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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24388 ![]() |
![]() Da ein Mitglied meiner Familie eine Fahrschule hat, könnte ich dort den Führerschein einschließlich Prüfung machen. Diese Fahrschule befindet sich allerdings nicht an meinem Wohnsitz, aber im gleichen Bundesland (Bayern). Bei einer telefonischen Nachfrage bei der Straßenverkehrsbehörde wurde mir mitgeteilt, dass der Prüfungsort mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss und ich somit keine Genehmigung erhalten kann. ![]() Welche Möglichkeit gibt es, die Prüfung trotzdem dort zu machen (wäre wesentlich kostengünstiger). Wie ist dies bei Ferienfahrschulen bzw. dem Begriff der "billigenden Härte"? Wir finden das seltsam, da ja der Führerschein, der in einem anderen EU-Land gemacht wird, anerkannt wird. Ein Führerschein, der im gleichen Bundesland gemacht wird dagegen nicht? ![]() Bitte gebt mir bald entsprechende Infos! Danke!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
zunächst § 17 Abs. 3 FeV:
"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt." Zitat Welche Möglichkeit gibt es, die Prüfung trotzdem dort zu machen Ummelden..... ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Dreh- und Angelpunkt ist in Deinem Fall § 17 Abs. 3 FeV. Danach ist die Ablegung der praktischen Prüfung mit Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde ausnahmsweise auch an einem anderen Ort möglich. Die Behörde entscheidet hier in eigenem Ermessen. Grund für die Bestimmung ist, dass die Prüfung dort abgelegt werden soll, wo der künftige FE-Inhaber nach der Prüfung auch überwiegend fahren wird. Dies soll zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Es soll vermieden werden, dass z.B. ein Bewerber aus einer Großstadt seine praktische Prüfung in einem verkehrsarmen Gebiet auf dem Land ablegt.
Wenn sich Deine FE-Behörde weigert, bei Dir eine Ausnahme zuzulassen, wird Dir wohl nichts Anderes übrig bleiben, als in den sauren Apfel zu beißen. ![]() Edit: ...oder dem Vorschlag von Andreas zu folgen und Dich vorübergehend umzumelden. ![]() Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 24.10.2006, 20:29 |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 628 Beigetreten: 21.08.2006 Wohnort: bei Eberswalde Mitglieds-Nr.: 22381 ![]() |
Ummelden - hat eine Freundin von mir auch gemacht. Sie wohnt in Berlin, aber wir wollten FS zusammen in BB machen. Hat sich kurzzeitig wieder bei ihren Eltern gemeldet - war kein Problem.
-------------------- "Lesen gefährdet die Dummheit."
== Renault ZOE Z.E. 40 R90 EZ 07/2019 == 18.08.2020 50.000 km 13.10.2021 100.000 km 05.05.2022 120.000 km |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Das mit dem Ummelden ist ein zweischneidiges Schwert. Für die Zuständigkeit nach § 73 II FeV ist nicht der melderechtliche Wohnsitz entscheidend, sondern die tatsächliche Wohnung. Das heißt, dass jemand, der sich nur um an einer anderen Stelle die Fahrprüfung absolvieren zu können nach dorthin ummeldet, aber ansonsten an seinem bisherigen Wohnsitz wohnen bleibt, anschließend ein Problem bekommen kann. Eine Fahrerlaubnis, die unter diesen Umständen erteilt wurde, wurde von der unzuständigen Behörde erteilt, der Verwaltungsakt ist damit zunächst rechtswidrig und kann gegebenenfalls zurückgenommen werden. Folge ist, dass der Proband seine Fahrerlaubnis wieder zurückgibt. Zwar ist die Gefahr der Entdeckung relativ gering, aber möglich wärs.
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Für die Zuständigkeit nach § 73 II FeV ist nicht der melderechtliche Wohnsitz entscheidend, sondern die tatsächliche Wohnung. Das steht aber nicht im § 73 Abs. 2 FeV. ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Ergibt sich aber aus § 12 Melderechtsrahmengesetz, auf den der § 73 FeV verweist.
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
@Sasquatch
Dein Einwand ist aber eher theoretischer Natur. In der Praxis hat das keine Auswirkungen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Habe ich doch geschrieben, die Gefahr der Entdeckung ist eher gering. Die Behörde wird sich wohl kaum darüber informieren, wo der Proband sich hauptsächlich aufhält. Insofern hast du Recht.
Fakt ist aber auch, dass in solchen Fällen die Erteilung der FE rechtswidrig ist und dementsprechend auch zurückgenommen werden kann, wenn das auch so gut wie nie passieren dürfte. -------------------- |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Risiko.
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#11
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 11.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47331 ![]() |
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 73 Zuständigkeiten (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. § 21 Mehrere Wohnungen (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17500 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Hui, ein „Totengräber“ der einen 16 Jahre alten Thread versucht zu „reanimieren“….
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Beitrag
#13
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 11.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47331 ![]() |
Den sinnlosen Beitrag hättest Du Dir sparen können. Ich habe den Thread über eine Suchmaschine gefunden. Weil ich davon ausgehe, dass auch andere geistig in der Lage sind, den über eine Suchmaschinen zu finden habe ich den entsprechend für die geistige Weiterentwicklung ergänzt und korrigiert.
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 17.12.2022, 16:04
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 868 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 ![]() |
für die geistige Weiterentwicklung Mal für deine geistige Weiterentwicklung: - Wenn man schon §§ nennt, gehören die Gesetze dazu genannt. Ein § 21 der mit "mehrere Wohnungen" betitelt ist, ist in der FeV nicht existent. Auf die FEV aber beziehst du dich ja schon in der ersten Zeile deines totengräberischen Beitrages. Das Nachfolgende wird also Missverständlich. Wenn du also schon durch die §§ springst, demnächst bitte mit dem entsprechenden Gesetz. Wenn die §§ die man nennt lediglich aus einem Gesetz stammen, reicht die einmalige Nennung. - Vor 16 Jahren wurde die Eingangsfrage richtig beantwortet und interessiert heute vermutl. niemand mehr. Insbesondere den TE nicht, der dürfte seine FE längst erworben haben. - Wenn du schon irgend etwas schreiben wolltest, wäre es richtig Clever von dir gewesen, zu schreiben, dass das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) seit 2015 in das Bundesmeldegesetz (BMG) überführt bzw. geändert wurde. Der § 21 auf den du dich beziehst ist der aus dem BMG. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2025 - 01:36 |