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> Mischbetrieb digitales und analoges EG-Kontrollgerät, Keine grundsätzliche Mitnahme von Tagesausdrucken
Burkhard
Beitrag 25.10.2006, 17:58
Beitrag #1


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Mischbetrieb digitales und analoges EG-Kontrollgerät - Keine grundsätzliche Mitnahme von Tagesausdrucken


Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrer in der Zeit, in der sie zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten verpflichtet sind (laufender Tag und die 28 Tage davor), Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät und Fahrzeuge mit analogem Kontrollgerät führen und auch kontrolliert werden.

Kein Problem für die Kontrollbehörden ist es, wenn zum Kontrollzeitpunkt ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät geführt wird, da selbst ohne Kontrollkarte die notwendigen Daten direkt am Kontrollgerät ausgedruckt werden können und für die andere Zeit die erforderlichen Schaublätter mitzuführen sind.

Anders sieht es aber bei einem Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät aus. Hier liegen die Schaublätter und die Fahrerkarte vor. In diesem Zusammenhang wird sowohl im Schrifttum als auch den einschlägigen Präsentationen über das digitale Kontrollgerät die Meinung vertreten, dass die Fahrer die entsprechenden Tagesausdrucke mitführen müssen.

Hier ist wohl eher der Wunsch über eine lückenlose Kontrollmöglichkeit der Vater des Gedanken. Denn zumeist ist es noch so, dass die Kontrollbehörden nur vereinzelt über die notwendige Hard- und Software verfügen, um die Fahrerkarte vor Ort auszulesen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ohne Ausdrucke nicht möglich.

Gemäß der aktuellen Rechtslage ist eine solche Forderung jedoch nicht haltbar.

Einschlägige Rechtsvorschrift ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. 12. 1985 (ABl. EG Nr. L. 370/8) zuletzt geändert durch Art. 26 der VO (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 (ABl. EG Nr. 102/1).

In Absatz 7 wird ausgeführt:

Zitat
a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen(seit 01.01.2008) verwendeten Schaublätter,

ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii) alle während des laufenden Tags und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.


Entscheidend ist, dass unter Unterabsatz iii) von „vorgeschriebenen“ Aufzeichnungen und Ausdrucken die Rede ist. Dieser Wortlaut wurde jedoch erst durch die Umsetzung des Art. 26 der VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.3.2006 eingefügt. In der bis dahin gültigen Fassung, war tatsächlich nur von Ausdrucken aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B die Rede.

Zitat
(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muß er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

...

- die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.


Nun ist aber noch zu klären, welche Ausdrucke vorgeschrieben sind.

Dies wird in Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 5 festgeschrieben:

Zitat
Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer

a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck

i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;

ii) die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen;

b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen.


Hieraus ergibt sich, dass nur dann Ausdrucke durch den Fahrer zu fertigen sind, wenn die Fahrerkarte:

- beschädigt ist
- Fehlfunktionen aufweist oder
- sich nicht im Besitz des Fahrers befindet.

Welche Angaben erforderlich sind, wird unter den Buchstaben a) und b) präzisiert.

Damit gibt es keine Rechtsgrundlage, um vom Fahrer grundsätzlich entsprechende Ausdrucke abzuverlangen.

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 11.02.2008, 11:16
Bearbeitungsgrund: Änderung der Mitnahmepflicht 01.01.2008


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