilt werden. Es müssen also noch andere Gründe zur Verurteilung, zum Beispiel die entsprechenden Gesetze, mit herangezogen werden. Die Nichtbeachtung des Verwaltungsaktes hat also alleine kein Gewicht für eine Verurteilung. Darum ist die Aussage"Ein Verwaltungsakt muss immer blind befolgt werden, auch wenn er eindeutig rechtswidrig ist" falsch. Vielmehr gibt es auch andere Rechtsakte & Rechtsnormen, die auf gleicher Höhe oder noch höherwertiger zu beurteilen sind, wie der Verwaltungsakt. Entscheiden tun das letztendlich Richter, was eine Verurteilung in meinem Fall nicht absolut ausschließen würde. Deswegen könnte mir im Moment noch kein Rechtsanwalt ruhigen Gewissens raten in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Vorm EuGH vielleicht nicht, vor dt. VG vielleicht schon. Mein Anwalt wird jedenfalls mein Strafverfahren aus Bayern mit Hilfe des Kremer-Falls verteidigen. Parallel dazu versucht er natürlich den Sachverhalt auf verwaltungsrechtlicher Ebene zu lösen. Nur, wie ich heute erfahren habe, liegt meine berliner Führerscheinakte gerade in Hof, wo vermutlich auch mein Fall aus Bayern verhandelt werden wird. Die Akteneinsicht hat mein Anwalt bis jetzt noch nicht bekommen. Er ist sich aber ganz sicher, dass ihm die noch gewährt wird, weil er sonst einen möglichen Prozess platzen lassen könnte. Schade Thommy, das du bis Dato noch keine Wortlaute aus deiner Petition gepostet hast, natürlich ohne dein Realname! Dann gedulde Dich doch einen Tag, ich bin sicher, dass Lexus das schnell machen wird, wenn er es für wichtig genug für diesen Thread hält.Im Übrigen muss das Ergebnis des Petitionsausschusses schon mehr Gewicht haben, wie die Privatmeinung beispielsweise meiner Mutter. Der Petitionsausschuss kann nur die geltende Rechtslage beurteilen, nicht aber einen Verwaltungsakt aufheben oder mir raten trotzdem zu fahren. Sonst würde ich mich sicher drauf berufen. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
15.02.2007, 23:15
Beitrag
#718
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Hier der Link zu der Petition
Wenn ich das jetzt richtig mitbekommen habe, dann gibt es die Zulassung der Petition und die Stellungnahme der Kommission dazu. Und im Oktober 2006 sollte der Ausschuss die Petition behandeln. Ob es dazu kam und wenn ja mit welchem Ergebnis, ist mir unbekannt. -------------------- |
|
|
15.02.2007, 23:28
Beitrag
#719
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Zitat Petitionsausschuss des EU-Parlaments 0281/2005: Stellungnahme der Kommission v. 24.05.2006 Anmerkung: Am 03./04.10.2006 wurde lt. Tagesordnung die Petition 0281/2005 im Ausschuss behandelt; ein Ergebnis ist nicht auffindbar. Von wem ist diese Anmerkung und was ist damit gemeint ? |
|
|
16.02.2007, 00:07
Beitrag
#720
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Die Anmerkung ist von mir. Und sie bedeutet, dass das ganze Petitionsverfahren über das Stadium der Stellungnahme der Kommission und möglicherweise einer Erörterung im Herbst 2006 noch nicht hinausgelangt ist.
-------------------- |
|
|
16.02.2007, 14:11
Beitrag
#721
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Inzwischen hat @Lexus die Anmerkung auf den neuesten Erkenntnisstand gebracht:
Zitat Anmerkung: Am 03./04.10.2006 wurde lt. Tagesordnung die Petition 0281/2005 im Ausschuss behandelt; im Protkoll v. 03.10.2006 heißt es: Es sprechen: der Vorsitzende und Alexander von Campenhausen (Vertreter der Kommission). Beschluss: Die Prüfung der Petition wird abgeschlossen. Es wird ein Schreiben an die deutschen Behörden gerichtet. Was heißt das jetzt: der Berg (EU-Parlament) kreißt und gebiert eine Maus (Brief an die Verkehrsverwaltung des entsprechenden Bundeslandes)? Ganz formal betrachtet ist wohl nicht mehr passiert. Rechtsverbindlich ist der Brief des Parlaments natürlich nicht. Politisch betrachtet sollte man den Vorgang aber nicht unterschätzen, (selbstverständlich auch nicht überschätzen). -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
16.02.2007, 18:15
Beitrag
#722
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ich halte es schon für begrüssenswert, wenn überhaupt mal irgendetwas geschieht. Daß es sich nicht um blinden Aktionismus handelt setze ich mal voraus; dafür sind die Damen und Herren in Brüssel einfach zu teuer ...
Immerhin hat Thommy mit seiner Petition etwas bewirkt - was nicht selbstverständlich ist. Und dann auch noch - zumindest können wir im Augenblick davon ausgehen - in die "richtige", also i.d.F. Thommys, Richtung. Was überhaupt nicht selbstverständlich ist ... Gratuliere ! -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
16.02.2007, 21:22
Beitrag
#723
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Zumindest sagt die Petition mehr aus als ich zunächst gedacht hatte und ist natürlich trotz seiner Nichtrechtsverbindlichkeit ein Sahnehäubchen in jedem Gerichtsverfahren. Auch wenn man nicht mit allen Postings von Thommy konform gehen kann, muß man doch seine Dickköpfigkeit auch bewundern.
mfg darkstar -------------------- |
|
|
17.02.2007, 01:10
Beitrag
#724
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Bisher hatten wir ja als verwaltungsgerichtliche Vorlagen nur Halbritter mit seiner österreichischen MPU: Kapper und Kremer waren ja Strafverfahren, wo die Behörde gar nicht versucht hat, wegen Nichtbeibringen einer MPU eine Nutzungsuntersagung für einen EU-Führerschein zu verhängen.
Insofern ist der Fall von Thommy schon näher dran an die aktuellen Fälle, die von den Verwaltungsgerichten entschieden werden: Es ist zwar keine Rechtsprechung, aber immerhin eine Meinungsäußerung eines Organs, welches die Führerscheinrichtlinien zusammen mit dem Ministerrat beschlossen hat. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
17.02.2007, 01:13
Beitrag
#725
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Hier ist nun die
Revisionsentscheidung des OLG München zum Fall Kremer. Ich poste den Link auch noch im Thread zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil die Grundaussage dort relevant ist, immerhin ein weiteres OLG, das den Freelancer-Flügel stärkt. Wenn ich auch mit dem Ergebnis des konkreten Verfahrens leben kann (der Betroffene hatte ja gar keine Sperrfrist), so ist meiner Meinung nach die Argumentationskette des OLG München äußerst schwach. Zunächst scheint das Gericht das auch einzusehen: Zitat "Es trifft zwar zu, dass der EuGH in allen drei genannten Entscheidungen die Pflicht zur Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ausdrücklich nur für den Fall gefordert hat, dass der Führerschein durch den anderen Mitgliedstaat erst ausgestellt wurde, nachdem die Sperrfrist im Inland bereits abgelaufen war." Dann zieht das OLG einfach einen Schluss, von dem ich keinesfalls sicher bin, dass der EuGH das auch so sehen würde: Zitat "Diese Einschränkung erklärt sich jedoch aufgrund des jeweils der Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalts und lässt nicht den Umkehrschluss zu, die gegenseitige Anerkennungspflicht solle nicht auch für die vorliegende Fallgestaltung gelten." Zu diesem obiter dictum (= die Entscheidung gar nicht tragende, überflüssige Erwägung) bestand überhaupt kein Anlass. Damit umgeht das OLG München, das ja voll vom OLG Stuttgart abweicht, die Vorlage an den BGH. Evtl. hat aber das OLG München am 29.01.2007 die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.01.2007 noch gar nicht gekannt. Ob die sprachliche Auslegung zu § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV - die durchaus etwas für sich hat - in dem gemeinten Sinn aber wirklich der Weisheit letzter Schluss ist, erscheint mir ziemlich zweifelhaft: Denn wenn diese Auslegung richtig wäre, dann hätte ja der Gesetzgeber den Fall, dass während der Sperrfrist eine EU-FE im Ausland erworben wird, sogar ausdrücklich zugunsten der Erwerber geregelt, ganz im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Erwerb erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt - das wäre wohl eine eher kuriose Unterstellung von Tief(en)sinn. Und niemand hätte diese Regelung bisher bemerkt? -------------------- |
|
|
17.02.2007, 01:36
Beitrag
#726
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich bin jetzt etwas verwirrt: meiner Meinung nach ist das vorliegende Urteil vom 29.01.2007 - 4St RR 222/06 nicht die Kremer-Entscheidung!
Das OLG schreibt ja, dass es den Fall 4 St TT 222/06 im Hinblick auf das Kremer-Verfahren ausgesetzt: Zitat Mit Beschluss vom 21.10.2005 hat der Senat das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH im Verfahren 4St RR 031/05 ausgesetzt. Der Kremer-Fall hat also das Aktenzeichen 4St RR 031/05. Im vorliegenden Fall gab es tatsächlich eine Sperrfrist (und der CZ-Führerschein wurde während des Laufs der Sperrfrist erworben), während bei Kremer der Entzug durch den Landkreis Euskirchen ja aufgrund § 3 STVG ohne Sperrfrist erfolgte, so dass sich die Sperrfristfrage beim belgischen Führerscheins von Herrn Kremer gar nicht stellte. Außerdem gab es bei Kremer ein Berufungsurteil des LG Ingolstadt, während hier eine Sprungrevision erfolgt ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
17.02.2007, 02:30
Beitrag
#727
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Stimmt, da bin ich in später Stunde - noch angereichert durch einen Stromausfall im ganzen Ort, der die noch nicht gespeicherten Dateien vernichtet hat - einem Fehlschluss aufgesessen, weil ich das Aktenzeichen der Vorlage nicht mit dem der Entscheidung verglichen und die Sachverhalte nicht überprüft habe (es war wohl der Wunsch der Vater des Gedankens).
Mann, Uwe W, wenn es dich hier nicht gäbe .... Vielleicht kann ein Mod oder Admin das doch besser korrigieren, sonst führt es zu noch weiterer Verwirrung; am besten hier die Posts rausnehmen und nur den Link im Thread betr. Fahren ohne Fahrerlaubnis lassen. Immerhin haben wir nun das Aktenzeichen des Kremerverfahrens beim OLG München, sodass ich nächste Woche mal gucken kann, ob man an die Revisionsentscheidung rankommt. -------------------- |
|
|
18.02.2007, 01:06
Beitrag
#728
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Wie sähe eigentlich die rechtliche Bewertung des Urteils des BVerfG vom 11.Juni 2003 nach den entsprechenden gegenteiligen EuGH-Entscheidungen aus? Damals wurde dem Betroffenen die Nutzung seiner französischen Fahrerlaubnis auf deutschem Boden untersagt. Dann hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keinen Bedarf zur Vorlage beim EuGH gab. Aber fast ein Jahr später gab es den Kapper-Fall, der ja genau das Gegenteil aussagt. Damals wurde das Urteil vom BVerfG für unanfechtbar erklärt.
Ist der Betroffene jetzt der einzige, der sich mit seiner F-Fahrerlaubnis nicht auf den EuGH berufen darf? -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
18.02.2007, 01:20
Beitrag
#729
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@Thommy Bumm: die ersten Punkte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehe ich immer noch genauso: die bis zum Kapper-Urteil herrschende Interpretation von § 28 FeV bzw. von § 4 IntKfZVO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das mit dem gesetzlichen Richter hat das Bundesverfassungsgericht wohl damals verkannt. Das lag aber daran, dass bis dahin keiner die Idee hatte, der § 28 FeV wäre mit der zweiten Führerscheinrichtlinie unvereinbar. D.h. das Bundesverfassungsgericht ist hier der damals herrschenden Interpretation gefolgt. Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar ist, bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller nie wieder in Deutschland fahren darf. Die Urteile/Beschlüsse des VGH Mannheim binden zwar die Beteiligten, aber für die Zukunft kann durchaus ein Rechtsanspruch bestehen, dass die Behördenentscheidung geändert wird. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
20.02.2007, 11:37
Beitrag
#730
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
-------------------- |
|
|
21.02.2007, 10:06
Beitrag
#731
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
-------------------- |
|
|
23.02.2007, 12:53
Beitrag
#732
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006) Bei summarischer Würdigung der bisher aktenkundigen Tatsachen anhand dieser Maßstäbe erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Berufung auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse wegen rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften im Ergebnis versagt sein kann. Selbst wenn man nicht schon darin eine missbräuchliche Inanspruchnahme der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte erkennen kann, dass ein Fahrerlaubnisbewerber sich mangels vollständiger Harmonierung des Rechts der Mitgliedstaaten die für ihn günstigeren Vorschriften zunutze macht, kommen hier doch besondere Umstände hinzu, die in objektiver und subjektiver Hinsicht als Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bewertet werden können. Dabei beziehen sich die Richter auf folgendes Urteil: EuGH vom 9. März 1999 - CentrosInwieweit das Rechtsmissbrauchargument der deutschen Gerichte zieht, hat der EuGH in folgendem Urteil genauer beschrieben: EuGH vom 08.02.2007 - Kofoed Zitat (EuGH vom 08.02.2007 - Kofoed) 67. Ebenso wenig dürften sich übrigens die zuständigen Behörden dem Einzelnen gegenüber unmittelbar auf einen etwa bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts stützen, wonach ein Rechtsmissbrauch nicht zulässig ist. Denn für Fälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/434 fallen, hat ein solcher Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie seinen spezifischen Ausdruck gefunden und eine Konkretisierung erfahren. Ließe man daneben noch den unmittelbaren Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu, dessen Inhalt weit weniger klar und bestimmt ist, so bestünde die Gefahr, dass das Harmonisierungsziel der Richtlinie 90/434 unterlaufen und die von ihr bezweckte Rechtssicherheit bei der Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften gefährdet würde. Im Übrigen würde auch das bereits erwähnte Verbot, nicht umgesetzte Richtlinienbestimmungen unmittelbar zu Lasten des Einzelnen zur Anwendung zu bringen, auf diese Weise untergraben. Das heißt vermutlich, dass der Centros-Fall nicht unbedingt auf EU-Führerscheine anwendbar sein muss.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
23.02.2007, 15:45
Beitrag
#733
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
In der Kofoed-Sache handelt es sich nicht um eine Entscheidung des EUGH, sondern um den Schlussantrag der Generalanwältin.
Nichtsdestotrotz würde ich die darin formulierten Gedanken auf EU-Führerscheine wie folgt anwenden: das Rechtsmissbrauchargument greift meines Erachtens nicht unmittelbar gegen die Gültigkeit eines EU-Führerscheins in Deutschland (sonst hätte es ja bereits in den strafrechtlichen Entscheidungen Kapper und Kremer berücksichtigt werden müssen), sondern nur gegen eine nachträgliche Prüfungsbefugnis deutscher Behörden bei Verfahren nach § 46 FeV: wenn der Betroffene den EU-Führerschein grob regelwidrig erworben hat, dann kann er sich gegen eine Anwendung des § 46 FeV wegen Eignungszweifeln, die bereits vor dem EU-Führerscheinerwerb begründet waren, nicht mit dem Argument wehren, die ausländische Behörde habe bereits alles überprüft. Die Behörde kann sich also nicht unmittelbar darauf berufen, dass der Führerschein aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach EU-Recht ungültig ist. Sie muss vielmehr die nationalen Vorschriften über den Entzug anwenden und kann dem Führerscheininhaber dann nur das Rechtsmissbrauchsargument entgegenhalten. Bei einem regulären Erwerb im Ausland darf aber die fehlende Harmonisierung des Erteilungsrechts keine Grundlage für eine spätere Eignungsüberprüfung bilden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
23.02.2007, 16:48
Beitrag
#734
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
In der Kofoed-Sache handelt es sich nicht um eine Entscheidung des EUGH, sondern um den Schlussantrag der Generalanwältin. Oh... da ist mir doch ein kleiner Fauxpas passiert.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
24.02.2007, 21:45
Beitrag
#735
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Hier eine Entscheidung des OVG Münster vom 23.02.07.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
|
|
24.02.2007, 22:29
Beitrag
#736
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Hier eine Entscheidung des OVG Münster vom 23.02.07. Danke! Dabei ist dieser letzte Satz auch nur rein hypothetisch: Zitat (OVG Münster vom 23.02.2007) Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Zitat (§ 152 VwGO) (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Zitat (§ 133 VwGO) (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
24.02.2007, 23:15
Beitrag
#737
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Entscheidung des OVG Münster ist eine Beschwerdeentscheidung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 VwGO.
Gegen solche Beschwerdeentscheidungen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung kein Rechtsmittel mehr vor. In einem Hauptsacheverfahren könnte man allerdings gegen ein Berufungsurteil Revision einlegen (sofern diese zugelassen wurde) oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Leider sind in dem verlinkten Beschluss des OVG Münster die genauen Umstände nicht aufgeführt, aus denen das rechtsmissbräuchliche Verhalten abzuleiten ist. Der Beschluss zeigt aber meines Erachtens, dass derjenige, dem man ein Verstoß gegen die Wohnsitzregelung nicht nachweisen kann und der außerdem bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht geschummelt hat, in NRW keine Nutzungsuntersagung befürchten muss. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
25.02.2007, 02:02
Beitrag
#738
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat Auch wenn im Übrigen der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 der Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht rechtfertigt, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen, ist dieser Verstoß jedenfalls als ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Ein Verstoss gegen die 185 Tage ist nach Kapper kein Grund, eine FE als ungültig zu bezeichnen. Aber ein "wesentliches Element" ? In einigen Staaten wurden zu bestimmten Zeiten die 185 Tage nicht kontrolliert - es war somit auch völlig normal, diese entweder nicht einzuhalten oder nicht nachzuweisen weil es nicht erforderlich war. Insoweit verstehe ich eben diese Wertung oben dann auch nicht. Zitat Leider sind in dem verlinkten Beschluss des OVG Münster die genauen Umstände nicht aufgeführt, aus denen das rechtsmissbräuchliche Verhalten abzuleiten ist. Das ist in der Tat schade. Doch letztlich auch entbehrlich, da das Missbrauchsargument sowieso dehnbar wie Gummi ist und in meinen Augen nur ein Schlupfloch der deutschen Justiz darstellt, um Entscheidungen aus Luxemburg nur "bei Bedarf" umsetzen zu müssen. Niemand hat die Anforderungen für einen "Mißbrauch" bislang genau definiert; jede Kammer und jeder Senat entscheidet selbst, was sie unter Mißbrauch versteht, wann sie es so versteht und wann sie dieses "Totschlag-Argument" zielführend einsetzt. Dabei werden die zugrundeliegenden Entscheidungen des EuGH bezüglich des Mißbrauches denkbar weit ausgelegt. Denn wer sagt denn nun genau, wann das Ziel einer Richtlinie durch ein bestimmtes Verhalten eines EU-Landes "nicht", "gerade noch so eben" oder "ganz" verfehlt wird ? Der EuGH, das entsprechende EU-Land, das Aufnahmeland ? Wenn das Aufnahmeland bürokratische Entscheidungen des Ausgabelandes nicht so ohne Weiteres kritisieren darf, nach Kapper sogar ein gesondertes Verfahren notwendig ist, erscheint es doch merkwürdig - wenn nicht gar hirnrissig - daß das Aufnahmeland dennoch berechtigt sein soll, das Verhalten bestimmter Privat-Personen in Bezug auf die behördlichen Erteilungsformalitäten im Ausgabeland und die gesamte Bedeutung des Erteilungsvorganges unter besonderer Berücksichtigung der Ziele einer bestimmten Richtlinie so zu beurteilen bzw. abzuurteilen. Oder sollte man "abkanzeln" sagen ??? Dazu natürlich noch ohne Kenntnis der Aktenlage im Erteilerland, auch ohne, daß man die dortigen Behörden zu ihrer Erteilung erfolgreich befragt hätte, sondern einzig und alleine aufgrund der Angaben des Betroffenen (dem man ja sonst offensichtlich auch nicht traut) bzw. der "Aktenlage" deutscher Behörden ... Letztlich beißt sich die Katze in den Schwanz - die FE wird nicht akzeptiert, deutsche Gedanken geben den Ton an; wie vor Kapper e.a., das Kind hat nur einen anderen Namen: "Mißbrauch". Und das soll dann alles korrekt sein ??? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
|
|
28.02.2007, 00:27
Beitrag
#739
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Letztlich beißt sich die Katze in den Schwanz - die FE wird nicht akzeptiert, deutsche Gedanken geben den Ton an; wie vor Kapper e.a., das Kind hat nur einen anderen Namen: "Mißbrauch". Und das soll dann alles korrekt sein ??? Da siehst Du die Sache aber pessimistisch: Vor Kapper wurden doch EU-Führerscheine nach einem Entzug überhaupt nicht anerkannt. Inzwischen darf zumindest jeder mit ihnen fahren, ohne strafrechliche Ermittlungen befürchten zu müssen. Eine Aberkennung aufgrund des Missbrauchsarguments erfolgt zudem nicht in allen entdeckten Fällen. Diese Aberkennung erfolgt in der Regel nur aufgrund der Nichtvorlage einer angeordneten MPU. Die Fälle, in denen eine Nutzungsuntersagung wegen Rechtsmissbrauch ausgesprochen wurde, beruhen in aller Regel auch auf einem krassen Verstoß gegen die 185 Tage Regelung: der Aufenthalt erfolgte nur sehr kurzzeitig ohne jeden weiteren Bezug zum Ausstellungsstaat des Führerscheins. Mir ist aufgefallen (oder stimmt das nicht?), dass Polenführerscheine eine größere Akzeptanz bei den Verwaltungsgerichten gefunden haben als CZ-Führerscheine. Hängt das damit zusammen, dass Polen schon immer eine Meldepflicht (wenn auch nur für 2 Monate) zum Führerscheinerwerb hatte? In Tschechien wurde es den Führerscheintouristen dagegen sehr leicht gemacht. Oder liegt das an regionalen Unterschieden der Rechtsprechung: in den norddeutschen Ländern, von wo aus es nach Polen nicht so weit ist, ist die Rechtsprechung EU-führerscheinfreundlicher als in den süddeutschen Ländern, von wo aus man schnell nach Tschechien fahren kann. Oder haben diese regionalen Unterschiede die unterschiedliche Rechtsprechung geprägt? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
28.02.2007, 12:33
Beitrag
#740
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 |
Zitat Oder liegt das an regionalen Unterschieden der Rechtsprechung: in den norddeutschen Ländern, von wo aus es nach Polen nicht so weit ist, ist die Rechtsprechung EU-führerscheinfreundlicher als in den süddeutschen Ländern, von wo aus man schnell nach Tschechien fahren kann. Ich würde sagen, daß das damit nichts zu tun hat. Wir in Sachsen z.B. sind ganz fix über die Grenze zu CZ sowie auch PL. Beide FS werden hier gleichermaßen akzeptiert. Siehe @Sachse mit seiner PL FS (sogar ohne zu zucken umgeschrieben) und mich mit meiner CZ FS. Es liegt nur an der Rechtssprechung der einzelnen Länder. Wenn Du in NRW mit einem EU FS kommst, ist es nebensächlich ob der dann aus Polen, Tschechien oder sonst woher stammt. Probleme wirst Du wahrscheinlich so oder so bekommen. |
|
|
Gast_emile_* |
28.02.2007, 12:53
Beitrag
#741
|
Guests |
Mir ist aufgefallen (oder stimmt das nicht?), dass Polenführerscheine eine größere Akzeptanz bei den Verwaltungsgerichten gefunden haben als CZ-Führerscheine. Hängt das damit zusammen, dass Polen schon immer eine Meldepflicht (wenn auch nur für 2 Monate) zum Führerscheinerwerb hatte? In Tschechien wurde es den Führerscheintouristen dagegen sehr leicht gemacht. Wenn du in einer Kontrolle den PL-FS zückst dann haben die meisten auch die nette grüne Bürgerkarte dabei. Vielleicht ist das der Grund der höheren Akzeptanz, da es in diesen Fällen ein wenig schwieriger ist auf der 185 Tage Regelung rumzureiten (reine Spekulation meinerseits). Andererseits nützt dir das alles nichts wenn du in NRW wohnst. Rütgers Mannen sind auf die harte Linie eingeschworen worden. Vielleicht kann X_Diver was dazu sagen, der wohnt ja mittendrin und müsste damit wohl die meisten Erfahrungen haben. |
|
|
28.02.2007, 16:03
Beitrag
#742
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Im Fall des Users Ralf1968 musste die Behörde aber nachgeben, nachdem das OVG Münster auf seine Auslegung des Halbritter-Beschlusses hingewiesen hat.
D.h. auch in NRW gibt es CZ-Führerscheine, die anerkannt werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
Gast_emile_* |
28.02.2007, 17:12
Beitrag
#743
|
Guests |
@Uwe:
Ausnahmen bestätigen die Regel. Wir wissen ja auch nicht ob alle die Luft haben bis zum VG/OVG zu gehen, sprich wie viele NU`s akzeptiert wurden. Außerdem denke ich, daß wir gar nicht alles mitbekommen. Sicherlich ist es ein Genuss, jedesmal wenn irgendwo was beschlossen/geurteilt wurde, es hier zu lesen. Deswegen würde mich ja ein Statement zu NRW von X_Diver interessieren. |
|
|
28.02.2007, 19:42
Beitrag
#744
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Du wirst lachen, aus NRW habe ich nur 3 Fälle.
Hier wird nach wie vor die harte Linie gefahren. NU, Sofortvollzug, das volle Programm, gestützt auf OVG Münster. Ich hatte letztens ein Telefonat mit einem Mitglied der zuständigen Kammer im VG Düsseldorf. Die (sehr nette) Dame meinte nur, dass diese Kammer definitiv keine NU aufheben wird, erst recht nicht nach der 3. RiLi. Nach meiner kleinen Aufklärung, sie möge sich den Passus mit dem bestehenden FSen nochmal ansehen, verblieb es dennoch bei v.g. Meinung. -------------------- |
|
|
Gast_emile_* |
28.02.2007, 19:52
Beitrag
#745
|
Guests |
Du wirst lachen, aus NRW habe ich nur 3 Fälle. Das hätte ich nicht gedacht, da habe ich auf mehr getippt. Nach meiner kleinen Aufklärung, sie möge sich den Passus mit dem bestehenden FSen nochmal ansehen, verblieb es dennoch bei v.g. Meinung. Und nun? Wie siehst du die Chancen? Hast dich ja in letzter Zeit ein wenig rar gemacht, würde deine Meinung gern öfter lesen. |
|
|
28.02.2007, 20:17
Beitrag
#746
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Muss ja ab und zu auch mal arbeiten.
Wir sind in den Angelegenheiten noch ganz am Anfang, da ist noch nicht viel mit Abschätzen. -------------------- |
|
|
01.03.2007, 00:02
Beitrag
#747
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 9 Beigetreten: 28.02.2007 Mitglieds-Nr.: 29052 |
Binn ich hier richtig mit meinem Anliegen? @ RA X diver
Jetzt ja. Der Beitrag wurde von RA XDiver bearbeitet: 01.03.2007, 00:36 |
|
|
Gast_emile_* |
01.03.2007, 00:12
Beitrag
#748
|
Guests |
Leg los, wenn`s nicht hier hin gehört dann wird das schon an passende Stelle geschoben. Es geht nur darum nicht jedes Mal einen neuen Topic für ein und dasselbe Thema aufzumachen.
|
|
|
01.03.2007, 00:26
Beitrag
#749
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 9 Beigetreten: 28.02.2007 Mitglieds-Nr.: 29052 |
ich kenn mich nich aus, bin ich hier richtig?
EU-eugh oder D, wer hat nun das Sagen? Leg los, wenn`s nicht hier hin gehört dann wird das schon an passende Stelle geschoben. Es geht nur darum nicht jedes Mal einen neuen Topic für ein und dasselbe Thema aufzumachen. Also doch richtig!!! HURRA |
|
|
01.03.2007, 04:55
Beitrag
#750
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
EU-eugh oder D, wer hat nun das Sagen? Na Deutschland bestimmt nicht! Denn EU Recht steht über Landesrecht! (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein) Die Rechtssprechung ergibt sich im groben aus dem Kapper Urteil und Halbritter Beschluss Die 3. Führerscheinrichtlinie besagt das eine ausländische EU Fahrerlaubnis die vor dem 19.1.2013 erteilt wird, unangetastet bleiben wird und selbst bei Umgehung der MPU Gültigkeit in der BRD besitzt. -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 07:11 |