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> Geschichten über technische Mängel, Beispiele aus dem Alltag
Monny
Beitrag 18.11.2006, 20:26
Beitrag #151


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@perby: in deinem 2. Bremsenbild - ist die Bremse da betätigt? Wenn nicht, sieht das Lüftspiel nicht sooo schlecht aus. Ist aber im Foto immer schlecht zu beurteilen.


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Gruss,
Monny

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Perby
Beitrag 18.11.2006, 20:38
Beitrag #152


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Ja, ja. Die Bremse war betätigt. Es war also der gebremste Zustand, bei dem wir das Papier dazwischen schieben konnten. Eindeutiger Beweis, dass beim Bremsen kein Kontakt entstand, der doch beim Bremsen so wichtig ist. wink.gif


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Gruß Perby
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Monny
Beitrag 19.11.2006, 20:31
Beitrag #153


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jepp, dann ist es klar. Die Luftreibung ist zum Bremsen eher suboptimal wink.gif
Ich fahre ja selber mit Alteisen durch die Gegend, aber meine Bremsen haben noch immer funktioniert.


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Gruss,
Monny

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Perby
Beitrag 20.11.2006, 01:34
Beitrag #154


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cop.gif Hallo,
kann mir denn jemand mal einen Rat zu den beiden Reifenbildern von oben geben. Wie dramatisch sind solche Beschädigungen. Ich habe schon oft die Laufflächen von Lkw-Reifen von der Straße sammeln müssen mad.gif und bei dem fotografierten Reifen sieht es so aus, als wenn sich dort die Lauffläche innerhalb der nächsten Zeit ebenfalls ablösen wird.
Würde ein solcher Reifenmangel schon ein Sicherheitsrisiko darstellen? Sollte die Weiterfahrt untersagt werden?

Gruß Perby wavey.gif


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Gruß Perby
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christian_lej
Beitrag 21.11.2006, 11:39
Beitrag #155


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Zitat (Perby @ 20.11.2006, 01:34) *
Würde ein solcher Reifenmangel schon ein Sicherheitsrisiko darstellen? Sollte die Weiterfahrt untersagt werden?

Bei der Lauffläche würde ich mir da nicht so viel Sorgen machen, wie bei den sichtbaren Rissen direkt darunter. Die könnten viel eher zu gefährlichen Reifenplatzer führen.

Die teilweise gelöste Lauffläche ist zwar auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den nachfolgenden Verkehr oder bei entsprechender Walkarbeit auch eine Gefahr beim Bremsen, aber da müßte man den Reifen von beiden Seiten betrachten und auch wissen wie viel sich bereits gelöst hat und was der LKW laden wird bzw. geladen hat. Und wie die anderen Reifen aussehen.
Mal eben Reifenwechseln auf der Autobahnraststätte oder gar abschleppen ist auch nicht gerade billig, zumale man ja nicht die Kontrolle darüber hat, was passiert, wenn die Polizei weg ist.

Vom Gesamteindruck der Bilder her würde ich schon sagen, dass eine Untersagung der Weiterfahrt angebracht wäre. Bei "nur" loser Lauffläche sollte man vor Ort entscheiden ob eine Untersagung nötig ist oder der man mit Eskorte bis zum nächsten Reifenhändler entsprechend langsamer fahren kann.
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Perby
Beitrag 21.11.2006, 12:24
Beitrag #156


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Ja, vielen Dank für diese Einschätzung. Gerade die Beurteilung von Reifenmängeln ist nicht sehr einfach.
Ich hatte bei diesem Fall zunächst nur an die Lauffläche gedacht think.gif , die sich wahrscheinlich bald lösen wird. Und eine solche Lauffläche ist sehr groß und auch schwer. Wenn die auf der Autobahn liegen bleibt, ist das ein erhebliches Risiko für alle anderen Autofahrer.

Gruß Perby cop.gif


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Gast_buerger_*
Beitrag 22.11.2006, 17:08
Beitrag #157





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@Perby

Handelt es sich hier um ein Runderneuerten Reifen?
Wenn ja,sollte man mal die Tragfähigkeitkennzahl mit der Tragfähigkeit(Gewicht)Kontrollieren.
Denn so wie das Profiel aussieht hat der Reifen noch keine grosse Laufleistung.
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Perby
Beitrag 23.11.2006, 07:37
Beitrag #158


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Stimmt. Darauf hatte ich nicht geachtet blink.gif , aber das ist eine gute Idee.
Richtig ist, dass die Reifen noch nicht sehr alt waren. Es sind runderneuerte Reifen gewesen. Der Fahrer selbst war mit diesen Reifen auch nicht zufrieden mad.gif und wird sich nun lieber neue und keine runderneuerten kaufen.

Gruß Perby cop.gif


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Burkhard
Beitrag 23.11.2006, 07:54
Beitrag #159


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Im Übrigen dürfen bei kalterneuerten Reifen die rundumlaufenden Laufflächenabhebungen eine Tiefe von 8 mm aufweisen. Da der Tragfähigkeitsindex mehr als 121 betragen dürfte, dürfen die Alterungsrisse eine Tiefe von 3 mm aufweisen (siehe Seiten 226 und 324).

Es mag schon komisch klingen, aber der Reifen ist aus polizeilicher Sicht nicht zwingend zu beanstanden, da wir uns an die Rili zur Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen zu halten haben.


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Perby
Beitrag 23.11.2006, 17:38
Beitrag #160


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Das ist tatsächlich erstaunlich, aber gut zu wissen. Der Reifen sieht denoch erschreckend aus.
Was alles noch zulässig ist?!

Gruß Perby cop.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 26.11.2006, 17:14
Beitrag #161





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Jetzt muß ich hier mal querfragen, da ich bisher nur neue und keine wiederverwertete Reifen an Laster habe:

Soweit ich noch von mein LKW-Fahrschule weiß, gibt es doch zweierlei Wiederverwertung von Altreifen:

Einmal das (vor allem bei PKW) gängige "Runderneuert", da wird (Wie scho gsagt "Soweit i woiß"), da wird die alten Reifen sowohl die alten Lauffläche und die Reifenwände plangeschliffen und dann komplett mit ein neues Mantel (Lauffläche und Reifenwand) ohne Karkasse übergezogen und vulkanisiert! Und hat zum Schluß auch ein neues Reifennamen! (u.a. Rigdon? think.gif )

Und das andere (Laufflächenerneuert? think.gif ) wird eben nur die Lauffläche abgeschliffen und nur ein glattes "Profilband" ohne Wand wieder drauf gepappt! Und dort bleibt ja die alten Reifennamen erhalten! Und weil da eben "nur" die Laufbahn erneuert wird, sind die bei fehlerhafte Arbeiten labiler als Runderneuert, und somit nur bis zu gewisse Geschwindigkeit (also nur LKW) zulässig? think.gif

Sehe ich das richtig? think.gif unsure.gif
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Gast_buerger_*
Beitrag 26.11.2006, 18:10
Beitrag #162





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Zitat
Und hat zum Schluß auch ein neues Reifennamen! (u.a. Rigdon? )


Retread
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Perby
Beitrag 27.11.2006, 16:54
Beitrag #163


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Hallo,

wo wir gerade bei Reifenmängeln sind, kann mir denn jemand sagen, wo man die Mindestprofiltiefe misst.
Suche ich mir eine Rille aus, die nicht mehr genug Tiefe hat oder müssen alle Rillen soweit abgenutzt sein. Denn fast immer finde ich irgendwo, auch am schlechtesten Reifen, noch ein Profil, dass ausreichen Tiefe besitzt.
Wie und wo wird die erforderliche Mindestprofiltiefe gemessen? think.gif

Ich freue mich auf eure Antworten.


Gruß Perby cop.gif


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AMenge
Beitrag 27.11.2006, 16:56
Beitrag #164


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Die Mindestprofiltiefe muss meines Wissens auf der gesamten Breite der Lauffläche vorhanden sein.
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Perby
Beitrag 27.11.2006, 16:58
Beitrag #165


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Ja, dann wären aber die Reifen tatsächlich schon unvorschriftsmäßig, wenn ich einige Stellen finde, an denen die Mindesttiefe unterschritten wird.?

Perby


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Burkhard
Beitrag 27.11.2006, 21:10
Beitrag #166


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Jeder Reifen weist entsprechende Hauptprofilrillen auf. Diese erkennt man(n) (Frau auch wink.gif ) an den Indikatoren (Pfeil). Die kleineren Lamellenprofile sind hiervon nicht erfasst.

Auf dem Bild sieht man drei Hauptprofilrillen. Nur die innere (dritte) Hauptprofilrille ist betroffen. Dennoch ist der Tatbestand aus § 36 StVZO erfüllt, 50 € + 3 Pkt. sind fällig.

Angehängte Datei  Klein.jpg ( 52.39KB ) Anzahl der Downloads: 48


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El Bestrafo
Beitrag 27.11.2006, 21:25
Beitrag #167


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Ein guter Reifen kann dann auch schon mal so aussehen....


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Commodore25E
Beitrag 27.11.2006, 21:31
Beitrag #168


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Beim PKW haben IMHO mittlerweile alle Reifen diese Verschleißanzeige in Form von Erhebungen im Hauptprofilkanal. Wenn diese schlüssig mit der Lauffläche ist, ist die Grenze von 1,6mm erreicht, da kein durchgängiges Profil mehr vorhanden. Wie ist das bei LKW????


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Burkhard
Beitrag 27.11.2006, 21:56
Beitrag #169


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Genauso.


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Trassi33
Beitrag 27.11.2006, 22:43
Beitrag #170


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Zitat (Expert @ 27.11.2006, 21:10) *
Jeder Reifen weist entsprechende Hauptprofilrillen auf. Diese erkennt man(n) (Frau auch wink.gif ) an den Indikatoren (Pfeil). Die kleineren Lamellenprofile sind hiervon nicht erfasst.

Auf dem Bild sieht man drei Hauptprofilrillen. Nur die innere (dritte) Hauptprofilrille ist betroffen. Dennoch ist der Tatbestand aus § 36 StVZO erfüllt, 50 € + 3 Pkt. sind fällig.

Angehängte Datei  Klein.jpg ( 52.39KB ) Anzahl der Downloads: 48



Siehst Du Perby... tongue.gif Du und Deine Probleme mit den Reifen whistling.gif
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Perby
Beitrag 28.11.2006, 08:57
Beitrag #171


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@Trassi33

cop.gif
Ja, ist in Ordnung, also dann habe ich wohl bisher zu viel durchgehen lassen. Ich hatte es nämlich genau andersherum und somit strenger in Erinnerung. Der Reifen müsse fast durchgängig die Mindestprofiltiefe unterschreiten und nicht nur an einer der Hauptprofillinien.
Aber vielen Dank für die Aufklärung.
Ich habe nun kein Problem mehr mit den Reifen. laugh2.gif

Tschüß wink.gif


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Gruß Perby
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Bonsai-Brummi
Beitrag 28.11.2006, 08:59
Beitrag #172


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Zitat (Perby @ 28.11.2006, 08:57) *
...wohl bisher zu viel durchgehen lassen.
(...)
Ich habe nun kein Problem mehr mit den Reifen. laugh2.gif

Nur die, die Du künftig kontrollierst; oder? police.gif

lg
c.s.
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Perby
Beitrag 28.11.2006, 09:14
Beitrag #173


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Hallo, cop.gif

ich werde nun nicht übergenau sein und nur die kleinste Unterschreitung der Mindestprofiltiefe suchen und dann Ahndungsmaßnahmen einleiten.
Allerdings sind viele Lkw-Reifen mangelhaft. Bisher habe ich aus Unsicherheit blink.gif heraus nur den Fahrer darauf aufmerksam gemacht, dass er den Reifen doch in seinem eigenen Interesse wechseln sollte.
Nun werde ich aber auch solche Verstöße ahnden.

wavey.gif wavey.gif

So, jetzt mal wieder eine neue Frage zur Technik bzw. Mängeleinstufung.

Es geht um rutschsichere Pedaloberflächen in Lkw und Kleintransportern:

Welche Pedaloberflächen müssen rutschsicher sein? Bremse, Gas oder Kupplung oder alle drei?
Sind das nur geringe oder schon erhebliche Mängel? Oder hängt die Mängeleinstufung vielleicht mit der Art des Pedals zusammen. Bremspedal ist wichtiger als Kupplung und Gas ? think.gif

Ich frage das, weil viele Fahrer zudem noch ohne festes Schuhwerk ihre Trucks lenken und dann noch abgenutzte Pedale bedienen sollen, die ohne Gummi sondern nur noch aus dem blanken Metall bestehen.

Ich freue mich auf eure Antworten.


Gruß perby cop.gif


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Gruß Perby
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Trassi33
Beitrag 28.11.2006, 14:41
Beitrag #174


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Zitat (Perby @ 28.11.2006, 08:57) *
...
Ich habe nun kein Problem mehr mit den Reifen...



Wir haben nun kein Problem mehr damit smile.gif . Bis heute Abend.
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Beitrag 28.11.2006, 15:52
Beitrag #175


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Ich hab mir für 10,-- Euro eine digitale Schiebelehre gekauft, somit kannst ideal die Profiltiefe messen und dieses dem Betr. sogar zeigen.
Zitat
Es geht um rutschsichere Pedaloberflächen in Lkw und Kleintransportern:
Welche Pedaloberflächen müssen rutschsicher sein? Bremse, Gas oder Kupplung oder alle drei?


Alle drei müssen abrutschsicher sein, beim Bremspedal ist es ein "EM"


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Perby
Beitrag 28.11.2006, 21:48
Beitrag #176


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Jeden Tag, mit jeder Antwort lerne ich dazu. Vielen Dank an alle User dieses Forums.

1.
Im Streifenwagen habe wir einen Profiltiefenmesser und eine Schiebelehre. Ich habe auch schon oft die Profiltiefe nachgemessen, aber selten Ahndungen ausgesprochen.

2.
glattes Bremspedal erheblicher Mangel und glattes Kupplungs-, Gaspedal geringer Mangel. Richtig? think.gif
Woher kommt diese Einordnung?

Gruß Perby cop.gif


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Beitrag 29.11.2006, 08:10
Beitrag #177


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Die Mängeleinstufung ergibt sich aus der Anlage zur Nr. 4 der HU-Richtlinie (§ 29 StVZO), dort Nr. 115 (fürs Bremspedal).

Oder aus dem Kommentar zum § 29 StVZO


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realmac
Beitrag 01.12.2006, 12:08
Beitrag #178


Neuling


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Mal ne Frage:

Was ist eigentlich die rechtliche Grundlage für die Polizei, die Weiterfahrt zu untersagen?
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AMenge
Beitrag 01.12.2006, 12:15
Beitrag #179


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Zitat (realmac @ 01.12.2006, 12:08) *
Was ist eigentlich die rechtliche Grundlage für die Polizei, die Weiterfahrt zu untersagen?

So aus der Hüfte geschossen, fällt mir dazu das Stichwort "Gefahrenabwehr" ein.
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El Bestrafo
Beitrag 01.12.2006, 12:22
Beitrag #180


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Das hängt von der Art der Beanstandungs ab. Bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeit ist es nach dem FPersG (frag mich aber bitte nicht nach welchen §, bin auf dem Sektor mehr der Laie). Bei Verstößen nach der StVZO regelt das das örtlich zuständige Gefahrenabwehrgesetz (in Berlin z.B. das ASOG). Bei Nutzfahrzeugen kann das auch nach der TechKontrollV erfolgen. Aber dazu haben hier andere mehr Ahnung.


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realmac
Beitrag 01.12.2006, 12:35
Beitrag #181


Neuling


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Danke für die schnelle Antwort!

Also bei Verstößen gegen die StVZO eine Anordnung über die Generalklausel? (Müsste §1 ASOG bzw §3 HmbSOG sein)?

Noch mal ne offtopic-frage ... kann man hier keine PN oder Mails verschicken?!

Der Beitrag wurde von realmac bearbeitet: 01.12.2006, 12:36
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Andreas
Beitrag 01.12.2006, 12:38
Beitrag #182


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Zitat (realmac @ 01.12.2006, 12:35) *
Noch mal ne offtopic-frage ... kann man hier keine PN oder Mails verschicken?!


Doch, aber erst wenn du eine bestimmte Anzahl von Beiträgen im Forum verfaßt hast. wink.gif


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realmac
Beitrag 01.12.2006, 12:46
Beitrag #183


Neuling


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Ah soooo ... auch hierfür ein Danke!

Nochmal zu meiner ursprünglichen Frage:

Untersagung der Weiterfahrt nach Landes-SOG?!

Nach 17 (1) StVZO kann die Verwaltungsbehörde auch den Betrieb des Fahrzeuges untersagen ....
Das wäre die Zulassungsbehörde. Kann die Polizei da auch (subsidiär) tätig werden und den Betrieb untersagen?
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El Bestrafo
Beitrag 01.12.2006, 13:42
Beitrag #184


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Mal kurz gesagt,

NEIN,

die Polizei ist nicht die Verwaltungsbehörde. Sie kann zwar die Weiterfahrt untersagen, aber nicht das Fz. stillegen. Es sein denn, es ist zur Zwangsentstempelung seitens der Zulassungsstellung ausgeschrieben.

Ist mit einfachen Worten niedergeschrieben.


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realmac
Beitrag 01.12.2006, 14:11
Beitrag #185


Neuling


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Alles klar ... Danke!
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Burkhard
Beitrag 02.12.2006, 10:51
Beitrag #186


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Übrigens, in Berlin ist die Rechtsgrundlage der § 17 ASOG.


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Perby
Beitrag 09.12.2006, 16:03
Beitrag #187


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Hallo Technikfreunde,

heute möchte ich mal wieder ein paar Technikbilder eines Lkw-Anhängers einstellen.
Bei der Verkehrskontrolle ist mir als erstes aufgefallen, dass das Bremsgestänge viel zu weit ausgefahren war. Wir haben nachgemessen und das Gestänge fuhr um mehr als 7 cm aus. Das ist zu viel. think.gif

http://img171.imageshack.us/img171/8048/bild12jj5.jpg

Als ich dann unter dem Anhänger lag, konnte ich an einer Bremstrommel erkennen, dass das Ankerblech verbogen war und als ich darunter luscherte, sah ich, dass die Bremsbacke deutlich hervorstand. Das ist ebenfalls ein Mangel.

http://img185.imageshack.us/img185/2739/bild11pu8.jpg

Und bei dem anderen Rad konnte man deutlich erkennen, dass das Lüftspiel zwischen Bremstrommel und -belag zu groß war.

http://img156.imageshack.us/img156/2444/bild10wk7.jpg

Das Fahrzeug wurde dann in einer Werkstatt begutachtet und erhebliche Mängel wurden bescheinigt. Die Verkehrsunsicherheit wurde nicht begründet, whistling.gif aber ein Owi-Verfahren gegen den Halter wurde eingeleitet.

Viel Spaß beim Gucken.

Gruß Perby cop.gif


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Gruß Perby
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michios1979
Beitrag 09.12.2006, 16:58
Beitrag #188


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Wurde die Weiterfahrt untersagt?
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Perby
Beitrag 09.12.2006, 18:58
Beitrag #189


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Die Weiterfahrt wurde nicht untersagt. Angeordnet wurde die sofortige Hauptuntersuchung beim Kfz.Prüfer. Dorthin haben wir als Polizei das Fahrzeuggespann begleitet. Da aber keine Verkehrsunsicherheit festgestellt wurde, konnte der Fahrer seine Fahrt fortsetzen und bekam lediglich die Auflage, die Mängel umgehend beseitigen zu lassen und das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorzuführen.

Gruß Perby cop.gif


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Burkhard
Beitrag 10.12.2006, 18:51
Beitrag #190


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Ich hoffe aber, dass die Weiterfahrt nur mit langsamer Fahrt bis zur nächsten geeigneten Werkstatt gestattet wurde. think.gif

Ich kann es immer wieder nur wiederholen; auch bei der Mängeleinstufung "erheblicher Mangel" kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegen.

Sobald eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt, hat die Gestattung der Weiterfahrt entweder nur unter bestimmten Auflagen zu erfolgen oder muss ganz untersagt werden.

Gerade wenn eine einfache Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wird, kommt als Ergebnis oftmals "nur" "erhebliche Mängel" raus, da der Computer dies so errechnet. Nach meinem Dafürhalten ist es leider so, dass sich viele Gutachter bzw. Sachverständige nur am augenblicklichen Zustand orientieren und nicht den eigentlichen Einsatzzweck des Fahrzeugs berücksichtigen. Immer wieder muss ich hören, dass die Abbremsung gerade noch so ausreichend war. Dass die Prüfung auf dem Rollenbremsenprüfstand mit kalten Radbremsen (bis 100° C !!!) erfolgte, wird völlig vernachlässigt. Was für Bremswerte werden denn bei zu großen Kolbenhüben erzielt, wenn die Radbremsen sich auf 500° C erwärmt haben? Dann tritt der Fahrer einfach mal ins Leere.

Persönlich bin ich der Meinung, dass die Ausbildung der Sachverständigen gerade hinsichtlich der Sensibilisierung auf mögliche Gefahren bei Extremsituationen wie Gefahrenbremsungen, Ausweichmanövern oder schlechten Wegstrecken zu wünschen übrig lässt. Sie bewerten nur den augenblicklichen Zustand. Auch kann es nicht sein, dass die Betriebssicherheit eines Kfz unberücksichtigt bleibt. D. h., dass auch ein in Gefahrenbereichen liegen gebliebenes Kfz eine erhebliche Gefahrenerhöhung darstellen kann.


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Perby
Beitrag 14.12.2006, 02:45
Beitrag #191


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Hallo Expert,

und genau das ist mein Problem. Ich kann selten eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründen, wenn doch der Fachmann der Dekra oder so feststellt, dass die Verkehrsunsicherheit nicht besteht und auf Nachfrage sogar angibt, dass der Lkw weiterfahren darf. Ich bin nur Polizist und kein Kfz.-Prüfer. think.gif
Aber ich kann deine Argumentation gut verstehen.
Die Mängeleinstufung dahingehend ist für mich schwierig. Ich habe auch nur den Katalog zur Beurteilung von Mängel im Rahmen einer Hauptuntersuchung.


Gruß Perby cop.gif


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Gruß Perby
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baggy
Beitrag 15.12.2006, 19:48
Beitrag #192


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Hallo Perby

Ich kann Expert voll zustimmen, und ich verstehe auch dich.
Das Problem erlebe auch ich immer wieder.
Auch die Prüfer sind hier manchmal/oftmals überfordert.

Ich versuche mal eine stark vereinfachte Darstellung:

Verkehrsunsicher heisst: das Fahrzeug fährt noch nicht eimal von der Prüfstelle zur Werkstatt auf eigenen Rädern weiter.
Erheblicher technischer Mangel heisst:
1. Auf keinen Fall darf einfach einen Monat lang weitergefahren werden;
2. Es bleibt der Verantwortung des Fahrers/Halters überlassen, wie er zur nächsten Werkstatt gelangt, und wann innerhalb eines Monates er die Mängel abstellen lässt - ohne große Fahrten bis dorthin;
3. Es ist bzw. bleibt ein Verstoß gegen §23StVO oder spezielle § der StVZO wenn weiterhin mit Erheblichen Mängeln am Straßenverkehr teilgenommen wird;
4. Sollte die Feststellung der Mängel im Rahmen einer cop.gif - Kontrolle erfolgt sein, muss der police.gif abschätzen, ob er zur Gefahrenabwendung diese Entscheidung der Weiterfahrt dem Fahrer/Halter überlässt, oder ob er eingreift.

Zur Verdeutlichung zwei einfache Beispiele:

Ein abgefahrener Reifen ist ein "Erheblicher Mangel" und somit muss ein Bußgeld her.
Es ist Sommer, kein Regen in Sicht. Bei Weiterfahrt liegt somit momentan keine akute Verkehrsgefährdung vor und ein Eingreifen zur Gefahrenabwehr, das heisst ein verhindern der Weiterfahrt ist nicht nötig.
Du weisst worauf ich hinaus will. Es regnet, und der Fahrer will 200km nach Hause fahren auf der Autobahn. Hier muss ein Verbot her.

Der Prüfer stellt fest, die Bremsen bremsen noch, die Abbremsung liegt gerade so über den erforderlichen Werten. Er stellt aber noch fest, das Lüftspiel ist stark erhöht - Erheblicher Mangel. Das führt, wie auch schon im Forum gesagt, zu Bremsfading = Ausdehnung der Bremstrommel und möglichem Ausfall der Bremsen z.B bei Talfahrten.
Fall 1 - Der Fahrer sagt: Ich fahre langsam zur nächsten Werkstatt in ca 5 km Entfernung, und lasse dort alles in Ordnung bringen.
Fall 2 - Der Fahrer sagt, ich bin nicht Verkehrsunsicher und fahre darum jetzt weiter nach Hause ans andere Ende von Deutschland.

Diese Entscheidung, wann police.gif einschreitest um Gefahren abzuwehren, muss police.gif allein treffen.
In schwierigen Fällen, lese nach bei Expert, ich meine besorge Dir sein Buch. Es ist in dieser Hinsicht wirklich hilfreich. Ich glaube Expert hat nichts dagegen, wenn police.gif die Begründungen für die Entscheidung der "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" aus seinem Buch klaut. Und spreche den Fachmann Dekra/TÜV genau darauf an, was er mit "der Lkw darf weiterfahren" meint. Vielleicht weist Du ihn vorher dann auch noch einmel auf die "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" hin, nach dem Motto: Was passiert, wenn er weiterfährt und eine Vollbremsung bei nasser Fahrbahn machen muss". Oft wird dann vom Prüfer ein kleiner Rückzieher gemacht mit der Weiterfahrt.
Leider nicht immer. Dann hilft nur der Weg über den Vorgesetzten des Prüfers.

wavey.gif wavey.gif wavey.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 15.12.2006, 20:10
Beitrag #193





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@baggy
Du hast glaube ich das Kernproblem von Perby und Expert nicht verstanden, es geht um die Konkrete Fall, wie der TÜV es als "Verkehrsunsicher" oder nicht bewertet wird! Selbst wenn die Bremse bei 100 Grad voll funktionsfähig ist, was aber, wenn dieser nun von TÜV (oder DEKRA) rausfährt, und der Werkstatt ist 10 Km weg, davor bremst er ein paar mal verkehrsbedingt, der Bremstrommel erwärmt sich dabei auf (sagen wir mal) 200 Grad, auf einmal muß er wegs ein Kind ein Vollbremsung einlegen, ABS springt ein, aber es hat nicht mehr die volle Bremswirkung, weil der Trommel von die Backen dank ABS thermisch vollends wegdehnt!!!! Dann (je nach Zug) sind bis zu 40 Tonnen und mehr ungebremst unterwegs!!! shutup.gif Hoffentlich gehts dann nicht bergab!!!

Außerdem kann ich dir sagen, daß hier in Schwäbischen Alb immer wieder vor allem von Ortsfremden Laster bei Bergabfahrt die Bremsen versagen!!!
Erst letztes Jahr wieder bei Schelklingen, da "parkte" einer sein Laster nach dem Talfahrt in der Wohnzimmer!!!
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Burkhard
Beitrag 17.12.2006, 11:49
Beitrag #194


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Hallo Perby,

gemäß der Richtlinie für die Durchführung von HU und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlage VIII und VIIIa (HU-Rili), gibt es die folgenden Mängeleinstufungen.

OM – Ohne festgestellte Mängel
Zuteilung einer Prüfplakette

GM – Geringe Mängel
Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften oder Rili hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten
ist.
Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel durch den Halter des Fz zu erwarten ist.
Zuteilung einer Prüfplakette möglich.

EM – Erhebliche Mängel
Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Rili beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen.
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
Keine Zuteilung einer Prüfplakette.

VU – Verkehrsunsicher
Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde. Der FzFührer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fz so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Darüber hinaus sind der Richtlinie die folgenden Anweisungen zu entnehmen:

Zitat
Auch bei GM und EM ist der FzFührer/-halter darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fz vor Beseitigung der Mängel gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO verstößt.
Werden bei der HU Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthalts in der Untersuchungsstelle, beseitigt werden, so sind sie in die betreffende Mängelklasse einzuordnen, jedoch bleiben sie bei der Einstufung des untersuchten Fz unberücksichtigt. Die Vorschriften von Nr 3.1.4.5 Anl VIII gelten („Mängelschleife“). Die abschließende Einstufung des untersuchten Fz in eine der Mängelklassen auf Grund eventuell verbleibender festgestellter Mängel bleibt davon unberührt. Die Einstufung des Fz in eine der Mängelklassen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelklasse kann das Fz in die nächsthöhere Mängelklasse eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die pflichtgemäße Entscheidung hierüber trifft die prüfende Person.
Alle festgestellten Mängel sind in den Untersuchungsbericht einzutragen.


Wie du den Ausführungen entnehmen kannst, sieht die HU-Rili die Einstufung in "Erhebliche Mängel mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" nicht vor. Diese Einstufung ist mehr als ein Zwischending zwischen EM und VU zu bezeichnen, wird aber durch Sachverständige im Rahmen von HU nicht gebraucht, da mit ihr eine abstrakte Gefahrenlage bezeichnet wird.

Hiermit wird ein Mangel bezeichnet, der als erheblich gem. des Mängelkataloges zu bezeichnen ist, in Anbetracht des Verwendungszweckes des Fahrzeugs, also Beladungszustand, Geschwindigkeit, Fahrstrecke, Witterungs- und Straßenverhältnisse, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich erscheinen lässt. Dies insbesondere dann, wenn es zu Gefahrenbremsungen, Ausweichmanöver oder schlechten Wegstrecken kommt.

Was durch viele Sachverständige ebenfalls nicht berücksichtigt wird, ist die Betriebssicherheit des Fahrzeugs. D. h. kann ein bestimmter Mangel dazu führen, dass das Fahrzeug an gefährlichen Stellen stehen bleibt, Autobahn, Kreuzung, Kurvenbereich? Das kann z. B. bei einem porösen Vorratsschlauch (Verbindungsschlauch zum Anhänger) der Fall sein, wenn dieser stark undicht wird und dadurch die Abreißsicherung aktiviert.

Perby, wenn du ausreichend Erfahrungen gesammelt hast, dann fällt es dir auch nicht mehr schwer bestimmte Entscheidungen zu treffen, also ob du die Weiterfahrt untersagst oder nicht. Du kannst mir jederzeit deine Fälle zukommen lassen, damit wir uns zu den einzelnen Mängeln und ihren Auswirkungen auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit austauschen können. Du kannst mich natürlich auch jederzeit anrufen.

Im Übrigen, auch ich habe gerade wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde am Hals, da ein Unternehmer der Meinung ist, dass ich völlig unangemessen reagiert habe und ohnehin keine Ahnung habe. Er hat meinem Dienstherren nahegelegt, mich durch einen geeigneteren Mitarbeiter zu ersetzen. Bei dem betreffenden Lkw kam das Öl über die Druckluftversorgungsanlage schon aus dem hinteren Druckluftbehälter raus. So ein Fahrzeug fährt bei mir keinen Meter mehr.


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Perby
Beitrag 17.12.2006, 18:56
Beitrag #195


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Ja genau die Geschichte mit dem Öl in den Vorratsbehältern kenne ich irgendwie. Ich glaube, den Fall habe ich in dem Forum schon geschildert.
Da war der Lufttrockner ölverschmiert und aus allen Vorratsbehältern kam viel Öl beim Entlüften heraus. Es spritzte mir bis ins Gesicht. Den Lkw habe ich auch nicht weiterfahren lassen und auf dem Rastplatz stillgelegt.
Am Morgen darauf war der firmeneigene Techniker vor Ort und hat sich den Kompressor angeschaut und gemeint, es bestehe kein Mangel, der Lkw-Fahrer könne weiterfahren.
Nun verlangt der Unternehmer, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird und ich für den Ausfall des Fahrzeuges hafte. Er verlangt Schadenersatz. ranting.gif
Wenn ein Fall jedesmal so endet, ist es eine unschöne Sache. Ich habe dank deines Buches, eine gute Stellungnahme schreiben können. Aber was zählt meine Aussage als Polizist gegen die Aussage eines Kfz.-Mechanikers? think.gif


Gruß Perby cop.gif


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Gruß Perby
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Burkhard
Beitrag 17.12.2006, 20:52
Beitrag #196


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Mein Buch ist auch offizielles Ausbildungsbuch des BAG und ist in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen der DEKRA entstanden. Auch zu diesem Thema habe ich mich ausgelassen. Du kannst also durchaus mit den darin enthaltenen Argumenten deine Maßnahme begründen. Im Übrigen, dass ein firmeneigener Werkstattmeister zu einer solchen Lageeinschätzung neigt, dürfte ja selbstredend sein und sollte nicht überbewertet werden. Auch sollte man sich davon nicht verunsichern lassen.

Du hast hier immer vier Möglichkeiten.

1. Du untersagst die Weiterfahrt, da es sich um einen Fernlastzug handelt bzw. gestattest die Weiterfahrt bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, was allerdings voraussetzt, dass du den Mangel beweissicher dokumentieren kannst,

2. du ordnest eine Untersuchung nach § 7 TechkontrollV an, bist dann aber ebenfalls in der Verantwortung eine umfassende Beweissicherung zu betreiben,

3. du bietest dem Fahrzeughalter an, dass er eine freiwillige HU durchführen lässt, nimmst auch hier den HU Bericht als Beweismittel zur Anzeige und fertigst selbst aussagekräftige Bilder, damit sich ein Richter ein objektives Bild vom Fahrzeug machen kann oder

4. du stellst das Fahrzeug zur Erstellung eines technischen Gutachtens sicher. Rechtsgrundlage sind die §§ 94 und 98 StPO. Damit beauftragst du einen a.a.Sachverständigen mit der Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich der Beweisführung.

Ich kann dir wie gesagt nur anbieten, dass du mich bei diesbezüglichen Fällen oder bei Fällen, wo du dir nicht so sicher bist, jederzeit anrufen kannst. cop.gif wavey.gif

Was ich im Übrigen auch nicht möchte, dass Fahrzeuge aus Unwissenheit sichergestellt werden oder den Fahrern die Weiterfahrt untersagt wird. Letzteres ist jetzt nicht gegen dich gerichtet, sondern soll lediglich als vorsorglicher Hinweis verstanden werden. wink.gif


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Perby
Beitrag 19.12.2006, 10:39
Beitrag #197


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Hallo Expert,

vielen Dank für die Antwort und vor allem für dein Angebot. Ich werde bestimmt darauf zurückkommen udn dich mal anrufen. Im Moment habe ich allerdings wenig Zeit, mich gezielt um die Überwachung der Fahrzeugtechnik zu kümmern. Deshalb kommen auch im Moment wenig neue Fälle. crybaby.gif

Bis dahin,

Gruß Perby cop.gif


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Gruß Perby
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El Bestrafo
Beitrag 26.12.2006, 23:05
Beitrag #198


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Ich hoffe, dass man die Risse in der Bremsscheibe erkennen kann.


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El Bestrafo
Beitrag 27.12.2006, 23:00
Beitrag #199


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Bilder eines dezent tiefergelegten Fahrzeuges. Der Reifen schlug beim leichten Einschlagen gegen den Kotflügel



Als ich dann die andere Seite des Reifens sah, konnte man die gesamten Ausmaße der Tieferlegung erkennen.



Der Reifen war bis zur Karkasse abgefahren.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 27.12.2006, 23:52
Beitrag #200





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PUUUHHH!!! blink.gif

Ich hoffe, er kam nicht von der Gegend und durfte quer durch Deutschland heimlaufen!!! Daß manche das Optik von sein Kiste wichtiger ist als sein Leben.... no.gif begreif ich nicht1
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