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> Rechtsfahrgebot -> das grosse Ärgernis!, StVO-Bestimmungen, Rechtslage, Verstoß
Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 11:44
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=5333]FAQ: Rechtsfahrgebot -> das grosse Ärgernis![/URL]


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 11:47
Beitrag #2


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Rechtsfahrgebot

Immer wieder kann auf bundesdeutschen Autobahnen (AB) beobachtet werden, dass gedankenlose Fahrzeugführer über lange Strecken in unzulässiger Weise einen linken oder mittleren Fahrstreifen einer leeren AB befahren, ohne das sog. "Rechtsfahrgebot" einzuhalten. Gerade für schnellere Fahrzeugführer stellen diese (überflüssigen) "Blockierer" ein grosses Ärgernis dar, was dann in der Praxis wiederrum zu verbotenen Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes oder zum verbotenen Rechtsüberholen "verleitet".

Deshalb mein Aufruf: Sollten es die Verkehrsverhältnisse zulassen, dann bitte unbedingt auf den rechten Fahrstreifen wechseln! Danke.

Was bestimmt die StVO zum Rechtsfahrgebot?

Zitat
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Abs. 2 StVO).

Aha, eigentlich ganz einfach. Auf einer Fahrbahn sollte nach Möglichkeit der rechte Fahrstreifen befahren werden. Ausserdem sollte innerhalb eines markierten Fahrstreifens möglichst weit rechts gefahren werden.



Aus der amtlichen Begründung zu § 2 StVO (Verkehrsblatt 70 801):

Zitat
Der Satz 1 enthält das Rechtsfahrgebot. Dem Werk von Meyer-Jacobi-Stiefel, Band I S. 136 und Band II S. 183 Tabelle 262, ist zu entnehmen, dass Verstösse gegen dieses doch für jeden eigentlich selbstverständliche Gebot eine sehr häufige Unfallursache mit beträchtlichem Personenschadenanteil (Schwerpunkt im ausserörtlichen Verkehr) darstellt. Angesichts solcher Bedeutung bedarf es einer besonders eindringlichen Fassung dieses Gebots. [...]

Da die Worte "möglichst weit rechts" nicht starr sind, kann die bisherige Rechtsprechung im Prinzip beibehalten werden, die beschränkte Abweichungen dann für zulässig erklärt, wenn dies wirklich verkehrsgerecht und vernünftig ist. [...]

Der Formulierung ist übrigens auch zu entnehmen, dass der Abstand vom rechten Fahrbahnrand desto grösser sein darf, je schneller ein Fahrzeug im Rahmen des Zulässigen fährt; der Langsamfahrende kann, wie er es schon jetzt muss, "ausserst rechts" fahren; dem Schnelleren ist das nicht "möglich". [...]


Das Rechtsfahrgebot schützt nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, BGH VR 77 36, BGHSt 34 127 = NJW 86 2651.

Das Rechtsfahrgebot macht die Fahrbahn "breiter", erleichtert das Überholen und gilt in sachbedingter Weise für alle Verkehrsarten, Strassen und Sonderwege, also auch im Einbahnstrassenverkehr (Kreisverkehr), OLG Saarbrücken NJW 73 2216, [...] auf der Autobahn wie den Kraftfahrstrassen, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 29 468.

Absatz 2 enthält keine starre Regel, massgebend sind Örtlichkeit, Fahrbahnart und -beschaffenheit, Fahrgeschwindigkeit, Sicht, Gegenverkehr u.a., der Kraftfahrer hat Spielraum, wenn er sich in vernünftiger Weise rechts hält, BGH 74 25 = NJW 79 1363.

Es ist nicht äusserst rechts, sondern angemessen rechts zu fahren. Wenn durch Unübersichtlichkeit der Strecke Gefahren nicht auszuschliessen sind, muss äusserst rechts gefahren werden, Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 1981, 23, VRS 61, 55).
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 11:49
Beitrag #3


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Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot:

Zitat
Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2; Anm.: siehe oben), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO).


Merkmal für "Verkehrsdichte" ist zähflüssiger Verkehr. Verkehrsdichte besteht, wenn Rechtsfahren mit erlaubter Geschwindigkeit aus Abstandsgründen nicht möglich wäre und dadurch reihenweises Überholen notwendig wird. Die Bestimmung gilt für alle Kraftfahrzeuge sowohl inner- als auch ausserorts, auch auf Autobahnen, soweit mehrere Fahrstreifen (von je ca. 3 Meter) in Fahrtrichtung vorhanden sind.

Zitat
Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 2 StVO).


Die linke Fahrzeugschlange braucht sich nicht rechts einordnen, die rechte darf schneller als die linke fahren.

Zitat
Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen (§ 7 Abs. 2 StVO).


Bei Schlangenbildung auf dem linken Fahrstreifen darf unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a StVO rechts überholt werden. Die Fahrzeugschlange muss entweder stehen oder langsam fahren.

Langsam ist eine Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h (Begründung zur Änderungsverordnung vom 22.03.88). Zu überholen ist die Fahrzeugschlange nur mit äußerster Vorsicht und geringfügig höherer Geschwindigkeit. Die Mehrgeschwindigkeit darf entsprechend Rechtsprechung nicht über 20 km/h liegen (BGH VRS 35 141, OLG Hamm VRS 47 216, BayObLG VRS 54 212).

Zitat
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen [...] (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVO).


Für Kfz bis 3,5 Tonnen kann innerorts der Fahrstreifen frei gewählt werden. Die "freie Wahl" ist so zu praktizieren, dass ein Fahrstreifen nach Möglichkeit durchgängig befahren werden sollte. Ständige Fahrstreifenwechsel ("Springen") sind durch die freie Wahl des Fahrstreifens nicht abgedeckt.

Zitat
[...] sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts (§ 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 und 2 StVO).


Fährt oder hält auf dem rechten Fahrstreifen über eine längere Strecke niemand, so gilt das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO), weil der rechte Fahrstreifen keine ungenutzte Kriechspur ist.

Die Länge der Strecke, auf der kein Fahrzeug den rechten Fahrstreifen befährt, ist dabei allein nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die Dauer des möglichen Fahrens auf dem rechten Fahrstreifen an, die von den gefahrenen Geschwindigkeiten abhängt, OLG Celle VRS 64 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21.

Erlaubt die Benutzung des rechten Fahrstreifens trotz vorausfahrender Fahrzeuge die Beibehaltung der Geschwindigkeit auf längere Zeit (deutlich mehr als 20 Sek.), so gilt das Rechtsfahrgebot, OLG Düsseldorf NZV 90 39.

Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, Beck-Verlag.

Striktes Rechtsfahrgebot also hier nur, wenn "weit und breit" auf dem rechten Fahrstreifen kein Fz zu sehen ist. Die abw. Auff. von Düss VRS 77, 457 (Einscheren nach rechts, wenn dort längere Zeit mit gleicher Geschw. gefahren werden könnte) passt diese Situation nicht, schafft Rechtsunsicherheit - wie lange ist eine "längere Zeit" ? - und ist, sofern auf dem mittl. Fahrstreifen zügig gefahren wird, wegen der Überholmöglichkeit auf dem äussersten linken Fahrstreifen auch nicht notwendig (vergl. Bouska DAR 85, 137; BayObLG DAR 90, 187). Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für den Verkehr auf dreistreifigen Richtungsfahrbahnen der Autobahn.

Quelle: Bouska/Leue, StVO 20. Auflage

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 30.03.2004, 20:21
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 11:50
Beitrag #4


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Weitere Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot:
  • Linksabbieger sind - wenn möglich - rechts zu überholen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO),
  • Wer nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO),
  • Beim sog. "Reissverschlussverfahren" ist der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen wechselweise zu ermöglichen (vgl. § 7 Abs. 4 StVO),
  • Vor Lichtzeichenanlagen darf nebeneinander gefahren werden (vgl. § 37 Abs. 4 StVO),
  • Den linken (von drei oder mehr!) Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen (vgl. § 42 Abs. 6 Buchstabe d Satz 3 StVO),
  • Sind Beschleunigungsstreifen (durch Leitlinien = "Striche") markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen (vgl. § 42 Abs. 6 Buchstabe e StVO),
  • Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen (vgl. § 42 Abs. 6 Buchstabe f StVO).
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 12:13
Beitrag #5


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Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot - Rechtsfolgen:

Bussgeldkatalog lfd. Nr. ...

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1 der rechten Fahrbahnseite = 10 €
3.1.1 - mit Behinderung = 20 €
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert = 20 €
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen = 25 €
3.3.1 - mit Gefährdung = 35 €
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer = 10 €
3.4.1 - mit Behinderung = 15 €
3.4.2 - mit Gefährdung = 20 €
3.4.3 - mit Sachbeschädigung = 25 €

4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet = 40 € und 2 Punkte
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert = 40 € und 1 Punkt
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 12:25
Beitrag #6


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Nötigung durch langsames fahren mit dem PKW!

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2b Ss 1/00 - 10/00
Beschluss vom 17.02.2000
Vorinstanz: LG Krefeld - Az.:15 Js 753/97

Zusammenfassung:

Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich besonders zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten ist. Leitsatz: C. Kotz (Ref. iur.).

Volltext: Hier klicken
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.03.2004, 12:38
Beitrag #7


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Weitere Verstösse ...

Überholen -> Bussgeldkatalog lfd. Nr. ...

16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt = 30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung = 35 €

17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt = 50 € und 3 Punkte

Rechtsprechung zum Rechtsüberholen:

Zitat
Das Rechtsüberholen ist zulässig, wenn im Bereich wegweisende Schilderbrücken über der Fahrbahn, breite Leitlinien vorhanden und abbiegende Richtungsfahrbahnen vorhanden sind, also nach Rechts auf einer Fahrbahn abgebogen wird (OLG Frankfurt VRS 63, 386; Düsseldorf VRS 78, 473). Es bleibt aber verboten, wenn man rechts ausschert um sich weiter vorn wieder vor der Kolonne einzuordnen ohne abbiegen zu wollen (Düsseldorf oben).


18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt = 30 €
18.1 - mit Sachbeschädigung = 35 €

Geschwindigkeit beim Überholen:

Zitat
Der Geschwindigkeitsunterschied sollte mindestens 20 km/h betragen; für das Überholen imm Stadtverkehr auf hinreichend breiter Fahrbahn genügt eine Differenz von 10 km/h (BGH VersR 1968, 1040). Quelle: Kommentar StVO, 9. Auflage, Schurig/Wagner, Kirschbaum-Verlag.


Abstand -> Bussgeldkatalog lfd. Nr. ...

12 bis 15 ... Hier klicken

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 21.03.2004, 12:42
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Uwe W
Beitrag 13.08.2005, 01:36
Beitrag #8


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Gilt das Rechtsfahrgebot, wenn für die Fahrstreifen unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet wurden?

Thread mit 120 und 80 wegen Straßenschäden

Dort gefunden in einem Beitrag von @Nebukad:
Zitat
Bestehen auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen von aussen nach innen ansteigende Geschwindigkeitsbeschraenkunge­n, dann verstoesst nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wer statt des aeusseren rechten Fahrstreifens den an diesen angrenzenden inneren benutzt, weil er auf ihm schneller fahren darf (OLG Frankfurt VerkMitt. 1976, 85)

Elzer Berg: 100/100/40, LkW dürfen nur rechts fahren

Noch einmal Elzer Berg sowie 100/100/80

Geblitzt mit PkW am Elzer Berg mit 100 auf der rechten Spur


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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