EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie? |
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EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie? |
10.01.2007, 23:01
Beitrag
#301
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Wenn man ein gleichzeitiges Fortbestehen gewünscht hätte, so hätte darauf explizit hingewiesen werden müssen. Dem ist nicht so. Daher ersetzen nach und nach einzelne Bestimmungen der dritten RiLi die zweite. Sonst käme man auch schnell zu einer Rosinentheorie. Eine neuere Norm verdrängt die ältere gleichwertige.
Dass Teile der zweiten Rili inhaltsgleich in die dritte RiLi inhaltsgleich übernommen werden, besagt noch lange nicht, dass die zweite RiLi als solche dauerhaft parallel fortwirken soll, sondern dass diese in das neue Regelsystem der dritten als "konform" weil inhaltsadäquat eingefügt worden sind. Ein derartiges Vorgehen ist auch nichts neues und bedingt keine zwangsläufige Überlappung. Versteht man die europäische Rechtsauslegung als vom beabsichtigten Zweck in die Norm schauend, im Gegensatz zu von der Norm auf den Zweck schließend wie in D, dann ergibt sich schon eine neue Norm, die deutlich in ihrem Zweck und damit auch Regelungscharakter von der zweiten abweicht. Schon dieses verbietet ein Cherrypicking von Rosinen. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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11.01.2007, 07:48
Beitrag
#302
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Die Rosinentheorie habe ich nicht verstanden - vor allem nicht, was "cherrypicking"* damit zu tun haben soll ...
(* Definition "cherrypicking": In a call center, the practice of letting agents view the incoming call queue and choose their next call based on personal preferences. Since this can artificially inflate an agent's productivity statistics, cherrypicking is not as common as it used to be. In addition, newer tools give agents less discretion in picking their customer interactions.Quelle) Sind das die Geheimnisse von MPU-Spezialisten ??? OK - Meine Meinung zum Thema ist, daß die neue FS-Richtlinie suksessive umgesetzt werden wird, wobei das neue Recht das alte in der vorgegebenen Reihenfolge erneuert. Zum entsprechenden Termin steht eine neue Bestimmung dann nicht neben einer einer alten Bestimmung, sondern ersetzt diese punktuell. Was insgesamt in einer Übergangszeit zu einem Mix von alten und neuen Regelungen in der anwendbaren Richtlinie als Ganzes führt. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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12.01.2007, 01:29
Beitrag
#303
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 |
Wenn man ein gleichzeitiges Fortbestehen gewünscht hätte, so hätte darauf explizit hingewiesen werden müssen. Dem ist nicht so. Daher ersetzen nach und nach einzelne Bestimmungen der dritten RiLi die zweite. Sonst käme man auch schnell zu einer Rosinentheorie. Eine neuere Norm verdrängt die ältere gleichwertige. Dass Teile der zweiten Rili inhaltsgleich in die dritte RiLi inhaltsgleich übernommen werden, besagt noch lange nicht, dass die zweite RiLi als solche dauerhaft parallel fortwirken soll, ......... aaach nööö Cornelius ??? warum zerredest Du die Richtlinie die S/W auf dem Tisch liegt oder liegt Dir etwa eine andere Fassung vor als uns ? *grübel* Es ist alles geregelt was Du hier noch in den Status der Kaffeesatzleserei rünterdrücken willst, die seit kurzen ein Ende hat ! Artikel 18 Absatz 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009. ....hier wird eindeutig geregelt wann welche Bestimmungen der 3.Führerscheinrichtlinie umgesetzt sein sollen bzw. inkrafttreten. in Artikel 17 Die Richtlinie 91/439/EWG (2.Führerscheinrichtlinie) wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen. ....wird geregelt wann die 2. FS-Richtlinie in den "Restpunkten" ihre Gültigkeit verliert und wann die 3. FS-Richtlinie ihre volle Entfaltung hat !!! Was soll Deine Mutmassung in Kenntnis des Artikel 17 ??? Wenn man ein gleichzeitiges Fortbestehen gewünscht hätte, so hätte darauf explizit hingewiesen werden müssen. Selbstverständlich wird man in der BRD (Verwaltungsgerichte) alles daran setzen die Artikel so auszulegen wie man es gerne im Interesse der MPU Industrie hätte, allerdings sind wir und der EuGh daran ja schon gewohnt. p.s. @Cornelius Artikel 13 Absatz 2 Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. |
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12.01.2007, 03:28
Beitrag
#304
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ich wundere mich seit wann man hier für irgendwelche Fahrschulen werben darf Capture. Hab ich was verpaßt?
Werbung für eine FS-Vermittlung gelöscht, @Capture, die Gelbe Karte ist dir sicher. Nach durchlesen deiner verlinkten! Seite (Signatur) die im übrigen von Rechtsschreibfehlern nur so strotzt, wahrscheinlich urheberrechtlich geschützte Bilder verwendet und außerdem Fehlinformationen verbreitet eine äußerst schwache Leistung. Hat es sich nicht schon rumgesprochen das schon ab 1,1 Promille eine Straftat vorliegt? Wollte oder konnte man keine Zahlen mehr veröffentlichen, obwohl sie doch jährlich veröffentlicht werden? Ich tendiere dazu das man das bewußt nicht wollte denn die dargestellte Grafik ist aus dem Dokument entnommen worden das die reale Durchfallquote zeigt. Diese liegt nicht bei 69% sondern bei 52% - nach Kurs sogar nur bei 36%. Damit hinkt auch die Beispielrechnung bei der MPU. Schon komisch, das in der Urteilssammlung auch nur pos. Urteile auftauchen, obwohl nach meinen Informationen mind. ebensoviele neg. Urteile dazu zu finden sind. edit: Verlinkung entfernt? Warum denn das? Zu deinen Artikeln: Ich finde es schön das du dich hingesetzt hast und das Datum rausgesucht hast wann Artikel 11 nun in Kraft treten soll. Komischerweise hast du das bei Artikel 13 aber nicht gemacht. Warum bloß? Am besten du setzt dich mal hin und machst Strichliste welche Artikel am 20. Januar 2009 gelten und welche nicht. Man kann sich einfach 2009 nicht auf Artikel 13 berufen genausowenig wie Herr Kalus schon 2009 Führerscheine mit nur 15jähriger Geltungsdauer ausstellen kann. Sie brauchen ja noch nichtmal anfangen Artikel 13 überhaupt umzusetzen, da die Behörden bis 2011 Zeit haben ihre innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften anzupassen. Also bleibt dann nur die Verschärfung aus Artikel 11. Andererseits bin ich der Meinung das es klar so gemeint ist wie es geschrieben steht, nämlich das weder eingeschränkt noch entzogen werden darf und das über die gesamte Laufzeit. Ich bin weiterhin der Meinung das diese Lücke wohl eher nicht genutzt wird. Vielleicht wird das ja eine neue Vorlagefrage beim EuGH. mfg darkstar Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 12.01.2007, 07:12 -------------------- |
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14.01.2007, 16:09
Beitrag
#305
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 |
Ich wundere mich seit wann man hier für irgendwelche Fahrschulen werben darf Capture. Hab ich was verpaßt? Werbung für eine FS-Vermittlung gelöscht, @Capture, die Gelbe Karte ist dir sicher. Nach durchlesen deiner verlinkten! Seite (Signatur) die im übrigen von Rechtsschreibfehlern nur so strotzt, wahrscheinlich urheberrechtlich geschützte Bilder verwendet und außerdem Fehlinformationen verbreitet eine äußerst schwache Leistung. Hat es sich nicht schon rumgesprochen das schon ab 1,1 Promille eine Straftat vorliegt? Wollte oder konnte man keine Zahlen mehr veröffentlichen, obwohl sie doch jährlich veröffentlicht werden? Ich tendiere dazu das man das bewußt nicht wollte denn die dargestellte Grafik ist aus dem Dokument entnommen worden das die reale Durchfallquote zeigt. Diese liegt nicht bei 69% sondern bei 52% - nach Kurs sogar nur bei 36%. Damit hinkt auch die Beispielrechnung bei der MPU. Schon komisch, das in der Urteilssammlung auch nur pos. Urteile auftauchen, obwohl nach meinen Informationen mind. ebensoviele neg. Urteile dazu zu finden sind. edit: Verlinkung entfernt? Warum denn das? Zu deinen Artikeln: Ich finde es schön das du dich hingesetzt hast und das Datum rausgesucht hast wann Artikel 11 nun in Kraft treten soll. Komischerweise hast du das bei Artikel 13 aber nicht gemacht. Warum bloß? Am besten du setzt dich mal hin und machst Strichliste welche Artikel am 20. Januar 2009 gelten und welche nicht. Man kann sich einfach 2009 nicht auf Artikel 13 berufen genausowenig wie Herr Kalus schon 2009 Führerscheine mit nur 15jähriger Geltungsdauer ausstellen kann. Sie brauchen ja noch nichtmal anfangen Artikel 13 überhaupt umzusetzen, da die Behörden bis 2011 Zeit haben ihre innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften anzupassen. Also bleibt dann nur die Verschärfung aus Artikel 11. Andererseits bin ich der Meinung das es klar so gemeint ist wie es geschrieben steht, nämlich das weder eingeschränkt noch entzogen werden darf und das über die gesamte Laufzeit. Ich bin weiterhin der Meinung das diese Lücke wohl eher nicht genutzt wird. Vielleicht wird das ja eine neue Vorlagefrage beim EuGH. mfg darkstar Ich beurteile Deine Bewertung meiner Rechtsschreibkenntnisse als persönlichen Ausdruck Deiner Souveränität, schließlich stehen Dir derartige Beurteilungen als Poweruser mit über 3.000 posts zu, offensichtlich siegt hierbei die Quantität über die Qualität. Ob ich mir alleine schon wegen der Unterverlinkung meiner Page einer gelben Karte sicher sein kann, will ich nicht beurteilen weil ich mich hier nicht als Schiedsrichter „empor-erhebe. “ Eines ist jedoch sicher: Wenn alle gegen mich geforderten gelben Karten mit sofortiger Wirkung gegen mich in diesem Forum ihre Gültigkeit bekommen würden, wäre ich mindestens bis zum 19.01.2009 oder gar bis zum 19.01.2011 oder noch viel schlimmer bis zum 19.01 2013 vom Posten ausgeschlossen!!! Da dies bisher noch nicht geschehen ist mag zum einem an meinen Unterhaltswert sowie zum anderen an meiner herzerfrischenden unbekümmert und meiner fairen Denkweise gegenüber beiden Standpunkten (des „Für“ und des „Wider“ in punkto EU-Führerschein liegen, ich habe keine Probleme damit der Contrafraktion da recht zu geben wo sie recht hat ) -- inkl. Deiner auf der für Dich anstößigen Webpage ermittelnden Rechtschreibfehler-- . Es muss wohl im innersten deutschen Wesen beinhaltet sein, eine Oberlehrer- Mentalität verkörpern zu wollen und gegenüber augenscheinlich fehlerbehafteten Mitmenschen immer wider den Stab zu brechen zu müssen? Nichts anderes als Prinzip hier im Forum ist Grundlage der erörterten Diskussion um die Anerkennung der EU-FS bei bestehender MPU Problematik. (Nur am Rande zum Überfluss darkstar Legasthenie ist kein entscheidender Hinderungsgrund für eine relativ ausgeprägte Intelligenz allenfalls vielleicht aber ein Hinderungsgrund zum bestehen einer MPU was man im Übrigen bei vielen postern hier sieht) Ich bedanke mich dennoch für Deine substanzielle Kritik allerdings erlaube ich mir die Fragestellung an Dich, ob die Einsicht mit seinen eigenen Fehler leben zu können und damit umzugehen nicht schon wesendlicher Bestandteil zum führen eines Kraftfahrzeuges ist? Zurück zu den Hausaufgaben Herr Oberlehrer „Dunkelstern“: Zunächst habe ich die von Dir geforderte Strichliste erstellt... was sich komplizierter darstellte als ich vermutete ...dennoch vermag ich ein folgsamer Schüler zu sein! Am besten du setzt dich mal hin und machst Strichliste welche Artikel am 20. Januar 2009 gelten und welche nicht. gesagt und getan : Du sprichst mich auf Artikel 18 an ? Artikel 18 Absatz 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009. Demnach treten am 19.01.2009 folgende Artikel in Kraft: Artikel 2 1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Artikel 5 Bedingungen und Einschränkungen 1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. 2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe B Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen 2. b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind; können. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe A Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; Artikel 9 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine 1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist. 3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an. 4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. 5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben. 6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden. Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder eine Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Ab dem 19.01.2011 treten folgende Artikel in Kraft: Artikel 16 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Artikel 1 Absatz 1 Führerscheinmuster 1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.+ Artikel 3 Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon. 2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Artikel 4 b) Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor — eine Schulung abgeschlossen wurde oder — eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde. (1) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17). Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist. Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein. Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt; c) Klasse BE: — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt; d) Klasse C1: nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; e) Klasse C1E: — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt; — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt; — unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (1) wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt; Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; f) Klasse C: nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; g) Klasse CE: — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; — unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt; 30.12.2006 L 403/22 Amtsblatt der Europäischen Union DE h) Klasse D1: Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden i) Klasse D1E: — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; — unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt; j) Klasse D: Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; k) Klasse DE: — unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; 30.12.2006 L 403/22 Amtsblatt der Europäischen Union DE (1) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). Artikel 6 Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen 1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind; b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind. 2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen: a) für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE; c) für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E; d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt; e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1; Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden; 2. a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht. d) Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben. 3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen: a) von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden. 5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt. c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist. Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Artikel 8 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 10 Fahrprüfer Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen. Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen. Artikel 13 Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen 1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen. 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Artikel 14 Überprüfung Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit. Artikel 15 Amtshilfe Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist. Ab dem 19.01.2013 fällt der Rest der 2.Fühererscheinrichtlinie in Gänze weg, die 3. Führerscheinrichtlinie gelangt in voller Entfaltung zu ihrer tragweite. Teil B FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN (siehe Artikel 17) Richtlinie Umsetzungsfrist Beginn der Anwendung Richtlinie 91/439/EWG 1. Juli 1994 1. Juli 1996 Richtlinie 94/72/EG - 1. Januar 1995 Entscheidung 96/427/EG - 16. Juli 1996 Richtlinie 96/47/EG 1. Juli 1996 1. Juli 1996 Richtlinie 97/26/EG 1. Januar 1998 1. Januar 1998 Richtlinie 2000/56/EG 30. September 2003 30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2) Richtlinie 2003/59/EG 10. September 2006 10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung) ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 — — Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 — Artikel 2 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 — Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 — Artikel 2 Absatz 4 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 — Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich — Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte — Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich — Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich — 30.12.2006 L 403/58 Amtsblatt der Europäischen Union DE Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte — Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2 — Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich — Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 — Artikel 3 Absatz 5 — Artikel 3 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 — Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 5 Absatz 3 — Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich Artikel 6 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 — Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 30.12.2006 L 403/59 Amtsblatt der Europäischen Union DE |
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14.01.2007, 16:22
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#306
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 103 Beigetreten: 09.06.2006 Wohnort: Frankfurt am Main Mitglieds-Nr.: 20159 |
Konkrete Frage mit der Bitte um eine ebensolche Antwort :
Worin siehst Du einen Hinderungsgrund für Volker Kalus ab 19.01.2009 FS mit dem Befristungs-Datum (15 Jahe) 2024 auszustellen ??? |
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14.01.2007, 17:07
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#307
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Also Capture, wenn du wirklich deine Vermittlerseite in deiner Sig. hattest, ist das reine Dummheit und die musst du nicht an Darkstar auslassen.
Seine Infos trotz seiner Position ist durchaus bemerkenswert und Regeln sind Regeln an die Du dich trotz deiner Erfrischenden Herzhaften Posts halten musst. |
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14.01.2007, 18:23
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#308
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Nun wir wollen hier mal kein böses Blut aufkommen lassen, wir haben uns doch alle liep hier...
Ich beurteile Deine Bewertung meiner Rechtsschreibkenntnisse als persönlichen Ausdruck Deiner Souveränität, schließlich stehen Dir derartige Beurteilungen als Poweruser mit über 3.000 posts zu, offensichtlich siegt hierbei die Quantität über die Qualität. Dies steht mir nicht zu, war nur eine Randnotiz. Für mich zählt der Inhalt und der ist teilweise ebenso falsch. Ich würde mir aber dreimal überlegen ob ich meinen Schein dort mache wo man nichtmal das "Prawo Jazdy" richtig schreibt. Nimm es als wohlmeinende Kritik. Allerdings war es mir nicht bekannt das es dich um deine Seite handelt. Da hab ich ja was angerichtet... (des „Für“ und des „Wider“ in punkto EU-Führerschein liegen, ich habe keine Probleme damit der Contrafraktion da recht zu geben wo sie recht hat ) -- inkl. Deiner auf der für Dich anstößigen Webpage ermittelnden Rechtschreibfehler-- . Wie gesagt ich hab das Helfersyndrom und eine vernünftige Page sichert auch mehr "Kunden". Allerdings würde ich auch nicht irgendwelche neg Urteile aufführen, soweit würde selbst ich nicht gehen!!(Nur am Rande zum Überfluss darkstar Legasthenie ist kein entscheidender Hinderungsgrund für eine relativ ausgeprägte Intelligenz allenfalls vielleicht aber ein Hinderungsgrund zum bestehen einer MPU was man im Übrigen bei vielen postern hier sieht) Wo denn bitte? Ich hätte gern Links. Gern per PN. Ausgenommen solche Poster die erst Tage vorher hier aufgeschlagen sind und dann doch die MPU gemacht haben.Zurück zu den Hausaufgaben Herr Oberlehrer „Dunkelstern“: So bitte ich es nicht aufzufassen. Ich will nur deutlich machen das ich bevor ich die RiLi, die Entwürfe usw. jeweils hier gepostet hatte ich sie mir schon mind ein paar Stunden durchgelesen hab. Und Fahrerlaubnisrecht war ja auch nicht gerade fix was das angeht.gesagt und getan : Alles zitieren hätte aber nicht sein müssen das verwirrt nur und keiner mag das dann mehr lesen... Du sprichst mich auf Artikel 18 an ? Ab dem 19.01.2011 treten folgende Artikel in Kraft: Nein. Denn du vergißt hier Artikel 16 Abs 2. Bis 2011 werden lediglich die Vorschriften erlassen und veröffentlicht. Wenn eine Vorschrift vorhanden ist diese aber erst 2 Jahre später angewandt wird, dann tritt der Artikel auch erst dann in Kraft. Ich vermute!!! die Kommission will noch genügend Zeit haben die Richtlinienkonformität zu prüfen, alles andere würde keinen Sinn machen.Zitat (Artikel 16 Abs 2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an. Damit kommt das zum Tragen worauf ich hinauswill. Man kann sich am 20. Januar 2009 einfach noch nicht auf etwas berufen wofür erst 2011 Vorschriften existieren sollen und was erst 2013 in Kraft tritt. Gleichwohl bin ich der Meinung das es keine große Rolle spielen wird, denn der Gedanke dahinter ist eigendlich klar. Aber wenn du sagst das der FS-Tourismus auf jeden Fall noch bis 19.01.2009 weitergehen kann, dann sage ich das das schön ist aber der Artikel 13 Abs 2 erst 2013 anwendbar wird. Es existiert auch in der Enstprechungstabelle kein entspechender Artikel aus der 2.RiLi. Da nun die neuen Artikel die alten ersetzen kommt auch Artikel 13 Abs 2 erst am Ende nämlich 2013 dazu. Nichtsdestotrotz sind da ja noch die einschlägigen EuGH Entscheidungen einschließlich dem schönen Argument Rechtsmißbrauch (von dem ich nicht so richtig weiß was ich halten soll - die Kommission hat schon 2002 gesagt das eine Nichtanerkennung nur bei mißbräuchlicher Erteilung möglich ist, genau das versucht jetzt D auf EuGH Ebene auszuloten) Worin siehst Du einen Hinderungsgrund für Volker Kalus ab 19.01.2009 FS mit dem Befristungs-Datum (15 Jahe) 2024 auszustellen ??? D versucht sich im Gegensatz zu anderen Staaten die das lange nicht gemacht haben an irgendwelche Richtlinien zu halten. (manchmal sogar zu genau) Im übrigen ist es recht deutlich festgeschrieben.Zitat (Artikel 7 Abs 2) a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Dies wird durch Artikel 16 Abs 1 bestätigt.Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. mfg darkstar PS: Ich sehe das ähnlich wie Bitburger...zumal vorher noch verlinkt war in Profil und Signatur. Zum Update deiner Webpage hier noch die Zahlen der Bast von 2002;2003;2004 und 2005. Hier ist jede MPU genau erfaßt worden, der Bericht von 2002 geht bis 1999 zurück. -------------------- |
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14.01.2007, 19:32
Beitrag
#309
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Da es Wochenende ist, hab ich
meinen Übersichtsartikel über die EU-FE wieder etwas ergänzt: Zitat Die Entwicklung ab 2007:
Im Januar 2007 trat die 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG in Kraft, wobei allerdings hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen ein abgestuftes Verfahren geregelt wurde, nach dem einzelne Bestimmungen der 2. Führerschein-Richtlinie nach und nach ihre Geltung verlieren und durch die neuen Bestimmungen ersetzt werden, bis dann am 19. Januar 2013 die 2. Richtlinie in ihrer Gesamtheit aufgehoben wird. Für die Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen ändert sich mit der 3. Richtlinie vom Wortlaut her, dass - mit Wirkung vom 19. Januar 2009 - der Wohnsitzstaat eine ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr anerkennt, wenn dem Inhaber zuvor seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zitat In Art. 11 Nr. 4 heißt es hierzu: "Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen." Und zur Geltung dieser Ermächtigung zur Nichtanerkennung sagt Zitat Art. 18: "Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009." Einer besonderen Auslegung wird wohl Art. 13 Nr. 2 bedürfen. Er bestimmt: Zitat "Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden." Die etwas untergeordnete Platzierung im Artikel, der sich ansonsten nur den Äquivalenzen beschäftigt, könnte man bei der Auslegung so auffassen, dass die Bestimmung sich auch nur auf die Weitergeltung äquivalenter Führerscheine bezieht, deren Gültigkeit bis 2013 unangetastet bleiben soll. Andererseits spricht gegen diese enge Auslegung der Wortlaut. "Bestimmungen dieser Richtlinie" bezieht sich sehr eindeutig auf das Ganze und nicht nur auf Artikel 13. Auch die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen helfen nicht recht weiter; in diesem Zusammenhang bestimmt die Nr. 5: Zitat "(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben." Wird die 3. FS-Richtlinie bereits ab 19.01.2007 angewendet (weil sie zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde und auch bereits in Art. 17 Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung über eine teilweise Sofortanwendung enthält? Zitat "Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben." Oder ist die Formulierung "Beginn der Anwendung" so zu verstehen, dass es auf die Anwendung der jeweiligen konkreten Bestimmungen ankommt? Dann wäre die Anwendung der Nichtanerkennungsausnahme in das Jahr 2009 zu datieren. Mit dieser Lösung beißt sich aber die zuvor zitierte Bestimmung des Art. 13 Nr. 2, wonach die "alten" Führerscheine bis 2013 geschützt sind. Hier werden vermutlich die Gerichte wieder eine Auslegungspielwiese finden. Denn weder der Wortlaut noch der mit den Neuregelungen verfolgte Zweck zwingen völlig eindeutig zu einer bestimmten Lösung. Man wird auch kaum argumentieren können, dass es dem Willen von Kommission und Parlament entsprochen habe, den Führerscheintourismus bis 2013 unter besonderen Bestandsschutz zu stellen. Von daher halte ich es zur Zeit für völlig offen, ob und wie lange es einen solchen ungewollten Bestandsschutz überhaupt geben wird. Hier könnte - wie schon in der Vergangenheit - die verbindliche Auslegung durch den EuGH erfolgen. Dabei sollte durchaus einkalkuliert werden, dass der EuGH die Bestimmung Zitat "Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen." genauso als europarechtswidrig einkassiert, wie er das mit Art. 8 Abs.4 der 2. FS-Richtlinie auch schon getan hat; schließlich ist wohl kaum davon auszugehen, dass sich der EuGH nur durch die Veränderung im Wortlaut von "kann es ablehnen" zu "lehnt es ab" dazu zwingen lässt, seine bisherige Rechtsprechung künftig auf den Kopf zu stellen. Wahrscheinlich wird sich dem Führerscheintourismus auf Dauer nur dann wirksam begegnen lassen, wenn sämtliche Fahrerlaubniserteilungs-Voraussetzungen in der gesamten EU verbindlich für alle Mitgliedsstaaten harmonisiert werden. -------------------- |
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15.01.2007, 01:56
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#310
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 146 Beigetreten: 24.11.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 25611 |
Ein Lob an Lexus,wenn mans richtig in Ruhe durchliest,versteht man es auch endlich mal!!!
mfg primo |
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15.01.2007, 23:00
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#311
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Wer hat denn hier 60€ ausgegeben? Mal Hand heben bitte.
Soweit ich weiß gibt es nur 4 Foren in denen die Führerscheinrichtlinie im Moment steht. Davon wird nur in 3 halbwegs diskutiert....und ich hab das Gefühl das der Fragesteller "Fachwissen" hat. mfg darkstar PS: Mir ist aufgefallen das wenn dort ein Anwalt antwortet der nicht auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, oft "ungenaue" Antworten rauskommen. -------------------- |
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Gast_emile_* |
16.01.2007, 00:08
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#312
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Guests |
@darkstar:
Wo gräbst du das alles aus? |
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16.01.2007, 02:06
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#313
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@darkstar: mit diesem dubiosen Konstrukt wird der Fragesteller auch im zeitlichen Geltungsbereich der 2. Richtlinie wohl Schiffbruch erleiden:
Beschluss OVG Koblenz auf der Homepage von @Lexus Zitat OVG Koblenz v. 14.06.2006: Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist. Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht bei 1,67 Promille auf die Verhängung einer Sperrfrist verzichten. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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16.01.2007, 07:29
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#314
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht bei 1,67 Promille auf die Verhängung einer Sperrfrist verzichten. Die 1,67%o sind doch nur Thema in der Sache des Fragestellers dort ... Dann ist natürlich die Sache anders als im zitierten Beschluss von Uwe W. Und zu diesem Beschluss ist ja wohl auch nicht alles klar! Zitat Der Antragsteller hat im Januar/Februar 2004 eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Im Oktober 2004 nahm er mit einem Kfz am öffentlichen Straßenverkehr in D. teil. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 3. Mai 2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperre von einem Jahr und drei Monaten ausgesprochen. Während des Laufs dieser Sperrfrist erwarb der Antragsteller nunmehr am 26. September 2005 auch noch eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse A. Zitat Insoweit kann es aber nach der Überzeugung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 46 FeV erfüllt, nachdem bei ihm gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und er überdies erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen hat, so dass dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diesbezüglich muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass er durch vielfältige Verkehrsverstösse oftmals unter erheblichem Alkoholeinfluss von bis zu 2,75 %o aufgefallen ist, dass schon in dem Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 4. August 1999 festgestellt worden war, dass bei ihm eine erhebliche Alkoholproblematik mit dem Erfordernis einer strikten Abstinenz vorliegt, weil andernfalls zu besorgen steht, dass er auch weiterhin zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen werde, und dass endlich nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller dieser Abstinenzpflicht etwa genügt. Darüber hinaus steht aber auch auf Grund der im Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 3. Mai 2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ausgesprochenen Sperre von einem Jahr und drei Monaten, während der dem Antragsteller keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, unwiderleglich fest, dass er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53 Aufl., § 69 a Rdnr. 2). So wie ich das sehe, ist bereits die Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis vom Mai 2005 falsch. Mit der polnischen FE vom Jan/Feb 2004 kann es im Okt 2004 kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen sein - er hatte ja wohl eine! Die verhängte Sperrfrist ist nicht nur ein schlechter Witz, sondern ausserdem noch eine denkbar schlechte Grundlage für die imaginäre Feststellung einer Ungeeignetheit. Wieso bitte wird da jemand wegen FoF verurteilt, wenn er eine FE im Sinne der FS-RiLi aus einem anderen Land hat ? Oder wurde etwa diese FE (aus Feb 2004) während einer Sperrfrist erteilt ? Daraus dann Gründe zu konstruieren, die im Sept 2005 erteilte FE der Klasse A (zusammen mit der Klasse B "die er nicht hat" ???) zu entziehen, ist imho nicht nur am Rande der Geschmacklosigkeit, sondern ein gutes Stück weiter ... Und das hier Zitat Wie sich insofern aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV ergibt, gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland von vornherein nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen, denen zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war bzw. denen auf Grund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung entsprechende Fahrererlaubnisse erst gar nicht hätten erteilt werden dürfen. Damit im Zusammenhang hat der EuGH mit Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) zwar entschieden, dass die Europäische Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG des Rates es erfordere, diese Bestimmungen als Ausnahmevorschriften dahingehend eng auszulegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht allein aus dem Grund ablehnen dürften, weil in der Vergangenheit gegen den Betreffenden eine Fahrerlaubnisentziehung angeordnet worden war, sofern diese Erteilung zeitlich nach Ablauf einer mit der Entziehung erfolgten Sperrfrist erfolgt sei; er hat aber nicht festgestellt, dass diese Richtlinie es den zuständigen Behörden auch verbietet, ein neuerliches Auffälligwerden des Inhabers einer solchen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung zum Anlass zu nehmen, gegen ihn eine deshalb erneut erforderlich werdende Fahrerlaubnisentziehung auszusprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 10 B 10013/06.OVG -). ist ja wohl auch eine sehr merkwürdige Sicht.Die FE aus Feb 2004 war anzuerkennen nach EuRiLi und EuGH-Kapper. Demnach war die Verurteilung wg.FoF falsch. Die ergangene Sperrfrist war es ebenfalls. Und die Polen hatten demnach gar keinen Grund, die Klasse A nicht zu erteilen. Immer vorausgesetzt, daß die Ersterteilung im Feb 2004 nicht während einer Sperrfrist erfolgte und es keine sonstigen Straftaten mehr seit 1995 gab. Ich denke nicht, daß die Einstufung als "ungeeignet" ohne wirkliche neue Straftaten, nach Erteilung einer FE im EU-Ausland, vor dem EuGH Bestand haben könnte. Ich kann dem Beschluss nicht entnehmen, daß etwas Neues passiert wäre seit Erteilung der polnischen FE im Jahr 2004 - oder wurde der Betroffene irgendwann zwischen 2004 und heute wegen einer Sache, außer wegen dieser merkwürdigen "FoF"-Geschichte, verurteilt ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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16.01.2007, 12:00
Beitrag
#315
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
@/8doc, das ist das manchmal etwas vertrackte Problem der Bindungswirkung von Strafurteilen gegenüber der Verwaltungsbehörde. Diese und dann auch die Verwaltungsgerichte haben überhaupt nicht die Befugnis, im Nachhinein zu überprüfen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil hätte ergehen dürfen oder nicht. Für sie ist das Urteil verbindlich und fertig. Und dann ist eine Sperrfrist auch eine Sperrfrist.
Nun, wenn eine deutsche FE-Behörde zu einem bestimmten Zeitraum keine neue FE erteilen durfte, dann durfte es eine andere europäische Behörde eben auch nicht (deine Worte zum Urteil des OLG Stuttgart, oder?). -------------------- |
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16.01.2007, 21:36
Beitrag
#316
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 01.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26022 |
@/8doc, das ist das manchmal etwas vertrackte Problem der Bindungswirkung von Strafurteilen gegenüber der Verwaltungsbehörde. Diese und dann auch die Verwaltungsgerichte haben überhaupt nicht die Befugnis, im Nachhinein zu überprüfen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil hätte ergehen dürfen oder nicht. Für sie ist das Urteil verbindlich und fertig. Und dann ist eine Sperrfrist auch eine Sperrfrist. Das mit der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile ist wirklich nicht so einfach. Allerdings hat das BVerwG bereits einmal entschieden, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (BVerwG, Beschl. vom 03.09.1992 - NVwZ-RR 1993, 165). Der Beitrag wurde von Commodore25E bearbeitet: 04.02.2007, 17:38 |
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16.01.2007, 21:56
Beitrag
#317
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Das stimmt schon, hier die Entscheidung, die du wohl meinst:
Zitat BVerwG NZV 1992, 501 = DAR 1993, 33 f. = VRS 84, 79 f. (Beschl. v. 03.09.1992 - 11 B 22/92): Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (wie Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43). Da tut sich die Frage auf, ob die Bewertung eines Strafgerichts bezüglich der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eine tatsächliche Feststellung oder "nur" eine rechtliche Wertung ist. Und was sind gewichtige Anhaltspunkte? Es gibt noch heute - nach Kapper, Halbritter und Kremer - Verwaltungsgerichtsurteile, die allein deshalb schon von einer nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis ausgehen, weil es sich um Führerscheintourismus gehandelt habe. vgl. z. B. Zitat VG Gießen (Urt. v. 07.11.2006 - 6 E 1359/06):
Wendet sich ein Wohnsitzinländer unter Umgehung des Wohnsitzprinzips ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden und lässt sich dort ohne eine auf eine bestehende Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung eine Fahrerlaubnis ausstellen, so kann ihm deren Nutzung im Inland untersagt werden. Die Berufung des Betroffenen auf europäisches Gemeinschaftsrecht oder die EuGH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich. -------------------- |
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16.01.2007, 22:00
Beitrag
#318
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Naja, an der Dauer eine strafgerichtlich festgesetzten Sperrfrist dürfen Verwaltungsgerichte natürlich nicht rumkritteln.
Die Frage ist aber, ob jede tatsächliche Feststellung im Strafurteil immer der Weisheit letzter Schluss sein muss: manche Feststellungen sind ja strafrechtlich nicht von großer Bedeutung, so dass der Angeklagte gar kein strafrechtliches Interesse daran hat, das Urteil anzufechten, obwohl es einige falsche Sachverhaltsbeschreibungen enthält: Beispiel: jemand ist mit 1,4 Promille KfZ gefahren ist, bekommt eine sehr milde Strafe, der Richter schreibt aber aufgrund einer dubiosen Messung in den Strafbefehl rein, dass es 1,7 Promille waren. Wenn der Angeklagte dann nicht weiß, dass bei 1,7 Promille eine MPU vorgeschrieben ist, freut er sich über die milde Strafe und legt kein Rechtsmittel ein. Dementsprechend ist in § 3 (4) STVG ja auch nur vorgeschrieben, dass die Führerscheinbehörde nicht zu Lasten des Angeklagten von den tatsächlichen Feststellungen abweichen darf. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil auch gegen den Betroffenen verwendet werden können. Soweit das Urteil stimmig ist und der Betroffene keine stichhaltigen Argumente gegen das Urteil vorbringt, ist das ja auch völlig OK. Bei Führerscheinverfahren, bei denen es nur auf die formalen Aspekte ankommt (§2a Probezeit, § 4 Punktesystem) muss natürlich eine rechtskräftige Verurteilung immer auch gegen den Führerscheininhaber verwendet werden. Hier muss die Schwelle, warum die Verwaltung oder ein Verwaltungsgericht ein Urteil nicht anerkennt, besonders hoch liegen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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16.01.2007, 22:50
Beitrag
#319
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 01.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26022 |
Das stimmt schon, hier die Entscheidung, die du wohl meinst: Zitat BVerwG NZV 1992, 501 = DAR 1993, 33 f. = VRS 84, 79 f. (Beschl. v. 03.09.1992 - 11 B 22/92): Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (wie Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43). Da tut sich die Frage auf, ob die Bewertung eines Strafgerichts bezüglich der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eine tatsächliche Feststellung oder "nur" eine rechtliche Wertung ist. Und was sind gewichtige Anhaltspunkte? Es gibt noch heute - nach Kapper, Halbritter und Kremer - Verwaltungsgerichtsurteile, die allein deshalb schon von einer nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis ausgehen, weil es sich um Führerscheintourismus gehandelt habe. Stimmt, diese Frage stellt sich tatsächlich. Aber ein Strafgericht muss in einem Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis die Sachverhaltsfeststellung zur Frage treffen, war der Betroffene zum Führen des Kraftfahrzeuges berechtigt oder nicht. Dass zur Beantwortung dieser Frage eventuell rechtliche Erwägungen erforderlich sind, ist unbestritten. |
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16.01.2007, 23:10
Beitrag
#320
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
... war der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt oder nicht. Dass zur Beantwortung dieser Frage eventuell rechtliche Erwägungen erforderlich sind, ist unbestritten. Bei dir kommt auch wieder in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen die Berechtigung vor. Aber ich streite ja noch gar nicht :-) Die Frage, ob die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eine Tatsachen- oder eine Rechtsfrage ist, ist ja nicht ohne Bedeutung. Uwe W. hat in anderem Zusammenhang (Freelancer) mal eben so den Tatumstandsirrtum in die Debatte geworfen. Bei dem kommt es ja auf die Vorwerfbarkeit oder Entschuldbarkeit des Irrens nicht an, wenn der Irrtum nicht zu widerlegen ist, dann handelt der Betreffende eben subjektiv nicht tatbestandsmäßig. Beispiel: der Betreffende glaubt - unwiderlegt - fest an die Echtheit eines gefälschten Führerscheins. Wie ist das aber bei den EU-Führerscheinen (wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass diese nicht "gültig" sind)? Irren die Gutgläubigen hier nicht über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis (Verbotsirrtum, sodass es auf die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit des Irrens ankäme)? Wäre also die Frage nach der (rechtlichen) Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eine reine Rechtsfrage, dann würde eine strafgerichtliche Bewertung die FE-Behörde wohl nicht binden. Wäre es eine Tatsachenfrage, dann würde die Bindung nur fehlen, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen sprechen. -------------------- |
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17.01.2007, 00:25
Beitrag
#321
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Frage, ob die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis eine Tatsachen- oder eine Rechtsfrage ist, ist ja nicht ohne Bedeutung. Bei einem Irrtum über rechtliche Vorfragen scheinen derartige Probleme in der Tat aufzutauchen: Fall der Monats März 2003 HU Berlin Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist diese Frage aber weniger wichtig: da hier das fahrlässige Fahren ebenfalls unter Strafe steht, handelt man in beiden Fällen nur dann ohne Schuld, wenn man den Irrtum nicht vermeiden konnte. Bei Delikten, die nur bei vorsätzlicher Begehung unter Strafe stehen ist es ja so: > Tatumstandsirrtum: keine Strafbarkeit, auch wenn der Irrtum vermeidbar war; > Rechtsirrtum über die Strafbarkeit des Verhaltens: Strafbarkeit, sofern der Irrtum vermeidbar war Ich würde einen Irrtum über die Gültigkeit eines Führerscheins als Tatumstandsirrtum ansehen. Auch wer vergisst, dass z.B. die CE-Berechtigung mit dem 50. Lebensjahr abgelaufen ist, handelt meines Erachtens in einem Tatbestandsirrtum. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.01.2007, 12:01
Beitrag
#322
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 01.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26022 |
Die Thematik ist wirklich interessant. Habe vor längerer Zeit die Entscheidung eines OLG gelesen, in der es auch um ein (mutmaßliches) Vergehen nach § 21 StVG ging. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse M (mit den Schlüsselzahlen 175 und 174) hatte einen auf 25 km/h gedrosselten Pkw geführt. Das Gericht hatte sich außergewöhnlich detailliert zu der Frage ausgelassen, was unter einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit zu verstehen ist. Soweit ich mich erinnern kann, ist der Betroffene wegen Verbotsirrtum nicht wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.
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17.01.2007, 14:24
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#323
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist diese Frage aber weniger wichtig: da hier das fahrlässige Fahren ebenfalls unter Strafe steht, handelt man in beiden Fällen nur dann ohne Schuld, wenn man den Irrtum nicht vermeiden konnte. Das ist aber nur die strafrechtliche Seite; für die Frage der Bindungswirkung des Strafurteils für die FE-Behörde kommt es schon darauf an, ob es sich bei der Gültigkeit der FE um eine Tatsachen- oder eine Rechtsfrage handelt, unabhängig von der Schuldform des FoF. -------------------- |
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17.01.2007, 15:09
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#324
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@Lexus: was meinst Du mit Bindungswirkung?
Meiner Ansicht nach entfaltet ein Strafurteil nur insofern Bindungswirkung, als es um die Frage geht, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Da es aber für Fahren ohne Fahrerlaubnis unabhängig von der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit immer 6 Punkte gibt, ist die Frage, ob es sich um einen vermeidbaren Tatumstandsirrtum oder einen vermeidbaren Rechtsirrtum handelt, jedenfalls für das Punktesystem ohne Bedeutung. Die grundsätzliche Frage, ob der EU-Führerschein in Deutschland gültig ist oder nicht, ist aber meiner Ansicht nach eine verwaltungsrechtliche Frage, die ggf. durch einen Feststellungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zu klären ist. Ein Freispruch im Strafverfahren bindet die Führerscheinbehörde meines Erachtens nicht in der Weise, dass damit die Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis rechtsverbindlich anerkannt wird. Auch bindet ein Freispruch oder eine Verurteilung durch das Amtsgericht X in keiner Weise das Amtsgericht Y, einen zeitnah begangenen Verstoß im Bezirk des Gerichts Y genauso zu bewerten. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.01.2007, 18:53
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#325
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Ich meine die Bindungswirkung aus
Zitat § 3 Abs. 4 StVG: (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. Mal abgesehen davon, dass eine Zu-Gunsten-Abweichung immer möglich ist, finde ich es nicht ganz simpel, die vom Strafgericht beurteilte Gültigkeit einer Fahrerlaubnis in die Kategorie "Feststellung des Sachverhalts" einzuordnen. Das BVerwG spricht ja auch in diesem Zusammenhang von tatsächlichen Feststellungen. Ist die Beurteilung einer Fahrerlaubnis nun eine tatsächliche Feststellung oder eine rechtliche Würdigung? -------------------- |
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17.01.2007, 19:06
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#326
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Warum sollte eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren zum Nachteil des EU-Führerscheininhabers von den Feststellungen eines Strafurteils abweichen?
Wurde der Führerscheininhaber freigesprochen, weil das Strafgericht die Gültigkeit der Fahrerlaubnis festgestellt hat, so kann die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis ja immer noch aus anderen Gründen entziehen. Will die Führerscheinstelle dagegen von der Entscheidung insofern abweichen, als sie den EU-Führerschein für in Deutschland ungültig hält, dann fehlt für ein Entzugsverfahren ja die Basis: eine ungültige Fahrerlaubnis kann ja nicht mehr entzogen werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.01.2007, 19:16
Beitrag
#327
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Ich würde einen Irrtum über die Gültigkeit eines Führerscheins als Tatumstandsirrtum ansehen. Dann ist für dich aber die Beurteilung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht eine tatsächliche Feststellung, oder? Für die Fallgestaltung Freelancer würde das bedeuten, dass die FE-Behörde nicht zum Nachteil des Betroffenen davon abweichen darf und folglich nicht mal eine Nutzungsuntersagung - die ja der Entziehung rechtlich gleich steht, wie immer wieder betont wird - aussprechen dürfte. In unserem Ausgangsfall (Statement von /8doc) könnte die FE-Behörde - wenn sie es denn wollte - einfach unabhängig vom Strafurteil die Gültigkeit der Fahrerlaubnis von Anfang an anerkennen, also sich nicht an das FoF gebunden fühlen (Zu-Gunsten-Abweichung, was ich bei meiner ersten Reaktion wohl nicht genügend bedacht habe). Wenn nun gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Beurteilung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis vom Strafgericht falsch vorgenommen wurde, dann steht nach der Rechtsprechung des BVerwG für die FE-Behörde nichts im Wege, die Beurteilung anders vorzunehmen, d. h. der Betroffene muss sich in diesem Fall die Straftat nicht zurechnen lassen. Wahrscheinlich werden wir im Ergebnis übereinstimmen, nur dass wir unterwegs die Einordnung Tatumstandsirrtum - Verbotsirrtum womöglich unterschiedlich beurteilen. Ich bin eigentlich in diesem Punkt etwas unentschieden mit einer leichten Neigung zum Verbotsirrtum. Als Verteidiger würde ich natürlich für einen Tatumstandsirrtum kämpfen. Wurde der Führerscheininhaber freigesprochen, weil das Strafgericht die Gültigkeit der Fahrerlaubnis festgestellt hat, so kann die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis ja immer noch aus anderen Gründen entziehen. Wenn nun aber die einzige Entzugsgrundlage 5maliges FoF ist? Oder nehmen wir an, dass als einziger Verstoß nach Erteilung der EU-FE ein vom Strafgericht sanktioniertes Benutzen der EU-FE im Raum steht und die FE-Behörde daraus einen "neuen" Vorfall machen möchte? Ist sie dann gebunden oder nicht? Warum sollte eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren zum Nachteil des EU-Führerscheininhabers von den Feststellungen eines Strafurteils abweichen? Das ist doch gerade der Regelfall, wenn um die Bindungswirkung gestritten wird. Der Betroffene macht geltend, der Strafrichter habe ja die FE nicht entzogen, weil er ihn für geeignet gehalten habe, die FE-Behörde macht geltend, dass der Strafrichter dabei irgendeine Kleinigkeit in tatsächlicher Hinsicht übersehen oder jedenfalls nicht ausdrücklich im Urteil erwähnt habe, sodass keine Bindung von dem Urteil ausgehe. -------------------- |
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17.01.2007, 19:39
Beitrag
#328
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich verstehe immer noch nicht, in welchen Fällen die Frage der Bindungswirkung eine praktische Rolle spielen sollte:
warum sollte Freelancer keine Nutzungsuntersagung (für die Zukunft) bekommen, wenn er mal Mist baut? Die Nutzungsuntersagung darf nur nicht darauf gestützt werden, dass er nach Meinung der Behörde ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Wenn die Behörde aber sowieso meint, dass er keine gültige Fahrerlaubnis hat, dann hat sie doch gar keine Veranlassung, ein Entzugsverfahren einzuleiten: etwas, was man nicht hat, kann auch nicht entzogen werden. Das ist zumindest meine Meinung. Das Amtsgericht Schleiden hat es ja im Fall von Herrn Kremer anders gesehen. Ist eigentlich schon bekannt, wie das OLG München die Kremer-Entscheidung des EUGH in nationales Recht umsetzt: kann der vom AG Schleiden ausgesprochene Entzug der belgischen Fahrerlaubnis des Herrn Kremer bei der Urteilsfällung einfach ignoriert werden? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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17.01.2007, 22:05
Beitrag
#329
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 |
Hallo Leute,
habe hier mal wieder einen Zeitungsartikel gefunden, zur 3. Richtlinie. Kopierter Artikel aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht und durch einen Link ersetzt.... klickklack Kann mir vielleicht mal jemand erklären, was die meinen, welche Artikel der Richtlinie schon am 19. Januar in Kraft treten, die gegen den Führerscheintourismus sind?
Wollen die uns für dumm verkaufen ? Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 18.01.2007, 07:08 |
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18.01.2007, 15:47
Beitrag
#330
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ich versuche jetzt mal nicht, in der Diskussion zwischen Lexus und Uwe W. mitzureden - ist mir ehrlich gesagt zu hoch. Ich versuche das mal irgendwie praktisch anzugehen ...
Für den einfachen EU-FS-Inhaber gibt es doch sowieso nur die Frage: Darf ich die Karte in D benutzen oder nicht ? Diese Frage wird ihm bei der ausstellenden Behörde mit ja beantwortet - z.B. in Polen. Muss er die Frage wirklich auch in Deutschland stellen ? Tut er das bei seiner nach Umzug wieder zuständigen FEB unter Nennung aller Namen und Umstände läuft er doch Gefahr, mit einer NU belegt zu werden. Das ist ausserdem nicht richtig einschätzbar, weil von Landkreis zu Landkreis, VG-Bezirk zu VG-Bezirk etc. unterschiedlich. So einem Risiko setzt man sich doch nicht gerne freiwillig aus! Ich denke aber, daß das die einzige (zunächst einigermassen) verbindliche Möglichkeit wäre, um zu erfahren, ob man nun mit diesem vorhandenen EU-Führerschein fahren darf oder nicht. Wenn diese nun in der oben beschriebenen Art verbaut ist ... Wenn ich das recht verstanden habe, wurde im Ausgangsfall die per Verwaltungsakt oder Urteil bisher nicht eingeschränkte Nutzung einer EU-FE bestraft wegen FoF. In meinen Augen blanker Unsinn, denn er hatte ja eine FE - wie kann die ohne weitere Massnahmen ungültig sein, wenn die Sache mit der grundsätzlichen Anerkennung erstmal klar ist (z.B. nach Kapper?) ? Und warum soll sich daraus eine weitere Ungeeignetheit zum Führen von Kfz herleiten lassen ? Wie weit soll denn die Pflicht eines FE-Inhabers gehen, sich von der Gültigkeit seiner Dokumente EU-weit zu überzeugen ? Will man Verbotsirrtümern etc.pp. vorbeugen, so müßte man sich doch in jedem Landkreis, in dem man sich aufhät neu informieren und/ oder alle verfügbaren Quellen zum Thema sichten, bewerten und dabei zufällig auch "richtig" bewerten. Das soll es jetzt sein ? Ich versuche das mal anders anzugehen und ich hoffe, es gibt jetzt nicht wieder den "Standard-Lacher" wegen meiner freiwilligen "Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen": -Ich hatte eine Sperrfrist bis längstens 2001. -Ich hatte ein negatives Gutachten nicht vorgelegt, da ich von Gutachten beruflicherseits auch etwas verstehe und das Gutachten als "falsch" bewertet habe. Ausserdem ist es endlos schwierig gegen diese Gutachten vorzugehen oder sie ändern zu lassen - daher: Nichtvorlage. Den Antrag auf Erteilung in D hatte ich zurückgezogen. Das war 1 Jahr vor Kapper. - Nach Kapper erst wurde ich aktiv. Meine Bewährung sollte ablaufen, ich war arbeitslos, ich brauchte eine berufliche Neuorientierung, ich brauchte Tapetenwechsel, ich wollte mehr Mobilität. Aufgrund persönlicher Verbindungen zog es mich nach Polen. - In D abgemeldet - einfach nur so, weil ich ja vorhatte erstmal eine Weile hier nicht mehr zu leben, mich woanders umzusehen. Mein Bewährungshelfer hatte mich ermahnt, "in Zukunft alles ja richtig zu machen". Dann nach Polen. Dort erstmal ins Hotel. - Über einen mir bekannten Vermittlungskontakt Informationen eingeholt, die sich tw. mit meinem Kenntnisstand deckten, teilweise neu waren. Führerschein erworben - unter den bis Ende 2004 erleichterten Voraussetzungen. Dann Wohnung genommen, ordentlich angemeldet. - Nachdem das mit Arbeit, Anerkennung meiner Papiere etc.pp. nicht so geklappt hatte, wie erwünscht, bin ich nach sieben Monaten wieder nach D gezogen. Nach dem, was mir die Polen (übrigens immer noch !!!) sagen, ist mein FS in D voll gültig. Und die Behörde hier habe ich versucht zu fragen - persönliches Vorsprechen war mir zu heiß. Da sollte es Informationen nur unter Nennung des Namens etc. pp. geben. Mein Anwalt sagt: Der FS ist gültig, wegen Kapper, Kremer etc. Und so fahre ich jetzt seit fast 2 Jahren wieder in D mit dem PL-Schein. Verbotenerweise ? Ja oder Nein ? Weiß ich, daß ich es darf oder weiß ich, daß ich es nicht darf ? WAS hätte ich wissen müssen ? Und wie wird mein wie auch immer vorhandenes oder behauptetes Nichtwissen vor Gericht bewertet werden ? Solange man mir diese Fragen nicht sicher beantworten kann, werde ich einfach weiterfahren, bis mich irgendjemand stoppt - z.B. weil ich die Fragen für mich beantwortet habe. Und die Frage zur Verpflichtung, nur im fahrtauglichen Zustand ein Fahrzeug zu führen, die sich aus der StVO und allen damit zusammenhängenden Regeln und Gesetzen ergibt, beantworte ich vor jeder Fahrt ganz für mich alleine mit "ja" - denn natürlich fühle ich mich keineswegs ungeeignet, vielmehr habe ich nicht den geringsten Zweifel an meiner Eignung. Was soll das jetzt sein ? Tatbestandsirrtum ? Verbotsirrtum ? Oder nur Irrsinn ? Strafbar ? Nicht strafbar ? Nach 21/2 Jahren der Diskussion bin ich da noch nicht wirklich weiter ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_emile_* |
18.01.2007, 16:48
Beitrag
#331
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Guests |
Nach 21/2 Jahren der Diskussion bin ich da noch nicht wirklich weiter ... Geht mir genauso! Als zusätzlicher Witz: Ein bekannter hat den FS ohne Mpu nach 11 Jahren machen dürfen obwohl er 2 Jahre innerhalb der Tilgungsfrist war. Antwort FEB: Nach 10 Jahren brauchen wir keine Mpu mehr. Ein anderer Bekannter bekam eine NU (gleiche FEB)obwohl er den PL-FS nach 12 Jahren gemacht hatte und nur noch 1 Jahr Tilgungsfrist gehabt hätte. Beide wegen Alk, der erste 1,8 der andere 1,75 Promille. |
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Gast_oskar215_* |
18.01.2007, 16:50
Beitrag
#332
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Guests |
Ich steig da auch nicht mehr durch, das tut sich kein normaler mensch an, wenn man immer angst haben muss, das der Lappne nicht anerkannt wird.
Kann man ja für die Kohle gleich mehrere MPUs starten.. |
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18.01.2007, 17:05
Beitrag
#333
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sollte doch nach Kapper und Kremer für die meisten Fälle endgültig vom Tisch sein, jedenfalls solange, bis die Fahrerlaubnisverordnung an die dritte Richtlinie angepasst wurde.
Mit den "meisten Fällen" meine ich insbesondere alle, die nach Ablauf der Sperrfrist eine ordnungsgemäße EU-Fahrerlaubnis erworben haben. Da gehört @strichachtdoktor sicherlich dazu. Rechtliche Probleme wegen der grundsätzlichen Anerkennung kann es zur Zeit nur geben, wenn man - die EU-Fahrerlaubnis in der Sperrzeit erworben hat - nach einer NU mit einer alten EU-Fahrerlaubnis weiterfährt, weil diese im Ausstellerland verlängert oder erweitert wurde. Sobald aber die FeV geändert und der EU-Richtlinie angepasst wurde, wird es wieder neue offene Rechtsfragen geben. Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Der Themenkomplex EU-Führerschein ist anscheinend eine never ending story. Davon abgesehen gibt es ja zur Zeit das Problem mit den Nutzungsuntersagungen aufgrund nicht beigebrachter MPU's. Hier sind Verwaltungspraxis und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland zur Zeit uneinheitlich. Ich würde mal so sagen: in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern hätte z.B. @strichachtdoktor keine MPU-Anordnung gegen seinen EU-Führerschein zu befürchten, in NRW und Baden-Württemberg wohl schon, wenn er dort(!) wohnen würde. Aber das liegt auch daran, dass einige Bundesländer ihre Rechtsprechung noch an die Kremer-Entscheidung des EUGH anpassen müssen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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18.01.2007, 17:06
Beitrag
#334
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 |
Zitat Ein bekannter hat den FS ohne Mpu nach 11 Jahren machen dürfen obwohl er 2 Jahre innerhalb der Tilgungsfrist war. und Zitat obwohl er den PL-FS nach 12 Jahren gemacht hatte und nur noch 1 Jahr Tilgungsfrist gehabt hätte. Wie jetzt? Waren wir nicht mal bei 15 Jahren statt bei 13? |
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Gast_emile_* |
18.01.2007, 17:37
Beitrag
#335
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Guests |
In den einem Fall wurde argumentiert: Ok, 11 Jahre sind um, da nehmen wir es mal mit der Tilgungsfrist nicht so genau, beim PL-FS wiederum wurden alle Mittel ausgeschöpft.
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18.01.2007, 18:38
Beitrag
#336
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Ich würde mal so sagen: in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern hätte z.B. @strichachtdoktor keine MPU-Anordnung gegen seinen EU-Führerschein zu befürchten, in NRW und Baden-Württemberg wohl schon, wenn er dort(!) wohnen würde. Aber das liegt auch daran, dass einige Bundesländer ihre Rechtsprechung noch an die Kremer-Entscheidung des EUGH anpassen müssen. Ich ziehe Ende Januar von nähe Stuttgart BaWü nach Rostock Mecklenburg-Vorpommern um, ich hoffe Uwe du hast recht. Mein Tarnmodus hält noch immer, September 2007 sind es dann 3 Jahre die ich auf D-Strassen mit meiner CZ-Karte unterwegs bin. Na dann...für euch alle die im "schwarzem" BaWü leben und umziehen können tut es.. ähhmm soviel ich weis UWE lebt /8Doc in Rheinland-Pfalz |
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18.01.2007, 18:40
Beitrag
#337
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
EU-Führerschein-Richtlinie macht Führerscheintourismus uninteressant
Habt ihr das schon gelesen ? Besonders interessant die Kommentare. |
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18.01.2007, 18:41
Beitrag
#338
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Hallo Leute, habe hier mal wieder einen Zeitungsartikel gefunden, zur 3. Richtlinie. Kopierter Artikel aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht und durch einen Link ersetzt.... klickklack Kann mir vielleicht mal jemand erklären, was die meinen, welche Artikel der Richtlinie schon am 19. Januar in Kraft treten, die gegen den Führerscheintourismus sind? Wollen die uns für dumm verkaufen ? wieder so ein Artikel der sich NULL (0) an der tatsächlichen "neuen" Richtlinie orientiert. |
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18.01.2007, 19:19
Beitrag
#339
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 |
Echt, da kommt mir die Wurst ohne zu drücken!
Problematisch ist nur, wenn sich dieses Halbwissen auch bei den Jungs der Trachtengruppe rumspricht. Da werden wir wohl in nächster Zeit wieder einigen Repressalien ausgesetzt sein befürchte ich. |
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18.01.2007, 20:06
Beitrag
#340
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 |
@Weißnichtsogenau
Das selbe befürchte ich nämlich auch. Es wird unter garantie mal wieder sehr eifrige Trachtenjungs geben, die sofort die FS einkassieren. Haben aber von der Tute nicht die Blase. Das beste ist, man hat die 3.Richtlinie griffbereit und lässt sie selber vorlesen, was dort drin steht. LG @Bitburger Den Bericht habe ich auch gelesen. Nur das traurige an der Geschichte ist doch, das so etwas auch noch von einem Anwalt geschrieben wird. Naja wer weiss, vielleicht ist ja sein Bruder ein MPU-Phsychologe |
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19.01.2007, 08:09
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#341
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ja, ich wohne in RLP.
Trotzdem wurde jetzt einem Bekannten von mir, EU-FS aus CZ, die NU zugestellt. Angeblicher O-Ton d. Sachbearbeiters : "Was die in Koblenz oder Mainz machen, ist mir sch***egal, hier machen wir es so !" Er könne doch klagen. Macht er auch. Also, so ganz ist es das Schlaraffenländle wohl nicht ... Wohl dem, der nicht auffällt. Und das ist genau das, was ich meinte. Die teilweise unsinnigen Kommentare zur neuen FS-Richtlinie werden natürlich ihr Übriges tun. Völlig losgelöst von der Realität verbreitet ein Verkehrsminister und/oder die Presse, der "grosse Wurf" sei nun gelungen und der "FS-Tourismus gestoppt" - wie werden da wohl die einfachen Polizisten handeln ? Eine abwägende Analyse ist kaum zu erwarten, vielmehr werden EU-FS eingezogen und Weiterfahrten untersagt werden ... Das erwarte ich jedenfalls. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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19.01.2007, 11:41
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#342
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 |
Genau das isses! Habe das ja auch nicht umsonst gepostet. Aus beruflichen Gründen kenne ich nämlich einige dieser . Ganz in Ordnung die Jungs. Aber was die im Bezug zum Eu-Fs wissen..., da stellen sich mir die Nackenhaare auf. Von "der ist in Deuschland ungültig" bis "mußt aber die MPU trotzem machen, denn die verjährt nicht" reichen da die Meinungen.
Gab nach Kapper allerdings auch positive Dinge zu vermelden. In (ausgerechnet) Chemnitz zum Beispiel wurde den dortigen Revieren eine Anordnung ans Brett geheftet, in welcher aufgefordert wurde, Eu Fs Besitzer weiter fahren zu lassen, da diese gültig seien. Und was ist jetzt? Durch die gezielte Verbreitung dieser Halbwahrheiten, werden sogar die ausführenden Organe völlig irre gemacht. |
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19.01.2007, 18:57
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#343
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Naja was wir brauchen ist eine Positive Entscheidung vom EUGH "Rechtsmissbrauch". So wäre den Negativen Halbwarhrheiten die zur Zeit täglich durch die Presse geistern ein Ende gesetzt und den würde ein Lichtlein aufgehen.
Der EUGH entscheidet nun auch innerhalb der neuen Richtlinie, sollte es gut für unse ausgehen, ist D ertstmal nach dann 4 Negativen EUGH Urteilen-Beschlüsse am Ende angekommen und muss dann wohl oder Übel bis zum 19 Januar 2009 warten. Rechtsmissbrauch ist soweit ich weis für D die letzte Karte die ausgespielt wird. |
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19.01.2007, 19:11
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#344
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 05.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14338 |
Zitat und den würde ein Lichtlein aufgehen. Wenn's ihnen aber keiner sagt? Kenne nicht viele Polizisten die sich, im Gegensatz zu uns (notgedrungenerweise), mit der Problematik der Rechtsprechung des EuGh auseinandersetzen. Dummerweise sitzen die aber am längeren Hebel. Auch wenn es dann im Endeffekt wieder gut für uns ausgeht....das eine Jahr, oder länger, hat dann bestimmt unserer Beinmuskulatur zu gigantischen Ausmaßen verholfen. |
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Gast_oskar215_* |
19.01.2007, 19:24
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#345
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Guests |
Und wann soll das sein mit der Entscheidung des EuGH???
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19.01.2007, 20:12
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#346
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Und wann soll das sein mit der Entscheidung des EuGH??? Nach Laufzeit ist im Sommer 2007 mit beiden Entscheidungen zu rechnen. (Die drei zu einem verbundenen Verfahren und der Fall Funk)Der EUGH entscheidet nun auch innerhalb der neuen Richtlinie, sollte es gut für unse ausgehen, ist D ertstmal nach dann 4 Negativen EUGH Urteilen-Beschlüsse am Ende angekommen und muss dann wohl oder Übel bis zum 19 Januar 2009 warten. Solange es nicht noch neue unbekannte Karten im Spiel gibt. Mir fällt da aber nicht viel ein. Es würde aber eine weitere Argumentationslinie aus vielen VG Urteilen fragwürdig machen.Rechtsmissbrauch ist soweit ich weis für D die letzte Karte die ausgespielt wird. mfg darkstar -------------------- |
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19.01.2007, 20:51
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#347
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Vor Kapper ---> fahren ohne FS ---> gekippt vom EUGH
nach Kapper ---> MPU Aufforderung ----> NU ---> gekippt vom EUGH nach Halbritter ---> Rechtsmissbrauch ----> NU ---> ??? Nach Rechtsmissbrauch gibt es keine Karten mehr. D hoffte auf die 3 Richtlinie was "wer lesen kann" bis 2009 wohl nix werden wird. Entweder der EUGH ist das höchste Gericht in Dingen EU-FS oder er ist es eben nicht, warum dann die NACHFRAGEN UND VORLAGEN VON DEUTSCHLAND an den EUGH??? Ich denke D hat sich nach Kapper das sich schön ausgedacht, erst machen wir auf nachträgliche MPU sollte der EUGH das kippen machen wir dann eben mit Rechtsmissbrauch weiter, bis dahin wird die 3 Richtlinie da sein und wir müssen garnicht mehr anerkennen, DAS war der MASTERPLAN. Kapper hat alle Kritierien erfüllt, gegen die 185 Tage Regel verstossen, hätte hier die MPU gebraucht und er hat den NL-FS nur zur Umgehung der MPU gemacht. Also was soll der ganze HickHack. Doch der Schuss geht nun nach hinten los neue Richtlinie sieht Artikel 11 eben NICHT vor 2009 vor, DAS HABEN ALLE 25 EU Staaten so beschlossen. Nun kassiert der EUGH das Rechtsmissbrauchsargument, Ende der Story... Schaut euch doch die Aktuellen Pressemitteilungen an "WISSEN DIE VERKEHRSMINISTEER NICHT WAS SIE SELBST IN DER RICHTLINIE BESCHLOSSEN HABEN=???" Hier wird gezielt Falschmeldungen von Innenministern verbreitet. WO leben wir den hier? Demokratie? oder was soll die Sauerei? Ich denke mir, sollte mein Tarnmodus auffliegen, dann kommt ein Blumengieser daher und will mir nun nach fast 3 Jahren erzählen ich sei ungeeignet? ich dürfe aber in der ganzen Welt weiter fahren nur eben in D nicht, leuchtet das etwa ein? soll das normal sein? ist das logisch oder nachvollziehbar? Wer so einen Schwachsinn vertritt ist in meinen Augen nicht ganz richtig im Kopf. |
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20.01.2007, 04:45
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#348
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 98 Beigetreten: 02.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20811 |
Nun schimpf nicht so ! Keiner hier aus dem Forum kann was dazu.
Was passiert denn in DTL ? Wer es sich leisten kann, teure Vorbereitungskurse zu belegen, besteht eher die MPU. Wer viel Geld verdient und Kinder bekommt, bekommt mehr Elterngeld .. Wer weniger als 1200 Euro verdient...muss dafür extra Gebühren auf der Bank zahlen ... Der Erfinder der einschneidesten Sozialreform vergnückt sich auf Firmenkosten mit leichten Mädels und der Vorstand macht mit ? Der neue Bahnhof in Berlin stürtzt fasst zusammen...ob der Architekt jetzt noch klagen würde ? Na hallo , Beckstein als neuer Ministerpräsident..., sein die Bayern irre ? Der sieht schon im Gesicht so aus, als hätten ihn EU-FS Inhaber persönlich angepisst. LG high |
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25.01.2007, 12:12
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#349
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Sendepause?
passiert nix zur Zeit? auch gut, warten wir eben auf den EUGH Beschluss "Rechtsmissbrauch". |
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27.01.2007, 08:53
Beitrag
#350
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Sendepause? Hier nochmal ein Artikel wo Kremer und RiLi gemeinsam drinstehen...Freie Fahrt für MPU-Flüchtlingepassiert nix zur Zeit? auch gut, warten wir eben auf den EUGH Beschluss "Rechtsmissbrauch". mfg darkstar -------------------- |
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