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> EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine never ending story ....
Lexus
Beitrag 15.01.2007, 17:53
Beitrag #1


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Zitat
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2007 - 1 Ss 560/06) hat entschieden:

Wer während der noch laufenden Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er diese nach Ablauf der Sperrfrist im Inland benutzt.

Pressemitteilung v. 15.01.2007:

„Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit“ Entscheidung zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist wegen Trunkenheitsdelikts

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem Revisionsverfahren einen Fall des so genannten Führerscheintourismus entschieden.

Dem 31-jährigen Angeklagten war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150.- € einen EU- Führerschein erworben.

Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.

In erster Instanz war der Angeklagte durch das Amtsgericht Bad Mergentheim wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Ellwangen hat ihn freigesprochen. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat das angefochtene Urteil heute aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ellwangen zurückverwiesen.

Im Urteil wird ausgeführt, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilung in den EU - Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwirft. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs, und auf der anderen Seite die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts.

Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein sei hier nicht anerkennungsfähig. Dieser EU - Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Angeklagte hätte also nicht mit der Begründung frei gesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gebe es nicht. Die Präambel der EU - Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Diese heutige Entscheidung stehe zu der Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch.

Eine andere Strafkammer des Landgerichts Ellwangen wird nun erneut über die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zu entscheiden haben.


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Andreas
Beitrag 15.01.2007, 20:14
Beitrag #2


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Zitat (Lexus @ 15.01.2007, 17:53) *
Ich widme dieses Posting: FREELANCER!


Der war gut..... thumbup.gif rofl1.gif

Vielleicht kapiert er es jetzt langsam und hält sich mit seinen superschlauen Tipps zum Erwerb eines EU-FS während der Sperrfrist etwas zurück. dry.gif


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Gast_oskar215_*
Beitrag 15.01.2007, 20:33
Beitrag #3





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Also, wenn man dann nach Sperrfrist einen EU Führerschein erwirbt mit Wohnsitz, ist alles im grünen Bereich?

Oder worauf wollen die hinaus?
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Andreas
Beitrag 15.01.2007, 20:41
Beitrag #4


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Zitat (oskar215 @ 15.01.2007, 20:33) *
Oder worauf wollen die hinaus?


Wenn du genaueres wissen willst, mußt du schon die gepinnten Mega-Threads zum EuGH-Urteil lesen. cool.gif


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darkstar
Beitrag 15.01.2007, 20:43
Beitrag #5


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Zitat (oskar215 @ 15.01.2007, 20:33) *
Also, wenn man dann nach Sperrfrist einen EU Führerschein erwirbt mit Wohnsitz, ist alles im grünen Bereich?
Dazu wurde nichts ausgesagt. Es wurde nur gesagt das ein Erwerb in der Sperrfrist und ein Benutzen nach der Sperrfrist FoFE ist. Damit könnte es doch noch zu der angedrohten Strafe "ohne" kommen.

Ich könnte mir vorstellen, das jetzt genau die Wörter benutzt werden, die immer kommen wenn irgendwie die Entscheidung nicht richtig genehm sind... A-Fehlurteil, B-Richter hat keine Ahnung oder C-beides. rolleyes.gif Deswegen gefällt mir auch das es eine Entscheidung des OVG ist und nicht so ein Provinznest... whistling.gif

mfg
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Gast_oskar215_*
Beitrag 15.01.2007, 20:49
Beitrag #6





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Eigentlich basieren die ja die *Strafe* nur auf Erwerb des EU Führerscheins innerhalb der Sperrfrist.

FoFE.

Wenn Erwerb ausserhalb der Sperrfrist, hätten sie vielleicht wieder ein anderes Urteil zu Rate gezogen.

think.gif
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der Sachse
Beitrag 15.01.2007, 21:01
Beitrag #7


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Zitat (oskar215 @ 15.01.2007, 20:49) *
Eigentlich basieren die ja die *Strafe* nur auf Erwerb des EU Führerscheins innerhalb der Sperrfrist.

FoFE.

Wenn Erwerb ausserhalb der Sperrfrist, hätten sie vielleicht wieder ein anderes Urteil zu Rate gezogen.

think.gif


höchst warscheinlich. aber daß ein eufs der während einer laufenden sperre erteilt wurde nicht gültig ist, ist eigentlich grundwissen für einen eufs besitzer (ausnahmen bestätigen die regel) wavey.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 15.01.2007, 23:05
Beitrag #8


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Zitat (Lexus @ 15.01.2007, 17:53) *
Ich widme dieses Posting: FREELANCER!

thumbup.gif

War ja im Wesentlichen zu erwarten - steht das nicht auch schon in der EU-RiLi ? Die bisherigen EuGH-Urteile waren in diesem Punkt jedenfalls auch völlig eindeutig, sodaß ein weiteres Vorantreiben der Angelegenheit, möglicherweise mit dem Ziel "schlußendlich vor dem EuGH zu siegen", rausgeschmissenes Geld wäre ...
Dürfte schon jetzt eine teure Erkenntnis für den Kläger werden - "Verbotsirrtum" wird auch kaum ziehen.


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corneliusrufus
Beitrag 15.01.2007, 23:31
Beitrag #9


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Wenn das AG Günzburg so wollte, wie es Freelancer mitteilte, dann hätte es nun die Begründung, die ihm damals noch fehlte.

Ich kann mir vorstellen, dass das Urteil in BY schneller gelesen wird, als es sich in BW herumspricht.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_emile_*
Beitrag 15.01.2007, 23:59
Beitrag #10





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Mich würde mal interessieren warum ihn das Landgericht Ellwangen zwischenzeitlich freigesprochen hatte und warum die Revision der Staatsanwaltschaft durchgegangen ist. Die Begründung, der Angeklagte hätte also nicht mit der Begründung frei gesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet, ist ein bisschen mager. Da ist doch bestimmt mehr lesenswertes im Urteil des LG.

Zumindestens waren in diesem Fall ja auch ein paar Leute der Ansicht, dass ein in der Sperrfrist erworbener EU-FS schon in Ordnung geht. Auch wenn der Patient erneut behandelt wird, würde ich das ganz gerne mal wissen.
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strichachtdoktor
Beitrag 16.01.2007, 00:36
Beitrag #11


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Zitat (emile @ 15.01.2007, 23:59) *
Zumindestens waren in diesem Fall ja auch ein paar Leute der Ansicht, dass ein in der Sperrfrist erworbener EU-FS schon in Ordnung geht.

... aber wohl nicht die Richtigen. whistling.gif

Auch bei Betrachtung unterschiedlicher Rechts- und Auslegungsquellen darf man ruhig gelegentlich sein eigenes Hirn bemühen. Und in der EU-FS-RiLi wird zudem genau ausgeschlossen, daß ein Führerschein während einer Sperrzeit ausgestellt werden darf. Im Übrigen ergibt sich das auch aus den meisten Bussgeldbescheiden und Urteilen, wenn da steht, daß "die Behörde nicht vor Ablauf einer ... monatigen Sperrfrist erteilen darf" ; so oder so ähnlich steht es da. Woran sich imho - zumal im vereinten Europa - jede zuständige Behörde halten muss, eben auch die polnische oder tschechische. Ist/war für mich ein eigentlich klarer Fall.


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mirko1
Beitrag 16.01.2007, 00:57
Beitrag #12


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Stimme euch voll und ganz zu,
Glasklare Sache, wie dumm muss man den eigentlich sein, innerhalb der Sperrfrist den FS zu machen, anfangen darf man ja innerhalb der Sperrfrist, doch die Prüfungen müssen nach Ablauf der Sperrfrist sein.

Selbst schuld, mehr fällt mir dazu nicht ein. thumbdown.gif wallbash.gif
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darkstar
Beitrag 16.01.2007, 01:01
Beitrag #13


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Zitat (mirko1 @ 16.01.2007, 00:57) *
Stimme euch voll und ganz zu, Glasklare Sache, wie dumm muss man den eigentlich sein, innerhalb der Sperrfrist den FS zu machen, anfangen darf man ja innerhalb der Sperrfrist, doch die Prüfungen müssen nach Ablauf der Sperrfrist sein.
Uuiuiu, das könnte jetzt aber Freelancer in den falschen Hals bekommen. wounded.gif rolleyes.gif

mfg
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Uwe W
Beitrag 16.01.2007, 01:41
Beitrag #14


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Zitat
Artikel 8

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es ausserdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Da der zweite Satz in der zweiten Richtlinie den Mitgliedsstaaten noch Ermessen einräumt, gibt es in der zweiten Richtlinie kein Verbot für den anderen Mitgliedstaat, während der Sperrfrist in dem einen Mitgliedstaat einen Führerschein auszustellen.

Mit der 3. Führerscheinrichtlinie wird das aber anders: selbst wenn man - wie es hier im VP anscheinend die vorherrschende Meinung ist - die entsprechenden Bestimmungen nur für die Dauer einer Sperrfrist gelten lässt, dann ist doch klar, dass kein anderer Mitgliedsstaat während des Laufs einer deutschen Sperrfrist einen EU-Führerschein ausstellen darf. Ein dennoch ausgestellter Führerschein darf dann von Deutschland nicht anerkannt werden.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Freelancer
Beitrag 16.01.2007, 13:41
Beitrag #15


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@Mirko
Du kannst dir vorstellen das ich das ein bischen anders sehe

@Lexus
Das ist die Stelle an der DU sagen würdest, diese Entscheidung sei nur eine Einzelmeinung des OLG, denn 3 (mir bekannte) Gerichte haben eine andere Rechtsansicht. Streng genommen, dürfte man niemanden eine ausländische Fahrerlaubnis empfehlen, denn die deutschen Behörden, Beamten, Staatsanwälte und Gerichte urteilen sowieso wies ihnen paßt (FoFE, NU, Rechtsmissbrauch)
Österreich tat und tut es immernoch, die FE während einer Sperre auszustellen, obwohl den BHs die deutschen Akten vorliegen.

@Sachse
Zitat
da jede neue fahrt für sich eine neue tat darstellt könnte er dafür jedes mal neu verurteilt werden.


Stimmt wie du im Rapidforum gepostet hast, dass neue Fahrten neue Taten darstellen. Jedoch habe ich einen rechtswirksamen Beschluß, der für MEINEM Fall bindende Wirkung hat.
Zitat
wenn nicht hat er eben glück


Glück auf, muß jetzt los fahren... wink.gif


wavey.gif


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Urquell
Beitrag 16.01.2007, 14:06
Beitrag #16


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Zitat
Österreich tat und tut es immernoch, die FE während einer Sperre auszustellen, obwohl den BHs die deutschen Akten vorliegen.


@ Freelancer
Da mich Deine Aussage als Österreicher so sehr interresierte,habe ich bei den mir bekannten BHs in Liezen /Stmk sowie Gmunden/O.Ö angerufen.
Aussage von beiden BHs:"Bei Bekanntheit oder Vorliegen von Akten aus D,welche eine Sperre aufweisen,wird keine FE ausgestellt "!!!! think.gif

Vielleicht noch eine Info für Dich: Sie holen sich sogar einen Auszug aus dem Strafregister!! wavey.gif

Info Adressen:
Bezirkshauptmannschaft Gmunden
Esplanade 10
4810 Gmunden, Österreich

Tel.: +43(7612)792 0
Fax: +43(7612)792399

BH Liezen

Bezirkshauptmann Hofrat Dr. Kurt Rabl

Hauptplatz 12
8940 Liezen

Telefon: +43 (3612) 2801-0
FAX: +43 (3612) 2801-550

E-Mail: bhli@stmk.gv.at


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der Sachse
Beitrag 16.01.2007, 16:54
Beitrag #17


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Zitat (Freelancer @ 16.01.2007, 13:41) *
@Sachse
Zitat
da jede neue fahrt für sich eine neue tat darstellt könnte er dafür jedes mal neu verurteilt werden.


Stimmt wie du im Rapidforum gepostet hast, dass neue Fahrten neue Taten darstellen. Jedoch habe ich einen [b]rechtswirksamen Beschluß, der für MEINEM Fall bindende Wirkung hat.
Zitat
wenn nicht hat er eben glück[/b]


Glück auf, muß jetzt los fahren... wink.gif


wavey.gif


stimmt, du hast einen rechtswirksamen beschluß,bzw.bist du nicht dafür verurteilt worden. dieser beschluß ist aber nur für diese tat (fahrt) damals.und dieser beschluß wird keinen richter abhalten dich bei einer erneuten fahrt/kontrolle zu "verknacken"
sieh es doch mal anders, nur weil du einmal , aus unerfindlichen gründen nicht verurteilt wurdest weil du geklaut hast, heißt das doch nicht das du in zukunft, wenn du erneut "günstig einkaufen" gehst nicht mehr dafür verurteilt werden kannst. wenn das so wäre gabe es keine wiederholungstäter, da bei einer wiederholungstat keine anklage erhoben werden dürfte.
und da du mit deinem schein weiter fährst und jede fahrt eine neue (Straf?)tat ist, kannst du auch immer wieder neu verurteilt werden.
aber ich weiss schon, dein fall ist wieder anders und mit niemanden in der eu vergleichbar.


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Uwe W
Beitrag 16.01.2007, 17:04
Beitrag #18


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Zitat (der Sachse @ 16.01.2007, 16:54) *
aber ich weiss schon, dein fall ist wieder anders und mit niemanden in der eu vergleichbar.

Da ist sicherlich ein Quentchen Wahrheit dran: aufgrund des Freispruchs aus Rechtsgründen wird sich @Freelancer beim nächsten mal ganz gut auf einen unvermeidbaren Tatbestandsirrtum (hinsichtlich der Gültigkeit seines Führerscheins in Deutschland) berufen können.

D.h. bis man @Freelancer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an die Kandarre bekommt, muss er erst einmal offiziell von einer zuständigen Stelle darüber aufgeklärt werden, dass seine Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist.


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Freelancer
Beitrag 16.01.2007, 20:11
Beitrag #19


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@Urquell
Dem halte ich dagegen: KLICK! ! !


Zitat (Uwe W @ 16.01.2007, 17:04) *
aufgrund des Freispruchs aus Rechtsgründen wird sich @Freelancer beim nächsten mal ganz gut auf einen unvermeidbaren Tatbestandsirrtum (hinsichtlich der Gültigkeit seines Führerscheins in Deutschland) berufen können.

Uwe, soweit kommt es nicht!
Zitat (Uwe W @ 16.01.2007, 17:04) *
D.h. bis man @Freelancer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an die Kandarre bekommt, muss er erst einmal offiziell von einer zuständigen Stelle darüber aufgeklärt werden, dass seine Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist.

Wer sollte mir denn nach dem AG Beschluß, 2 Jahren später und 11 erfolglosen Anzeigen, mir da noch einer das Recht aberkennen???

Also Peoples cool bleiben, eine Krähe pickt der Anderen kein Auge aus und bis dahin rollt der Reifen am GTI weiter! wink.gif


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Andreas
Beitrag 16.01.2007, 20:15
Beitrag #20


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Zitat (Freelancer @ 16.01.2007, 20:11) *
Uwe, soweit kommt es nicht!


Ach, Hellseher bist du jetzt auch schon?? think.gif


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Freelancer
Beitrag 16.01.2007, 20:25
Beitrag #21


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@Andy
Ja locker bin ich hellseher genau wie die Abzo...äähm Verkehrspsychologen


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Urquell
Beitrag 17.01.2007, 08:43
Beitrag #22


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Zitat
@Urquell
Dem halte ich dagegen: KLICK! ! !


@ Freelancer
Weder Kosten noch Mühen gescheut,Anruf bei der von Dir genannten BH Schärding Österreich,Führerscheinstelle Frau M........
Auskunft: Umschreibung einer D-FE während einer laufenden Sperre, FE Akte wird aus D angefordert ,nach Akteneisicht und österr. Recht N E I N !!

Neuausstellung nach neuer Prüfung,wird auch die D-Akte angefordert,Entscheidung nach Aktenlage,über WS brauch ich nichts mehr schreiben. think.gif

Nun habe ich 3 Stellen befragt,daß sollte auch für Dich reichen,FE in der Sperrfrist N E I N!!

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Andreas
Beitrag 17.01.2007, 08:44
Beitrag #23


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Du weißt doch, Freelancer hat immer Recht. rolleyes.gif whistling.gif


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der Sachse
Beitrag 17.01.2007, 10:13
Beitrag #24


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Zitat (Urquell @ 17.01.2007, 08:43) *
@ Freelancer
Weder Kosten noch Mühen gescheut,Anruf bei der von Dir genannten BH Schärding Österreich,Führerscheinstelle Frau M........
Auskunft: Umschreibung einer D-FE während einer laufenden Sperre, FE Akte wird aus D angefordert ,nach Akteneisicht und österr. Recht N E I N !!

Neuausstellung nach neuer Prüfung,wird auch die D-Akte angefordert,Entscheidung nach Aktenlage,über WS brauch ich nichts mehr schreiben. think.gif

Nun habe ich 3 Stellen befragt,daß sollte auch für Dich reichen,FE in der Sperrfrist N E I N!!

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ich schätze das weiss er schon, musste ja dawegen so schnell aus österreich "wegziehen" rofl1.gif


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Freelancer
Beitrag 17.01.2007, 11:53
Beitrag #25


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Zitat (der Sachse @ 17.01.2007, 10:13) *
ich schätze das weiss er schon, musste ja dawegen so schnell aus österreich "wegziehen" rofl1.gif

Ach komm bitte nicht schon wieder, das haben wir doch schon diskutiert warum und wieso. Dort erhielt ich auch letzten Sommer die Info, dass die BH FEs während einer andauernden Sperre erteilen.


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Beitrag 18.01.2007, 09:18
Beitrag #26


Neuling


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Hi,
ich hab da mal eine Frage die dieses Thema zwar nur am Rande berührt, aber für mich explizit damit zusammenhängt.
Ich hab auch den Ridicsky Prukaz. Erst seit wenigen Tagen. Nun bin ich immer noch total unsicher. Man liest hier eigentlich fast nur eigene Meinungen. Ich hätte gerne zu diesem Thema eine rechtsverbindliche Auskunft!! Wer kann mir sagen wo ich einen Anwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht in meiner Nähe finde? Natürlich kenne ich den Hr. Säftel, aber der ist zu weit weg. Ich bevorzuge ein persönliches Gespräch.
Gibts im Internet so was wie ein Anwaltsverzeichnis?
Ich will nicht unbedingt einen bestimmten Namen mit Tel.-Nr., lieber wäre mir ein link, in dem ich alle zugelassenen Anwälte in Bayern finde, oder sowas ähnliches.
Kann mir da jemand helfen?
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darkstar
Beitrag 18.01.2007, 09:38
Beitrag #27


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Google: Verkehrsrechtsanwalt+meine Stadt wäre eine Möglichkeit, auch beim ADAC kann man sich sicher einen guten nennen lassen. Der Begriff V-RA ist aber meiner Meinung nach nicht geschützt, deswegen ist offen wie gut er sich auskennt. Vieles läßt sich auch erledigen ohne das man dem Anwalt direkt gegenübersitzt. Derjenige der den Thread erstellt hat kennt sich aus diversen Gründen schon sehr gut damit aus... wink.gif

Im übrigen könntest du dein Problem auch hier reinstellen. Vielleicht ist es ja so trivial das du keine abweichenden Meinungen bekommst. Grundsätzlich ist ein EuFS anzuerkennen. Es gibt aber trotzdem neg. Urteile dt. VG, da hier immer eine objektive Würdigung aller Tatsachen vorgenommen wird. Wurde der FS aber nach der Sperrfrist erworben, nach Abschluß laufender Verfahren, mit Wohnsitz und wurde er persönlich auf der FEB abgeholt dann sind schonmal gute Voraussetzungen gegeben. Liegen dann Auffälligkeiten weit zurück, sind nicht x-fach und liegen keine neg. MPU vor, dann gibt es auch vor dt. VG gute Chancen.

Eine recht interessante Zusammenstellung von Urteilen nach BL findest du hier.

mfg
darkstar


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corneliusrufus
Beitrag 19.01.2007, 02:54
Beitrag #28


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Gast_emile_*
Beitrag 19.01.2007, 06:43
Beitrag #29





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Nimm aber nicht diesen hier ,der scheint sein Handwerk nicht so zu verstehen.
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Uwe W
Beitrag 23.01.2007, 22:41
Beitrag #30


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Jetzt kann man das Urteil auch nachlesen:

OLG Stuttgart 1 Ss 560/06 Urteil vom 15.01.07 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Es handelt sich um die erste mir bekannt gewordene Gerichtsentscheidung, die auf den Kremer-Beschluss Bezug nimmt:
Zitat
Sowohl in der Rechtssache Kapper ( NJW 2004, 1725 ) als auch in der Rechtssache Halbritter ( NJW 2006, 2173 ) und in der Rechtsache Kremer (Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 Rdn. 29) hat der EuGH ausdrücklich – wenn auch nicht tragend – im Sinne einer Abgrenzung der Fallgruppen erklärt, dass nach Ablauf der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist frühere, vor der Erteilung des EU-Führerscheins im EU-Ausland liegende Verhaltensweisen des Angeklagten nicht mehr zur Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Wohnsitzstaat durch ein Gericht rechtskräftig verhängten Sperrfrist nach Art.8 Abs. 2 u. 4 der Führerscheinrichtlinie für nicht anerkennungsfähig hält. Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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johnnie walker
Beitrag 01.02.2007, 16:30
Beitrag #31


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Zitat (Uwe W @ 23.01.2007, 22:41) *
Jetzt kann man das Urteil auch nachlesen:

OLG Stuttgart 1 Ss 560/06 Urteil vom 15.01.07 Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Es handelt sich um die erste mir bekannt gewordene Gerichtsentscheidung, die auf den Kremer-Beschluss Bezug nimmt:
Zitat
Sowohl in der Rechtssache Kapper ( NJW 2004, 1725 ) als auch in der Rechtssache Halbritter ( NJW 2006, 2173 ) und in der Rechtsache Kremer (Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 Rdn. 29) hat der EuGH ausdrücklich – wenn auch nicht tragend – im Sinne einer Abgrenzung der Fallgruppen erklärt, dass nach Ablauf der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist frühere, vor der Erteilung des EU-Führerscheins im EU-Ausland liegende Verhaltensweisen des Angeklagten nicht mehr zur Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Wohnsitzstaat durch ein Gericht rechtskräftig verhängten Sperrfrist nach Art.8 Abs. 2 u. 4 der Führerscheinrichtlinie für nicht anerkennungsfähig hält. Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.



Artikel 8

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es ausserdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Da der zweite Satz in der zweiten Richtlinie den Mitgliedsstaaten noch Ermessen einräumt, gibt es in der zweiten Richtlinie kein Verbot für den anderen Mitgliedstaat, während der Sperrfrist in dem einen Mitgliedstaat einen Führerschein auszustellen.



Dank an Uwe W für obige Beiträge.

Die Ausführungen des OLG und der verneinte Klärungsbedarf sind ein Zirkelbeweis.
Ein innerhalb der Sperrfrist von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellter FS ist sofort in allen Staaten bis auf den maßregelenden Staat gültig.

Es fehlt deutschen Behörden die rechtlichen Voraussetzungen die Benutzung einer derartigen Fahrerlaubnis in anderen Staaten als Deutschland zeitlich einzuschränken oder zu unterbinden.

Mit Ende der Sperrfrist enden auch ihre Einschränkungsmöglichkeiten innerhalb Deutschlands.

Dieses ist der Niederlassungsfreiheits-Tenor aller bisherigen EuGH- Urteile (Kapper, Halbritter, Kremer)

Eine Entscheidung ob inner oder außerhalb der Sperrfrist erworbene Führerscheine nach Ablauf derselben im maßregelnden Staat unterschiedlich zu bewerten sind wurde bisher nicht entschieden.
Der Umkehrschluß des OLG ist offensichtlich falsch und unzulässig

Ein Vorlageverbot ist eine Rechtsbeugung, da das letztentscheidende OLG seine Vorlagepflicht unterläuft und die Vorinstanz daran zu hinden sucht.

Letztendlich dürfte wohl nur der EU-Petitionsauschuß helfen können.

Glück auf bis 2018
Johnnie Walker
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Lexus
Beitrag 01.02.2007, 16:36
Beitrag #32


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Also weißte, das grenzt doch jetzt schon an Volksverdummung ... Dass die EUFE nur dann anzuerkennen ist, wenn sie im Ausstellerstaat nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist erteilt wurde, hat der EuGH dreimal deutlich gesagt.

Und vorlegen muss ein Gericht nicht, wenn die Frage bereits vom EuGH entschieden wurde.

Ansonsten bleibt eben innerhalb Deutschlands strittig und daher problematisch, ob Strafbarkeit gegeben ist oder nicht.


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Uwe W
Beitrag 01.02.2007, 19:00
Beitrag #33


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Zitat (Kapper-Urteil. 2. Leitsatz)
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Wenn der EUGH die Meinung vertreten hätte, dass auch ein während der laufenden Sperrfrist erteilter EU-Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres anzuerkennen wäre, hätte der EUGH den zweiten Leitsatz einfacher formulieren können und den letzten Gliedsatz einfach weglassen und das "war" durch ein "ist" ersetzen können.

Ein während einer deutschen Sperrfrist erteilter EU-Führerschein hat ja einen Mangel: die mit seiner Erteilung verbundene Feststellung der Eignung steht im Widerspruch zu der strafgerichtlichen Erkenntnis, dass der EU-Bürger während des Laufs der Sperrfrist ungeeignet ist. D.h. hier wird der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten unterhöhlt.

In solchen Fällen ist es dem EU-Bürger zuzumuten, dass er sich in Deutschland einem Anerkennungsverfahren nach § 28 (5) FeV unterzieht, sobald die Sperrfrist vorbei ist.
Nur so kann das Manko der Führerscheinerteilung während der Sperrfrist geheilt werden.

Nach der 3. EU-Richtlinie dürfen in entsprechenden Fällen im EU-Ausland gar keine Führerscheine mehr ausgestellt werden. Das muss auch bei einschränkender Auslegung (entsprechend der EUGH-Rechtsprechung) der Richtlinie jedenfalls dann gelten, wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.


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johnnie walker
Beitrag 02.02.2007, 13:35
Beitrag #34


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Zitat (Uwe W @ 01.02.2007, 19:00) *
Wenn der EUGH die Meinung vertreten hätte, dass auch ein während der laufenden Sperrfrist erteilter EU-Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ohne weiteres anzuerkennen wäre, hätte der EUGH den zweiten Leitsatz einfacher formulieren können und den letzten Gliedsatz einfach weglassen und das "war" durch ein "ist" ersetzen können.

Ein während einer deutschen Sperrfrist erteilter EU-Führerschein hat ja einen Mangel: die mit seiner Erteilung verbundene Feststellung der Eignung steht im Widerspruch zu der strafgerichtlichen Erkenntnis, dass der EU-Bürger während des Laufs der Sperrfrist ungeeignet ist. D.h. hier wird der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten unterhöhlt.


Bisherige Entscheidungen betrafen die FS-Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist. Warum sollten die EuGH Richter einen denkbaren anderen Sachverhalt entscheiden?

Der letzte, gefettete Satz zielt auf den Widerspruch, der die Niederlassungsfreiheit, eine der heiligen EU-Kühe, gefährdet.
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Uwe W
Beitrag 02.02.2007, 17:27
Beitrag #35


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Auch wenn der EUGH solche Fälle noch nicht entschieden hat, ergibt sich meines Erachtens aus seiner Rechtsprechung, wie er entscheiden würde.

Das Kapper-Urteil besagt meines Erachtens, dass es nach Ablauf der Sperrfrist egal ist, in welchem EU-Land man seinen Führerschein erwirbt. D.h. es gibt kein Monopol deutscher Behörden, einen neuen Führerschein auszustellen.

Daraus zu schließen, dass eine ausländische Behörde in Bezug auf das Fahren in Deutschland mehr Rechte hätte als eine deutsche Behörde (die ja innerhalb der Sperrfrist nicht erteilen darf!), erscheint mir falsch.


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Lexus
Beitrag 02.02.2007, 18:20
Beitrag #36


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Zitat (johnnie walker @ 02.02.2007, 13:35) *
Bisherige Entscheidungen betrafen die FS-Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist. Warum sollten die EuGH Richter einen denkbaren anderen Sachverhalt entscheiden?


Auch das stimmt einfach nicht. Im Fall Kremer gab es überhaupt keine Sperrfrist - und trotzdem erwähnt der EuGH die Sperrfrist sogar im Leitsatz nochmals ausdrücklich:

Zitat
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.


Daraus muss doch zwingend der Gegenschluss gezogen werden, dass es - wie bei Kapper und Halbritter - gerade darauf ankommt, dass entweder keine Sperre besteht oder diese abgelaufen ist.


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johnnie walker
Beitrag 05.02.2007, 16:20
Beitrag #37


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Zitat (Lexus @ 02.02.2007, 18:20) *
Zitat (johnnie walker @ 02.02.2007, 13:35) *

Bisherige Entscheidungen betrafen die FS-Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist. Warum sollten die EuGH Richter einen denkbaren anderen Sachverhalt entscheiden?


Auch das stimmt einfach nicht. Im Fall Kremer gab es überhaupt keine Sperrfrist - und trotzdem erwähnt der EuGH die Sperrfrist sogar im Leitsatz nochmals ausdrücklich:

Zitat
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.


Daraus muss doch zwingend der Gegenschluss gezogen werden, dass es - wie bei Kapper und Halbritter - gerade darauf ankommt, dass entweder keine Sperre besteht oder diese abgelaufen ist.


Kapper Urteil RN 75 und 77

75 Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr Kapper nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Somit bestand für Herrn Kapper, als ihm am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland.

77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.



Lt. RN 75 stellt der EuGH fest, daß Kapper am 11.8.1999 auch eine Neuerteilung seiner FE in Deutschland beantragen konnte.

Hieraus abzuleiten, daß einer vor dem 11.8.1999 erworbenen NL-FE nach dem 11.8.1999 die Annerkennung in Deutschland zu versagen wäre, ist rein hypothetisch. Imho bietet auch Kremer hierfür keine Grundlage.

RN 77 sagt, daß nationale Maßnahmen mit dem Ablauf der bestimmten Zeit der Sperrfrist enden.
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Lexus
Beitrag 06.02.2007, 12:40
Beitrag #38


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Zitat
OLG Nürnberg (Beschl. v. 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06):

Wer als Inhaber einer EU- oder EWG-Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.


Der vollständige Beschluss liegt mir noch nicht vor. Zu beachten ist, dass es sich nicht um eine strafgerichtliche Sperrfrist handelt.


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Lexus
Beitrag 13.02.2007, 14:48
Beitrag #39


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Zitat
Amtsgericht Straubing DAR 2007, 102 f. (Urt. v. 27.10.2006 - 6 Ds 135 Js 93772/06):

Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.


Der Angeklagte wurde freigesprochen.


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Uwe W
Beitrag 13.02.2007, 14:53
Beitrag #40


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Die Argumentation des Amtsgerichts Straubing finde ich aber abenteuerlich:

Der § 28 (5) FeV soll es angeblich der Fahrerlaubisbehörde erlauben, eine Sperrfrist vor ihrem Ende aufzuheben und dem Verurteilten schon vor Ablauf der Sperrfrist die Genehmigung zu erteilen, von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Das widerspricht doch eindeutig dem Strafgesetzbuch, wonach für Sperrfristverkürzungen ausschließlich das Strafgericht zuständig ist.


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Freelancer
Beitrag 14.02.2007, 01:15
Beitrag #41


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Zitat (Lexus @ 13.02.2007, 14:48) *
Zitat

Amtsgericht Straubing DAR 2007, 102 f. (Urt. v. 27.10.2006 - 6 Ds 135 Js 93772/06):

Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.


Der Angeklagte wurde freigesprochen.


Anscheinend war die Entscheidung des OLG Stuttgart eine Einzelmeinung. laugh2.gif
Ein echt toller Thread! ! !.thumbup.gif

Liebe Grüße aus Linz!


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Perplex
Beitrag 14.02.2007, 05:04
Beitrag #42


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Zitat (OLG Stuttgart vom 15.01.2007)
Denn ein unwirksamer Verwaltungsakt wird nicht automatisch wirksam, wenn die Gründe für seine Unwirksamkeit durch Zeitablauf entfallen.
Na da liegt doch mal wieder der Hase im Pfeffer begraben! Ein unwirksamer Verwaltungsakt liegt doch tatsächlich nicht vor. Ein unwirksamer Verwaltungsakt müsste zwingend die grundsätzliche Gültigkeit des Führerscheins an sich anzweifeln. Dann müsste der Führerschein folglich überall ungültig sein. Es kann sich also nur um einen in Deutschland nicht anerkannten Verwaltungsakt handeln. Ferner stelle ich noch in Zweifel, dass Deutschland überhaupt berechtigt wäre einen ausländischen Verwaltungsakt überhaupt für unwirksam zu erklären. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.

Ich bin auch der Meinung, dass der EuGH sehr wohl eine klare Entscheidung getroffen hatte:
Zitat (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 von Kapper)
(77) Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Das ist doch klar & eindeutig! Deutschland macht aber wie immer genau das Gegenteil, was dort steht.
  1. Deutschland wendet § 28 FeV an, um die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern.
  2. Deutschland erklärt sich für alleine zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
  3. Deutschland negiert ganz klar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
  4. Deutschland beruft sich auf seine nationalen Vorschriften, um die Anerkennung des Führerscheins unbegrenzt zu verweigern.
Es geht also nicht um die rechtliche Wirkung der Fahrerlaubnis während des begrenzten Zeitraums einer wirksamen Sperre, sondern um die Wirksamkeit für die gesamte Zukunft.

Nur mal angenommen einem Betroffenen wurde früher die deutsche Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. Nun nutzte er die Sperrzeit, um im EU-Ausland umzusiedeln & dort eine Fahrerlaubnis für einen Job zu erwerben. Natürlich hatte er das Problem, dass in Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte, inzwischen gelöst. Das könnte in Österreich zum Beispiel mit Hilfe der VPU erfolgt sein. Dabei könnte die dortige Behörde wissentlich während der deutschen Sperrzeit erteilt haben, weil sie sich an diese Sperrfrist nicht gebunden fühlten. Jetzt nehmen wir mal an er würde 10 Jahre später als Tourist durch Deutschland fahren. Dann würde er sich doch in Deutschland unweigerlich strafbar machen, obwohl er seine Eignung ähnlich wie Halbritter wieder hergestellt hätte. Das erscheint mir doch ziemlich absurd.

Zitat (Lexus @ 02.02.2007, 18:20) *
Daraus muss doch zwingend der Gegenschluss gezogen werden, dass es - wie bei Kapper und Halbritter - gerade darauf ankommt, dass entweder keine Sperre besteht oder diese abgelaufen ist.
@Lexus,
ich kann nirgendwo erkennen, wie Du diesen zwingenden Gegenschluss herleiten willst. think.gif Wenn ich jetzt behaupte, dass heute Mittwoch ist, dann enthält diese Aussage noch lange nicht den zwingenden Gegenschluss, dass an allen anderen Tagen nicht Mittwoch sein kann. ich hoffe Du kannst mir folgen.


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Lexus
Beitrag 14.02.2007, 15:36
Beitrag #43


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Ja, ich denke schon, aber wie sieht es umgekehrt aus?

Dass es außer heute noch andere Mittwoche gegeben hat und geben wird, ist mir schon irgendwie klar, allerdings nicht in dieser Woche ...

Für mich ist, wenn ich Kapper, Halbritter und Kremer in einer Reihe sehe, völlig klar, dass eine ausländische FE-Behörde eine für D. verbindliche (= anzuerkennende) Fahrerlaubnis nur dann ausstellen darf, wenn entweder eine Sperre nicht mehr (Kapper, Halbritter) besteht oder nie bestanden hat (Kremer). Im Gegensatz zum Mittwoch gibt es nicht noch weitere EuGH-Entscheidungen, die etwas anderes besagen. Insofern ist mein Gegenschluss (gegen bezieht sich auf die hier manchmal geäußerte Meinung, dass der Erwerb innerhalb der laufenden Sperrfrist unschädlich sei) nach wie vor zwingend, und zwar solange, bis der EuGH sagt, dass es auf den Zeitpunkt des Erwerbs nicht ankommt, sondern nur auf den des Gebrauchs.

Inzwischen mögen die deutschen Amtsgerichte fortfahren, Freelancer merkwürdige juristische Geschenke zu machen. Ist halt nur lästig, wenn man sein Auto zwischen den Amtsgerichtsbezirken Günzburg und Straubing immer mal wieder tragen bzw. schieben muss.


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Urquell
Beitrag 14.02.2007, 18:54
Beitrag #44


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Zitat (Lexus @ 14.02.2007, 15:36) *
Inzwischen mögen die deutschen Amtsgerichte fortfahren, Freelancer merkwürdige juristische Geschenke zu machen.


@ Das liest sich,als ob ein "Brandenburger" ,die "Bayern" , nicht versteht und der arme Freelancer soll es ausbaden!! wavey.gif
"Geschenke" möchte ein jeder gerne,darum seien sie Freelancer vergönnt!


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Gast_emile_*
Beitrag 14.02.2007, 20:55
Beitrag #45





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Was sind den die Urteile von AG`s oder OLG`s wert wenn es um Verwaltungsangelegheiten geht? Sicherlich hilft es gegen FoFE-Verfahren. Nur beim Streit vor einem VG oder OVG nützt es wenig.
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Bitburger
Beitrag 14.02.2007, 21:27
Beitrag #46


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Also meine Laien Meinung dazu ist, solche in der Sperre erteilte Scheine können ganz Eu-Konform aberkannt werden, allerdings kann man vor der Aberkennung nicht bestraft werden wegen FoF !

think.gif
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Lexus
Beitrag 15.02.2007, 13:08
Beitrag #47


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Das ist keine schlechte Laienansicht; bis so vor einem halben Jahr dachte ich auch, dass das Thema strafrechtlich in diesem Sinne ausgestanden ist, aber dem scheint nicht so zu sein. Deshalb war es mir auch einen neuen Thread wert.

Es wird ja nur wenige geben, die die EU-FS innerhalb der Sperrfrsit erworben haben; aber den wenigen kann man z. B. derzeit nicht beruhigend sagen, dass sie unbesorgt im Tarnmodus weiterfahren können, weil es eben doch nicht völlig risikolos zu sein scheint.


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Uwe W
Beitrag 15.02.2007, 17:40
Beitrag #48


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Führerscheintourismus gab es ja schon vor dem EUGH-Urteil. Nach damaliger Rechtsinterpretation war ein nach vorherigem Entzug erworbener EU-Führerschein in Deutschland aber ungültig unabhängig davon, ob er vor oder nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde.
Der einige Vorteil dieser Führerscheine bestand also nach damaliger Ansicht darin, dass man mit ihnen die Polizisten täuschen konnte, sofern sie keine Nachfrage beim KBA gemacht haben.

Wenn von diesen Altfällen noch einige hier in Deutschland unterwegs sind, werden wohl auch etliche darunter sein, die das Ende der Sperrfrist nicht abgewartet haben, um wieder in Deutschland zu fahren.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Bitburger
Beitrag 15.02.2007, 17:44
Beitrag #49


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Zitat (Lexus @ 15.02.2007, 13:08) *
Es wird ja nur wenige geben, die die EU-FS innerhalb der Sperrfrsit erworben haben; aber den wenigen kann man z. B. derzeit nicht beruhigend sagen, dass sie unbesorgt im Tarnmodus weiterfahren können, weil es eben doch nicht völlig risikolos zu sein scheint.


Da hast du vollkommen Recht, ich würde nicht wagen zu Fahren !

Ich denke auch, wenn die BRD-Behörden im Prinzip fast alle Eu-Fe-Besitzer das Recht aberkennen wollen, können sie es hier nicht einfach wegen der Sperre tun.
Dann muss es schon gleich FoF sein, sonst passt es ja nicht in die Deutsche Logik !

In den Eugh Beschlüssen heißt es ja, das nach der Sperre erteilte Führerscheine, bedingungslos anerkannt werden müssen.
Das heißt für mich das in der Sperre erteilte Führerscheine über einen Verwaltungsakt aberkannt werden können, weil sie ansonsten ja gültige Führerscheine sind. whistling.gif
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Freelancer
Beitrag 16.02.2007, 12:40
Beitrag #50


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Zitat (Lexus @ 14.02.2007, 15:36) *
Insofern ist mein Gegenschluss (gegen bezieht sich auf die hier manchmal geäußerte Meinung, dass der Erwerb innerhalb der laufenden Sperrfrist unschädlich sei) nach wie vor zwingend, und zwar solange, bis der EuGH sagt, dass es auf den Zeitpunkt des Erwerbs nicht ankommt, sondern nur auf den des Gebrauchs.

Zitat
Denn der Europäische Gerichtshof hat ja mit hinreichender Deutlichkeit klar gemacht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der notwendigen Anerkennung der Gültigkeit.

Quelle: Frankenthal


Zitat
Ist halt nur lästig, wenn man sein Auto zwischen den Amtsgerichtsbezirken Günzburg und Straubing immer mal wieder tragen bzw. schieben muss.

Wieso denn schieben?!? Wenn dann wird gefahren! cool.gif


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