FS Klasse A3 equivalent zu Klasse M? |
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FS Klasse A3 equivalent zu Klasse M? |
28.04.2007, 16:17
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#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 28.04.2007 Wohnort: Luxemburg Mitglieds-Nr.: 31145 |
mfg, Fritz |
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Gast_Uwe K._* |
28.04.2007, 16:30
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#2
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Da du einen EU-Führerschein aus Luxemburg besitzt ist dieser ohne Umschreibung gültig
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28.04.2007, 16:39
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#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 28.04.2007 Wohnort: Luxemburg Mitglieds-Nr.: 31145 |
Das schon, aaaber die Klasse M steht ja nicht drauf, und die braucht man hier um Moped zu fahren. Ist die A3 equivalent dazu oder nur national gültig?
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28.04.2007, 17:48
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S mit ein. Solange auf einer Karte die Kl. B erfasst ist, ergeben sich die Einschlussklassen daraus.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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02.05.2007, 00:04
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Solange Du ausschließlich zu Studienzwecken in Heidelberg wohnst, wird Dein luxemburgischer Führerschein so anerkannt, wie seine luxemburgische Berechtigung ausweist. Du begründest dann in Deutschland nämlich keinen Wohnsitz; der Führerschein wird dann nach der InfKfZVO hier anerkannt.
Begründest Du hier einen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV, so richtet sich die Berechtigung nach § 28 FeV. Insbesondere wird die Klasse M von der Klasse B eingeschlossen. Ein kleiner aber feiner Unterschied besteht darin, dass man mit der Klasse M aufgrund von (anscheinend nur national gültigen) Übergangsbestimmungen auch einige Kleinkrafträder fahren darf, die schneller als 45 km/h sind. klick Sofern das Mockick aber maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit hat, ist es völlig egal, ob Du in Deutschland Deinen Wohnsitz hast oder nicht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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02.05.2007, 11:02
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#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 24 Beigetreten: 28.04.2007 Wohnort: Luxemburg Mitglieds-Nr.: 31145 |
Danke Uwe, für die hilfreiche Antwort. Jetzt scheine ich aber ein Problem zu haben, nämlich handelt es sich unm ein DDR-Fahrzeug (Simson Spatz) mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Welche Schritte muß ich unternehmen um trotzdem damit fahren zu dürfen?
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02.05.2007, 11:28
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
§ 76 Nr. 8a FeV:
"Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind," -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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02.05.2007, 14:21
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
@Andreas: Das Problem ist hier aber, dass sich der Umfang der Berechtigung des TE nach der IntKfZVO und damit nach luxemburgischem Recht richtet, solange er hier noch keinen Hauptwohnsitz hat. Ein Studium in Deutschland reicht für die Annahme eines Hauptwohnsitzes noch nicht aus.
Nach § 7 Abs.3 letzter Satz der FeV wird aber auch an Studenten eine Fahrerlaubnis erteilt, sofern sie sich mindestens 6 Monate hier aufhalten. D.h. es sollte möglich sein, die Klasse M bei der örtlichen Führerscheinstelle zu beantragen. Dazu wird dann der luxemburgische A3/B Führerschein in einen deutschen Führerschein der Klassen B und M umgeschrieben. Mit der deutschen Klasse M kann man dann auch den 50 km/h schnellen Simson Spatz fahren. Eine Alternative wäre, in Deutschland seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Das ist der Fall, wenn man außer dem Studium noch andere Bindungen an seinen Wohnort begründet. Auch in diesem Fall kann man seinen Führerschein umschreiben lassen, um damit eventuelllen Unklarheiten aus dem Wege zu gehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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02.05.2007, 14:25
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
@Andreas:
Der Verweis auf § 76 Nr. 8a FeV hilft dem TE nicht. Solche FZ dürfen mit der luxemburgischen FE vom TE nicht gefahren werden. Der TE ist Student und hat somit nach § 7 Abs. 3 FeV keinen Wohnsitz in D: Zitat Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt. Somit richtet sich die Fahrberechtigung derzeit nach § 4 Abs. 1 IntKfzVO: Zitat Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben..... Die Berechtigung der luxemburgischen Klasse B umfasst die Klasse A3, also Fahrräder mit Hilfsmotor mit <50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Nur solche Fz dürfen derzeit hier gefahren werden. Auf den § 28 FeV kann der TE sich mangels Wohnsitz in D nicht berufen. Zur Lösung des Problems bleibt nur der Umtausch des luxemburgischen FS in einen deutschen. Dies ist aufgrund des § 7 Abs. 3 letzer Satz: Zitat Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt. möglich. Ich gehe zumindest davon aus, dass das Studium in Heidelberg länger als 6 Monate dauert. Edit: zu spät @Uwe W Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 02.05.2007, 14:26 -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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02.05.2007, 15:17
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Edit: zu spät @Uwe W @ Mr. T: Bei einer so komplizierten Frage würde ich sagen: doppelt genäht hält besser! Im übrigen bist Du ja selber Schuld: wenn Du mir diese Sachen nicht auf dem Forentreffen im November 05 so schön erklärt hättest, hätte ich die Frage wahrscheinlich gar nicht beantworten können. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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