EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine never ending story .... |
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EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine never ending story .... |
21.02.2007, 23:06
Beitrag
#101
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Es muss ja nicht München sein, auch Nürnberg und Bamberg haben schöne OLGs.
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Gast_emile_* |
21.02.2007, 23:07
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#102
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Wie ist es denn jetzt mit Felix Kapper § Daniel Halbritter weiter gegangen? Gab es da etwa auch so ein Fiasko? Wenn du wissen willst wie es dem Herrn Halbritter ergeht dann frag doch mal Bardino Der kann es dir mit Sicherheit sagen |
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21.02.2007, 23:48
Beitrag
#103
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Warum soll man den User bardino fragen, steht doch im EUGH-Thread:
Bardino hat heute auch seinen Bescheid bei der FEB München abgeholt.
Herrn ... wird hiermit mit Wirkung für die Zukunft das Recht zuerkannt, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_emile_* |
22.02.2007, 00:21
Beitrag
#104
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@Uwe:
Wir sind ja jetzt ein halbes Jahr weiter, ich glaube das meinte Thommy. Ich hatte letztens noch gelesen das Kapper auch schon wieder Fußgänger ist weil er wieder mal seinem "alten Hobby"gefröhnt hat. Ist aber ein Gerücht/Spekulation/Wahrsagerei, bestätigen könnte das keiner. |
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22.02.2007, 06:05
Beitrag
#105
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Wir sind ja jetzt ein halbes Jahr weiter, ich glaube das meinte Thommy. Nein! Ich meinte, dass ich Anfang Oktober 2006 trotz Nutzungsuntersagung in Bayern gefahren bin & deswegen angezeigt wurde. Bis heute wird meinem Anwalt trotz der langen Zeit immer noch die Akteneinsicht verweigert.Kremer darf nicht fahren! Ich halte die Argumentation des OLG München für ziemlich dünn.Tatsache ist, dass Stefan Kremer 5 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Tatsache ist, dass Deutschland lt. EuGH nur Eignungszweifel werten darf, die sich nach Erteilung seiner belgischen Fahrerlaubnis ergeben haben. Dann hat der EuGH eindeutig die Rechtswidrigkeit aller 5 Verurteilungen festgestellt. Dem folgt das OLG München am 15.01.2007 zumindest, was die erste Verurteilung angeht, stellt aber gleichzeitig die Bestandskraft dieser ersten Verurteilung fest. Die Bestandskraft aus einem Urteil erwächst regelmäßig dann, wenn das Urteil entweder durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel oder Fristablauf unanfechtbar geworden ist. Jetzt stellt sich das OLG München auf den Standpunkt, dass selbst eine eindeutig rechtswidrige Verurteilung, so weit sie in unanfechtbarer Rechtskraft erwachsen ist, alle Gerichte, also auch das EuGH, an dieses Urteil bindet. Damit sind dann konsequenter Weise alle 4 Folgeverurteilungen, soweit sie auf das erste rechtswidrige aber bestandskräftige Urteil aufbauen, zu Recht ergangen, wenn man in dem Zusammenhang überhaupt noch von Recht sprechen kann. Damit bleiben dann im Ergebnis 5 rechtskräftige Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übrig, die für sich alleine, angeblich vollkommen im Einklang mit der EuGH-Rechtssprechung, für neue Eignungszweifel ausreichen könnten, weil sie sich eindeutig nach Erteilung seiner belgischen Fahrerlaubnis ergeben haben. Das bedeutet dann wohl logischer Weise auch, dass Stefan Kremer von seiner B-Fahrerlaubnis in Deutschland erst wieder Gebrauch machen dürfte, wenn er einen entsprechenden Antrag (§ 28 Abs.5 FeV) stellt. Diesem würde ihm dann nach erfolgreich bestandener MPU statt gegeben werden. Jedenfalls interpretiere ich so das OLG München. Andererseits wäre das EuGH-Urteil niemals ergangen, wenn Stefan Kremer nicht 5 Mal mit seiner B-Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren wäre. Trotzdem konnte der EuGH von Anfang an keinen Vorteil für Stefan Kremer bringen. Die Entscheidung des EuGH vom 28.09.2006 hätte somit höchstens Einfluss auf andere Fälle. Für mich ergibt sich damit folgende Logik: Sperre einen Unschuldigen so lange in eine Kiste bis er durchdreht & dann bestrafe ihn rechtskräftig dafür, weil er durchdreht! Aber genau diese Argumentation des OLG München würde ganz klar dem Vorlagebeschluss des EuGH zuwiderlaufen: Zitat (EuGH vom 28.09.2006) Die verschiedenen Verurteilungen von Herrn Kremer mit Fahrerlaubnissperren während eines bestimmten Zeitraums wurden alle nach dem Erwerb des Führerscheins in Belgien ausgesprochen, der ausgestellt wurde, als keine Fahrerlaubnissperre gegen ihn ausgesprochen war. Jetzt geht aber das OLG München von vollkommen falschen Grundvoraussetzungen aus. Erst einmal ist der EuGH keines Wegs an einem bestandskräftigen Urteil gebunden. Das würde nämlich voraussetzen, dass der EuGH der deutschen Gesetzgebung untergeordnet wäre. Aber genau das wurde zwischenstaatlich nicht vereinbart, was auch Quatsch wäre.35 Da bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis von Herrn Kremer keine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland angeordnet worden war, könnte die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis, nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf ihn anzuwenden, nur aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins in Belgien ausüben. 36 In dieser Hinsicht hat das vorlegende Gericht nichts angeführt, was die Fahreignung von Herrn Kremer auf der Grundlage von Umständen, die nach Erwerb dieses Führerscheins aufgetreten sind, in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr wurde ihm nur zur Last gelegt, dass er in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, denn der in Belgien erworbene Führerschein wurde aus dem Grund nicht anerkannt, dass die Bedingungen nicht beachtet worden seien, die nach deutschem Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis gälten. 37 Nach alledem erweist sich, dass die deutschen Behörden in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet sind, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ohne vorherige Prüfung anzuerkennen, wenn keine Fahrerlaubnissperre bestand. Insbesondere können diese Behörden die Anerkennung der Fahrerlaubnis aufgrund dieses Führerscheins nicht von dem Erfordernis einer neuerlichen Fahreignungsprüfung des Inhabers abhängig machen, selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Überprüfung unter Umständen vorschreiben, die mit denen identisch sind, die zum Entzug einer früheren Erlaubnis geführt haben, wenn diese Umstände vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins vorgelegen haben. Dann hat der EuGH eindeutig festgestellt, dass die 5 Verurteilungen nicht ausreichend sind, um daran die Anerkennung der B-Fahrerlaubnis an weitere Bedingungen gleich welcher Art zu knüpfen. Selbst ein formloser Antrag bei der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde, auch ohne MPU, wäre klar rechtswidrig. Die Frage ist jetzt, ob Stefan Kremer mit seinem B-Führerschein & seinem EuGH-Urteil in der Tasche in Deutschland automatisch wieder berechtigt wäre am Straßenverkehr teil zu nehmen, wo doch der Vorlagebeschluss nach Artikel 234 EG-Vertrag für deutsche Gerichte bindend ist. Wie kann Stefan Kremer jetzt sein Recht durchsetzen? -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
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27.02.2007, 09:59
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#106
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat Wie kann Stefan Kremer jetzt sein Recht durchsetzen? Warum soll er nicht beantragen können, von seinem EU-FS in D Gebrauch machen zu dürfen ? Sollte kein Problem sein - jedenfalls nicht vor dem Hintergrund der letzten Entscheidungen. Andererseits kennt man ja die neue Argumentationslinie deutscher Behörden nicht ... Zitat Sperre einen Unschuldigen so lange in eine Kiste bis er durchdreht & dann bestrafe ihn rechtskräftig dafür, weil er durchdreht! Sieht ein bißchen so aus ... ... hatte ich auch schon dran gedacht. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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27.02.2007, 14:47
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#107
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat Wie kann Stefan Kremer jetzt sein Recht durchsetzen? Warum soll er nicht beantragen können, von seinem EU-FS in D Gebrauch machen zu dürfen ? Wenn das Landgericht, wohin die Sache zurückverwiesen wurde, aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhängt, geht das natürlich erst einmal nicht. Insofern sollte Herr Kremer erst einmal den Abschluss seines Strafverfahrens abwarten, bevor er bei den Behörden vorstellig wird. So wie ich den EUGH-Beschluss verstehe, müsste er aber eine Nutzungserlaubnis nach Ende einer eventuellen Sperrfrist bekommen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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28.02.2007, 07:03
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#108
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 23.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17815 |
Schwachsinn oder Schreibfehler. Man beachte den unterstrichenen Teil.
(openPR) - Eine in Deutschland gerichtlich verhängte Sperrzeit für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis beispielsweise wegen vorangegangener Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr darf nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland unterlaufen werden. Das gilt auch, wenn der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch macht. Ein ausländischer Führerschein wird daher in Deutschland anerkannt, wenn er während einer Sperrzeit ausgestellt worden ist. OLG Stuttgart vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 1 Ss 560/06 Quelle: http://openpr.de/news/119836/Waehrend-der-...-anerkannt.html |
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28.02.2007, 11:13
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#109
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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28.02.2007, 16:31
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#110
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 23.03.2006 Mitglieds-Nr.: 17815 |
OLG Stuttgart vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 1 Ss 560/06 und das auch? Urteil vom 15.01.2007! Und nen AZ mit /06
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28.02.2007, 16:37
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#111
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
OLG Stuttgart vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 1 Ss 560/06 und das auch? Urteil vom 15.01.2007! Und nen AZ mit /06 Man merkt das du noch nicht viele Urteile gelesen hast. Kapper der 04 entschieden wurde hatte das AZ: C-476/01, genauso wie Halbritter und Kremer AZ xxx/05 hatten. Klingelts? Genauso ist das auch bei dt. VG. Das AZ wird nach dem Einreichungsdatum bestimmt, nicht nach dem Beschlußdatum. mfg darkstar -------------------- |
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05.04.2007, 09:06
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#112
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Das AG Günzburg findet immer mehr Nachfolger; nach dem OLG München nun auch das
Zitat OLG Nürnberg (Urt. v. 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06): Wer als Inhaber einer EU- oder EWG- Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S.1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Da dieses Urteil einen Tag nach dem Urteil des OLG Stuttgart erging, konnte das OLG Nürnberg von dessen Existenz - wahrscheinlich ebenso wie auch noch das etwas spätere OLG München - nichts wissen, sodass immer noch keine BGH-Vorlage zur Klärung dieser strittigen Rechtsfrage erfolgt ist. -------------------- |
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05.04.2007, 09:31
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#113
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 |
Zitat Das Amtsgericht Nürnberg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verbot einer Neuerteilung nach § 4 Abs. 10 StVG nur für die Behörden des Inlandes gilt, jedoch keinerlei Sperrwirkung für die Behörden eines anderen Mitgliedstaates entfaltet. Das Amtsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaates schon aus tatsächlichen Gründen (mangels einer zentralen Datei) das Vorliegen einer Sperrfrist nicht prüfen können (vgl. hierzu auch Otte/Kühner NZV 2004, 321/327). Habs doch schon immer gesagt, dass die Sperre keine Wirkung auf ausländische Behörden hat und diese JEDERZEIT erteilen dürfen! Danke Lexus -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
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23.07.2007, 20:28
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#114
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Ausgangsfrage dieses Threads ist jetzt Gegenstand eines Vorlagebeschlusses an den EUGH:
Amtsgericht Landau/Isar, Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger in C-225/07 eingereicht am 7. Mai 2007 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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24.01.2008, 16:14
Beitrag
#115
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07 einen Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen:
Der Führerschein war während der Sperrfrist erworben worden, die vorgeworfene Tat war nach der Sperrfrist. Bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt: - dass ihm die CZ-Behörden gesagt hatten, er dürfe nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland fahren - dass sein Führerschein bei 2 Polizeikontrollen in D nicht beanstandet wurde - dass ihm sein Anwalt (nach einer entgegenstehenden Auskunft der Führerscheinbehörde) die Auskunft gegeben hatte, er dürfe trotz der entgegenstehenden für fehlerhaft angesehenen Rechtsprechung des OLG Stuttgart fahren - die mit der Rechtsauffassung des Angeklagten übereinstimmende Rechtsprechung diverser anderer Oberlandesgerichte - den Umstand, dass die Vorlagefrage Möginger beim EUGH noch nicht gestellt war und dementsprechend nicht absehbar war, wann die offene Rechtsfrage angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt würde - "dass in einer freiheitlichen Ordnung eine Vermutung für das nicht Verbotensein eines Verhaltens besteht" -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.09.2008, 00:15
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#116
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Wie Mr.T schon im allgemeinen EUGH-Rechtsprechungsthread gepostet hat, ist die in diesem Thread aufgeworfene Rechtsfrage bereits am 03.07.08 vom EUGH beantwortet worden, und der entsprechende Beschluss wurde nunmehr veröffentlicht.
Eine während des Laufs einer in Deutschland verhängten Sperrfrist im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis braucht weder während der Sperrfrist noch nach derem Ablauf in Deutschland anerkannt werden. EUGH-Beschluss vom 03.07.2008 C‑225/07 in Sachen Möginger: Zitat Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss. Die Möglichkeit, dass ein Fahren mit einem solchen nicht anzuerkennenden EU-Führerscheins aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums eventuell straflos bleibt, wird für nach Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte Fahrten nicht mehr bestehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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23.04.2009, 22:44
Beitrag
#117
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Auch für Fahrten, die vor der Veröffentlichung des Möginger-Beschlusses unternommen wurden, sieht es mit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum schlecht aus.
Die Rechtsprechung wendet im Unrechtstatbestand erwartungsgemäß den Möginger-Beschluss konsequent an (d.h. bejaht die objektive Strafbarkeit), und ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wurde in den folgenden beiden Oberlandesgerichtsbeschlüssen verneint: Beschluss des OLG München vom 23.03.2009 -4St RR 150/08- (verlinkt auf der Homepage von @Lexus) Im Beschluss des OLG Celle vom 1. 12. 2008 - 32 Ss 193/08 - (NZV 2009 S. 92ff) heißt es zur Frage des unvermeidbaren Verbotsirrtums: Zitat 2. Der Angekl. befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Zwar war zum Tatzeitpunkt, im April 2007, die Frage der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer während einer Sperrfrist ausgestellten EU-Fahrerlaubnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung höchst umstritten (siehe oben) und dies war dem Angekl. auf Grund der Berichterstattung in den Medien auch bekannt. Der Angekl. durfte sich deshalb jedoch nicht darauf verlassen, dass seine Rechtsauffassung zutreffend war, zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt zu sein. In einer solchen Situation, also wenn zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, ist es nach herrschender Auffassung eine Frage der Zumutbarkeit, ob der Angekl. die Handlung, deren Verbotensein unklar ist, unterlassen muss, bis diese Frage entschieden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. 11. 2007, NJW 2008, 243; LK-Vogel, StGB, 12. Aufl., § 17, Rdnr. 68; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Aufl., § 17, Rdnr. 21). Bei der Prüfung der Frage, ob es zumutbar ist, die möglicherweise verbotene Handlung so lange zu unterlassen, bis die Frage ihrer Verbotenheit endgültig geklärt ist, sind das Interesse des Einzelnen an der Vornahme der fraglichen Handlung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit am Unterlassen dieser Handlung andererseits abzuwägen und dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. dazu OLG Stuttgart, NJW 2008, 243; LK-Vogel, § 17, Rdnr. 69). Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass es dem Angekl. zuzumuten gewesen wäre, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten. Zwar darf grundsätzlich das Risiko einer extrem unklaren Rechtslage nicht dem Normadressaten aufgebürdet werden (OLG Stuttgart, NJW 2008, 243; BGH, NJW 2007, 3078). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angekl., anders als in dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zu Grunde liegenden Fall, keinerlei positive Auskünfte hinsichtlich seiner Fahrberechtigung erhalten hatte, insbesondere nicht - wie im Fall des OLG Stuttgart - von kontrollierenden Polizeibeamten. Der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen war für den Angekl. ferner nicht mit existenziellen beruflichen Konsequenzen verbunden, da er seit 2005 arbeitslos war. Schließlich war auf Seiten des Interesses der Allgemeinheit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angekl. um einen auf Grund seiner Alkoholproblematik unzuverlässigen und ungeeigneten Fahrzeugführer handelt, wobei zur Beurteilung dieser Frage auch die zur Tatzeit gleichzeitig begangene Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden kann. Es wäre dem Angekl. daher insgesamt zuzumuten gewesen, Fahrten mit dem PKW zu unterlassen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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05.05.2009, 19:07
Beitrag
#118
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das OLG Jena hat seine Rechtsprechung ebenfalls dem Möginger-Beschluss des EUGH angepasst, zur Klärung der Frage des Verbotsirrtums die Sache aber an das Amtsgericht zurückgewiesen:
OLG Jena Urteil vom 01.04.2009 - 1 Ss 164/08 Link zur Pressemitteilung (auf der Homepage von @Lexus) Zitat Das den jungen Mann vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freisprechende Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Für die neu zu treffende Entscheidung wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob der Mann möglicherweise ohne oder mit geringerer Schuld gehandelt hat, weil er sich wegen der zur Tatzeit im März 2007 noch anderen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts über das Verbotensein seines Handelns geirrt hat. Die Prüfung, ob ein solcher sog. Verbotsirrtum vorliegt und der junge Mann deshalb freizusprechen oder zumindest milder zu bestrafen ist, hat das Oberlandesgericht dem Amtsgericht aufgegeben.
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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18.08.2010, 09:25
Beitrag
#119
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 2 Ss 269/10
Amtlicher Leitsatz: § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Die jetzt maßgebliche 3. Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie. kompletter Beschluss -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 00:29 |