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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 26.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28965 ![]() |
habe vor 7 Jahren mein Roller Führerschein gemacht, 2 Jahre gefahren, dann Auto und seitdem nur noch mitm Auto gefahren. NUn hab ich mir wieder auch einen Roller zugelegt, nur die Unterrichtszeit ist ein wenig her und dadurch ergeben sich ein paar Fragen. Und zwar, innerhalb der Stadt und auf Landstraßen darf man ja mitm Roller (50ccm) fahren, aber wie sieht das mit Bundesstr aus ?? Bei uns in Hannover gibs den Süd/ und Westschnellweg Bezeichnung B3/B6/B65, Geschwindigkeit max 80km/h, darf man da auch mitm Roller lang fahren oder nicht? Dort wo das Schild Kraftfahrtstraße steht, ist eh ende oder ?! Hoffe ihr könnt mich mal aufklären. Thx |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
Dort darfste fahren. Ab dem Schild
![]() ![]() -------------------- Wir sind die Guten
![]() Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2076 Beigetreten: 25.03.2005 Wohnort: Hamburg/Ost Mitglieds-Nr.: 8972 ![]() |
AUf Autobahnen und wie du schon geschrieben hast Kraftfahrtstraßen (mit dem Zeichen 331 beschildert),ist schicht im Schacht.
Und Straßen, die mit dem Schild Nr.255 beschildert sind. Selbst die DDR Moped,s die ja 60km H fahren dürfen sind von den verboten nicht ausgeschlossen. -------------------- |
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Beitrag
#4
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 26.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28965 ![]() |
Also auch wenn das Schnellweg heisst darf man da lang fahren... hab dort noch nie ein roller gesehen...
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 821 Beigetreten: 16.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26537 ![]() |
Dort darfste fahren. Ab dem Schild ![]() ![]() Wieso ? Entscheidend ist doch die bbH, oder ? Zitat § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h, (Hinweis: ... 100 km/h, vgl. 9. und 12. Ausnahmeverordnung zur StVO weiter unten) für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h, für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h. (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
Weil ein Kleinkraftrad, egal ob DDR- oder EG-Recht, keine bbH von mehr als 60 Km/h hat. Somit dürfen diese Fz. nicht auf einer Kraftfahrstr. oder Autobahn fahren.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Selbst die DDR Moped,s die ja 60km H fahren dürfen sind von den verboten nicht ausgeschlossen. Das sehe ich aber anders. ![]() Die einschlägige Bestimmung, der § 18 Abs. 1 StVO, spricht von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Wenn die bbH nach den Papieren mehr als 60 km/h beträgt, darf mit diesen Fahrzeugen auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gefahren werden. Wie hoch die bbH der alten DDR-Schwalben, -Simsons usw. ist, weiß ich als Nicht-DDRler allerdings nicht. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
exakt 60 Km/h....und somit nicht mehr als 60 Km/h
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Danke, also
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 334 Beigetreten: 24.10.2006 Wohnort: Hannover Mitglieds-Nr.: 24454 ![]() |
@ tobi83: eine witzige sache gibt es allerdings auf dem messeschnellweg (quasi ostschnellweg): dort gibt es teilabschnitte, wo sogar trecker erlaubt sind !!! (aber keine 50ccm-roller)
-------------------- Ich übernehme mal eine Weisheit: Mehr Mut zum Blut!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2025 - 11:47 |