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> Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Rechtsprechung und Grundsätze
Peter Lustig
Beitrag 19.02.2004, 12:20
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=4261]Abschleppen von Fahrzeugen[/URL]


Handy-Nummer im Auto:

Zwei aktuelle Urteile zu dieser Thematik:

Wird ein Kraftfahrzeug länger als 1 Stunde verbotswidrig geparkt, können die Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde das Fahrzeug grundsätzlich abschleppen lassen. Weitere ergänzende Umstände sind dazu nicht erforderlich. Eine Verpflichtung, den Störer vor der Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen und ihn dazu aufzufordern, sein Fahrzeug wegzufahren, besteht nicht. Dies gilt selbst dann nicht, wenn Anschrift oder Telefon- bzw. Handynummer im Fahrzeug ausliegen oder am Fahrzeug angebracht sind. (VG Gießen NZV 2004 54)


Adresse und Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe eines falsch geparkten Kraftfahrzeugs verhindern nicht das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies gilt regelmäßig vor dem Hintergrund der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbarer weiterer Verzögerungen. (VG Berlin NZV 2004 55)

Siehe dazu auch BVerwG vom 18.02.2002, Az: 3 B 149/01, (NJW 2002 2122) (Auszug aus der Urteilsbegründung):
Zitat
Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 (BVerwG 7 B 182.82 S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen...
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Rolf Tjardes
Beitrag 13.04.2004, 06:26
Beitrag #2


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Zum Thema "Abschleppen" gibt es einen langen Aufsatz von Georg Huttner/RA Grunert:

Zitat
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den sogenannten "Abschleppfällen" richten sich überwiegend nach landesrechtlichen Vorschriften. Daher gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Allerdings sind die wesentlichen Fragestellungen überall gleich, auch wenn sich die landesrechtlichen Vorschriften in Teilbereichen unterscheiden. Verkehrsportal.de bietet nachfolgend eine umfassende Darstellung der Abschleppfälle in unterschiedlichen Konstellationen an. Die Darstellung erfolgt an Hand der in Baden-Württemberg geltenden Rechtsvorschriften.


- Abschleppen auf Grund von Verkehrszeichen
  • Rechtliche Einordnung von Verkehrszeichen
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Wann sind Verkehrszeichen unbeachtlich?
  • Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen / Beispiele
  • Opportunitätsprinzip
- Verkehrszeichenrechtsprechung
  • Abgesenkter Bordstein
  • Absolutes Halteverbot (Zeichen 283)
  • Abstand zu Fußgängerüberweg (§ 12 Abs.1 Nr.4)
  • Anwohner-Parkplatz (Zeichen 286 oder 314 mit Zusatzzeichen 1020-32 oder 1044-30)
  • Bundesautobahn
  • Bushaltestelle (Zeichen 224)
  • Busparkplatz
  • Busspur (Zeichen 245)
  • Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)
  • Einmündungsbereich (§ 12 Abs.3 Nr.1 StVO)
  • Enge Straßenstelle (§ 12 Abs.1 Nr.1 StVO)
  • Feuerwehrzufahrt (§ 1 Abs.6 AVO/LBO-alt, § 2 Abs.4 LBOAVO)
  • Fußgängerbereich (Zeichen 241)
  • Fußgängerfurt
  • Fußgängerüberwege (Zeichen 293 i.V.m. 350)
  • Gehwege (§ 12 Abs.4 StVO)
  • Grundstücksein- und -ausfahrt (§ 12 Abs.3 Nr.3 StVO)
  • Parkuhr/Parkschein (§ 13 Abs.1 StVO)
  • Parkscheibenzone (§13 Abs.2 StVO)
  • Radwege (Zeichen 237)
  • Richtungspfeile (Zeichen 297)
  • Schienenbahn (§ 12 Abs.4 Satz 5)
  • Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen 314, 1044-10 oder Zeichen 286, 1020-11)
  • Sperrfläche (Zeichen 298)
  • Taxenstandplätze (Zeichen 229)
  • Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250)
  • Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325)
- Das Abschleppen auf Privatgrundstücken
  • Eingriff in das Privateigentum
  • Was kann der beeinträchtigte Eigentümer machen?
  • Die Selbsthilfe des Eigentümers
  • Schadensminderungspflicht beim Abschleppen
  • Wer trägt die Kosten der Abschleppmaßnahme?
  • Notzuständigkeit nach § 2 Abs. 2 PolG
  • Zuständigkeit aus § 12 LOWiG
  • Bußgeldverstoß
- Abgemeldete/betriebsunfähige Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen
  • Straßengesetz für Baden-Württemberg
    • Widmung von Straßen / Gemeingebrauch
    • Abstellen eines betriebsunfähigen Kfz
    • Beseitigung von betriebsunfähigen Kfz
    • Zuständige Behörde
    • Ordnungswidrigkeiten
  • Bundesfernstraßengesetz
  • Straßenverkehrsordnung/ Straßenbegriff der StVO
  • Abgrenzung öffentliche Straße / Privatfläche
  • Verschmutzung der Straße durch abgestellte Kfz
  • Beispiele aus der Rechtsprechung
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Ergebnis und Zusammenfassung
- Grundsätze des Polizeigesetzes (PolG)
  • Die unterschiedlichen "Störer"
  • Gegen wen schreitet die Behörde ein?
  • Störerauswahl durch die Behörde
  • Unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme
  • Nachforschungspflicht der Behörde
  • Die Anordnung zum Entfernen des Kfz
  • Wann läßt die Behörde überhaupt abschleppen?
  • Abschleppen durch gemeindliche Vollzugsbedienstete
  • Kostentragung beim Abschleppen nach § 8 Abs.1 PolG/ §§ 1, 3 PolG
  • Keine Kostentragung in atypischen Fällen
  • Kostentragung bei der Ersatzvornahme
  • Einzelfragen bei den Abschleppkosten
  • Rechtsschutz bei Abschleppmaßnahmen
- Verwahrungsverhältnis, Zurückbehaltungsrecht, beauftragter Unternehmer
  • Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis
  • Das Zurückbehaltungsrecht am Kfz
  • Die Verwertung des Kfz
  • Der beauftragte Abschleppunternehmer
- Abfallrecht
  • Abfallrecht und der Begriff "Autowrack"
  • Anwendung des Abfallrechts auf Kfz
  • Objektiver und subjektiver Abfallbegriff
  • Zuständigkeit der unteren Abfallrechtsbehörde
- Verhältnis Abfallrecht zu anderen Rechtsvorschriften
  • Wasserrecht
  • Der wasserrechtliche Verstoß
  • Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde
  • Ordnungswidrigkeiten
- Naturschutz- und Waldrecht
  • Landesnaturschutzgesetz (LNatschG)
  • Landeswaldgesetz (LwaldG)
- Baurecht
  • Autowracks als Bauliche Anlagen
  • Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde
  • Ordnungswidrigkeiten
- Sonstige Rechtsgrundlagen für Abschleppmaßnahmen
  • Allgemeines Polizeirecht
  • Die Sicherstellung von Kfz
  • Die Beschlagnahme von Kfz
  • Zuständigkeit bei Sicherstellung / Beschlagnahme
  • Straßenverkehrszulassungsordnung
  • Feuerwehrzufahrten
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