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> EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie?
darkstar
Beitrag 30.09.2006, 06:18
Beitrag #101


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Ich habe sie mir mal durchgelesen. Überraschendes ist eigendlich nicht dabei.

Zitat (Artikel 13 Abs 2.)
Eine vor dem … ∗ erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden
Der entsprechende Satz ist nur von Artikel 3 nach Artikel 13 gewandert. Hatte ich hier schonmal erklärt wie ich das sehe.

In Artikel 7 Abs 5 steht auch noch etwas neues drin was in der alten Rohfassung noch nicht drin war.
Zitat (Artikel 7 Abs. 5)
Unbeschadet des Artikels 2 (Anerkennung der FE) achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 (Wohnsitz, körperliche Voraussetzungen-Verweis auf Anlage III) des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
(Anmerkung von mir fett; In Anlage III sind die Mindestanforderungen an die körperliche Tauglichkeit festgeschrieben)

Ich muß sie aber nochmal genau mit der Fassung von 2005 vergleichen, so genau habe ich noch nicht gelesen.

mfg
darkstar


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Gast_emile_*
Beitrag 30.09.2006, 07:41
Beitrag #102





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Zitat (Freelancer @ 30.09.2006, 06:50) *
In diesem Entwurf fällt mir besonders der Punkt 5 auf:
Zitat

Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse
sollten unberührt bleiben.


think.gif


Wird aber durch Punkt 15 relativiert:

"Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben,
ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und
die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen
ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat."


Allerdings sind das 110 Seiten die da gelesen werden müssen. wavey.gif

oh ja, fast vergessen: danke @darkstar
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Medusa
Beitrag 30.09.2006, 07:50
Beitrag #103


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Zitat (darkstar @ 30.09.2006, 06:08) *
3. Führerscheinrichtlinie (Version 18.09.2006)


@darkstar - Danke, super Fund wavey.gif
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darkstar
Beitrag 30.09.2006, 07:59
Beitrag #104


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@emile: Auf Punkte kann man sich aber nicht berufen. Ich denke das das einzige was zählt wohl die Artikel sind. Sehr viele Änderungen zur Fassung 2005 sind jedenfalls nicht enthalten. Zumindest nicht bei den kritischen jetzt §§ 7 und §§ 11.

@Medusa: Ich wußte das du das sagen würdest. blushing.gif

Wenn die Kommision schon ihren Bericht so schreibt braucht das Parlament das eigendlich nur noch abzunicken. Für große Änderungen fehlt sowieso die Zeit denke ich... whistling.gif

mfg
darkstar

PS: Jetzt habt ihr für andere Foren auch wieder was interessantes zum Schreiben... wink.gif

edit: @Freelancer: Ich denke auch das sich nicht viel ändert, zumal das Inkrafttreten auch noch unklar ist, die Datumsangaben sind der reinste Alptraum... smile.gif


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Freelancer
Beitrag 30.09.2006, 08:04
Beitrag #105


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Jo Danke Darkstar!

Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass sich durch die neue Richtlinie nichts an den bereits erteilten FE ändert! wink.gif


wavey.gif


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Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
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Medusa
Beitrag 30.09.2006, 08:18
Beitrag #106


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Zitat (Freelancer @ 30.09.2006, 09:04) *
Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass sich durch die neue Richtlinie nichts an den bereits erteilten FE ändert! wink.gif


think.gif

Wie denken die RAs und FEB MA darüber? ..
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corneliusrufus
Beitrag 30.09.2006, 16:31
Beitrag #107


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'Habe die aktualisierte dritte RiLi vom 18.09.2006 eben durchgearbeitet und versuche die wichtigsten Teile hier komprimeirt darzustellen:

Aus der Erwägungen:
Zitat
5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse
sollten unberührt bleiben.


Durch die Formulierung mit Sollte - im Gegensatz zu einer fehlenden Muss-Formulierung - wird ein Regelfall beschrieben, der Ausnahmen zulässt.

Zitat
Artikel 7
Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;
...
e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.


...
5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.
b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.
c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens
b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines
Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.
d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.
Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.


Es wird also explizit auf die Gesundheit abgehoben. Insbesondere der von mir hervorgehobene erste und letzte Abschnitt geben eine entsprechende Handhabe auch wieder zu entziehen/abzuerkennen.

Zitat
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der
Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von
einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.


Insbesondere Artikel 11 4 beinhaltet das zeitlich unbefristete entzogen worden ist. Ein Hinweis auf ein mögliche abgelaufene Sperrfrist wird ausdrücklich nicht erwähnt.

Danach sehe ich deutlcihe Schwieirgkeiten, am entziehenden Staat vorbeizukommen, besonders wenn man auf dessen gebiet wieder fahren will.
Zitat
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.


Zitat
ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT
ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1. Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,
1.2. Gruppe 2:
Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.
...

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN
3. Gruppe 1:
Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen
Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.
4. Gruppe 2:
Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.
5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.
...

GEISTIGE STÖRUNGEN
Gruppe 1:
13.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
– an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,
– an erheblichem Schwachsinn,
– an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Gruppe 2:
13.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
ALKOHOL
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Gruppe 2:
14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
DROGEN UND ARZNEIMITTEL
15. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Regelmäßige Einnahme
Gruppe 1:
15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von
Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Gruppe 2:
15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.


Liebe Greet-Ings, Cornelius


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MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Gast_emile_*
Beitrag 30.09.2006, 22:19
Beitrag #108





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Wäre es unter diesen Umständen sinnvoll noch eine Umschreibung bis zum Eintritt der Rili anzugehen?
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Uwe W
Beitrag 30.09.2006, 22:53
Beitrag #109


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Zitat (corneliusrufus @ 30.09.2006, 17:31) *
'
Zitat
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der
Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von
einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.


Insbesondere Artikel 11 Nr. 4 beinhaltet das zeitlich unbefristete entzogen worden ist. Ein Hinweis auf ein mögliche abgelaufene Sperrfrist wird ausdrücklich nicht erwähnt.

Danach sehe ich deutliche Schwieirgkeiten, am entziehenden Staat vorbeizukommen, besonders wenn man auf dessen gebiet wieder fahren will.

Ein Hinweis auf eine Sperrfrist findet sich aber auch nicht in der gegenwärtigen Richtlinie. Deshalb sollte man davon ausgehen, dass die neue Richtlinie hier nicht schärfer als die alte Richtlinie ausgelegt werden kann: ich gehe davon aus, dass der Artikel 11 Nr. 4 vom EUGH im Falle einer deutschen strafgerichlichen Verurteilung weiterhin so ausgelegt wird, dass die Anwendbarkeit auf die Dauer der deutschen Sperrfrist beschränkt bleibt. Neu an der Richtlinie wäre dann das explizite Verbot für das Land des neuen Wohnsitzes, nach einem Entzug in einem anderen Land einen Führerschein auszustellen, wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.

Würde man den Artikel 11 Nr. 4 zeitlich unbeschränkt anwenden wollen, so könnte man ja nach einem Umzug ins EU-Ausland zeitlich unbefristet, d.h. auch nach Ablauf der Sperrfrist keinen Führerschein mehr erwerben:
- in Deutschland geht das nicht, weil man dort keinen Wohnsitz hat
- im EU-Ausland würde das auch nicht gehen, weil es bei dieser Interpretation der Richtlinie unbeschränkt verboten ist
- ein Anerkennungsverfahren nach § 28(5) FeV bzw. § 4(4) IntKfZVO würde ins Leere gehen, weil kein ausländischer Führerschein vorhanden ist
- nötig wäre dann eigentlich die Aufhebung des Strafurteils. Das wäre aber was ziemlich absurdes, weil das Strafurteil nach Verbüßung der Strafe und Ablauf der Sperrfrist ja ohnehin keine unmittelbare rechtliche Wirkung mehr hat und weil nach deutschem Recht ein Strafgericht einen entzogenen Führerschein nicht wiedererteilen kann.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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darkstar
Beitrag 30.09.2006, 23:14
Beitrag #110


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@cornliusrufus:
1.) Was in den Erwägungen steht sollte unbeachtet bleiben
2.) Artikel 7 Abs 1 wurde nicht wesentlich verändert, einzig dieser Satz am Schluß.
3.) Artikel 11 ist in der jetzigen Fassung schon 2005 drin gewesen
4.) Die Anlage III hat schon vorher in der 2.RiLi existiert ist also nichts neues

Ich sehe nichts überraschendes in der RiLi, zumindest nicht in den kritischen §§ was nicht schon bekannt wäre.

@emile: k.A.

Mir liegt ein weiteres Dokument aus der Begründung des Rates vor in der steht:
Zitat
Der Rat hat im Rahmen dieser Gespräche die Zusage des Vorsitzenden des EP-Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zur Kenntnis genommen, wonach dieser dem Parlament empfehlen will, den Text in zweiter Lesung ohne Abänderung zu billigen, woraufhin die Richtlinie als entsprechend diesem Gemeinsamen Standpunkt erlassen gilt.
Nach meinen Quellen sollte diese zweite Lesung am 12. Dezember 2006 erfolgen. Wenn ihr die Abstimmungsergebnisse haben wollt sagt bescheid. Ich denke es wird so wie sie jetzt ist durchgehen.

@all: da ich das bis jetzt noch in keinem Forum gesehen hatte und selbst einige Schwierigkeiten hatte das Dokument aufzutreiben, wird sich wohl noch kein RA das hier durchgelesen haben können. Zumindest geht einem jetzt wenn man weiß wo man suchen muß kein Dokument mehr durch die Lappen... wink.gif

mfg
darkstar

PS: @Freelancer das was du als Artikel siehst (anderes Forum) ist tatsächlich keiner.


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Freelancer
Beitrag 30.09.2006, 23:16
Beitrag #111


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Wie sieht es denn dann aus, wenn der ausländische Staat indem der WS liegt, zwar den Führerschein ausstellen kann, dieser aber nicht in der BRD gültig ist zum führen eines KFZs und ein Anerkennungsverfahren in Deutschland nachzieht?!?

@Darkstar
Das kommt davon, wenn man nebenbei noch chattet! laugh2.gif


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Lexus
Beitrag 01.10.2006, 12:23
Beitrag #112


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Ich habe im Moment große Schwierigkeiten, den derzeitigen Entwurf der 3. FS-RiLi vernünftig zu verarbeiten, was hauptsächlich an zwei Punkten liegt:

Absicht war doch, durch die Veränderungen (zumindest auch) dem Führerschein-Tourismus Paroli zu bieten.

Das scheint mit den Absätzen 4,5 und 6 des Artikel 11 ja auch auf den ersten Blick gelungen zu sein, denn die sicherste Methode, um ihn unmöglich zu machen, ist natürlich, überhaupt nur einen einzigen Staat für die Erteilung einer Folge-Fahrerlaubnis für zuständig zu erklären: Den Staat, in dem eine FE zum ersten Mal erteilt wurde. Dass das lächerlich ist, weil es dann niemals mehr eine Folge-FE geben kann, hat ja

Uwe W

bereits deutlich herausgearbeitet.

Da es von keinem einzigen Mitgliedsstaat gewollt sein kann, dass man eine einmal entzogene FE niemals wieder erlangen kann, muss man davon ausgehen, dass Art. 11 Abs. 4 schlicht praktisch unanwendbarer Unsinn ist.

Es sei denn, man gibt diesem Absatz 4 einen anderen Sinn: So wie der EuGH die Anerkennung vorgeschrieben hat, wenn die Sperrfrist abgelaufen war, bezieht sich auch das Erteilungsverbot für die Aufnahme-Staaten nur auf Fälle, in denen die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Das hätte die Folge, dass sich durch die ganze Änderung gegenüber dem Zustand jetzt gar nichts verändert hätte. Zumal immer noch im Raum steht, dass einem Betroffenen die FE nicht "auf unbestimmte Zeit" entzogen werden darf; aber genau das täte die 3. FS-RiLi, wenn sie wörtlich verstanden werden würde, denn für immer ist auf jeden Fall auf unbestimmte Zeit, obwohl natürlich "immer" ein bestimmtes und kein unbestimmtes Zeitwort ist.

Der zweite Punkt ist der Art. 13:

Zitat
Artikel 13 Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen

1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

2. Eine vor dem …* erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

* sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie


Da in Art. 13 ausdrücklich Art. 11 Abs. 4,5 und 6 genannt sind, kann es doch wohl keinem Zweifel unterliegen, dass damit tatsächlich alle FS-Touristen-Führerscheine, die bis zum Jahr 2013 noch erteilt werden, von der 3. FS-RiLi unangetastet bleiben sollen.

Wie kann man denn einen Beitrag zur Bekämpfung des FS-Tourismus damit leisten, dass man erst mal für die kommenden 6 bis 7 Jahre den FS-Tourismus ausdrücklich frei gibt?

Soll jetzt wieder die Rechtsprechung kommen und sagen: Was da so alles geschrieben steht, ist nicht so gemeint, weil man das unter übergeordneten Prinzipien nicht anwenden darf (wie das der EuGH mit Art. 8 der 2. FS-RiLi getan hat)?

Müssen Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für die kommenden 6 bis 7 Jahre von der innerstaatlichen Rechtsprechugn für alkohol- oder drogenaufflällig gewordene Kfz-Führer suspendiert werden (sozusagen in einem Akt innerstaatlicher Notwehr gegen die 3. FS-RiLi)?

Irgendwie ist das komisch: Tiefensee will die Richtlinie verschärfen (ist ihm in Art. 11 auch gelungen); aber die Kommission sagt, klar, aber nicht jetzt, sondern erst überübermorgen (ist ihr in Art. 13 auch gelungen).

Und was wird der EuGH zu dem ganzen sagen? Und was werden die deutschen Verwaltungsgerichte machen? Sie werden weiterhin den schmalen Grad zwischen "geht grad noch" und "geht halt echt nicht" beschreiten.


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der Sachse
Beitrag 01.10.2006, 13:15
Beitrag #113


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naja, ist eben tiefensee, was er einmal anpackt, versaut er gründlich. hat er im leipzig ja auch schon bewiesen smile.gif . aber ich denke ,mir und allen anderen eufs inhabern, wird recht sein wavey.gif
sorry für offtopic.gif


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Lexus
Beitrag 01.10.2006, 13:31
Beitrag #114


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Ich denke, hier können sich Tiefensee und die Kommission gegenseitig auf die Schultern klopfen.

Sollte es mich in meinem Leben noch irgendwann überkommen und ich alkoholisiert oder unter Drogen Auto fahren und erwischt werden, werde ich natürlich zum EuGH gehen, falls irgendjemand auf die Idee kommen sollte, mir im Strafverfahren meine Fahrerlaubnis zu entziehen und nur auf Art. 13 Abs. 2 3. FS-RiLi verweisen, wo es ja ausdrücklich heißt, dass ein Entzug einer Fahrerlaubnis erst wieder ab 2013 in Betracht kommt:

Zitat
2. Eine vor dem …* erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

* sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie


Bis dahin ist ja wohl der innerstaatliche § 69 StGB wegen Widerspruchs gegen das EU-Recht suspendiert, oder?


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der Sachse
Beitrag 01.10.2006, 13:52
Beitrag #115


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@ lexus, hätte nicht gedacht das auch anwälte humor haben ;-)
ne, aber mal im ernst. so wie ich das sehe , haben doch schon erteilte eufs zumindest erstmal "ausgesorgt"
wenn man diese fs jetzt 6 jahre dulden muss, wie sollte dann der spätere entzug begründet werden?
frei nach dem motto "du bist zwar jetzt 6-8 jahre gefahren, aber vorher warst du mal ungeeignet und jetzt eben wieder"? glaube nicht das es so funktionieren wird.
was anderes: ich glaube bei bereits umgeschriebenen fs ist das ganze doch wohl noch sicherer, oder? für das RM.Agrument ist der dampfer ja da wohl abgefahren, die 3 rili bringts auch nicht, was wollen die dann noch machen?
ich bin kein anwalt, aber ich sehe keine möglichkeit mehr an diese fs ranzukommen, oder?
der sachse


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Lexus
Beitrag 01.10.2006, 13:59
Beitrag #116


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Vom Gefühl her gebe ich dir Recht, aber gerade bei Fahrerlaubnissen ist das mit Vertrauensschutz und Bestandsschutz so eine Sache. Ich hab das grad heute auch

dort

geäußert.

Aber wenn natürlich in gesetzlichen Bestimmungen oder sonst geltendem Recht ausdrücklich gesagt, wird, dass alles vor einem bestimmten Zeitpunkt unter Naturschutz steht, dann sollte das auch gelten. Ob aus der Umschreibung allein schon ewiger Friede wird, ist schon eher fraglich. Gesetzliche Eingriffe sind sicher möglich, eine Neubeurteilung auf Grund alter individueller Eignungszweifel halte ich für nicht zulässig.


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nautilus
Beitrag 01.10.2006, 15:03
Beitrag #117


Neuling


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Zitat (darkstar @ 30.09.2006, 09:59) *
PS: Jetzt habt ihr für andere Foren auch wieder was interessantes zum Schreiben... wink.gif

leider oder Gott sei dank ist Kluckscheisserei in D nicht strafbar.


Zitat (emile @ 01.10.2006, 00:19) *
Wäre es unter diesen Umständen sinnvoll noch eine Umschreibung bis zum Eintritt der Rili anzugehen?


Eine Umschreibung war und ist zu keinem Zeitpunkt sinnvoll.

Ausser du willst dich in die Höhle des Löwen begeben.
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nautilus
Beitrag 01.10.2006, 15:34
Beitrag #118


Neuling


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Zitat (Medusa @ 30.09.2006, 09:50) *
Zitat (darkstar @ 30.09.2006, 06:08) *
3. Führerscheinrichtlinie (Version 18.09.2006)


@darkstar - Danke, super Fund wavey.gif


unter (6) haben wir die Hauptantwort zu unseren Fragen.

-Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ...................

Des weiteren wurde ausdrücklich bestätigt das in D ausgesellte fs nicht mehr, mehr wert sind als aus anderen EU-ländern.
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corneliusrufus
Beitrag 01.10.2006, 15:55
Beitrag #119


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Würde Artikel 11 auch anch einer abgelaufenen Sperrfrist angewandt, so könnten Betroffene nicht ohne den Staat der Entziehung agieren. Müssten sich also dessen Erteilungsvorausetzungen stellen. Sinn dahinter sehe ich durchaus. Das gibt es soweit schon heute, als dass ein EU-Bürger auch ohne Wohnsitz in D eine MPU ablegen kann.

Wenn Artijkel 11 also wirksam gegen den FS-Tourisus gerichtet sein soll, dann müsste er so interpetiert werden.

Dazu gehören auch die Erwägeungen und Intentionen des europäischen Gestezgebers, die bei der Auslegung vor der Sprache im EU-recht hinzuzuzeihen sind. Diese sind dann auch auf die Passagen zu beziehen, die sich sprachlich im Vergleich zur zweiten FSRiLi nicht geändert haben.

Ich glaube, es wird dennoch weitgehend beim alten bleiben. Schwierigkeiten wird es nur im Aufnahmestaat geben, wenn die Eignungsprüfung im Erteilerstaat nicht alle Merkmale der Entzugsvoraussetzungen im Aufnahmestaat ausgeräumt hat. Wer darauf achtet, wird keine Problem haben. Schließlich muss es gleichgültig sein, wo man sein verhalten verkehrsgerecht ändert.

Artikel 13 benennt eine Frist, bis dahin der Datenabgleich erst aufgebaut werden muss. Bis dahin wird jeder Erteilerstaat vermuten, dass jemand sich überal und jederzeit verkehrsrechtskonform verhält und erteilen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_emile_*
Beitrag 01.10.2006, 16:26
Beitrag #120





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Zitat (der Sachse @ 01.10.2006, 14:52) *
ne, aber mal im ernst. so wie ich das sehe , haben doch schon erteilte eufs zumindest erstmal "ausgesorgt"
wenn man diese fs jetzt 6 jahre dulden muss, wie sollte dann der spätere entzug begründet werden?
frei nach dem motto "du bist zwar jetzt 6-8 jahre gefahren, aber vorher warst du mal ungeeignet und jetzt eben wieder"? glaube nicht das es so funktionieren wird.


Nun, einige, so wie ich (Tilgunsfristende Juni.2011), sind bis 2013 aus der Tilgungfrist raus. Die sind dann auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Für die, deren Tilgungsfrist über 2013 geht, sieht es eher schlechter aus wenn ich das jetzt hier richtig verstanden habe. Vorausgesetzt: Tarnmodus fliegt auf.
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darkstar
Beitrag 01.10.2006, 17:27
Beitrag #121


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Zitat (nautilus @ 01.10.2006, 16:34) *
unter (6) haben wir die Hauptantwort zu unseren Fragen.
-Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
Schon wieder einer der augenscheinlich nach 4 Seiten Lesen schon aufgegeben hat. laugh2.gif Ich könnte genauso auf Artikel 2 verweisen und sagen damit ist alles geklärt. Außerdem wirst du dich wohl auf die Erwägungen vorm EuGH wohl kaum berufen können. whistling.gif
Zitat (nautilus @ 01.10.2006, 16:34) *
Des weiteren wurde ausdrücklich bestätigt das in D ausgesellte fs nicht mehr, mehr wert sind als aus anderen EU-ländern.
Diesen §§ konnte ich trotz Suche nicht finden... whistling.gif

@Lexus: An diese Möglichkeit die du beschrieben hattest habe ich noch garnicht gedacht. Komischerweise wurde die Frist sogar von 4 auf 6 Jahre verlängert. Weiterhin hatte ich schon als ich den §§ in der Version 2005 gefunden habe geahnt das der so drinbleibt. Das aber an Artikel 2 nichts wesentliches geändert wurde überrascht mich aber eigendlich auch. Das wäre die Stellschraube gewesen. unsure.gif

Andere Frage: In Artikel 16 (Umsetzung) ist so gut wie jeder §§ der geändert wurde genannt. Ausgerechnet der §§ 7 und §§ 11 sind ausgespart. Was hat das zu bedeuten? Gibt es dafür keine Verwaltungsvorschriften zu erlassen? Dies scheint schon beim Artikel 14 z.B. notwendig zu sein. Das war im Entwurf schon genauso... think.gif

Zum Zulassen des FS-Tourismus bis 2013 sollte man sich eventuell mal noch §§ 18 durchlesen. Dort wird bezüglich §§ 11 und 7 Abs. 1 a) von einem Inkrafttreten 2 Jahre nach Erlass der RiLi gesprochen.

Zur Vervollständigung noch die Begründung des Rates. Diese ist etwas ausführlicher als die andere Version. Am Schluß steht die Empfehlung die RiLi ohne Änderung abzunicken.

mfg
darkstar

PS: Die Datumsangaben bei den Dokumenten sind der reinste Alptraum... blink.gif


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Lexus
Beitrag 01.10.2006, 19:59
Beitrag #122


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Zitat (darkstar @ 01.10.2006, 19:27) *
Andere Frage: In Artikel 16 (Umsetzung) ist so gut wie jeder §§ der geändert wurde genannt. Ausgerechnet der §§ 7 und §§ 11 sind ausgespart. Was hat das zu bedeuten? Gibt es dafür keine Verwaltungsvorschriften zu erlassen? Dies scheint schon beim Artikel 14 z.B. notwendig zu sein. Das war im Entwurf schon genauso... think.gif

PS: Die Datumsangaben bei den Dokumenten sind der reinste Alptraum... blink.gif


Der Unterschied ist folgender: Die in Art. 16 genannten Artikel betreffen Dinge, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden müssen.

Für Art. 11 ist das nicht zwingend, da ist ja direkt gesagt:

Zitat
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung
von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen
Vorschriften vornehmen.


Das bedeutet, dass sich die Kommission sehr wohl dessen bewusst war, dass derzeit eine komplette Harmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen einschließlich der charakterlichen Eignung noch nicht möglich ist, weil es dafür wohl keine Mehrheit gibt und weil in den meisten Staaten ja auch das Instrument fehlt, die charakterliche Eignung festzustellen.

In diesem Sinn verstehe ich auch Art. 7 Abs. 4:

Zitat
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen
Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die
in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen
anwenden.


Und Erwägung 15:

Zitat
Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben,
ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und
die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen
ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.


Und schließlich gibt es ja sogar noch die Drohung und Entschuldigung in Erwägung 21:

Zitat
Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser
auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht
diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.


Hier muss man evtl. noch "vorläufig" reinlesen.

Man merkt dem ganzen eben an, dass man mit der Totalharmonisierung im Moment noch nicht weiter kommt. Daher wird man den Mitgliedsstaaten auch nicht gewisse eigene nationale Spielräume wegnehmen können. Ich fand es daher auch schon immer falsch vom EuGH, den Spielraum in seinen bisherigen Entscheidungen auf NULL reduziert zu haben. Deshalb auch meine Auffassung, dass dasselbe Schicksal auch der 3. FS-RiLi beschieden sein kann. Die Kommission schreibt nochmals alle Vorbehalte rein, der EuGH macht das vielleicht wieder zunichte.

Und dann bleibt den deutschen Verwaltungsgerichten wieder nur übrig, nach Auswegen zu suchen, wie man das deutsche Eignungssystem doch noch in schwerwiegenden sozusagen unerträglichen Ausnahemfällen durchsetzen kann.

Die Fristangaben sind nicht nur ein Alptraum, sondern völlig widersprüchlich. Nach Art. 17 gilt die 2. FS-RiLi noch bis 2013 (wenn 2007 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. ist). Nach Art. 18 gilt jedoch Art. 11 in den hier interessierenden Absätzen schon zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, d. h. 2. und weitergehende 3. FS-RiLi gelten 5 Jahre nebeneinander. Und nach Art. 11 sind Führerscheine, die bis dahin unter Verstoß gegen sämtliche Richtlinien ausgestellt werden, nicht entzieh- oder einschränkbar. Das verstehe wer kann.


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Freelancer
Beitrag 02.10.2006, 16:03
Beitrag #123


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Das mit der 3. Rili wird nicht so heiß gekocht wie es oft dargestellt wird!



Verkehrsminister Tie narr.gif ensee wird sich blamieren mit seiner "scharfen" Rili die da kommen wird!
(Die ausl. EU-Führerscheine werden weiterhin gültig sein)!!!

Behaltet die Nerven und macht bloß nicht den Fehler den ausl. EU-Führerschein umzuschreiben!!!!


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der Sachse
Beitrag 02.10.2006, 16:48
Beitrag #124


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Zitat (Freelancer @ 02.10.2006, 18:03) *
Behaltet die Nerven und macht bloß nicht den Fehler den ausl. EU-Führerschein umzuschreiben!!!!


warum wolltest du dann deinen fs umschreiben lassen?, glaubwürdiger machst du dich aber durch diese aussage auch nicht.
nur weils bei dir nicht geklappt hat, brauchst du doch nicht allen anderen abraten, und so ein umgeschriebener fs hat schon was für sich, fängt bei einer routinekontrolle an (2 min und gute fahrt) und hört beim remi argument auf.
ich sage auch nicht "auf jeden fall umschreiben", das muß schon jeder für sich entscheiden wavey.gif


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Beitrag 02.10.2006, 18:44
Beitrag #125


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Es enttäuscht mich das du meine Glaubwürdigkeit angreifst, denn auch wenn es bei mir nicht funktionierte,
hat es keine Auswirkungen auf meine Ratschläge!!!

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der Sachse
Beitrag 02.10.2006, 19:12
Beitrag #126


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Zitat (Freelancer @ 02.10.2006, 20:44) *
Es enttäuscht mich das du meine Glaubwürdigkeit angreifst, denn auch wenn es bei mir nicht funktionierte,
hat es keine Auswirkungen auf meine Ratschläge!!!

wavey.gif


ich will hier von keinem irgendwas angreifen, ich finde nur das man solche pauschalen ratschläge nicht geben sollte. vor alllem dann nicht wenn, wie hier beim thema fs ganze existenzen dran hängen. wie gesagt, das sollte, und muss, jeder für sich alleine entscheiden da jeder auch mit den evtl.folgen alleine klar kommen muss.
der sachse


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Beitrag 02.10.2006, 22:54
Beitrag #127


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Zitat
vor alllem dann nicht wenn, wie hier beim thema fs ganze existenzen dran hängen.


Ich bin mir vollkommen bewusst das Existenzen dran hängen und

-genau aus dem Grund sage ich nicht umschreiben!!!!-





Sachse du bist deinen Weg schon gegangen, aber keiner weiß wo er endet!!!


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darkstar
Beitrag 03.10.2006, 12:49
Beitrag #128


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Warum postet ihr in 2 Foren immer das gleiche... narr.gif think.gif

Ist mir ehrlichgesagt auch schleierhaft worauf Freelancer da hinauswill und worin da ein "Fehler" besteht. Gibt es denn MPU-Aufforderungen nachdem umgetauscht wurde? Sind dir NU nach Erteilung bekannt? Würde der Rat von einem Anwalt kommen wäre das auch schon überlegenswerter.

Weiterhin mußt du wohl schon genauer erklären warum du umschreiben wolltest und nun alle davon abhalten willst umzuschreiben ohne dies auch nur nachvollziehbar zu erklären. Auch eine rote Schriftart und 5 Ausrufezeichen machen so eine Aussage nicht glaubwürdiger.

Weißt du mehr als wir? Ich hoffe nicht. Oder ist der Sinneswandel erst in den letzten Tagen passiert? whistling.gif

mfg
darkstar

PS: Wäre viel besser gewesen den Entwurf der 3.RiLi erst stückweise herauszurücken...


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gerri
Beitrag 03.10.2006, 13:06
Beitrag #129


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Kaessmann kritisierte außerdem die geplante Verschärfung der europäischen «Führerschein-Richtlinie». Demnach sollen Autofahrer ihre Fahrerlaubnis nach einem Verlust nicht mehr im Ausland sondern nur noch im Heimatland wieder erwerben dürfen. «Das ist eine Rückwärtsentwicklung, die so nicht gewollt war», sagte der 58- Jährige.

Mit der Neuregelung solle dem «Führerscheintourismus» vorgebeugt werden. Von 2004 bis 2006 waren nach ADAC-Angaben 2800 deutsche Fahrer mit ausländischer Fahrerlaubnis auf deutschen Straßen ermittelt worden, 2100 davon hatten ihren deutschen Führerschein zuvor wegen Alkohol- oder Drogenkonsums verloren. «Man müsste diesen Missbrauch anders in den Griff bekommen. So wird die Freiheit wieder geopfert», sagte Kaessmann. (dpa)




so,das hier habe ich aus einer Zeitung kopiert..
Nur wo steht das bitte in der 3. Rili..?

Kann mir jemand das sagen.. think.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 03.10.2006, 13:10
Beitrag #130


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Genaugenommen ist es der Verdacht, man wäre nach einer Umschreibung den deutschen Behörden voll ausgeliefert - Dr. S. sieht das wohl auch so, weshalb einige Mandanten entsprechende Post bekommen haben, wie man mir zugetragen hat.


Ich kann mir z.Zt. keine EU-richtlinienkonforme Regelung vorstellen, die irgendwelche Führerscheine plötzlich für ungültig erklären könnte. Weshalb es auch keine Vorteile bringt, in einen deutschen Schein zu tauschen. Sieht man mal von Diskussionen bei der Polizeikontrolle ab.

Solange die "grundsätzliche Anerkennung" in Art. 1 vorgeschrieben ist, sind ausländische EU-FS deutschen EU-FS gleichwertig zu behandeln. So ein paar juristische Spitzfindigkeiten, nachträglich bei Art.8 oder 12 usw. untergebracht, werden jedenfalls nicht das ganze System aushebeln ...


Solange das Ausstellerland den Führerschein nicht zurücknimmt - z.B. weil falsche Angaben gemacht wurden -, solange ist er erstmal voll gültig. Immer; da bin ich ziemlich überzeugt von. Einzige vorstellbare Möglichkeit für eine Ungültigkeitserklärung seitens der deutschen Behörden wäre das "Einbauen" einer nachträglichen Prüfkompetenz für die Deutschen in die 3., 4. oder 5. RiLi - und das ist freilich sehr, sehr unwahrscheinlich. Der EuGH befürwortet das ausdrücklich nicht und die Kommission auch nicht ...

Ein deutscher FS wäre in erster Linie von Gedeih und Verderb deutscher Gesetze abhängig. Und da traue ich den Deutschen schon einiges zu ...


Aber: Neuer "Blödsinn" und eventuell "fortdauernde Erkrankungen" - wie z.B. eine unbewältigte Drogensucht, ein Alkoholabhängigkeit oder ein fortdauernder Hang zu schweren Straftaten - können entweder jetzt schon oder sicher bald (auch EU-offiziell) zu einem neuerlichen Entzug für Deutschland und die EU führen. Darauf sollten wir Betroffene uns schonmal einstellen. Das ergibt sich schon aus dem Sicherheitsgedanken, der auch Teil aller Überlegungen innerhalb der EU ist ...


Also meine Meinung weiterhin: Tarnmodus !
... was ja auch beinhaltet, daß man mit niemandem über seinen EU-FS redet, mit Behörden schon gar nicht und das schließt einen Antrag auf Umschreibung natürlich mit ein.


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darkstar
Beitrag 03.10.2006, 13:38
Beitrag #131


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@gerri: Ich persönlich gebe auf Zeitungsartikel garnichts. Was meinst du warum ich den Entwurf der 3.RiLi von der Quelle geholt habe. think.gif Das was du meinst ist wohl nur für die Zukunft wirksam.

Zitat ( Artikel 11 Abs. 4)
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

@strichachtdoktor:
Zitat
Neuer "Blödsinn" und eventuell "fortdauernde Erkrankungen" - wie z.B. eine unbewältigte Drogensucht, ein Alkoholabhängigkeit oder ein fortdauernder Hang zu schweren Straftaten - können entweder jetzt schon oder sicher bald (auch EU-offiziell) zu einem neuerlichen Entzug für Deutschland und die EU führen.
Was du für Blödsinn hälst sollte man aber auch mal durchdenken. Oder willst du das Drogensüchtige, Alkoholkranke und Wiederholungstäter alle draussen auf den Straßen rumfahren ohne Möglichkeit auf Entzug? Ich verstehe auch die Aufregung nicht. Die Anlage III ist nicht neu. Zum Vergleich hier den Teil aus der 2. RiLi. Man müßte mal vergleichen ob wesentliches geändert wurde.

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Freelancer
Beitrag 03.10.2006, 18:16
Beitrag #132


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@Darkstar

Das irgendwo Fehler sein sollte, habe ich nicht behauptet und ehrlichgesagt weiß ich auch nicht was du da meinst!
Es fand auch niemals eine Sinndeswandlung statt!

Ob ich vielleicht mehr weiß kann ich nicht beurteilen, aber das was ich sicher beurteilen kann ist, dass eine Umschreibung in einen deutschen FS nicht zum empfehlen ist und dabei bin ich mir sicher!


Auf jedenfall, wenn die 3.Rili kommt, werde ich mich entspannt zurücklehnen, "ein paar kleine Bierchen" trinken und das Tiefensee Spektakel beobachten!


Allzeit Gute Fahrt! cheers.gif wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 03.10.2006, 18:22
Beitrag #133


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Ich würde sagen: wer sich aufgrund der Verwaltungspraxis des eigenen Bundeslandes und der eigenen Situation sicher sein kann, dass eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein durchgeht, der sollte jetzt umschreiben.

Ein einmal erteilter deutscher Führerschein kann nicht später wieder entzogen werden, weil sich die rechlichen Voraussetzungen für eine Umschreibung später ändern sollten. Im innerdeutschen Führerscheinrecht gibt es einen hohen Grad an Bestandsschutz.

Wer jetzt lieber im Tarnmodus weiterfährt und nach Inkrafttteten der 3. RiLi mit seinem EU-Führerschein von den Behörden entdeckt wird, ist meiner Ansicht nach u.U. in einer etwas schwächeren Rechtsposition als jemand, der jetzt eine Umschreibung durchbekommt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Freelancer
Beitrag 03.10.2006, 18:40
Beitrag #134


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Zitat (Uwe W @ 03.10.2006, 19:22) *
Ich würde sagen: wer sich aufgrund der Verwaltungspraxis des eigenen Bundeslandes und der eigenen Situation sicher sein kann, dass eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein durchgeht, der sollte jetzt umschreiben.


Uwe, bist du Rechtsanwalt für solch eine Aussage, nach meiner Erkenntnis nicht!

Weil durch eine Umschreibung man sich in die Händer der deutschen FEB begiebt und
was dann gegebenenfalls herauskommt ist völlig offen!!!



An dieser Stelle möchte ich auch noch erwähnen, dass mein "Tarnmodus" schon seit 1,5 Jahren weg ist und ich immer noch GTI in Deutschland fahre!!!!


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strichachtdoktor
Beitrag 04.10.2006, 03:00
Beitrag #135


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Zitat (darkstar @ 03.10.2006, 13:38) *
Zitat
Neuer "Blödsinn" und eventuell "fortdauernde Erkrankungen" - wie z.B. eine unbewältigte Drogensucht, ein Alkoholabhängigkeit oder ein fortdauernder Hang zu schweren Straftaten - können entweder jetzt schon oder sicher bald (auch EU-offiziell) zu einem neuerlichen Entzug für Deutschland und die EU führen.
Was du für Blödsinn hälst sollte man aber auch mal durchdenken. Oder willst du das Drogensüchtige, Alkoholkranke und Wiederholungstäter alle draussen auf den Straßen rumfahren ohne Möglichkeit auf Entzug? Ich verstehe auch die Aufregung nicht. Die Anlage III ist nicht neu. Zum Vergleich hier den Teil aus der 2. RiLi. Man müßte mal vergleichen ob wesentliches geändert wurde.


@ darkstar
"Blödsinn" war gemeint im Sinne von "jede Art von Straftaten und verkehrsrelevanten Auffälligkeiten".

Nein, ich will nicht, daß Drogensüchtige, Alkoholkranke und Wiederholungstäter alle draussen auf den Straßen rumfahren.

Alle Arten von Rehabilitation und Resozialisation sind mir willkommen, wenn sie nur helfen.

Möglichkeiten des Entzuges gibt es ja bereits bei aktuellen Vorkommnissen.

Und: Ich bin völlig unaufgeregt.

tongue.gif

Beide Möglichkeiten - Umschreiben und Nicht-Umschreiben - haben ihren Reiz und ihre Risiken. In einer Umschreibung sehe ich aber auch keinen grossen Vorteil; wohl aber den erheblichen Nachteil, daß man sich als EU-FS-Inhaber "outet".

Aber warum ???

Ein EU-FS muß weder registriert, noch genehmigt, noch überprüft, noch umgeschrieben werden ! Wozu also der Heckmeck ? Um bei einer Polizeikontrolle Zeit zu sparen ?

Wird der Führerschein erst einmal entdeckt und der "Tarnkappenmodus" fliegt auf, ist nichts verloren - in Relation zu einem Antrag auf Umschreibung. In beiden Fällen beginnt die deutsche Überpüfungsmaschinerie und im Einzelfall werden auch die Ergebnisse vergleichbar bleiben. Warum also freiwillig zur Behörde ?

Möglichkeiten, durch eine dritte EU-Führerscheinrichtlinie auf bereits bestehende EU-FS gesondert einwirken zu können, sehe ich - wie die meisten Anwälte - auch nicht bzw. zur Zeit nicht. Damit entfällt ohnehin die Komponente des zeitlichen Drucks bis zur Rechtskraft einer neuen Richtlinie.

Irgendwann wird man in Brüssel auf den Trichter kommen, daß die im Anhang der EU-FS-RiLi genannten Maßnahmen nicht für alle möglichen Tätergruppen ausreichen und man wird diesen Anhang entsprechend erweitern - so war das gemeint. Auf bereits erteilte Fahrerlaubnisse wird das wenig bis keine Auswirkungen haben.


Überhaupt: Die Deutschen zieren sich zwar ein bißchen, doch sie werden nicht umhin kommen, zu begreifen : "Erteilt ist erteilt !" Genauso, wie alte Führerscheine neuer EU-Staaten automatisch EU-Führerscheine werden und auch bleiben, werden EU-Führerscheine von Deutschen ihre Gültigkeit behalten - sofern die bekannten Mindestvoraussetzungen nur einigermassen nachvollziehbar erfüllt wurden. Und ob deutsche Sperrvermerke aufgrund vor Erteilung registrierter Auffälligkeiten überhaupt wirksam sind, wurde bisher noch nicht wirklich abschliessend geklärt ...


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darkstar
Beitrag 04.10.2006, 05:31
Beitrag #136


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Zitat (auquilla @ 03.10.2006, 15:35) *
bist du irrgendwie betroffen? Wenn ja dann erzähl uns doch mal wie es dazu gekommen ist.
Nein ich habe einen deutschen FS.
Zitat (auquilla @ 03.10.2006, 15:35) *
Wenn du aber kein Verlusst hinter dir hast so wie Freelancer, der wie ich glaube Ehrfahrungen gemacht hat, kann auch darraus Schlüsse ziehen.
Welche denn? think.gif

Zitat (Freelancer @ 03.10.2006, 19:16) *
Das irgendwo Fehler sein sollte, habe ich nicht behauptet und ehrlichgesagt weiß ich auch nicht was du da meinst!
Du vergißt etwas was nur ein paar Postings über dir steht? Ich bin begeistert.
Zitat
[..]macht bloß nicht den Fehler den ausl. EU-Führerschein umzuschreiben!!!!

Zitat (Freelancer @ 03.10.2006, 19:16) *
Es fand auch niemals eine Sinndeswandlung statt!
Vergißt du schon selbst was du schreibst... klick think.gif Warum anderen empfehlen etwas nicht zu tun was man selbst versucht hat um laufend Anzeigen zu entgehen?
Zitat (Freelancer @ 03.10.2006, 19:16) *
Ob ich vielleicht mehr weiß kann ich nicht beurteilen, aber das was ich sicher beurteilen kann ist, dass eine Umschreibung in einen deutschen FS nicht zum empfehlen ist und dabei bin ich mir sicher!
Warum denn? Gibt es neue MPU-Aufforderungen? Gibt es NU? Die Umschreibungen die mir aus dem Forum bekannt sind verliefen jedenfalls problemlos. (mit etwas Druck vom smartass.gif allerdings manchmal)
Zitat (Freelancer @ 03.10.2006, 19:16) *
Weil durch eine Umschreibung man sich in die Händer der deutschen FEB begiebt[...]
Sobald du deinen Wohnsitz im Land hast bist du sowieso bei neuen Verstößen in den Händen der deutschen FSST egal ob deutscher FS oder EuFS.

mfg
darkstar


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Freelancer
Beitrag 04.10.2006, 10:11
Beitrag #137


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@Darkstar

Das ich meinen tschechischen FS in einen österreichischen umschreiben wollte, hatte mit den 185 Tage zu tun und nur mit diesen!
Was sich aber inzwischen erledigt hat, weil es total egal ist ob diese eingehalten wurden bzw. für die schon erteilten und sich die neue Rili auch nicht darauf auswirkt!

Aber Darkstar glaub mir, ich fahre viel lieber mit meinem tschechischen FS als mit einem deutschen indem die zukünftige Rechtslage offen ist!
Im Momment gibt es für die Umgeschriebenen keine NU, aber "Was gegebenenfalls heraus kommt, ist völlig offen." wink.gif

Ausserdem Darkstar, solltest du doch bereits wissen, dass der tschechische Ridicsky Prukaz der einzig wahre ist, unter den Führerscheinen! laugh2.gif


"Deshalb nicht umschreiben! ! !"


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Lexus
Beitrag 04.10.2006, 11:51
Beitrag #138


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@Freelancer,

wenn in der 3. FS-RiLi stehen sollte, dass vor 2012/2013 erteilte Führerscheine nicht entzogen werden dürfen, dann gilt das doch wohl auch für deutsche, oder? In D. ausgestellte Führerscheine sind zufällig auch EU-Führerscheine.


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Freelancer
Beitrag 04.10.2006, 12:30
Beitrag #139


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Ja Lexus, aber auf diese deutschen Führerscheine liegt eine tschechische Fahrerlaubnis zugrunde!
Deshalb so denke nicht nur ich whistling.gif , ist eine Umschreibung mehr als nur gewagt denn was dann letztendlich dabei heraus kommt ist offen!!!

Nebenbei, wenn ich nochmal 18 Jahre alt wäre, würde ich den Führerschein überall in der EU, aber bestimmt nichtmehr in Deutschland machen! ! ! wink.gif


Von wegen der deutsche Verkehrsminister hat sich bei dem Treffen mit der Rili durchgesetzt! rofl1.gif
Nichts weiter als heiße Luft der Medien, reine Verunsicherung!!! tongue.gif


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Uwe W
Beitrag 04.10.2006, 19:40
Beitrag #140


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Die Beschäftigung mit diesem Fall und der dort zitierten Rechtsprechung des BGH möchte ich mal zum Anlass nehmen, um in einem Beispiel aus der Vergangenheit aufzuzeigen, dass ein Umtausch in einen deutschen Führerschein rechlich vorteilhaft sein kann, wenn sich die Rechtslage in Deutschland bezüglich der Anerkennung ausländischer Führerscheine ändert:

1990: Erwerb eines ausländischen Führerscheins im EU-Ausland
1995: Umzug nach Deutschland
1996: Alkoholfahrt in Deutschland mit 1,4 Promille >>> Bestrafung mit Sperrfrist von 8 Monaten
1997: nach Ablauf der Sperrfrist darf der Betroffene in D nach damaliger Rechtslage wieder fahren, ohne dass er sich an deutsche Behörden wenden muss
1998 Variante 1: der Betroffene tauscht seinen Führerschein in einen deutschen Führerschein um
1998 Variante 2: der Betroffene fährt munter mit seinem EU-Führerschein weiter

1.1.1999: das StGB wird geändert, die FeV tritt in Kraft.

Nunmehr darf der Betroffene bei Variante 1 weiterhin fahren, da sein deutscher Führerschein Bestandsschutz hat.
Bei Variante 2 macht er sich aber wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, da sein EU-Führerschein nach der Rechtsänderung nicht mehr gültig ist:
Zitat (Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 20. 6. 2002 - 4 StR 371/ 01)
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.


Die gegenwärtige Rechtslage ist natürlich eine andere. Deshalb hatte ich ja auch geschrieben, dass ein Umtauschantrag nur sinnvoll ist, wenn man hinreichend sicher sein kann, damit auch durchzukommen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Freelancer
Beitrag 04.10.2006, 20:21
Beitrag #141


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Die ehemals zuständige FEB würde auch meinen Schein umschreiben, aber nönö die sollen sich bloß ihre Karten behalten, oder zum Feueranmachen verwenden!

Denn ich kann auf einen deutschen Führerschein sehr gut verzichten und noch mehr auf einen "Führerschein Light"!!!


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Freelancer
Beitrag 04.10.2006, 20:39
Beitrag #142


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Uwe sicher ist es so gewesen, aber trotzdem hingt dein Fall hinterher, denn die Führerscheine sollen vereinheitlicht werden!

Da aber bei einer Gesetzesänderung eher der deutsche "Führerschein Light" betroffen, als der Ausländische!

Mit dem "FS Light" ist eben alles offen, wenn sich an den nationalen Gesetzen in Deutschland etwas ändert, dann ist kein EuGH Urteil mehr da!


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MaximilianNRW
Beitrag 04.10.2006, 23:21
Beitrag #143


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Und wie lässt Du Deinen nur 10 Jahre gültigen CZ-FS verlängern?
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Lexus
Beitrag 04.10.2006, 23:39
Beitrag #144


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Bayer
Beitrag 05.10.2006, 00:40
Beitrag #145


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Zitat (strichachtdoktor @ 04.10.2006, 04:00) *
Aber warum ???

Ein EU-FS muß weder registriert, noch genehmigt, noch überprüft, noch umgeschrieben werden ! Wozu also der Heckmeck ? Um bei einer Polizeikontrolle Zeit zu sparen ?


Meine Befürchtung ist eher, den Schein zu verlieren bzw. mein Geldbeutel wird geklaut.
Was dann ? Ersatzausstellung in CZ nicht (mehr) möglich.
Das ist für mich ein Grund umzuschreiben.
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pitkoeln41
Beitrag 05.10.2006, 07:28
Beitrag #146


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Hallo ich habe bis jetzt noch keine Nachteile durchs umschreiben!!! whistling.gif
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Charlie_BG
Beitrag 05.10.2006, 09:27
Beitrag #147


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Zitat (Bayer @ 05.10.2006, 01:40) *
Meine Befürchtung ist eher, den Schein zu verlieren bzw. mein Geldbeutel wird geklaut.
Was dann ? Ersatzausstellung in CZ nicht (mehr) möglich.
Das ist für mich ein Grund umzuschreiben.


Wieso gibt es keine Ersatzausstellung bei Verlust?
Ist das nur in CZ oder auch in anderen Ländern so?
hast du da nähere Infos für mich?

Thx
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darkstar
Beitrag 05.10.2006, 12:55
Beitrag #148


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Für Ersatzausstellungen sind normalerweise die FSST des Wohnsitzes zuständig. Da du keinen Wohnsitz in CZ oder PL mehr hast wirds mit der Ausstellung schwierig. Man müßte sich wahrscheinlich erneut ummelden...

Normalerweise ist das ja kein Problem. Wenn man aber "keine Lust" hat zu einer deutschen FSST zu gehen dann wirds halt schwierig.

mfg
darkstar


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Freelancer
Beitrag 05.10.2006, 13:40
Beitrag #149


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Zitat (MaximilianNRW @ 05.10.2006, 00:21) *
Und wie lässt Du Deinen nur 10 Jahre gültigen CZ-FS verlängern?

Darüber mache ich mir Gedanken wenn es in 8 Jahren so weit ist!

Wahrscheinlich werde ich dann für 186 Tage zu Lenka wub.gif ziehen und mir dann den FS erneuern lassen! laugh2.gif


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darkstar
Beitrag 05.10.2006, 13:59
Beitrag #150


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Zitat (Freelancer @ 05.10.2006, 14:40) *
Wahrscheinlich werde ich dann für 186 Tage zu Lenka wub.gif ziehen und mir dann den FS erneuern lassen! laugh2.gif
Was ist aus Doubravka geworden... think.gif Muß wohl der GTI sein der so anziehend wirkt. whistling.gif Aber da hat ja dann jeder nach 10 Jahren das Problem. Hoffentlich gibt es dann genügend Freundinnen dort nicht das man sie dann "sharen" muß... unsure.gif

mfg
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