Welche Fahrzeuge können als Zugmaschine zugelassen werden? |
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Welche Fahrzeuge können als Zugmaschine zugelassen werden? |
17.09.2006, 09:45
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
welche Fahrzeuge können als Zugmaschine zugelassen werden? Kann ich mir z.B. auch bestimmte Pickups oder Geländewagen als zugmaschine eintragen lassen? Und wer entscheidet über die Eintragung? Der TÜV oder das StVA oder die Finanzbehörde? Grüße aus dem Rheinland, Tanja |
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17.09.2006, 09:48
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2154 Beigetreten: 23.02.2005 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 8533 |
Ueber die Eintragung entscheidet der TUEV.
Jedoch ist nur eine Gewisse Ladeflaeche zulaessig (Beim LKW hab ich da was von 1,4bxb im Kopf, weiss nicht ob das jetzt wirklich stimmt) und es ist eine Gewisse Anhaengelast erforderlich (weiss nciht wieviel) Gruss Kami -------------------- Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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17.09.2006, 10:05
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
zB VO EWG 3820/85, Art. 1 b
Zugmaschine: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben. Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kfz. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche 1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse, 2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft 12 S. 309). Zusatzbestimmung für nicht zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386): Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen: 1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zGG der Zgm. Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h. 2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln. |
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17.09.2006, 10:31
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
Vielen Dank für die kompetente Antwort!
Jetzt geht dann wohl die Sucherei los |
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17.09.2006, 12:22
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h. Tut mir leid, aber Du hättest genausogut chinesisch schreiben können. Kannst Du mir das vielleicht näher erklären? 2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln. Was heißt "technisch geeignet"? Bezieht sich das auf die Angaben des herstellers? Und dann direkt die nächste Frage: Nach kurzer Recherche viel mir der Jeep Cherokee ins Auge. Je nach Modell hat der ein zGG von 2,54t bei einer Anhängelast von 3,5t. Das zGG wäre somit um 40kg zuviel, damit die Karre die Bedingungen zur Eintragung als Zugmaschine erfüllt. Kann man das Fahrzeug um diese 40kg ablasten lassen, so dass es wieder passt? |
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18.09.2006, 18:15
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
*schieb*
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18.09.2006, 19:21
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zum Begriff Zugmaschine:
Zitat BMV/StV 7 – 4030 P/62 II vom 6. 6. 1962 (VkBl S 309)
Im Sinne des Verkehrsrechts sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen läßt, daß der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung hinter der Zugleistung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat. Wann diese Voraussetzungen zutreffen, war bisher zweifelhaft. Die Praxis betrachtete ein vorwiegend zum Ziehen geeignetes Kraftfahrzeug in der Regel als Zugmaschine, wenn die Ladefläche 3 qm und die zulässige Nutzlast 1,5 t nicht überschritten. Diese Festlegung ist technisch und rechtlich unbefriedigend. Ladeflächengröße und Nutzlast müssen jeweils der Größe der Zugmaschine angepaßt sein. Ich empfehle daher, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche 1. bei zweiachsigen Fahrzeugen nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse, 2. bei Fahrzeugen mit mehr als 2 Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen. Dieser Begriffsbestimmung nicht voll entsprechende Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. 8. 1962 als Zugmaschinen zum Verkehr zugelassen worden sind, sind weiter als Zugmaschine zu behandeln. StV11/36.24.01 vom 8. 4. 1980 (VkBl S 386) Bei nicht zugmaschinentypischen Kraftfahrzeugen, die als Zugmaschine eingestuft werden sollen, sind auch bei Anwendung der Definition des Begriffs „Zugmaschine“ Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als Zugmaschine aufgetreten. Liegt ein solcher Fall vor, ist wie folgt zu verfahren: Das Kraftfahrzeug muß, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen: 1. Zugkraft an der Anhängekupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmasch bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) größer oder gleich 5 km/h. 2. Das Kraftfahrzeug muß mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zulässigen Gesamtgewichts technisch geeignet sein. Die erforderliche Motorleistung der Zugmaschine bei der Bezugsgeschwindigkeit kann aus folgender Beziehung ermittelt werden: bei einem vorausgesetzten Wirkungsgrad von η = 0,65. Es bedeuten: Nerf = erforderliche Mindestmotorleistung V= Bezugsgeschwindigkeit in km/h bei Nenndrehzahl des Motors Gzul = zul Gesamtgewicht der Zugmaschine in kg. Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Mai 1980 als Zugmaschine zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zugmaschine zu behandeln. Definition der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine in Art 1 Abs 1 der Rili 74/150/EWG: „Als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.“ |
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20.09.2006, 20:53
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
Habe heute mit dem TÜV telefoniert.
Man sagte mir, dass die Hilfsladefläche offen sein müsse und das Fahrzeug nicht zur Personenbeförderung dienen darf. Nun die nächste Frage: Wenn ich die Rückbank ausbaue, stellt dann diese Fläche mit dem "Kofferraum" eine Hilfsladefläche dar?? Im übrigen sagte er, dass wenn das zGG 40kg zuviel beträgt, als dass es sein darf damit die 1,4-Regelung passt, dann sind es 40kg zuviel und da könne man auch nichts machen mit ablasten oder so... Warum muss in Deutschland immer alles so kompliziert sein Darf man den TÜV-Menschen eigentlich bestechen? ist ja schließlich kein Beamter |
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20.09.2006, 21:48
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 77 Beigetreten: 17.02.2006 Mitglieds-Nr.: 16853 |
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21.09.2006, 06:25
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Darf man den TÜV-Menschen eigentlich bestechen? ist ja schließlich kein Beamter Nein, auch das Bestechen eines Nicht-Beamten kann strafbar sein. § 334 StGB -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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21.09.2006, 07:06
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2154 Beigetreten: 23.02.2005 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 8533 |
Dann musst du ahlt mal einen TUEV fragen wie die Ladeflaeche auszusehen hat - und wenn er sagt das er's dir eintragen wuerde wenn das z.GG niedriger waehre und er dies leider nicht machen koenne weil es ihm irgend eine RILI verbietet bei umschreibeung in Zugmaschine abzulasten, dann...
...fahrst du zum naechsten TUEV sagst was von wegen Problem mit 3,5t Grenze und Anhaenger und das du den Cherokee deshalb um 40kg ablasten moechtest GRuss Kami -------------------- Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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21.09.2006, 11:03
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
Oh Mann, ich will doch nur 12 mal im Jahr einen Hänger am Sonntag ziehen, und zwar möglichst ohne dafür 1000 Euro Steuern zu zahlen
Werde den TÜV-Menschen gleich nochmal zu der Ladefläche befragen. |
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21.09.2006, 11:08
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2853 Beigetreten: 08.07.2004 Wohnort: 667 One step ahead the evil Mitglieds-Nr.: 4202 |
Oh Mann, ich will doch nur 12 mal im Jahr einen Hänger am Sonntag ziehen, und zwar möglichst ohne dafür 1000 Euro Steuern zu zahlen Werde den TÜV-Menschen gleich nochmal zu der Ladefläche befragen. Dann rüste den XJ doch auf Euro4 um ! Ist möglich zu vertretbaren Preisen und schon geht die Steuer merklich nach unten. -------------------- Mahlzeit ! und Gruß Karsten
"Fußball ist auch nur ein Spiel, wie Schach ohne Würfel, und da hilft es nicht jetzt den Sand in den Kopf zu stecken" Peter Zwegat hat Schulden bei Chuck Norris. |
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22.09.2006, 09:15
Beitrag
#14
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 28.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21617 |
Und es geht doch
Habe gestern nochmal mt dem TÜV-Menschen telefoniert und gefragt, ob er mir die Vorschriften und Richtlinien mal zufaxen kann. Heute morgen war das Fax da, und nach erneutem Telefonat war klar: Er hat eine Vorschrift gefunden, nachdem man Geländewagen nun doch als Zgm eintragen lassen kann Doch ein netter Mensch, und kein Ungeheur Also, falls es noch jemanden interessiert: Neben den schon aufgeführten Parametern müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: - Herausnahme der Rücksitze - Blockierung der Differentialkappe durch Anschlag Da mein technisches Wissen leider nicht so umfangreich ist, müsste mir noch jemand erklären, was die Differentialkappe ist und was es für Auswirkungen hat, diese "durch Anschlag zu blockieren". Werde diese Fage ab gesondert stellen, da es hier vom Thema abweicht. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.12.2024 - 23:36 |