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> EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie?
saftrag
Beitrag 29.12.2006, 12:39
Beitrag #251


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Zitat
Wer sich in D niederläßt, nachdem er irgendwo eine neue FE erlangt hat, wird nach 2 Jahren wieder voll vom deutschen Recht erfaßt - das dürfte, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung, irgendwann jeden betreffen.

Das öffnet auch schon wieder eine Tür ! Dann wird es die FS-Nomaden geben.
(ou sans domicile fixe) smile.gif
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darkstar
Beitrag 29.12.2006, 13:21
Beitrag #252


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Ich habe ja keine Ahnung was /8doc da für eine Gefahr sehen will. Grundsätzlich kommt dt Recht zur Anwendung wenn man sich hier in D befindet. Wenn man seinen Wohnsitz hier hat dann ist sogar die dt. FEB zuständig.

Im übrigen werden nur FS davon erfasst die eine andere Gültigkeitsdauer haben als in Artikel 7 Abs 2 dargestellt. Da CZ aber beschränkte FS ausstellt trifft der ganze Absatz nicht zu.

Angenommen ich wechsle mit einem unbeschränkten FS den Wohnsitzstaat. Die RiLi sagt nun, das nach 2 Jahren der Aufnahmestaat den FS erneuern kann und die Gültigkeitsdauer auf Artikel 7 Abs 2 anpassen darf (nämlich beschränken).

mfg
darkstar


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Asrael
Beitrag 29.12.2006, 13:33
Beitrag #253


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Also der PL FS hat kein Datum als Gültigkeit eingetragen warum sollte ich dann nach Artikel2 Punkt 2 meinen FS erneuert da ja in Artikel2 Punkt 1 drinsteht das die FS gegenseitig anerkannt werden müssen.


Außerdem Artikel7 Punkt 2A bezieht sich auf Führerscheine die ab einem bestimmten Datum ausgestellt wurden,ändert also nichts für die Inhaber die vor dem Datum bereits einen FS erworben haben


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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2006, 14:24
Beitrag #254


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Zitat
Grundsätzlich kommt dt Recht zur Anwendung wenn man sich hier in D befindet.
(darkstar)
Wenn das grundsätzlich so wäre, dann gäbe es die ganze Diskussion um EU-Führerscheine nicht, dann wäre es nämlich ganz einfach, die FS wieder zu entziehen, sobald deren Vorhandensein bekannt würde ... Dieses "grundsätzlich" ist also mit einigen Einschränkungen versehen.

Der Art.2 Abs.2 öffnet imho weiteren Interpretationen Raum, da er rückwärts gerichtete Zugriffe der aufnehmenden Staaten ermöglicht. Das läßt sich evtl. noch ausdehnen. Wichtig ist ja nicht, was da steht, sondern vorerst, wie es in D in nationales Recht umgesetzt wird. Zusammen mit Art.7 sehe ich da jedenfalls einigen "Sprengstoff" für EU-FE-Inhaber.

Nach der Gültigkeitsänderung in D (Kl.B) hätten PL-FS übrigens eine andere Gültigkeit als die deutschen - bei der Umschreibung solcher Dokumente erwarte ich jedenfalls noch so manche unliebsame "Überraschung". Um einen PL-FS wieder einziehen zu können wird deutschen Behörden (erfahrungsgemäß ... whistling.gif ) jedes Mittel recht sein - da werden Fristen (bis zu einem neuen Richterspruch des EuGH) keine grosse Rolle spielen. Allein die potentiellen Möglichkeiten für Zugriffe, die in der neuen FS-RiLi verborgen sind, reichen imho aus um EU-FS-Inhabern auch in Zukunft das Leben möglichst kompliziert zu gestalten.


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Asrael
Beitrag 29.12.2006, 14:48
Beitrag #255


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Genau deswegen bin ich auch froh darüber das ich eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen habe die zu 100% greift-Nur wenn man überlegt die alten rosa Pappen aus D haben auch keine Gültigkeitsangabe somit sind sie wieder gleich zu setzen mit den PL FS.

Zudem das ein einheitlicher FS ja erst in sehr langer Zeit erscheinen soll
"Mathieu GROSCH (EVP-ED, BE), Berichterstatter des EP, weist darauf hin, dass spätestens 26 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie alle in Umlauf befindlichen Führerscheine dem neuen Plastikkartenmodell entsprechen müssen. "Ich bedauere die Länge dieser Frist, bin aber zuversichtlich, dass in der Praxis der Umtausch schneller stattfinden wird", so Grosch."Klick


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Gast_oskar215_*
Beitrag 29.12.2006, 15:19
Beitrag #256





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http://www.freenet.de/freenet/finanzen/rec...gen2007/04.html
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corneliusrufus
Beitrag 29.12.2006, 21:46
Beitrag #257


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Ich sehe da schon ein Problem wie /8Doc. Nehmen wir an, im Lande L wird eine FE für 10 Jahre ausgestellt. nach Erhalt wird nach D gezogen. In D wird von der 10jährigen Gültigkeitsdauer (erlaubt) nach oben abgewichen, nämlich auf 15 Jahre.

Nach zwei Jahren will D (kann) die EU-L-FE erneuern, damit - bürgerfreundlich - die FE für weitere 13 bzw. 15 Jahre in D gültig ist. Die Voraussetzung für die Erneuerung ist jedoch die Einhaltung der Anhänge zur dritten FS-RiLi.

Die Frage stellt sich also schon, was ist, wenn da nach deutschem Recht noch etwas offen ist. Der eine Standpunkt besagt, dass alles offenes in D mit der Erteilung in L "zu sperren" ist, d.h. nicht mehr verwendet werden darf. Nur eben neue Fakten. Ist dem so, passiert nichts. Die andere Ansicht: Ohne MPU wäre in D nie erteilt worden, die alten Fakten dürfen anlässlich der Erneuerung neu aufleben. (Eben weil der ständige Aufenthalt das besondere Interesse des Aufenthaltsstaates begründet.) Also wird gebeten, die deutsche Eignungs(nach)prüfung nachzuholen.

Anmerkung: Eine solche Regelung behindert auch nicht den gegenseitigen Dienstleistungs- und Warenaustausch zwischen den EU-Staaten. Denn nach zwei Jahren erfolgt ja die Dienstleistung im Land und nicht mehr von außerhalb ...

Setzt sich letztere Interpretation durch, so wäre immerhin genügend Zeit, sein Problem auch für D zu klären. Oder man muss eben vor zwei Jahren wieder für 185 Tage ins Ausland ziehen.

Liebe Greet-Ings, guten Ru____utsch, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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saftrag
Beitrag 29.12.2006, 22:11
Beitrag #258


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Zitat
Oder man muss eben vor zwei Jahren wieder für 185 Tage ins Ausland ziehen.

da würden auch 3 Tage reichen, oder wird da die Freizügigkeit eingeschränkt.
Schön für die Behörden, da gibt es immer was zu tun. smile.gif

Allen einen guten Rutsch
mfG
saftrag
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Bitburger
Beitrag 29.12.2006, 22:26
Beitrag #259


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Zitat (corneliusrufus @ 29.12.2006, 21:46) *
Nach zwei Jahren will D (kann) die EU-L-FE erneuern, damit - bürgerfreundlich - die FE für weitere 13 bzw. 15 Jahre in D gültig ist. Die Voraussetzung für die Erneuerung ist jedoch die Einhaltung der Anhänge zur dritten FS-RiLi.

Liebe Greet-Ings, guten Ru____utsch, Cornelius



Frage, auch wenn sie dumm wäre, was heißt denn EU-L-FE ? Das hat doch nichts mit Lernführerschein zutun, oder ?
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mirko1
Beitrag 29.12.2006, 22:41
Beitrag #260


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Zitat (oskar215 @ 29.12.2006, 15:19) *


ähmm in dem Artikel steht folgendes:
Zitat
Aus für Führerscheintourismus
Ab Sommer 2007 wird darüber hinaus dem "Führerscheintourismus" ein Ende gesetzt. Führerscheine, die nach vorausgegangenem Fahrerlaubnisentzug im EU-Ausland erworben wurden, müssen dann nicht mehr anerkannt werden. Erfreulich für Letzthalter von Pkw bis 3,5 t: Ab dem 1. Januar 2007 können sie ihr Altfahrzeug kostenlos beim Hersteller oder Importeur zurückgeben.

ist das wirklich so? obwohl beschlossen wurde das der DE-Pasus nicht vor 2009 greift. Schon komisch wie hier in D die Wahrheiten einfach so verdreht werden.
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marco67
Beitrag 29.12.2006, 23:01
Beitrag #261


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@mirko

Hallo,

das ist doch immer die schöne Wortklauerei. Vorallem selbst im ADAC Heft steht " müssen nicht mehr annerkannt werden ". Ich frage mich die ganze Zeit, weshalb nicht in den Berichten steht " werden nicht mehr annerkannt ". Aber unsere Politiker haben ja durch diese Berichte leider auch noch Erfolg, nämlich die Führerscheintouristen zu verunsichern.

Wünsche euch allen einen guten Rutsch wavey.gif
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darkstar
Beitrag 30.12.2006, 08:48
Beitrag #262


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Zur Aussage das dt. Recht zur Anwendung kommt:
Grundsätzlich kommt auf dt Boden immer noch dt Recht zur Anwendung. Es gibt kein EuGH der dir den FS wiedergibt. Auch bei Herrn Kremer ist das Verfahren vor dem Münchner Gericht noch nicht abgeschlossen. Auch die dt. Gerichte urteilen nach dem was dt Recht hergibt und beziehen die vorhandene europäische Rechtssprechung mit ein. Das auch auf einen ausländischer FS dt Recht angewendet werden kann sieht man doch an §§ 69b StGB.

@Asrael: Eine abweichende Gültigkeitsdauer wie in Artikel 7 Abs 2 beschrieben KANN ES NUR GEBEN wenn der FS vor 2013 erteilt wurde. Ab da hat ja der Artikel Gültigkeit und alle müssen entsprechend ausgestellt werden. Wenn also in Artikel 2 Abs 2 von dem "Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer" die Rede ist dann muß es sich dabei um FS handeln die vor 2013 erteilt wurden sind.

@Bitburger: Corneliusrufus hatte doch deutlich geschrieben das er sich auf ein Land L bezieht.

@Xerron: Lies dir Artikel 2 Abs 2 der 3-EuFS RiLi durch. Und wenn du schon dabei bist dann am besten noch das.

Zu den Pressetexten.
So richtig nachvollziehen kann ich sie nicht.

mfg
darkstar


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darkstar
Beitrag 30.12.2006, 09:24
Beitrag #263


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Amtsblatt der Europäischen Union

RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)


mfg
darkstar

PS: Das ist die endgültige Version die heute veröffentlicht wurde.


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strichachtdoktor
Beitrag 30.12.2006, 09:38
Beitrag #264


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Zitat (darkstar @ 30.12.2006, 08:48) *
Grundsätzlich kommt auf dt Boden immer noch dt Recht zur Anwendung.


Recht ?! Oder vielleicht doch: Gesetz ?!

Die Deutschen haben sich verpflichtet, europäisches Recht umzusetzen. Oder ?
Tun sie aber wohl nicht immer in der Art, wie es "die Aufpasser" in Luxemburg auslegen. Da sagt man z.B., daß der §28 FeV (bzw. Teile desselben) mit europäischem Recht nicht zusammenpasst. Und ein deutsches Gesetz, welches das europäische Recht nicht umsetzt, soll eben nicht angewendet werden. Daher hat der Herr Kapper wohl auch wieder fahren dürfen. Nur eine Weile, aber immerhin.

Daher denke ich, daß das Wort "grundsätzlich" hier nicht ganz zutreffend war.


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strichachtdoktor
Beitrag 30.12.2006, 10:26
Beitrag #265


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Schön:
Zitat
Artikel 13, Absatz 2 der RiLi 2006/126/EG
Eine vor dem 19.Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

laugh2.gif

... ansonsten sind die Angaben zur Gültigkeit der Richtlinie ja wohl eher verwirrend ...


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darkstar
Beitrag 30.12.2006, 10:35
Beitrag #266


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Zitat (strichachtdoktor @ 30.12.2006, 10:26) *
laugh2.gif

Zitat (Artikel 16 Abs 1 und 2)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, [...] die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
Zitat (Artikel 18)
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
cool.gif

mfg
darkstar


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marco67
Beitrag 30.12.2006, 11:17
Beitrag #267


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Hallo,

habe mal eine Frage. Ich sehe das Aufgrund Artikel 11, Absatz 4, 5 und 6 die anderen Mitgliedstatten weiter bis zum 19. Januar 2009 Führerscheine Ausstellen dürfen und vorraussichtlich ja wohl auch ausstellen werden, die von Deutschland dann auch noch annerkannt werden müssen. Wenn ich das jetzt falsch interpretiere dann verbessert mich bitte.

wavey.gif
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mirko1
Beitrag 30.12.2006, 12:09
Beitrag #268


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Bingo Marco

der gefürchtete D Pasus kann D vor 19.01.2009 nicht anwenden.
Bleibt also bis dahin alles beim alten.
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Gast_oskar215_*
Beitrag 30.12.2006, 12:17
Beitrag #269





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Also kann ein nach der Sperrfrist ausländisch gemachter Führerschein nach dem 19.01.2009 auch nicht mehr eingzogen werden wenn er bis dahin gemacht wurde.

Oder sehe ich das falsch?
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marco67
Beitrag 30.12.2006, 13:40
Beitrag #270


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@Oskar

Richtig und wenn man es genau nimmt, dann müßte es eigentlich noch bis 2013 weiter gehen, da alle Führerscheine die bis zum 19.01.2013 ausgestellt werden von dieser Richtlinie nicht betroffen sind. Aber das müßen wir mal Abwarten, was sich die deutschen nach 2009 wieder einfallen lassen. think.gif

wavey.gif
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mirko1
Beitrag 30.12.2006, 16:58
Beitrag #271


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WIEDER SO EIN FALSCHER ARTIKEL ZU NEUEN RICHTLINIE

Inkrafttreten der neuen Richtlinie:
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
Artikel 11:
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von
einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

HABEN DIE DAS NICHT GELESEN? also was sollen die falschen Pressemitteilungen=???
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strichachtdoktor
Beitrag 30.12.2006, 17:25
Beitrag #272


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Zitat (darkstar @ 30.12.2006, 10:35) *
Zitat (strichachtdoktor @ 30.12.2006, 10:26) *
laugh2.gif

Zitat (Artikel 16 Abs 1 und 2)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, [...] die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
Zitat (Artikel 18)
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
cool.gif

Was soll mir das sagen ?
Erstmal sollen die Regelungen zur Nichtanerkennung gemäß Art.11 einschlagen und dann erhalten die, die es überlebt haben, die Absolution ? Nie und nimmer.

Wie heißt es so schön in der Präambel, Punkt Nr.5 ? Ach ja ...
Zitat
(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

OK - es sollte mich nicht wundern, wenn auch dieses "Ziel" ein bißchen verfehlt würde, schließlich paßt ja innerhalb der EU so einiges nicht. Aber bis zum Beweis des Gegenteils will ich erstmal glauben, daß wir EU-FS-Inhaber die Karten weiter nutzen dürfen.


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mirko1
Beitrag 01.01.2007, 15:35
Beitrag #273


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Zitat
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.

So steht es in der neuen Richtlinie geschrieben und so haben es alle EU-Länder beschlossen. Heist also Deutschland darf den Artikel 11 nicht vor 2009 anwenden.

Artikel 13 Schützt unsere Führerscheine.

Was will man(n) mehr! smile.gif
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marco67
Beitrag 08.01.2007, 13:06
Beitrag #274


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Hallo Leute,

habe hier mal einen etwas anderen Bericht aus der Zeitung.

Vielleicht interessiert es ja:


Binnen der nächsten Monate berät das Europäische Parlament in zweiter Lesung über die EU-Führerscheinrichtlinie. Selbst wenn alles glatt läuft, dauert es samt Übergangsfrist mit der Umsetzung noch bis 2013. Erst dann tritt die Richtlinie voraussichtlich in Deutschland in Kraft. Positive Folgen: Einsteiger dürfen mit 35 kW (48 PS) statt 25 kW (34 PS) losdüsen. Und die 80-km/h-Grenze für jugendliche Leichtkraftradfahrer fällt weg. Umstritten: Die Richtlinie enthält beim beschränkten Führerschein der Klasse A zum leistungsoffenen A – die Alternativen Aufstiegsprüfung oder Training – je nach Wunsch des Landes. Kritiker befürchten jetzt, dass in Deutschland erneut eine Aufstiegsprüfung drohen könnte.

Quelle: motorrad-online.de
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Gast_emile_*
Beitrag 08.01.2007, 13:42
Beitrag #275





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Folgendes habe ich in einem anderen Forum gefunden. Ich bitte um Meinungen:

Zitat von hier, Beitrag Nummer 6



Tja Jungs das ist ja wohl verdammt schlecht gelaufen

Die EU hat die gegenseitige Anerkennung bis 2009 aufgehoben.

Wie die Richtlinie Im EU-Gesetzesblatt veröffentlicht wurde, tritt entsprechend Artikel 18 Satz 2 der neuen Richtlinie Artikel 2 Absatz 1 (die gegenseitige Anerkennung) erst am 19.01.2009 in Kraft.

Also wäre demzufolge die gegenseitige automatische Anerkennung zumindest bis 2009 aufgehoben, um eine Basis für die Umsetzungder Regelungen des Artikel 11 Abs.4 zu schaffen.

Dann können die FSST ab dem 19.01.2007 sofort in die Überprüfungen einsteigen.
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Asrael
Beitrag 08.01.2007, 13:54
Beitrag #276


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Eine Quelle gab es bis jetzt aber nicht von daher abwarten ob an der Geschichte wirklich was dran ist


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marco67
Beitrag 08.01.2007, 15:44
Beitrag #277


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Hallo Leute,

im Amtsblatt steht ja wirklich das Artikel 2, Absatz 1 am 19. Januar 2009 in Kraft tritt.

Nun weiß man allerdings nicht, wie sich das auf die Anerkennung der schon bereits ausgestellten FS auswirkt ?

Vielleicht habt Ihr ja eine Ahnung ?

@mirko hatte es ja auch schon so hier reingestellt.

Inkrafttreten der neuen Richtlinie:
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
Artikel 11:

LG think.gif
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Freelancer
Beitrag 08.01.2007, 15:48
Beitrag #278


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Zitat (marco67 @ 08.01.2007, 15:44) *
Nun weiß man allerdings nicht, wie sich das auf die Anerkennung der schon bereits ausgestellten FS auswirkt ?

Strichacht hat es oben schon geschrieben, dass vor der Anwendung der neuen Rili erteilte FE unberührt bleiben sollten.

Die Frage ist eher, ob der EuGH die neue 3. Rili genau wie die Zweite kippt...


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marco67
Beitrag 08.01.2007, 15:58
Beitrag #279


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@Freelancer,

denke ich mir auch so, nur dieser Link hat ja nun doch etwas verwirrung verursacht.

@Asrael schrieb ja auch, das er gerne wüßte wo das steht mit Artikel 2, Absatz 1.

Deshalb habe ich nur nachgesehen. Dachte zuerst, das sich über Nacht etwas geändert hat.
Man weiss ja nie think.gif

Was ist den jetzt eigentlich mit der 2. Richtlinie ?

Jede Richtlinie läuft doch 5 Jahre und da die 2. seit 2004 lief (läuft), müßte sie doch eigentlich auch noch bis 2009 laufen, oder ?

think.gif
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Andreas
Beitrag 08.01.2007, 15:58
Beitrag #280


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Zitat (Freelancer @ 08.01.2007, 15:48) *
Die Frage ist eher, ob der EuGH die neue 3. Rili genau wie die Zweite kippt...


Habe ich etwas verpaßt? think.gif Der EuGH hat bisher überhaupt noch keine Führerscheinrichtlinie gekippt.


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Gast_emile_*
Beitrag 08.01.2007, 16:18
Beitrag #281





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Warum ich das hier reingesetzt habe:

Nach meinem Verständnis bleibt doch die zweite Richtlinie solgange aktiv bis die dritte in Kraft tritt.

Da ich in diesem Verwaltungswirrwar nicht mehr durchblicke, habe ich gehofft, dass einer der es besser weiss wie ich, mir sagt, dass das obige ein großer Mumpitz ist und unter Panikmache abgelegt werden müsste.

Andererseits weiss ich nicht wo diese Veröffentlichungen zu finden sind und habe insgeheim gehoft, dass z.B.: darkstar dem Ganzen ein vernichtendes Etwas verleiht.

Hat den der besagte art. 18 Abs 2 eine solche Wirkung falls doch etwas Wahres an der Aussage dran ist?
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darkstar
Beitrag 08.01.2007, 16:35
Beitrag #282


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Junge hier gehts ja durcheinander... blink.gif

Zitat (marco67 @ 08.01.2007, 15:58) *
Jede Richtlinie läuft doch 5 Jahre und da die 2. seit 2004 lief (läuft), müßte sie doch eigentlich auch noch bis 2009 laufen, oder ? think.gif
Was meinst du was 91/439/EWG bdeutet? Richtig die 2. RiLi existiert seit 1991. Die 1. FS-RiLi ist von 1980... rolleyes.gif
Verändert wurde diese durch Richtlinie 94/72/EG des Rates, Richtlinie 96/47/EG des Rates , Richtlinie 97/26/EG des Rates, Richtlinie 2000/56/EG der Kommission und Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Zu dem was hier in grün steht. Der 2.RiLi wird ja nicht am 19.1.07 der Stecker rausgezogen. Ist doch normal das es Übergangsfristen gibt.

Artikel 17 Abs 1
Zitat
Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.
Soll heißen die alten Artikel der 2.RiLi gelten solange weiter bis der neue Artikel der 3. RiLi in Kraft tritt sonst hätte man das ja nicht hinschreiben müssen. Damit ist wohl statt Artikel 2 Abs 1 3.RiLi ab Januar 2007 noch Artikel 1 Abs 2 2. RiLi gültig (steht ja auch hinten im Anhang 8 der Entsprechungstabelle). Da ändert sich also garnichts.

Weil hier immer wieder steht das FS nicht angetastet werden sollten. Das ist dermaßen unbestimmt, das es durchaus reicht in Fällen von Rechtsmißbrauch (wie ihn ja auch die Kommission als möglich sieht siehe schon Amtsblatt C77 (2002) ) den FS "anzutasten". Wenn man sich dafür was kaufen will, dann muß dort schon müssen unberührt bleiben stehen.

Amtsblatt C77/5 (2002) (Und das ist die Kommission die die RiLi auslegt)
Zitat
Stellt der ausstellende Mitgliedstaat nur unzureichende oder unbefriedigende Informationen zur Verfügung, so kann der aufnehmende Mitgliedstaat gemäß Artikel 227 EG-Vertrag den EuGH anrufen oder gemäß Artikel 226 EG-Vertrag die Kommission auffordern, den EuGH anzurufen.

Der aufnehmende Mitgliedstaat ist in der Regel nicht zuständig für die Entscheidung über die Nichtanerkennung eines möglicherweise in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ausgestellten Führerscheins, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wirkungslos wäre. Nur nach dem Scheitern des vorstehend beschriebenen Verfahrens oder in sehr außergewöhnlichen Fällen (²) ist die Verweigerung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen zulässig.
(²) In Fällen von offenkundigen und systematischen Unrichtigkeiten, beispielsweise organisierter Betrug

Es ist wirklich interessant das sich das auch mal durchzulesen. Beispielsweise war dort schon im März 2002 zu sehen das das Fehlen des Wohnsitzes offensichtlich für die Kommission kein größeres Problem darstellt. Und das war 2 Jahre vor Kapper.

@emile: darkstar war schon am schreiben.

mfg
darkstar

PS: Ich wollte nur noch schreiben das das meine eigene Meinung darstellt und keinesfalls verbindlich ist.


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Paschcal
Beitrag 08.01.2007, 17:31
Beitrag #283


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Hallo zusammen

wie ich schon in FAHRERLAUBNISRECHT gepostet habe, gibt es in der neuen Richtlinie einen neuen Fallstrick.

Mit Wirkung vom 19.01.2007 wird die neue 3. FS-Richtlinie in Kraft treten und die alte ablösen.
Nach Artikel 18 Satz 2 tritt Artikel 2 Abs.1 erst am 19.01.2009 in Kraft.

Damit ist die automatische gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse außer Kraft gesetzt, da diese erst wieder 2009 in Kraft tritt.

Dann ist für alle Fahrerlaubnisbehörden die Türe offen, dass überprüft werden kann, da dann der EU-GH sich nicht mehr auf diese Anerkennung berufen kann.

Was sich die EU dabei wohl gedacht hat ? think.gif
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darkstar
Beitrag 08.01.2007, 17:38
Beitrag #284


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Zitat (Paschcal @ 08.01.2007, 17:31) *
Damit ist die automatische gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse außer Kraft gesetzt, da diese erst wieder 2009 in Kraft tritt. Dann ist für alle Fahrerlaubnisbehörden die Türe offen, dass überprüft werden kann, da dann der EU-GH sich nicht mehr auf diese Anerkennung berufen kann.
Mit anderen Worten es gelten ab jetzt in den einzelnen Staaten nur noch ihre eigenen FS und der Rest muß draußen bleiben? Das ist absurd. Warum das Unsinn ist hab ich schon geschrieben.

Ich hab selbst in der Presse nirgendwo gelesen das dt. FS nur noch in D gültig sind. blink.gif

mfg
darkstar

PS: Scheint so als ob man dort drüben jetzt anfängt erstmal die RiLi zu lesen, denn sie wurde wohl erst vor 1-2 Tagen dort reingesetzt. cool.gif


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marco67
Beitrag 08.01.2007, 18:19
Beitrag #285


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@darkstar

Hallo darkstar,

danke für deine Ausführliche Erklärung.

Also ändert sich ja erstmal nichts.

LG wavey.gif
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darkstar
Beitrag 08.01.2007, 18:40
Beitrag #286


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Zitat (marco67 @ 08.01.2007, 18:19) *
danke für deine Ausführliche Erklärung.
Also ändert sich ja erstmal nichts.
Man sollte bedenken das das trotz allem eine persönliche unmaßgebliche Meinung ist für die man sich nichts kaufen kann. Denke aber schon das sie richtig ist. wink.gif

Andererseits kann man Angst bekommen wenn ein User "Beamter" dem Schreiber auch noch Recht gibt. Das allein heißt ja noch nichts. Nun hat derjenige dort aber 64 Beiträge. Im öffentlichen Teil des Boards gerade mal 14. Der Rest muß folglich woanders sein. Da aber der nur für "Mitarbeiter der Verwaltung incl. bestimmter Fachleute" zugänglich ist... shutup.gif whistling.gif

mfg
darkstar

@Asrael im anderen Forum: Die RiLi wurde am 30.12. veröffentlicht. In der Richtlinie steht das diese 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt Gültigkeit bekommt. Damit lassen sich alle 19. Januar-Daten erklären.
@emile im anderen Forum: Das Amtsblatt der EU L403 ist teilweise die bereits von mir verlinkte Richtlinie in der Endfassung. klick


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Gast_emile_*
Beitrag 08.01.2007, 18:43
Beitrag #287





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Kann mal jemand den link zu diesem Amtsblatt L403 vom 30.12.2006 setzen, ich suche mir gerade einen Wolf.

Oder unter: Gesetze 2006 / 126 / EU, ich finds nicht.
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darkstar
Beitrag 08.01.2007, 18:45
Beitrag #288


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Zitat (emile @ 08.01.2007, 18:43) *
Kann mal jemand den link zu diesem Amtsblatt L403 vom 30.12.2006 setzen, ich suche mir gerade einen Wolf.

Oder unter: Gesetze 2006 / 126 / EU, ich finds nicht.
Wenn dir das ein besseres Gefühl gibt.... Amtsblatt der EU think.gif

mfg
darkstar


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Asrael
Beitrag 08.01.2007, 18:50
Beitrag #289


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Danke Darkstar bin ich gerade drauf gekommen nachdem ich das Amtsblatt als PDF herunter geladen habe


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Gast_emile_*
Beitrag 08.01.2007, 18:53
Beitrag #290





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Zitat (darkstar @ 08.01.2007, 18:45) *
Wenn dir das ein besseres Gefühl gibt.... Amtsblatt der EU think.gif

mfg
darkstar


Es gibt mir kein besseres Gefühl, nach dem Lesen werde ich genauso dumm sterben wie vorher laugh2.gif

Ich hatte nur so eine vage Idee, dass das ganze (Ok, von mir ausgelöste) Aufhorchen vielleicht auf einem Übersetzungsfehler beruht think.gif

Wenigstens waren Paschcal und ich für einen Adrenalinschub gut whistling.gif
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marco67
Beitrag 08.01.2007, 19:03
Beitrag #291


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@emile

Wohl wahr, alle sind wach tongue.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 09.01.2007, 03:36
Beitrag #292


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*gähn* ...
... wirklich ???

Wie darkstar schon so zutreffend gepostet hatte, wird der zweiten Richtlinie durch irgendwelche Termine nicht der Stecker rausgezogen. Sie gilt bis zur vollständigen Umsetzung/Gültigkeit der dritten Richtlinie erstmal ganz- oder teilweise weiter.

Da die Urteile des EuGH zum Führerschein ja aufgrund der zweiten Richtlinie abgefasst wurden, wird es u.U. in Zukunft weitere Hinweise des EuGH zur 3. Richtlinie geben - bis dahin wirkt erstmal alles fort, was bisher besprochen wurde und wird möglicherweise ganz oder teilweise durch die stufenweise Einführung der dritten Richtlinie geändert. Später.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Volker Kalus
Beitrag 09.01.2007, 09:59
Beitrag #293


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Zitat (emile @ 08.01.2007, 19:43) *
Oder unter: Gesetze 2006 / 126 / EU, ich finds nicht.


Es gibt auf meiner Internetseite rechts oben ein Auswahlmenü.
Dieses nennt sich Gesetze.

Dort kann man dann Scrollen und findet dort die einzelnen Rechtsbereiche.

Soweit zum technischen.

Kommen wir auf die neue Richtlinie.

Grundsätzlich tritt diese entweder am 19.1.2007 oder 19.01.2009 in Kraft.

Grundsätzlich bleibt zu vermerken, dass das was Pascal und Beamter

(der wirklich auch im Verwaltungsforum postet - aber ich frage mch was daran "bemerkenswert "ist, wenn ein Kollege von mir eine Fundstelle angibt und diese meiner Meinung nach auch formal richtig wertet)

geschrieben haben, schon richtig ist.

Man muss dazu nur Folgendes ausführen:

Die Regelung des Art.2 Abs.1 ist deckungsgleich mit der Formulierung in der 2. EU-FS-Richtlinie.
Wenn wir logisch denken, kann es nicht sein, dass in der 3.FS-Rili eine Regelung unverändert übernommen wird, aber erst ab 2009 in Kraft treten soll können wir bei der Gesamtwürdigung der 3.Richtlinie nur zum Ergebnis kommen, dass es sich um einen Fehler handelt.

Meiner Meinung nach sollte Artikel 2 Abs.2 erst 2009 in Kraft treten, was auch Sinn machen würde.

Nicht teilen kann ich die Auffassung, dass die alte Richtlinie bis 2013 Rechtswirkung behält. Wenn die neue Richtlinie eine Neu-Regelung enthält und umgesetzt ist, dann hat sich salopp gesagt die entsprechende Regelung der alten Regelung erledigt, ansonsten hätten wir ja 2 Regelungen parrallel laufen.
Un dess macht wenisch Sinn smile.gif

wavey.gif
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Gast_emile_*
Beitrag 09.01.2007, 10:35
Beitrag #294





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Zitat (Volker Kalus @ 09.01.2007, 09:59) *
Zitat (emile @ 08.01.2007, 19:43) *

Oder unter: Gesetze 2006 / 126 / EU, ich finds nicht.


Es gibt auf meiner Internetseite rechts oben ein Auswahlmenü.
Dieses nennt sich Gesetze.


Danke für den Tipp.

Schön überhaupt mal wieder was von dir zu hören. Da du dich sehr rar gemacht hast (hier und im eigenen Forum), können wir demnächst wieder mit einer aktiveren Beteiligung rechnen?
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Lexus
Beitrag 09.01.2007, 10:50
Beitrag #295


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Hier kann ich der Auffassung von Volker Kalus nicht folgen, sondern halte die Ausführungen von darkstar für zutreffend.

Die 3. FS-RiLi geht, wie man Art. 17 beispielsweise entnehmen kann, durchaus von einer parallelen Weitergeltung einzelner Bestimmungen der 2. RiLi neben denen der 3. RiLi aus. Anders kann man

Zitat
Die Richtlinie 91/439/EWG wird - ... - mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.


zusammen mit

Zitat
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.


und

Zitat
Artikel 2 Absatz 1, ... und ... gelten ab dem 19. Januar 2009.


doch nicht verstehen.

Dort, wo keine ausdrückliche Aufhebungsbestimmung mit Datumsangabe steht, ist von Weitergeltung bis 2013 auszugehen, wobei es bei Deckungsgleichheit des Wortlauts ja schnurz ist, ob sich die Regelung aus der 2. oder aus der 3. FS-RiLi ergibt, sofern nur eine der beiden oder beide gelten.


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Volker Kalus
Beitrag 09.01.2007, 13:31
Beitrag #296


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@ Lexus

Es macht doch keinen Sinn ( warum frage ich auf der anderen Seite überhaupt noch danach ? shutup.gif )
eine Regelung die fortgeführt wird und die keinen Bezug zu einer Umsetzungsnotwendigkeit in nationales Recht hat explizit zu einem späteren Zeitraum in Kraft treten zu lassen bzw. hier eine besondere Regelung
zu treffen. Das ist unnötig und sorgt wie wir sehen nur für Verwirrung.

Es handele sich definitiv um die gleichlautende Regelung der alten RL zu Art. 1 Abs. 2. Diese alte Regelung sei noch 6 Jahre lang gültig. Somit haben wir eine aus dem englischen Recht übernommene sog. "überlappende" Gesetzgebung.

Nur auch dies ist Un-Sinnig.
Ich führe eine Regelung wie die automatische Anerkennung fort, regelt dass sie aber erst in zwei Jahren
in Kraft tritt, obwohl die überlappende Gesetzgebung dann noch vier Jahre weiter besteht.

Verstehe wer das wolle think.gif
Ich auf jeden Fall nicht ranting.gif
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Ziggy Stardust
Beitrag 09.01.2007, 14:26
Beitrag #297


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Da muß ich Volker recht geben, das ist kompletter Schwachsinn!

Euch allen ein frohes Neues Jahr!


Gruß

Ziggy
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darkstar
Beitrag 09.01.2007, 14:46
Beitrag #298


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Ich bin kein Experte aber würde das anders sehen denn hier überlappt eigendlich nichts. Andernfalls wäre nähmlich auch Artikel 11 Abs 4 betroffen der ja auch 2009 in Kraft treten soll. Dies stünde wieder im Widerspruch zu dem altem Artikel 8 Abs 4. Dann würden die Mitgliedsstaaten einmal "Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen" UND "Ein Mitgliedstaat lehnt es ab" was ja so nicht funktioniert.

Es würde sich also auch auf Artikel erstrecken die nicht deckungsgleich sind was aber total sinnlos wäre. Es werden also IMHO je nachdem wann die Gültigkeit der jeweiligen Artikel in der neuen Richtlinie beginnt die Artikel der alten Richtlinie ersetzt.

Die Formulierung:
Zitat
Die Richtlinie 91/439/EWG wird - ... - mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.
bezieht sich nur darauf das dann der letzte Artikel der 2. RiLi durch die neue RiLi ersetzt wird und somit die RiLi aufgehoben werden kann. Welche Artikel welchen entsprechen steht in der Entsprechungstabelle in Anhang VIII. Somit gelten keine Artikel parallel.

Was aber interessant wäre und mir noch keiner beantworten konnte:
1.) Was steht in Artikel 2 Abs 4 2. RiLi? Den konnte ich nirgends finden.

mfg
darkstar


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Volker Kalus
Beitrag 09.01.2007, 16:24
Beitrag #299


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Artikel 2 Abs.4: der 2. Rili
...
(4) Unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften, die der Rat zu dieser Frage erläßt, dürfen die in den Anhängen I und Ia festgelegten Führerscheinmuster keine elektronischen Informationsvorrichtungen besitzen.

Wurde durch eine der folgenden Richtlinien später eingefügt !

Geändert durch ->
- Richtlinie 94/72/EG des Rates vom 19.12.1994 Amtsblatt L 337 vom 24.12.1994
- Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23.07.1996 Amtsblatt L 235 vom 17.09.1996
- Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.Juni 1997 Amtsblatt L 150 vom 07.06.1997
- Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 Amtsblatt L 237 vom 21.09.2000
- Richtlinie 2003/59 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.07.2003 Amtsblatt L 226 vom 10.09.2003
- Verordnung EG Nr.1882/2003 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 29.09.2003 Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003

Welche genau kann ich aus dem Stegreif nicht sagen, müsstest Du mal selbst schauen
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Lexus
Beitrag 09.01.2007, 16:31
Beitrag #300


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Zitat (darkstar @ 09.01.2007, 14:46) *
... Es werden also IMHO je nachdem wann die Gültigkeit der jeweiligen Artikel in der neuen Richtlinie beginnt die Artikel der alten Richtlinie ersetzt.


Genau so möchte ich es eigentlich auch sehen.


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