Kurzdarstellung zur Freistellung vom ADR nach Absatz 1.1.3.6.3 „Freistellung bei der Beförderung in begrenzten Mengen“Eine Anmerkung vorweg: Die Freistellungen aus diesem Abschnitt gelten
nur für die Beförderung in Versandstücken einschließlich IBC.
Hinsichtlich der zu beachtenden Maßeinheiten, Liter, Nettomasse, Bruttomasse usw. müsst ihr im Absatz 1.1.3.6.3 nach der Tabelle nachlesen.
So und nun die Auflösung:
Nachfolgende Vorschriften bleiben bei der Beförderung unterhalb der höchstzulässigen Gesamtmenge bestehen:- Sondervorschrift V5 aus Abschnittes 7.2.4; Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern verladen werden. Anmerkung: Kleincontainer definieren sich mit einem Fassungsraum von 1000 bis 3000 Liter.
- Sondervorschrift V8 aus Abschnittes 7.2.4; Betrifft temperaturgeführte Beförderung von Gefahrgütern.
- Die Verpackungsvorschriften aus dem Kapitel 4.1 bleiben bestehen. Allgemeine Verpackungsvorschriften und zugelassene Versandstücke einschließlich der darin enthaltenen Sondervorschriften.
- Alle Vorschriften aus Kapitel 7.5. also Ladungssicherung, Zusammenladeverbot etc.,
Beim Teil 8 wird es beim Lesen etwas schwieriger. Es muss allerdings nicht der gesamte Teil 8 beachtetet werden
, sondern nur die folgenden Vorschriften: - Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a): Mitführpflicht des Beförderungspapieres. Siehe jedoch Ausnahme Nr. 18 GGAV.
- Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe c): Mitführen einer ADR-Vereinbarung (wesentlicher Textauszug). Entfällt aber ab 01.01.2007
- Abschnitt 8.2.3; Unterweisung des Personals ohne ADR-Schein. Siehe auch Kapitel 1.3
- Abschnitt 8.3.3: Verbot des Öffnens von Versandstücken durch das Fahrpersonal
- Abschnitt 8.3.4: Tragbare Beleuchtungsgeräte
- Abschnitt 8.3.5: Rauchverbot bei Be- und Entladetätigkeiten
- Kapitel 8.4: Überwachung der Fahrzeuge beim Parken. Siehe auch nationale Abweichung in der Anlage 2 Nr. 2.2 zur GGVSE
- Kapitel 8.5: Sondervorschrift S1 Abs. 3 und Abs. 6: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände.
- Kapitel 8.5: Sondervorschrift S2 Abs. 1: Verwendung von tragbaren Beleuchtungsgeräten bei der Beförderung von brennbaren Gasen und brennbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3
- Kapitel 8.5: Sondervorschrift S4 Vorschriften über die Beförderung unter Temperaturkontrolle
- Kapitel 8.5: Sondervorschriften S 14 – S21: Überwachung der Fahrzeuge beim Parken. Siehe auch nationale Abweichung in der Anlage 2 Nr. 2.2 zur
GGVSE
So, das ist nun die Auflösung. Bei Fragen sprecht mich einfach an. Ich hoffe ich habe nichts vergessen.
Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 19.10.2006, 21:11