Keinen Fahrschulwechsel, trotzdem TÜV bezahlen? |
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Keinen Fahrschulwechsel, trotzdem TÜV bezahlen? |
20.05.2007, 19:44
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31898 |
Gruß Burkel |
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Gast_K1200S_* |
20.05.2007, 20:06
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#2
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Das wäre mir das Neuste, daß ein Fahrschulwechsel den Schüler Gebühren kosten soll.
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Gast_Uwe K._* |
20.05.2007, 20:12
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#3
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Das wäre mir das Neuste, daß ein Fahrschulwechsel den Schüler Gebühren kosten soll. Das ist nicht neu, das ist seit Dezember 06 so, dass der TÜV da Gebühren nimmt. Allerdings kann die Fahrschule das nur machen, wenn ein Wechselantrag vom FS unterschrieben beim TÜV vorgelegt wird |
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Gast_Georg_g_* |
20.05.2007, 20:19
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#4
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Bei uns hat der TÜV mit einem FS-Wechsel nichts zu tun. Der Fahrschüler muss den FS-Wechsel bei der Behörde mitteilen, diese wiederum informiert den TÜV, um den Prüfauftrag zuordnen zu können. Bei uns verlangt weder der TÜV noch die Behörde eine Gebühr hierfür.
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Gast_Uwe K._* |
20.05.2007, 20:27
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#5
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QUELLTEXT Verwaltungsgebühr für die Durchführung eines Fahrschulwechsels
Sehr geehrte Damen und Herren, in jüngster Zeit ist es bei den Fahranfängern immer häufiger üblich, während der Fahrausbildung die Fahrschule zu wechseln. Dies führt auch bei der Technischen Prüfstelle zu nicht unerheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Wir haben deshalb entschieden, ab dem 01.12.2006 eine Verwaltungsgebühr nach GebOSt in Höhe von EURO 19,40 netto (EURO 22,50 brutto; ab 01.01.2007 EURO 23,09 brutto) je Fahrschulwechsel zu berechnen. Kostenschuldner ist der Fahranfänger. Wir werden deshalb diese Verwaltungsgebühr sowohl beim Direktinkasso als auch beim Nachkasseverfahren direkt beim Fahrschüler per Rechnung einziehen. Die Fahrschulen sind also in die Gebührenerhebung oder Abrechnung nicht involviert. Bitte informieren Sie Fahrschüler, die einen Fahrschulwechsel vollziehen wollen entsprechend! Mit freundlichen Grüßen |
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Gast_Georg_g_* |
20.05.2007, 20:39
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#6
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Wer ist denn der Absender des Schreibens? Der TÜV Nord? Möglicherweise wird das im Bereich des TÜV Süd (noch) nicht so gehandhabt.
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Gast_Uwe K._* |
20.05.2007, 20:50
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#7
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Gast_K1200S_* |
20.05.2007, 21:12
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#8
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Also wir kennen das hier im Süden (noch) nicht.
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20.05.2007, 21:23
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4764 Beigetreten: 16.04.2005 Wohnort: am schönen Niederrhein Mitglieds-Nr.: 9322 |
Dass der Wechsel kostenpflichtig ist, ist auch bei uns normal.
Allerdings frage ich mich wie es in dem hier vorliegenden Fall aussieht: Die Fahrschule wurde ja nicht gewechselt. Wohl aber wechselte die Fahrschule ihre Räumlichleiten... Wäre es denkbar, dass der ehemalige Inhaber der Räumlichkeiten die Verträge seiner Fahrschüler als Inventar mitverkauft hat? Wenn die Option des "Anschauens" gegeben wurde, sollte erst recht der NICHTwechsel der Fahrschule ohne Kosten für den Fahrschüler ablaufen. -------------------- *Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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21.05.2007, 13:33
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#10
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31898 |
Habe heute mit dem TÜV gesprochen. Da gab es wohl bei mehreren Fahrschülern Probleme. Ich sollte dann dem "alten" Fahrlehrer mitteilen, daß er sich beim TÜV selber meldet. Hat er auch getan. Fazit ist: Wird alles storniert und brauch nicht bezahlt werden Beim TÜV hatte man mich gefragt in welcher Fahrschule ich denn angemeldet wäre und als ich dann sagte immer noch bei der ersten, und nie etwas anderes unterschrieben hätte war wohl erst Verwirrung. Nehme an der "neue" Fahrschulbesitzer hat sich geärgert weil welche weggegangen sind und hat das angezettelt. Hat sich jedenfalls gelohnt sich dahinter zu klemmen.
Viele Grüße BuBe |
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21.05.2007, 16:24
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Schön, dass die Sache für Dich ohne die Zusatzgebühr ausgegangen ist.
Was ich mich aber frage: aufgrund welcher Bestimmung erhebt der TÜV Nord (bzw. der TÜV Rheinland auch ) diese Wechselgebühr? In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hab ich keine Bestimmung gefunden, die hier angewandt werden kann. Letztendlich beschränkt sich doch die doppelte Tätigkeit des TÜV auf die Mitteilung an die Fahrschule, dass der Fahrschüler im Behördensinne prüfungsreif ist: er muss danach nur noch die Ausbildungsbescheinigungen vorlegen und in der Praxisprüfung von der Fahrschule begleitet werden. Im Fall eines Fahrschulwechsels wird halt die Fahrschule in der Datenbank des TÜV geändert und die Info noch einmal rausgeschickt (geht das nicht über Sammellisten, wo alle Fahrschüler einer Fahrschule mit ihrem Prüfungsstatus aufgeführt sind?) Die im vorliegenden Fall angekündigte Gebühr erscheint mir auch unverhältnismäßig zu sein: im Fall der Klasse L ist ja nur eine Theorieprüfung erforderlich: dafür kassiert der TÜV doch nur gut 10€ für ein komplettes Programm: Information der Fahrschule, Vereinbarung eines Termins, Raum und Aufsichtspersonal für die Prüfung, Prüfungsbögen, Auswerten der Bögen, Aushändigung des Führerscheins, Inkasso für die 10€ Gebühr. Wenn in solchen Fällen aufgrund eines Fahrschulwechsels die erste Tätigkeit (Information der Fahrschule) doppelt anfällt, kann man alleine dafür doch keine 23,09 Brutto Zusatzgebühren verlangen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_Georg_g_* |
21.05.2007, 16:41
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#12
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Letztendlich beschränkt sich doch die doppelte Tätigkeit des TÜV auf die Mitteilung an die Fahrschule, dass der Fahrschüler im Behördensinne prüfungsreif ist: ... Übliche Praxis bei unserem TÜV (der ja eine solche Gebühr nicht erhebt) ist, dass bei einem FS-Wechsel eine Mitteilung an die bisherige FS erfolgt. Es handelt sich um ein ausgedrucktes DIN-A4-Blatt mit dem Inhalt, dass die Ausbildung des Herrn XYZ bei der Fahrschule ABC beendet ist. Insofern ist der FS-Wechsel zwar auch für den TÜV mit einem kleinen Zusatzaufwand verbunden, die Höhe der Gebühr wundert mich allerdings auch. Die Änderung wird am PC gemacht und dürfte etwa 10 Sekunden dauern. Mehr Aufwand hat eigentlich die Behörde, die aber bei einem FS-Wechsel keine zusätzliche Gebühr erhebt. Eine kurze Online-Recherche bei Städten und Landratsämtern in anderen Bundesländern ergab, dass wohl nirgends vom Amt eine "Wechselgebühr" erhoben wird. |
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Gast_K1200S_* |
21.05.2007, 16:57
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#13
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Übliche Praxis bei unserem TÜV (der ja eine solche Gebühr nicht erhebt) ist, dass bei einem FS-Wechsel eine Mitteilung an die bisherige FS erfolgt. Es handelt sich um ein ausgedrucktes DIN-A4-Blatt mit dem Inhalt, dass die Ausbildung des Herrn XYZ bei der Fahrschule ABC beendet ist. So sieht es auch bei uns aus. |
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21.05.2007, 17:30
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#14
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Diese Mitteilung ist aber in der FeV nirgends vorgeschrieben.
Wenn sie dennoch gemacht wird, dann doch ausschließlich zum wirtschaftlichen Nutzen der Fahrschule. Insofern sehe ich keine Handhabe darin, dem Fahrschüler dafür eine Gebühr in Rechnung zu stellen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.05.2007, 17:59
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#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Der TÜV nimmt wohl die Höchstgebühr nach Nr. 499 GebOSt.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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21.05.2007, 18:42
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#16
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Die Gebühren nach dem dritten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses setzen aber immer eine Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers voraus. Das gilt auch für die Nr. 499, die einzige Nummer im fünften Teil: hier wird ja explizit etwas von Gebühren für "Prüfungen und Untersuchungen" geschrieben.
Bei einer Mitteilung an die alte/neue Fahrschule handelt es sich aber doch um eine reine Verwaltungstätigkeit, die von Bürokräften erledigt werden kann und nichts mit der eigentlichen Prüftätigkeit zu tun hat. Dafür kann m.E. keine Gebühr verlangt werden. Schlimm wird es meines Erachtens dann, wenn die Prüfung von einer vorherigen Bezahlung dieser Forderung abhängig gemacht werden sollte. Dann steht meines Erachtens der Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 StGB im Raum. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.05.2007, 21:03
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31898 |
Muß mich nochmal melden. Der TÜV Nord würde seit Dez. 2006 eine Gebühr für den Fahrschulwechsel nehmen, die dann zum Jan. 2007 prompt angehoben wurde. Von ca. 19 Euro auf jetzt 23,09 Euro. In dem Schreiben steht: Folgende zusätzliche Leistungen stellen wir Ihnen in Rechnung: Verwaltungsgebühr/Fahrschulwechsel 23,09 Euro. Zahlbar sofort. Wir können Ihre Prüfung erst dann fortsetzen bzw. den Prüfauftrag abschliessen, wenn der gesamte Rechnungsbetrag beglichen ist. Ein Zahlschein lag anbei.
Bei mir ist ja alles nochmal glatt gelaufen. Also immer nachfragen! Gruß Burkel |
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21.05.2007, 21:45
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Es handelt sich um 19.40€ Gebühr plus 3,69 Mehrwertsteuer.
Das entspricht genau dem Höchstbetrag nach der Nr. 499 GebOSt (siehe Posting Mr. T). Zulässig erscheint mir diese Gebühr aber nach wie vor nicht. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.01.2025 - 12:49 |