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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 17.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26552 ![]() |
darf die Polizei eine Anzeige aufnehmen, weil ein Motorrad, bei dem der TÜV seit Januar abgelaufen ist, jedoch noch weiterhin angemeldet und versichert ist, seit Monaten auf unserem Privaten Parkplatz (Carport der zum Eigentum gehört) steht und nicht bewegt wird? Zur Erklärung, dieses Motorrad kam im Juli erst auf dem Hänger von einer grösseren Reparatur und aufgrund des Berufes (Messebaumontagen im Ausland) konnte mein Freund bis jetzt noch nicht zum TÜV fahren. Also haben wir das Motorrad auf unseren eigens gekauften Carport der zu unserem Eigentum gehört abgestellt, dort steht es seit Juli und wurde nicht mehr bewegt. Nun hat wohl ein Nachbar gemeint, er muß uns anzeigen, weil der TÜV abgelaufen ist. Meines Wissens wäre es doch nur dann ein Verstoss, wenn dieses Motorrad auf einer ÖFFENTLICHEN Straße oder Parkplatz stehen würde, somit am Straßenverkehr teil nimmt... aber nicht, wenn es auf privaten Eigentum steht. Es ist doch mein Problem ob ich die Versicherung umsonst und die Steuer ebenfalls lau zahle, obwohl ich dieses Motorrad gar nicht auf der Straße bewegen darf, weil ohne TÜV. Dies ist auch nicht geschehen. Die Kawa steht definitiv seit Juli auf unserem Carport vor unserem Haus und wurde nicht einmal bewegt geschweige denn gestartet. Klar ist mir schon, sobald es auf einem öffentlichen Platz/Straße steht, dass ich gegen die STVZO verstosse, aber doch nicht, wenn ich dies auf meinem Privaten Eigentum stehen habe. Wer kann mir da helfen mich schlau zu machen? Ferner wurde die Anzeige am 14ten geschrieben, am 16ten bekam ich diese, der zuständige Polizist ist aber erst am 19ten wieder da und Vorführung ist sage und schreibe der 25te DEZEMBER... sprich der erste Weihnachtsfeiertag. Unnötig zu erwähnen, dass der, der wohl die Anzeige bei der Polizei gestellt hat, Hausfriedensbruch und Unbefugtes Betreten Privaten Eigentums gemacht hat.... weil - von normal vorne sieht man nicht, das der TÜV nicht mehr aktuell ist - dafür muß man auf unser Grundstück - das Motorrad genau an der Wand anschauen um das Kennzeichen überhaupt sehen zu können, da Sie quer an der Wand steht und ich mit dem Auto genau davor parke. Bitte, will nur Ratschläge, ob es sich lohnt, einen Anwalt überhaupt in dieser Sache zu bemühen. Eine Rechtschutz habe ich - das wäre kein Problem. Ich warte nur drauf das einer behauptet, mein Lebensgefährte sei gefahren... er hätte ihn gesehen... was verwunderlich wäre, da dieser sich 6000 km weiter seit 2 Monaten in Ostasien befindet. Wie sieht es mit der STVZO im Bereich von privaten Grundstücken aus????????????????????????? Hat da die Polizei wirklich das Recht einen Mängel-Bericht zu erstellen, obwohl ein Fahrzeug gar nicht rein rechtlich am öffentlichen Verkehr teilnimmt (Auch nicht durch herumstehen auf einer Straße) Grüssle Der Wildfang (Steffi) |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Ein zugelassenes KfZ muss TÜV haben, egal wo es steht. Es ist halt eine Bedingung der Zulassung. Selbst wenn es in 100 Teile zerlegt ist.
Von daher wirst du hier nicht gegen ankommen. |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10040 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Wie sieht es mit der STVZO im Bereich von privaten Grundstücken aus????????????????????????? Hat da die Polizei wirklich das Recht einen Mängel-Bericht zu erstellen, obwohl ein Fahrzeug gar nicht rein rechtlich am öffentlichen Verkehr teilnimmt (Auch nicht durch herumstehen auf einer Straße) Ja, im Fall TÜV kann die Polizei das. Warte mal was kommt. Das sollten 40€ und 2 Punkte sein. Damit müsst ihr wohl leben.Grüssle Der Wildfang (Steffi) Aber dem Nachbar würde ich mal kräftig auf den Fuss treten. Frechheit sowas. -------------------- Wer bremst hat Angst
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
Die Rechtslage ist (leider) so streng. Allerdings hat es schon oft ähnliche Fälle gegeben, in denen nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein verständnisvoller Richter auf "unter-Punkte" erkannt hat. Die typischen Gefahren eines ungeprüften Kraftfahrzeugs realisieren sich eben nicht, wenn es womöglich zerlegt im Schrank liegt, sondern eher, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. (Allerdings könnte man mit einem auf privatem Grund abgestellten, aber fahrbahren Untersatz auch jederzeit losbrausen
![]() Dass Bußgeldbehörden bei atypischen Fällen nach unter unten von den Regelsätzen abweichen, ist (leider) eher selten ![]() -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 410 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: 42579 Heiligenhaus Mitglieds-Nr.: 19 ![]() |
Aus diesem Grunde, auch wenn es die Sache nicht legaler macht, in einem solchen Fall immer die Nummernschilder entfernen, dann sieht der Bock wie abgemeldet aus und im Regelfall hat keiner was zu meckern.
-------------------- Gruss, Dirk
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1672 Beigetreten: 29.09.2005 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 13347 ![]() |
Mir hat der (frierende) GTÜ Prüfer im Januar gesagt, ich könne doch auch später kommen, wenn ich wieder fahren möchte, sprich wenn es warm ist.
Wegen dem überziehen der Hu meinte er, wäre nicht schlimm, wird nur zurückdatiert. Natürlich sollte ich dann nicht mit abgelaufener Hu durch die Gegend fahren, die erste Fahrt müsste dann die zur Prüfstelle sein. Hatte er damit so unrecht? Oder wird es nur meistens so geduldet? Gruß Lutschi |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 410 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: 42579 Heiligenhaus Mitglieds-Nr.: 19 ![]() |
TÜV überziehen ist TÜV überziehen. Wird zurück datiert, bleibt aber insgesamt trotzdem unzulässig.
-------------------- Gruss, Dirk
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 567 Beigetreten: 18.03.2006 Wohnort: Südniederrhein Mitglieds-Nr.: 17694 ![]() |
Wie wärs denn mit einer Anzeige gegen den Nachbarn wegen Landfriedensbruch ?
Der hat doch auf Euerm Grundstück gar nichts verloren , oder ist das Motorad so nah am Bürgersteig oder Nachbargrundstück das man die kleinen Zahlen von dort erkennen kann ? Außerdem hätte ich schon allein wegen der Witterung eine Schutzhülle darübergezogen und somit auch der Neugier Anderer einen Riegel vorgeschoben . Mod: center-Tag entfernt Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 18.12.2006, 20:09 -------------------- |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Wie wärs denn mit einer Anzeige gegen den Nachbarn wegen Landfriedensbruch ? ![]() Man werfe eine Blick in das Strafgesetzbuch: Zitat (StGB) § 125 Landfriedensbruch (1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,... Es könnte sich nur um Zitat (StGB) § 123 Hausfriedensbruch handeln, aber auch nur, wenn der Nachbar verschlossene (!) Türen überwunden hätte oder auf Aufforderung nicht verschwunden wäre.(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. PS: HU-Plaketten kann das geübte Auge von weitem erkennen. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1941 Beigetreten: 12.11.2006 Wohnort: Schbätzles-Diaspora Mitglieds-Nr.: 25170 ![]() |
das Theater hatte ich auch schon mit einem WoWa, bei dem die HU abgelaufen war. Hat damals 50 DM gekostet. Der WoWa stand inmitten anderer WoWa auf einem nicht öffentlich zugänglichen Abstellplatz.
Solange die ![]() ![]() -------------------- Gruss,
Monny ------------------ entsorge kostenlos Kurzhauber-Teile ;) |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2377 Beigetreten: 24.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23488 ![]() |
Na immerhin war die Untersuchung bei Euch wenigstens fällig.... mir ist mal eine Mängelkarte ins Haus geflattert von netten
![]() ![]() ![]() Klatze -------------------- Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut! |
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 07.10.2006 Mitglieds-Nr.: 23875 ![]() |
man muß wohl grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden:
Fall A) die Sachlage wurde ohne Straftat zur Anzeige gebracht Fall B) die Sachlage konnte nur aufgrund einer Straftat zur Anzeige gebracht werden... ob Hausfriedensbruch eine Straftat ist weiß ich nicht... wie es aussieht wenn der Nachbar oder Beamte ohne Erlaubnis ein eingefriedetes Privatgelände betreten weiß ich auch nicht... möglicherweise sind die notwendigen Daten ohnehin bei der Zulassungsstelle erfaßt und ein müßiger Halter wird automatisch nach einiger Zeit angeschrieben... wie sich das verhält das weiß ich aber auch nicht. Was letzteres betrifft, könnte es auch noch Unterschiede innerhalb der einzelnen Länder geben. Ich hatte mal selber das Problem, das ein angemeldetes Motorad wegen Motorschaden nicht zum Tüv gefahren werden konnte... Ersatzteile gab es nicht da der Hersteller bankrott gegangen war... sowas wird dann schnell sehr spaßig ![]() |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Hausfriedensbruch ist eine Straftat (§ 123 StGB). Damit Hausfriedensbruch überhaupt tatbestandsmäßig ist, muss widerrechtlich eingedrungen werden. Sofern von den Kontrollpersonen bei der Prüfung der Plakette und einem damit verbundenen Betreten eines umfriedeten Grundstücks die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!), ist der Tatbestand der Widerrechtlichkeit nicht erfüllt und damit eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch nicht möglich.
"Müßige" Halter werden von den Zulassungsstellen nicht angeschrieben, wenn HU oder AU fällig sind. Darum müssen sich die Leute schon selber kümmern. Wenn absehbar ist, dass eine Fahrzeugreparatur sich länger hinziehen wird und dabei u.a. Probleme mit der HU auftreten können, bietet sich an, das Fahrzeug abzumelden. Man spart sich damit nicht nur Ärger, sondern auch die Kosten für Steuer und Versicherung. ![]() |
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#14
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 07.10.2006 Mitglieds-Nr.: 23875 ![]() |
Wenn absehbar ist, dass eine Fahrzeugreparatur sich länger hinziehen wird und dabei u.a. Probleme mit der HU auftreten können, bietet sich an, das Fahrzeug abzumelden. Man spart sich damit nicht nur Ärger, sondern auch die Kosten für Steuer und Versicherung. ![]() genau das ist manchmal keine gute Idee. Mit der Abmeldung fangen andere Fristen an zu laufen, was noch teuerer werden kann. Stichwort "Vollgutachten" bei längerer Stilllegung. Da hat man dann erst recht ein Problem... |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
So ein "Vollgutachten" nach § 21 StVZO ist aber erst nach 18 Monaten fällig. Und wer es bis dahin nicht geschaft hat das Fz. in einen HU-fähigen Zustand zuversetzen, der sollte überlegen, ob das Fz. überhaupt noch für die Straße geeignet ist.
-------------------- Wir sind die Guten
![]() Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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#16
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 04.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27054 ![]() |
Nun mußte ich mich doch einmal anmelden, weil die Antworten der "Experten" hier im Forum, daß ich bisher mehr zur Belustigung besucht habe, so weit durch den Wind sind, daß hier einfach mal eine Klarstellung nötig ist.
Zu jeder Maßregelung gehört ein entsprechendes Gesetz und evtl eine Verordnung (Ohne Gesetz keine Strafe). Dieses Gesetz legt auch gleich den Geltungsbereich fest. Bei der beschriebenen Verfehlung handelt es sich um die Nr. 329113 (letzte Ziffer variabel je nach Zeitdauer der Fristüberschreitung) die laut Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog gemäß §29 Abs.1, u. §69a StVZO in Zusammenhang mit §24 StVG und 186.2.1 Bkat. bußgeldbewehrt ist. Ob das bei dem beschriebenen Fall zutrifft, kann sich sogar ein Gesamtschüler durch eigenes Nachdenken erarbeiten. Bei der StVZO handelt es sich nämlich ausgeschrieben um die !!!!!Straßenverkehrszulassungordnung!!!!! und die gilt halt einmal nur im Straßenverkehr, auf Ihrem eigenen Grundstück können Sie den TÜV-Termin 100 Jahre überziehen ohne das ein Bußgeld fällig wird. Beweis: Sie können mit Ihrem frisierten Mofa, ohne Zulassung , sturzbesoffen und zugekifft, mit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für Autobahnen, ohne Helm und mit dem Handy telefonierend in Ihrem Wohnzimmer um Ihren Weihnachtsbaum kreisen, ohne daß Ihnen ein Polizist deswegen eine Verwarnung aussprechen könnte. Bußgeld oder Punkte sind hier also gar nicht drin, die einzige Frage die wohl noch offen steht, ist die Frage ob wohl die Zulassungsstelle auf Grund der Mängelanzeige eine Zwangsstillegung des Fahrzeuges verfügen kann. Aber ich denke, daß diese Frage sicherlich schon einmal höchstrichterlich entschieden wurde, vielleicht findet sich jemand der darüber kompetent Auskunft geben kann, ich konnte bis jetzt leider noch kein entsprechendes Urteil finden. PS:Diejenigen, die sich einfach nur gerne schreiben hören, sollens einfach mal lassen. |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Nun mußte ich mich doch einmal anmelden, weil die Antworten der "Experten" hier im Forum, daß ich bisher mehr zur Belustigung besucht habe, so weit durch den Wind sind, daß hier einfach mal eine Klarstellung nötig ist. Nicht schlecht für deinen 1. Beitrag im Forum ![]() ....und dazu auch noch falsch. Die Halter von Fahrzeugen die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen, müssen nach § 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist die Zulassung hierzu (BayObLG Beschl. v. 11.02.82, VRS 62, 386, Rebler, VD 2006, S. 64) ....und was sagst du nun? ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Eeeeegoooooon....
![]() -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 294 Beigetreten: 01.06.2005 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 10024 ![]() |
Ob das bei dem beschriebenen Fall zutrifft, kann sich sogar ein Gesamtschüler durch eigenes Nachdenken erarbeiten. Bei der StVZO handelt es sich nämlich ausgeschrieben um die !!!!!Straßenverkehrszulassungordnung!!!!! und die gilt halt einmal nur im Straßenverkehr, Also wenn Du schon so auf dem Namen der Verordnung rumreitest, dann solltest Du es auch richtig machen: Es handelt sich, wie Du richtig bemerkst, um die Straßenverkehrszulassungsordnung. Sie gilt also für die zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge. Das heißt also, wenn Dein Fahrzeug zugelassen ist, müssen die erforderlichen Untersuchungen vorgenommen werden. Egal ob es im Verkehr benutzt wird oder nicht. Näheres dazu hat Andreas schon erläutert. Also, bevor Du das nächste mal Unwahrheiten auf diese Art und Weise verbreitest, stelle bitte sicher, dass Deine Ausführungen stimmen. ![]() -------------------- Grüße
BePo Man kann einen Menschen einen Lügner, Betrüger, Schurken nennen, er wird es hinnehmen - wenn man ihn aber einen schlechten Autofahrer nennt, wird er rabiat." (Tony Curtis †29.08.2010) |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 ![]() |
Zitat Nun mußte ich mich doch einmal anmelden, weil die Antworten der "Experten" hier im Forum, daß ich bisher mehr zur Belustigung besucht habe, so weit durch den Wind sind, daß hier einfach mal eine Klarstellung nötig ist. Na wie gut, daß es Dich jetzt hier gibt. Deine Aussage ist ganz einfach falsch. mfg Stefan |
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#21
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 21.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27678 ![]() |
Das Eröffnungs-Thema (1.Stelle) betrifft mich zur Zeit in exakt der gleichen Art und Weise.... und ich bin damit schon auf dem Verwaltungsgericht, da ich der selben Meinung bin, dass hier keine Zwangsstilllegung aufgrund §29 der STVZO vollzogen werden darf. Auch ich bekam ein Bußgeld für den fehlenden TÜV aufgebrummt, dass aber durch das Amtsgericht mit Hinweis auf den privaten Abstellort eingestellt wurde ( weil eben hier die STVO nicht gilt). Dennoch wurde mein Krad Zwangsstillgelegt mit eben dem Hinweis auf den § 29 der STVZO.
Es ist also klar, dass die STVO auf Privatgrundstücke nicht anwendbar ist.... unlogisch ist aber dann, weshalb hier die STVZO gelten soll, obwohl ja doch die STVZO nur die Zulassung im Einflußbereich der STVO regelt, also quasi eine Durchführungsverordnung darstellt. Hierzu stellt Egon2 die richtige Frage: Bußgeld oder Punkte sind hier also gar nicht drin, die einzige Frage die wohl noch offen steht, ist die Frage ob wohl die Zulassungsstelle auf Grund der Mängelanzeige eine Zwangsstillegung des Fahrzeuges verfügen kann. Aber ich denke, daß diese Frage sicherlich schon einmal höchstrichterlich entschieden wurde, vielleicht findet sich jemand der darüber kompetent Auskunft geben kann, ich konnte bis jetzt leider noch kein entsprechendes Urteil finden. ----- und genau solch ein URTEIL brauche ich..... wer eines kennt, bitte unbedingt mir per mail mitteilen ..... ***Denn es ist hier höchst interessant, ob hier nicht die Grundrechte die wir in Deutschland haben, nämlich das auf Eigentum und Privatspäre, durch eine untergeordnete Verordnung ausser Kraft gesetzt wird, wenn man einfach nur den §29 zitiert, dass ein Fahrzeug das angemeldet ist auch TÜV haben muss, auch wenn es gar nicht im Geltungsbereich der STVO bewegt oder abgestellt ist. Meiner Meinung nach kann das so nicht sein, da hier der grundgesetzliche Schutz der Privatspäre und des Eigentums klar übergeordnet ist. Oder anders ausgedrückt, wenn sich ein Fahrzeug auf Privateigentum befindet, befindet es sich im Privatbereich und im Schutz des Grundgesetzes, also ausserhalb der STVO und dann wohl auch ausserhalb der STVZO. Schließlich sind wir als Halter verantwortlich, sollten wir ohne TÜV am Strassenverkehr teilnehmen und werden dafür dann auch zu Recht bestraft..... deutsche Behörden gehen da aber sogar einen Schritt weiter und begründen diese Maßnahmen mit dem Hinweis "es könnte ja damit gefahren werden" Wir werden also entmündigt und eine Behörde nimmt sich das Recht heraus, praventiv annehmen zu dürfen, dass wir ohne TÜV fahren werden und leitet daraus ein öffentliches Interesse ab, um z.B. eine Zwangsstilllegung anordnen zu können und Gebühren dafür zu verlangen.... Wir müssen langsam aufpassen, dass wir nicht wegen Körperverletzung angeklagt werden können, nur weil wir z.B. etwas temperamentvoller einem Beamten die Meinung sagen, er könnte ja annehmen, das er demnächst eine Ohrfeige bekommt.... Das dürfen wir uns alle nicht gefallen lassen, denn die Behörden scheinen uns Menschen nur noch als Verwaltungsvorgänge zu begreifen und selbst Richter trauen sich nicht mehr über den Tellerrand zu blicken und mal zu hinterfragen, weshalb den eigentlich die ganzen Gesetze erlassen wurden und dass sie dem Zweck dienen sollen das Miteinander zu regeln, nicht aber die Menschen zu entmündigen oder den jeweiligen Verantwortungen zu entheben. Aber genau das wird immer mehr versucht.... denn heute hat ein Verkehrsschild mehr Gewicht als die situative Entscheidung des Fahrers eines PKW`s.... mag die Entscheidung in der jeweiligen Situation noch so richtig sein, kann ein Schild dennoch eine Strafe erzeugen..... Ich bitte alle hier die in diesem Fall ein Grundsatzurteil kennen, oder andere weiterführende Infos haben, sich mit mir in Kontakt zu setzen.... *** Besten Dank ![]() Anmerkung Moderator: E-Mail gelöscht. Sachverhaltsbezogene Antworten wirst du hier bekommen. Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 21.01.2007, 19:17 |
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Beitrag
#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Die Zwangsstilllegung erfolgt nicht auf Grund des § 29 StVZO. Einschlägige Rechtsvorschrift ist derzeit noch der § 17 StVZO, ab dem 01.03.2007 der § 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Für die Verwaltungsbehörde ist es völlig unerheblich, ob sich das Fahrzeug nun auf öffentlichem Straßenland befindet oder nicht. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zulassung ist der Nachweis einer Fahrzeuguntersuchung nach § 29 StVZO. Wenn in einem angemessenem Zeitraum der Nachweis einer Untersuchung nach § 29 StVZO nicht erbracht werden kann, dann darf die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen (§ 17 Abs. 1). Dies ist ein belastender Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, der natürlich mit Verwaltungsgebühren verbunden ist. Übrigens, wenn du keine HU durchführen lassen möchtest, dann hast du die Möglichkeit das Fahrzeug vorübergehend stillzulegen. Edit: Ich hatte vorhin nicht die Zeit, mich intensiv mit der Thematik auseinander zu setzen und habe mir erst jetzt alles durchgelesen. Ich muss schon sagen, ganz schön polemisch. Insbesondere die Eintagsfliege von Egon2. Wie wäre es denn, wenn man seine eigenen rechtlichen Standpunkte darlegt, ohne gleich alle anderen anzugreifen? Das wäre die erste Grundlage für eine fachlich und sachlich interessante Diskussion. Nun denn, ich möchte noch einmal die Problematik der Ordnungswidrigkeit aufgreifen. Solange das Fahrzeug angemeldet ist, besteht auch eine Vorführungspflicht zum Untersuchungstermin (§ 29 StVZO). Adressat ist der Fahrzeughalter. Der Tatvorwurf lautet daher auch nicht, dass ein Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, ohne den Untersuchungstermin eingehalten zu haben. Dies würde nämlich die Inbetriebnahme auf öffentlichem Straßenland voraussetzen. Zitat § 69a Abs. 2 StVZO ... wobei unter Anlage VIII Nr. 2 die Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen behandelt werden.Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, Dass das AG die Geldbuße gemindert hat, so dass keine Punkteintragungen erfolgten, ist unter den geschilderten Umständen o. k.. Dennoch wurde das Verfahren nicht eingestellt, womit auch das AG von einer Ordnungswidrigkeit ausgeht. Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 21.01.2007, 20:22 -------------------- |
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 21.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27678 ![]() |
... nochmal für alle Experten: Es geht hier nicht um die Frage von Ordnungswidigkeiten, denn die ist klar geklärt... steht ein Fahrzeug auf privatem Grund, der nicht zum öffentlichem Verkehrsraum zählt, können keine Ordnungswidrigkeiten die mit der STVO begründet werden ausgesprochen werden.
Vielmehr ist hier die Frage zu klären, kann eine Verwaltungsvorschrift, hier die STVZO hier Anwendung finden, obwohl hier das Recht auf Privatspäre und der Eigentumsschutz ausgehebelt wird. Es ist doch unverständlich, das man eine Waffe ohne Waffenschein auf seinem Grundstück abfeuern kann, ohne dass ein Waffenschein erforderlich ist, man aber ein Fahrzeug nicht ohne TÜV angemeldet lassen darf, obwohl der TÜV erst abgelaufen war, als das Fahrzeug schon auf Privatgrund stand. Welchem Zweck soll dies dienen, ausser dem, dass vom Gesetzgeber automatisch angenommen wird, dass der Halter beabsichtigt ohne TÜV auf der Strasse zu fahren..... dadurch wird für mich das Ganze zum Problem, da ich quasi vorverurteilt werde und gezwungen werde ein Fahrzeug abzumelden obwohl ich keinen Verstoss vorhatte, sondern nur selbst entscheiden will, wann ich wieder am öffentlichen Verkehr teilnehmen will.... Das Ganze greift also massiv in meine Grundrechte ein ... und nur hier ist der Ansatz, weshalb ich und der Initiator dieses Themas Unterstützung suchen. Wie gesagt habe ich nun schon bis zum Verwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit mir die jeweiligen § zitieren zu lassen.... aber alle drücken sich um die Frage, ob diese § überhaupt Anwendungen finden können. Mich ärgert dies wirklich so sehr, dass ich beabsichtige hier eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, deshalb brauche ich dringend Urteile oder andere Fakten, die diese Ansicht unterstützen könnten. Das zitieren von § bringt hier nichts, sondern nur ob man mal hinterfragt, ob diese § nicht dem übergeordneten Grundgesetzen wiedersprechen.... Der Beitrag wurde von AlexMasur bearbeitet: 21.01.2007, 23:13 |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 27.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25806 ![]() |
@ egon 2
endlich mal ein beitrag , der auch aus meiner sicht nicht belustigend, sondern echt nüchtern und sachlich ist so wie bereichernd ist. wo kämen wir denn hin , wenn jeder hier im state ,der meint weil er in amt und würden ist, machen könne was er wolle. es geht hier tatsächlich um die stvzo. und da bleibt eigentlich nur die möglichkeit , die du beschrieben hast. privatgrundstück,steuer bez., versicherung bez., nicht öffentlich betrieben, wo ist das problem? und dieser beitrag mit den 18 monaten????? wenn einer nicht genug geld hat um es in 18 mon. zu schaffen kann das fz trotzdem noch für den verkehr taglich sein. man möge sich mal auf oldtimertreffen umsehen.manche restaurieren 4 und mehr jahre. danke für deine n beitrag egon grüße masch 136 |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 981 Beigetreten: 23.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14861 ![]() |
Hi Alex
Deine Ausführungen sind nachvollziehbar, ich wünsche Dir viel Erfolg. Felix -------------------- There 's cars to the left, trucks to the right
The Honda was a wreck, but i was allright Hello Mercurochrome, i 've been to Bali, too! |
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Mich ärgert dies wirklich so sehr, dass ich beabsichtige hier eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, deshalb brauche ich dringend Urteile oder andere Fakten, die diese Ansicht unterstützen könnten. Kein Wunder das die deutschen Gerichte überlastet sind, wenn man wegen so etwas Verfassungsbeschwerde einreichen will. Im übrigen schätze ich die Chnace auf einen Erfolg bei ca. 0,1 %. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
... nochmal für alle Experten: Es geht hier nicht um die Frage von Ordnungswidigkeiten, denn die ist klar geklärt... steht ein Fahrzeug auf privatem Grund, der nicht zum öffentlichem Verkehrsraum zählt, können keine Ordnungswidrigkeiten die mit der STVO begründet werden ausgesprochen werden. Hier geht es aber nicht um eine Verhaltensvorschrift, die nur im öffentlichen Verkehrsraum Geltung erlangt, sondern um eine Zulassungsvorschrift. Hier geht es nämlich um die StVZO und nicht um die StVO. Es ist richtig, dass bestimmte Vorschriften der StVZO ebenfalls erst Geltung erlangen, wenn ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird, was sich aus der Bußgeldvorschrift, dem § 69 a StVZO i. V. m. § 24 StVG ergibt. Das sind bis auf wenige Ausnahmen die Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 67 StVZO. Wobei dann der objektive Tatbestand der Inbetriebsetzung nur im Geltungsbereich der StVO, also im öffentlichen Verkehrsraum greifen kann.Vorliegend handelt es sich aber um eine Vorschrift, die als objektiven Tatbestand nicht den öffentlichen Verkehrsraum fordert, sondern lediglich, dass das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Wo sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt befindet, ist völlig unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bußgeldvorschrift, nämlich den § 69 a Abs. 2 Nr. 14 StVZO (siehe meinen letzten Beitrag). Denn Schutzzweck des § 29 StVZO ist die Gewährleistung, dass ein zugelassenes Fahrzeug sich jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Entscheidend für die Vorführpflicht ist demnach nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (siehe Hentschel 38. Auflage, § 29, RN 20). Zitat Vielmehr ist hier die Frage zu klären, kann eine Verwaltungsvorschrift, hier die STVZO hier Anwendung finden, obwohl hier das Recht auf Privatspäre und der Eigentumsschutz ausgehebelt wird. Die StVZO ist keine Verwaltungsvorschrift auch wenn sie in Teilen Handlungsanweisungen für die öffentliche Verwaltung enthält. Wenn es eine Verwaltungsvorschrift wäre, würde sie nur verwaltungsinterne Anweisungen und keine Rechtsnormen - wie vorliegend - enthalten. Darüber hinaus sind weder die Privatsphäre (Art. 2 und 13 GG) noch das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) durch die Vorschrift des § 29 StVZO tangiert. Von Aushebeln kann hier wohl keine Rede sein.Zitat Es ist doch unverständlich, das man eine Waffe ohne Waffenschein auf seinem Grundstück abfeuern kann, ohne dass ein Waffenschein erforderlich ist, ... Woher hast du denn diese Weisheit? Bevor du dich hierzu auslässt, solltest du dich erst einmal mit den Begriffen Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Besitz, Führen und Gebrauch einer Waffe vertraut machen. Was du schreibst ist völliger Blödsinn.Zitat Welchem Zweck soll dies dienen, ausser dem, dass vom Gesetzgeber automatisch angenommen wird, dass der Halter beabsichtigt ohne TÜV auf der Strasse zu fahren..... dadurch wird für mich das Ganze zum Problem, da ich quasi vorverurteilt werde und gezwungen werde ein Fahrzeug abzumelden obwohl ich keinen Verstoss vorhatte, sondern nur selbst entscheiden will, wann ich wieder am öffentlichen Verkehr teilnehmen will.... Das Ganze greift also massiv in meine Grundrechte ein ... und nur hier ist der Ansatz, weshalb ich und der Initiator dieses Themas Unterstützung suchen. Du hast dich in etwas verbissen, was so nicht zu lösen ist. Bevor du auch hier mit irgendwelchen Unterstellungen arbeitest, kann ich dir nur mal ein Studium des GG empfehlen. In diesem Zusammenhang solltest du dich ganz intensiv mit dem Rechtsstaatenprinzip auseinander setzen.Zitat Wie gesagt habe ich nun schon bis zum Verwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit mir die jeweiligen § zitieren zu lassen.... aber alle drücken sich um die Frage, ob diese § überhaupt Anwendungen finden können. Ja, die §§ 29 und 69 a StVZO finden i. V. m. § 24 StVG Anwendung, was die Bußgeldvorschrift betrifft. Der § 17 Abs. 1 StVZO (Betriebsuntersagung) findet ebenfalls Anwendung. Die Begründung wurde dir schon mehrfach gegeben. Du musst allerdings bereit sein, diese auch anzunehmen bzw. dich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.Zitat Mich ärgert dies wirklich so sehr, dass ich beabsichtige hier eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, deshalb brauche ich dringend Urteile oder andere Fakten, die diese Ansicht unterstützen könnten. Auch meine Prognose lautet: "Keine Erfolgsaussichten!"Zitat Das zitieren von § bringt hier nichts, sondern nur ob man mal hinterfragt, ob diese § nicht dem übergeordneten Grundgesetzen wiedersprechen.... Von mir ein ganz klares nein.
Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 23.01.2007, 20:45 -------------------- |
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#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 437 Beigetreten: 04.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9123 ![]() |
Kein Wunder das die deutschen Gerichte überlastet sind, wenn man wegen so etwas Verfassungsbeschwerde einreichen will. Im übrigen schätze ich die Chnace auf einen Erfolg bei ca. 0,1 %. ![]() Die deutschen Gerichte wären nicht so überlastet wenn die Verfolgungswut mancher ![]() Genau solche Aktionen führen dazu dass die Leute sauer auf den Staat sind. Quote korrigiert Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 23.01.2007, 20:30 |
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#29
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Das hat mit Verfolgungswut nichts zu tun. Sofern ein Fahrzeug jederzeit in den Verkehr gebracht werden kann, sollten alle anderen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen können, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, wenn gleich dies eher einem Wunschdenken entspricht, wie es meine Erfahrungen bestätigen.
Nach deiner Ansicht greifen die Vorschriften also nur, wenn sich ein Fahrzeug ohne HU im öffentlichem Verkehrsraum befindet. Dies würde dann all diejenigen benachteiligen, die nicht über einen Stellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verfügen. Ist das denn gerecht? -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 437 Beigetreten: 04.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9123 ![]() |
1. Ich behaupte doch nicht dass ich ein Fahrzeug bei dem die HU abgelaufen ist in den Verkehr bringen darf. Auch ich bin der Meinung dass man mit abgelaufener HU nicht rumfahren darf.
2. Es sind für mich 2 völlig verschiedene Dinge ob ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsraum steht - oder ob es in meinen - bisher noch grundgesetzlich geschützten - eigenen 4 Wänden steht. P.S. Ich hab z.B. einen 40 Jahre alten Schlepper den ich alle heiligen Zeiten mal brauch. Der ist durchgehend angemeldet. Wenn ich wirklich mal damit auf die Straße muß dann ist meist die HU schon überschritten. Wo bitte ist das Problem wenn ich bei dem Ding dann wenn ich ihn brauch die HU machen laß? Zitat gelöscht, da der Bezug zum vorherigen Beitrag klar erkennbar ist. Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 23.01.2007, 21:20 |
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In deinem Beitrag widersprichst du dir aber selbst.
Zitat 1. Ich behaupte doch nicht dass ich ein Fahrzeug bei dem die HU abgelaufen ist in den Verkehr bringen darf. Auch ich bin der Meinung dass man mit abgelaufener HU nicht rumfahren darf. und dann schreibst du Zitat P.S. Ich hab z.B. einen 40 Jahre alten Schlepper den ich alle heiligen Zeiten mal brauch. Der ist durchgehend angemeldet. Wenn ich wirklich mal damit auf die Straße muß dann ist meist die HU schon überschritten. Wo bitte ist das Problem wenn ich bei dem Ding dann wenn ich ihn brauch die HU machen laß? Die Überschreitung der Untersuchungsfrist nach § 29 StVZO ist das Problem, sofern dein Fahrzeug auffällig wird.Zitat 2. Es sind für mich 2 völlig verschiedene Dinge ob ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsraum steht - oder ob es in meinen - bisher noch grundgesetzlich geschützten - eigenen 4 Wänden steht. Wenn es in deinen eigenen vier Wänden, also deiner Wohnung steht, dann wird es auch nicht zu einer Anzeigenfertigung kommen. Steht es aber gut sichtbar auf deinem Grundstück oder auf irgend einem Parkplatz, dann kann es halt zu einer Anzeige kommen, sofern es dem Ordnungsamt oder der Polizei auffällt.
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 437 Beigetreten: 04.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9123 ![]() |
In deinem Beitrag widersprichst du dir aber selbst. Zitat 1. Ich behaupte doch nicht dass ich ein Fahrzeug bei dem die HU abgelaufen ist in den Verkehr bringen darf. Auch ich bin der Meinung dass man mit abgelaufener HU nicht rumfahren darf. und dann schreibst du Zitat P.S. Ich hab z.B. einen 40 Jahre alten Schlepper den ich alle heiligen Zeiten mal brauch. Der ist durchgehend angemeldet. Wenn ich wirklich mal damit auf die Straße muß dann ist meist die HU schon überschritten. Wo bitte ist das Problem wenn ich bei dem Ding dann wenn ich ihn brauch die HU machen laß? Die Überschreitung der Untersuchungsfrist nach § 29 StVZO ist das Problem, sofern dein Fahrzeug auffällig wird.Zitat 2. Es sind für mich 2 völlig verschiedene Dinge ob ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsraum steht - oder ob es in meinen - bisher noch grundgesetzlich geschützten - eigenen 4 Wänden steht. Wenn es in deinen eigenen vier Wänden, also deiner Wohnung steht, dann wird es auch nicht zu einer Anzeigenfertigung kommen. Steht es aber gut sichtbar auf deinem Grundstück oder auf irgend einem Parkplatz, dann kann es halt zu einer Anzeige kommen, sofern es dem Ordnungsamt oder der Polizei auffällt.Ich will das ganze nicht bis zum Erbrechen wiederholen aber: Ich nehme mit dem Fahrzeug nicht mit abgelaufener HU am Straßenverkehr teil. Wenn ich das Ding mal brauch laß ich selbstverständlich die HU machen bevor ich am Straßenverkehr damit teilnehme. Also wo widersprech ich mir bitte? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Und wo machst du die HU? Auf deinem Grundstück? Oder nutzt du einen Anhänger? Ist auch völlig egal, da der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn die Frist überschritten ist (je nach Fahrzeug).
Davon abgesehen, habe ich ausführlich erläutert, wie die Rechtslage aussieht. Daran wird sich auch nichts ändern, auch wenn dies der eine oder andere als ungerecht oder Einschränkung seiner Grundrechte empfindet. Mehr habe ich dazu auch nicht zu schreiben. Sollte sich jemand im Einzelfall ungerecht behandelt fühlen, dann kann er versuchen, sein Recht einzuklagen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ausgesprochen gering. ![]() -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 328 Beigetreten: 07.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19115 ![]() |
Das ist doch der Klassiker der Dauercamper! Bei uns in der Nähe gibt es einen Campingplatz, auf dem etliche Münchner ihren Wochenendwohnsitz in Form eines Wohnwagens haben. Die Dinger sind teilweise so eingebaut, daß man sie nicht so ohne weiteres in Bewegung setzen kann. Dennoch hat es mal reihenweise Anzeigen wegen abgelaufenem TÜV gegeben. Das Geschrei war groß, aber machen konnten die Betroffenen nichts.
Das Thema unberechtigtes Betreten des Grunstücks kann man auch ganz einfach lösen: einen scharfen Wachhund anschaffen, der jedem Eindringling, besonders den Herren in Grün das Fürchten lehrt. Ich habe bei meinem Oldtimer auch regelmäßig das Problem mit dem abgelaufenen TÜV - ich muß dummerweise im Januar zum TÜV. Da fahre ich natürlich nicht, wegen dem Salz auf den Straßen. Meist wird es dann April, bis ich das gute Stück aus dem Winterschlaf hole. Die erste Fahrt geht dann zwar zum TÜV, aber wenn mich die Herren in Grün genau dabei anhalten, hätte ich sicher ein Problem. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 981 Beigetreten: 23.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14861 ![]() |
Das hat mit Verfolgungswut nichts zu tun. Sofern ein Fahrzeug jederzeit in den Verkehr gebracht werden kann, sollten alle anderen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen können, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, wenn gleich dies eher einem Wunschdenken entspricht, wie es meine Erfahrungen bestätigen. Mich würde mal interessieren wer sich das wünscht. Das heißt wenn ich ein beschädigtes angemeldetes Fahrzeug auf meinem Grundstück lagere kann ich eine Mängelkarte bekommen? Nach deiner Ansicht greifen die Vorschriften also nur, wenn sich ein Fahrzeug ohne HU im öffentlichem Verkehrsraum befindet. Dies würde dann all diejenigen benachteiligen, die nicht über einen Stellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verfügen. Ist das denn gerecht? Natürlich, sollte man das längerfristige Abstellen von Anhängern auf Privatgrund auch verbieten weil es im öffentlichem Verkehrsraum verboten ist? Die Überschreitung der Untersuchungsfrist nach § 29 StVZO ist das Problem, sofern dein Fahrzeug auffällig wird. Wenn es in deinen eigenen vier Wänden, also deiner Wohnung steht, dann wird es auch nicht zu einer Anzeigenfertigung kommen. Steht es aber gut sichtbar auf deinem Grundstück oder auf irgend einem Parkplatz, dann kann es halt zu einer Anzeige kommen, sofern es dem Ordnungsamt oder der Polizei auffällt. Findest Du das gerecht? Wenn ich ein Hoftor habe wo man durchgucken kann bekomme ich ne Anzeige, wenn es undurchsichtig ist nicht? Wie der Fall des TE zeigt kann man ja auch von Dritten angezeigt werden, also auch in geschlossenen Räumen muss man mit Ärger rechnen. Felix -------------------- There 's cars to the left, trucks to the right
The Honda was a wreck, but i was allright Hello Mercurochrome, i 've been to Bali, too! |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 243 Beigetreten: 06.06.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 20064 ![]() |
Zitat §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger .(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen Für mich stellt sich die Frage, ob mein auf Privatgrund stehendes Fahrzeug ein eigenes amtliches Kennzeichen haben muss . Nur wenn ich das bejahe, muss ich es auch untersuchen lassen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1345 Beigetreten: 14.06.2005 Wohnort: Zwischen Hessen, BW und der Pfalz Mitglieds-Nr.: 10319 ![]() |
Natürlich, sollte man das längerfristige Abstellen von Anhängern auf Privatgrund auch verbieten weil es im öffentlichem Verkehrsraum verboten ist? Es steht doch jedermann frei in diesem Fall den Anhänger abzumelden. Selbst das vortäuschen der Abmeldung durch abschrauben der Schilder reicht wie oben erwähnt ja bereits aus. Bei abgeschraubten Schildern gibt es keine Möglichkeit mehr, den fehlenden TÜV zu entdecken. -------------------- Gruß, Michael
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#38
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 21.07.2020 Mitglieds-Nr.: 87160 ![]() |
Das Eröffnungs-Thema (1.Stelle) betrifft mich zur Zeit in exakt der gleichen Art und Weise.... und ich bin damit schon auf dem Verwaltungsgericht, da ich der selben Meinung bin, dass hier keine Zwangsstilllegung aufgrund §29 der STVZO vollzogen werden darf. Auch ich bekam ein Bußgeld für den fehlenden TÜV aufgebrummt, dass aber durch das Amtsgericht mit Hinweis auf den privaten Abstellort eingestellt wurde ( weil eben hier die STVO nicht gilt). Dennoch wurde mein Krad Zwangsstillgelegt mit eben dem Hinweis auf den § 29 der STVZO. Anmerkung Moderator: E-Mail gelöscht. Sachverhaltsbezogene Antworten wirst du hier bekommen. @AlexMasur: Ich würde mich gerne mit dir über das Thema mal austauschen wollen (habe eine Anfrage gesendet ![]() Wäre es möglich das AZ des Amtsgerichts (s.o.) mitzuteilen, damit ich mich auf das Urteil hier berufen kann? Dankeschön im Voraus. Lg E. |
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
meinst Du, dass nach 13 Jahren ne Antwort kommt ?
-------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Beitrag
#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Vor allem gibt's viel neuere und bessere Fäden hier zu genau dem Thema.
![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 10:30 |