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> Fahrschul- und Fahrlehrerrecht, einschließlich Prüfungsrecht
Uwe W
Beitrag 12.03.2007, 22:54
Beitrag #1


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Hier einige Links zum Fahrschul- sowie Fahrlehrerrecht einschließlich Prüfungsrecht.
Hingewiesen wird in der folgenden Übersicht auf diejenigen Bestimmungen, die für den Fahrschüler wichtig sind:
  • FeV: Fahrerlaubnisverordnung Quelle: Verkehrsportal.de
    Regelt als Rechtsverordnung in §§ 15 bis 18, 22 und 25 die Führerscheinprüfungen sowie das dazu gehörige Verwaltungsverfahren, Ausstellen des Führerscheins; in der Anlage 7 werden die Inhalte von Fahrerlaubnisprüfungen und die Art der Prfüungsfahrzeuge vorgeschrieben


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 23.07.2007, 22:18
Beitrag #2


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Einige Gerichtsentscheidungen zum Fahrschulrecht

VG Gelsenkirchen 7 L 499/07 Beschluss vom 11.06.2007:
Aufschiebende Wirkung gegen Widerruf der Fahrschulerlaubnis wird wiederhergestellt: sofortige Vollziehung ohne Übergangsfrist bei über 2 Jahre alter Widerrufsverfügung rechtswidrig; überdurchschnittliche Durchfallquote rechtfertigt keine Schließung der Fahrschule; Signifikanz der Durchfallquote

VG Arnsberg 1 K 240/05 Urteil vom 13.12.2006
Entzug der Fahrschulerlaubnis bei Unregelmäßigkeiten in der Motorradausbildung: kein Besuch des Theorieunterrichts durch Fahrschüler

VG Arnsberg 1 L 1342/99 Beschluss vom 20.10.1999
Auschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Widerruf der Seminarerlaubnis wieder hergestellt

OVG Münster 8 B 636/02 Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen führt zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis

BVerwG 6 B 42.07 Beschluss vom 05.10.2007 Zum Begriff des "Fahrlehrers"; Die Fortbildungsverpflichtung nach § 33a FahrlG betrifft auch "inaktive" Fahrlehrer.

VG Hannover 9 B 2897/08 Beschluss vom 04.08.2008
Ein Fahrlehrer verstößt gröblich gegen § 1 Abs. 4 FahrlG, wenn er von seiner Fahrlehrerlaubnis nicht im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer Gebrauch macht.
Ein Fahrlehrer bildet nicht gewissenhaft aus, wenn er die Fahrstunden für intensive Privaterledigungen nutzt.

VG Göttingen 1 B 88/09 Beschluss vom 05.06.2009
Widerruf der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis nach Verurteilung wegen Bestechung eines TÜV-Mitarbeiters und Fälschung von Ausbildungsnachweisen. (Fall von brasilianischen Fussballspielern)


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 15.10.2007, 23:54
Beitrag #3


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Die von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände empfohlenen und vom Bundeskartellamt kartellrechtlich genehmigten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 29.07.2009, 06:13
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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