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> Bedeutung des Bar-Codes,auf der Rückseite einer polnischen FS, Merkmal des Polnischen FS
der Sachse
Beitrag 26.04.2007, 12:33
Beitrag #101


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Zitat (Freelancer @ 26.04.2007, 13:47) *
Ist auf dem unteren Bild (vordergrundig) das die berühmte Banane???? blink.gif


nein, das ist die komisch kurve dahinter, da wo die ganzen warnbaken stehen. wo ich den fs da gemacht habe, musste man noch max 40 cm vor der linie halten, vorwärts wie rückwärts. bei 41 cm konntest du wieder nach hause fahren.

@Perplex. in polen fängt man nicht auf diesem "kindergarten" an, das was du da siehst ist eine staatliche stelle wo ALLEN, in und auch ausländern die prüfung abgenommen wird. erst wenn du da ohne fehler durch bist, kommt die prüfungsfahrt durch die stadt.
und gerade dieser "kindergarten" bricht ca. 90% der kandidaten das genick (von denen die durch die praktische durchgefallen sind)


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*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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Mr.T
Beitrag 26.04.2007, 12:54
Beitrag #102


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Zitat (Perplex @ 25.04.2007, 20:45) *
Zitat (Asrael @ 22.04.2007, 23:54) *
Zudem muss es natürlich auch so sein, dass das linke Ohr frei sichtbar auf dem Foto sein muss.
Wo steht das? Was in Deutschland gilt, muss noch lange nicht im Ausland gelten.

Seit wann muss denn auf dem Lichtbild für den FS in D ein Ohr sichtbar sein? think.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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PRIMO-Bln
Beitrag 26.04.2007, 14:04
Beitrag #103


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Ich kann euch nur sagen,das ich das nicht wußte wie es in Polen genau abläuft,und wie Thommy schon geschrieben hatte,hatte ich mein Kopf mit den "Prüfungen " voll,hätte ich mich vorher mehr kundig gemacht,wäre ich bestimmt eher stutzig geworden!In CZ gibts z.B ebend nicht so ne Prüfungszentren etc.

@Thommy,hast aber keine Geldstrafe bekommen,wie ich ,wegen Nichtabgabe des cz fs?(750 Euro),wird bei mir auch mal die Fahndung rausgenommen?,oder verfolgen die mich jetzt ein Leben lang nach dem CZ Fs der ja sonst überall in der EU gültig ist ranting.gif

gruss primo
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Andreas
Beitrag 26.04.2007, 14:06
Beitrag #104


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Zitat (PRIMO-Bln @ 26.04.2007, 15:04) *
@Thommy,hast aber keine Geldstrafe bekommen,wie ich ,wegen Nichtabgabe des cz fs?(750 Euro),


Das ist keine Geldstrafe sondern ein Zwangsgeld. Wenn du der Verpflichtung nachkommst, brauchst du die 750,- € auch nicht bezahlen.


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PRIMO-Bln
Beitrag 26.04.2007, 14:30
Beitrag #105


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und wenn ich die 750 euro bezahle,bleibt der CZ Fs trotzdem zur fahdung ausgeschrieben???
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Andreas
Beitrag 26.04.2007, 14:33
Beitrag #106


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Logisch, der wurde dir ja "entzogen".


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Urquell
Beitrag 26.04.2007, 17:15
Beitrag #107


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Zitat (PRIMO-Bln @ 26.04.2007, 16:04) *
!In CZ gibts z.B ebend nicht so ne Prüfungszentren etc.

@ Primo
Wieder ein Irrtum von Deiner Seite,nach Einführung der Prüfung auf Pc,werden diese im Magistrat, Prüfzentrum abgehalten.(Pilsen) wavey.gif


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PRIMO-Bln
Beitrag 27.04.2007, 12:01
Beitrag #108


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Ja das glaube ich dir Urquell,hatte meinen Cz-Fs 2004 gemacht ,da wars nicht so,du weißt ja wo ich meinen Fs gemacht habe!

Gruss primo wavey.gif

@Andreas,verstehe nicht das manch einer ein NU Aufkleber bekommt und die Behörden hier, meinen CZ-Fs mir auf so einen Weg abnehmen wollen!Der Fs ist doch sonst in der EU überall gültig.

gruss primo
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Urquell
Beitrag 27.04.2007, 18:06
Beitrag #109


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Zitat (PRIMO-Bln @ 26.04.2007, 16:30) *
und wenn ich die 750 euro bezahle,bleibt der CZ Fs trotzdem zur fahdung ausgeschrieben???


@ Primo
Du hast fast alles falsch gemacht,bei ein bißchen Überlegung,könntest Du schon weiter sein. Gib der police.gif den CZ-FS und anschließend holst Du ihn Dir in CZ wieder,natürlich unter den Gegebenheiten..... laugh2.gif
Urquell


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strichachtdoktor
Beitrag 28.04.2007, 00:59
Beitrag #110


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Zitat (Freelancer @ 26.04.2007, 12:47) *
Ist auf dem unteren Bild (vordergrundig) das die berühmte Banane???? blink.gif

Nein, das ist die Prüfungs"acht" für den Nachweis der Kurvenbeherrschung auf einem Motorrad für die Klasse A auf dem Prüfungsgelände des Fahrlehrerverbandes Stettin. Fällt man da um, ist die Prüfung gelaufen - sonst gehts weiter auf die Strasse.


Thommy hatte das ja schon ganz nett beschrieben, mit den Auswüchsen, die so ein gut eingefädelter Betrug in Polen haben könnte: Alles gefaked!: Vermittler, Übersetzer, Büros, Fahrschulwagen, Fahrlehrer, Prüfungzentren etc. pp. ... Kommt ganz gut was zusammen. Und das unter den direkten Augen der Polizei und der Fahrlehrervereinigung ???
Ist ja schön, wenn man so eine blühende Phantasie hat, aber umsetzen wird sich das nicht lassen.

Bei dieser Buchstabensalat-/Barcode-Geschichte glaube ich weniger an einen Betrug als an einen Irrtum ... Auch bei mir war ein Teil des Führerscheins falsch, bzw. eine Prüfung vergessen worden und ich kenne noch ein paar Fälle, angefangen mit "falschen" (unkorrekt geschriebenen) Namen und Vornamen, Wohnsitzen, Prüfungszeiten, FS-Klassen usw. In Warschau bei der Zentraldruckerei scheint diesbezüglich fast alles möglich ...

Im zuständigen Strassenverkehrsamt müsste, bei korrektem Ablauf, eine kleine Handakte liegen, in der man alle eingereichten Unterlagen im Original aufhebt; also Antrag, Fahrschulnachweis, Wohnsitznachweis, Passfoto, Aushändigungsbescheinigung, Kopie des erteilten FS usw. Evtl. kann man dazu ja noch was herausfinden - am besten persönlich mit Übersetzer. Und ganz zum Schluss bleibt noch eine Nachfrage direkt bei der "Bundesdruckerei" der Polen in Warschau - auch da werden Unterlagen zu gedruckten Scheinen gespeichert. Bei mir wurde der falsche Klasseneintrag kontrolliert, ein neuer FS mit neuer Nummer ausgestellt und gegen Abgabe des alten neu ausgehändigt - alles persönlich auf dem Bürgeramt.

Der polnische Führerschein ist - trotz allgemeinem "Toyotaprinzip" in Polen - relativ fälschungssicher. Also keine billige Pappversion, sondern schon sehr aufwändig gestaltet mit Holos, Durchsatzdruck, Wasserzeichen, Spezialfolie etc.. Sowas nachzumachen kostet und birgt erheblichen Zeit und Personaleinsatz. Büros und gefälschte Wagen etc. sind auch nicht umsonst zu haben, Leute braucht man auch. Der Gewinn solcher Fälschungen scheint mir daher relativ klein zu bleiben. Stellt sich also die theoretische Frage, ob sich der Aufwand lohnt, wenn es echte Scheine für 999,- Euro/Stück gibt ... Ich denke also "Nein, lohnt sich nicht!", weshalb ich den "Irrtum" favorisiere.

Wenn man nun dagegenhält, es habe schliesslich eine Staatsanwaltschaft ermittelt und das müsse dann auch stimmen, so ist das eben nur im Prinzip richtig. Denn alle Beteiligten arbeiten unter unterschiedlichen Motivlagen: Die polnischen Behörden wollen keine Fehler zugestehen und überdies bereits erteilte FS am liebsten wieder sang- und klanglos einziehen und die deutschen Ermittler wollen auch schnelle Erfolge, weshalb sie mit der erstbesten Stellungnahme der Polen, sofern überhaupt etwas als Antwort kommt, zufrieden sein werden ... Der Widerstand durch die Betroffenen sollte relativ klein sein, leben in D, kassieren Hartz IV (o.ä.) und können sich kaum wehren, wenn sie nicht erhebliche finanzielle Mittel einsetzen.

Lieber selber nachhaken, wenn man einigermassen sicher ist, daß alles korrekt war ...


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Perplex
Beitrag 28.04.2007, 04:26
Beitrag #111


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Zitat (strichachtdoktor @ 28.04.2007, 01:59) *
... weshalb ich den "Irrtum" favorisiere.
Aber wenn er doch nicht im "Verkehrskindergarten" war?

Zitat (PRIMO-Bln @ 26.04.2007, 15:04) *
@Thommy, hast aber keine Geldstrafe bekommen wie ich, wegen Nichtabgabe des CZ-FS?(750 Euro), wird bei mir auch mal die Fahndung rausgenommen?, oder verfolgen die mich jetzt ein Leben lang nach dem CZ-FS der ja sonst überall in der EU gültig ist? ranting.gif
Bei mir waren es 511 Euro, wo bei mir voraussichtlich Anfang Juni 2008 Vollstreckungsverjährung eingetreten sein wird. Eine Beschlagnahmeanordnung ist zeitlich immer befristet, bei mir z.B. 1 Jahr. Die Beschlagnahmeanordnung ist amtsintern, wird mir also nicht offiziell mitgeteilt.

Zitat (Andreas @ 26.04.2007, 15:06) *
Das ist keine Geldstrafe sondern ein Zwangsgeld. Wenn du der Verpflichtung nachkommst, brauchst du die 750,- € auch nicht bezahlen.
Wie Recht Du hast, Andreas! Bei Wikipedia steht unter Zwangsgeld folgendes:
Zitat (Wikipedia - Zwangsgeld)
Das Zwangsgeld ist ein Mittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die nur der Verpflichtete selbst erfüllen kann.
Das mag zwar richtig sein, wenn nur ich dieses ausländische Dokument in Besitz habe, aber andererseits wäre es auch zumutbar, wenn die deutsche Behörde sich an die ausländische Behörde wendet, dann würde die ausländische Behörde, falls sie die deutschen Ansichten teilt, Amtshilfe leisten & den Führerschein für die deutsche Behörde einziehen, falls ich Mal in dem Land kontrolliert werde. think.gif

Andererseits soll der Betroffene es schon als Strafe empfinden, falls er der Anordnung nicht nachkommt. Ich frage mich allerdings, ob ein Zwangsgeld auch noch gerechtfertigt ist, wenn der Anordnung nur nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

Dort bei Wikipedia steht dann unter anderem auch folgendes:
Zitat (Wikipedia - Zwangsgeld)
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatz-Zwangshaft vorgesehen. In besonderen Fällen, z.B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht.
Bei den Aussichten sollte man eher zurückhaltend mit Äußerungen ggü. den Sachbearbeitern sein, so nach dem Motto: "Ihr könnt mir garnichts, bei mir gibt's nichts zu holen!"
Andererseits frage ich mich, wie man gerade in Haft in der Lage sein soll den Führerschein rauszurücken, wenn man sich dann ausgerechnet an dem Ort befindet, der es praktisch unmöglich macht das Dokument vorzulegen?


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PRIMO-Bln
Beitrag 28.04.2007, 13:33
Beitrag #112


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ja ,die 511 euro wurden bei der Entziehung schon erwähnt,bekam aber nie ein Mahnschreiben oder der gleichen.

Kam aufeinmal der Gerichtsvollzieher mit der Fordreung von 750 Euro wegen Nichtabgabe des FS...

gruss primo dry.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 28.04.2007, 16:01
Beitrag #113


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Ja, so ist das eben ...
... glaubt Ihr eigentlich wirklich, der Staat lässt sich von Euch lange auf der Nase herumtanzen ???

Ich denke, Ihr zockt einfach ein bißchen und pfeift auf die Rechtslage. Und dabei kann man entweder ein bißchen was gewinnen oder eben "alles" verlieren. DAS sollte man als Zocker wissen und nicht irgendwann anfangen, herumzuheulen ...

Wenn Ihr also schon soweit seid, daß da eine Abnahme- oder Beschlagnahmeverfügung ins Haus geflattert ist, gibt es eigentlich nur wenige Möglichkeiten:
- Ihr beugt Euch. Ist Sinn der Sache. Nach diesem Kniefall könnt Ihr weit ausholen und per Anwalt zurückschlagen, falls Ihr die richtigen Argumente habt.
- Ihr beugt Euch nicht, spielt eine Weile Verstecken und lasst Euch mal so richtig vorführen, daß der Staat am längeren Hebel sitzt, mit all´den kleinen Nervensägen, die Euch fortan das Leben schwermachen werden. Immer und überall. Das ist teuer und uneffektiv - aber bitte ...
- Ihr beugt Euch nicht, pfeift auf Deutschland und wandert stante pede aus. Ende der Debatte und das ohne Rückkehr (dann geht das Theater mutmasslich wieder von vorne los ...)

Seid Ihr also erwachsen ? Dann tut, was Ihr tun wollt. Und bemüht nicht so oft Wikipedia - das hilft Euch nicht weiter. IHR SEID EUER PROBLEM.

@Thommy/Perplex
Schönen Gruss ! smile.gif wavey.gif flirt.gif


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Perplex
Beitrag 28.04.2007, 18:57
Beitrag #114


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Zitat (PRIMO-Bln @ 28.04.2007, 14:33) *
Kam aufeinmal der Gerichtsvollzieher mit der Fordreung von 750 Euro wegen Nichtabgabe des FS...
Ja & weiter...?

Zitat (strichachtdoktor @ 28.04.2007, 17:01) *
Wenn Ihr also schon soweit seid, dass da eine Abnahme- oder Beschlagnahmeverfügung ins Haus geflattert ist...
Da ist nichts ins Haus geflattert! Wenn das so wäre, dann hätte ich gegen den Bescheid ja sogar noch Rechtsmittel einlegen können. Der letzte Bescheid, der mich zur Abgabe meines CZ-Führerscheins aufforderte, war die Nutzungsuntersagung selbst vor 2 Jahren. Von der Beschlagnahmeanordnung wusste ich nur, weil ich seit letzten Sommer an der deutsch-tschechischen Grenze ständig gefilzt wurde. Vor etwa ½ Jahr war ich sogar mal äußerst kooperativ bei der Ausreise mit meinem Wagen, sodass ich mir die Beschlagnahmeanordnung genau durchlesen dürfte.

Des Weiteren ist es vollkommen unerheblich ob die Verwaltung nun 511, 750 oder 1.000.000 Euro fordert, wenn ich das Geld nicht habe, bleibt mir halt nichts anderes übrig, als mich in gewisser Weise aalglatt zu machen. Aber selbst wenn ich das Geld oder einen Teilbetrag davon hätte, würde die Bezahlung eines Zwangsgeldes, welches ich doch sowieso für nichtig, weil Gemeinschaftsrechtswidrig, halte, meine Situation in keinster Weise ändern. Denn nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts haben die Vertragsbestimmungen & die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, sondern auch - da diese Bestimmungen & Rechtsakte vorrangiger Bestandteil der im Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bestehenden Rechtsordnung sind - , dass ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären. Würde staatlichen Gesetzgebungsakten, die auf den Bereich übergreifen, in dem sich die Rechtsetzungsgewalt der Gemeinschaft auswirkt, oder die sonst mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, irgendeine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt, so würde insoweit die Effektivität der Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag vorbehaltlos & unwiderruflich übernommen haben, verneint, & die Grundlagen der Gemeinschaft selbst würden auf diese Weise in Frage gestellt.


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corneliusrufus
Beitrag 28.04.2007, 21:55
Beitrag #115


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Nur eine Frage: Kommt nach Zwangsgeld nicht auch die Möglichkeit einer Zwangshaft?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Perplex
Beitrag 29.04.2007, 00:05
Beitrag #116


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Zitat (corneliusrufus @ 28.04.2007, 22:55) *
Nur eine Frage: Kommt nach Zwangsgeld nicht auch die Möglichkeit einer Zwangshaft?
Aufgrund der Schwere des Eingriffes, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten. Ich denke, dass es in etwa wie bei einer Eidesstattliche Versicherung ablaufen könnte. Bei Zwangshaft hätte ich jetzt 3 Möglichkeiten: Entweder ich sage wo sich der CZ-Führerschein befindet oder ich erkläre an Eidesstatt, dass ich den Führerschein verloren habe. Eine andere Möglichkeit bestände darin, dass ich versichere, dass sich der CZ-Führerschein in meinem Wohnsitz in Tschechien befindet. Dann könnte ich der Polizei vorschlagen, dass wir zusammen hinfahren & den Führerschein holen. Oder ich schlage denen vor, dass sie die České Policie um Amtshilfe bitten. Im Endeffekt würde ich dann wohl die Verlustanzeige machen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre eine Fortsetzung der Zwangshaft sinnlos & verfassungswidrig, weil damit keine Erfolgsaussichten mehr gegeben sind. Wahrscheinlich wird noch dazu eine Hausdurchsuchung durchgeführt, die in meinem Fall fruchtlos verlaufen würde.

Jetzt käme es danach natürlich darauf an, was ich unterschrieben habe. Eine Eidesstattliche Versicherung, dass ich den CZ-Führerschein "verbummelt" habe, wäre nur eine Momenterklärung. Einen Tag später könnte ich dann an Eidesstatt wiederum schriftlich erklären, dass ich den "verbummelten" CZ-Führerschein ganz plötzlich "wiedergefunden" habe. Dann wären wir wieder am Ausgangspunkt. Sollte ich mich an Eidesstatt verpflichtet haben den CZ-Führerschein nach dem "Wiederfinden" abliefern zu müssen, dann würde nur noch eine offizielle Bescheinigung der tschechischen Führerscheinstelle helfen, die eine Ablieferung des Hoheitsdokuments ausdrücklich verbietet.

Tatsache ist, dass eine Zwangshaft in diesem Fall wenig nutzt.


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PRIMO-Bln
Beitrag 29.04.2007, 03:18
Beitrag #117


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Nun ja ,ich kann nur dazu sagen,das ich angegeben habe,das mein CZ-Fs nicht auffindbar ist,das der Gerichtsvollzieher seine 750 Euro Zwangsgeld haben will(die ich jetzt per Raten abzahlen muß),da ich sonst eine Zwangshaft bekäme!der Gerichtsvollzieher wußt ja nicht einmal das es um einen Cz-Fs geht!

Verstehe immer noch nicht,das manche einen NU Aufkleber auf den Cz Fs bekommen und bei anderen so ne Maßnahmen durchgeführt werden!Da ich ja eigentlich immer noch der Meinung bin,das ich sonst überall in der EU damit fahren kann/darf!

Und jeder police.gif würde bei einer Kontrolle sehen(auch ohne Nu Aufkleber),der darf mit dem Cz Fs hier in DE nicht fahren!

Und wenn ich Schreiben bekomme wie diese:
nach § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 24 StVG gegen den auf eine Geldbuße erkannt werden kann,der nach der Entziehung der Fahrerlaubnis den "von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein nicht der behörde abliefert"...

mein Fs wurde aber von einer Cz Behörde ausgestellt...

Naja ändern kann ich daran nichts mehr

gruss primo
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Mr.T
Beitrag 29.04.2007, 11:48
Beitrag #118


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Zitat (PRIMO-Bln @ 29.04.2007, 04:18) *
Und wenn ich Schreiben bekomme wie diese:
nach § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 24 StVG gegen den auf eine Geldbuße erkannt werden kann,der nach der Entziehung der Fahrerlaubnis den "von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein nicht der behörde abliefert"...

mein Fs wurde aber von einer Cz Behörde ausgestellt...

Ein Verweis auf § 47 Abs. 2 FeV wäre korrekt.
Das ist der Hinweis, dass du dich ordnungswidrig verhältst, wenn du den FS nicht vorlegst. Neben den Zwangsmaßnahmen könnte auch ein OWi-Verfahren gegen dich eingeleitet werden.


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strichachtdoktor
Beitrag 29.04.2007, 14:57
Beitrag #119


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Zitat (Mr.T @ 29.04.2007, 12:48) *
Zitat (PRIMO-Bln @ 29.04.2007, 04:18) *

Und wenn ich Schreiben bekomme wie diese:
nach § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 24 StVG gegen den auf eine Geldbuße erkannt werden kann,der nach der Entziehung der Fahrerlaubnis den "von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein nicht der behörde abliefert"...

mein Fs wurde aber von einer Cz Behörde ausgestellt...

Ein Verweis auf § 47 Abs. 2 FeV wäre korrekt.
Das ist der Hinweis, dass du dich ordnungswidrig verhältst, wenn du den FS nicht vorlegst. Neben den Zwangsmaßnahmen könnte auch ein OWi-Verfahren gegen dich eingeleitet werden.


Gehe ich richtig in der Annahme, daß das Schreiben, welches Dich zur Abgabe auffordert, eine falsche Begründung liefert ? Wenn §47 Abs.1 und 3 genannt werden, es aber Abs.2 ist ...
DAS wäre doch mal eine Aufgabe für einen Anwalt, die Behörde unter Ausnutzung eines Rechtsmittels etwas in die Bredouille zu bringen ...

Ganz grundsätzlich wäre dann auch noch die Frage zu klären, ob der Führerschein überhaupt abgeliefert werden muss. Nur, weil er von einer deutschen Behörde nicht anerkannt wird, ist das in meinen Augen noch kein Grund, einem deutschen EU-Bürger durch diese Massnahme quasi das Fahren in der gesamten EU zu verhageln - daher gibt es ja die Regelung mit dem Aufkleber ...

Und last but not least wäre weiterhin noch zu klären, ob der Wunsch nach Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden überhaupt rechtmässig sein kann - oder ob sie nicht doch anerkennen müssen.

Solche Fragen kriegt man aber nicht geklärt, wenn man entweder kein Geld für einen Anwalt hat oder keine Zeit für langwierige Prozesse. Ist doch klar, oder ?! Einfach die "Mitarbeit verweigern" hilft aber leider keinen Meter weiter, denn dann schlägt der Staat einfach zu: mit Erzwinungsgeld/-haft etc.pp.


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Bitburger
Beitrag 30.04.2007, 12:49
Beitrag #120


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.04.2007, 16:57) *
Ganz grundsätzlich wäre dann auch noch die Frage zu klären, ob der Führerschein überhaupt abgeliefert werden muss. Nur, weil er von einer deutschen Behörde nicht anerkannt wird, ist das in meinen Augen noch kein Grund, einem deutschen EU-Bürger durch diese Massnahme quasi das Fahren in der gesamten EU zu verhageln - daher gibt es ja die Regelung mit dem Aufkleber ...

Und last but not least wäre weiterhin noch zu klären, ob der Wunsch nach Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden überhaupt rechtmässig sein kann - oder ob sie nicht doch anerkennen müssen.


Aus dem Beschluss "Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 83/07"

Zitat
Die Aufforderung, den ausländischen Führerschein abzuliefern und damit der
Verfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist insbesondere deshalb
rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu erreichen.
Denn der Betroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein
außerhalb von Deutschland zu gebrauchen
,24
vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2007 - 6 L 2493/06 - und dazu
ausführlich BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -,
juris.25
Das OVG NRW hat die demgegenüber weniger in die Rechte des Betroffenen
eingreifende Anordnung, den ausländischen Führerschein innerhalb einer
bestimmten Frist zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47
Abs. 2 FeV für rechtmäßig gehalten,26
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06 -; vgl. zu
den Möglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis
zu dokumentieren, BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, a.a.O.27
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nur eine Eintragung
vornehmen wollte, da er in der Ordnungsverfügung ausführte, dass der
Antragsteller zur unverzüglichen Ablieferung verpflichtet sei, auch wenn
er ein Rechtsmittel einlege.


Es gibt dazu schon mehrere Beschlüße oder Urteile.
Das Ergebnis ist eindeutig, sie dürfen nicht entziehen sondern nur die "NU" eintragen.
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Perplex
Beitrag 01.05.2007, 01:15
Beitrag #121


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Zitat (PRIMO-Bln @ 29.04.2007, 04:18) *
Und wenn ich Schreiben bekomme wie diese:
Nach § 47 Abs.1 FeV und § 3 Abs.2 StVG in Verbindung mit § 24 StVG gegen den auf eine Geldbuße erkannt werden kann, der nach der Entziehung der Fahrerlaubnis den "von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein nicht der Behörde abliefert"...

Mein FS wurde aber von einer CZ-Behörde ausgestellt...
Das ist ein klassischer Fall des § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes:
Zitat (§ 44 VwVfG)
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
So weit ich weiß ist Dir doch der deutsche Führerschein schon damals entzogen worden, PRIMO. Damit ist es Dir absolut nicht möglich solch einer Anordnung nachzukommen, was auch jeder Gerichtsvollzieher erkennen sollte. Eine Dir zumutbare Umdeutung auf § 47 Abs.2 FeV, wie es Mr.T andeutete, kann ich dem Verwaltungsverfahrensgesetz absolut nicht entnehmen. In § 43 Abs.1 VWvfG steht nun mal eindeutig:
Zitat (§ 43 Abs.1 VwVfG)
Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
Deswegen kann ich Deine Zahlungsvereinbarung mit dem Exekutor nicht verstehen, anstatt dass Du ihn, wenn nötig sogar mit Hilfe der Polizei, zum Teufel gejagt hättest.

Aber selbst wenn die berliner Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung nach § 45 VwVfG umdeuten würde, bliebe es in Deinem Fall weiterhin aus dem gleichen Grund ein Nichtiger Verwaltungsakt, weil Du doch das ausländische Dokument "verloren" hast. Ich kann dem § 44 VwVfG auch nicht entnehmen, dass Du erst eine Verlustanzeige erstatten musst, wenn Du dieser Verwaltungsanordnung physisch nun mal einfach nicht nachkommen kannst. Ansonsten habe ich hier ein Verlustanzeigen-Formular für Dich.

Wir sehen also wie lächerlich sich die berliner Fahrerlaubnisbehörde hier wiedermal macht. Wahrscheinlich sind sie zu sehr damit beschäftigt rechtswidrige Anordnungen zu treffen, dass sie gar nicht mehr merken, wenn sie auch nichtige Anordnungen treffen, weil sie wiedereinmal den falschen Satzbaustein verwendet haben.

Und selbst wenn die Nutzungsuntersagung in Deinem Fall mit dem Europarecht vereinbar wäre, PRIMO, bleibt die Entziehung der Fahrerlaubnis & des Führerscheins mit Wirkung für das EU-Ausland auf jeden Fall rechtswidrig.
§ 47 Abs.2 FeV ist damit verfassungswidrig, wenn die ausstellende Behörde nicht mitspielt.
In der 3.Führerscheinrichtlinie wird ja auch eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden extra verlangt.

Sobald aber der Verwaltungsakt extra bestimmt, dass die Fahrerlaubnis nicht für das EU-Ausland entzogen wird, aber gleichzeitig im gleichen Brief den Führerschein & damit praktisch auch die Fahrerlaubnis für das EU-Ausland entzieht, wird es wegen dem offensichtlichen Widerspruch automatisch zu einem Nichtigen Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG. So war es auch bei mir & unter anderem deswegen fahre ich noch & ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Bayern wegen angeblichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis kommt seit über 6 Monaten nicht weiter. Bei klarer Rechtslage wäre ich längst verurteilt worden.

Von einer Weiterfahrt in Deutschland würde ich Dir, PRIMO, sicherheitshalber erst einmal abraten, auch wenn Dir nur das angebliche deutsche Dokument aberkannt wurde. Streng genommen könntest Du wegen solcher Formfehler aber selbst bei einer heutigen Fahrt noch freigesprochen werden. Näheres kann nur ein Rechtsanwalt mit Akteneinsicht einschätzen.


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strichachtdoktor
Beitrag 01.05.2007, 01:20
Beitrag #122


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