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> EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie?
Ziggy Stardust
Beitrag 01.12.2006, 13:22
Beitrag #201


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Den Erstwohnsitz in Deutschland zu kündigen ist auf jeden Fall besser, als ihn zu behalten.DAs zeigt ganz klar deine Absicht für länger in Malta zu verweilen. Allerdings darfst du auch mit einem maltesischen FS in Deutschland während Deiner Sperrfrist, die ja bis 2007 läuft, nicht fahren, selbst wenn Du deinen Hauptwohnsitz, aufgrund deines beruflichen Wechsels nach Malta, dorthin verlegst.

Grüße Ziggy Stardust
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Borusse78
Beitrag 01.12.2006, 13:42
Beitrag #202


Neuling


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Danke Ziggy Stardust, ich wollte auf keinen fall den FS während der Sperrfrist machen, es könnte sich eben nur über meinen Arbeitgeber ergeben, für ein halbes Jahr dort hinzuziehen und im Anschluß daran den EU Führerschein dort zu erwerben..
Allerdings weiß ich nun immer noch nicht ob es zwingend ist seinen Wohnsitz zu kündigen, denn wenn es heißt 185 Tage Lebensmittelpunkt im EU ausland heißt dies doch nicht das ich mit dem Vorsatz dort hingehen muß Deutschland für immer zu verlassen?
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Ziggy Stardust
Beitrag 01.12.2006, 14:06
Beitrag #203


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Aber um nachher blöden Fragen aus dem Weg zu gehen ist es besser seinen Wohnsitz in Deutschland ganz aufzugeben! "Du hattest doch vor ganz auf Malta zu bleiben", da das dann doch nicht funktioniert hat, ist dann nicht Dein Problem und Du hälst einen nach allen Regeln erworbenen gültigen EU-FS in Deinen Händen, was das bißchen Arbeit mit ab- und wieder Anmelden rechtfertigt, oder?
Ansonsten heißt es Du wärst nur nach Malta gegangen um den FS zu erwerben und dann kommt die Behörde gleich wieder mit Rechtsmißbrauch! Also melde Dich ordnungsgemäß ab und nach Erwerb meld Dich wieder ordnungsgemäß an( Und schau das Du einen maltesischen Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder ähnliches bekommst). Dann kann Dir eigentlich nichts mehr passieren.

Gruß Ziggy
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Uwe W
Beitrag 01.12.2006, 23:03
Beitrag #204


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Wenn Du ledig bist, spricht eigentlich nichts gegen eine Abmeldung.

Bei Verheirateten geht man dagegen davon aus, dass der Hauptwohnsitz die Ehewohnung ist, auch wenn man sich keine 185 Tage dort aufhält. Wenn die Ehefrau nicht mit nach Malta zieht, spricht deshalb nichts dagegen, in Deutschland gemeldet zu bleiben.

Nachweise über den Aufenthalt auf Malta sollte man natürlich sammeln, anmelden sollte man sich dort auch, und günstig ist es in aller Regel auch, wenn auf dem maltesischen Führerschein eine maltesische Anschrift drauf steht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Enno
Beitrag 01.12.2006, 23:19
Beitrag #205


Neuling
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Hallo Leute! Mein Kumpel ist in 2005 mit – ich glaube 1,7 Promille – auf ganz großer Fahrt gewesen. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen (Sperrfrist inzwischen abgelaufen). Nunmehr müsste er, um in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis erwerben zu können, seine Eignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachweisen. Will er aber nicht. Vielmehr beabsichtigt er, im nächsten Jahr in Tschechien die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Deshalb hat er sich bereits jetzt um einen „Wohnsitz“ in tschechischen Gefilden gekümmert. Er hat allerdings Bedenken, dass die deutschen Behörden und Gerichte in seinem Fall eine tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkennen werden, wenn er diese erst nach dem Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie erwirbt (natürlich ohne MPU oder ähnliche Überprüfungsmaßnahme). Müssen diese Bedenken geteilt werden?
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Uwe W
Beitrag 02.12.2006, 00:16
Beitrag #206


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Wenn er bei der Wohnsitzfrage keine Fehler gemacht hat (diesbezüglich scheint die neue Richtlinie schärfer zu sein als die alte), dann sollte sein CZ-Führerschein nach dem hier im Forum mehrheitlich vertretenen Rechtsverständnis auch in Deutschland gültig sein. Deutsche Behörden werden das vermutlich aber anders sehen, so dass es dann zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann (mit ungewissem Ausgang).

Es lässt sich zur Zeit noch nicht absehen, welche Vorschriften in Deutschland in einem Jahr diesbezüglich überhaupt bestehen werden.

Also: nichts genaues weiß man nicht.


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Freelancer
Beitrag 02.12.2006, 03:35
Beitrag #207


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Zitat (Enno @ 01.12.2006, 23:19) *
Er hat allerdings Bedenken, dass die deutschen Behörden und Gerichte in seinem Fall eine tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkennen werden, wenn er diese erst nach dem Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie erwirbt (natürlich ohne MPU oder ähnliche Überprüfungsmaßnahme). Müssen diese Bedenken geteilt werden?

Die Bedenken braucht er nicht haben, denn bis die 3. Rili kommt wird es noch einige Zeit dauern, in Berlin schätzt man vorsichtig 6-8 Jahre.
Nachdem ihm dann die tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde, sind deutsche "Eignungszweifel" vergangenheit, sofern er sich nichts neues zu schulden kommen läßt.
Da die Sperre abgelaufen ist, kann er mit dem Führerschein sofort anfangen, sofern ihn das Magistrat läßt. Allerdings wird ihm der Führerschein erst nach 185 Tagen in CZ ausgestellt (Stand mitte 2005).

Am besten wäre es aber trotzdem eine Rechtsschutz abzuschließen, denn man weiß nie in wie weit sich deutsche Beamten auskennen (wollen)!

wavey.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 02.12.2006, 10:39
Beitrag #208


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... an dieser Stelle sei generell daran erinnert, daß Führerscheine, die während einer Sperrfrist erteilt wurden nicht zwingend anerkannt werden müssen. Im Malta-Fall würde ich also mit dem Neuerwerb warten, bis die Sperrfrist abgelaufen ist, um auf "Nummer Sicher" zu gehen.


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Urquell
Beitrag 02.12.2006, 13:28
Beitrag #209


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Zitat (Freelancer @ 02.12.2006, 03:35) *
kann er mit dem Führerschein sofort anfangen, sofern ihn das Magistrat läßt. Allerdings wird ihm der Führerschein erst nach 185 Tagen in CZ ausgestellt (Stand mitte 2005).

kann eben nicht sofort anfangen,Ausbildungsende sowie Prüftermin muß nachweislich (Kopie des WS ) nach Vollendung der 185 Tage liegen.


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strichachtdoktor
Beitrag 03.12.2006, 10:37
Beitrag #210


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Zitat
Ausbildungsende sowie Prüftermin muß nachweislich (Kopie des WS ) nach Vollendung der 185 Tage liegen.

Quelle ? (oder: Wer sagt das ?)

In der Richtlinie ist von Ausbildungsende und Prüftermin gar nicht die Rede - da geht es nur um die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Wann die notwendigen Nachweise zu Befähigung und/oder Eignung vorgelegt wurden ist imho nirgendwo festgeschrieben. Wenn überhaupt, dann handelt es sich also um rein lokale Regelungen ohne allgemeine Gültigkeit ...


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Lexus
Beitrag 03.12.2006, 12:57
Beitrag #211


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In der Tat; nach richtiger Auslegung der 185-Tage-Regelung darf und muss die Fahrerlaubnis sogar vor Ablauf der 185 Tage erteilt werden, wenn der Aufenthalt tatsächlich auf 185 Tage geplant und ausgerichtet ist.

Das ist in D. ganz herrschende Meinung.


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Urquell
Beitrag 03.12.2006, 18:17
Beitrag #212


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Zitat (strichachtdoktor @ 03.12.2006, 10:37) *
Zitat
Ausbildungsende sowie Prüftermin muß nachweislich (Kopie des WS ) nach Vollendung der 185 Tage liegen.

Quelle ? (oder: Wer sagt das ?)

In der Richtlinie ist von Ausbildungsende und Prüftermin gar nicht die Rede - da geht es nur um die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Wann die notwendigen Nachweise zu Befähigung und/oder Eignung vorgelegt wurden ist imho nirgendwo festgeschrieben. Wenn überhaupt, dann handelt es sich also um rein lokale Regelungen ohne allgemeine Gültigkeit ...


@ strichachtdoktor
Also dir ist die Richtlinie des CZ Magistrat für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bekannt,das noch in Tschechisch,muß echt staunen welche Experten bezüglich CZ Recht hier im Forum sind. think.gif


Zitat (Lexus @ 03.12.2006, 12:57) *
In der Tat; nach richtiger Auslegung der 185-Tage-Regelung darf und muss die Fahrerlaubnis sogar vor Ablauf der 185 Tage erteilt werden, wenn der Aufenthalt tatsächlich auf 185 Tage geplant und ausgerichtet ist.

Das ist in D. ganz herrschende Meinung.

@ heißt es in der Regelung nicht:" mindestens 185 Tage ? think.gif


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marco67
Beitrag 03.12.2006, 20:55
Beitrag #213


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@Urquell

Hallo,

meines Wissens heißt es doch Eu-Richtlinie. Also glaube ich kaum, das bei den tschechen, polen, spaniern usw.. etwas anders drin steht als bei den deutschen, deshalb ja auch Eu-Richtlinie. wavey.gif

Und zweitens, steht glaube ich in der Richtlinie nicht das die Erteilung erst nach Ablauf der 185 Tage erfolgen darf. Es steht doch nur, das man 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen Wohnsitz gemeldet haben muß.

Wenn ich mich irre, dann wäre ich dir für eine Aufklärung sehr dankbar.

Wünsche euch noch viel Spaß.

Ciao wavey.gif
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Urquell
Beitrag 03.12.2006, 21:57
Beitrag #214


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Zitat (marco67 @ 03.12.2006, 20:55) *
@Urquell

Es steht doch nur, das man 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen Wohnsitz gemeldet haben muß.



Wünsche euch noch viel Spaß.

Ciao wavey.gif


@ eben darum verlangt das CZ Magistrat bei der Prüfung,nebst allen anderen Unterlagen, eine Kopie des WS-Nachweises,woraus ersichtlich ist,die 185 Tage sind eingehalten.
Gruß aus der Stadt des Bieres smile.gif


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Bitburger
Beitrag 03.12.2006, 23:51
Beitrag #215


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Zitat (Urquell @ 03.12.2006, 21:57) *
@ eben darum verlangt das CZ Magistrat bei der Prüfung,nebst allen anderen Unterlagen, eine Kopie des WS-Nachweises,woraus ersichtlich ist,die 185 Tage sind eingehalten.
Gruß aus der Stadt des Bieres smile.gif



Ach Käse du hast doch keine Ahnung, auch hier ist das ein Ermessensspielraum des Magistrats.

Was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht ?

wavey.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 03.12.2006, 23:53
Beitrag #216


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Zitat (Urquell @ 03.12.2006, 18:17) *
@ strichachtdoktor
Also dir ist die Richtlinie des CZ Magistrat für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bekannt,das noch in Tschechisch,muß echt staunen welche Experten bezüglich CZ Recht hier im Forum sind.

Man sollte sich nur weit aus einem Fenster legen, welches nicht höher als im ersten Stock liegt ... wink.gif

Mir ist wenigstens die Richtlinie der EU zum Führerschein bekannt - die gibt es übrigens auch auf deutsch. Aber Vorsicht, nicht auswendig lernen! Denn eine Änderung derselben ist schon in Sicht ... whistling.gif

Und in dieser - der alten und noch gültigen - Richtlinie steht:
Zitat
Artikel 7
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ausserdem ab
a)...
b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

und
Zitat
Artikel 9
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmässig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Quelle

Lokal gab und gibt es immer wieder Umsetzungsprobleme, weshalb ja auch schon des öfteren der EuGH Interpretationshilfe leisten mußte. Herausgekommen ist bisher eigentlich nur, daß man darunter das zu verstehen hat, was man da auch liest ... shutup.gif

Deshalb interessiert die Richtlinie irgendeines "Magistrates" nicht so brennend. Auf lange Sicht werden sich alle an die Richtlinie halten müssen, die sich EU-Staat nennen.


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Lexus
Beitrag 04.12.2006, 01:10
Beitrag #217


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Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Nrn. 1 und 2 zu § 7 FeV kommentieren das Wohnsitzerfordernis wie folgt:

"1. Ein ordentlicher Wohnsitz ist in folgenden Fällen anzunehmen:

a) Der Antragsteller hat seit mindestens 185 Tagen im Inland gewohnt. Dies setzt voraus, daß er eine „Wohnung” hatte und noch hat (Eigentumswohnung, Mietwohnung, Wohnen bei Verwandten oder Bekannten, Wohnen im Hotel oder einem entsprechenden Apartmenthaus, Unterkunft für Asylbewerber). Indiz für einen ordentlichen Wohnsitz ist die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Persönliche und/oder berufliche Bindungen werden in solchen Fällen i. d. R. vorhanden sein (persönliche Bindungen i. S. d. Vorschrift bestehen auch bei Asylbewerbern). Kurzfristige Abwesenheiten vom Wohnort, z. B. Reisen im In- oder Ausland, lassen den ordentlichen Wohnsitz unberührt, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, daß der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse stets im Inland bestanden hat und noch besteht. Dagegen ist nur ein Scheinwohnsitz, der nicht als ordentlicher Wohnsitz i. S. d. Vorschrift zu bewerten ist, gegeben, wenn der Betreffende zwar eine „Adresse” im Inland hat (auch z. B. als Eigentumswohnung), jedoch hier nicht oder jedenfalls nicht wenigstens die Hälfte des Jahres (einschl. kurzfristiger Abwesenheiten) tatsächlich wohnt (zu den Sonderfällen der Sätze 3 und 4 vgl. Buchst. c).

b) Begründet eine Person infolge von „Bindungen” i. S. d. Satzes 2 im Inland einen Wohnsitz, der erkennbar ernsthaft auf eine Dauer von mindestens 185 Tagen ausgerichtet ist (z. B. auf Grund eines Arbeitsvertrages oder auf Grund einer Heirat mit einem im Inland Wohnenden), so beginnt der ordentliche Wohnsitz i.S.d. Satzes 1 nicht erst mit dem 186. Tag des Wohnens im Inland, sondern von Anfang an. Dies steht nicht in Widerspruch zu Art. 9 der EU-Führerschein-Richtlinie, die zwar voraussetzt, daß der FE-Bewerber bzw. -inhaber mindestens 185 Tage im Jahr in einem bestimmten Staat „wohnt”, nicht aber, dass er über einen solchen Zeitraum dort bereits „gewohnt haben” muss, um die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie und damit des § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV zu erfüllen (a. M. offenbar die amtl. Begr., VkBl 1998 S. 1066, die davon ausgeht, dass die Wohnsitzbegründung erst im Nachhinein eindeutig festgestellt werden kann; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rz. 4 zu § 7 FeV). Andernfalls könnte z. B. eine Person, die ihren bisherigen ordentlichen Wohnsitz in einem ausländischen Staat aufgibt und aus Gründen der genannten Art einen auf Dauer - jedenfalls auf mehr als 185 Tage - angelegten Wohnsitz im Inland begründet, während der ersten 185 Tage dieses Wohnsitzes eine FE im neuen Wohnsitzstaat allenfalls im Ausnahmeweg (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV) erwerben (so die Lösung der amtl. Begr., VkBl 1998, S. 1066; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rz. 5 zu § 7 FeV).

Diese Folge lässt sich aus der EU-Richtlinie nicht ableiten.

Für die hier vertretene Auffassung spricht auch, dass sowohl die EU-Richtlinie als auch das deutsche FE-Recht davon ausgehen, dass in Fällen, in denen hinsichtlich der Anerkennung ausländischer FE Mindestzeiträume für Aufenthalte vorausgesetzt werden (z. B. bei Studenten und Schülern), ein wirksamer Erwerb der FE während des Mindestzeitraums, nicht erst nach Ablauf des Mindestzeitraums, möglich und sogar als „Normalfall” angenommen wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der EU-Richtlinie, § 4 Abs. 3 Nr. 2 VOInt, § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV).

Im Hinblick auf die nach der FeV gegebene Möglichkeit, im Einzelfall nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV zu genehmigen (wie das die amtl. Begr. vorschlägt), z. B. wenn die ernsthafte Absicht eines länger als 185 Tage dauernden Aufenthalts nachgewiesen oder jedenfalls glaubhaft gemacht wird, könnte die Unterschiedlichkeit der Auffassungen als nur „theoretisch” angesehen werden; im Hinblick auf das Risiko, dass eine deutsche FE, die ohne „ordentlichen Wohnsitz” des Bewerbers nur mittels einer Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, im Ausland nicht anerkannt wird, aber auch im Hinblick auf die weiteren aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen, ist jedoch die hier vertretene Auffassung (Beginn des „ordentlichen Wohnsitzes” mit seiner Begründung, sofern der Wohnsitz erkennbar ernsthaft auf mehr als 185 Tage angelegt ist) vorzuziehen (vgl. auch BayObLG, NZV 2000, S. 261, Bouska, DAR 1996, S. 276, 277).

Wird ein so begründeter „ordentlicher Wohnsitz” entgegen der ursprünglichen, erkennbar ernsthaften längerfristigen Anlage vor Ablauf von 185 Tagen vorzeitig beendet (z. B. durch vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, Trennung oder Scheidung von Partnern einer Ehe), so bleibt die deutsche FE nicht nur national wirksam, sondern muss auch weiter im Rahmen der internationalen Vorschriften (EU-Richtlinie bzw. Übereinkommen von 1968) anerkannt werden.

Allerdings kann die deutsche FE-Behörde die FE nach Maßgabe des § 48 VwVfG (bzw. der entsprechenden Vorschriften der Länder) zurücknehmen, z. B. wenn die FE durch unrichtige Angaben oder arglistige Täuschung „erschlichen” wurde (zur Rücknahme vgl. auch amtl. Begr, VkBl 1998, S. 1066; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rz. 5 zu § 7 FeV). Wohnt der Betroffene seit mindestens 185 Tagen tatsächlich im Inland, kommt es jedoch auf die subjektiven Vorstellungen bei Wohnungsnahme (die z. B. auf eine geringere Aufenthaltsdauer gerichtet gewesen sein können, nicht mehr an (vgl. Erl. Buchst. a; vgl. auch VG Gießen v. 9. 7. 2003, 6 E 1677/02 (zu § 31 FeV, Berechnung der 3-Jahres-Frist))."


Und das Bayerische Oberste Landesgericht NZV 2000, 261 f. = VRS 98, 378 ff. = DAR 2000, 322 ff. (Beschl. v. 25.02.2000 - 1St RR 273/99) ist der gleichen Auffassung:

Zitat
"Nimmt man die Anknüpfung des Begriffs des ständigen Aufenthalts an den des ordentlichen Wohnsitzes hinzu, folgt hieraus, daß zumindest für die Frage der Beendigung des ständigen Inlandsaufenthalts nicht allein auf die Frist von mindestens 185 Tagen abgestellt werden darf und daß daher der Inlandsaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen auch schon dann beendet sein kann, wenn seit der Aufgabe des inländischen ordentlichen Wohnsitzes die Mindestfrist noch nicht verstrichen ist.

Die Richtigkeit dieses Verständnisses findet in der Entstehungsgeschichte der Regelung ihre Bestätigung. Nach der Amtlichen Begründung zu § 4 IntVO a. F. (aaO) kann ein ständiger Aufenthalt auch dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwar kürzer war, der Betreffende aber glaubhaft machen kann, daß er mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte. Die gleiche Meinung wurde in der Literatur vertreten (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. 1997 § 15 StVZO Rn. 9, 13, 25; Bouska DAR 1993, 241/242 f.; Himmelreich/Hentschel aaO Rn. 199). Soweit bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. nunmehr in Rn. 4 zu § 7 FeV die Auffassung vertreten wird, ein ordentlicher Wohnsitz bestehe dann, wenn das Wohnen mindestens 185 Tage angedauert hat, vermag das weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen; im übrigen betrifft sie nicht die damalige Rechtslage (vgl. dort aber auch Rn. 5)."


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Urquell
Beitrag 04.12.2006, 12:33
Beitrag #218


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Zitat (strichachtdoktor @ 03.12.2006, 23:53) *
Deshalb interessiert die Richtlinie irgendeines "Magistrates" nicht so brennend. Auf lange Sicht werden sich alle an die Richtlinie halten müssen, die sich EU-Staat nennen.


@ So typisch deutsches denken," was interessiert die Richtlinie irgendeines CZ"Magistrates"

sage sehr viel,diese Stelle ist für die Ausstellung einer CZ-EU Fahrerlaubnis verantwortlich und sonst keiner,hat man doch bis zum 30.06.06 gesehen,wegen WS. Nun sieht man es wieder,sie lassen sich nicht etwas aus D in ihre eigenen Belangen einreden,D muß ganz einfach den CZ EU FS anerkennen,auch wenn es manchen schwer fällt,es zu verstehen wavey.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 04.12.2006, 15:32
Beitrag #219


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jaja ...
Nun schalte mal wieder einen Gang runter !

Auch eine CZ-Behörde legt nur EU-Recht aus - mit Vorschriften, in denen EU-Recht in landeseigene Regelungen umgesetzt worden ist (bzw. "hätte umgesetzt werden sollen" ...).

Daß das nicht immer einwandfrei funktioniert ist bekannt. Auf lange Sicht aber ist so ein Umsetzversuch eines Magistrates bedeutungslos, weil sich irgendwann Gerichte damit auseinandersetzen werden und den Magistrat zu einer anderen Auslegung aufrufen werden. Letztendlich ist die EU-Richtlinie maßgebend.

Wenn Ausbildungsende und Prüfungszeitpunkt erst nach den 185 Tagen sein dürfen (aus Polen ist auch schon so ein ähnliches Vorgehen bekannt, dort werden die Führerscheine erst nach mindestens 185 Tagen Aufenthalt ausgehändigt), dann verstösst das gegen EU-Recht. Damit daran aber etwas geändert wird, muss irgendein Betroffener klagen, klagen, klagen ...

Einem Deutschen, der seit 10 Jahren keinen Führerschein, aber eine MPU-Auflage, hat, wird das herzlich egal sein, ob er die EU-Karte aus besagten Ländern sofort oder erst in sechs Monaten kriegt - Hauptsache, er kriegt sie überhaupt. Deshalb wird sich mutmaßlich an den Praktiken so schnell nichts ändern.

Über die Legalität sagt es trotzdem nichts aus ...

Auch Deutschland hätte theoretisch mit seiner "Nicht-Anerkennung" noch jahrzehnte weitermachen können, wenn nicht immer wieder einige Leute gegen so ein Verhalten mit Anwälten zu Felde ziehen würden.


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Urquell
Beitrag 04.12.2006, 16:21
Beitrag #220


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Zitat (strichachtdoktor @ 04.12.2006, 15:32) *
jaja ...
Nun schalte mal wieder einen Gang runter !


War doch erst im Leerlauf,nur es ärgert einen,wenn aus der Ferne falsch über CZ-FS berichtet wird,ich vor Ort damit täglich zutun habe und den Ablauf besser kenne!


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Medusa informiert den Admin Matte und dieser löscht[b]
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Karlsbader
Beitrag 04.12.2006, 17:54
Beitrag #221


Neuling
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@Urquell

Als Vermittler von EU-Führerscheinen hast du ja ein besonderes Interesse-wozu ich nichts weiter sagen
will...
Nur eins - schalte einfach einen Gang zurück.
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Bayer
Beitrag 04.12.2006, 18:54
Beitrag #222


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Zitat (strichachtdoktor @ 04.12.2006, 15:32) *
Wenn Ausbildungsende und Prüfungszeitpunkt erst nach den 185 Tagen sein dürfen (aus Polen ist auch schon so ein ähnliches Vorgehen bekannt, dort werden die Führerscheine erst nach mindestens 185 Tagen Aufenthalt ausgehändigt), dann verstösst das gegen EU-Recht.


Als Verstoß würde ich das aber nicht sehen. CZ und PL legen die 185 Tg Regel nun mal so aus. Ist aber meiner Meinung nach EU-Rili konform.
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darkstar
Beitrag 05.12.2006, 13:09
Beitrag #223


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Hallo,

am 27.11.06 wurde eine Empfehlung für die 2. Lesung betreffs 3.RiLi ausgespochen. Berichterstatter war Matthieu Grosch. Enthalten sind u.a. einige Änderungsanträge der Artikel.

Der Bericht war ab heute online, weswegen ich ihn hier einstelle...
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG

Auch die Anhängerregel der Klasse B wird durch die neue RiLi leicht abgeändert.

mfg
darkstar


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Weißnichtsogenau
Beitrag 05.12.2006, 13:33
Beitrag #224


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Zitat
Ein Mitgliedstaat muss die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat (Art. 11).


Und wie wirkt sich das dann auf schon ausgegebene FS aus? Gilt dann trotzdem Bestandsschutz oder durchlaufen wir alle wieder so ein Martyrium wie in den letzten Jahren?
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marco67
Beitrag 05.12.2006, 13:42
Beitrag #225


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@Weißnichtsogenau

Ich denke mal, das die Richtlinie auf schon erteilte Fahrerlaubnisse keinen Einfluß hat. So lese ich es zumindest heraus.

" Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis bleiben auf jeden Fall unberührt (Art. 13 Abs. 2) " .

Schönen Gruß wavey.gif
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darkstar
Beitrag 05.12.2006, 14:03
Beitrag #226


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Zitat (marco67 @ 05.12.2006, 13:42) *
" Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis bleiben auf jeden Fall unberührt (Art. 13 Abs. 2) " .
So einen Satz kann ich nirgendwo finden no.gif oder war das ein freies Zitat. think.gif

Aber mal was anderes:
Zitat (Artikel 11 Abs 4)
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
tritt nach Artikel 18 Abs 2 2 Jahre nach Inkrafttreten in Kraft (2009)

Zitat (Artikel 13 Abs 2)
Eine vor dem … (* Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie) erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Anwendbar nach Artikel 16 Abs 1 und 2 6 Jahre nach Inkraftreten (2013)

Mit anderen Worten ist zwischen 2009 und 2013 eine Lücke wo sich die RiLi verschärft ohne das Artikel 13 anwendbar ist. Darüber sollte man sich nochmal Gedanken machen. Ich glaube ja das alles einen Sinn hat und ohne Grund wird auch der Artikel 11 Abs 4 nicht drinstehen auch wenn in der Vergangenheit der Vorläufer wohl irgendwie kaum angewendet werden konnte. Er wird angewendet werden, die Frage nur unter welcher Konstellation. think.gif

mfg
darkstar

PS: Außerdem konnte mir noch niemand erklären was Artikel 17 Abs 2 soll
Zitat (Artikel 17 Abs 2)
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom … (** Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie) aufgehoben.
Es gibt keinen Artikel 2 Abs 4 dieser Richtlinie. Was steht da drin?


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marco67
Beitrag 05.12.2006, 14:28
Beitrag #227


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Hallo @darkstar

Es steht unter 2.4.

" Das gegenwärtige Nebeneinander von mehr als 110 verschiedenen Führerscheinmustern, das die Kontrolle in der Praxis mehr als erschwert, wird durch ein einziges Führerscheinmodell im Kreditkartenformat ersetzt. Spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten müssen bereits alle neu ausgestellten Führerscheine dem neuen Modell entsprechen, genauso wie alle Führerscheine, die aufgrund von Verlust, Diebstahl, usw. ersetzt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis bleiben auf jeden Fall unberührt (Art. 13 Abs. 2).

LG rolleyes.gif
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darkstar
Beitrag 05.12.2006, 14:39
Beitrag #228


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Zitat (marco67 @ 05.12.2006, 14:28) *
" Das gegenwärtige Nebeneinander von mehr als 110 verschiedenen Führerscheinmustern, das die Kontrolle in der Praxis mehr als erschwert, wird durch ein einziges Führerscheinmodell im Kreditkartenformat ersetzt. Spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten müssen bereits alle neu ausgestellten Führerscheine dem neuen Modell entsprechen, genauso wie alle Führerscheine, die aufgrund von Verlust, Diebstahl, usw. ersetzt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis bleiben auf jeden Fall unberührt (Art. 13 Abs. 2).
Achso falsch verstanden, sry... wavey.gif

Du wirst dich aber nur auf das berufen können was in der RiLi steht. Das war nur der Bericht vorm EuParl. Und Artikel 13 Abs 2 ist nunmal erst ab 2013 anwendbar, da erst nationale Verwaltungsvorschriften erlassen werden müssen. Vorher kommt die Verschärfung aus Artikel 11 Abs 4 zum tragen. unsure.gif

mfg
darkstar


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Weißnichtsogenau
Beitrag 05.12.2006, 14:51
Beitrag #229


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Zitat
Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis bleiben auf jeden Fall unberührt (Art. 13 Abs. 2).


Naja, ich meine, daß man damit die Fahrzeugklassen meint. Also DDR FS B entspricht 7,5t.
Deutscher FS später gemacht für B entspricht nur 3,5t. Diese damals gemachten FS behalten auch durch Zwangsumtausch ihr Berechtigungen für die sie ausgegeben waren.


Zitat
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.


Und hier stellt sich mir aber auch noch die Frage: Wie lange lehnt dieser Mitgliedsstaat das ab? 15 Jahre etwa weil man bis dahin in D eine MPU machen müsste? Oder gilt dort die zweijährige Frist nach der man in D sowieso eine neue FS machen müsste? Meiner Meinung nach bedeutet ja entzogen, daß der FS noch existent ist, was nach 2 Jahren allerdings nicht mehr der Fall sein dürfte.
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netanyahoo
Beitrag 05.12.2006, 16:10
Beitrag #230


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Dieser Abschnitt ist aus der Empfehlung für die zweite Lesung (Punkt 2.1):

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung der Richtlinie (Art. 15) und sind insbesondere bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins gehalten, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen vorzunehmen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, dass ein Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ist. Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit soll ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaustausch eingerichtet werden

Dazu meine Frage: Bin ich Inhaber eines Führerscheins wenn mir in D die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Sperrfrist abgelaufen ist??



noch ein Zitat aus der Empfehlung für die 2.Lesung:

Ein Mitgliedstaat muss die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat (Art. 11).

Fallen unter diesen Satz auch Führerscheine die zwar entzogen sind aber bei denen die Sperrfrist abgelaufen ist??
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strichachtdoktor
Beitrag 06.12.2006, 12:32
Beitrag #231


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Im Prinzip gute Fragen !
Aber im Prinzip auch schon beantwortet ...

Müßtest Du Dich mal etwas beherzt durch die Tiefen der einschlägigen Threads wühlen. whistling.gif


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darkstar
Beitrag 13.12.2006, 01:35
Beitrag #232


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Da noch etwas Zeit ist wollte ich nur noch einmal erinnern das für heute 13.12.06 21:00 Uhr zur besten Sendezeit die zweite Lesung der 3. RiLi stattfindet. Zumindest steht es so in der Tagesordnung. Wer Intresse hat sich sich die Show anzuschauen der möge zur richtigen Zeit hier (webstream) klicken. Mal schauen wie es wird, habe mich schonmal mit einer anderen Sitzung abgehärtet... wacko.gif

mfg
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johnnie walker
Beitrag 13.12.2006, 12:32
Beitrag #233


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Empfehlung zur zweiten Lesung
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Rolrick
Beitrag 13.12.2006, 21:46
Beitrag #234


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Das ist ein "Festhalten an Tratition" das ist mit Fetischismus zu vergleichen sagte eine Sprecherin. laugh2.gif wink.gif
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darkstar
Beitrag 13.12.2006, 22:05
Beitrag #235


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Naja das bezog sich ja nicht auf die MPU sondern auf die langen Umtauschfristen. Auch im Vergleich zur Dienstleistungsrichtlinie sind 26 Jahre wohl eher die biologische Lösung. Die haben auch viel auf den Motorradfahrern herumgeritten, weniger auf dem Führerscheintourismus. Morgen ist Abstimmung, weiß aber nicht wann. shutup.gif Sieht aber so aus als ob sie das leidige Thema vom Tisch haben wollen. think.gif

mfg
darkstar

PS: Ich hab die Diskussion auch nicht komplett gehört. blushing.gif


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darkstar
Beitrag 14.12.2006, 15:07
Beitrag #236


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Naja kam schon in den Medien das wohl irgendwie die Richtlinie beschlossen wurde. rolleyes.gif Da bestimmt alle schon davon gehört haben stelle ich mal die Pressemitteilung der EU hier rein... klick

Da die Tagesordnung wohl kurzfrist angepaßt wurde konnte ich leider nicht mithören wer hier dafür und dagegen argumentiert hat. Ich denke aber das in der nächsten Zeit Sitzungsprotokolle auftauchen werden, die ich dann verlinken werde.

mfg
darkstar


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johnnie walker
Beitrag 15.12.2006, 10:25
Beitrag #237


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Tiefensee kommentiert
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Gast_oskar215_*
Beitrag 15.12.2006, 10:38
Beitrag #238





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Bislang ist noch garnichts grünes Licht gegeben, warten wir es mal ab.
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marco67
Beitrag 15.12.2006, 11:23
Beitrag #239


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Hallo Leute,

kann mich mal jemand aufklären ? crybaby.gif

Abwann ist denn diese Richtlinie nun anwendbar ? Sie gilt doch Europaweit. Das deutschland sie natürlich so schnell wie möglich umsetzt ist mir schon klar. Allerdings haben doch die anderen Eu-Mitgliedstatten 5 Jahre Zeit sie in Ihr nationales Gesetzt umzusetzen. Was passiert denn, wenn die Polen oder Tschechen sie erst 2010 umsetzen, da sie ja bis 2012 Zeit haben ? think.gif

Was kann deutschland denn dann machen ? Da es wie ich es gestern gelesen habe, bis 2012 nur eine Soll-Bestimmung gibt ?

Vielleicht kann mich mal jemand kompetent aufklären !

Schönes Wochenende wavey.gif
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Scorpion Of Destiny
Beitrag 15.12.2006, 16:15
Beitrag #240


Neuling


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Hallo an alle..

nachdem ich mich auf dieser seite nun stundenlang aufgehalten habe und zigg beiträge und urteile gelesen hatte blick ich nun überhaupt nimmer durch !...aufjedenfall fand ich die seite so interessant das ich mich gleich registriert habe dry.gif

frage:

- darf man nun mit einem tschechische fürhrerschein in deutschland fahren oder nicht ?
- gibt es ein neues urteil (aktuell gültiges)
- ist absehbar wohin die rechtsprechung tendiert?

um mir selber ein bild zu machen müßte ich wenigstens 2 wochen mich intensive einlesen in die materie
deshalb bitte ich euch um hilfe disbezüglich...lasst mich bitte nicht dumm sterben twinkle.gif


gruss s.o.d
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Weißnichtsogenau
Beitrag 15.12.2006, 16:29
Beitrag #241


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@ Scorpion Of Destiny

Zur ersten Frage: Ja, kannst Du! Solange natürlich keine Sperrfrist besteht.
Zur zweiten Frage: Nein, gibt es nicht. Das letzte war Kremer. (Für uns wichtiges Urteil des EuGh)
Zur dritten Frage: Tendenziell für die Eu FS Inhaber. Manchmal kann es allerdings passieren.... think.gif

Zu allen Fragen ist aber hier ausführlichst berichtet worden. Es erfordert nur eine Menge Zeit und 'ne Tüte Popcorn um sich das alles reinzuziehen rofl1.gif
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Gast_emile_*
Beitrag 16.12.2006, 11:16
Beitrag #242





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FDP-Plitiker will MPU abschaffen: RP-Online
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mirko1
Beitrag 16.12.2006, 12:58
Beitrag #243


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Zitat
Bundesverkehrsminister Tiefensee erklärte hierzu: "Dies ist ein guter Tag für die europäische Straßenverkehrssicherheit. Deutsche Behörden haben nun wieder eine effiziente Handhabe, um zu verhindern, dass
Alkohol- oder Drogensünder sich unter Umgehung deutschen Rechts Führerscheine im Ausland erschleichen, um weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können." Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis bekommen diese Personen künftig erst dann wieder ihren Führerschein zurück, wenn klar ist, dass sie kein Alkohol- oder Drogenproblem mehr haben. "Dies ist zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich", betonte Tiefensee.

Nun Ja was soll uns das jetzt sagen? think.gif
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marco67
Beitrag 17.12.2006, 12:29
Beitrag #244


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@mirko

Hallo mirko,

Herr Tiefensee erzählt sehr viel, wenn der Tag lang ist. Ich habe noch von ihm ein Interview in meinen Ohren von ca. April 2006, wo er ganz stolz gesagt hat " Ab ende des Jahres 2006 werden Sie alle wieder mit der U.-Bahn fahren " und passiert ist doch bis jetzt auch nichts.

Schöne Grüße wavey.gif
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Gast_oskar215_*
Beitrag 17.12.2006, 13:04
Beitrag #245





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Tcha wir sind nun mal in der EU, und da kann auch Herr Tiefensee nix machen.
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McTrott
Beitrag 18.12.2006, 04:14
Beitrag #246


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...warum sollte Herr Tiefensee da auch etwas machen?
Er hat doch im Wesentlichen bekommen, was er wollte.

Ein Mitgliedstaat muß die Anerkennung / Ausstellung eines FS
verweigern, sofern in einem anderen Mitgliedstaat eine Maßnahme der Sperre
oder des Entzugs der FE vorliegt.

Das trifft natürlich vorrangig Bürger der beiden "Bundesrepubliken"
(Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Österreich) rolleyes.gif

Andernorts scheint es das Phänomen "FS-Tourismus" nicht zu geben, oder es spielt nur
eine Nebenrolle.

Momentan streiten sich die Juristen -meines Erachtens- eher um die praktische Handhabe
und um die Umsetzungsfristen.

Darf erst ab 2009 oder muß erst ab 2009 gegen die FS-Touris scharf
geschossen werden?

Egal wie diese Frage beantwortet werden wird, eines ist doch wohl klar:
Deutschland -als immer noch größter Nettozahler innerhalb der EU- hat seine Auffassung
durchgesetzt und die schöne Zeit zwischen Kapper ( April 2004 ) und Verabschiedung
der 3. RiLi geht ihrem Ende entgegen.

Ich weiß nicht welches Gras man geraucht haben muß, um diese Situation gänzlich
anders zu interpretieren.

McTrott
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mirko1
Beitrag 18.12.2006, 09:16
Beitrag #247


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@McTrott
Nunja RA-Lexus hat es schon gesagt, in der neuen Richtlinie steht nicht vor 2009 das ist beschlossen. Die bis dahin ausgestellten Führerscheine sind sowiso nicht betroffen, auch das steht so in der Richtlinie.

Also ich kann auch beim Herrn Tiefensee´s Aussage nicht erkennen das er dazu was gesagt hat, ich denke mal weil ergenau weis das es vor 2009 nix werden wird.

DE hofft nun auf den allerletzten gang vorm EUGH die Vorlagen sind gebündelt worden wird wohl vom EUGH gegen MAI 2007 per Beschluss kommen. Wenn DE zum 4rten mal scheitert ist der Drops endgültig gelutscht.

Ob letztlich ab 2009 der allgemein bekannte DE Passus Europa komform ist wird evtl. der EUGH entscheiden müssen. Klar weis ich das der EUGH auf der Grundlage der Richtlinie entscheiden muss, doch sind teile mit Europa Recht nicht vereinbar kann der EUGH auch Teile der Richtline kippen, einige Stimmen meinen das dies auf den DE Passus in der Richtlinie zutrifft.

Tiefensee ist eben ein Politiker seine jetzigen Aussagen sind eher Diplomatischer Natur und sagen eher wenig aus. Er kann ja schlecht verkünden "bis 2009 müssen wir mit dem FS Tourismus leben"
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darkstar
Beitrag 28.12.2006, 15:44
Beitrag #248


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Hier die Version der 3. FS-RiLi vom 20. Dezember 2006....(noch ist sie aber nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

3. Führerscheinrichtlinie

mfg
darkstar


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darkstar
Beitrag 29.12.2006, 10:05
Beitrag #249


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Da in einem anderen Forum die Frage kam welche Änderungen denn nun vorliegen verlinke ich die schon mal. Wollte ich ja eigendlich den Leuten überlassen die einen EU-FS haben, die können ruhig mal die 3.RiLi auswendig lernen.. tongue.gif

Änderungen des Parlaments.

mfg
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PS: Freelancer dein Link führt ins Nichts... aber trotzdem danke für dein Danke. whistling.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2006, 11:31
Beitrag #250


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Nachdem ich nun ausreichend Gelegenheit hatte, mich in die neue Rili einzulesen, sehe ich die meisten Gefahren durch Art.2 Abs.2 auf EU-FS-Inhaber zukommen: Wer sich in D niederläßt, nachdem er irgendwo eine neue FE erlangt hat, wird nach 2 Jahren wieder voll vom deutschen Recht erfaßt - das dürfte, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung, irgendwann jeden betreffen. Insbesondere auch diejenigen, die jetzt bereits einen EU-FS haben und deren ehemaligen Entzugsgründe noch nicht verjährt sind.


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