EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie? |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie? |
06.02.2007, 16:13
Beitrag
#401
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
und was ist mit den führerscheinen die vor den 19.01.2007 gemacht wurden?die bleiben unberührt,oder wie? Wie dir aufgefallen sein mag, wird genau das hier diskutiert. In der Erwägung Nr. 5 steht das Führerscheine unberührt bleiben sollten. Die FS die nach Entzug erworben wurden sind ja wohl eindeutig in der Minderzahl gegenüber Millionen anderer "rechtmäßig" ausgestellter FS. Ich würde sagen das das "sollten" hier nicht viel aussagt, dann hätte dort müssen stehen sollen.Weiterhin sagt ja die Kommission selbst das der Staat Maßnahmen treffen kann um ein rechtsmißbräuchliches Berufen auf das Gemeinschaftsrecht zu verhindern. Zitat Des Weiteren wird auf das EuGH-Urteil C-212/97 (Centros Ltd.) verwiesen, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass bestimmte Staatsbürger sowie Bürger anderer Mitgliedstaaten, die Einwohner seines Staatsgebiets sind, sich in betrügerischer Weise oder missbräuchlich auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung) berufen. Die Frage wie rechtsmißbräuchliches Verhalten aussieht ist aber naturgemäß umstritten und es fragt sich wie eng man das auslegen muß. Genau das soll der EuGH im Sommer beantworten. Die Erwähnung des Centros Urteil der Kommission macht auch deutlich das sie auch aus anderen Rechtsgebieten (hier Freizügigkeit) die Übertragung auf die Führerscheinproblematik (Niederlassungsfreiheit) für möglich hält.mfg darkstar -------------------- |
|
|
06.02.2007, 16:32
Beitrag
#402
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 |
Die FS die nach Entzug erworben wurden sind ja wohl eindeutig in der Minderzahl gegenüber Millionen anderer "rechtmäßig" ausgestellter FS. Ich würde sagen das das "sollten" hier nicht viel aussagt, dann hätte dort müssen stehen sollen. Weiterhin sagt ja die Kommission selbst das der Staat Maßnahmen treffen kann um ein rechtsmißbräuchliches Berufen auf das Gemeinschaftsrecht zu verhindern. mfg darkstar ""Die FS die nach Entzug erworben wurden sind ja wohl eindeutig in der Minderzahl gegenüber Millionen anderer "rechtmäßig" ausgestellter FS"" darkstar, was glaubst du denn warum jemand seinen fs im ausland macht, wegen dem geld oder dem schönen wetter da? du schreibst doch selber immer das ein d-fs günstiger ist als ein eufs, oder? muss es wohl doch am wetter liegen der sachse -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
|
|
|
Gast_emile_* |
06.02.2007, 16:44
Beitrag
#403
|
Guests |
Weiterhin sagt ja die Kommission selbst das der Staat Maßnahmen treffen kann um ein rechtsmißbräuchliches Berufen auf das Gemeinschaftsrecht zu verhindern. Dazu muß die Komissin aber einiges klarstellen um die gegenseitige Anerkennung durchzusetzten. Würde man den Deutschen solche Maßnahmen zubilligen dann würde wieder eine Klärung vorm EuGH von nöten sein. D.h.: die nächsten Urteil/Beschlüsse werden schon sehr richtungsweisend sein müssen. Die grundsätzlichen Aussagen wie bei Kapper werden nicht ausreichen bzw. genügen um den deutschen Verwaltungswahn die nötige Klarheit zu verschaffen. Der EuGH wird also präziser in seinen Begründungen und vor allem bei seiner Auslegung betr. des Rechtsmissbrauchs sein müssen. |
|
|
06.02.2007, 23:11
Beitrag
#404
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Wenn plötzlich von sich kompetent gebender Seite (ADAC) aus sehr bestimmte Aussagen über Zeitpunkte usw. lanciert werden, beginnt man natürlich zu grübeln und fragt sich, ob das einfach mal so als frommer Wunsch dahergesagt wird oder ob vielleicht mehr dahinter steckt. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens will ich mich jetzt weniger äußern, als über die Interpretation der dritten Richtlinie, dass EU-Führerscheine im Falle eines vorherigen Entzugs in D nicht anerkannt werden dürfen. Ich vermute einfach mal, dass einige Leute das Kapper-Urteil nicht gründlich genug gelesen bzw. nicht verstanden haben. Diese Leute haben vermutlich auch die 3. Richtlinie nicht mit der 2. Richtlinie verglichen. Vor dem Kapper-Urteil war doch allgemeiner Konsens in der deutschen Rechtsprechung, dass ein EU-Führerschein nicht gültig ist bei Personen, die irgendwann einmal einen Entzug in Deutschland hatten. Das ergab sich doch aus § 28 FeV und schien doch auch mit dem Wortlaut der 2. Richtlinie übereinzustimmen. Dass man die zweite Richtlinie auch anders auslegen konnte, hat doch erst das Kapper-Urteil ergeben. Dieses kam doch völlig überraschend! Wenn nun in der dritten Richtlinie eine Bestimmung der 2. Richtlinie in modifizierter Form (Wegfall des "kann") wiederholt wird, dann erschließt sich für den nicht eingeweihten Leser doch gar nicht, dass es sich eigentlich um einen alten Hut handelt, d.h. der Leser denkt, dass die entsprechende Passage in der dritten Richtlinie neu ist und glaubt den Politikern, dass damit der Führerscheintourismus unterbunden werden kann. Meiner Ansicht nach hat der EUGH doch schon im Kapper-Urteil gesagt, dass es eigentlich gar nicht auf die Richtlinie ankommt, sondern auf den EU-Vertrag bezüglich der Niederlassungsfreiheit: Zitat (Kapper-Urteil) 71 Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, wurde dieser Grundsatz aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23). 72 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll. Da sich der Vertrag nicht geändert hat, kann doch eine kleine Änderung in der Führerscheinrichtlinie nicht dazu führen, dass der zweite Leitsatz des Kapper-Urteils jetzt nicht mehr gilt. Es ist ja auch zu bedenken, dass eine nicht mehr einschränkende Auslegung der neuen Richtlinie dazu führt, dass jemand, der nach Entzug in Deutschland in ein anderes EU-Land dauerhaft umzieht nie mehr eine Fahrerlaubnis erwerben darf, selbst wenn seine Sperrfrist abgelaufen ist und er hundert positive MPU's beibringt: Dadurch das das "kann" weggefallen ist, ist die Nichtanerkennung für Deutschland verpflichtend geworden für den gesamten Zeitraum, den die Vorschrift betrifft. D.h. der gegenwärtige § 28 (5) FeV ist in jedem Fall mit der neuen Richtlinie unvereinbar: entweder die Richtlinie wird so interpretiert, dass EU-Führerscheine nach einem Entzug in Deutschland für unbegrenzte Zeit nicht mehr anerkannt werden müssen, oder sie wird so interpretiert, dass das nur für Führerscheine gilt, die vor Ablauf der Sperrfrist erworben wurden. Eine Interpretion im Sinne von § 28(5) FeV, die es den deutschen Behörden überlässt, ob anerkannt wird oder nicht, ist im Rahmen der 3. Richtlinie jedenfalls nicht mehr möglich. Das würde aber dazu führen, dass die weite Auslegung der Richtlinie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot verstößt. Wer nach einem Entzug in Deutschland wieder einen Führerschein erwerben will, müsste deshalb entweder in Deutschland wohnen bleiben oder dorthin zurückkehren. Das erschiene mir aber mit dem EU-Vertrag nicht vereinbar zu sein. Meiner Ansicht muss man die 3. Richtlinie einschränkend so auslegen, dass Sperrfristen nicht nur in dem Land gelten, welches die Sanktion ausgesprochen hat, sondern europaweit. Das wurde ja anscheinend schon von einigen Staaten so praktiziert (Polen?), die vor Erteilung einen Nachweis über den Ablauf der Sperrfrist gefordert haben. Wenn diese Praxis sich jetzt schon vor dem formalen Inkrafttreten der 3. Richtlinie durchsetzt, ist das meines Erachtens OK, weil es auch nicht im Widerspruch zur 2. Richtlinie steht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
07.02.2007, 08:51
Beitrag
#405
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 23.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17815 |
Schaut ihr hier! http://www.autosieger.de/article11560.html Schon jemand gelesen? Kann man da noch ohne einem hohen Blutdruck in D rumfahren mit PL Schein?
|
|
|
07.02.2007, 09:10
Beitrag
#406
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
@Dobermann
Der Inhalt des Artikels ist nichts neues. Beachtenswert finde ich allerdings diese Stelle: Zitat Somit wird eine Rechtslücke zur Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschlossen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch ein Urteil vom April 2004 geschaffen hatte. Soso, der Eugh als unser höchstes rechtssprechende Organ hat also bewußt eine Rechtslücke geschaffen... *kopfschüttel* das kann nur einem deutschen Gehirn entsprungen sein! -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
07.02.2007, 09:19
Beitrag
#407
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Genauso wie @Uwe W. sehe ich das auch.
Das sehe ich eigentlich auch so. Ich kann mir - wie ich schon öfter gepostet habe - sehr gut vorstellen, dass der EuGH Art. 11 Abs. 4 wieder kippt. Also der EuGH nennt die Nichtanwendung nicht "kippen", sondern "als Ausnahmevorschrift eng auslegen", aber das läuft auf dasselbe hinaus. Man muss sich nur klar machen, dass eine Richtlinie nicht die Prinzipien des EG-Vertrages aus den Angeln heben kann, wohl aber der EG-Vertrag entgegenstehendes Richtlinienrecht bricht. -------------------- |
|
|
07.02.2007, 09:40
Beitrag
#408
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Ich möchte die Überlegungen zum Verhältnis EG-Vertrag / Richtlinien noch in einem anderen Punkt vertiefen. Es wird immer so locker gesagt, dass sich "die Zustände" mit der Einführung eines zentralen europäischen Führerscheinregisters ändern werden. Das halte ich für ein Märchen. Gewiss wird der Informationsumfang für die beteiligten Länder damit vergrößert.
Aber bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis geht es ja nicht um den früheren Zustand, sondern um den gegenwärtigen. Aus dem Register kann man - genau wie jetzt schon in D. - nur entnehmen, dass und in gewissem Umfang auch warum jemand mal in der Vergangenheit ungeeignet war. Wäre dies ausschlaggebend, dann würde nie wieder jemand eine FE erhalten. Bei der Erteilung geht es aber nur darum, aus den Eintragungen Hinweise auf bestehende Bedenken zu bekommen. Die Feststellung, ob diese Bedenken zum Erteilungszeitpunkt noch zur Ungeeignetheit führen, muss aber unmittelbar mit dem Erteilungsvorgang neu getroffen werden, wenn der Betroffene durch seinen FE-Antrag geltend macht, nunmehr wieder geeignet zu sein. Die Verantwortung für diese Feststellung obliegt dann der ausstellenden Behörde, wenn der Betroffene unter ihre örtliche Zuständigkeit fällt. Was also auch immer mit einem zentralen Führerschein- oder gar Verkehrsregister ähnlich unserem VZR erreicht werden kann, die positive, aber auch die negative Feststellung der Geeignetheit oder der Ungeeignetheit ergibt sich daraus nicht. Das muss auf anderem Wege verifiziert werden, für den es bisher keine europaweite Harmonisierung gibt. Wenn nun nach dem Geist und Willen des EG-Vertrages und nach der Rechtsprechung des EuGH die Freizügigkeitsgesichtspunkte zwingen, die Prüfungshoheit hinsichtlich der charakterlichen Fahreignung der Hoheit der einzelnen Länder zu überlassen, dann wird das auch so bleiben müssen, wenn es ein zentrales Führerscheinregister gibt und wenn an den Führerschein-Richtlinien noch soviel herumgebastelt wird. Insofern führen die Überlegungen zum Art. 11 Abs. 4 3. FS-RiLi eigentlich eher zu dem Ergebnis, dass die ganze Diskussion um den Zeitpunkt ihrer Anwendung überflüssig ist, denn wenn Art. 11 Abs. 4 nur heiße Luft ist, dann ist es doch egal, ab wann die Luft heiß ist. -------------------- |
|
|
07.02.2007, 09:49
Beitrag
#409
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13536 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Ich meine, es gibt verschiedene Argumentationsebenen. Als da sind das deutsche STVG und die FeV, die in Kraft getretene dritte EU-FS-RiLi und den EU-Vertrag. Die sind auseinander zu halten, beeinflussen sich jedoch gerichtet von oben nach unten.
Der ADAC-Artikel zeichnet inhaltlich ein schräges Bild. Zwar ist die dritte EU-FS-RiLi zum 19.01.2007 in Kraft getreten, wenn gleich nicht mit allen Teilen, so jedoch mit ihrer Intention, die Verkehrssicherheit wiederum zu mehren, sie ist jedoch noch in keinem EU-Staat in nationales Recht umgesetzt worden! Muss ja auch nicht, denn dafür gibt es laut RiLi Übergangszeiten. Daher ist der Artikel des ADAC inhaltlich insoweit falsch, als dass nunmehr ein Erwerb im EU-Ausland rechtswidrig sei. Nach meinem Dafürhalten müsste es wenn heißen, dass mit Umsetzung der dritten EU-FS-RiLi in nationales Recht die ab dem 19.01.2007 erteilten EU-FE im EU-Ausland nachträglich rechtswidrig werden können! Der 19.01.2007 dürfte daher vor allem den Vertrauensschutz auf den Bestand einer FE aufheben! Ob dem praktisch gefolgt wird, würde erst nach einer Änderung des deutschen STVG bzw. der FeV und ihrer nationalen Umsetzung durch die Verwaltungsbehörden deutlich werden. Zugleich sucht die 3.-FS-RiLi einen bedingten Bestandsschutz für bestimmte Fälle zu konstruieren, wobei die Interpretation der (zeitlichen) Reichweite, bsp. Altfälle vor und nach dem Stichtag, offen ist. Geht man nun noch eine Ebene (EU-Vertrag) höher, so könnte, siehe Lexus und Uwe, die dritte EU-FS-RiLi in Teilen mit dem EU-Vertrag kollidieren. Eine enge Auslegung würde dann wiederum quasi zum dauerhaften Bestandsschutz einer ausländischen EU-FE führen. Auf der gleichen Ebene würde jedoch auch das Rechtsmissbrauchsargument greifen, wenn es vom EUGH entsprechend - und so scheint es mir - gewürdigt würde. Innerhalb der engen Auslegung würden dann derartige Fälle immer noch von dieser engen Auslegung beinhaltet sein, d.h. ihre FE wären nicht mehr anzuerkennen. Abgezeichnet hat sich bereits jetzt, dass die Nachprüfbarkeit des Rechtsmissbrauches wiederum eingeschränkt ist, welches wiederum aus dem EU-Vertrag ergibt. Das ist ein Stück kreisschlussbezogen, gibt Juristen jedoch Interpretationsspielraum. In diesen dürfte dann jedoch auch wieder die Intention der dritten EU-FS-RiLi einfließen, nämlich Verkehrssicherheit. Sinn in der dritten RiLi sehe ich wie Uwe auch nur dann, wenn Sperrfristen dann in ganz Europa gelten und diese überprüft werden. Das Problem, der Mangel ist nur im Tatland zu beseitigen, wenn eine FE in diesem auch wieder genutzt werden soll, hatte ich bereits früher bezeichnet. So sinnvoll ich das halte(!), so meine ich, dass dieses über den EU-Vertrag nicht zu halten sein wird. Die Zahl der EU-FE-Inhaber mit FS-touristischem Hintergrund in D schätze ich mittlerweile auf 30.000, wobei die wahre Zahl erst nachträglich über die Zeit aufgedeckt werden wird. Nicht alle dieser Touristen haben nichts aus ihrer Vergangenheit gelernt bzw. die Kontrolldichte ist in D nicht gerade ausgeprägt. Auch obige Zahl mag klein sein, der Thread daher unbedeutend und nebensächlich sein. Für mich ist es eine schöne, bereichernde Nebensache, für andere wohl "ein hauptamtlicher Zweck ihres Daseins", smile. Jedenfalls bin ich froh, dass meine Zeiten vorbei sind, wo ich mit flauem Gefühl schaute, was im Briefkasten ist oder ob es grundsätzliche Neuigkeiten gibt. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
|
|
07.02.2007, 12:39
Beitrag
#410
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 23.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17815 |
@Dobermann Der Inhalt des Artikels ist nichts neues. Beachtenswert finde ich allerdings diese Stelle: Zitat Somit wird eine Rechtslücke zur Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschlossen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch ein Urteil vom April 2004 geschaffen hatte. Soso, der Eugh als unser höchstes rechtssprechende Organ hat also bewußt eine Rechtslücke geschaffen... *kopfschüttel* das kann nur einem deutschen Gehirn entsprungen sein! Schade, das hat meine Frage nicht ganz beantwortet. habe meinen am 08.03.06 ausgestellt bekommen. hat man was zu befürchten? |
|
|
07.02.2007, 12:42
Beitrag
#411
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Nein du mußt nichts befürchten, da die Grundsätzliche Anerkennung immer noch gilt. Die 3. Rili wird erst ca 2013 ratifiziert
Nach Umsetzung der neuen Rili, schließe ich mich der Meinung von Lexus an, wie der EuGH dann das bewerten wird. -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
|
|
Gast_emile_* |
07.02.2007, 16:54
Beitrag
#412
|
Guests |
Jetzt mal ganz dumm gefragt:
Deutschland spricht für einen EU-FS eine NU aus. Der Inhaber des EU-FS darf dann ja in allen anderen europäischen Ländern weiter fahren. Was sagt denn die neue EU Richtlinie dazu aus? Ich kann nach mehrmaligen Lesen der 3.Rili nichts dazu finden. Da aber doch die Verkehrssicherheit ein zu schützendes Gut ist, kann und darf doch soetwas gar nicht sein oder? Eine NU müsste doch automatisch für alle Länder gelten bzw. wo segnet die 3.Rili oder eine andere solch einen Zustand ab? Warum werden andere euröpäische Bürger nicht geschützt wenn doch angeblich ein Umstand da ist, der in einem Land der EU greift. Eine NU nur in einem Land widerspricht doch dem europäischen Gedanken der Einheitlichkeit und der Sicherheit. Meinungen bitte. |
|
|
07.02.2007, 17:03
Beitrag
#413
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Gegenfrage: Warum soll sich irgendjemand in Europa darüber Gedanken machen, wenn nach deren Auffassung die Nutzungsuntersagung - einer rechtmäßig erworbenen FE - in D. ja auch nicht gilt?
-------------------- |
|
|
Gast_emile_* |
07.02.2007, 17:11
Beitrag
#414
|
Guests |
Was ist wenn das Rechtsmissbrauchsargument greift und die NU`s dann doch gültig sind? Macht es dann keinen Sinn andere EU-Bürger zu schützen?
|
|
|
07.02.2007, 17:43
Beitrag
#415
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Es wurde ja an anderer Stelle (Rechtsprechungsthread) schon mal spekuliert, dass z.B. die Vorlagefrage des VG Sigmaringen an den EUGH damit beantwortet werden könnte, dass es allein den ausstellenden Behörden obliegt, einen "rechtsmissbräuchlich" erworbenen Führerschein wieder einzukassieren.
Das von @emile aufgeworfene Sicherheitsproblem in den anderen EU-Ländern untermauert meiner Ansicht nach diese Spekulation: warum soll es der EUGH zulassen, dass Deutschland "sicherer" ist als andere EU-Staaten? Denn nur wenn das Ausstellerland den EU-Führerschein zurücknimmt, wird europaweit "Sicherheit" vor dem betroffenen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Zu beachten ist ja auch, dass trotz 10.000 oder mehr Führerscheintouristen anscheinend noch kein einziges Verfahren beim EUGH anhängig ist, in dem Deutschland andere Mitgliedstaaten auf eine Rücknahme von "missbräuchlich" ausgestellten Führerscheinen verklagt hat. Ich gehe deshalb davon aus, dass die anhängigen Vorlagefragen als Versuch interpretiert werden können, dass Deutschland eine Art Sonderweg einschlägt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
07.02.2007, 18:16
Beitrag
#416
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Was ist wenn das Rechtsmissbrauchsargument greift und die NU`s dann doch gültig sind? Macht es dann keinen Sinn andere EU-Bürger zu schützen? Deine Fragen - gerade im Zusammenhang mit dem Verhalten des EuGH oder der Kommission in Bezug auf alle Länder - macht mir mal wieder deutlich, dass das Rechtsmissbrauchsargument keinen Stich machen dürfte: Es geschieht doch, wenn überhaupt, durch die Umgehung der deutschen MPU nur D. etwas. Das vom EuGH in der Vergangenheit schon anerkannte Rechtsmissbrauchsargument hatte aber immer Bezug auf Europarecht (= missbräuchliche Berufung auf EU-Recht). In den Schutzbereich des Rechtsmissbrauchsarguments fallen aber nicht nationale Vorschriften, die umgangen werden sollen; die nationalen Vorschriften interessieren den EuGH doch erst dann, wenn sie mit Europarecht kollidieren und daher für unanwendbar erklärt werden müssen; dagegen interessieren nationale Vorschriften nicht, um sie zu schützen. Der Schutz der MPU fällt also gar nicht in den Zuständigkeitsbereich des EuGH. Daher muss man aus den bisher für Rechtsmissbrauch gehandelten Definitionen - darunter auch meine - einfach den Passus über die "Umgehung der MPU" rausnehmen, denk ich mir. Es bleibt dann nur die Täuschung über den Verlust der FE und über den Wohnsitz übrig. Und zu Wohnsitz und Sperre hat der EuGH ja alles Nötige gesagt. Zum Rechtsmissbrauch braucht er sich eigentlich gar nicht groß zu äußern. Wenn er das tut, ich wiederhole mich insoweit, dann wird er die Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht, wohl einfach der Einzelfall-Beurteilung durch die nationale Rechtsprechung überlassen. Das kann dann für die EU-FE-Inhaber gut oder schlecht sein, je nachdem, ob der EuGH wenigstens eine paar Bemerkungen als Eckpfeiler macht. Alles in allem wird es vielleicht in diesem Sommer das große alles für immer klärende Wort noch nicht geben. Fällt das Rechtsmissbrauchsargument, dann wird mit den Geltungszeitpunkten der FS-Richtlinie gespielt werden. Ist das dann gegen den ADAC geklärt, dann ... ich hab grad keine Lust, mir den Kopf von künftigen Verwaltungsrichtern zu zerbrechen. -------------------- |
|
|
07.02.2007, 18:28
Beitrag
#417
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
... ich hab grad keine Lust, mir den Kopf von künftigen Verwaltungsrichtern zu zerbrechen. Erst einmal bleibt ja auch abzuwarten, was auf dem Verordnungswege in Deutschland jetzt passiert: Die FeV muss von Bundesregierung und Bundesrat an die 3. Richtlinie angepasst werden. Z.B. müssen die Motorradführerscheinklassen ein wenig modifiziert werden. Die für diesen Thread interessante Frage ist natürlich, was aus dem § 28 FeV wird: so wie die Regierung diesen § interpretiert, sind ja die Absätze 1 bis 4 mit der neuen Richtlinie kompatibel. Bei dieser Sichtweise wäre aber der Absatz 5 nicht mehr kompatibel mit der 3. Richtlinie, denn nach der neuen Richtlinie darf es keine Anerkennung eines EU-Führerscheins in Deutschland nach vorhergendem Entzug in Deutschland mehr geben. Will die Regierung den Absatz 5 streichen? Eine andere Frage: wenn eine Rechtsvorschrift wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ungültig ist, lebt sie dann automatisch wieder auf, wenn sich das höherrangige Recht ändert? Oder muss sie dann formal neu beschlossen werden? Ich denke, das sind die Fragen, die in den nächsten Wochen/Monaten zur Beantwortung anstehen. Wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit dann das neue Recht auslegen/anwenden wird, darüber sollte man erst spekulieren, wenn man das neue Recht kennt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
Gast_emile_* |
07.02.2007, 18:54
Beitrag
#418
|
Guests |
Das vom EuGH in der Vergangenheit schon anerkannte Rechtsmissbrauchsargument hatte aber immer Bezug auf Europarecht (= missbräuchliche Berufung auf EU-Recht). Das ist es was ich immer wieder falsch gesehen hatte. In den Schutzbereich des Rechtsmissbrauchsarguments fallen aber nicht nationale Vorschriften, die umgangen werden sollen; die nationalen Vorschriften interessieren den EuGH doch erst dann, wenn sie mit Europarecht kollidieren und daher für unanwendbar erklärt werden müssen; dagegen interessieren nationale Vorschriften nicht, um sie zu schützen. Der Schutz der MPU fällt also gar nicht in den Zuständigkeitsbereich des EuGH. Auch das war mir bisher nicht so bewusst. Wenn er das tut, ich wiederhole mich insoweit, dann wird er die Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht, wohl einfach der Einzelfall-Beurteilung durch die nationale Rechtsprechung überlassen. Das kann dann für die EU-FE-Inhaber gut oder schlecht sein, je nachdem, ob der EuGH wenigstens eine paar Bemerkungen als Eckpfeiler macht. Um dir von dir beschriebenen Bemerkung wird der EuGH wohl nicht herumkommen, ist jedenfalls meine Meinung. Alles in allem wird es vielleicht in diesem Sommer das große alles für immer klärende Wort noch nicht geben. Und das befürchte ich schon länger. Eine Frage noch: Sieht man sich mal die dritte Vorlagefrage im Fall Wiedemann an: "Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?" Was meint ihr, wird eine temporäre Aussetzung befürwortet? |
|
|
07.02.2007, 19:14
Beitrag
#419
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 |
EU-Führerschein-Richtlinie macht Führerscheintourismus uninteressant Habt ihr das schon gelesen ? Besonders interessant die Kommentare. Es gibt neue Komentare insgesammt 16 -------------------- |
|
|
07.02.2007, 19:34
Beitrag
#420
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Das was Lexus schrieb ist natürlich nicht von der Hand zu weisen. Aber wie gesagt ich hoffe wie Lexus das eben auch durch die 3 Fälle die zusammen verhandelt werden ein paar Aussagen getroffen werden und Rechtsmißbrauch nichtmehr so querbeet ausgelegt werden kann.
Was meint ihr, wird eine temporäre Aussetzung befürwortet? Nein, das würde Artikel 2 Abs 1 erstmal zuwiderlaufen. Dann könnte man die Verfahren auch ausdehnen was dann wieder einer Nichtanerkennung gleichkäme, selbst wenn der FS rechtmäßig erworben wurde. Denke nicht das man sich beim EuGH darauf einläßt.Es gibt neue Komentare insgesammt 16 Eine weitere Seite wo Lexus Beiträge auftauchen, ohne auch nur die [Quotes] richtig zu entfernen. mfg darkstar -------------------- |
|
|
07.02.2007, 19:43
Beitrag
#421
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 21.05.2006 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 19598 |
Du Darkstar das ist ein Zitat von Uwe W. und nicht von Lexus und es ist eindeutig als Zitat angegeben
-------------------- |
|
|
07.02.2007, 19:57
Beitrag
#422
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Was meint ihr, wird eine temporäre Aussetzung befürwortet? Das ist es ja, was ich nicht verstehe: diese Frage ist schon nach dem deutschen Verwaltungsrecht unsinnig: Im Verwaltungsrecht gibt es keine Bestimmung, dass eine Fahrerlaubnis bereits bei dringendem Verdacht auf Ungeeignetheit kassiert werden darf. Nur im Strafrecht kann nach § 111a ein vorläufiger Fahrerlaubnisentzug ausgesprochen werden. Das liegt daran, dass das Verwaltungsverfahren keinen besonderen Formvorschriften wie das Strafverfahren unterliegt (Ladung zur öffentlichen Verhandlung, getrennte Rollen von Staatsanwaltschaft und Strafgericht) und deshalb ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann. Die Behörde darf deshalb erst entziehen, wenn sie zu Ende ermittelt hat und die Ungeeignetheit festgestellt hat. Dann entzieht sie aber endgültig (was nicht heißt für ewig), und nicht nur temporär bis zur weiteren Klärung des Sachverhalts. Was ich mich im Falle Wiedemann frage: warum soll die deutsche Behörde hier strenger oder schneller vorgehen dürfen als die tschechische Behörde? Die deutsche Behörde hat doch keine genaueren Informationen über die in Tschechien erfolgte "Kollusion" als die tschechische. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
Gast_emile_* |
07.02.2007, 20:51
Beitrag
#423
|
Guests |
@Uwe W:
hast du Hintergrundinfo`s über die Wiedemann Geschichte? EU-Führerschein-Richtlinie macht Führerscheintourismus uninteressant Habt ihr das schon gelesen ? Besonders interessant die Kommentare. Es gibt neue Komentare insgesammt 16 Dort wird editiert. Klickt die nächsten Tage mal dort rein. Mein Kommentar vom 20.01 war weder beleidigend noch anrüchig, ich hatte mit einer kurzen Bemerkung einen Link auf den EuGH-Thread gesetzt. Wurde ersatzlos gestrichen. |
|
|
07.02.2007, 21:06
Beitrag
#424
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Im
FAQ-Beitrag: Vorlagefragen an den EUGH sind sämtliche zur Zeit noch anhängigen Vorlagebeschlüsse (genauer gesagt die Links darauf) mal zusammengefasst. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
09.02.2007, 17:37
Beitrag
#425
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
@Lexus
es ist doch vollkommen egal was in Artikel 11 oder sonst wo steht, weil es eben den Artikel 13 gibt. Artikel 13 Abstaz 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Artikel 13 hebt Artikel 11 zumindest bis 2013 auf und das ganze gerede vom ADAC taugt wegen Artikel 13 nichts. Stimmt doch? |
|
|
11.02.2007, 11:13
Beitrag
#426
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Das muss man nicht so sehen. Betrachtet man Art. 18 und Art. 13 Abs. 2, dann besteht vom Wortlaut her ein Widerspruch. Wenn es tatsächlich ein Widerspruch ist, muss durch Auslegung geklärt werden, welcher Zeitpunkt gilt.
Dann kann man aber durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Art. 18 i. V. m. Art. 11 sich grundsätzlich auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine - immer vom Wohnsitzland her betrachtet - bezieht. Art. 13 dagegen bezieht sich nicht auf auf diesen Anerkennungs- oder Nichtanerkennungsvorgang, sondern allein auf den Bestandsschutz erworbener Klassen (Äquivalenzen). Art. 13 bedeutet bei dieser Betrachtungsweise nicht mehr, als dass kein Land einen "alten" Führerschein deshalb entziehen darf, weil dieser mehr Rechte verleiht als der EU-FS nach der 3. FS-Richtlinie, jedenfalls bis 2013. Art. 11 und Art. 13 regeln eben zwei verschiedene inhaltliche Komplexe; für diesen Thread ist Art. 11 einschlägig und somit wohl Art. 18. Für den (inländischen) FS-Thread ist Art. 13 einschlägig. -------------------- |
|
|
11.02.2007, 11:25
Beitrag
#427
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 |
Das muss man nicht so sehen. Betrachtet man Art. 18 und Art. 13 Abs. 2, dann besteht vom Wortlaut her ein Widerspruch. Wenn es tatsächlich ein Widerspruch ist, muss durch Auslegung geklärt werden, welcher Zeitpunkt gilt. Dann kann man aber durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Art. 18 i. V. m. Art. 11 sich grundsätzlich auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine - immer vom Wohnsitzland her betrachtet - bezieht. Art. 13 dagegen bezieht sich nicht auf auf diesen Anerkennungs- oder Nichtanerkennungsvorgang, sondern allein auf den Bestandsschutz erworbener Klassen (Äquivalenzen). Art. 13 bedeutet bei dieser Betrachtungsweise nicht mehr, als dass kein Land einen "alten" Führerschein deshalb entziehen darf, weil dieser mehr Rechte verleiht als der EU-FS nach der 3. FS-Richtlinie, jedenfalls bis 2013. Art. 11 und Art. 13 regeln eben zwei verschiedene inhaltliche Komplexe; für diesen Thread ist Art. 11 einschlägig und somit wohl Art. 18. Für den (inländischen) FS-Thread ist Art. 13 einschlägig. @lexus.aber wenn die einzelnen klassen bestandsschutz haben, dann doch wohl erst recht die gesammte eufs, oder? ich meine, es wäre doch ein unding wenn die zwar keine einzelnen klassen entziehen dürfen, aber die komplette fe. das kanns ja dann wohl auch nicht sein, oder? -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
|
|
|
11.02.2007, 18:02
Beitrag
#428
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
@Lexus
In einem anderen Forum habe ich von einem auch hier bekannten User folgendes gelesen: Zitat 3. Rili - FoFE bei EU-FE ab 19.01.2007 Auch wenn es gegen den Trend ist, ich halte EU-FEs, die ab dem 19.01.2007 erteilt wurden für sehr gefährlich. Die neue Rili spricht von der Absicht vor der Gültigkeit der neuen Rili erteilte EU-FEs unangetastet zu lassen. (1. rote Markierung). Später geht es dann jedoch um nicht dem EU Muster entsprechende Führerscheine. (2. rote Markierung). Unterstellt, ich wäre ein FEB MA, hieße das für mich, daß alle ab dem 19.01.2007 erteilte EU-FEs, die dem EU Muster entsprechen, eben nicht unter den Schutz der Rili fallen .. . Zitat (5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben. .. Zitat Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen .. 2. Eine vor dem … ∗ erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.∗ Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. .. Was denkst du darüber ? |
|
|
11.02.2007, 18:33
Beitrag
#429
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
In einem anderen Forum habe ich von einem auch hier bekannten User folgendes gelesen: Sehr eigenartig, denn dieser User meldet sich hier auch seit geraumer Zeit nicht mehr. Wenn dann solltest du auch die Markierungen übernehmen. 1.) Die neue Rili spricht von der Absicht vor der Gültigkeit der neuen Rili erteilte EU-FEs unangetastet zu lassen. Zitat (5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben. .. Das sehe ich ähnlich und für das "sollten" kann man sich sowieso nichts kaufen. Meiner Meinung nach wird die Richtlinie jetzt angewendet, wenn auch noch nicht alle Artikel. Damit sind vielleicht sogar die ADAC-Meldungen erklärbar. (15) Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat 2.) Später geht es dann jedoch um nicht dem EU Muster entsprechende Führerscheine. Unterstellt, ich wäre ein FEB MA, hieße das für mich, daß alle ab dem 19.01.2007 erteilte EU-FEs, die dem EU Muster entsprechen, eben nicht unter den Schutz der Rili fallen .. . Zitat Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen Meiner Meinung gilt dieser Artikel nur für die Äquivalenzen und nicht zwingend allgemein. Die Frage ist ob eine vor dem 19.01.13 erteilte FE ein FE nach EG-Muster ist wenn Artikel 4 noch nicht umgesetzt wurde. Wie ein EG-Muster aussieht, kann man auf Seite 19 nachlesen. Es fällt auf das dort Klasse B1 und auch AM, A2* eingetragen sind (*wird noch eingefügt). Ein EG-Muster kann meiner Meinung nach nur vorliegen wenn dieser FE auch diese Klassen enthält. Diese kann er aber nicht enthalten solange nicht Artikel 4 umgesetzt ist. Also sind alle FE die nicht nach Artikel 4 3.RiLi ausgestellt wurden, wahrscheinlich auch keine EG-Muster.[..]2. Eine vor dem … * erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.* Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. .. Deshalb könnte auch Artikel 13 zur Anwendung kommen aber sicher ist garnichts. Hat den nicht jemand Lust mal den Herrn Mathieu Grosch anzuschreiben... mfg darkstar -------------------- |
|
|
11.02.2007, 21:00
Beitrag
#430
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 146 Beigetreten: 24.11.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 25611 |
Hallo,mich verunsichert das alles sehr,das irgendwie keiner genau bescheid weiß,denn ich habe einen Nebenwohnsitz in PL und möchte nach meiner evt. Sperre dort meinen Fs machen!!
Ist langsam alles undurchschaubar für mich!!Für mich hört sich das schon irgendwie alles danach an das die EU_Führerscheine,die nach dem 19.1.2007 erteilt werden oder wurden,anfechtbar sind!! Wollte eigentlich meinen CZ-FS dann dem ausstellenden Staat geben,den CZ-FS hatte ich im August 2004 gemacht.Mir wurde ja für den CZ-Fs das Recht aberkannt damit im Inland Gebrauch zu machen,dazu weigert sich die FSST (Puttkammerstr.-Berlin) mir einen NU Aufkleber an den FS anzubringen,da es den Fs ja unkenntlich machen würde.D.h die FSST hat mir schon die vorbeigeschickt und verlangt das ich ihn abgebe,habe ich mich geweigert,und die meinten es wird bestimmt bald ein Beschluss vom Gericht kommen mit Durchsuchungsbefehl usw. Dann kam ohne Vorwarunung ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher(bekam nie Mahnschreiben oder der Gleichen) das er am xx tag vorbeikommt wegen den 750Euro Strafe für nicht abgeben des Fs(wobei ich mir doch eigentlich denke,wenn einer meinen CZ-Fs einzieht,dann CZ,oder??) Folge ist das mein CZ jetzt zur Fahndung ausgeschrieben ist!! dann war ich kürzlich beim Chef der FSST Puttkammerst.,Herrn H...f!Um zu versuchen es zu klären,von wegen 750 Euro und warum kein NU Aufkleber usw,kam nichts bei raus,außer das er mir mit einem Grinsen sagte,das ich immer wieder Superlegale FS im Ausland machen kann und er mir dann immer wieder die FE entzieht!!Aber auch Widersprüchlich ,ich sollte doch die MPU etc machen dann könnte ich meinen Ausländischen EU-Fs umschreiben lassen,oder wenn er mir so gefällt,bekomme ich dann ein Schreiben das ich wieder damit fahren darf!! Aber wenn ich meinen CZ-Fs abgebe,schicken die ihn nach CZ und ich bekomme den nicht wieder und habe garnichts mehr(kann ihn also dann auch nicht mehr umschreiben),würde ja vielleicht den Fs in anderen Ländern nutzen wollen!! Was soll ich machen,wenn ich MPU ,abstinenznachweiss alles hinter mir habe?Dann kann ich ja wohl kaum ankommen:hallöchen möchte hier meinen zur Fahndung ausgeschriebenen CZ-FS umschreiben,hab auch MPU etc alles dabei,lol !! Was soll ich machen??? p.s manche hier im Forum kennen ja noch mein Problem mit dem höchstwarscheinlich gefälschten PL-FS,deshalb denke ich noch an eine Sperre(o.g evtl. Sperre) gruss PRIMO |
|
|
11.02.2007, 21:10
Beitrag
#431
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
In einem anderen Forum habe ich von einem auch hier bekannten User folgendes gelesen: Sehr eigenartig, denn dieser User meldet sich hier auch seit geraumer Zeit nicht mehr. Wenn dann solltest du auch die Markierungen übernehmen. mfg darkstar Du warum dieser sich hier nicht mehr äußert, kann ich nicht sagen. Aber soweit ich weiß war er auch mal Moderator, in dem Forum ! Die Farben hab ich hier leider nicht gefunden. |
|
|
12.02.2007, 20:42
Beitrag
#432
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Das muss man nicht so sehen. Betrachtet man Art. 18 und Art. 13 Abs. 2, dann besteht vom Wortlaut her ein Widerspruch. Wenn es tatsächlich ein Widerspruch ist, muss durch Auslegung geklärt werden, welcher Zeitpunkt gilt. Dann kann man aber durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Art. 18 i. V. m. Art. 11 sich grundsätzlich auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine - immer vom Wohnsitzland her betrachtet - bezieht. Art. 13 dagegen bezieht sich nicht auf auf diesen Anerkennungs- oder Nichtanerkennungsvorgang, sondern allein auf den Bestandsschutz erworbener Klassen (Äquivalenzen). Art. 13 bedeutet bei dieser Betrachtungsweise nicht mehr, als dass kein Land einen "alten" Führerschein deshalb entziehen darf, weil dieser mehr Rechte verleiht als der EU-FS nach der 3. FS-Richtlinie, jedenfalls bis 2013. Art. 11 und Art. 13 regeln eben zwei verschiedene inhaltliche Komplexe; für diesen Thread ist Art. 11 einschlägig und somit wohl Art. 18. Für den (inländischen) FS-Thread ist Art. 13 einschlägig. Nun gut Lexus verstanden habe ich es, doch dachte ich ein FS ist ein FS erteilt von wemm auch immer. Folge ich deiner Ausführung ist das wegen dem Wohnsitz nicht so. *grübel* Bleibt also Art.18 wo es heist Art. 11 Absatz 4 gilt ab 19 Januar 2009, ich kann mir nur sehr sehr schwer vorstellen was an "gilt ab 19 Januar 2009" nicht zu verstehen ist oder hinein interpretiert werden könnte. Ein gesetztes Datum macht nur Sinn wenn es so gemeint ist. Ansonsten könnte ich sagen eine Sperrfrist verkürze ich mal nach belieben, weil es mir eben nicht passt. |
|
|
13.02.2007, 21:25
Beitrag
#433
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 |
Hallo Leute,
ich habe heute eine Gutachterliche Stellungnahme zur 3. Richtlinie eines Anwaltes bekommen. Er schreibt hier: Nach eingehender Überprüfung des Wortlautes zur 3. Richtlinie ergibt sich folgendes. " Den Äußerungen unseres Verkehrministers sowie die Antwort der Bundesregierung und die daraus resultierende Berichterstattung der Medien sind unvollständig und daher falsch. Die Richtlinie entwickelt erst unmittelbare Bedeutung, wenn Sie durch ein Gesetz in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist. Dabei kommt es nicht auf die Umsetzung in deutsches Recht an, sondern in das der Ausstellenden Länder z.b. Polen oder Tschechien. Das Eu-Parlament hat den Mitgliedstaaten bis zum 19.01.2011 eine Frist gesetzt die Richtlinie in Ihr nationales Recht umzusetzen. Vom 19.01.2011 haben dann die länder noch bis zum 19.01.2013 Zeit das nationale Recht anzuwenden. Daher ist es völlig uninteressant ob Deutschland die 3. Richtlinie so schnell wie möglich umsetzt, da die 3. Richtlinie erst Ihre Auswirkung hat, wenn Sie von den anderen Mitgliedstaaten auch umgesetzt wurde ". Finde ich sehr interessant. Also wird sich so schnell erstmal garnichts ändern. Selbstverständlich wird Herr Tiefensee die Richtlinie so schnell wie möglich versuchen anzuwenden. Was dabei rauskommt wird er spätestens vor dem EUGH sehen. Übrigends kann der EUGH auch Gesetze kippen. Beispiel: VW, ging ja durch die Presse. Das das deutsche Gesetz was VW in Deutschland hat gegen das Europa-Recht verstößt. Denke mal, das es auch so ähnlich für EU-Führerscheinbesitzer trotz der 3. Richtlinie vorm EUGH ausgehen wird. LG |
|
|
13.02.2007, 21:34
Beitrag
#434
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Antwort des Anwalts erscheint mir unvollständig: die Erteilungspraxis in anderen Ländern wird sich natürlich danach richten, wann diese die Richtlinie umsetzen.
Die Anerkennungspraxis in Deutschland wird sich dagegen nach der deutschen FeV richten bzw. dem, was die Rechtsprechung aus der FeV machen wird. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
13.02.2007, 23:07
Beitrag
#435
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Übrigends kann der EUGH auch Gesetze kippen. Beispiel: VW, ging ja durch die Presse. Das das deutsche Gesetz was VW in Deutschland hat gegen das Europa-Recht verstößt. Denke mal, das es auch so ähnlich für EU-Führerscheinbesitzer trotz der 3. Richtlinie vorm EUGH ausgehen wird. LG Natürlich kann er das, aber basierend auf die Eu-Rilie-Gesetze oder wie man es auch noch nennt ! Das wurde ja auch schon mit dem FeV §28 bekannt. Das VW-Gesetzt jedenfalls ist ein Nationales Gesetzt ! Kein Eu-Gesetzt. Die neue Rilie ist aber kein Nationales Gesetzt ! Noch nicht , |
|
|
Gast_emile_* |
13.02.2007, 23:12
Beitrag
#436
|
Guests |
@marco67:
Ist das ne öffentliche Quelle/Stellungnahme oder was persönliches? Ich hätte gerne den gesamten Text sowie den Zusammenhang. |
|
|
13.02.2007, 23:35
Beitrag
#437
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Übrigends kann der EUGH auch Gesetze kippen. Beispiel: VW, ging ja durch die Presse. Das das deutsche Gesetz was VW in Deutschland hat gegen das Europa-Recht verstößt. Denke mal, das es auch so ähnlich für EU-Führerscheinbesitzer trotz der 3. Richtlinie vorm EUGH ausgehen wird. LG Natürlich kann er das, aber basierend auf die Eu-Rilie-Gesetze oder wie man es auch noch nennt ! Das wurde ja auch schon mit dem FeV §28 bekannt. Das VW-Gesetzt jedenfalls ist ein Nationales Gesetzt ! Kein Eu-Gesetzt. Die neue Rilie ist aber kein Nationales Gesetzt ! Noch nicht , Hier mal zur übersicht: Zitat Die Privatisierung war Resultat eines Streits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen. Die British High Commission hatte die Gesellschaft im Namen und auf Weisung der Bundesrepublik Deutschland dem Land Niedersachsen übergeben. Damit war unklar, ob Niedersachsen lediglich der Treuhänder der Gesellschaft oder Vermögenseigner geworden war. Der Streit wurde durch einen Vergleich, der als Staatsvertrag geschlossen wurde, beigelegt. Aufgrund des Staatsvertrages kam es zum Erlass des VW-Gesetzes. Das Gesetz wandelte die Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft um. Die Privatisierung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 354; Az.: 1 BvR 561/60, 579/60, 114/61) im Rahmen von Verfassungsbeschwerden überprüft und für ordnungsgemäß erachtet. Die Verfassungsbeschwerden waren unbegründet. Eine weitere Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 764/70) gegen die Aufhebung der Privilegierung von Bund und Land Niedersachsen nach § 2 Abs. 4 VW-Gesetz a.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 31. Juli 1970 (BGBl. I, S. 1149) wurde zwar als "nicht unzulässig" erklärt, jedoch nicht nach § 93a Abs. 4 BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die wichtigste Vorschrift des Gesetzes ist § 2, nach der kein Aktionär mehr als 20 % der Stimmrechte ausüben kann, auch wenn er mehr Anteile besitzt. So können Entscheidungen zu möglichen Übernahmen oder eine Verlagerung des Firmensitzes blockiert werden. Außerdem wird der Konzern für eine Übernahme uninteressant, weil kein Aktionär – selbst wenn er sich eine Mehrheit zusammenkaufen würde – automatisch seinen unternehmerischen Willen durch eine ihm genehme Besetzung des Aufsichtsrats durchsetzen könnte. Das Gesetz gibt faktisch dem Land Niedersachsen als – nach der Porsche AG – nunmehr zweitgrößtem Einzelaktionär überproportionalen Einfluss. Das Land ist mit 13,64 % an VW beteiligt und hält 18,2 % der Stimmrechte. Zudem entsendet Niedersachsen zwei Aufsichtsratsmitglieder. Dies sind Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) und Wirtschaftsminister Walter Hirche (FDP). Aufsichtsratsvorsitzender ist Ferdinand Piëch. Konflikt mit der EU :Die EU-Kommission hat Deutschland Ende März 2004 ultimativ zur Änderung des VW-Gesetzes bis Ende Mai 2004 aufgefordert. Der zuständige Kommissar Frits Bolkestein sieht in dem VW-Gesetz, das eine feindliche Übernahme des Wolfsburger Autokonzerns verhindern soll, einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 56 Abs. 1 EGV) in der Europäischen Union. Möglicherweise ist aber auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 2 EGV verletzt. Die EU-Kommission hat am 13. Oktober 2004 beschlossen, gemäß Art. 226 Abs. 2 EGV den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Klage vor dem EuGH ging am 18. März 2005 ein (Az.: C-112/05). Mit Urteil vom 2. Juni 2005 hat der EuGH eine italienische Regelung für mit Art. 56 Abs. 1 EGV unvereinbar erklärt, in der Stimmrechte von Anteilseignern mit Anteilen von über 2 % an Elektrizitäts- und Gasunternehmen automatisch ausgesetzt werden (C-174/04). Erwartet wird somit allgemein auch von einem künftigen Urteil in der Causa VW, dass die Sonderregelungen des VW-Gesetzes (z.B. die sogenannte "Goldene Aktie") in der EU keinen Bestand haben werden, und damit der Weg frei werden wird für eine Erhöhung der Unternehmensanteile der Porsche-Gruppe und für die industrielle Führerschaft im VW-Audi-Konzern seitens der Porsche AG. Eine Vorentscheidung in diese Richtung kann in den Schlussanträgen von Generalanwalt Colomer vom 13. Februar 2007 gesehen werden: Er bewertete die streitigen Vorschriften des VW-Gesetzes (Stimmrechtsbeschränkung, Entsenderecht und Verringerung der Sperrminorität) als unzulässigen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit und schlug dem Gericht vor, die Bundesrepublik entsprechend der Anträge der EU-Kommission zu verurteilen. Im Regelfall folgt das Gericht den Vorschlägen des Generalanwaltes, der die Stellung eines unabhängigen Rechtsgutachters hat. wikipedia VW-Gesetz Das ist ja das witzige an der Geschichte, Deutschland hat viel Probleme mit der EU und muss sich in vielen Dingen ändern oder verändern, nicht nur in Sache Führerschein. |
|
|
14.02.2007, 05:56
Beitrag
#438
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 |
@Bitburger
Das ist mir wohl bekannt, das es noch kein nationales Gesetz aus der 3. Richtlinie zwecks Aberkennung von Eu-Führerscheinen gibt. Allerdings werden die deutschen mit Sicherheit die ersten sein, die es in nationales Gesetz umsetzen. Damit werden dann wieder Eu-Führerscheine Aberkannt und ich bin der festen Überzeugung das D damit dann zum 5. oder 6. mal vor dem EUGH auf den Bauch fällt, da die anderen Länder sich bis 2009 bzw. eventuell sogar bis 2011 mit der Umsetzung der 3. Richtlinie in nationales Recht Zeit lassen werden. Habe zwar keine große Ahnung, da ich kein Jurist bin. Allerdings sagen es Gutachten von unterschiedlichen Juristen über die 3. Richtlinie aus. Glaube nicht das sich diese Juristen irren. LG |
|
|
04.03.2007, 03:10
Beitrag
#439
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Was soll DAS ???
Zitat (motorradonline.de) Wichtig: Deutschland erkennt aus komplizierten juristischen Gründen bereits seit 19. Januar 2007 in einem anderen EU-Land ausgestellte Führerscheine nicht mehr an, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Davor warnt der ADAC. Nur dieser Teil der Führerscheinrichtlinie gelte in Deutschland ab sofort. »Die Behörden haben nun wieder eine effiziente Handhabe, um zu verhindern, dass Alkohol- oder Drogensünder sich unter Umgehung deutschen Rechts Führerscheine im Ausland erschleichen«, meint Tiefensee. Zwischen Juli 2004 und November 2006 fielen 5905 Deutsche auf, die im europäischen Ausland einen Führerschein erwarben, obwohl sie in Deutschland ihren Hauptwohnsitz hatten. In 4453 Fällen ist den Fahrern zuvor die Lizenz in Deutschland entzogen worden – hauptsächlich aufgrund von Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr. Quelle Was sollen das für komplizierte juristische Gründe sein? Sollen damit nur die EU-Führerscheine gemeint sein, die vor oder nach dem 19. Januar 2007 erteilt wurden.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
04.03.2007, 03:30
Beitrag
#440
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Die Antwort könnte allerdings dieser Absatz darstellen:
Zitat (weltzeituhr.com - KEINE CHANCE MEHR FüR MPU-DRüCKEBERGER) Wer nach dem 19. Januar 2007 einen tschechischen oder polnischen Führerschein erwirbt und damit in Deutschland fährt, obwohl seine deutsche Fahrerlaubnis schon einmal entzogen war, fährt ohne gültige Fahrberechtigung und riskiert damit drastische Geldstrafen, im Wiederholungsfall sogar Freiheitsstrafen. Bei einem selbst verschuldeten Unfall wird er von seiner Haftpflichtversicherung mit bis zu 5 000 Euro in Regress genommen, die Vollkaskoversicherung zahlt überhaupt nicht. Quelle Da habe ich ja regelrecht Schwein gehabt, dass mein neuer CZ-Führerschein zufällig 2 Tage vorher erteilt wurde.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
04.03.2007, 04:03
Beitrag
#441
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (Baden-Württemberg - PRESSEMITTEILUNG vom 17. Januar 2007) Wegen der fehlenden Eindeutigkeit einiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs sei in der Vergangenheit die Rechtmäßigkeit entsprechender Maßnahmen der Führerscheinbehörden teilweise in Zweifel gezogen worden. Quelle Das ist ja wieder mal eine Frechheit! Die EuGH-Urteile waren alle eindeutig, nur das deutsche Verständnis dieser Urteile waren uneindeutig & fehlerhaft.
-------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
04.03.2007, 08:51
Beitrag
#442
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 |
@Thommy
Hallo, was soll denn dieser Zeitungsbericht nun wieder ? Was ist denn mit dem [b]Artikel 11, Abs. 4. (19.01.2009)? Zieht Deutschland den Artikel 11. jetzt einfach so vor oder wie ist das ? Also ich zu meiner Person, glaube den Zeitungsartikeln in keinster Weise mehr. Liebe Grüße |
|
|
04.03.2007, 09:31
Beitrag
#443
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Könnte es vielleicht sein, dass die Verfasser der vorhergehenden Pressemeldungen folgenden "Artikel 13" schlichtweg übersehen haben?
Zitat (Artikel 13) 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Der neuen Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG kann ich entnehmen, dass Deutschland jetzt berechtigt ist bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, worunter natürlich auch die Umschreibung fällt, strengere Auflagen z.B. eine MPU vorzuschreiben. Zitat (Richtlinie 2006/126/EG) Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen. Ob allerdings die "strengeren Auflagen" von der Verwaltungsbehörde wieder zurückgenommen werden müssen, wenn der Antragsteller den Antrag auf Umschreibung zurück zieht, kann ich dieser Richtlinie nicht entnehmen.
Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
04.03.2007, 11:36
Beitrag
#444
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 |
Ob allerdings die "strengeren Auflagen" von der Verwaltungsbehörde wieder zurückgenommen werden müssen, wenn der Antragsteller den Antrag auf Umschreibung zurück zieht, kann ich dieser Richtlinie nicht entnehmen. da würde ich aber nicht drauf wetten, da die nicht abgelegte mpu, wenn sie einmal angeordnet wurde, ja wieder neue eignungszweifel aufwirft, bei denen ja dann der eufs abgenommen werden könnte. -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
|
|
|
04.03.2007, 20:14
Beitrag
#445
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 167 Beigetreten: 24.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9448 |
@ marco67
Zitat " Den Äußerungen unseres Verkehrministers sowie die Antwort der Bundesregierung und die daraus resultierende Berichterstattung der Medien sind unvollständig und daher falsch. Die Richtlinie entwickelt erst unmittelbare Bedeutung, wenn Sie durch ein Gesetz in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist. Dabei kommt es nicht auf die Umsetzung in deutsches Recht an, sondern in das der Ausstellenden Länder z.b. Polen oder Tschechien. Das Eu-Parlament hat den Mitgliedstaaten bis zum 19.01.2011 eine Frist gesetzt die Richtlinie in Ihr nationales Recht umzusetzen. Vom 19.01.2011 haben dann die länder noch bis zum 19.01.2013 Zeit das nationale Recht anzuwenden. Daher ist es völlig uninteressant ob Deutschland die 3. Richtlinie so schnell wie möglich umsetzt, da die 3. Richtlinie erst Ihre Auswirkung hat, wenn Sie von den anderen Mitgliedstaaten auch umgesetzt wurde ". Genau so ist es. Alle Achtung ! MfG saftrag |
|
|
07.03.2007, 17:33
Beitrag
#446
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Was haltet Ihr von der Antwort??? Wo hast Du diese Antwort her?Ich sehe bei dieser Aussage glasklar das Bestimmtheitsgebot nach Art.103 Nr.2 GG verletzt, weil ja nun die neue Richtlinie die ausdrückliche Straflosigkeit eindeutig bestimmt. Deswegen möchte ich gerne wissen, welche erwachsenen Menschen solch einen Schwachsinn von sich geben. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
|
|
07.03.2007, 18:35
Beitrag
#447
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ich sehe bei dieser Aussage glasklar das Bestimmtheitsgebot nach Art.103 Nr.2 GG verletzt, weil ja nun die neue Richtlinie die ausdrückliche Straflosigkeit eindeutig bestimmt. Am besten du liest dir nochmal durch was ein anderer User zu deinem Thread "Hat Gemeinschaftsrecht stets Anwendungsvorrang vor nationalem Recht?" in einem anderen Forum in der ersten Anwort unter 4.) und 5.) geschrieben hat. Dann könnten sich solche Aussagen... Deswegen möchte ich gerne wissen, welche erwachsenen Menschen solch einen Schwachsinn von sich geben. von selbst erledigen. mfg darkstar -------------------- |
|
|
07.03.2007, 21:11
Beitrag
#448
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 3 Beigetreten: 04.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29172 |
Ihr seid ziemlich verwirrend und habt mir jetzt auch noch meine letzten Hoffnungen genommen
Ich habe im letzten Jahr im Oktober (vor der 3. EUFS-Richtl.) mich in PL ganz legal wegen eines FS angemeldet. Jetzt Ende Februar erfolgreich meinen EUFS bestanden, auf den dt. FS schriftlich verzichtet, keine offenen Akten mehr, keinen Antrag auf Neuerteilung eines dt. FS, niemals eine MPU beantragt und meine Akten sind bis zum 19. Januar 2013 sowieso längst verjährt... Ich hatte gehofft, dass ich in diesem Forum irgendeine Bestätigung finden könnte! Leider scheinen sich hier nur Hobby-Anwälte rumzutreiben und mein Vertrauen in den 'echten' Anwälten ist sogar auch noch gesunken. Mein Vorschlag: Wir suchen uns gemeinsam einen fachkundigen Anwalt und hoffen auf Mengenrabatt... |
|
|
07.03.2007, 21:24
Beitrag
#449
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Was ist denn verwirrend?
Mein Vorschlag: Wir suchen uns gemeinsam einen fachkundigen Anwalt und hoffen auf Mengenrabatt... Der war gut. Hätte ich ein Problem mit einem EuFS wüßte ich welche Anwälte ich damit betrauen würde. Und nein ich meine nicht Thommy Bumm. Ich hatte gehofft, dass ich in diesem Forum irgendeine Bestätigung finden könnte! Welche Bestätigung denn? Das alles so ist wie von Vermittlern versprochen? Zumindest bekommt man hier die neuesten Urteile.mfg darkstar -------------------- |
|
|
Gast_oskar215_* |
07.03.2007, 21:48
Beitrag
#450
|
Guests |
Also kann man in Zukunft EUFS knicken, man hat ja nur Ärger deswegen ...NU oder FOFE und braucht gute Anwälte...
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 02:59 |