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> Wenden bei verbotenem Linksabbiegen, Verbietet VZ 209/214 das Wenden?
MForster
Beitrag 01.06.2007, 10:23
Beitrag #1


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Hallo,

Der Text von 41(2)2 StVO ist leider etwas kurz, deshalb meine Frage: Wird durch das Zeichen 209/214 das Wenden verboten, insbesondere bei Straßen mit baulicher Trennung?



Ciao, Mike
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GM_
Beitrag 01.06.2007, 10:25
Beitrag #2


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Die Fahrtrichtung ist vorgeschrieben. Damit ist das Wenden verboten.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 01.06.2007, 10:29
Beitrag #3


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Hallo,
ganz meine Meinung.

gez. Lempel
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MForster
Beitrag 01.06.2007, 11:49
Beitrag #4


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Danke!

Ciao, Mike
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2007, 15:51
Beitrag #5


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Das sehen die Verkehrsrechtler etwas anders:

Laut Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO, Rz. 248, ist es nicht grundsätzlich verboten zu wenden, wenn ein Z. 209-10 StVO das Abbiegen nach links vorschreibt. Anders ist es bei Z. 214-10 StVO; hier ist das Wenden verboten.

Wie man allerdings bei den oben abgebildeten Zeichen wenden will, ist mir ein kleines Rätsel. Da müsste man schon Linksverkehr haben. whistling.gif
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2007, 16:00
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2007, 16:51) *
Laut Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO, Rz. 248, ist es nicht grundsätzlich verboten zu wenden, wenn ein Z. 209-10 StVO das Abbiegen nach links vorschreibt.

Hier wird aber das Abbiegen nach Rechts vorgeschrieben.

Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2007, 16:51) *
Wie man allerdings bei den oben abgebildeten Zeichen wenden will, ist mir ein kleines Rätsel. Da müsste man schon Linksverkehr haben. whistling.gif

Stell ich mir nicht schwierig vor: Straße mit 2 Fahrspuren je Richtung mit baulicher Mittentrennung. Beim Zeichen 209 ist die Fahrtrichtung Geradeaus nicht erlaubt (z.B. Einbahnstraße) und links ist entweder keine Straße oder sie ist ebenfalls tabu.
Bei Zeichen 214 oder 209-30 ist die Sache noch einfacher: T-Kreuzung einer Hauptverkehrsrichtung mit Mittentrennung und 2 Fahrstreifen je Richtung und von rechts kommend eine Nebenstraße. Hier wird (im T von links kommend) vorgeschrieben, geradeaus oder rechts zu fahren (bzw. bei 209-30 nur geradeaus). Es ist aber möglich, von der linken Spur die Mittentrennung zu umfahren und wieder zurückzufahren. Und fertig gewendet.


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Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2007, 16:44
Beitrag #7


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Konstruieren kann man viel! wink.gif
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2007, 17:19
Beitrag #8


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Letztgenannte Version (Hauptstraße mit Mittentrennung und Vz 209-30 für die linke Spur sowie Nebenstraße von Rechts) findest du u.a. hier, wenn du dich der Kreuzung von links näherst.
Wie geschrieben: Vorgeschrieben Fahrtrichtung geradeaus, ein Wenden ist aber möglich, indem du die Mittentrennung umfährst.


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cheffe
Beitrag 01.06.2007, 17:50
Beitrag #9


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Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2007, 17:44) *
Konstruieren kann man viel! wink.gif

Da kann ich Dir in München auf Anhieb ein paar Straßen nennen, in denen Linksabbiegen problemlos möglich, aber wegen des Verkehrsflusses (Rückstau durch wartende Fahrzeuge) nicht erwünscht und daher verboten ist. Und ob man nun für ein 90 Grad- oder ein 180 Grad-Manöver den Verkehr aufhält, ist ja ziemlich schnuppe.

Fürstenriederstr, Wolfratshauserstr., Balanstr., Rosenheimerstr., Humboldtstr., ..........


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Leben und leben lassen....

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haschee
Beitrag 01.06.2007, 18:23
Beitrag #10


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Da gibts dann das berühmte 3x rechts ist auch links. wink.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2007, 18:59
Beitrag #11


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Zitat (cheffe @ 01.06.2007, 18:50) *
Da kann ich Dir in München auf Anhieb ein paar Straßen nennen, in denen Linksabbiegen problemlos möglich, aber wegen des Verkehrsflusses (Rückstau durch wartende Fahrzeuge) nicht erwünscht und daher verboten ist. Und ob man nun für ein 90 Grad- oder ein 180 Grad-Manöver den Verkehr aufhält, ist ja ziemlich schnuppe.

Fürstenriederstr, Wolfratshauserstr., Balanstr., Rosenheimerstr., Humboldtstr., ..........

In diesem Thread geht es weniger darum, was sinnvoll, zweckmäßig oder notwendig ist, sondern um die Rechtsfrage, ob man bei den Z. 209 und 214 StVO auch wenden darf. Es geht im Übrigen auch nicht um meinen kleinen, nicht ganz ernst gemeinten Schlenker. tongue.gif Aber man kann über alles und jedes eine Grundsatzdiskussion anfangen. wink.gif
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willi
Beitrag 01.06.2007, 21:08
Beitrag #12


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Mein Kommentar zur STVO (Schurig 11.Auflage) sagt folgendes: Wenden ist nicht doppeltes Abbiegen, so dass nur Z272, nicht aber Z209 oder Z214 das Wenden verbietet (KG VerkMitt 1975, Nr.106; a.A.KG VRs 55, 219); wegen des Gefährdungsausschlußes und des behinderungsverbots aus §1 (2) muss aber bei stärkerem Verkehr das Wenden bei Z209 und Z214 unterbleiben.

Also darf man es scheinbar doch, sofern der Verkehr es zulässt.
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MForster
Beitrag 01.06.2007, 22:17
Beitrag #13


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Schön langsam bin ich verwirrt. War das jetzt gerade die dritte Meinung? huh.gif
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MickyMaus
Beitrag 01.06.2007, 22:19
Beitrag #14


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Frag fünf Juristen und du erhältst mindestens 6 verschiedene Meinungen wink.gif


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MM
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willi
Beitrag 02.06.2007, 06:44
Beitrag #15


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Zitat (MForster @ 01.06.2007, 23:17) *
War das jetzt gerade die dritte Meinung? huh.gif
Jepp yes.gif
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MForster
Beitrag 02.06.2007, 15:48
Beitrag #16


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Also zusammengefasst: Wenn Linksabbiegen erlaubt ist, dann ist auch Wenden erlaubt. Ist das Linksabbiegen verboten, dann sagen Hentschel und Schurig gegenteilige Dinge. Wie kommt man jetzt zu einer Lösung? Ausprobieren und gegebenenfalls vor Gericht ziehen?

Kann man sich als naiver Verkehrsteilnehmer auf unklare Beschilderung berufen, die einem nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf?
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MickyMaus
Beitrag 02.06.2007, 23:43
Beitrag #17


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Zitat (MForster @ 02.06.2007, 16:48) *
Kann man sich als naiver Verkehrsteilnehmer auf unklare Beschilderung berufen, die einem nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf?

Wie willst du das denn anstellen? Das Schild ist doch eindeutig: Du darfst nur "da lang" fahren. Ich teile dabei eher den Hentschel als den Schurig...


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MForster
Beitrag 03.06.2007, 10:40
Beitrag #18


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Zitat (MickyMaus @ 03.06.2007, 00:43) *
Wie willst du das denn anstellen?

Na ja: Die Beschreibung im Gesetz ist so ungenau, dass sich nicht mal die Experten einig sind. Wie soll man da als Nicht-Jurist wissen sollen, was damit gemeint sein soll? smile.gif

Zitat
Das Schild ist doch eindeutig

Eben nicht - wie die StVO-Kommentare belegen.
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MickyMaus
Beitrag 03.06.2007, 13:06
Beitrag #19


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Zitat (MForster @ 03.06.2007, 11:40) *
Na ja: Die Beschreibung im Gesetz ist so ungenau, dass sich nicht mal die Experten einig sind. Wie soll man da als Nicht-Jurist wissen sollen, was damit gemeint sein soll? smile.gif

Zitat (MForster @ 03.06.2007, 11:40) *
Eben nicht - wie die StVO-Kommentare belegen.

Die StVO-Kommentare sind für dich als "Endanwender" genauso wie die VwV nicht maßgebend. Für dich steht dort ein Schild "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" o.ä. Und wenn du wendest, fährst du nicht mehr geradeaus wink.gif DAS ist eindeutig.


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MM
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MForster
Beitrag 03.06.2007, 13:39
Beitrag #20


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Zitat (MickyMaus @ 03.06.2007, 14:06) *
Die StVO-Kommentare sind für dich als "Endanwender" genauso wie die VwV nicht maßgebend.

Da hast Du recht, aber ich habe ja auch nicht damit argumentiert, dass ich mich an den Kommentaren orientieren will. Ich habe sie nur als Indiz dafür angeführt, dass die Regelung eben nicht eindeutig ist. Genausowenig maßgebend ist für mich, dass Du die Regelung eindeutig findest. Ich finde es nicht eindeutig, deshalb habe ich ja gefragt.

Zitat
Für dich steht dort ein Schild "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" o.ä. Und wenn du wendest, fährst du nicht mehr geradeaus wink.gif DAS ist eindeutig.

Mit demselben Argument wäre es auch nicht zulässig, bei diesem Schild in eine Einfahrt zu fahren oder auch nur zu parken, weil man dann auch nicht mehr geradeaus fährt. Beides ist aber definitiv erlaubt.

Die Definition des Schildes in der StVO beschränkt sich auf auf die zwei Worte: "Vorgeschriebene Fahrtrichtung". Wie man da eindeutig rauslesen können soll, dass in eine Einfahrt fahren erlaubt sein soll, aber Wenden nicht, ist mir schleierhaft.

Wichtig: Ich kann durchaus nachvollziehen, dass Wenden verboten ist. Ich kann nur nicht sehen warum dies eindeutig so sein soll.
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