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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 07.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29325 ![]() |
Als erstes möchte ich mich gerne vorstellen. Mein name ist Holger u ich komme aus Flensburg. Ich bin 45 Jahre alt u arbeite als Fuhrparkleiter bei einer Spedition in Dänemark. Bin selber 17 jahre in die Ferne gefahren habe aber vor 4,5 Jahren damit aufgehört. Nu zu meiner Frage: Muss die Frontscheibe bei einem LKW frei sein oder ist es erlaubt Wimpel,Namenschilder,Laptops,Fernseher ,usw vor oder an die Windschutzscheibe zu kleben bzw zu stellen??? Hoffe das mir einer von Euch helfen kann diese Frage zu beantworten da ich bis jetzt nichts gefunden habe darüber. Ein § dazu würde micr schon sehr helfen. Mfg Holger |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ein grundsätzliches Verbot speziell für Lkw ist mir nicht bekannt. Mehr zu der Thematik siehe folgende Verkehrsblattverlautbarung des Bundesverkehrsministeriums, BMV/StV 13/36.16.03 vom 2. 10. 1986, VkBl S 557 betreffs Aufbringen von Aufklebern auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 19 Abs 2, § 35b Abs 2 Satz 1, § 40):
Zitat Nach Anhörung der obersten Landesbehörden gebe ich nachstehende Verlautbarung über das Aufbringen von Aufklebern auf Scheiben von Fzahrzeugen bekannt.
Nach der VkBl-Verlautbarung Nr 129 vom 27. 5. 1986 (VkBl S 306) ist die Bauartgenehmigung für Folien auf Scheiben ab 1. 10. 1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs 2 die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sei denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt. Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber (zB Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1⁄4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben. Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, daß das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene ausreichende Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muß |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 352 Beigetreten: 19.01.2006 Wohnort: südliches OSL Mitglieds-Nr.: 16106 ![]() |
Der Beitrag von Peter Lustig bezieht sich aber NUR auf Deutschland!
Hemminger -------------------- Smartfahrer sind die größten Gläubigen Deutschlands -> Sie glauben sie fahren ein Auto!
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Gast_buerger_* |
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Beitrag
#4
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Guests ![]() |
Hier mal ein link,
klick Mich stören solche Sachen unheimlich und bau sie immer ab wenn ich so ein Fahrzeug mal Fahren soll wo die Frontseite zu gehangen ist. ![]() |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1312 Beigetreten: 04.04.2006 Wohnort: 48°- 49° N; 8°- 10° E Mitglieds-Nr.: 18177 ![]() |
Wie wäre es den einfach mit § 23 Abs 1 Satz 1 StVO:
![]() (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. ![]() -------------------- Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe". |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Der Beitrag von Peter Lustig bezieht sich aber NUR auf Deutschland! Hemminger Schon klar, dass sich Schreiben des deutschen Bundesverkehrsministeriums nur auf den Geltungsbereich der jeweiligen Vorschriften beziehen können, im vorliegenden Fall also auf Deutschland. Ich denke, dass es hier wohl auch mehr um die Fahrten mit den dänischen Lkw in Deutschland geht. Wie wäre es den einfach mit § 23 Abs 1 Satz 1 StVO: ![]() (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. ![]() Das oben zitierte BMV-Schreiben gibt den Rahmen doch eigentlich recht schön vor. Und viele Kraftfahrer lieben Aufkleber, wenn man so sieht, wer da alles damit herumfährt. ![]() |
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1904 Beigetreten: 10.01.2006 Wohnort: United States Mitglieds-Nr.: 15857 ![]() |
Solange die Scheiben nur "liecht" zugepflastert sind, sahen die Cop's darüber weg. War es "etwas" mehr, wurde mir früher schon mal aus Sichtgründen (die oben genannte §§23) die Räumung der Frontscheibe (Atlas, Lieferscheine, Tachoscheibenschachtel, Bild etc...
![]() -------------------- Ein Rob,der sich wundert, daß sein Antrag auf Poweruser aufgrund "Überwiegend sinnlose Beiträge" immer noch abgelehnt wird! Tsss... *kopfschüttel*
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Ich kann jedem LKW-Fahrer nur empfehlen mit seinen Kollegen einen Test des Sichtfeldes zu machen.
einfach vor und neben den LKW stellen und der Fahrer soll doch einmal prüfen wie sein Sichtfeld mit und ohne vollgestelltes Amaturenbrett aussieht. Sinnvoll ist dazu auch die Verwendung von einem Seil od. wir nehmen bei Vorführungen immer Flatterband um das Sichtfeld auch sichtbar außen darzustellen. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 21:42 |