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> Mehrfache Verwarnung wg. Überfälligkeit TÜV/AU
five-up
Beitrag 02.10.2006, 21:59
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
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Beigetreten: 02.10.2006
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Halloa,
folgender Sachverhalt:

am 9.9.06 hatte ich eine Verwarnung im Briefkasten, dass meine fällige Hauptuntersuchung um "...bis zu 8 Monate überschritten" sei. Erstellt wurde die Verwarnung am 29.8.06, festgestellt wurde sie am 13.8.06. .

Ich habe den TÜV/die AU am 20.9.06 "nachmachen" lassen.

Nun habe ich am 29.9.06 schon wieder eine Verwarnung bekommen, die am 16.9. festgestellt wurde.

Meine Fragen sind nun:

a) muss ich die zweite Verwarnung bezahlen?

und b) gibt es nach Zustellung der Verwarnung nicht sowas wie eine Frist, in der die bemängelte Sache (in diesem Falle ja der TÜV ...) beheben kann?

oder können die Knöllchengeber c) einem soviele Verwarnungen wegen derselben Sache an die Scheibe pinnen, wie die gerade lustig sind????


Im übrigen habe ich die erste Verwarnung natürlich bezahlt.

Ich freue mich über Antworten ;o)
five-up
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Trailer
Beitrag 03.10.2006, 00:46
Beitrag #2


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a) eigentlich schon, weil du am 16.9. noch keinen tüv hattest.
b) ich meine da etwas von "unverzüglich" im kopf zu haben, d.h. soweit ich weiß sind für die vorführung 5 tage oder höchstens 1 woche zeit


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Piloten ist nichts verboten...
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Nucki
Beitrag 03.10.2006, 07:45
Beitrag #3


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Wären die "Ausstellungsdaten" näher beieinander (1-2 Tage) könnte man mit dem HU/AU Bericht argumentieren. Bei Dir liegt allerdings rund 1 Monat zwischen den 2 Verwarnungen, da kann man damit nicht mehr argumentieren.


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Franconia
Beitrag 03.10.2006, 08:57
Beitrag #4


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Artikel 103 Grundgesetz
Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung
.
.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Kommt mir in diesem Fall zwar vor, als wenn man mit Kanonen auf Spatzen schießt. Hier trifft aber eindeutig Art. 103 Abs. III GG zu. Folge: Die zweite Verwarnung ist nicht zu bezahlen. Unter Hinweis auf die erste Verwarnung wird das zweite Verfahren sicherlich eingestellt werden. Nur sollte man sich halt rühren und die Mühlen der Justiz bzw. der Polizei nicht weiter mahlen lassen. So kenne ich es zumindest aus meiner Berufserfahrung.

Anders gelagert ist der Fall, wenn du zwischenzeitlich zur HU vorgefahren bist, wegen gravierender Mängel allerdings keine Plakette erteilt wurde. Dann hast du gem. § 29 Abs. VII StVZO ( http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_29.php ) einen Monat Zeit zur Mängelbeseitigung und musst wieder beim TÜV vorfahren. Überziehst du diesen einen Monat, ist ein neuer Tatbestand erfüllt, für den der BGK 15 Euro Verwarnungsgeld vorsieht ( http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_55.php ). Eine evtl. zuvor ausgestellte Verwarnung wegen Überziehung des TÜV-Termins hätte dann weiterhin Bestand.
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Mr Hyde
Beitrag 03.10.2006, 15:29
Beitrag #5


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Hm, ich meine hier im Forum gelernt zu haben, dass das Überziehen der HU Frist ein DAUERDELIKT darstellt, was immer wieder neu bestraft werden kann.

Erscheint ja auch logisch. Wenn ich EINEN (!) Tatentschluss fasse, kann ich dafür nur EINMAL bestraft werden. Wenn ich aber eine solche Frist mehr als 4 Monate überziehe, und fast vier Wochen zwischen Erhalt der ersten Verwarnung und tatsächlicher HU Durchführung liegen, kann man mit Sicherheit von einem NEUERLICHEN, ZWEITEN Tatentschluss ausgehen, der dann auch neuerlich bestraft wird.
(MMn kann man sogar sagen, ein neuer Tatentschluss beim Überziehen der HU wäre sogar an jedem neuen Tag gegeben, an dem man keinen Termin zur Vorführung beim TÜV gemacht hat)
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MickyMaus
Beitrag 03.10.2006, 15:41
Beitrag #6


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Siehe auch hier.


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Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 03.10.2006, 17:33
Beitrag #7


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Das kommt ganz auf die unterschiedlichen Termine an. Überziehung von HU bzw. AU sind in der Regel Dauerdelikte. D.h. die Strafbarkeit ergibt sich normalerweise nur einmal über den gesamten Zeitraum, in dem der ordnungswidrige Zustand bestanden hat.

Nun kommt es aber auch darauf an, ob ein deswegen eingeleitetes Verwarnungs-/Bußgeldverfahren zwischenzeitlich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist dies der Fall, ist, wenn z.B. der HU-/AU-Termin weiter überzogen wird, wieder eine neue Tat und damit eine neue Strafbarkeit gegeben.

Ein Beispiel:
1. Erstmalige Feststellung der Überziehung am 13.08.06 (= erster Tattag), Zugang der Verwarnung über 25 € am 29.08.06, Bezahlung des erteilten Verwarnungsgelds z.B. am 02.09.06. Mit der Bezahlung der Verwarnung ist das Verfahren abgeschlossen.

2. Erneute Feststellung der Überziehung am 16.09.06 (= neuer Tattag), Zugang der Verwarnung am 29.09.06. Da das erste Verwarnungsverfahren bereits abgeschlossen war, war es mithin rechtmäßig, eine neues Verfahren einzuleiten.

Obwohl Du die HU am 20.09.06 hast machen lassen, wirst Du in diesem Fall auch die 2. Verwarnung bezahlen müssen, da der Feststellungs-(Tat-)zeitpunkt des erneuten Verstoßes bereits am 16.09.06, also bereits vier Tage vorher war.

Dumm gelaufen. sad.gif
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five-up
Beitrag 05.10.2006, 10:39
Beitrag #8


Neuling


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Endergebnis:

Haben soeben mit dem Amt für öffentliche Ordnung telefoniert.

Ich muss die zweite Verwarnung nicht bezahlen!!!
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Peter Lustig
Beitrag 05.10.2006, 11:26
Beitrag #9


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So etwas nennt man Bürgerfreundlichkeit! smile.gif

Dazu verpflichtet wäre man möglicherweise nicht gewesen (s.o.). Also nicht immer gleich über die sturen Behörden schimpfen.
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