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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 12.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24040 ![]() |
Die Zulassungsstelle weiß noch nichts davon, kann mir also auch nicht sagen, ob diese Regelung auch für bereits abgemeldete Fahrzeuge gilt. Ich restauriere gerade ein Fahrzeug, bei dem die 18 Monate Ende des Jahres ablaufen. Muß ich nun richtig Gas geben, um noch dieses Jahr zum TÜV zu fahren (um mir die Vollabnahme zu sparen) oder gilt die zukünftige Regelung auch rückwirkend für bereits abgemeldete Fahrzeuge. Wäre nett, wenn jemand eine verbindliche Info dazu hat - wäre schade wenn ich mich darauf verlasse, dass ich auch nächstes Jahr noch eine normale HU machen kann und sich dann herausstellt, ich muß doch zur Vollabnahme Vielen Dank im voraus für eure Hilfe |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Fahrzeugzulassungsverordnung BGBl. I vom 29.04.2006, S. 988 ff.
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 12.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24040 ![]() |
Vielen Dank für die schnelle Antwort - leider habe ich mir den Text schon einige Male reingezogen und finde keine eindeutige Aussage darüber, ob diese Regelung auch rückwirkend gilt - bin für den Hinweis wo das genau steht dankbar - bis dann
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Gültig ist die neue Zulassungsverordnung erst ab 01.03.2007.
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Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 12.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24040 ![]() |
Danke an die Aussage vom Experten - war das ein eindeutiger Hinweis darauf, das diese Regelung nicht für bereits abgemeldete Fahrzeuge gilt? - Wenn ja, wo ist das in dem Gesetzesblatt definiert?
Danke im Voraus |
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Da diese Regelung mit der Löschung der Daten aus dem zentralen Fahrzeugregister (§ 45) zusammenhängt, tritt sie erst am 01.09.2008 in Kraft. Eine Nacherfassung der Daten, der bis dahin im Verkehr befindlichen Fahrzeuge erfolgt nicht (§ 50 FzV).
Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 12.10.2006, 21:38 -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.04.2025 - 05:55 |