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> Tüv Abgelaufen. Folgen für den Fahrer (nicht Halter)
Renny123
Beitrag 01.12.2006, 19:37
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, der Tüv an dem von meinem Vater und mir gemeinsam genutzten Wagen ist abgelaufen, und da ich gute 130km weg bin, und ihm das Auto momentan nich bringen kann, wollte ich fragen:
Was passiert bei einer Polizeikontrolle? Der wagen hatte Tüv bis 11/06, und jetzt fahre ich halt noch rum....
Welche folgen hat das Ganze für mich?
Im Bussgeldkatalog finde ich nur die Folgen für den Halter (2-4monate: 15 eur).

Danke schon mal
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Achim
Beitrag 01.12.2006, 19:45
Beitrag #2


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Da würde ich schnell ztum TÜV fahren. Ein paar Tage hast Du ja noch. Und der TÜV kann auch bei der DEKRA, oder anderen Prüforganisationen deutschlandweit gemacht werden.


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Peter Lustig
Beitrag 01.12.2006, 19:56
Beitrag #3


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Die Verantwortlichkeit für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO liegt beim Fahrzeughalter. Der Termin wurde zwar überzogen und damit gegen § 29 StVZO verstoßen. Ein Verwarnungsgeld wird jedoch laut BKat erst erhoben, wenn die Überziehung mehr als 2 Monate beträgt, also bei Dir bzw. Deinem Vater als Fahrzeughalter erst ab dem 1.2.2007.

Dennoch musst Du als Fahrer damit rechnen, dass Dir im Fall einer Kontrolle eine Mängelanzeige ausgestellt wird, in der Dir eine bestimmte Frist gesetzt wird, bis wann das Fahrzeug vorzuführen ist. Bei Nichtbefolgen geht eine Mitteilung an Deine zuständige Zulassungsstelle.

Sollten z.B. wegen eines optisch schlechten Zustands des Fahrzeugs Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit und -sicherheit aufkommen, musst Du ggf. auch damit rechnen, dass das Fahrzeug zur Erstellung eines technischen Gutachtens kostenpflichtig sichergestellt wird und möglicherweise eine entsprechende weitergehende Anzeige folgt.

Du kannst das Fahrzeug auch an Deinem Aufenthaltsort zu jeder Kfz-Prüfstelle bringen und dort die HU machen lassen. Notwendig ist nur der Fahrzeugschein, den Du ja hoffentlich dabei hast.
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baggy
Beitrag 01.12.2006, 20:49
Beitrag #4


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Ich kann Peter Lustig nur zustimmen. Das Verwarngeld für den Halter ist halb so wild, aber ein eventuelles Gutachten kann irre teuer werden, besonders wenn das Fahrzeug schon älter ist und damit auch die Mängelwahrscheinlichkeit steigt. Fahren mit Mängelbehaftetem Fahrzeug kann auch dem Fahrer teuer (Punkte) zu stehen kommen. Durch den Farbwechsel der HU-Plakette zum Jahreswechsel fällt das Fahrzeug jedem police.gif schon von weitem auf und schreit laut "Kontrollier mich". Viel Glück beim TÜV.


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amfa
Beitrag 29.12.2006, 00:49
Beitrag #5


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Hi zusammen

Nehmen wir mal an, der "TÜV" eines Autos wäre 10/06 abgelaufen.
Der Fahrer des Wagens wird heute angehalten.
Die Polizisten sind zwar nett aber wollen 15€ Verwarngeld haben.
Man würde diese Polizisten nun darauf hinweisen, das es laut Bußgeldkatalog erst ab 2 Monaten überziehung zu diesem Bußgeld kommt.
Die behaupten aber in ihrem steht das bis 2 Monate 15€ fällig werden.
Naja die Polizisten stellen dann einen Zahlschein aus den man mitnimmt.

Was würde passieren oder was müsste der Fahrer bzw Halter des Wagens dann machen?


mfg
amfa

PS:
Gemeinsamkeiten mit real existierenden Personen und Gegebenheiten sind rein zufällig. wink.gif


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Danny123
Beitrag 29.12.2006, 01:04
Beitrag #6


Neuling


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also wenn bei einer Kontrolle ein Polizist sich auf eine Verwarngebühr von 15€ einlässt, würde ich noch nicht mal was Wort "Nein" oder dergleichen in Erwägung ziehen, weil dann wirds meistens immer teurer biggrin.gif (und Verwaltungsaufwand bla bla...)
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amfa
Beitrag 29.12.2006, 01:44
Beitrag #7


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Zitat (Danny123 @ 29.12.2006, 02:04) *
also wenn bei einer Kontrolle ein Polizist sich auf eine Verwarngebühr von 15€ einlässt, würde ich noch nicht mal was Wort "Nein" oder dergleichen in Erwägung ziehen, weil dann wirds meistens immer teurer biggrin.gif (und Verwaltungsaufwand bla bla...)



Also bisher bin ich aus sämtlichen Kontrollen kostenfrei rausgekommen wink.gif
Und teurer kanns m.E. auch nur werden, wenn die Strafe überhaupt berechtigt ist, was sie ja meines Wissens nicht ist.


Achja..
Weiterhin nehmen wir bei obigem Fall noch an, dass die Polizisten noch eine Mängelkarte ausstellen und der Halter das Fahrzeug in den nächsten Tagen zur HU bringt wink.gif


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El Bestrafo
Beitrag 29.12.2006, 02:05
Beitrag #8


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Zitat (AMFA @ 29.12.2006, 00:49) *
Hi zusammen

Nehmen wir mal an, der "TÜV" eines Autos wäre 10/06 abgelaufen.
Der Fahrer des Wagens wird heute angehalten.
Die Polizisten sind zwar nett aber wollen 15€ Verwarngeld haben.
Man würde diese Polizisten nun darauf hinweisen, das es laut Bußgeldkatalog erst ab 2 Monaten überziehung zu diesem Bußgeld kommt.
Die behaupten aber in ihrem steht das bis 2 Monate 15€ fällig werden.
Naja die Polizisten stellen dann einen Zahlschein aus den man mitnimmt.

Was würde passieren oder was müsste der Fahrer bzw Halter des Wagens dann machen?

Dann sollen Sie es dem Halter zuschicken. Der Tatvorwurf wäre definitiv falsch.
Für u.a. einen Pkw fängt das VwG erst ab 2 Monaten Überschreitung an und nicht vorher.


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amfa
Beitrag 29.12.2006, 03:41
Beitrag #9


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Dann brauchen die Beamten der Autobahnpolizei Hilden aber vielleicht mal Nachhilfe wink.gif

Der Halter könnte ja einfach den Zahlschein Zahlschein sein lassen und auf den Bußgeldbescheid warten, wenn denn einer kommt... wink.gif



mfg
amfa


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Peter Lustig
Beitrag 29.12.2006, 10:37
Beitrag #10


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@AMFA
Bist Du Dir sicher, dass es um eine HU und nicht um eine Sicherheitsprüfung gegangen ist? Bei letzterer gibt es die zweimonatige "Karenz"frist nicht (siehe TBNr. 186.1.1 BKat).

Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass gerade die Autobahnpolizei solche anfängerhaften Fehler macht.
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anschu
Beitrag 29.12.2006, 15:49
Beitrag #11


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Genau diese 15€ wurden schon in einem anderen Tread einmal genannt. War aber glaube ich irgendwo in den neuen BL. Irgendson Fürst von ner Straßenverkehrsbehörde hatte den Tatbestand angeordnet. Denke über die Suchfunktion müßte es zu finden sein...

wavey.gif

Das müßte der Tread sein. OK waren nicht 15€ sondern 10e, aber genauso abwägig tongue.gif



http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...c=37918&hl=
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amfa
Beitrag 29.12.2006, 17:46
Beitrag #12


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Zitat (Peter Lustig @ 29.12.2006, 10:37) *
@AMFA
Bist Du Dir sicher, dass es um eine HU und nicht um eine Sicherheitsprüfung gegangen ist? Bei letzterer gibt es die zweimonatige "Karenz"frist nicht (siehe TBNr. 186.1.1 BKat).

Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass gerade die Autobahnpolizei solche anfängerhaften Fehler macht.

Ich bin mir ziemlich sicher smile.gif
Das mit der Sicherheitsprüfung ist mir schon klar.
Wir nehmen einfach mal an, dass es sich bei dem Fahrzeug meiner Geschichte um einen PKW (sagen wir ein Popel Wegda *g*) unter 3,5 T handelt.
Der hätte ja soweit ich weiß nix mit ner Sicherheitsprüfung zu tun oder?

mfg
amfa


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El Bestrafo
Beitrag 29.12.2006, 18:00
Beitrag #13


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Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII *) keine
Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen.
Der Termin **) war um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat

.....mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten.
...186.2.2 BKat

.....mehr als 8 Monate überschritten.
...186.2.3 BKat

* = Pkw, Krad, Anhänger

Einen anderen Tatvorwurf gibt es für diese Fahrzeuge nicht. Erst ab zwei Monaten ist es verwarnungswürdig, nicht vorher. Da ist nur die Ausstellung eines Mängelberichtes möglich.


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Jens
Beitrag 29.12.2006, 19:08
Beitrag #14


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Zitat (El Bestrafo @ 29.12.2006, 18:00) *
186.2.1 BKat
[...]
Einen anderen Tatvorwurf gibt es für diese Fahrzeuge nicht. Erst ab zwei Monaten ist es verwarnungswürdig, nicht vorher. Da ist nur die Ausstellung eines Mängelberichtes möglich.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, daß das aber leider nicht alle Polizisten wissen.
Ich wurde letztes Jahr von der Polizei am 2. April angehalten (HU wäre im März fällig gewesen) und man bot mir ein Verwarngeld in Höhe von 15 EUR an.
Erst nach mehrminütiger Diskussion konnte ich den Beamten davon überzeugen, daß 186.1.1 BKat nicht für PKW gilt. Da ich außerdem eine Ameldebestätigung zur HU vom TÜV im Fahrzeug hatte, bekam ich schlußendlich nicht einmal eine Mängelkarte.


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Taylor
Beitrag 31.12.2006, 15:09
Beitrag #15


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Meistens liegt eine "Verwechslung" mit
TBNR 329101 vor:
"Sie unterließen es, das Fahrzeug, das nach Nr. 2.1. der Anlage VIII in bestimmten Zeitabständen einer Untersuchung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin war um bis zu 2 Monate überschritten"
15 EURO.
Der richtige Tatbestand ist jedoch 329113:
"Der Termin war um mehr als 2 Monate überschritten" 15 EURO


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"Optimisten leiden regelmäßig an einem Mangel an Informationen"
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